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Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VertrOBFV)

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Bundesministerium der Finanzen



Anordnung
über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen (VertrOBFV)



Vom 15. Dezember 2020



Fundstelle: BAnz AT 21.01.2021 B1, GMBl. 2021 Nr. 5, S. 82



Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder sonstige Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen folgende Regelung:





§ 1
Anwendungsbereich



Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung erstreckt sich auf alle rechtserheblichen

Handlungen, insbesondere auf

die Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen,
Verfahren jeder Art vor den Gerichten, Schiedsgerichten und Verwaltungsbehörden,
die Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilprozessordnung, §§ 309 ff. der Abgabenordnung – AO), sowie die Abgabe von Drittschuldnererklärungen (§ 840 der Zivilprozessordnung, § 316 AO).


§ 2
Vertretungsberechtigte Behörden



Zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Anordnung sind berufen:

1.
das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die nachstehend genannten Behörden vertretungsbefugt sind;
2.
die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörenden Behörden:
a)
Bundesoberbehörden:
aa)
das Bundeszentralamt für Steuern,
bb)
das Informationstechnikzentrum Bund,
cc)
die Generalzolldirektion;
b)
Örtliche Behörden:
aa)
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter),
bb)
die Zollfahndungsämter;
3.
die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehörenden Behörden
a)
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
b)
das Bundesausgleichsamt,
c)
das Bundesverwaltungsamt,
soweit Aufgaben dieser Behörden der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen unterstehen.


§ 3
Umfang



(1) Die Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit vertretungsbefugt. Die Vertretungsbefugnis der in § 2 Nummer 3 genannten Stellen erstreckt sich auf alle Handlungen gemäß § 1, soweit sie zur Ausführung der ihr aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übertragenen Aufgaben gehören.



(2) Besteht ein Genehmigungsvorbehalt der vorgesetzten Behörde, ist nach § 2 nicht die genehmigende, sondern die nach außen tätig werdende nachgeordnete Behörde zuständig, wenn nicht die vorgesetzte Behörde die Vertretung nach § 3 Absatz 5 übernimmt.



(3) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung, die an die Bundesrepublik Deutschland als Drittschuldnerin gerichtet werden (§§ 829 ff. der Zivilprozessordnung, §§ 309 ff. AO) sowie bei Abgabe der Erklärungen nach § 840 der Zivilprozessordnung oder § 316 AO und von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Dienststelle vertreten, die

im Fall einer Pfändung von Arbeitseinkommen die personalführende Stelle des Schuldners oder der Schuldnerin ist,
in anderen Fällen die Auszahlung oder Auslieferung anzuordnen oder eine sonstige Leistung zu bewirken hat.


(4) Im Zweifel bestimmt das Bundesministerium der Finanzen, wer vertretungsberechtigt ist.



(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen. Die Generalzolldirektion kann in Angelegenheiten, in denen eine nachgeordnete Behörde vertretungsbefugt ist, im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen die Vertretung jederzeit selbst übernehmen.



§ 4
Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses



Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die jeweils vertretende Behörde zum Ausdruck zu bringen. Die Bezeichnung lautet,

1.
wenn das Bundesministerium der Finanzen die Bundesrepublik Deutschland vertritt: „Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen“,
2.
in den übrigen Fällen „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch … (Bezeichnung der Behörde, zum Beispiel das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund, die Generalzolldirektion, das Zollfahndungsamt, das Hauptzollamt)“.
3.
Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut „Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung)“ zu verwenden.


§ 5
Zustellung



Erfolgt eine Zustellung an eine zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland nicht befugte Stelle, so hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle, bei einer Zustellung im Parteibetrieb denjenigen, der die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten und – soweit zweifelsfrei feststellbar – dabei die zur Vertretung befugte Stelle zu bezeichnen.



§ 6
Behördenvertretung



(1) Die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter sind als oberste Organwalter ihrer Behörden stets ohne besondere Verleihung zur Vertretung ihrer Behörden berechtigt und damit für diese handlungsbefugt.



(2) Die Beschäftigten der Behörden sind berechtigt, die Behörde innerhalb der ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche im Rahmen ihrer Zeichnungsbefugnis nach außen zu vertreten.



§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Januar 2019 (BAnz AT 28.01.2019 B1) außer Kraft.





Berlin, den 15. Dezember 2020



Der Bundesminister der Finanzen



In Vertretung

Werner Gatzer