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Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKFzR; GMBl 1993, 398 ff)

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16. April 2002

O 1 – 131 253 / 1





Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung (DKfzR; GMBl 1993, 398 ff)



Betr.:



Bezug:

§ 13 DKfzR; Haftungsausschluss gemäß Anlage 5



Anlg.:

- 1 -





Seit Inkrafttreten von § 309 Nr. 7 lit. a) BGB im Zuge der Schuldrechtsreform ist ein Haftungsausschluss bei einer „Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit“ unwirksam, die auf jeglichem schuldhaften Verhalten von Bediensteten beruht. Anders als bisher kann demnach die Haftung für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit bei der Schadensverursachung nicht mehr durch eine Erklärung ausgeschlossen werden, wie sie im Muster der Anlage 5 zur DKfzR bzw. in der bisher geplanten Neufassung vorgesehen ist.



BMI beabsichtigt, in einer mit den Ressorts neuerlich abzustimmenden Neufassung der DKfzR die Zulassung einer außerdienstlichen Mitnahme von Privatpersonen ersatzlos zu streichen.

Bis zum Inkrafttreten einer solchen Neufassung empfehle ich, die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 der DKfzR nicht mehr anzuwenden und den dafür in Betracht kommenden Bediensteten die außerdienstliche Mitnahme von Privatpersonen generell zu untersagen.





Ressorts lt. AfO - Verteiler



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