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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung
(AVV Strahlenpass)



Vom 16. Juni 2020



Fundstelle: BAnz AT 23.06.2020 B6



Nach Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:



1
Anwendungsbereich


1.1 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift legt fest, wie die nach § 174 Absatz 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zuständige Behörde bei der Registrierung eines Strahlenpasses oder der Anerkennung eines ausländischen Strahlenpasses zu verfahren hat. Sie trifft außerdem Regelungen zum Umgang der Behörde mit Strahlenpässen, die ihr gemäß § 174 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV übergeben wurden.



1.2 Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält in der Anlage ein Muster für einen Strahlenpass im Sinne des § 174 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV. Inhalt und Form des Musters folgen der Mustervorlage für den Europäischen Strahlenpass1. Nationale Ergänzungen dienen der Erfassung von Atemschutzuntersuchungen und -unterweisungen sowie von speziellen Qualifikationen im Strahlenschutz. Die Ausführung erfolgt zweisprachig in Deutsch und Englisch.



2
Registrierung


2.1
Allgemeine Anforderungen


Für die Registrierung eines Strahlenpasses müssen alle Voraussetzungen nach § 174 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 StrlSchV erfüllt sein.



2.1.1
Prüfung des zur Registrierung vorgelegten Strahlenpasses


Die zuständige Behörde prüft, ob



gemäß § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StrlSchV die in § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben a bis c StrlSchV erforderlichen Angaben ordnungsgemäß in den vorgelegten Strahlenpass eingetragen sind,


die nach § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StrlSchV geforderten eigenhändigen Unterschriften des Strahlenpassinhabers und des für das Führen des Strahlenpasses Verantwortlichen oder des von ihm beauftragten Strahlenschutzbeauftragten vorhanden sind und


in dem Strahlenpass gemäß § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchV für die später erforderlichen Eintragungen ausreichend Raum entsprechend dem Muster nach der Anlage vorgesehen ist.


Für die Prüfung lässt sie sich die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorlegen.



2.1.1.1 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die Personendaten des Strahlenpassinhabers sowie die Strahlenschutzregisternummer vollständig eingetragen sind. Im Muster nach der Anlage müssen diese Angaben im Abschnitt 1 eingetragen sein.



2.1.1.2 Die zuständige Behörde lässt sich eine Auskunft darüber geben, ob die Person, für die der Strahlenpass registriert werden soll, bereits Inhaber eines registrierten Strahlenpasses ist. Wurde bereits mindestens ein Strahlenpass für die beantragende Person registriert, so hat die zuständige Behörde unter Beachtung der Nummern 2.2.2 und 2.2.3 zu klären, ob der bereits registrierte Strahlenpass weitergeführt werden und die Registrierung des vorgelegten neuen Strahlenpasses entfallen kann.



2.1.1.3 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben über den zum Führen des Strahlenpasses Verpflichteten vollständig eingetragen sind, einschließlich der Betriebsnummer nach § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und Kontaktdaten. Bei Selbstständigen, die keine Arbeitgeber sind, ist die Angabe einer Betriebsnummer optional. Im Muster nach der Anlage müssen diese Eintragungen in Abschnitt 4 Tabellenspalte 1 vermerkt sein.



2.1.1.4 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben zur bisherigen Exposition des Strahlenpassinhabers eingetragen sind. Erforderlich ist die Bilanzierung der nach § 65 StrlSchV ermittelten effektiven Dosis aus der beruflichen Exposition für jedes Kalenderjahr sowie die ermittelte Körperdosis (effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosis) für jeden Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres. Im Muster nach der Anlage müssen die Eintragungen in den Abschnitten 6.1, 6.2 und 7 erfolgt sein. Soweit für einzelne Kalendermonate noch keine Messwerte einer behördlich bestimmten Messstelle vorliegen und eine betriebliche Dosimetrie erfolgt, müssen entsprechende Eintragungen in Abschnitt 8 erfolgt sein.



2.1.2
Ausstellung


Hat die Prüfung nach 2.1.1 ergeben, dass die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, trägt die zuständige Behörde eine fortlaufende Nummer und die nach § 174 Absatz 3 Nummer 4 StrlSchV erforderlichen Angaben zur Ausstellung und zu der Behörde selbst in den Strahlenpass ein. Im Muster nach der Anlage erfolgen die Eintragungen in Abschnitt 2.



2.1.2.1 Die zuständige Behörde trägt die fortlaufende Nummer des Strahlenpasses neben der Strahlenschutzregisternummer, im Muster nach der Anlage in Abschnitt 1, ein. Für die fortlaufende Nummer sind alle früher registrierten Strahlenpässe zu berücksichtigen.2



2.1.2.2 Die Gültigkeit der Registrierung des Strahlenpasses ist nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV auf sechs Jahre ab dem Datum der Ausstellung begrenzt. Demgemäß trägt die zuständige Behörde das Datum des letzten Tages der Gültigkeit zusammen mit den nach § 174 Absatz 3 Nummer 4 StrlSchV erforderlichen Informationen über die Registrierung, die sich aus Abschnitt 2 des Musters nach der Anlage ergeben, in den Strahlenpass ein.



2.1.2.3 Die zuständige Behörde hat die Registrierung durch Dienstsiegel und Unterschrift zu bestätigen.



2.2
Besondere Anforderungen bei der Registrierung


Je nach Art der Registrierung sind bei der Registrierung nach Nummer 2.1 besondere Anforderungen zu beachten.



2.2.1
Erstmalige Registrierung


Die fortlaufende Nummer für den ersten für eine Person registrierten Strahlenpass ist die Ziffer „1“. Die erstmalige Registrierung wird im Rahmen der Eintragung nach Nummer 2.1.2.2 zusammen mit Datum, Gültigkeitsdauer, Unterschrift und Dienstsiegel im Strahlenpass vermerkt.



2.2.2
Folgepass


2.2.2.1 Für eine Person, die einen auf ihren Namen ausgestellten Strahlenpass besitzt, wird ein neuer Strahlenpass registriert, wenn



der bisher geführte Strahlenpass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen enthält,


die Gültigkeit des Strahlenpasses abgelaufen ist und dieser nicht verlängert wird,


der Strahlenpass abhandengekommen ist oder


ein Strahlenpass nach einem früher verwendeten Muster2 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch einen Strahlenpass nach dem Muster der Anlage ersetzt werden soll.


2.2.2.2 In den neuen Strahlenpass ist neben der Strahlenschutzregisternummer die bisherige fortlaufende Nummer um eins erhöht einzutragen. Die Ausstellung des Folgepasses wird im Rahmen der Eintragung nach Nummer 2.1.2.2 zusammen mit Datum, Gültigkeitsdauer, Unterschrift und Dienstsiegel im Strahlenpass vermerkt.



2.2.2.3 Der bisher geführte Strahlenpass, den sich die zuständige Behörde bei der Registrierung des neuen Strahlenpasses zwecks Prüfung nach Nummer 2.1.1.4 vorlegen lässt, ist mit einem Hinweis auf den neuen Strahlenpass zu versehen, als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber des Strahlenpasses zuzuleiten.



2.2.2.4 Kann der bisher geführte Strahlenpass bei der Registrierung des Folgepasses zunächst nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde sich die bisherige Exposition des Strahlenpassinhabers durch die Vorlage von Kopien des bisher geführten Strahlenpasses nachweisen lassen, sofern sich der für das Führen des Strahlenpasses Verantwortliche dazu verpflichtet, den bisherigen Strahlenpass innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Erforderlich sind



bei Strahlenpässen nach dem Muster der Anlage Kopien der Abschnitte 1, 2, 4 und 6 und


bei Strahlenpässen nach dem Muster der AVV Strahlenpass vom 20. Juli 2004 Kopien der Seiten 2, 3, 4, 6 und 96 bis 99.


Den nachträglich vorgelegten bisherigen Strahlenpass hat die zuständige Behörde mit einem Hinweis auf den neuen Pass zu versehen, als ungültig zu kennzeichnen und dem Inhaber des Strahlenpasses zuzuleiten.



2.2.2.5 Kann der bisher geführte Strahlenpass bei der Registrierung des Folgepasses wegen Abhandenkommens nicht vorgelegt werden, kann der Nachweis der bisherigen Exposition des Strahlenpassinhabers im laufenden Kalenderjahr und im Berufsleben auf andere geeignete Weise erfolgen. Geeignet können insbesondere innerbetriebliche Aufzeichnungen entsprechend § 167 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) und Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister nach § 170 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG sein.



2.2.3
Verlängerung


2.2.3.1 Vor Ablauf der Gültigkeit eines registrierten Strahlenpasses kann die zuständige Behörde auf Antrag die Gültigkeit verlängern, wenn der Strahlenpass ausreichend Raum entsprechend dem Muster nach der Anlage für die später erforderlichen Eintragungen gemäß § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchV bietet und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Voraussetzungen nach § 174 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 StrlSchV nicht erfüllt sind.



2.2.3.2 Die Verlängerung ist in den Strahlenpass, im Muster nach der Anlage in Abschnitt 2, zusammen mit Datum und Gültigkeitsdauer einzutragen und durch Dienstsiegel der zuständigen Behörde und Unterschrift zu bestätigen.



2.2.3.3 Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage 1 der AVV Strahlenpass vom 20. Juli 2004 werden nicht verlängert.



2.3
Änderungen im Strahlenpass


Änderungen der Personendaten des Strahlenpassinhabers eines registrierten Strahlenpasses bestätigt die zuständige Behörde durch Dienstsiegel und Unterschrift; das Muster nach der Anlage bietet in Abschnitt 2 Raum für entsprechende Vermerke zu Änderungen der Angaben in Abschnitt 1.



2.4
Vorgehen beim Besitz mehrerer Strahlenpässe


2.4.1 Mit Ausnahme der Übergangszeiten nach Nummer 2.2.2.4 darf für eine Person nur ein gültiger Strahlenpass registriert sein. Wurden dennoch für eine Person mehrere Strahlenpässe registriert, die noch gültig sind und ausreichend Raum für weitere Eintragungen enthalten, so ist in der Regel der zuletzt registrierte Strahlenpass weiterzuführen.



2.4.2 Die zuständige Behörde prüft, ob im weiterzuführenden Strahlenpass die Strahlenschutzregisternummer sowie die bisherige Exposition im laufenden Kalenderjahr (Bilanzierung) und im Berufsleben eingetragen sind und lässt fehlende Angaben nachtragen.



2.4.3 Die zuständige Behörde lässt sich die übrigen Strahlenpässe vorlegen, kennzeichnet sie als ungültig und leitet sie dem Strahlenpassinhaber zu. Sie hat die Behörden, bei denen die als ungültig gekennzeichneten Strahlenpässe registriert wurden, sowie das Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz hierüber zu unterrichten.



3
Anerkennung ausländischer Strahlenpässe


3.1 Ein außerhalb Deutschlands ausgestellter und registrierter Strahlenpass ist nach § 174 Absatz 7 StrlSchV auch in Deutschland gültig, wenn er die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV erfüllt. Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der ausländische Strahlenpass der Mustervorlage des europäischen Strahlenpasses entspricht (vgl. Nummer 1.2) und darin die erforderlichen Angaben entsprechend den Abschnitten 1, 2, 4 Tabellenspalte 1, 6.1 und 6.2 des Musters in der Anlage vollständig eingetragen sind. Eine Registrierung bei der in Deutschland zuständigen Behörde ist nicht erforderlich.



3.2 Der im Ausland ausgestellte und registrierte Strahlenpass kann in Deutschland bis zum Ablauf seiner Gültigkeit geführt werden; eine Verlängerung der Gültigkeit entsprechend Nummer 2.2.3 erfolgt nicht. Nach Ablauf der Gültigkeit oder bei Abhandenkommen des im Ausland ausgestellten und registrierten Strahlenpasses kann ein neuer Strahlenpass nach den Voraussetzungen des § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV registriert werden; die zuständige Behörde hat wie im Falle einer erstmaligen Registrierung nach Nummer 2.2.1 in Verbindung mit Nummer 2.1 vorzugehen. Die Regelung in Nummer 2.2.2.3 für den Folgepass gilt entsprechend.



4
Aufbewahrung des Strahlenpasses durch die zuständige Behörde


Nach § 174 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV ist ein Strahlenpass, der nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem eingetragenen Inhaber nicht zurückgegeben werden kann, an die Behörde, die den Strahlenpass registriert hat, zur Aufbewahrung zurückzusenden.



5
Freiwilliges Führen eines Strahlenpasses


Besteht keine gesetzliche Pflicht, einen Strahlenpass zu führen, kann ein Strahlenpass zum Nachweis der Exposition freiwillig durch den Strahlenpassinhaber oder dessen Arbeitgeber geführt werden. In diesem Fall gelten die Anforderungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Registrierung entsprechend. Wird der Strahlenpass freiwillig geführt, so ist der Sitz des Beschäftigungsbetriebs oder hilfsweise der Wohnsitz des Strahlenpassinhabers maßgeblich für die behördliche Zuständigkeit.



6
Mitteilungen zur Eintragung in das Strahlenschutzregister


6.1 Die für die Registrierung zuständige Behörde teilt nach § 170 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 StrlSchG dem Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz bei Registriervorgängen elektronisch die folgenden Daten zur Eintragung ins Strahlenschutzregister mit:



Strahlenschutzregisternummer


fortlaufende Nummer


Titel (soweit angegeben)


Familienname


Vorname(n)


Geburtsname


Geburtsdatum


Geburtsort


Geschlecht


Staatsangehörigkeit


Datum der behördlichen Feststellung: Datum der Registrierung bzw. Verlängerung


Datum des letzten Tages der Gültigkeit des Strahlenpasses


Meldungsart:


erstmalige Registrierung


Folgepass


erneute Registrierung wegen Abhandenkommens


Verlängerung der Gültigkeit


Kennzeichen der für die Registrierung zuständigen Behörde


Dazu ist ein vom Bundesamt für Strahlenschutz festgelegter geeigneter elektronischer Weg der Datenübermittlung zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Informationen.



6.2 Bei Abhandenkommen oder Vernichtung eines Strahlenpasses oder bei Kennzeichnung eines Strahlenpasses als ungültig werden mit den Daten nach Nummer 6.1 abweichend folgende spezifische Angaben übermittelt:



Datum der behördlichen Feststellung: Datum der Meldung des Abhandenkommens bzw. der Vernichtung oder der Kennzeichnung als ungültig


Meldungsart: Angabe, ob der Strahlenpass abhandengekommen ist, als ungültig gekennzeichnet oder vernichtet wurde


Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn der Strahlenpass zu diesem Zeitpunkt noch gültig war.



6.3 Bei der Änderung von Eintragungen zum Strahlenpassinhaber, im Muster nach der Anlage in Abschnitt 1 des Strahlenpasses, werden mit den Daten nach Nummer 6.1 abweichend folgende spezifische Angaben übermittelt:



Datum der behördlichen Feststellung: Datum der Änderung


Meldungsart: Stammdatenänderung


7
Übergangsregelungen


Strahlenpässe nach dem Muster der Anlage 1 der AVV Strahlenpass vom 20. Juli 2004 sollen nur noch bis zum 1. Oktober 2020 registriert werden.



8
Inkrafttreten


Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 40 Absatz 2, § 95 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Absatz 2 der Röntgenverordnung („AVV Strahlenpass“) vom 20. Juli 2004 (BAnz. Nr. 142a vom 31. Juli 2004) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 16. Juni 2020



Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel



Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit



Svenja Schulze






Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1: Anlage zur AVV Strahlenpass

Anlage 2: Muster – Deutsche Version des europäischen Strahlenpasses