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Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, Artikel 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz); hier: Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit infolge Krankheit

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Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, Artikel 1 Dienstrechtsneuordnungsgesetz)



hier:

Nachweis vorübergehender Dienstunfähigkeit infolge Krankheit


Bezug:

Rundschreiben vom 22. März 1973, Az.: D I 1 - 210 173/3




- RdSchr. d. BMI v. 16.02.2009 - D 1 - 210 173/3 -





Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG ist die vorübergehende Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt künftig nur durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.



Die bisher von Heilpraktikern anerkannten Bescheinigungen als Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sind nicht geeignet, eine Dienstunfähigkeit zu attestieren, da die Behandlung durch einen Heilpraktiker einer ärztlichen nicht gleichwertig ist. Die Zulassung und Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erfordert keine vorgeschriebene Regelausbildung und setzt keine bundeseinheitliche Prüfung oder Zulassung voraus, da die landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sich unterscheiden. Für die Entscheidung, ob eine Dienstunfähigkeit vorliegt, sind für die Beurteilung medizinische und arbeitschutzrechtliche Kenntnisse erforderlich, die von Heilpraktikern üblicherweise nicht erwartet werden können.



Bestimmungen, nach denen in bestimmten Fällen Bescheinigungen von Amts-, Vertrauens- oder Vertragsärzten erforderlich sind, bleiben unberührt.



Mit der neuen Bundesbeihilfeverordnung (§ 12 Satz 3) sind nur noch Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen einer Ärztin oder eines Arztes beihilfefähig. Die Kosten für eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers hingegen nicht.



Das Rundschreiben vom 22. März 1973, Az.: D I 1 – 210 173/3, wird hiermit aufgehoben.





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