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Richtlinie des BMF nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO vom 16. Juli 1993

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E-VSF: H 08 50




Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO wird Folgendes bestimmt:


Buchungspflicht
1.1
Grundsatz
Alle bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln eingegangenen Verpflichtungen, die zu der Höhe nach hinreichend bestimmbaren Ausgaben des Bundeshaushalts im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Jahren führen können, sind bei den Titeln im Bundeshaushalt zu buchen, aus denen die Ausgaben zur Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten sein werden. Entsprechendes gilt, wenn sich bereits gebuchte Verpflichtungen nach Grund, Höhe oder Jahresfälligkeit verändern oder durch Leistung der Ausgaben wegfallen.

1.2
Ausnahmen
Soweit keine im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen betroffen sind, werden von der Buchungspflicht nach Nr. 1.1 ausgenommen:

1.2.1
Verpflichtungen, die durch Geldleistungsgesetze entstehen,

1.2.2
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben der Hauptgruppe 4,

1.2.3
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben der Gruppen 511 bis 513, 516 bis 518, 523 bis 525, 527 und 532,

Verpflichtungen, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten zu Ausgaben führen werden.

1.3
Buchungserleichterungen
Verpflichtungen können zur Verwaltungsvereinfachung mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen vierteljährlich summarisch - jeweils rechtzeitig zum Quartalsende - zur Buchung angeordnet werden.

Buchungsanordnungen

2.1
Schriftliche Anordnungen

2.1.1
Ist eine Verpflichtung, die nach Nr. 1 der Buchungspflicht unterliegt, eingegangen worden oder verändern sich Höhe oder Jahresfälligkeiten einer bereits gebuchten Verpflichtung, so hat der Bewirtschafter, der die Verpflichtung eingegangen oder für deren Überwachung zuständig ist, der zuständigen Kasse eine Buchungsanordnung auf vorgeschriebenem Vordruck oder nach vorgeschriebenem Druckbild des Bundesministeriums der Finanzen zu erteilen.

2.1.2
Soweit für das Eingehen einer Verpflichtung eine Verpflichtungsermächtigung in Anspruch genommen wird, ist dies in der Buchungsanordnung anzugeben. Dies gilt auch bei Veränderungen oder beim Wegfall einer bereits gebuchten Verpflichtung.

2.1.3
Wird durch Leistung von Ausgaben eine Verpflichtung zu Lasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres vermindert oder aufgehoben (Abwicklung), ist dies in der Kassenanordnung für die Auszahlung anzugeben.

2.2
Anordnung durch Bildschirmeingabe oder Datenträgeraustausch

2.2.1
Für die Anordnung durch Eingabe über Dialog-Bildschirm ist Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden.

2.2.2
Für die Anordnung auf Datenträger (Magnetband) ist Nr. 2.1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Daten in einem vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschriebenen Satzformat abzulegen sind. Ein Verfahren, das zu Anordnungen nach Satz 1 führt, bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.

Die Vorl. VV Nr. 2.6 sowie die Anlage zur Vorl. VV Nr. 2.6 zu § 34 BHO sind anzuwenden.