Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015 (AVV Monitoring 2011-2015)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung
des Monitorings von Lebensmitteln,
kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
für die Jahre 2011 bis 2015
(AVV Monitoring 2011–2015)
Vom 15. Dezember 2010
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
(1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.
(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) Stellung.
(3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter, sowie deren Reihenfolge bei Verhinderung des Vertreters des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzu- berufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.
(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.
(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.
(1) Die nach § 1 Absatz 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:
- 1.
- Expertengruppe „Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel“,
- 2.
- Expertengruppe „Toxische Reaktionsprodukte“,
- 3.
- Expertengruppe „Organische Kontaminanten“,
- 4.
- Expertengruppe „Pharmakologisch wirksame Stoffe“,
- 5.
- Expertengruppe „Natürliche Toxine“,
- 6.
- Expertengruppe „Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen“,
- 7.
- Expertengruppe „Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe“,
- 8.
- Expertengruppe „Kosmetische Mittel“,
- 9.
- Expertengruppe „Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften“.
(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Stoffauswahl, der Probenahme, Probenvorbereitung und der Analytik sowie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Erzeugnisauswahl bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.
(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich in der Regel aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 1 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Der Monitoringplan 2011 bis 2015 ist der sich aus den Absätzen 2, 4, 5, 7 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 5 für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.
(2) In den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sind zur Durchführung des Monitorings jeweils bundesweit 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.
(3) Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind z.B.
- 1.
- Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
- 2.
- Toxische Reaktionsprodukte,
- 3.
- Organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, z.B. aromatische Kohlenwasserstoffe, Bisphenol A, LCKW, Dioxine, PCB, PBDE, Moschusverbindungen,
- 4.
- Organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, z.B. Weichmacher, Dimethylfumarat, aromatische Amine,
- 5.
- Pharmakologisch wirksame Stoffe,
- 6.
- Natürliche Toxine,
- 7.
- Elemente und
- 8.
- Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen.
(4) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in jedem Jahr in der Regel 7000 Untersuchungen an in der Anlage 2 aufgeführten Erzeugnisgruppen vorgesehen. Innerhalb einer Erzeugnisgruppe ist grundsätzlich ein nach der Anlage 3 auswählbares Lebensmittel zu untersuchen.
(5) Die Erzeugnisgruppen in Anlage 2 sind in den Jahren 2011 bis 2015 auf die dort genannten Stoffgruppen zu analysieren.
(6) Die Aufteilung der in der Regel 7 000 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Jedes Bundesland analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im Untersuchungsplan festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode1)) vorgenommen werden.
(7) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9 000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die in der Regel restlichen 2 000 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.
(8) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2) (FIS-VL) bekannt gemacht.
(9) Die in den Anlagen 4 und 5 aufgeführten Erzeugnisgruppen sind auf die dort genannten Stoffgruppen zu analysieren.
§ 4
Verfahrensweise zur Festlegungder Einzelheiten des Monitorings
(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche, nach § 3 Absatz 7,
- 1.
- die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,
- 2.
- die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen nach ihrem Gehalt analytisch zu erfassen sind, und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
- 3.
- die Zuordnung der Art und Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,
- 4.
- der Probenahmezeitraum,
- 5.
- die Probenahmestellen,
- 6.
- die Probenherkunft,
- 7.
- weitere für die Durchführung wichtige Informationen.
(2) Die Auswahl der im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel wird vom Bundesamt auf der Grundlage der Anlagen 2 und 3 vorgeschlagen. Die Art der im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen wird von den zuständigen Expertengruppen auf der Grundlage der Anlagen 4 und 5 vorgeschlagen.
(3) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 7 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Für jedes Programm benennt der Ausschuss auf Vorschlag des Bundesamtes einen verantwortlichen Berichterstatter. Dieser erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt gemäß Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms spätestens 8 Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 9 zur Verfügung gestellt.
(4) Die Länder teilen dem Bundesamt die zur Erstellung des Entwurfs eines Untersuchungsplans erforderlichen Informationen bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr mit. Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.
(5) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 7 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter zu stellen. Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(6) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.
§ 5
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik
(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.
(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1) entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung (GMBl 2008 S. 426) auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
§ 6
Qualitätssicherungsmaßnahmen
(1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.
(2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Arbeitsplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.
Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse; den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften und Analysenmethoden. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr in elektronischer Form im Internet zur Verfügung.
(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.
(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Datenübermittlung – AVV DÜb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl 2005 S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.
(1) Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.
§ 10
Aufhebung der AVV Monitoring 2010, Übergangsvorschrift
Die AVV Monitoring 2010 vom 14. Oktober 2009 (GMBl 2009 S. 868) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2010 insoweit weiter anzuwenden.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
1)1) ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes
2)2) Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) (AVV RÜb)
