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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über den Austausch von Daten im Bereich der
Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes

(AVV Datenaustausch – AVV DatA)



Vom 15. Dezember 2010





Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



§ 1
Zweck und Anwendungsbereich



(1) 
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt das einheitliche Verfahren der Übermittlung von Daten auf Grund anderweitig festgelegter Berichtspflichten und den Austausch von Daten zwischen Bund und Ländern


1.
aus der amtlichen Kontrolle nach Titel I und II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1),


2.
aus dem Monitoring nach den §§ 50 und 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung,


3.
aus der amtlichen Überwachung für kosmetische Mittel und andere Bedarfsgegenstände als Lebensmittelbedarfsgegenstände nach den §§ 38, 39, 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sowie aus der amtlichen Überwachung nach den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes,


4.
auf Grund sonstiger zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der Meldestelle im Sinne des § 3 und den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden vereinbarter Programme, soweit diese Programme nichts anderes vorsehen.


Soweit anderweitige Regelungen eine Meldung in einem anderen Format oder an andere Stellen als die Meldestelle vorsehen, gehen diese vor.


(2) 
Bestehende Systeme der Datenübermittlung wie das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) oder Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) bleiben unberührt.


§ 2
Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind



1.
Ausschuss Datenaustausch: der Ausschuss nach § 4,


2.
Datenübermittlung: das Verfahren nach § 6,


3.
Datenmanagementsystem: ein System zur einheitlichen Übermittlung, Prüfung und Erfassung von Daten sowie zur Aktualisierung der Bestandteile bestehend aus


a)
Datenmeldeportal,


b)
Verzeichnis der Datenmeldeformate gegebenenfalls einschließlich Rechtsgrundlagen und Fristen für die Datenmeldung der Länder an die Meldestelle,


c)
Verzeichnis der Felder,


d)
Kodierkatalogen,


e)
Prüfprogrammen für Plausibilität,


f)
Datenbank einschließlich Auswerteprogrammen und


g)
Portal zur Aktualisierung der Kodierkataloge,


4.
Datenmeldeportal: eine von der Meldestelle im Internet oder einem Behördennetz (z.B. DOI) betriebene Seite, über die registrierte Benutzer die verschiedenen Funktionen des Datenmanagementsystems ausführen können,


5.
registrierter Benutzer: ein eingetragener und zugangsberechtigter Benutzer des Datenmeldeportals,


6.
Verzeichnis: eine listenartige Zusammenstellung von Begriffen und Informationen,


7.
Datenmeldeformat: eine aus mehreren Feldern bestehende Struktur für die Übermittlung von Daten,


8.
Feld: ein einzelnes Element innerhalb eines Datenmeldeformats mit festgelegten Eigenschaften wie beispielsweise Datentyp und Feldlänge, das für die Speicherung von Informationen, z.B. Datum der Probenahme, Ort, Produktbezeichnung, Parameter oder Maßeinheit, vorgesehen ist,


9.
Kodierkatalog: eine Zusammenstellung kontrollierten Vokabulars, aus dem Begriffe für den Eintrag in Felder mit Zuordnung eindeutiger Kodes ausgewählt werden.


§ 3
Meldestelle



Meldestelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Sie führt die Geschäfte des Ausschusses Datenaustausch.



§ 4
Ausschuss Datenaustausch



(1) 
Bei der Meldestelle wird ein Ausschuss Datenaustausch (Ausschuss) eingerichtet.


(2) 
Der Ausschuss besteht aus jeweils einem Vertreter eines jeden Landes, der Meldestelle und anderer am Datenaustausch beteiligter Bundesbehörden im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.


(3) 
Der Ausschuss Datenaustausch berät unter dem Vorsitz der Meldestelle. Er tagt mindestens zweimal jährlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.


(4) 
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Soweit ein Beschluss nach Satz 1 eine Regelung beinhaltet, die sich auch an Behörden des Bundes richtet, bedarf der Beschluss der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


(5) 
Der Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die fachübergreifend Entscheidungen nach § 5 Absatz 1 vorbereiten.


§ 5
Erstellung und Aktualisierung der Bestandteile des
Datenmanagementsystems



(1) 
Der Ausschuss erarbeitet, aktualisiert und erweitert die Verzeichnisse und Kodierkataloge zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres und entwickelt die weiteren Bestandteile des Datenmanagementsystems fort. In eilbedürftigen Fällen kann die Meldestelle jederzeit den Ausschuss befassen.


(2) 
Die Meldestelle setzt die Beschlüsse des Ausschusses nach Absatz 1 Satz 1 in den Verzeichnissen, Kodierkatalogen, Prüfprogrammen und weiteren Bestandteilen des Datenmanagementsystems um. Sie stellt den registrierten Benutzern die Verzeichnisse und Kodierkataloge im Datenmeldeportal in einem zur Weiterverwendung geeigneten und im Ausschuss abgestimmten Format und so rechtzeitig und gemeinsam mit den Prüfprogrammen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung, dass eine Anpassung der Fachanwendungen durch die Länder zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtage möglich ist. Ferner veröffentlicht die Meldestelle die Verzeichnisse und Kodierkataloge auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


(3) 
Die Meldestelle informiert die registrierten Benutzer über die neuen, aktualisierten oder erweiterten Verzeichnisse und Kodierkataloge sowie den Zeitpunkt, ab dem diese benutzt werden sollen.


(4) 
Für systematische Änderungen an den Strukturen des Datenmanagementsystems sind angemessene Übergangsfristen durch den Ausschuss vorzusehen.


§ 6
Datenübermittlung



(1) 
Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder und des Bundes tauschen die Daten über das Datenmeldeportal aus.


(2) 
Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder wenden bei der Datenübermittlung über das Datenmeldeportal an die Meldestelle die Verzeichnisse und Kodierkataloge in der jeweils zur Zeit der Datenerhebung geltenden Fassung an.


(3) 
Die Daten werden von der Meldestelle weiterverarbeitet, insbesondere gespeichert, aufbereitet und nach § 8 bereitgestellt.


(4) 
Die Meldestelle stellt im Datenmeldeportal ein Prüfprogramm zur Verfügung, mit dem die zuständigen Behörden und Stellen der Länder ihre Daten vor der Freigabe an die Meldestelle auf Plausibilität prüfen. Das Programm wird den zuständigen Behörden und Stellen der Länder auch zur dezentralen Nutzung zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder erhalten nach Freigabe der Daten im Meldeportal eine Empfangsbestätigung. Sie sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Meldestelle übermittelten Daten verantwortlich.


(5) 
Die Datenübermittlung durch die zuständigen Behörden und Stellen der Länder erfolgt im Rahmen der im Verzeichnis der Datenmeldeformate niedergelegten Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist. Die unverzügliche Übermittlung von Daten in eilbedürftigen Fällen bleibt unberührt.


(6) 
Soweit im Datenmeldeportal zu einem besonderen Programm oder Datenübermittlungsersuchen kein Datenmeldeformat vorliegt, kann die Datenübermittlung mit Hilfe anderer, von der Meldestelle im Einvernehmen mit dem Ausschuss abgestimmter Verfahren erfolgen. Diese werden den zuständigen Behörden und Stellen der Länder rechtzeitig von der Meldestelle zur Kenntnis gegeben.


§ 7
Datensicherheit und Datenschutz



Bei dem Austausch und bei dem Umgang mit den ausgetauschten Daten sind die IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Insbesondere sind nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher bewertete Verfahren beim Austausch und Speichern der Daten anzuwenden.



§ 8
Datenbereitstellung



(1) 
Die nach § 6 Absatz 1, 5 und 6 an die Meldestelle übermittelten Daten stellt die Meldestelle im Rahmen des § 1 Absatz 1 den zuständigen Behörden und Stellen der Länder, des Bundes und der Europäischen Union nach Maßgabe der bestehenden Anforderungen jeweils unverändert oder in verdichteter Form zur Verfügung.


(2) 
Jede zuständige Behörde oder Stelle der Länder erhält, soweit dies rechtlich zulässig ist, die Möglichkeit, die von ihr erhobenen Daten zu nutzen und weiterzugeben.


(3) 
Die Meldestelle stellt den zuständigen Behörden und Stellen der Länder im Datenmeldeportal Auswertungsprogramme nach Abstimmung mit dem Ausschuss zur Verfügung.


§ 9
Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) 
Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder können ihre Daten bis zu vier Jahre nach Feststellung der Funktionsfähigkeit des Datenmeldeportals durch die Länder in der bislang für den Austausch verwendeten Form an die Meldestelle übermitteln.


(2) 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie dem Lebensmittel-Monitoring vom 4. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1131) außer Kraft.




Der Bundesrat hat zugestimmt.





Berlin, den 15. Dezember 2010
321 – 22101/0032





Die Bundeskanzlerin
Angela Merkel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Ilse Aigner





GMBl 2010, S. 1773