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Altersteilzeitbeschäftigung bei Beamtinnen und Beamten des Bundes

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Altersteilzeitbeschäftigung bei Beamtinnen und Beamten des Bundes



RdSchr. des BMI vom 16.02.2010
Az.: D 3 - 221 060 - 4/1







Hier


Berücksichtigung von Basiskranken und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen bei der Berechnung der Steuerabzugsbeträge für die fiktiven Vollzeit-Bruttobezüge zur Ermittlung des Altersteilzeitzuschlags

Bezug


Rundschreiben des BMI vom 27. Februar 2009 – Az.: D 1 – 210 172/20 (GMBl. 2009, S. 330)





Nach dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) werden seit dem 1. Januar 2010 im Lohnsteuerabzugsverfahren höhere Vorsorgepauschalen für die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt. In die Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet ist die Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900,00 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie höchstens 3.000,00 Euro in der Steuerklasse III. Höhere steuerlich zu berücksichtigende Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung kann der nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ggf. durch eine Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens nachweisen. Diese Bescheinigung kann dann der personalverwaltenden bzw. der bezügeanordnenden Stelle zwecks Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug zugeleitet werden.



Bei der Ermittlung des Altersteilzeitzuschlags ist zur Berechnung der Steuerabzugsbeträge für die fiktiven Vollzeit-Bruttobezüge nur die in die Lohnsteuertabelle eingearbeitete Mindestvorsorgepauschale (siehe oben) zu berücksichtigen. In der Bescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens nachgewiesene höhere Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge sind hier ohne Bedeutung.



Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV) bleiben steuerliche Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für die über der Mindestvorsorgepauschale liegenden Basiskrankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge.



Sofern bislang hiervon abgewichen wurde, bitte ich, das Verfahren zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzustellen. Ich bin zudem damit einverstanden, dass hinsichtlich der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags die bereits abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 insoweit unberührt bleiben können.



Ich bitte, den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu unterrichten.



Im Auftrag





Christians