Logo jurisLogo Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770)

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Bildung und Forschung

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföGVwV 1991)


Zu § 2

Zu Absatz 1


2.1.1
In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.

2.1.2
Die einzelnen Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis 2.1.19 zuzuordnen; dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Schulverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.

2.1.3
Weiterführende allgemeinbildende Schulen sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die integrierte Gesamtschule. Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.

2.1.4
Die Hauptschule baut auf der Grundschule oder der Orientierungsstufe auf und endet mit der Klasse 9 oder 10. Sie führt zum Hauptschulabschluß und kann am Ende der Klasse 10 einen mittleren Bildungsabschluß vermitteln.

2.1.5
Die Realschule baut auf der Grundschule, der Orientierungsstufe oder der Klasse 6 der Hauptschule auf und umfaßt die Klasse 5 bzw. 7 bis 10. Sie führt zu einem mittleren Bildungsabschluß.

2.1.6
Das Gymnasium beginnt mit Klasse 5 oder 7 und vermittelt am Ende der Klasse 10 einen mittleren Bildungsabschluß und am Ende der Oberstufe die allgemeine Hochschulreife. Das Gymnasium in Aufbauform beginnt frühestens mit Klasse 8 und spätestens mit Klasse 11 und vermittelt am Ende der Oberstufe die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife. In der Klasse 11 kann, in den Klassen 12 und 13 muß der Unterricht in Kursform geführt werden (neugestaltete gymnasiale Oberstufe). In der neugestalteten gymnasialen Oberstufe beträgt die Dauer der Ausbildung mindestens zwei und höchstens vier Jahre.

2.1.7
Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfaßt. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen. Die integrierte Gesamtschule beginnt mit Klasse 5 oder 7 und endet mit Klasse 10. Ihr kann eine Oberstufe mit den Klassen 11 bis 13 angegliedert sein. Sie vermittelt die Abschlüsse nach Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6. Sie kann auch Abschlüsse des beruflichen Schulwesens vermitteln.

2.1.8
Die Fachoberschule ist eine Schule, die – aufbauend auf einem mittleren Bildungsabschluß – allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und zur Fachhochschulreife führt. Der Unterricht in der besonderen 11. Klasse für Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an den Fachoberschulen in Bayern beschränkt sich auf Vermittlung allgemeiner und fachtheoretischer Kenntnisse. Die 11. Klasse umfaßt Unterricht und fachpraktische Ausbildung; der Besuch der 11. Klasse kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden. Der Unterricht in der 12. Klasse wird in der Regel in Vollzeitform erteilt; wird er in Teilzeitform erteilt, dauert er mindestens zwei Jahre.

Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife gleichgestellt.

2.1.9
Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zum Hauptschulabschluß. Die Aufnahme ist frühestens 1 Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht möglich.

2.1.10
Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Bildungsabschluß. Der Bildungsgang umfaßt in Vollzeitform mindestens ein Jahr; in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.

2.1.11
Die Abendrealschule führt Berufstätige zu einem mittleren Bildungsabschluß. Aufnahmevoraussetzung ist im Regelfall ein Mindestalter von 17 Jahren. In den letzten 2 Schulhalbjahren vor der Abschlußprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.

2.1.12
Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Bewerber ohne Realschulabschluss oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. In den letzten 3 Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.

2.1.13
Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Der Bewerber muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein, mindestens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Bei Bewerbern, die den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, kann auf die Eignungsprüfung verzichtet werden.

Den Auszubildenden an Kollegs sind Auszubildende an Berufsoberschulen in Bayern, an der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg und in Klasse 13 der Berufsoberschulen in Niedersachsen gleichgestellt. Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.

2.1.14
Die Berufsfachschule ist eine Schule mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Die Berufsfachschule kann zu einem mittleren Bildungsabschluß oder einem Abschluß führen, der dem Abschluß der Fachoberschule gleichwertig ist.

2.1.15
Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind
a)
das Berufsgrundbildungsjahr (Berufsgrundschuljahr) im Sinne der Anrechnungsverordnungen nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,
b)
das Berufsvorbereitungsjahr (Sonderberufsgrundschuljahr), eine Sonderform der beruflichen Grundbildung insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen, und
c)
der berufsbefähigende Bildungsgang (berufsbefähigendes Jahr, Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt.

Die Ausbildungsgänge dauern mindestens ein Schuljahr.
Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.

2.1.16
Die Fachschule ist eine Schule, die grundsätzlich den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraussetzt; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.

2.1.17
Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluß oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluß – in der Regel einer staatlichen Prüfung –, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vermittelt.

2.1.18
Akademien sind berufliche Ausbildungsstätten, die nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden können. Der Bildungsgang dauert bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluß, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die Berufsakademien sowie die Fachakademien in Bayern.

2.1.19
Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemein oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Hochschulen jeder Art (Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Sporthochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen) und jeder Organisationsform (auch kooperative und integrierte Gesamthochschulen).

2.1.20
Für den Besuch von Sonderschulen wird Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie – unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Sonderschüler – denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 und 2.1.15 genannten Ausbildungsstätten.

2.1.21
Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

2.1.22
Genehmigte Ersatzschulen sind die Privatschulen, die nach dem jeweiligen Landesrecht als Ersatzschulen genehmigt oder anerkannt sind.

2.1.23
Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte/Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an.

Zu Absatz 1a

2.1 a.1
 Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt, wenn der Auszubildende von der Wohnung der Eltern oder des Elternteils aus, dem er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen kann. Ein Auszubildender wohnt nur dann bei seinen Eltern, wenn er mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebt. § 12 Abs. 3 a findet im Rahmen des § 2 Abs. 1 a keine Anwendung. Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 nicht.

2.1 a.2
 Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und besucht er eine im Inland gelegene Ausbildungsstätte, so liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a dann nicht vor, wenn von der Wohnung der Eltern in dem fremden Staat aus eine entsprechende zumutbare, auch fremdsprachige Ausbildungsstätte besucht werden kann.

2.1 a.3 
Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen.

Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.

2.1 a.4
 Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn dem Auszubildenden der Weg aus einem in seiner Person liegenden Grund (z. B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. In Zweifelsfällen ist das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.

2.1 a.5
 Ist der Auszubildende Vollwaise, so ist eine räumliche Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte, die ihm diese erreichbar macht, nicht gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltsort beider Eltern nicht bekannt ist.

2.1 a.6
 Die erforderliche räumliche Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn
a)
der Auszubildende rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern/eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht vom Auszubildenden zu vertreten ist (z. B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil des Auszubildenden befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft);
b)
der volljährige Auszubildende als Minderjähriger auf Grund der Bestimmung von Personen, die nicht seine Eltern sind, rechtlich gehindert war, in der Wohnung seiner Eltern/eines Elternteils zu wohnen; in diesen Fällen gilt er auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei seinen Eltern zu wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vorher sorgeberechtigten Elternteils.

2.1 a.7 
Ist der Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht, obwohl seinen Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und von deren/dessen Wohnung aus die Ausbildungsstätte zu erreichen ist, gilt die Ausbildungsstätte als von der Elternwohnung aus erreichbar; Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.

Dagegen ist Ausbildungsförderung auch bei auswärtiger Unterbringung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu leisten, wenn
die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Tz 2.1 a.5),
den Eltern/dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist oder
den Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Ausbildungsstätte von deren/dessen Wohnung aus nicht erreichbar ist.

2.1 a.8 
Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.
Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich jedoch nur ein Auszubildender berufen, bei dem eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder der aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.

2.1 a.9
 Gymnasien verschiedenen Typs (z. B. altsprachliches Gymnasium, mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium) sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten. Die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs ist unerheblich.

2.1 a.10
 Weiterführende allgemein bildende Schulen (Gymnasien jeden Typs und Gesamtschulen) sind, soweit an ihnen die neugestaltete gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, in den Klassen 11 bis 13 grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte
a)
die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das der Auszubildende zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt hat, nicht möglich ist oder
b)
ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.

2.1 a.11 
Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem Schulversuch teilnehmen müsste, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.

2.1 a.12
 Für Behinderte ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Sonderschule keine entsprechende Ausbildungsstätte. Tz 12.2.2 ist anzuwenden.

2.1 a.13 
Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie koedukativ ist oder nicht und ob sie als Ganztagsschule geführt wird oder nicht.

2.1 a.14 
Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, dass ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.

2.1 a.15 
Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der beiden letzten Schuljahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts – infolge einer Veränderung der Lebensverhältnisse des Auszubildenden und seiner Eltern – auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste.

2.1 a.16
 Dem Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge, ferner auch der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder von einem Gymnasium auf eine integrierte Gesamtschule nicht zumutbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte, während sie der Auszubildende besucht, geändert wird (z. B. Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule).

2.1 a.17
 Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen, privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.

2.1 a.18
 Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.

2.1 a.19
 Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare
Ausbildungsstätte Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich für den Auszubildenden als ein unüberwindbares Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,
Schule den Auszubildenden nur als Internatsschüler aufnimmt,
Schule leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.

Zu Absatz 2

2.2.1
Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht erforderlich, daß sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.

2.2.2
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, daß es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.

2.2.3
Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluß; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken, soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.

Zu Absatz 4

2.4.1
Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.

Das Praktikum darf keine selbständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein, es muß vielmehr eine Vorbereitung auf eine oder eine Ergänzung zu einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 bis 3 sein.

Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist nicht förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 nicht förderungsfähigen, vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird.

2.4.2
Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist. Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist.

2.4.3
Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.

2.4.4
Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.

2.4.5
Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, in Zusammenhang mit deren Besuch das Praktikum erforderlich ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Regelungen in § 40 Abs. 2, §§ 43, 45 Abs. 3 und § 48. Tz 45.1.3 Satz 2 ist jedoch zu beachten. Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anforderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden.

2.4.5
a Bei Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikantenstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1.

2.4.6
Während eines Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.

2.4.7
Ist das Praktikum unselbständiger Teil einer schulischen Ausbildung (z. B. in der Klasse 11 einer Fachoberschule), so ist der Auszubildende wie die Auszubildenden dieser Ausbildungsstättenart zu fördern.

2.4.8
Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefordert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule (z. B. Praktikum für Diplom-Ingenieure sowie Praktikum nach dem Abitur oder nach dem Fachoberschulabschluß für das Fachhochschulstudium).

2.4.9
Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die selbst zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht (z. B. Abschluß der 12. Klasse einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder der Höheren Handelsschule für das Fachhochschulstudium), so steht das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der zuvor besuchten Ausbildungsstätte, deren Abschluß durch das Praktikum ergänzt wird.

2.4.10
Maßgebend für die Beurteilung der vorstehenden Kriterien ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte gelegen ist, mit deren Besuch das Praktikum in Zusammenhang steht. Auf das Recht des Landes, in dem die Praktikumsstelle gelegen ist, kommt es nicht an.

Zu Absatz 5

2.5.1
Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte läßt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor (z. B. Wechsel vom Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen zum Vollzeitstudium an einer anderen Hochschule).

2.5.2
Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.

Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt; der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn der Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnimmt. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich.

2.5.3
Bei einer Vollzeitausbildung an einer Hochschule ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert.

2.5.4
Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, dass die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.

2.5.5
In welchem Umfang der Auszubildende zusätzlich zu der seine Arbeitskraft im allgemeinen voll in Anspruch nehmenden Ausbildung eine Beschäftigung ausübt, ist unerheblich.

2.5.6
Eine kurzfristige, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Praktikums- oder Vorbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen.

Zu Absatz 6

2.6.1
 

und

2.6.2
(weggefallen)

2.6.3
Teilnehmer an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und denjenigen nach diesem Gesetz. Erhält der Auszubildende Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6 a). Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann diese Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nach dem AFBG nicht gefördert werden.

2.6.4
Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind:
a)
Cusanuswerk
Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 Bonn
b)
Evangelisches Studienwerk e. V.
Haus Villigst
58239 Schwerte
c)
Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
Godesberger Allee 149
53175 Bonn
d)
Friedrich-Naumann-Stiftung
Referat Wissenschaftliche Dienste und Begabtenförderung
Königswinterer Straße 409
53639 Königswinter
e)
Hans-Böckler-Stiftung
Bertha-von-Suttner-Platz 3
40227 Düsseldorf
f)
Förderungswerk Hanns-Seidel-Stiftung e. V.
Lazarettstraße 33
80636 München
g)
Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Rathausallee 12
53757 St. Augustin
h)
Stiftung der Deutschen Wirtschaft
Studienförderwerk Klaus Murmann
Uhlandstraße 29
10719 Berlin
i)
Heinrich-Böll-Stiftung e. V.
Rosenthaler Straße 40 – 41
10178 Berlin
j)
Stipendium für besonders Begabte nach dem
Bayerischen Begabtenförderungsgesetz
k)
Studienstiftung des Deutschen Volkes
Mirbachstraße 7
53173 Bonn
l)
Bundesstiftung Rosa Luxemburg e. V.
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin

Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen. Dies ist nur im Hochschulbereich der Fall.

2.6.5
Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 14 BRRG) und ihnen gleichgestellte Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten. § 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten.

2.6.6
(weggefallen)


Zu Absatz 1

3.1.1
§ 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.

3.1.2
Ein Fernunterrichtslehrgang ist die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner, beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse und/oder beruflicher Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen, die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Distanz hinweg mit Hilfe von Schrift-, Bild- und/oder Tonmaterial durchgeführt wird.

3.1.3
Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.

3.1.4
Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.

3.1.5
Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1 a findet keine Anwendung.

Zu Absatz 2

3.2.1
Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

Zu Absatz 3

3.3.1
Erfolgreich hat ein Auszubildender dann an dem Lehrgang teilgenommen, wenn seine nachgewiesenen Leistungen erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

3.3.2
Ob der Auszubildende die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, ist nach seinem Leistungsstand und der Anlage des Lehrgangs zu beurteilen.

3.3.3
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen.

3.3.4
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch genommen wird. Tz 2.5.2 bis 2.5.6 sind anzuwenden. Die Gesamtdauer der Förderung beträgt höchstens 12 Kalendermonate.

3.3.5
Das Amt erkennt die Bescheinigung nach Absatz 3 nur an, wenn sie von dem hauptberuflichen Mitarbeiter des Fernlehrinstituts, der den Lehrgang pädagogisch betreut, unterschrieben ist.

3.3.6
Das Amt soll die zuständige Landesbehörde unterrichten, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung eines Fernlehrinstituts hat.

Zu Absatz 4

3.4.1
Für die Gleichstellung der Teilnehmer an einem Lehrgang mit den Auszubildenden an einer Art von Ausbildungsstätten ist von den Tz 2.1.4 bis 2.1.19 auszugehen. Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dessen Gebiet das Fernlehrinstitut seinen Hauptsitz für den Geltungsbereich des Gesetzes hat, sind ggf. ergänzend heranzuziehen.


4.0.1
(weggefallen)
4.0.2
Eine Ausbildung findet im Inland statt, wenn die besuchte Ausbildungsstätte in diesem Gebiet liegt. Auf den ständigen Wohnsitz des Auszubildenden kommt es nicht an.

4.0.3
Ausbildungsförderung erhält nicht, wer seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat, aber eine Ausbildungsstätte im Ausland besucht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 5 liegen vor.

4.0.4
Ein Auszubildender nimmt an Fernunterrichtslehrgängen im Inland nur dann teil, wenn das Fernlehrinstitut seinen Sitz und der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in diesem Gebiet haben.

Zu Absatz 1

5.1.1
(weggefallen)

5.1.2
Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann für den Besuch jeder Ausbildungsstätte geleistet werden, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Inland gelegenen Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs nach § 2 Abs. 1 a ist zu beachten.

5.1.3
Der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ist nicht erforderlich.

Zu Absatz 2

5.2.1
 

und

5.2.2
(weggefallen)

5.2.3
Als ausreichend sind die Sprachkenntnisse anzusehen, die den Auszubildenden befähigen, sich in der Landessprache zu verständigen und dem Unterricht zu folgen. Ist die Unterrichtssprache mit der Landessprache nicht identisch, sind in der Landessprache Grundkenntnisse als ausreichend anzusehen. Zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse vgl. Tz 49.3.1 bis 49.3.3.

5.2.4
Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Absatz 2 nicht vor, wird Ausbildungsförderung auch dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende für eine Ausbildung im Ausland nur den Bedarf für eine Ausbildung im Inland in Anspruch nehmen will.

Zu Nummer 1

5.2.5
Nach dem Ausbildungsstand förderlich ist eine Ausbildung, wenn der Auszubildende die Grundkenntnisse in der gewählten Fachrichtung während einer zumindest einjährigen Ausbildung im Inland bzw. bei Grenzpendlern im Ausland bereits erlangt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildung in Österreich oder im deutschsprachigen Teil der Schweiz. Ist der Auslandsaufenthalt zu einem früheren Zeitpunkt in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben, so ist auch dieser besonders förderlich. Besondere Anforderungen an den Ausbildungsstand sind bei dem Besuch eines Gymnasiums nicht zu stellen.

5.2.6
 

bis

5.2.8
(weggefallen)

5.2.9
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Teil der Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Das gilt in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 13 Jahren erwerben können, für den Besuch der Klasse 11, und in Ländern, in denen Schüler die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Jahren erwerben können, für die Klasse 10 eines Gymnasiums.

5.2.9 a 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für Auszubildende an Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ab Klasse 10. Die vorgeschriebene Dauer der Auslandsausbildung ist anhand des Unterrichtsplans zu belegen. Die für den Besuch des Auslandsteils der Ausbildung notwendigen Sprachkenntnisse sind gemäß Tz 49.3.1 bis 49.3.3 nachzuweisen.

Zu Nummer 2

5.2.9 b 

bis 


5.2.15
(weggefallen)

5.2.16
Bei integrierten Studiengängen erfolgt eine Förderung unabhängig davon, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.

5.2.17
Bei integrierten Bachelor-/Masterstudiengangkombinationen ist die Förderung des Bachelorstudiengangs bis zum Abschluss im Ausland möglich, wenn der Masterstudiengang im Inland durchgeführt wird. Dem Bachelorstudiengang steht der Baccalaureusstudiengang, dem Masterstudiengang der Magisterstudiengang oder der postgraduale Diplomstudiengang gleich.

Zu Nummer 3

5.2.18
Ausbildungsförderung wird auch für den Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren EU-Mitgliedstaaten bis zum berufsqualifizierenden Abschluss in einem EU-Mitgliedstaat oder in Deutschland geleistet. § 16 Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung.

5.2.19
§ 7 Abs. 3 ist in jedem Fall zu beachten. Nach einem Fachrichtungswechsel/Ausbildungsabbruch ist keine erneute Inlandsphase erforderlich.

5.2.20
Die Auslandsausbildung wird regelmäßig zunächst nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gefördert. Ein Wechsel in § 5 Abs. 2 Nr. 3 erfolgt, wenn der Auszubildende von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen wechselt oder seine Ausbildung ohne die Gründe des § 16 Abs. 2 länger als ein Jahr oder ansonsten länger als die nach § 16 Abs. 2 gewährte Zeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fortsetzt.

5.2.21
Wechselt ein Auszubildender aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für einen begrenzten Zeitraum in ein Land außerhalb der Europäischen Union, so ist davon auszugehen, dass er von Beginn seines ersten Auslandsaufenthaltes an nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 gefördert wurde.

5.2.22
Ausbildungsförderung wird für vollständige Masterstudiengänge in einem EU-Mitgliedstaat geleistet, wenn ein Jahr des Bachelorstudiengangs im Inland studiert wurde. Wurde der Bachelorstudiengang vollständig im Ausland durchgeführt, ist eine einjährige Inlandsphase im Masterstudiengang erforderlich.

Zu Absatz 3

5.3.1
Die Ausbildung kann im Inland nicht durchgeführt werden, wenn für eine Einstellung in Einrichtungen der dänischen Minderheit in Schleswig-Holstein Voraussetzung ist, daß der Auszubildende seine Ausbildung vollständig in Dänemark durchgeführt hat.

5.3.2
 

bis
5.3.12 (weggefallen)


Zu Absatz 4


5.4.1
Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist gleichwertig, wenn er unter entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und bei vergleichbarer Qualität der vermittelten Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluß führt, der einem durch den Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erzielten Abschluß gleichwertig ist.

5.4.2
Maßstab für die Gleichwertigkeit sind die Definitionen der Ausbildungsstättenarten in Tz 2.1.6, 2.1.7, 2.1.14 und 2.1.17 bis 2.1.19. Besonderheiten der landesrechtlichen Bestimmungen des Landes, in dem das zuständige Amt seinen Sitz hat, bleiben außer Betracht.

5.4.3
Der Besuch der Ausbildungsstätte gilt grundsätzlich als gleichwertig, wenn die Ausbildung in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen ist. Dies gilt nicht für Sprachausbildungen.

5.4.4
(weggefallen)

5.4.5
Soweit das zuständige Amt nicht in der Lage ist, die Entscheidung aus eigener Sachkenntnis zu treffen, kann es die Auskunft der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn, des DAAD einschließlich seiner Zweigstellen oder des Pädagogischen Zentrums – Gutachterstelle für deutsches Schul- und Bildungswesen – in Berlin einholen.

5.4.6
Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die Abendgymnasien und Kollegs gleichwertig sind, kann nach Absatz 2 nicht geleistet werden.

Zu Absatz 5

5.5.1
Ein Auslandspraktikum kann nach § 5 Abs. 5 nur gefördert werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 erfüllt sind. Tz 5.2.5 Sätze 1 und 2 sind anzuwenden. Vorpraktika im Ausland sind nicht förderlich und können daher nicht gefördert werden.

5.5.2
Über die Förderung kann erst nach Vorlage der Anerkennungsbescheinigung nach § 5 Abs. 5 entschieden werden.

5.5.3
Die Ableistung eines Praktikums außerhalb Europas ist insbesondere dann besonders förderlich, wenn
a)
das Praktikum nach der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend außerhalb Europas abzuleisten ist (z. B. Angewandte Weltwirtschaftssprachen),
b)
der Auszubildende sich derart spezialisiert hat, daß praktische Erfahrungen außerhalb Europas erworben werden müssen (z. B. Technologie in den Tropen),
c)
(weggefallen)
d)
das Praktikum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Auslandsstudium in demselben Staat durchgeführt wird (die Förderungsdauer nach § 16 Abs. 1 ist in der Regel nicht zu überschreiten).

Die Durchführung eines Praktikums im Rahmen eines Austauschprogramms oder Kooperationsabkommens kann ein Indiz dafür sein, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist; sie reicht jedoch allein nicht aus.

Nicht besonders förderlich sind Auslandspraktika, die lediglich der allgemeinen Verbesserung späterer Berufschancen dienen.

Zusätzlich zu der geforderten Bescheinigung über die Anrechnungsfähigkeit des Praktikums hat der Auszubildende eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder Prüfungsstelle vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das Praktikum außerhalb Europas besonders förderlich ist. Sie muß sich individuell auf den Ausbildungsgang und das Vorhaben des Antragstellers beziehen.

5.5.4
Zum Nachweis der Sprachkenntnisse vgl. Tz 5.2.3.


5 a.0.1
 Studiengänge, bei denen der Auslandsaufenthalt als ein notwendig im Ausland durchzuführender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist, sind z. B. die Studiengänge Europäische Betriebswirtschaft an den Fachhochschulen Münster, Osnabrück und Reutlingen.

5 a.0.1 a
 (weggefallen)

5 a.0.2
 Für die Leistung von Ausbildungsförderung während einer Ausbildung im Ausland ist § 5 a ohne Bedeutung. Ob für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden kann, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 5 und 6.

5 a.0.3
 Während einer anschließenden Ausbildung im Inland bleibt das erste Jahr der Ausbildung außerhalb dieses Bereichs unberücksichtigt
a)
bei der Zählung der Fachsemester für die Vorlage der Eignungsnachweise nach § 48 sowie für die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer,
b)
bei der Prüfung, ob der Auszubildende die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat.

5 a.0.4 
Aufenthalte im Ausland, in denen eine Ausbildungsstätte der in § 5 Abs. 4 bezeichneten Art nicht besucht wird (z. B. betriebliche Ausbildung), bleiben außer Betracht.

5 a.0.5
 Tz 5 a.0.3 gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende in der Zeit der Ausbildung im Ausland gefördert worden ist oder nicht.

5 a.0.6
 Eine Bindungswirkung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 4 für die Förderung einer anschließenden Ausbildung im Inland kommt weder einer positiven noch einer negativen Entscheidung zu, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland getroffen worden ist. § 5 a geht als Spezialnorm der Regelung in § 50 Abs. 1 Satz 4 vor.

Setzt z. B. der Auszubildende seine Ausbildung im Inland in einer anderen Fachrichtung fort, als er sie vor der einjährigen Auslandszeit gewählt hatte, so ist in jedem Fall eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 erforderlich; setzt er sie dagegen in derselben Fachrichtung fort, so ist eine Entscheidung nach § 7 Abs. 3 in keinem Fall erforderlich.

5 a.0.7
 Während einer Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen kann die Vergünstigung des § 5 a insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

5 a.0.8 
§ 5 a findet Anwendung, wenn der Auszubildende nach einem Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 sein Studium im Inland fortsetzt.

5 a.0.9
 (weggefallen)


6.0.1
Im Rahmen des § 6 sind die anderen Vorschriften des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden, soweit nicht im Folgenden Ausnahmen vorgesehen sind.

Die Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 6 ist – abweichend von dem Grundsatz über den Rechtsanspruch auf Förderungsleistungen – in das pflichtgemäße Ermessen des Amtes gestellt. Die Leistung hat in jedem Einzelfall zur Voraussetzung, daß besondere Umstände vorliegen.

Im Regelfall wird also – im Gegensatz zur Förderung im Inland – Ausbildungsförderung nicht geleistet.

6.0.2
Der Auszubildende hat vorrangig Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes in Anspruch zu nehmen.
Er hat durch Vorlage einer Bescheinigung oder anderer amtlicher Unterlagen nachzuweisen, daß und in welcher Höhe er Förderungsleistungen des Aufenthaltslandes erhält oder sein Förderungsantrag abgelehnt worden ist. Auf eine Bescheinigung darüber, daß er nach dem Förderungsrecht des Aufenthaltslandes keinen Anspruch auf Förderungsleistungen hat, kann verzichtet werden, wenn eine solche im Aufenthaltsland nicht ausgestellt wird.

Ausländische Förderungsleistungen jeder Art, die der Auszubildende bezieht, sind auf den Bedarf nach diesem Gesetz voll ohne Gewährung von Freibeträgen anzurechnen.

6.0.3
Zum Begriff "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" vgl. Tz 8.0.1.

6.0.4
Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2. Seinen ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat hat danach jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, der sich ständig oder zeitweilig dort aufhält; Deutsche, die sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung in einem ausländischen Staat aufhalten, werden von § 6 nicht erfaßt.

Der ständige Wohnsitz in einem ausländischen Staat wird mit dem Beginn des Auslandsaufenthaltes begründet.

6.0.5
Als Deutsche mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind auch die deutschen Familienangehörigen folgender Personengruppen anzusehen, die von ihrem im Inland ansässigen Dienstherrn oder Arbeitgeber für eine berufliche Tätigkeit ins Ausland entsandt werden:
a)
Angehörige von diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
b)
Bundeswehrangehörige an militärischen und zivilen Dienststellen,
c)
sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes,
d)
Angehörige der über- und zwischenstaatlichen Institutionen,
e)
Angehörige von Kirchen- und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
f)
Angehörige von Firmen mit Hauptniederlassung im Inland.

6.0.6
Gemäß § 11 BGB teilt ein minderjähriger Auszubildender grundsätzlich den ständigen Wohnsitz der Eltern, eines Elternteils oder der Person, der er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist. Hiervon wird für die Anwendung des § 6 abgesehen bei einem minderjährigen Auszubildenden, der bereits einmal in einem ausländischen Staat einen ständigen Wohnsitz begründet hat, wenn die Eltern ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Staat verlegen; für ihn bleibt sein Aufenthaltsort sein ständiger Wohnsitz, bis er durch ihn selbst aufgegeben wird.

6.0.7
(weggefallen)

6.0.7 a
 Der Besuch einer Ausbildungsstätte in einem Nachbarstaat kann nur dann gefördert werden, wenn eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Wohnsitzstaat nicht vorhanden ist oder die Verkehrsverbindungen zu der Ausbildungsstätte im Nachbarstaat wesentlich günstiger sind. Ein täglicher Grenzübertritt ist nicht zu verlangen.

6.0.8
Ausbildungsförderung wird für den Besuch von Ausbildungsstätten geleistet, die den
a)
in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder
b)
durch Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 in den Förderungsbereich einbezogenen

Ausbildungsstätten im Inland entsprechen, soweit nach § 2 Abs. 1 und 1 a eine Förderung im Inland erfolgt. Das ist der Fall, wenn sie nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.4 bis 2.1.19) vergleichbar sind; den besonderen Verbältnissen der Bildungseinrichtungen im Aufenthaltsland kann Rechnung getragen werden.

Gefördert wird der Besuch von öffentlichen und privaten Ausbildungsstätten; letztere müssen einer öffentlichen fachlichen Aufsicht im ausländischen Staat unterstehen oder einen öffentlich anerkannten Ausbildungsabschluß vermitteln. Das Amt erhält insofern Amtshilfe von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 des Gesetzes findet keine Anwendung.

6.0.9
Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum und Fernunterrichtslehrgang wird nicht geleistet.

6.0.10
An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. Tz 6.0.1) sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie müssen zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen, deren Erfüllung für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte erforderlich ist, hinzutreten.

Auszubildende mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat sind vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen.

6.0.11
Das Vorliegen besonderer Umstände kann grundsätzlich bejaht werden, wenn die Durchführung der Ausbildung im Inland dem Auszubildenden nicht zuzumuten ist. Dies ist in der Regel anzunehmen bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt.

6.0.12
Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt, kann sich die Unzumutbarkeit ergeben
a)
aus der Person des Auszubildenden: z. B. der Auszubildende ist krank oder behindert und bedarf daher der Betreuung durch seine Eltern oder nahe Verwandte oder der Unterbringung in einem ausländischen Heim;
b)
aus seiner engen persönlichen oder familiären Umgebung. z. B. die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden sind krank, behindert oder gebrechlich und bedürfen deshalb zur Betreuung seiner Anwesenheit;
c)
aus Ausbildungsgründen: z. B. der Auszubildende besucht im Aufenthaltsland eine deutsche Ausbildungsstätte, die nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach vermitteltem Ausbildungsabschluss den im Inland maßgeblichen Ausbildungsstättenarten (vgl. Tz 2.1.12, 2.1.13 und 2.1.16 bis 2.1.19) gleichwertig ist;d) aus wirtschaftlichen Gründen: z. B. die Eltern des Auszubildenden oder der Auszubildende selbst geraten während des Ausbildungsabschnitts in eine nicht voraussehbare wirtschaftliche Notlage, sodass sie Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 119 BSHG geltend machen können (Amtshilfe vgl. Tz 6.0.8 Abs. 2), und der Abbruch der Ausbildung in dem ausländischen Staat bzw. die Fortsetzung der Ausbildung im Inland würde eine Härte darstellen;
e)
aus der Familienzugehörigkeit zu einer der in Tz 6.0.5 aufgeführten Personengruppen, wenn diese Personen auf Weisung oder Veranlassung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers aus dem Inland in einen ausländischen Staat verzogen sind.

6.0.13
Die Höhe des monatlich zu leistenden Bedarfs bestimmt sich nach § 12 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 und 2 (beachte hierbei Tz 6.0.8). Der Bedarf ist ggf. um den Vomhundertsatz zu verändern, um den der von einem Vorortträger festgesetzte Regelsatz der Sozialhilfe für den Haushaltsvorstand in dem ausländischen Staat, in dem die Ausbildung durchgeführt wird, von dem durchschnittlichen Regelsatz für den Haushaltsvorstand im Inland abweicht; hierbei sind nur Abweichungen zu berücksichtigen, die mindestens 20 vom Hundert betragen. Gibt die Höhe des vom Vorortträger festgesetzten Regelsatzes zu der Vermutung Anlaß, daß er einen Anteil für die monatlichen Mietaufwendungen enthält, so hat das Amt dies durch Anfrage beim Vorortträger festzustellen und den Regelsatz vor Errechnung des Vomhundertsatzes der Veränderung ggf. um den Mietanteil zu vermindern.

6.0.14
Leistungen nach der HärteV und der BAföG-AuslandszuschlagsV sind nicht zulässig. Nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unabweisbar notwendige Ausbildungsaufwendungen können berücksichtigt werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

6.0.15
Die Dauer der Förderung ist in entsprechender Anwendung der §§ 15, 15 a und 15 b festzusetzen.
Der Auszubildende hat in jedem Fall die Regelstudienzeit oder eine vergleichbare Festsetzung durch eine Bescheinigung der von ihm besuchten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

6.0.16
Für die Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern gelten die Vorschriften der §§ 21 bis 30 und der EinkommensV entsprechend, soweit die folgenden Bestimmungen keine Ausnahmen vorsehen.

6.0.17
Zur Ermittlung des Einkommens im Sinne des Gesetzes ist für Personen, die nach deutschem Recht nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, wie folgt zu verfahren:
Die ermittelten Bruttoeinnahmen in ausländischer Währung und die darauf im Ausland gezahlten Steuern sind nach dem durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Deutsche Mark umzurechnen. Nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Wechselkurs ist umzurechnen, wenn bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen sind (vgl. z. B. Tz 6.0.18).

Von den umgerechneten Jahresbruttoeinnahmen sind je nach Einkunftsart folgende Beträge nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des EStG abzuziehen:
Die Werbungskosten, mindestens die Pauschbeträge nach § 9 a EStG, bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit mindestens der Arbeitnehmerpauschbetrag,
der Freibetrag von den Versorgungsbezügen (§ 19 Abs. 2 EStG),
bei Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben (§ 4 EStG).

Ein Ausgleich von Verlusten, die sich im Berechnungszeitraum aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, mit Einkünften, die im Berechnungszeitraum aus anderen Einkunftsarten erzielt werden, ist nicht zu gewähren.

Der so ermittelte Betrag der Einkünfte ist um die in Deutsche Mark umgerechneten, im Ausland in tatsächlicher Höhe gezahlten Steuern zu mindern. Tz 21.1.1 bis 21.2.8 sind nur nach Maßgabe der vorbezeichneten Abweichungen anzuwenden.

Vorbehaltlich des § 3 BAföG-EinkommensV sind Kaufkraftausgleichszulagen, Einrichtungsbeihilfen sowie andere Zulagen für erhöhte Lebenshaltungskosten, die ein in Tz 6.0.5 bezeichneter Einkommensbezieher erhält und die nicht dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegen, bei der Feststellung der Bruttoeinnahmen außer Ansatz zu lassen.

6.0.18
Bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten kann von der Regelung des § 24 Abs. 1 abgewichen werden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, dessen Inflationsrate im Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums mindestens 24 v. H. betragen hat. In diesen Fällen können bei der Anrechnung die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrundegelegt werden. Im Fall der Tz 6.0.12 Buchstabe d ist immer von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Ausbildungsförderung wird in diesen Fällen unter dem "Vorbehalt der Nachprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Bewilligungszeitraums" geleistet. Bis zum Ablauf der Frist kann das Amt über den Antrag erneut entscheiden, wenn eine Nachprüfung ergibt, daß das tatsächlich im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen von dem der Berechnung zugrundegelegten Einkommen wesentlich abweicht.

6.0.19
Bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sind die Freibeträge in den §§ 23 und 25 ggf. entsprechend Tz 6.0.13 Satz 2 zu verändern. Die Freibeträge werden nicht erhöht, wenn der Einkommensbezieher Zulagen für erhöhte Lebenshaltungskosten erhält, auch wenn diese nach Tz 6.0.17 (letzter Absatz) außer Ansatz bleiben.

6.0.20
Für die Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden gelten die §§ 26 bis 30 entsprechend. § 28 ist sinngemäß anzuwenden. Die Freibeträge in § 29 Abs. 1 sind ggf. entsprechend Tz 6.0.13 Satz 2 zu verändern.

6.0.21
Die Eignungsvoraussetzungen sind entsprechend § 9 Abs. 1 und 2 zu beurteilen. Tz 9.2.1 bis 9.2.4 werden angewendet.

Bei der Durchführung des § 48 sind für die Feststellung des jeweiligen Leistungsstandes die nach den ausländischen Ausbildungsbestimmungen üblicherweise zu erbringenden Leistungsnachweise zugrunde zu legen. Abweichende Ausbildungsbestimmungen im Ausland können berücksichtigt werden. Von den in § 48 Abs. 1 vorgesehenen Terminen kann abgewichen werden, wenn in einem ausländischen Staat Zwischenprüfungen oder Leistungsnachweise generell zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt als in Absatz 1 vorgesehen sind.

6.0.22
§ 58 ist im Ausland nicht anzuwenden.

Zu Absatz 1

7.1.1
Ausbildung ist die sich über mindestens ein halbes Jahr bzw. ein Schul- oder Studienhalbjahr erstreckende, planmäßig geordnete Vermittlung allgemeiner und/oder beruflicher und/oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Fertigkeiten durch hierzu qualifizierte Personen.

7.1.2
Zu den Ausbildungen im Sinne der §§ 2 und 3 gehören nicht
a)
berufliche Ausbildungen in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie
b)
selbständige Vorbereitungsdienste der öffentlichen Verwaltung, die nicht an Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 durchgeführt werden.

7.1.3
Für die Beurteilung, ob eine vorhergehende Ausbildung berufsbildend im Sinne des Absatzes 1 war, ist unerheblich, ob der Auszubildende für diese Ausbildung Leistungen nach diesem Gesetz erhalten konnte oder erhalten hat.

7.1.4
Die Dauer der Ausbildung richtet sich grundsätzlich nach den Ausbildungsbestimmungen. Verlängerungen oder Verkürzungen der Ausbildungsdauer im Einzelfall sind zu berücksichtigen. Verkürzungen der Ausbildungsdauer aufgrund der Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule bleiben unberücksichtigt.

7.1.5
Der Besuch einer Berufsfachschule, auch wenn er nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (vgl. Tz 2.1.15) ist berufsbildende Ausbildung im Sinne des Absatzes 1.

7.1.6
Werden in weniger als drei Schul- oder Studienjahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, so wird Ausbildungsförderung für die weitere berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. Dies gilt auch dann, wenn mit der weiteren Ausbildung die Gesamtdauer von drei Jahren überschritten wird.

7.1.7
Berufsqualifizierend ist eine Ausbildung nur abgeschlossen, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Kirchen, Handwerkskammern) vorgesehene Prüfung bestanden ist.

Ist eine derartige Prüfung nicht Zugangsvoraussetzung oder überhaupt nicht vorgesehen, so gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als berufsqualifizierend abgeschlossen.

7.1.8
Der Besuch von Haupt- und Realschulen, von Gymnasien, von Fachoberschulen, von Abendhaupt- und Abendrealschulen, von Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien und Kollegs führt in der Regel nicht zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Eine in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe, insbesondere an Fachgymnasien erworbene Doppelqualifikation (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und Berufsqualifikation) ist ein berufsqualifizierender Abschluß im Sinne des Absatzes 1. Zur weiteren Förderung in diesen Fällen, wenn der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 ausgeschöpft ist, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5.

7.1.9
Bei Berufsfachschulen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihr Abschluß berufsqualifizierend ist.

7.1.10
Wenn ein Studiengang
a)
zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und
b)
die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluß als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist,
(Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang) gilt die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluß.

7.1.11
Wird innerhalb der Förderungshöchstdauer nach der Promotion ein Staatsexamen angestrebt, so gilt die Promotion nicht als Abschluß der Ausbildung.

7.1.12
(weggefallen)

7.1.13
Ist im Anschluß an die Abschlußprüfung ein Praktikum vorgeschrieben, so ist die Ausbildung erst mit der Ableistung dieses Praktikums abgeschlossen.

7.1.14
Führt der Auszubildende mehrere Ausbildungen gleichzeitig durch, wird Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung geleistet. Der Auszubildende hat anzugeben, für welche Ausbildung er Ausbildungsförderung beantragt. Mit einem berufsqualifizierenden Abschluß in einer anderen Ausbildung ist der Förderungsanspruch nach Absatz 1, wenn dessen Voraussetzungen im übrigen erfüllt sind, ausgeschöpft.

Zu Absatz 1a

7.1 a.1
 Für die Förderungsfähigkeit von Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen ist es unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im Inland oder Ausland erworben hat.

Zu Absatz 2

7.2.1
Eine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2 ist eine Ausbildung (vgl. Tz 7.1.1), durch die zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten in erheblichem Umfang vermittelt werden und die vorhandene berufliche Qualifikation erweitert wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung und der Erteilung eines Zeugnisses abschließt.

Absatz 2 ist nur anzuwenden, wenn es sich nicht mehr um eine Ausbildung im Sinne von Absatz 1 handelt: Auch eine fachlich weiterführende Ausbildung oder eine Ausbildung an Kollegs, Abendgymnasien usw. kann noch im Rahmen von Absatz 1 liegen.

7.2.2
Nach Absatz 2 wird nur eine einzige weitere Ausbildung gefördert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsanspruchs für diese weitere Ausbildung sind allein auf die Anforderungen des Absatzes 2 abzustellen. Die Berechtigung eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs im Zuge der vorangegangenen Ausbildung nach Absatz 1 ist nicht mehr zu prüfen.

7.2.3
Hat der Auszubildende nach Ausschöpfung des Förderungsanspruchs nach Absatz 1 eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 durchgeführt, so kann er, auch wenn er dafür – gleich aus welchem Grunde – nicht gefördert worden ist, für eine anschließende Ausbildung nicht mehr gefördert werden. Eine einzige weitere Ausbildung nach Absatz 2 ist nur dann bereits erfolgt, wenn für diese Ausbildung selbst auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorgelegen haben.

7.2.4
Die Vorbereitung der Promotion nach einem berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. Tz 7.1.7 bis 7.1.13) ist keine weitere Ausbildung im Sinne des Absatzes 2.

Zu Satz 1 Nr. 1

7.2.5
 

bis

7.2.10
(weggefallen)

Zu Satz 1 Nr. 2

7.2.11
Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn der Auszubildende nach dem von ihm erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch sie erreichen kann.

Beispiele: Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluß, Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.

Für die Förderung nach Nummer 2 gilt die zeitliche Begrenzung der Ausbildung nach Nummer 1 nicht.

7.2.12
Die Zugangsbedingung zu dem angestrebten Beruf muß in einer Rechtsvorschrift (z. B. Gesetz, Rechtsverordnung) geregelt sein; Verwaltungsvorschriften oder eine Einstellungspraxis in der Wirtschaft oder von Behörden begründen die rechtliche Erforderlichkeit nicht.

7.2.12 a
 Nur ergänzende (z. B. Aufbau-, Vertiefungs- und Zusatzstudiengänge), nicht in sich selbstständige Ausbildungsgänge sind von Nr. 2 erfasst (zu den in sich selbstständigen weiteren Ausbildungen vgl. Tz 7.2.15).

Für die Beurteilung der Frage, ob der Auszubildende einen bestimmten Beruf anstrebt, ist seine Erklärung maßgeblich.

Zu Satz 1 Nr. 3

7.2.13
Vorhergehende Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht jede frühere, sondern nur die letzte vorhergehende.

7.2.14
Im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Ausbildung wird der Zugang zu einer weiteren Ausbildung eröffnet, wenn deren Zugangsvoraussetzungen durch das Bestehen einer Zwischenprüfung oder der Abschlußprüfung der vorhergehenden Ausbildung erfüllt werden, z. B.: Erwerb der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife durch Bestehen der Zwischen- oder Abschlußprüfung an einer Fachhochschule. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zweck eine Zusatzprüfung erforderlich ist, z. B.: Erwerb der Fachhochschulreife mit Abschluß der Fachschule.

7.2.15
In sich selbständig ist eine Ausbildung, wenn sie alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind. Ergänzende Ausbildungsgänge, z. B. Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

7.2.16
Eine Ausbildung führt in derselben Fachrichtung weiter, wenn sie zusätzliche Kenntnisse und/oder Fertigkeiten aus demselben materiellen Wissenssachgebiet vermittelt. Eine Ergänzung in derselben Fachrichtung liegt z. B. vor bei Fortsetzung und Vertiefung
a)
auf der vollen Breite der früheren Ausbildung; neue Stoffgebiete in geringerem Umfang sind für die Förderung unschädlich;
b)
auf einem die vorhergehende Ausbildung prägenden Teilgebiet.

Zu Satz 1 Nr. 4

7.2.17
Die Ausbildung an einer der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Ausbildungsstätten bildet zusammen mit dem durch den Abschluß ermöglichten Besuch einer der in § 2 genannten Ausbildungsstätten eine weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2.

Zu Satz 1 Nr. 5

7.2.18
Eine Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nur gegeben, wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung nach Maßgabe des Absatzes 1 an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, gegebenenfalls einschließlich erforderlichem Praktikum, abgeschlossen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die berufsbildende Ausbildung aus mehreren Ausbildungsabschnitten zusammensetzt.

Erste berufsbildende Ausbildung im Sinne von Nummer 5 ist nicht jede erste berufsbildende Ausbildung, sondern nur die erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Betriebliche Ausbildungen und Ausbildungen an überbetrieblichen Ausbildungsstätten fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. Eine weitere Ausbildung kann nach Nummer 5 nicht gefördert werden, wenn der Auszubildende an einer Berufsfachschule oder einer Fachschulklasse bereits mehr als einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der erste dieser berufsqualifizierenden Abschlüsse unabdingbare Voraussetzung für den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss ist. Die Förderung nach Nummer 5 schließt allgemein bildende Ausbildungsabschnitte, wie etwa den Besuch eines Wirtschaftsgymnasiums, die dem Auszubildenden die schulischen Voraussetzungen für die weitere berufsbildende Ausbildung vermitteln, ein.

7.2.19
Wird mit dem Abschluß an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ein berufsqualifizierter Abschluß erreicht, so gilt dieser als berufsqualifizierender Abschluß an einer Berufsfachschule.

Zu Satz 2

7.2.20
Ausbildungsförderung nach Satz 2 kann nur geleistet werden, wenn der Auszubildende noch keine nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat (vgl. Tz 7.2.2).

7.2.21
Gefördert werden kann sowohl eine in sich selbstständige (vgl. Tz 7.2.15) als auch eine ergänzende (vgl. Tz 7.2.12 a) Ausbildung, unabhängig von ihrer Dauer und der Art der Ausbildungsstätte, an der sie durchgeführt wird. Eine in sich selbstständige Ausbildung ist grundsätzlich nicht förderungsfähig, wenn zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung eine ergänzende Ausbildung für eine angemessene berufliche Tätigkeit genügt.

7.2.22
Die besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne des Satzes 2 liegen z. B. vor, wenn
a)
die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden Ausbildung die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht (z. B. Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, Schulpsychologe) oder
b)
der Auszubildende Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Flüchtling im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder Aussiedler oder Spätaussiedler ist oder als Asylberechtigter anerkannt ist oder Ehegatte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt.

Erforderlich ist die weitere Ausbildung nur, wenn das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann.

7.2.23
Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat. Tz 7.3.16 ist zu beachten. Zum Begriff "unabweisbarer Grund" vgl. Tz 7.3.16 a.

Zu Absatz 3

7.3.1
(weggefallen)

7.3.2
Fachrichtung ist ein durch Lehrpläne, Ausbildungs-(Studien-)Ordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluß oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts-(Lehr-)Veranstaltungen festgelegt sind.

7.3.3
Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er z. B. vom Medizin- zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Sozialwissenschaften zum Theologiestudium, vom Fachhochschulstudium Elektrotechnik zum Studium der Elektrotechnik an einer Technischen Universität oder von einer Fachoberschule für Wirtschaft zu einer Fachoberschule für Technik wechselt.

7.3.3 a
 Nach einem Fachrichtungswechsel beginnt kein neuer Ausbildungsabschnitt.

7.3.4
Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt vor, wenn
a)
sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, daß die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder
b)
der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, daß die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden.

7.3.5
Bei einem Lehramtsstudium gilt ergänzend folgendes:
a)
Der Wechsel von einem Studium für ein Lehramt in ein Studium für ein anderes Lehramt (z. B. vom Lehramt an Realschulen zum Lehramt an Gymnasien oder umgekehrt oder – in Berlin – der Wechsel von einem Lehramt mit einem Wahlfach zu einem Lehramt mit zwei Wahlfächern oder umgekehrt) ist ein Fachrichtungswechsel; ein damit verbundener Wechsel oder die Hinzunahme oder Aufgabe eines Faches ist insoweit ohne Belang.
b)
Im Rahmen des Studiums für ein bestimmtes Lehramt ist der Wechsel oder die Hinzunahme oder die Aufgabe von Fächern ein Fachrichtungswechsel. Ein Fächerkombinationswechsel im Rahmen der Nebenfächer ist als Schwerpunktverlagerung anzusehen, wenn er nicht zu Verzögerungen führt.
c)
Abweichend von Buchstabe b) ist der Wechsel oder die Hinzunahme oder die Aufgabe eines für den Erwerb der Lehrbefähigung nicht erforderlichen Faches kein Fachrichtungswechsel.
Entsprechendes gilt auch für Magisterstudiengänge.

7.3.6
Auch wenn vor dem Abbruch der Ausbildung oder dem Wechsel der Fachrichtung Ausbildungsförderung nicht geleistet wurde, kann Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geleistet werden.
7.3.7
Ein wichtiger Grund für einen Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung ist gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Gesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

7.3.8
(weggefallen)

7.3.9
Wichtiger Grund für einen solchen Abbruch oder Wechsel ist danach z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung. Bei weltanschaulich gebundenen Berufen ist ein wichtiger Grund der Wandel der Weltanschauung oder Konfession. Ein wichtiger Grund ist ferner ein Neigungswandel so schwerwiegender und grundsätzlicher Art, daß die Fortsetzung der Ausbildung dem Auszubildenden nicht mehr zugemutet werden kann.

7.3.10
Ein wichtiger Grund ist in der Regel anzunehmen im Falle des Wechsels von einer Ausbildungsstätte der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Arten zu einer anderen der dort bezeichneten Arten. Dies gilt auch für einen Wechsel innerhalb derselben Ausbildungsstättenart (z. B. Wechsel von der Berufsfachschule für technische Assistenten zur Schule für Krankengymnastik).

7.3.11
(weggefallen)

7.3.12
Ein wichtiger Grund kann gegeben sein, wenn der Auszubildende zu einem früheren Zeitpunkt zu der Ausbildung an einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungsstätte aus Kapazitätsgründen nicht zugelassen worden ist, für die er nach Abbruch der zunächst begonnenen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung gefördert werden will. Unerheblich ist, ob der Auszubildende für die bisherige Ausbildung Förderungsleistungen erhalten hat. Der Umstand allein, dass der Auszubildende nicht zugelassen worden ist, stellt dagegen keinen wichtigen Grund dar.

7.3.12 a
 Das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Tz 7.3.12 ist jedoch nur zu bejahen, wenn der Auszubildende
a)
die nach Abbruch der bisherigen Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hatte,
b)
ausschließlich auf Grund der rechtlichen Beschränkungen bei der Vergabe von Studienplätzen gehindert war, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu beginnen,
c)
ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt hat, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium zu erhalten; ausgenommen hiervon sind Zeiten der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sowie vergleichbarer Dienste (z. B. nach § 13 b Wehrpflichtgesetz, §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland") und
d)
die bisherige Ausbildung für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium auch berufsqualifizierend abschließen wollte. Dies ist nicht der Fall, wenn die bisherige Ausbildung lediglich zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten bis zur sicheren Zulassung zum Wunschstudium aufgenommen wurde.

Von dem Grundsatz der lückenlosen Bewerbung kann aus zwingenden Gründen nur einmal abgewichen werden, z. B.
bei Bestätigung der ZVS oder sonstigen Zulassungsstelle, dass die unterlassene Bewerbung keinesfalls zum Erfolg geführt hätte,
wenn der Auszubildende mit den Bewerbungen für das Wunschstudium aussetzen musste, weil anders eine Zulassung zu dem ebenfalls zulassungsbeschränkten Alternativstudium nicht erreichbar war.

7.3.13
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Tz 7.3.12 a ist ein wichtiger Grund stets zu bejahen, wenn der Auszubildende aus einer Krankenpflegeausbildung in einen medizinischen Studiengang wechselt.

7.3.14
Ein wichtiger Grund ist nicht eine allgemeine Verschlechterung der Berufsaussichten.

7.3.15
Findet im Zuge einer weiteren Ausbildung (vgl. Tz 7.2.1) ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel statt, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn für die Ausbildung in der neuen Fachrichtung sowohl die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 als auch des § 7 Abs. 3 erfüllt sind.

7.3.16
Unbeschadet von Tz 7.3.12 und 7.3.13 kann eine Tatsache nur dann als wichtiger oder unabweisbarer Grund beachtlich sein, wenn sie dem Auszubildenden vor Aufnahme der bisher betriebenen Ausbildung nicht bekannt war oder in ihrer Bedeutung nicht bewusst sein konnte.

Hat der Auszubildende nicht unverzüglich die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, nachdem ihm die als wichtiger oder unabweisbarer Grund zu wertende Tatsache bekannt oder in ihrer Bedeutung bewusst geworden ist, so ist eine spätere Berufung auf diese Tatsache förderungsrechtlich nicht beachtlich.

7.3.16 a
 Bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird eine andere Ausbildung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur dann gefördert, wenn Abbruch oder Wechsel vor Beginn des vierten Fachsemesters stattfinden.

Werden Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von der ZVS oder einer sonstigen Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen, so gilt der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen.
Erfolgt der Abbruch oder Wechsel erst nach Beginn des vierten Fachsemesters, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden haben. Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt. Ein unabweisbarer Grund ist z. B. eine unerwartete – etwa als Unfallfolge eingetretene – Behinderung oder Allergie gegen bestimmte Stoffe, die die Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht. Ein unabweisbarer Grund ist in der Regel auch anzunehmen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Das endgültige Nichtbestehen der Zwischen- oder Abschlussprüfung ist kein unabweisbarer Grund.

7.3.17
Der Zeitpunkt des Abbruchs der Ausbildung oder des Wechsels der Fachrichtung ist anhand geeigneter Unterlagen festzustellen, spätestens auf den Zeitpunkt, zu dem der Auszubildende sich zur Abschlußprüfung für eine andere Fachrichtung gemeldet hat.

7.3.18
Ob ein Auszubildender die Ausbildung abbricht oder die Fachrichtung wechselt, ist zu beurteilen
a)
nach seinen Angaben bei der Stellung des ersten Antrages auf Ausbildungsförderung innerhalb des Ausbildungsabschnitts,
b)
nach einer früheren Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3,
c)
wenn ein Antrag auf Ausbildungsförderung bisher nicht gestellt wurde, nach einer anderen Erklärung, die er gegenüber einer Behörde während dieses Ausbildungsabschnitts, z. B. bei der Immatrikulation abgegeben hat,
d)
nach seinem tatsächlichen Verhalten (z. B. bei Meldung zur Zwischenprüfung oder Abschlußprüfung in einer anderen Fachrichtung).


8.0.1
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist
a)
wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
b)
wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit).

8.0.2
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist (§ 1 Abs. 2 AuslG).

Zu Absatz 1

8.1.1
Im Regelfall reicht die Erklärung des Auszubildenden über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 aus. In Zweifelsfällen hat er auf Aufforderung des Amtes das Vorliegen dieser Voraussetzung glaubhaft zu machen. Von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und Leistungen nach § 6 beantragen, kann das Amt den Nachweis dieser Rechtsstellung fordern.

Zu Nummer 1

8.1.2
Den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit kann der Auszubildende glaubhaft machen durch Vorlage eines gültigen Reisepasses oder gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland.

8.1.3
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird nachgewiesen durch Vorlage eines
a)
gültigen Staatsangehörigkeitsausweises,
b)
gültigen Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher.

Die örtliche Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten ist in § 17 in Verbindung mit § 27 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt; die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht.

Zu Nummer 2

8.1.4
Heimatlose Ausländer sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Bundesgebiet nach dem in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Gesetz erworben und diese Rechtsstellung nicht verloren oder sie nach dem Verlust wieder erlangt haben.

8.1.5
Dass der Auszubildende heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ist, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist heimatloser Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

Zu Nummer 3

8.1.6
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt, wer den ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und
-
nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes als asylberechtigt anerkannt worden ist oder
-
gemäß § 2 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz als Asylberechtigter gilt.
Anerkennungen, die vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes nach den §§ 28 ff. des Ausländergesetzes sowie nach der Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3) erfolgt sind, gelten weiter.

8.1.7
Daß der Auszubildende als Asylberechtigter nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt ist oder nach § 2 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz als Asylberechtigter gilt, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt."

8.1.8
Als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz anerkannt gelten Ausländer auch, wenn ihnen nach § 7a Abs. 3 Asylverfahrensgesetz a. F., der mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländergesetzes vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170) zum 15. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, als Ehegatte oder minderjähriges, lediges Kind eines Asylberechtigten die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde. Daß dem Auszubildenden die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag im Paß oder Paßersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist als Asylberechtigter anerkannt."

8.1.9
Daß der Auszubildende als Asylberechtigter nach der Asylverordnung anerkannt ist, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist ausländischer Flüchtling nach der Asylverordnung und zum Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt."

Zu Nummer 4

8.1.10
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt, wer Flüchtling im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) ist.

8.1.11
Die Rechtsstellung nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) kann der Auszubildende glaubhaft machen durch eine amtliche Bescheinigung seiner Rechtsstellung oder folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz: "Der Ausweisinhaber ist Flüchtling im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge."

Bei jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in entsprechender Anwendung des HumHAG Aufnahme in Deutschland gefunden haben, kann die amtliche Bescheinigung der Rechtsstellung bzw. der Eintrag im Pass oder Passersatz auch wie folgt formuliert sein: "Der Inhaber dieser Bescheinigung/der Ausweisinhaber ist als Zuwanderer in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge aufgenommen worden."

Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießt die entsprechende Rechtsstellung als Flüchtling, wer als Ausländer vor Vollendung des 16. Lebensjahres und vor dem 1. Januar 1991 (In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts) im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden ist.

Zu Nummer 5

8.1.11 a
 Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 erfüllt, wer auf Grund des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder nach dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist.

8.1.11 b
 Die Eigenschaft als in die deutsche Obhut genommener Flüchtling kann der Auszubildende glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Paß oder Paßersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises hat außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gefunden."

Zu Nummer 6

8.1.11 c
 Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt, wer als Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, durch unanfechtbare Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder durch ein Gericht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling anerkannt und hier nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist. Die Befristung der Aufenthaltsbefugnis reicht allein nicht für die Annahme aus, der Ausländer sei nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Diese Annahme setzt vielmehr voraus, dass ein Ende des berechtigten Aufenthaltes abzusehen ist.

8.1.11 d
 Dass für den Auszubildenden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG besteht, kann er glaubhaft machen durch folgenden Eintrag der Ausländerbehörde im Pass oder Passersatz: "Der Inhaber dieses Passes/Reiseausweises ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge."

Zu Nummer 8

8.1.12
Der Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht unabhängig davon, ob die unterhaltspflichtigen Elternteile, von denen die Auszubildenden ihr Aufenthalts- oder Verbleiberecht ableiten, im Inland ansässig sind oder ihren Wohnsitz in dem Land, dessen Staatsangehörige sie sind, beibehalten haben (Grenzpendler).

Zum Nachweis der Berechtigung ist eine von der Ausländerbehörde auf besonderem Blatt erteilte "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG" bzw. "Aufenthaltserlaubnis-EG" oder eine sonstige Bescheinigung der Ausländerbehörde über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht erforderlich. Ergänzend hat das Amt festzustellen, ob der Antragsteller als Kind ein abgeleitetes, gemeinschaftsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird erst vom vollendeten 16. Lebensjahr an erteilt. Jüngere Auszubildende können den Nachweis der Berechtigung durch Vorlage einer Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht oder durch den Nachweis, dass ihre Eltern eine Aufenthaltserlaubnis-EG oder Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht haben, erbringen.

Staatsangehörige der Schweiz, denen auf Grund des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 8 Ausbildungsförderung geleistet wird, weisen die Berechtigung durch Vorlage der Aufenthaltsgenehmigung nach. Staatsangehörige der Schweiz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Eltern eine Aufenthaltsgenehmigung haben.

Zu Nummer 9

8.1.13
Bei dem Beschäftigungsverhältnis muss es sich um ein Arbeitsverhältnis handeln, das nicht bereits der Absicht untergeordnet ist, alsbald eine Ausbildung aufzunehmen. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate dauert und den Lebensunterhalt sichert. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, bleiben außer Betracht; ebenso reine Überbrückungstätigkeiten oder für die spätere Ausbildung notwendige Praktika.

Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang zwischen der im Inland ausgeübten Berufstätigkeit und der Ausbildung kann ausnahmsweise entfallen, wenn Arbeitslosigkeit zu befürchten oder eingetreten ist, der Arbeitnehmer/Auszubildende dies nicht zu vertreten hat und er durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einen anderen Berufszweig gezwungen wird.

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist auf eine Ausbildung im Sinne des § 59 SGB III nicht anwendbar.

8.1.13 a 
(weggefallen)

Zu Absatz 2

8.2.1
Ausländer weisen sich durch einen gültigen Paß (National- oder Fremdenpaß) oder zugelassenen Paßersatz aus, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes von der Paßpflicht (bis 31.12.1990: vom Paßzwang nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes in der bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung in Verbindung mit § 3 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz) befreit sind.

8.2.2
Andere Ausländer im Sinne des Absatzes 2 sind alle Ausländer mit Ausnahme der bereits in § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Ausländer.

8.2.3
Der nach § 8 Abs. 2 erforderliche Zeitraum von insgesamt 5 bzw. 3 Jahren ist auch dann erreicht, wenn sich dieser aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt; Unterbrechungen des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit im Inland sind insofern unschädlich. Setzt sich der Zeitraum aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.

8.2.4
Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.

8.2.5
(weggefallen)

8.2.6
Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausübt und in der Lage ist, sich aus dem Ertrag dieser Tätigkeit selbst zu unterhalten. Teilzeit- und Ferienarbeit während der Ausbildung gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten.

Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Haushaltsführung eines Elternteils, wenn er selbst im Inland mindestens 6 Monate erwerbstätig war und nach dieser Zeit zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.

8.2.7
Nicht als erwerbstätig gelten Mitglieder von ausländischen Stationierungsstreitkräften in der Bundesrepublik Deutschland, ausländische Mitglieder des Zivilen Gefolges sowie ausländische Angehörige dieser vorgenannten Personengruppen, es sei denn, daß Steuern nach dem Einkommensteuergesetz entrichtet worden sind.

8.2.8
Nicht als erwerbstätig gelten ferner ausländische Mitglieder ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland (diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und Handelsvertretungen), ausländische Mitglieder supranationaler und internationaler Organisationen sowie ausländische Angehörige dieses Personenkreises.

Das gilt nicht für ausländische Staatsangehörige, die als sog. Ortskräfte an einer der vorbezeichneten Vertretungen bzw. Organisationen beschäftigt sind, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Diese Ortskräfte weisen sich durch besondere Ausweise aus, die vom auswärtigen Amt bzw. der zuständigen Landesbehörde ausgestellt werden.

8.2.9
Die rechtmäßige Erwerbstätigkeit kann ein Ausländer nachweisen
a)
als Arbeitnehmer durch Vorlage einer Legitimationskarte (nur von Bedeutung in den Fällen der Tz 8.2.11), einer Niederschrift der Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses nach § 2 des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) oder einer Arbeitsgenehmigung des zuständigen Arbeitsamtes und einer Bescheinigung des Arbeitgebers. Soweit er eine Beschäftigung ausgeübt hat, die nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III genehmigungsfrei war, z. B. weil er eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 des Ausländergesetzes besaß, genügt die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
b)
als Selbstständiger durch eine Bescheinigung des Ordnungsamtes oder der berufsständischen Vertretung (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer, Apothekenkammer) und durch Vorlage von Mehrwertsteuerbescheiden oder auf andere geeignete Weise.

8.2.10
Ein Elternteil, der mindestens sechs Monate erwerbstätig war, übt aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht aus in Zeiten
a)
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
b)
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz und des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
c)
der Erwerbsunfähigkeit,
d)
nach Erreichen des Ruhestandsalters (vgl. Tz 21.2.2 a),
e)
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
f)
der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41 bis 47 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. nach §§ 77 ff. SGB III oder einer Vollzeitausbildung nach dem AFBG,
g)
der Arbeitslosigkeit, in denen er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe nach den §§ 100 ff. AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung bzw. auf eine dieser Leistung entsprechenden Entgeltersatzleistung nach §§ 116 ff. SGB III, auf Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG in der bis zum 31. 12. 1997 geltenden Fassung bzw. der entsprechenden Entgeltersatzleistung nach §§ 116 ff. SGB III oder auf Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus hat,
h)
des Vorruhestands.

Die nach Satz 3 unabweisbar notwendige Phase einer sechsmonatigen Erwerbstätigkeit kann auch ganz oder teilweise vor den grundsätzlich maßgeblichen sechs Jahren liegen.

8.2.11
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 sind auch dann als erfüllt anzusehen, wenn ein Elternteil nach einer im Inland ausgeübten mindestens sechsmonatigen Erwerbstätigkeit verstorben ist und deshalb den Mindestzeitraum von drei Jahren an Aufenthalt und rechtmäßiger Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat. Tz 8.2.10 gilt entsprechend.

Zu Absatz 2

9.2.1
Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und
a)
bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt,
b)
bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt.

Der Besuch einer Ausbildungsstätte als Gastschüler/Gasthörer erfüllt diese Voraussetzungen im allgemeinen nicht.

9.2.2
Den Besuch der Ausbildungsstätte und die Teilnahme an dem Praktikum hat der Auszubildende durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Ausbildungsstelle für das Praktikum auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt nachzuweisen. Bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, kann während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Abs. 3, 3 a verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichtet werden.

9.2.3
Daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen auch die Leistungen des Auszubildenden erwarten, der bei Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt. Im Fall einer zweiten Wiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung der Eignung nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.

9.2.4
Ausbildungsförderung wird nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel der Auszubildende noch nicht erreicht hat. Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zwecke der Notenverbesserung
a)
eine Klasse, Jahrgangsstufe oder ein Schulhalbjahr oder
b)
ein Abschluß
wiederholt wird; dies gilt nicht in den Fällen nach Buchstabe a, sofern die Ausbildungsstätte die Wiederholung empfohlen hat oder in der neugestalteten gymnasialen Oberstufe die Gesamtdauer von vier Jahren nicht überschritten wird.


10.1.1
(weggefallen)

10.2.1
(weggefallen)

Zu Absatz 3

10.3.1
Während eines Ausbildungsabschnitts, der nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

10.3.2
Der Ausbildungsabschnitt wird unverzüglich begonnen, wenn der Auszubildende ihn nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse ohne schuldhaftes Zögern beginnt.

10.3.3
Die Art der Ausbildung rechtfertigt eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst im höheren Lebensalter begonnen wird. Das kann z. B. bei der Ausbildung zu bestimmten sozialen und kirchlichen Berufen der Fall sein.

10.3.4
Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Vollendung des 30. Lebensjahres hätte begonnen werden können, bleibt eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu drei Jahren zwischen dem Abschluss der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung außer Betracht.

Die Erwerbstätigkeit einer allein erziehenden Person nach der Geburt des Kindes schließt die Anwendung der Nr. 3 nicht aus, sofern sie ausgeübt wurde, um der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen. Dies ist anzunehmen, wenn die allein erziehende Person ohne die Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre.

10.3.4 a 
Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Aussiedler, Spätaussiedler, Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2, anerkannter Asylberechtigter im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, Flüchtling im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5, vor Abschiebung geschützter Ausländer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder ausländischer Ehegatte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 7 ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt.

10.3.5
Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden liegt z. B. vor bei Scheidung oder Tod des Ehegatten. Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat; dabei ist unerheblich, ob er während der Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten hat.

10.3.6
Der Auszubildende ist bedürftig, wenn er über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 BSHG nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt.

10.3.7
(weggefallen)

Zu Absatz 1

11.1.1
Ausbildungsförderung für den Regelbedarf wird nur nach Maßgabe der Pauschalen in § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1 bis 3 geleistet. Dieser Bedarf umfasst die Aufwendungen, die nach Art der Ausbildung und Unterbringung typischerweise erforderlich sind, und in einer Höhe, wie sie hierfür üblicherweise anfallen.

11.1.2
Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs kann Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland nur nach Maßgabe des § 13 a Abs. 1 und 2 und der HärteV, bei einer Ausbildung im Ausland nur nach §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 a Abs. 2 und der BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.

Zu Absatz 2

11.2.1
Eltern sind die leiblichen Eltern oder, wenn der Auszubildende adoptiert ist, allein die Adoptiveltern.
11.2.2
Nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht sind die Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung verpflichtet,
a)
die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf oder gesellschaftliche Stellung der Eltern ankommt,
b)
in einer Höhe, die ihnen nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

11.2.3
Für den Vollzug des Gesetzes ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Eltern verpflichtet sind, während einer nach diesem Gesetz förderungsfähigen Ausbildung die angemessenen Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden zu tragen (Ausbildungsverpflichtung). Unerheblich ist, ob der Auszubildende volljährig ist. Ist der Auszubildende verheiratet, so ist die Vorrangigkeit der Unterhaltspflicht des Ehegatten nach § 1608 BGB zu beachten.

11.2.4
Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

11.2.5
Soweit Einkommen und Vermögen anzurechnen sind, werden – vorbehaltlich des § 17 Abs. 2 Satz 2 – Darlehens- und Zuschußanteil gleichmäßig gemindert.

11.2.6
Sind die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, erfolgt die Anrechnung anteilig entsprechend den Einkommensverhältnissen des jeweiligen Elternteils.

Zu Absatz 2a

11.2 a.1
 Voraussetzung ist allein, daß der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dem Amt nicht bekannt ist und nicht ermittelt werden kann. Der Auszubildende hat schriftlich zu versichern, daß ihm der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils nicht bekannt ist, daß er keine Kontaktperson der Eltern kennt und auch keinen Unterhalt von den Eltern bezieht.

11.2 a.2
 Absatz 2 a ist analog anzuwenden, wenn der Aufenthaltsort des Ehegatten des Auszubildenden nicht bekannt ist oder wenn er rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, dem Auszubildenden im Inland Unterhalt zu leisten.

11.2 a.3
 Ein tatsächlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 a liegt z. B. vor, wenn Devisenbestimmungen eines ausländischen Staates einer auch nur teilweisen Unterhaltsleistung entgegenstehen oder bei Asylberechtigten im Einzelfall konkret nachgewiesen wird, daß die im Heimatland verbliebenen Eltern bei finanzieller Unterstützung des Auszubildenden selbst politische Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen.

Zu Absatz 3

11.3.1
Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz der elternabhängigen Förderung. Sie ist eng auszulegen.

11.3.2
Steht fest, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, so sind von den Eltern des Auszubildenden Angaben über ihr Einkommen nicht zu verlangen.

Zu Nummer 1

11.3.3
Eine entsprechende Anwendung der Nummer 1 ist zulässig, soweit es in dieser Verwaltungsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. Sie ist zulässig für die Auszubildenden an
a)
der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg,
b)
Berufsoberschulen in Bayern,
c)
den Klassen 13 der Berufsoberschulen in Niedersachsen.

Zu Nummer 3

11.3.4
Die vorgeschriebene Zeit einer Erwerbstätigkeit hat ein Auszubildender auch dann erreicht, wenn sie sich aus mehreren Teilzeiträumen zusammensetzt. Setzt sich der Zeitraum der Erwerbstätigkeit aus Teilzeiträumen zusammen, so gelten jeweils 30 Tage als ein Monat.

Verbleiben bei der Feststellung des Gesamtzeitraums einzelne Tage, so gelten sie als voller Monat.

11.3.5
Eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn der durchschnittliche Bruttomonatslohn der anrechenbaren Zeiträume eines Kalenderjahres mindestens folgende Beträge zuzüglich 20 v. H. erreicht:

bei Erwerbstätigkeit in den alten Ländern:
für die Zeit bis zum 31. März 2001 der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b in der im jeweils zu prüfenden Zeitraum maßgeblichen Höhe,
für die Zeit ab dem 1. April 2001 der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2,

bei Erwerbstätigkeit in den neuen Ländern:
für die Zeit bis zum 30. Juni 1990: 270 DM,
vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990: 450 DM,
vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1992: 550 DM,
vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 2001 der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in der im jeweils zu prüfenden Zeitraum maßgeblichen Höhe,
für die Zeit ab dem 1. April 2001 der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2.

Es ist unerheblich, ob das Einkommen aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erzielt wurde. Von den u. U. unterschiedlichen Bedarfssätzen in einem Jahr als auch vom Einkommen des Auszubildenden sind jeweils durchschnittliche Monatsbeträge zu ermitteln und gegenüberzustellen.

11.3.6
Erwerbstätig ist eine Person, die eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausübt. Auch Teilzeitarbeit während der Ausbildung ist zu berücksichtigen (vgl. Tz 11.3.5). Nicht zu berücksichtigen ist Ferienarbeit. Nicht als erwerbstätig gelten Auszubildende, die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses ein Entgelt erhalten. Die Haushaltsführung eines Elternteils, der zumindest ein Kind (Tz 25.5.1) unter zehn Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat, gilt als den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit.

11.3.7
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte Dienste (z. B. nach § 13 b Wehrpflichtgesetz, §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland"), des freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres gelten als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit.

11.3.8
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten
a)
der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit,
b)
der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz,
c)
der Erwerbsunfähigkeit,
d)
der Arbeitslosigkeit, soweit während dieser Zeit nicht eine nach diesem Gesetz förderungsfähige Ausbildung stattgefunden hat und der Auszubildende der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung stand,
e)
der Teilnahme an einer nach den für den jeweils zuständigen Träger geltenden Vorschriften geförderten Maßnahme zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation,
f)
der Teilnahme an einer Fortbildung oder Umschulung nach den §§ 41-47 AFG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung bzw. der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III,

wenn der Auszubildende während dieser Zeiten entsprechende Leistungen (z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhielt.

Tz 11.3.5 ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass während der in Satz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeiten Einkommen in Höhe der dort genannten Beträge (ohne den Zuschlag von 20 v. H.) als ausreichend anzusehen ist.

Zu Nummer 4

11.3.9
Zum Begriff "Abschluß einer berufsqualifizierenden Ausbildung" vgl. Tz 7.1.1 und 7.1.3 bis 7.1.13. Auf die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit finden Tz 11.3.4 bis 11.3.8 Anwendung.

11.3.10
Berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift ist auch die Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (siehe Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe in der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesanzeiger).

Zu Nummer 5

11.3.10 a
 

bis

11.3.16
(weggefallen)

Zu Absatz 4

11.4.1
Eltern sind im Sinne des Absatzes 4 als ein Einkommensbezieher anzusehen, wenn sie miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben; das gilt auch, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

11.4.2
Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 kommt es darauf an, dass die Ausbildung, in der sich ein anderer Auszubildender als der Antragsteller befindet, in den Förderungsbereich dieses Gesetzes oder nach § 59 SGB III abstrakt einbezogen ist. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich Förderungsleistungen gewährt werden.

Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Kinder des Einkommensbeziehers, die
ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen.

11.4.3
(weggefallen)

11.4.4
(weggefallen)

Zu Absatz 1

12.1.1
Der Bedarf nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch immer maßgebend, wenn der Bedarf nach Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des Absatzes 3 a ausscheidet.

12.1.2
Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in § 12 oder § 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden. Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.

12.1.3
(weggefallen)

12.1.4
(s. jetzt Tz 12.2.0 b)

Zu Absatz 2

12.2.0
Schülern eines Gymnasiums ab Klasse 11 oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung auch geleistet werden, wenn im Falle der Ausbildung im Inland die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 a nicht vorliegen würden.

12.2.0 a 
Zur Unterscheidung von Fachschulklassen mit oder ohne Berufsausbildung vgl. Tz 13.1.1.

12.2.0 b 
Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende ausschließlich unmittelbar, d. h. ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 der Fachoberschule, aufgrund der beruflichen Vorbildung aufgenommen werden.

12.2.1
Zum Bedarf von Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, vgl. Tz 2.4.5 a.

12.2.2
Wird einem Behinderten der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1 a.4), können zusätzliche Leistungen für besondere Aufwendungen, die durch die Behinderung bedingt sind, nicht erbracht werden.

12.2.3
Wird einem nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebrachten Auszubildenden der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1 a.7), kommen Zusatzleistungen nach der HärteV nicht in Betracht.

12.2.3 a 
 

bis

12.2.18
(weggefallen)

12.2.19
Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

12.3.1
Nach Absatz 3 sind nur nachgewiesene Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Kosten für eine im Eigentum des Auszubildenden stehende Unterkunft und diesbezügliche Nebenkosten.

Die Kosten der Unterkunft und der an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten hat der Auszubildende durch Vorlage einer schriftlichen, von ihm selbst und dem Vermieter unterschriebenen Vereinbarung nachzuweisen. Die Nebenkosten, die er unmittelbar selbst trägt (z. B. Abschlagszahlungen für Wärme- oder Stromlieferung, die er direkt an das Versorgungsunternehmen leistet), hat der Auszubildende gesondert nachzuweisen. Die Nachweise über die regelmäßig anfallenden Nebenkosten sollen gleichzeitig mit der Antragstellung erbracht werden. Die Nachweise für sporadisch anfallende Nebenkosten (z. B. Kosten für eine Kohlelieferung, die der Auszubildende unmittelbar selbst trägt) können jederzeit erbracht werden.
Wohngeldbezug schließt einen Anspruch nach Absatz 3 nicht aus.

Bewohnt der Auszubildende die Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten der Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfallen.

Zu Absatz 3a

12.3 a.1
 Bei Miteigentum der Eltern an der von dem Auszubildenden genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3 a nur anzuwenden, wenn sie zu 50 v. H. oder mehr im Eigentum der Eltern steht.

12.3 a.2 
Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl. Tz 12.1.1.


Zu Absatz 4

12.4.1
 

und

12.4.2
(weggefallen)

12.4.3
Notwendige Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des wirtschaftlichsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

12.4.4
Die notwendigen Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte werden für jeden angefangenen Zeitraum von drei Monaten geleistet.

Der Auszubildende kann in begründeten Fällen verlangen, daß die Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb der nach Satz 1 zulässigen Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten auch für angefangene Zeiträume von weniger als drei Monaten geleistet werden.

Zu Absatz 1

13.1.1
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind nur diejenigen, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte berufliche Fachbildung, also keine Erstausbildung vermitteln. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 schadet es nicht, wenn nach den Zugangsbedingungen ausnahmsweise die abgeschlossene Berufsausbildung durch eine einschlägige berufliche Tätigkeit oder sonstige geeignete Vorbereitungsmaßnahme von entsprechend längerer Dauer ersetzt werden kann.

Zu Absatz 2

13.2.1
Wohnt der Auszubildende nicht bei seinen Eltern, so ist der höhere Bedarfssatz unabhängig von dem Grund der auswärtigen Unterbringung zu leisten.

13.2.2
Ein Auszubildender wohnt bei den Eltern, wenn er mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Er lebt nicht mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft, wenn er die Ausbildungsstätte von einer anderen eigenen Unterkunft aus besucht. Eine Prüfung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Melderechts findet nicht statt.

Zu Absatz 2a

13.2 a.1
 

und

13.2 a.2
 (weggefallen)

Zu Absatz 3

13.3.1
Tz 12.3.1 gilt entsprechend.

13.3.2
Zu- oder Abschläge nach Maßgabe des Absatzes 4 sind nur solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AuslandszuschlagsV.

Zu Absatz 3a

13.3a.1
 Tz 12. 3a.1 gilt entsprechend.

Zu Absatz 4

13.4.1
(weggefallen)

Zu Absatz 1

13 a.1.1
 Der Krankenversicherungszuschlag erhöht den Bedarf. Er wird gewährt, wenn der Auszubildende beitragspflichtig krankenversichert ist. Er wird nicht gewährt, wenn der Auszubildende kostenfrei durch eine Familienversicherung mitversichert ist. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine beitragspflichtige Privatversicherung vorliegt.

Beginnt und/oder endet das beitragspflichtige Krankenversicherungsverhältnis während des Bewilligungszeitraums, ist der Bescheid nach Maßgabe des § 53 Satz 1 zu ändern.

13 a.1.2 
Bei Auszubildenden, die beitragspflichtige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag, da die gesetzliche Krankenversicherung immer eine Vollversicherung ist.

Bei beitragspflichtig privat versicherten Auszubildenden ist zu prüfen: Erfüllt das Versicherungsunternehmen die Anforderungen des § 257 Abs. 2 a und 2 b SGB V? Kann der Versicherte Leistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen des SGB V mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen (keine bloße Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung)? Handelt es sich um eine Voll- oder Teilversicherung? Eine Vollversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze bis zu 100 % vorsieht. Eine Selbstbeteiligung in Teilbereichen, z. B. bei Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz, schließt die Annahme einer Vollversicherung nicht aus. Eine Teilversicherung ist anzunehmen, wenn der Vertrag grundsätzlich Erstattungssätze von unter 100 % vorsieht (z. B. 20 %-Tarif für beihilfeberechtigte Kinder von Bundesbeamten). Bei Vorliegen einer Vollversicherung erhöht sich der Bedarf ohne weitere Prüfung um den in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag. Bei Vorliegen einer Teilversicherung ist noch zu prüfen, wie hoch die monatlichen Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung insgesamt waren und ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft (d. h. Unterkunft im Ein- und Zweibettzimmer) und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (d. h. Chefarztbehandlung) umfassen. Umfasst ein Teilversicherungsvertrag diese Sonderleistungen, erfolgt ein pauschaler Abschlag von einem Zehntel der nachgewiesenen Krankenversicherungskosten. Obergrenze für die Erstattung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Krankenversicherungszuschlag hat der Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nachzuweisen. Im Falle einer Teilversicherung sind zudem die Krankenversicherungskosten nachzuweisen und anzugeben, ob die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen. Sofern der Bescheinigung der Krankenkasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens nicht alle erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen sind, kann der Auszubildende sie durch weitere Nachweise (z. B. Versicherungspolice, Rechnung der Krankenversicherung) belegen.

Maßgebend sind die Krankenversicherungskosten im Zeitpunkt der Antragstellung. Ein speziell auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogener Kostennachweis ist aber nur dann erforderlich, wenn der Inhalt der vorzulegenden Krankenversicherungsbescheinigung Grund für die Annahme gibt, dass sich die Beitragshöhe seit der Ausstellung der Bescheinigung geändert hat. Änderungen der Beitragshöhe, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintreten, bleiben für die Dauer des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt.

13 a.1.3
 Tz 13 a.1.1 und Tz 13 a.1.2 gelten für den Krankenversicherungszuschuss gemäß § 5 AuslandszuschlagsV bei einer Ausbildung im Ausland mit der Maßgabe entsprechend, dass keine besonderen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen und die Art der Versicherungsleistungen zu stellen sind. Liegt eine beitragspflichtige Vollversicherung vor, wird der Zuschuss unabhängig von den Versicherungskosten geleistet. Eine Kürzung kommt nur bei Vorliegen einer Teilversicherung in Betracht.

Zu Absatz 1

15.1.1
Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist.

Zu Absatz 2

15.2.1
Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.

15.2.2
Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet.

15.2.3
Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit im Hochschulbereich.

Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt.

15.2.4
In Kalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt ist, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz 9.2.2 Satz 2.

15.2.5
Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 3 a vorliegen.

Zu Absatz 2a

15.2a.1 
Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der Dreimonatsfrist nicht mitgezählt.

Zu Absatz 3

15.3.1
Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.

Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z. B. die Anordnung eines Prüfungsgremiums, nach nichtbestandener Abschlußprüfung eine festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren zu wiederholen.

15.3.2
Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass der Auszubildende nicht innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15.3 a.4 a und 15.3 a.5) schaffen kann.


Zu Nummer 1

15.3.3
Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
eine Krankheit,
eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, diesen gleichgestellter Dienste (z. B. nach § 13 b Wehrpflichtgesetz, §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland"), eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. "interner Numerus clausus"),
das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein.

In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.

15.3.3 a
 (weggefallen)


Zu Nummer 2

15.3.4
 

und

15.3.5
(weggefallen)


Zu Nummer 4

15.3.6
Nicht bestanden ist eine Abschlußprüfung dann, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z. B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.

§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfung zum Teil bestanden ist und der Auszubildende hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen ist.

15.3.7
Eine Förderung nach Absatz 3 Nummer 4 ist nur möglich, wenn die Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15 a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Misserfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, dass der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.

Zu Nummer 5

15.3.8
Die Behinderung muß ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. In Zweifelsfällen ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.

Bei der Feststellung einer Behinderung ist im allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen (z. B. nach §§ 3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes) auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.

15.3.9
Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.

15.3.10
Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen:
Schwangerschaft:
1 Semester,
bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes:
1 Semester pro Lebensjahr,
für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes:
insgesamt 1 Semester,
für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes:
insgesamt 1 Semester.

Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierende Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.


Zu Absatz 3a

15.3 a.1 
Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbstständigen Studiengang befinden. Für Studierende in unselbstständigen Zusatzausbildungen (z. B. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2) findet § 15 Abs. 3 a keine Anwendung.

15.3 a.2 
§ 15 Abs. 3 a regelt die Hilfe zum Studienabschluss abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde. Die Regelungen des § 15 Abs. 3 und des § 48 sind während der Abschlusshilfedauer nicht anzuwenden.

15.3 a.3
 Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluss ist
die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 verlängerten Förderungszeit oder innerhalb von vier Semestern nach dem Ende dieser Förderungszeit und
die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung in spätestens zwölf Monaten abschließen kann.

Die Förderung ist in der Regel für zwölf Monate zu bewilligen: Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien- und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist) ist nicht vorzunehmen.

Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, dass der Auszubildende die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.

15.3 a.4
 Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamtes auszustellen.

15.3 a.4 a
 Erfolgt in den Fällen des sog. "gleitenden Prüfungsverfahrens" die Zulassung zur Abschlußprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, so muß die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen. Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen.

15.3 a.5 
In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 a z. B. die Ausgabe der Diplom-/Magisterarbeit oder die Bekanntmachung der Prüfungstermine.

15.3 a.6
 (weggefallen)

Zu Absatz 1

15 a.1.1
 Die Förderungshöchstdauer gilt nur für Studiengänge und entspricht grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG. Ist für einen Studiengang eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG nicht vorgesehen, weil es sich beispielsweise um das Studienangebot einer privaten Einrichtung handelt, die nicht Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes ist (z. B. Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz), oder um das Studienangebot einer ausländischen Hochschule, ist an eine der Regelstudienzeit vergleichbare Festsetzung anzuknüpfen. Dies kann beispielsweise die Festlegung der Studiendauer in einem Gesetz sein, das einen bestimmten Berufszweig regelt (z. B. Mindestausbildungsdauer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von drei Jahren nach dem Psychotherapeutengesetz). Eine vergleichbare Festsetzung liegt jedoch nur vor, wenn die maßgebliche Studienzeit, entsprechend der Regelstudienzeit, Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten umfasst. Besteht eine Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder eine vergleichbare Festsetzung nicht, gelten die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Förderungshöchstdauern. Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

15 a.1.2 
Die Unterscheidung zwischen Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen sowie Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen soll eine Zuordnung in- und ausländischer Studiengänge ermöglichen. Gesamthochschulstudiengänge sind entsprechend ihrem Niveau entweder mit den Universitäts- oder den Fachhochschulstudiengängen vergleichbar.

Zu Absatz 2

15 a.2.1 
Die Förderungshöchstdauer ergibt sich stets aus § 15 a. Die Anrechnung früherer Ausbildungszeiten führt dazu, dass die abstrakt gleichbleibende Förderungshöchstdauer früher endet. Nimmt der Auszubildende nach einem Ausbildungsabbruch eine andere Ausbildung auf oder wechselt er die Fachrichtung, so ergeht ein neuer Bescheid, in dem das neue Ende der Förderungshöchstdauer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 4 anzugeben ist.

Zu Absatz 2a

15 a.2 a.1 

und 

15 a.2 a.2 (weggefallen)


Zu Absatz 3


15 a.3.1
 Die Förderungshöchstdauer verlängert sich nur, wenn ein Studiengang bestimmte Sprachkenntnisse voraussetzt, die von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben werden. Nach Auslandsaufenthalten kann jedoch § 5 a anwendbar sein.

15 a.3.2 

und

15 a.3.3 (weggefallen)


Zu § 15b

Zu Absatz 2


15 b.2.1 
Die Vorschrift ist wegen § 15 Abs. 1 nur anwendbar, wenn der Antrag für den neuen Ausbildungsabschnitt spätestens im Zwischenmonat gestellt wird.

Zu Absatz 2a

15 b.2 a.1
 Zuständig sind die für die Weiterförderung im Inland zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung.

15 b.2 a.2
 Anträge nach § 15 b Abs. 2 a können im Rahmen des § 50 Abs. 4 – jedoch zu Inlandsbedarfssätzen – berücksichtigt werden, wenn der Folgeantrag rechtzeitig gestellt wurde.

Zu Absatz 3

15 b.3.1
 Ist vorgeschrieben, daß die schriftliche Prüfungsarbeit nach der mündlichen Prüfung abzuliefern ist, so wird Ausbildungsförderung bis zum Ende des Monats geleistet, in dem die Prüfungsarbeit zu dem festgesetzten Zeitpunkt abzuliefern war.

15 b.3.2
 Zum Begriff des Ausbildungsabschnitts vgl. § 2 Abs. 5.

Zu Absatz 4

15 b.4.1
 Muß die Ausbildung infolge des endgültigen Nichtbestehens einer Vor-/Zwischenprüfung eingestellt werden, so endet der Anspruch auf Förderung dieser Ausbildung mit Ablauf des Monats des erfolglosen Ablegens des Prüfungsteils, dessen Bestehen Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung gewesen wäre.

Zu Absatz 1

16.1.1
(weggefallen)

16.1.2
Ausbildungsförderung nach Absatz 1 ist nur für die Dauer zu bewilligen, die nach den Umständen des Einzelfalles angemessen ist, höchstens für ein Jahr.

16.1.3
Zuschläge zu dem Bedarf nach § 13 Abs. 4 sind unbeschadet des Satzes 3 vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats zu leisten, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. Tz 15.2.5 ist anzuwenden.

Für unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten vor Beginn oder nach Beendigung des Besuchs der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte werden die Zuschläge zum Bedarf nur geleistet, wenn der Auszubildende sich tatsächlich im Ausland aufhält. Der Zuschlag für eine Krankenversicherung nach § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV wird geleistet, solange der Auszubildende während des Bewilligungszeitraums an der Ausbildungsstätte im Ausland eingeschrieben ist.

Im übrigen kann Förderung nach § 15 b Abs. 2 a geleistet werden.

16.1.4
Das für die Ausbildungsförderung im Ausland zuständige Amt hat sicherzustellen, dass die Zuschläge für Studiengebühren und Reisekosten nach den §§ 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV auch dann voll als Bedarf berücksichtigt werden, wenn die monatlichen Zuschläge nach § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht mehr geleistet werden.

16.1.5
Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden. Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen oder wenn ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Praktikum vorgeschrieben sind.

Zu Absatz 2

16.2.0
Eine Förderung nach Absatz 2 ist auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat.

16.2.1
Zum Begriff der "einer Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte" vgl. Tz 2.1.19 und 5.4.2.

16.2.2
Absatz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Liegen keine besonderen Umstände vor, so kann auch für den Besuch einer Hochschule Ausbildungsförderung nur nach Absatz 1 für ein Jahr geleistet werden.

16.2.3
Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn
a)
der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte,
b)
nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist,
c)
(weggefallen)
d)
innerhalb der zusätzlichen Förderungsdauer ein Ausbildungsabschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird.

In den Fällen a), b) und d) hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat.

16.2.4
Ausbildungsförderung ist nur während des Teiles eines weiteren Jahres zu leisten, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Tz 16.2.3) vorliegen.

16.2.5
Tz 16.1.3 und 16.1.5 sind anzuwenden.

Zu Absatz 1

17.1.1
(weggefallen)

Zu Absatz 2

17.2.1
Bei einer Ausbildung im Ausland wird der monatliche Förderungsbetrag einschließlich des Zuschlags zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 als Bankdarlehen nach § 18 c geleistet, wenn Absatz 3 Anwendung findet.

17.2.2
Das Darlehen nach Absatz 2 ist für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu dem im Gesetz genannten Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Dieser Gesamtbetrag hat keine Auswirkungen auf die Förderung nach Absatz 2 sowie etwaige Darlehensnachlasse und -teilerlasse gemäß §§ 18 Abs. 5 b, 18 b. Er wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger vorheriger Teilerlasse und Nachlasse einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der Darlehensnehmer den im Gesetz genannten Gesamtbetrag zurückgezahlt hat.

Zu Absatz 3

17.3.1
Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.

17.3.2
Für Ausbildungen an Höheren Fachschulen im Sinne der Tz 2.1.17 und Akademien im Sinne der Tz 2.1.18 gibt es keine Förderungshöchstdauer, für sie findet daher nur die Nummer 1 Anwendung.

Zu Nummer 2

17.3.3
Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Praktika, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer Hochschule absolviert werden, sind keine Fachsemester. Praktische Studiensemester sind dagegen Fachsemester.

17.3.4
Die Semesterzahl der für die andere Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist für die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 um die Fachsemesterzahl der – nicht anrechenbaren – Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.

17.3.5
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:
Der Auszubildende hat vor Ablauf eines Fachsemesters die vorangegangene Ausbildung aufgegeben.
Die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung war keine Ausbildung im Hochschulbereich, für die eine Förderungshöchstdauer gilt.
Der Auszubildende hat aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt (vgl. Tz 7.3.16 a).

Zu Absatz 4

17.4.1

bis
17.4.6 (weggefallen)

Zu Absatz 1

18 a.1.1
 Zum Begriff "Kind des Darlehensnehmers" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 2

18 b.2.1
 (weggefallen)


Zu Absatz 2a

18 b.2 a.1 
Für Auszubildende an Höheren Fachschulen gilt Absatz 2 a entsprechend.

Zu Absatz 5

18 b.5.1 
Zum Begriff "Kind des Darlehensnehmers" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 10

18 c.10.1
 Von einem Darlehensnehmer, der auf Grund einer Änderung des Bewilligungsbescheides anstatt des Anspruchs auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Staatsdarlehen/Zuschuß bzw. Vollzuschuß hat und nach der (teilweisen) Kündigung des Darlehensvertrages zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist, ist die termingerechte Zahlung der Zinsschuld nicht zu erwarten.

18 c.10.2 
Von einem Darlehensnehmer, der nach dem Anspruch auf Bankdarlehen einen Anspruch auf Vollzuschussförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 hat, ist für den Zeitraum der Vollzuschussförderung eine termingerechte Zahlung der Zinsschuld aus dem Bankdarlehen nicht zu erwarten.

18 c.10.3 
Von Bankdarlehensnehmern, denen der Darlehensbetrag nach § 60 Nr. 3 erlassen wurde, ist eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten.


18 d.0.1
 Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum 30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres nach Absatz 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich zu entrichtender Umsatzsteuer mit. 65 v. H. dieser Beträge werden ihr bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 v. H. dieser Beträge werden der Bank zu den genannten Terminen von den Ländern nach Maßgabe der auf die Darlehensnehmer der jeweiligen Länder entfallenden Anteile erstattet. Die Überweisungen von Bund und Ländern erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.


19.0.1
Abgelaufene Monate im Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die Förderungsleistung im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides mit der Aufrechnungserklärung bereits fällig geworden ist. Für den Zeitpunkt der Fälligkeit ist § 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Tz 51.1.2 maßgebend.

Zu Absatz 1

20.1.1
Nur unter den in den §§ 45, 47 ff. i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen ist
a)
die Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Rückforderung der Leistungen und
b)
die rückwirkende Änderung der Förderungsart von Zuschuß in Darlehen eines aufgrund eines Bewilligungsbescheides geleisteten Förderungsbetrages
zulässig. Kann ein als Darlehen geleisteter Teil eines Förderungsbetrages nicht nach den o. g. Vorschriften zurückgefordert werden, so bleibt es insoweit bei der in dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid festgesetzten Darlehenshöhe. Dies gilt nicht, soweit sich ein (gegenüber dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid) höherer Zuschußbetrag ergibt.

20.1.2
Unabhängig von Tz 20.1.1 Buchstabe a ist unter den Voraussetzungen des § 47 a ein Ersatzanspruch gegen den Ehegatten oder die Eltern des Auszubildenden geltend zu machen.

20.1.3
Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nur hinsichtlich des Teiles der Ausbildungsförderung, für den die Leistungsvoraussetzungen an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben.

20.1.4
Unter dem Vorbehalt der Rückforderung ist Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Rückforderung in dem Bewilligungsbescheid nach § 24 Abs. 2 und 3 sowie § 51 Abs. 2 ausdrücklich vorbehalten worden ist oder die Leistung auf § 50 Abs. 4 (vgl. Tz 50.4.2) beruht. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 können nur solche Gründe zur Rückforderung führen, die Gegenstand des Vorbehalts gewesen sind.

Zu Absatz 2

20.2.1
Ein Auszubildender, der eine Ausbildungsstätte besucht, unterbricht seine Ausbildung, wenn er – trotz der Absicht, die Ausbildung in absehbarer Zeit fortzusetzen – aus einem von ihm zu vertretenden Grund bei Ausbildung an einer
a)
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätte an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht nicht teilnimmt und/oder häusliche Arbeiten nicht durchführt,
b)
Hochschule an den im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausbildung nach seinem eigenen Plan vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnimmt oder hierfür erforderliche Arbeiten nicht durchführt. Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende in anderer für seine Fachrichtung üblicher Weise die Ausbildung betrieben hat und dies zur Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnitts geeignet ist.

Für Auszubildende, die an einem Fernunterrichtslehrgang teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend.

20.2.2
Als Unterbrechung im Sinne dieser Vorschrift gilt bei Besuch
a)
einer in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätte eine Unterbrechung von mehr als drei,
b)
einer Hochschule eine Unterbrechung von mehr als sechs
aufeinanderfolgenden Unterrichts- und Vorlesungstagen.
Aufeinander folgen Unterrichts- und Vorlesungstage im Sinne des Satzes 1 auch, wenn sie allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage – ausgenommen Ferienzeiten – einschließen.

20.2.3
Zurückzufordern ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der Förderungsbetrag durch die Zahl der Tage des konkreten Kalendermonats geteilt und das Ergebnis mit der Zahl der Tage, während der die Ausbildung unterbrochen war, vervielfacht wird. Allgemein unterrichts- und vorlesungsfreie Tage, mit Ausnahme von Ferienzeiten, die von Tagen eingeschlossen sind, an denen die Ausbildung unterbrochen ist, sind bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages mitzuzählen.

20.2.4
Im Zweifelsfall obliegt dem Amt für Ausbildungsförderung der Nachweis der Unterbrechung.

Zu Absatz 1

21.1.1
Einkünfte sind positiv, wenn
a)
bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7 e EStG) erzielt wurde,
b)
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a EStG) übersteigen.

21.1.2
Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem Auslandstätigkeitserlaß begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind.

21.1.3
Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG) und die Werbungskosten (§ 9 EStG) bereits abgezogen. Von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sind bereits abgezogen:
Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2000 DM (§ 9 a Nr. 1 EStG),
Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG).

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen ist neben den Werbungskosten der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG abgezogen.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 zu berücksichtigen).

21.1.4
Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören
steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der Unfallrenten (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 5) und
Einkommen nach § 21 Abs. 4.

21.1.5
Folgende Leistungen nach dem Strafvollzugsgesetz sind nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1: Überbrückungs- und Eigengeld nach den §§ 51, 52 StVollzG.

21.1.6
Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.

Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.

Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.

21.1.7
Hat der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, so gilt Tz 21.2 a.1.

21.1.8
Hat der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Inland, so sind die ermittelten Bruttoeinnahmen und die darauf im Ausland gezahlten Steuern nach der Tabelle über den durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Deutsche Mark umzurechnen. Im übrigen ist entsprechend Tz 21.2 a.1 zu verfahren.

21.1.9
Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblichen Verbrauchergeldparitäten- oder Wechselkurs vorzunehmen. Weisen die Tabellen insoweit keinen Jahresdurchschnittskurs auf, ist der dem Beginn des Bewilligungszeitraums zeitlich nächstgelegene Tabellenwert maßgeblich.

21.1.10
Bei der Ermittlung der Höhe
a)
der Summe der positiven Einkünfte,
b)
des Altersentlastungsbetrages,c) des Freibetrages von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (gilt nur bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. 8. 1996 begonnen haben),
d)
des Sonderausgabenabzugs nach §§ 10 e, 10 i EStG,
e)
der zu leistenden Einkommen- und Kirchensteuer

ist – soweit im Vollzug möglich – von den Feststellungen auszugehen, die die Finanzbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist (zur Behandlung der Bescheide nach § 164 AO vgl. jetzt Tz 24.2.1 Abs. 2). Das gilt auch für Nullbescheide. Als solche gelten – außer bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden – auch Nichtveranlagungsverfügungen. Steuerbescheide sind vorzulegen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen.

21.1.11
Erzielen beide Ehegatten (die Elternteile des Auszubildenden oder der Auszubildende und sein Ehegatte) Einkommen und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so hat jeder von ihnen eine Einkommenserklärung abzugeben, aus der sich die Höhe der von ihm erzielten positiven und negativen Einkünfte ergibt, sofern sich dies nicht bereits aus dem Steuerbescheid ergibt.

21.1.12
Die Steuern sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 des einen Ehegatten zu dem entsprechenden Teil des Einkommens des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird. Beträge nach § 21 Abs. 4 sind nicht zu berücksichtigen.

21.1.13
Tz 21.1.11 ist im Falle der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer mit einem Ehegatten, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einkommenserklärung nur vom Elternteil des Auszubildenden abzugeben ist. Ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatten findet auch hier nicht statt.

21.1.14
Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind abzuziehen
Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG), und, soweit die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind,
Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG).
Die Jahreslohnbescheinigung des Arbeitgebers, eine Bescheinigung der Versorgungskasse oder des Finanzamtes sind vorzulegen.

21.1.15
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einkommenserklärung soll die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Finanzamt verlangt werden, daß eine Veranlagung nicht erfolgt. Im übrigen gilt Tz 21.1.10 Satz 3.

21.1.16
Bei den Eltern und dem Ehegatten des Auszubildenden sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) hinaus nur anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. Soweit der Einkommensbezieher hierüber finanzamtliche Unterlagen nicht vorlegen kann, hat er die Höhe der anerkannten Werbungskosten schriftlich zu versichern.

21.1.17
Bei dem Auszubildenden ist die Entscheidung über die Anerkennung von Werbungskosten nach § 9 EStG über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1 EStG) hinaus vom Amt zu treffen. Die Summe aus Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den darüber hinaus zu berücksichtigenden Werbungskosten ist zur Verwaltungsvereinfachung auf die nächste durch 12 teilbare Zahl zu erhöhen.

21.1.18
Erzielt der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Ausbildungsvergütung neben Einkünften aus sonstiger nichtselbständiger Arbeit, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist ggf. der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen.

21.1.19
Sind in der von dem Auszubildenden erzielten Ausbildungsvergütung Familienzuschüsse oder -zuschläge enthalten, so ist die Ausbildungsvergütung um diese Beträge zu mindern, bevor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. Die Familienzuschüsse und -zuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen des Auszubildenden nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu auch Tz 21.4.7, 23.2.1 und 23.3.3).

Zu Nummer 1

21.1.20
(weggefallen)

Zu Nummer 2

21.1.21
Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngrundstück, das nur eine Wohnung enthält. Eine zweite Wohnung steht dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 75 Abs. 5 Bewertungsgesetz). Die Bewertung eines bebauten Grundstücks als "Einfamilienhaus" ist dem Einheitswertbescheid zu entnehmen.

21.1.22
Eine Eigentumswohnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Wohnung, an der Sondereigentum in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, besteht und die die bewertungsrechtlichen Merkmale eines Einfamilienhauses (vgl. Tz 21.1.21) erfüllt. Auch in diesen Fällen weist der Einheitswertbescheid als Grundstücksart "Einfamilienhaus" aus.

21.1.23
Selbstgenutzt ist ein Einfamilienhaus/eine Eigentumswohnung, wenn der Einkommensbezieher dort seinen ersten Wohnsitz hat. Nicht selbstgenutzt sind daher Ferienhäuser/-wohnungen und solche Objekte, die Angehörigen zur Nutzung überlassen sind.

21.1.23a
 Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Selbstnutzung, die nach §§ 10 e Abs. 6, 10 i EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind abzugsfähig, ohne daß der Einkommensbezieher in dem Einfamilienhaus oder der Eigentumswohnung im Berechnungszeitraum seinen ersten Wohnsitz hatte.

21.1.24
Nach Satz 4 kann der Abzugsbetrag nach §§ 10 e, 10 i EStG auch dann nur für ein Objekt berücksichtigt werden, wenn er steuerlich innerhalb eines Berechnungszeitraumes für zwei Objekte abgezogen wurde. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Objekte in verschiedenen Berechnungszeiträumen ist zulässig. Erstreckt sich in den Fällen des § 24 Abs. 3 der Berechnungszeitraum über mehrere Kalenderjahre, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

21.1.25
 

und

21.1.25 a
 (weggefallen)

21.1.26
Die Bestimmung, dass der Abzug nach §§ 10 e, 10 i EStG auch von den positiven Einkünften des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorgenommen werden kann, ist eine Ausnahme vom Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen den Ehegatten.

Beispiel: Steht ein selbst genutztes Einfamilienhaus im hälftigen Eigentum beider Ehegatten und bezieht nur ein Ehegatte noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart, wird der Teil des Abzugsbetrages nach §§ 10 e, 10 i EStG, der auf den anderen Ehegatten entfällt, bei ihm abgezogen.

21.1.27
Ein Abzug der auf einen Ehegatten entfallenden Abzugsbeträge nach §§ 10 e, 10 i EStG von den Einkünften seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist nur zulässig, wenn und soweit er selbst positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nicht erzielt hat.

Beispiel: Positive Einkünfte des Ehegatten 3000 DM, Anteil des Ehegatten an der Absetzung 3500 DM; beim anderen Einkommensbezieher können nur 500 DM abgesetzt werden.

Ein Abzug der Abzugsbeträge nach §§ 10 e, 10 i EStG, die auf den Ehegatten entfallen, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, ist nicht zulässig.

21.1.28
Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

21.1.29
(weggefallen)

Zu Nummer 3

21.1.30
Von der Summe der positiven Einkünfte der Eltern und des Ehegatten kann nur der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages abgezogen werden, der für den Berechnungszeitraum
a)
nach dem Einkommensteuerbescheid zu zahlen ist,
b)
ausweislich der in Tz 21.1.14 bezeichneten Bescheinigung gezahlt worden ist.
Der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages, der nach Buchstabe b gezahlt worden ist, wird um die nach einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstatteten Steuerbeträge gemindert.

21.1.31
Die Einkommen- und Kirchensteuer, die auf den monatlichen Einkommensbetrag des Auszubildenden (mit Ausnahme der Einkommen nach § 21 Abs. 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt:
für Einkommen ab Juli 1993 auf 19 v. H. der Einkünfte über 1435 DM,
für Einkommen ab Januar 1995 auf 21 v. H. der Einkünfte über 1435 DM,
für Einkommen ab Januar 1996 auf 30 v. H. der Einkünfte über 1476 DM,
für Einkommen ab Januar 2001 auf 23 v. H. der Einkünfte über 1595 DM.

21.1.32
Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 Satz 3 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 270 DM auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind die steuerfreien Teile der Einnahmen, die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten, die auf sie entfallende Einkommen- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung und ggf. der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.

Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig.
Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.

Zu Nummer 4

21.1.33
(weggefallen)

Zu Satz 5

21.1.34
Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Renten wegen Alters, Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten (ausgenommen die des Antragstellers), Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 SGB VI, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus Versorgungskassen von Berufsständen (z. B. Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten), aus betrieblichen Alterskassen, aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis, Unfallrenten aus der gesetzlichen – auch wenn sie nach § 3 EStG steuerfrei gestellt sind – oder einer privaten Unfallversicherung, Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG sowie andere wiederkehrende Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind. Bei Unfallrenten ist Tz 21.4.6 a zu beachten.

21.1.35
Versorgungsrenten sind Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Auf Tz 21.4.2 wird verwiesen.

21.1.36
Die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfasst ist, und/oder die Versorgungsrente gelten/gilt nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9 a Nr. 1 EStG) und des Versorgungsfreibetrages (§ 19 Abs. 2 EStG) als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

21.1.37
Bezieht eine Person
a)
sowohl Leib- oder Versorgungsrenten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, oder
b)
mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten,
so können die Freibeträge nach Tz 21.1.36 nur einmal abgezogen werden.

21.1.38
Im einzelnen ist bei der Anrechnung der in Tz 21.1.37 genannten Renten nach Maßgabe der in Tz 21.1.39 bis 21.1.42 angeführten Beispiele zu verfahren.

21.1.39
Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, ausschließlich eine Leib- oder Versorgungsrente, so gilt der Jahresbetrag dieser Renten nach Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

21.1.40
Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so ergibt sich die Summe der positiven Einkünfte durch Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36 und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, des Altersentlastungsbetrages nach § 24 a EStG von der Summe der Einnahmen.

21.1.41
Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente noch andere Einkünfte der in § 2 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsarten mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist und/oder die Versorgungsrente nach Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36.

21.1.42
Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Versorgungsrente und anderen Einkunftsarten auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und/oder die Versorgungsrente nach Abzug allein des Versorgungsfreibetrages nach Tz 21.1.36 Buchstabe b. Soweit in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge enthalten sind, ist der Versorgungsfreibetrag von diesen Einkünften und den Renten insgesamt nur einmal abzuziehen.

21.1.43
Die Kapitalabfindung fällt nicht unter die in den §§ 13 bis 24 EStG genannten Einkunftsarten. Sie ist also nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1. Da sie auch nach Absatz 3 nicht als Einkommen gilt, bleibt sie bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Der Abfindungsbetrag gilt nach § 27 als Vermögen. Seine Erträge gelten als Einkünfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksichtigen.

Diese Regelung gilt nicht für Abfindungen, die nach § 2 Nr. 5 BAföG-EinkommensV Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 4 sind.

Zu Absatz 2

21.2.1
Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind:
a)
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),
b)
Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 2 SGB VI),
c)
Hausgewerbetreibende (§ 2 Nr. 6 SGB VI) und Heimarbeiter, soweit sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SGB IV).

Den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind gleichgestellt die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie vor Beginn dieser Leistung rentenversichert waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

Fragen des Übergangsrechts sind in den §§ 229 und 230 SGB VI geregelt.

Für das Beitrittsgebiet gelten grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften (vgl. Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991, BGBl. I, S. 1606).

21.2.2
Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind:
a)
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
b)
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
c)
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

Nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sind Personen, die
a)
eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),
b)
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) oder
c)
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).

Für das Beitrittsgebiet gelten auch hier grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften (vgl. Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1606).

21.2.2 a
 Personen im Ruhestandsalter sind regelmäßig Frauen nach Vollendung des sechzigsten, Männer nach Vollendung des dreiundsechzigsten, Schwerbehinderte nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

21.2.2 b 
Bei Personen im Ruhestandsalter ist ein Anspruch auf Alterssicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Leistungen der Alterssicherung beziehen. Auf die Höhe dieser Leistungen kommt es nicht an.

21.2.3
Von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag befreit:
a)
Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind,
b)
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
c)
selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).
Fragen des Übergangsrechts sind in § 231 SGB VI geregelt.

21.2.4
Wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV Personen,
a)
die die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausüben und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt;
b)
bei denen die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt im Monat 630 DM übersteigt.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach den Buchstaben a oder b sind zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen.

21.2.5
Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Personen, die nicht unter die in den Tz 21.2.1 bis 21.2.3 bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern fallen, insbesondere die ausschließlich selbständig oder freiberuflich Tätigen. Zu dieser Gruppe gehören auch die nach §§ 2 und 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherungspflichtigen Nichtarbeitnehmer.

21.2.6
Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.

21.2.7
Zum Begriff der Personen im Ruhestandsalter vgl. Tz 21.2.2 a.

21.2.8
Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des Ehegatten zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gruppen sind die Merkmale des Einkommensbeziehers im Berechnungszeitraum, im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.

Zu Absatz 2a

21.2 a.1 
Die ermittelten Bruttoeinnahmen und die darauf im Ausland gezahlten Steuern sind nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs für den Berechnungszeitraum in Deutsche Mark umzurechnen. Diese Tabelle berücksichtigt die Kaufkraftunterschiede ausländischer Währungen im Verhältnis zur Deutschen Mark. Ist das betreffende Land nicht in der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs erfaßt, ist der durchschnittliche Jahreswechselkurs zugrunde zu legen.

Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3), z. B. von Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben nach § 4 EStG, bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten nach § 9 EStG. Die Abzugsbeträge sind, wenn sie die Pauschalen nach § 9 a EStG überschreiten, nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes umzurechnen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Versorgungsfreibetrag sind nach Maßgabe des EStG zu gewähren.

Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte ist um die in Deutsche Mark umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und um den nach § 21 Abs. 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung zu reduzieren. Tz 21.1.31 und 21.2.1 bis 21.2.7 gelten entsprechend.

Zu Absatz 3

21.3.1
Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach § 21 Abs. 3, die dem Einkommensbezieher – gegebenenfalls nach Abzug der Einkommensteuer und Kirchensteuer – zufließen. Von diesen Einnahmen kommen Abzüge nach § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 i. V. m. § 21 Abs. 2 nicht in Betracht.

Zu Nummer 1

21.3.2
Unter Waisenrente sind – mit Ausnahme des Waisengeldes – alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu verstehen, die an Stelle von Unterhaltsleistungen eines verstorbenen Elternteils des Auszubildenden erbracht werden.

21.3.3
Waisengeld sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die von einer öffentlichen Kasse für hinterbliebene Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten erbracht werden.

21.3.4
Rentenbescheide und andere Urkunden, aus denen sich die Höhe von Waisenrenten und Waisengeld ergibt, sind vorzulegen.

Zu Nummer 2

21.3.5
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind – unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 4 – alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die der Auszubildende für seinen Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte im Sinne des EStG sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen darlehensweise erbracht werden.

21.3.6
Ausbildungsbeihilfen (Studienbeihilfen) aus öffentlichen Kassen, z. B. der Bundeswehr, die nicht im Hinblick auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden, sind steuerlich nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sie sind daher ohne jeden Abzug Einkommen im Sinne des Gesetzes. Das gilt auch dann, wenn sie zunächst ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden mit der Zusage, das Darlehen nach einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Dienste des Darlehensgebers in einen Zuschuß umzuwandeln.

21.3.6 a 
Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und Leistungen nach §§ 82 bis 85 SGB III, soweit sie für die durch das BAföG gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind, der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für den Auszubildenden sowie Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind Ausbildungsbeihilfen und daher anzurechnen. Nicht zweckidentische Leistungen (z. B. Schulgeld, Studiengebühren, Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten) bleiben anrechnungsfrei. Unterhaltsgeld nach dem SGB III schließt die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 aus.


Zu Nummer 3

21.3.6 b
 (weggefallen)

Zu Nummer 4

21.3.7
Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-EinkommensV) bezeichnet sind.

Zu Satz 2

21.3.8
Die Fiktion des Satzes 2 gilt nur für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz.

Zu Satz 3

21.3.9
(weggefallen)

Zu Absatz 4

21.4.1
Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Grundrenten ergibt sich für

Beschädigte

aus § 31 BVG,

Witwen

aus § 40 BVG,

Waisen

aus § 46 BVG.


§ 40 BVG gilt auch für die Versorgung der früheren Ehefrau (§ 42 BVG), die Witwenrente (§ 43 BVG), die wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44 Abs. 2 BVG) und die Witwenbeihilfe (§ 48 BVG).

Bei der Kürzung der wiederaufgelebten Witwenrente nach § 44 Abs. 5 BVG ist der verbleibende Zahlbetrag als Grundrente zu behandeln, höchstens jedoch bis zur vollen Grundrente nach § 40 BVG. Bei der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 40 BVG gewährt; Witwen von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Witwen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.

§ 46 BVG findet auch auf die Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) Anwendung. Bei der Waisenbeihilfe wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 46 BVG gewährt; Waisen von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Waisen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.

Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage ist in § 31 Abs. 5 BVG bestimmt.

21.4.2
Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen in entsprechender Anwendung BVG werden aufgrund folgender Vorschriften gewährt:
a)
§ 80 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457),
b)
§ 47 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBl. I S. 1221, 1370),
c)
§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 14. Juli 1976 (BGBl. I S. 1801),
d)
§§ 4, 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19 SGB vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469),
e)
§ 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218),
f)
§§ 66, 66 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523),
g)
§ 5 des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1292),
h)
§ 46 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) in Verbindung mit § 80 Soldatenversorgungsgesetz,
i)
§ 51 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262),
j)
§ 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1).

21.4.3
Renten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 sind Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG.

21.4.4
Die Vorschrift in Nummer 4 ist nur anzuwenden auf Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 bis 3.

21.4.5
Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingesetzt werden.

21.4.6
Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung kann sich ergeben aus
a)
Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift, aufgrund deren die Leistung erbracht wird,
b)
der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsgebers,
c)
der Art der Leistung (insbesondere bei Leistungen in Geldeswert).

21.4.6 a
 Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes. Bei einem Grad von 20 v. H. ist der Betrag in Höhe von 2/3, bei einem Grad von 10 v. H. ist der Betrag in Höhe von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen.

21.4.7
Leistungen an den Auszubildenden, die für den Unterhalt seines Ehegatten und seiner Kinder bestimmt sind, gelten nicht als Einkommen. Sie sind auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen (§ 23 Abs. 2).

21.4.8
Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensteht, gehören insbesondere
a)
Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), die nicht nach § 11 des Gesetzes vereinbart sind, mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 35 DM monatlich;
b)
Aufstockungsleistungen nach den Richtlinien
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen, d. h. zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge – Garantiefonds – Schul- und Berufsbildungsbereich,
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V. für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e. V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums – Garantiefonds – Hochschulbereich – sowie
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Vergabe von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V. zur Förderung der Eingliederung von Aussiedlern bzw. Spätaussiedlern mit abgeschlossenem Hochschulstudium – Akademikerprogramm –
in der jeweils geltenden Fassung;
c)
Leistungen nach § 37 SGB XI für schwer pflegebedürftige Personen.

21.4.9
Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:
a)
Leistungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG sowie Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 27 ff. BSHG und entsprechende Leistungen nach § 27 d BVG;
b)
Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Häftlingsgesetzes vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 322);
c)
Zulagen für fremde Führung (§ 14 BVG), Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG), Pflegezulagen (§ 35 BVG) nach dem Bundesversorgungsgesetz;
d)
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz;
e)
Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz;
f)
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von Rentenbeziehern nach §§ 106, 106 a SGB VI;
g)
das Erziehungsgeld nach dem BErzGG und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das in § 7 Satz 1 BErzGG genannte Mutterschaftsgeld und Leistungen nach § 7 Satz 2 BErzGG, die für die Zeit nach der Entbindung gezahlt werden, soweit sie durch § 8 Abs. 1 BErzGG von einer Anrechnung freigestellt sind;
h)
(weggefallen)
i)
Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Union und der Deutsch-Französischen Hochschule;
j)
Aufstockungsstipendien von Stipendienorganisationen mit leistungsorientiertem Auswahlverfahren (z. B. DAAD, Fulbright-Kommission, Carl Duisberg Gesellschaft) in Höhe der Differenz zwischen dem für das jeweilige Programm geltenden Stipendiensatz für das betreffende Land und dem BAföG-Bedarf (Bedarf für einen auswärts untergebrachten Studenten zuzüglich Auslandszuschlag);
k)
Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes.

Zu Absatz 1

22.1.1
Für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums sind
1.
von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 167 DM
2.
von den Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 9 DM
3.
von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a EStG ein Betrag von 17 DM
als Werbungskosten abzuziehen. Dies gilt nicht für Einnahmen, die nach § 21 Abs. 3 in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge anzurechnen sind.
Werden höhere Werbungskosten nachgewiesen, sind diese anstelle der Pauschbeträge abzuziehen.

Zu Absatz 3

22.3.1
Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 1

23.1.1
Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 2

23.2.1
Zu den die Freibeträge nach Absatz 1 mindernden Einnahmen des Auszubildenden gehören Einnahmen, die nach § 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, wenn sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder der Kinder zu decken (vgl. Tz 21.4.7). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 8 BErzGG anrechnungsfrei gestellt sind. Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Absatzes 2.

23.2.2
Es ist davon auszugehen, daß der Ehegatte und die Kinder des Auszubildenden ihr eigenes Einkommen zunächst voll dazu verwenden, ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu decken.

23.2.3
Erzielt der Ehegatte des Auszubildenden selbst Einkommen, so kommt ein Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 für ihn nur in Betracht, soweit sein Einkommen den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Betrag nicht erreicht.

Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird dem Auszubildenden in voller Höhe gewährt. Das gilt auch dann, wenn sich die beiden Elternteile in einer nach dem Gesetz oder § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinden.

23.2.4
Der Freibetrag für ein Kind des Auszubildenden nach Absatz 1 mindert sich um
a)
das eigene Einkommen des Kindes,
b)
(weggefallen)
c)
den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Tz 25.3.7).

23.2.5
Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.

Zu Absatz 3

23.3.1
Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Ableistung eines Praktikums – auch im Ausland – oder bei Besuch einer Krankenpflegeschule –, ist in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Zur Berücksichtigung der Werbungskosten vgl. Tz 21.1.17 und 21.1.18.

23.3.2
(weggefallen)

23.3.3
Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.

Zu Absatz 4

23.4.1
Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.

23.4.2
Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten. Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so findet eine Anrechnung nicht statt.

23.4.3
Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die einem Beamten, Angestellten oder Soldaten während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z. B. Besoldung, Vergütung) sowie Ausbildungshilfen (Studienbeihilfen) aus öffentlichen Kassen z. B. der Bundeswehr. Vgl. auch Tz 21.3.6.

23.4.4
(weggefallen)

Zu Absatz 5

23.5.1
Vom Einkommen nach Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden. Erzielt der Auszubildende Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von Absatz 4, kann ein Freibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 400 DM.

Durch den Bedarfsatz gedeckt sind z. B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika. Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren. Der Auszubildende hat Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen nachzuweisen.

Zu Absatz 1a

24.1 a.1
 (weggefallen)

Zu Absatz 2

24.2.1
Einkommensteuerbescheid im Sinne dieser Vorschrift ist auch der gemäß § 165 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung als vorläufig ergangene Steuerbescheid, wenn er unanfechtbar ist.

Steuerbescheide, die gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, sind keine Einkommensteuerbescheide im Sinne dieser Vorschrift. In den Fällen des § 164 AO ist Ausbildungsförderung nach Abs. 2 Satz 2 unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Über den Antrag ist abschließend zu entscheiden, wenn der steuerliche Vorbehalt aufgehoben oder nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 AO von vier Jahren unwirksam und die Steuerfestsetzung endgültig wird. Ein nicht abgeschlossenes Antragsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (bis zum 1. Januar 1991 Jahresausgleichsbescheid über Lohnsteuer) führt nicht zur Anwendung des § 24 Abs. 2. Bei einem nicht abgeschlossenen Antragsverfahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sind der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie die tatsächlich gezahlten Steuern zu berücksichtigen. Wird nach der Entscheidung über den BAföG-Antrag der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt, erfolgt keine neue Berechnung. § 44 SGB X bleibt unberührt.

24.2.2
Die Erklärung über die Einkommensverhältnisse soll auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt abgegeben werden. Bei der Erklärung ist auszugehen von einem noch nicht unanfechtbaren Steuerbescheid, hilfsweise der abgegebenen Stuererklärung. Ist auch eine Steuererklärung noch nicht abgegeben, so ist von dem letzten Einkommensteuerbescheid auszugehen. Der Erklärende hat darzutun, aus welchen Gründen er in seiner Erklärung auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt von den Unterlagen, die den Ausgangspunkt seiner Erklärung bilden, abweicht.

24.2.3
Zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse ist die schriftliche Versicherung erforderlich, daß die Angaben richtig und vollständig sind. Die Unterlagen, die den Ausgangspunkt der Erklärung bilden, sind beizufügen.

24.2.4
Der Vorbehalt der Rückforderung muß in dem Bescheid ausgesprochen werden.
24.2.5
Das Amt hat den Einkommensbezieher anzuhalten, sein Einkommen baldmöglichst nachzuweisen. Tz 46.1.3 ist entsprechend anzuwenden.

Zu Absatz 3

24.3.1
Das Einkommen ist nur dann wesentlich niedriger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkommensminderung der Förderungsbetrag um den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich erhöht. Es ist sowohl eine Erklärung der Einkommensverhältnisse in dem nach Absatz 1 vorgeschriebenen Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes als auch eine Erklärung der Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.

24.3.2
Die Tz 24.2.2 bis 24.2.5 sind anzuwenden.

24.3.3
Ist ein Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 gestellt worden, so ist damit der Anspruch auf Berechnung nach § 24 Abs. 1 aufgegeben. Der Antragsteller kann bei der abschließenden Entscheidung über den Antrag nicht mehr verlangen, dass von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes ausgegangen wird.

24.3.4
Die Frage, ob das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich niedriger sein wird, ist für jeden Einkommensbezieher gesondert zu beurteilen. Der Bewilligungszeitraum ist deshalb lediglich bei dem Einkommensbezieher als Berechnungszeitraum heranzuziehen, für den eine Einkommensminderung geltend gemacht wird. Dies gilt auch für die Eltern, selbst wenn auf ihr Einkommen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ein einheitlicher Freibetrag zu gewähren ist.

24.3.5
Nach Aktualisierung ist bei einer Einkommenserhöhung im Bewilligungszeitraum, die die Eltern, der Ehegatte oder der Auszubildende dem Amt mitteilen, die erforderliche Neuberechnung und Bescheidänderung bereits während des Bewilligungszeitraums durchzuführen. Die Bewilligung der Förderungsbeträge erfolgt bis zur endgültigen Berechnung weiterhin unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Zu Absatz 1

25.1.1
Maßgebend sind für die Berechnung der anrechnungsfreien Beträge
a)
nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,
b)
nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.

25.1.2
 

bis

25.1.5
(weggefallen)

Zu Absatz 2

25.2.1
(weggefallen)

Zu Absatz 3

25.3.1
Für die Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 kommt es darauf an, dass die Ausbildung, in der sich ein anderer Auszubildender als der Antragsteller befindet, nicht nach diesem Gesetz oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann.

Mit einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen ist ein anderer Auszubildender, wenn er eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besucht und bei den Eltern wohnt. Bei auswärtiger Unterbringung wird kein Freibetrag gewährt. Wird dem anderen Auszubildenden keine Förderung gewährt, weil keine der Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 a erfüllt ist, so kann der Antragsteller verlangen, dass für diesen Auszubildenden ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 gewährt wird.

Bei einer Ausbildung in Betrieben oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des § 59 SGB III auszugehen, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Auszubildende, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff. SGB III) und vergleichbarer Vorschriften in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden, sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen Ausbildung.
Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem AFBG gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben.

Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Tz 21.3.6 a Einkommen, das den Freibetrag mindert.

25.3.2
Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers) miteinander verheiratet und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist und nicht im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern. Dies gilt sowohl für die Gewährung des Freibetrages nach Absatz 3 als auch für die Aufteilung des anzurechnenden Einkommens nach § 11 Abs. 4.

25.3.3
Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers) nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 3 bei dem Einkommen jedes Elternteils je zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern. Macht ein Elternteil glaubhaft, daß er ein Kind überwiegend unterhält, so ist ihm ein weiterer hälftiger Freibetrag nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren.

25.3.4
Sind die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander verheiratet, so sind die Freibeträge für Halbgeschwister des Auszubildenden nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils in voller Höhe zu berücksichtigen.

25.3.5
(weggefallen)

25.3.6
(weggefallen)

25.3.7
Übersteigt das Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6, reicht es aber zur Abdeckung der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Freibeträge nicht aus, so wird der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 übersteigende Teil des Einkommens unter entsprechender Anwendung des Aufteilungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 auf die Freibeträge nach Absatz 3 angerechnet. Der danach für ein Kind des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellte Betrag mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe c den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden.

25.3.8
Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen.

25.3.9
Lebt das im Rahmen des Abs. 3 Nr. 2 zu berücksichtigende Kind eines Einkommensbeziehers bei dem anderen Elternteil, mindert dessen Barunterhalt den Freibetrag.

25.3.10
(weggefallen)

25.3.11
Bei Kindern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten des Einkommensbeziehers ist in den Monaten, in denen sie Wehr- oder Zivildienst oder diesen gleichgestellte Dienste (z. B. nach § 13 b Wehrpflichtgesetz, §§ 14 a, 14 b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland") leisten, ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nicht zu gewähren.

25.3.12
Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.

Zu Absatz 5

25.5.1
Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind auch als Kind angenommene Kinder.

Zu Absatz 6

25.6.1
Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.

25.6.2
Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

25.6.3
Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen – insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33 b EStG – des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden.

25.6.4
Behinderte sind die in § 3 des Schwerbehindertengesetzes und in § 39 Abs. 1 BSHG bezeichneten Personen.

25.6.5
Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtefreibetrages auszugehen.

Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden. Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.

25.6.5a
 Bei Alleinerziehenden kann für notwendige Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung zum Haushalt gehörender Kinder im Sinne der Tz 25.5.1, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Betrag von bis zu 335 DM monatlich für das erste und 165 DM monatlich für jedes weitere Kind berücksichtigt werden.

25.6.6
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.

25.6.7
Anträge auf einen Härtefreibetrag werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurden.

25.6.8
Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen.

25.6.9
Außergewöhnliche Aufwendungen werden nach Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag

a) nach § 25 Abs. 1 Nr. 1

60 DM

b) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2

30 DM

pro Monat des Bewilligungszeitraums überschreiten.
Von dieser Einschränkung bleibt ausgenommen der besondere Bedarf für Behinderte nach § 33 b EStG.


25 a.1.1 

bis 

25 a.2.1 (weggefallen)


Zu § 26


26.2.1
 

bis 

26.2.4
(weggefallen)

Zu Absatz 1

27.1.1
Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.

27.1.2
Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimmten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen) zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages, Lieferung von Waren.

27.1.3
Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an Sachen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsanteile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Urheberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zugrunde zu legen.

27.1.3 a
 Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.

27.1.4
Eine Verwertung ist z. B. aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Beispiele: Wenn eine Sache nach der StPO beschlagnahmt oder der Eigentümer als nicht nach § 2136 BGB befreiter Vorerbe (§§ 2100 ff. BGB) oder in Folge Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO) oder in Folge Arrest (§§ 930 f. ZPO) oder einstweiliger Verfügung (§ 938 Abs. 2 ZPO) oder als Gemeinschuldner in Folge Konkurseröffnung an der Verfügung über die Forderung oder die Sache gehindert ist. Nicht jedoch fällt hierunter ein vom Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot (§ 137 BGB).

27.1.5
Der Verwertung der Guthaben aus Bausparverträgen und prämienbegünstigten Sparverträgen stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Zur Berechnung vgl. Tz 28.3.4.

Zu Absatz 2

27.2.1
Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht die aus den Stammrechten fließenden konkreten Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisenrente.

27.2.2
Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind insbesondere
Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen sowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis zurückgehen;
Ansprüche aus der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung) und der Arbeitslosenversicherung;
Ansprüche aus einer sonstigen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung;
Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge;
Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz;
Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz;
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz;
Ansprüche auf Renten,
a)
die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
b)
die als Entschädigung für den durch Körperverletzung oder Krankheit herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit gewährt werden;
Ansprüche auf laufende Leistungen aus privatrechtlichen Verträgen.

27.2.3
Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.

27.2.4
Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

27.2.5
Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr, Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Personenkraftfahrzeuge.

Zu Absatz 1

28.1.1
Der Zeitwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Auf § 9 Abs. 3 Bewertungsgesetz wird Bezug genommen.

28.1.2
Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit – mit Ausnahme der Grundstücke –, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. der Bergbau und die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, jedoch nicht die Land- und Forstwirtschaft.

28.1.3
(weggefallen)

28.1.4
Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Pfandbriefe, Schatzanweisungen, Wechsel und Schecks.

28.1.5
Bei sonstigem Vermögen ist, außer bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen, von den Wertangaben des Erklärenden auszugehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. Bei der Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen liefert die Erklärung des Auszubildenden einen Anhaltspunkt, der auf Plausibilität zu prüfen ist. Bei Auslandsvermögen sind, soweit vorhanden, in- und ausländische Besteuerungsunterlagen vorzulegen. Für die Wertbestimmung ausländischen Grund- und Betriebsvermögens gilt nach § 31 Abs. 1 BewG insbesondere der gemeine Wert (§ 9 BewG). Hierbei handelt es sich in der Regel um den Verkehrswert. Bei der Bewertung des ausländischen Grundbesitzes sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.

Zu Absatz 2

28.2.1
Für Wertpapiere, für die am 31. Dezember des Jahres vor Antragstellung kein Kurswert festgestellt wurde (Neuemission), gilt als Kurswert der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Auszubildenden.


Zu Absatz 3

28.3.1
Schulden sind alle Verbindlichkeiten eines bestimmten Verpflichteten zur Erbringung einer Leistung gegenüber dem Forderungsberechtigten. Eine Schuld ist auch eine kapitalisierte Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz mit dem noch nicht verbrauchten Anteil. Satz 2 gilt auch für Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Forderungen gegen einen Gesamtschuldner sind nur entsprechend seinem Anteil an der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

28.3.2
Zu den Schulden gehört nicht das nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhaltene Darlehen.

28.3.3
Als Lasten kommen insbesondere Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen (Renten usw.) in Betracht, die mit ihrem Gegenwartswert (Vervielfachung entsprechend der voraussichtlichen Häufigkeit und Höhe der zukünftigen Zahlungen unter Berücksichtigung der Abzinsung) abzugsfähig sind.

Für die Verpflichtung zur Zahlung der Vierteljahresbeträge der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz ist als Gegenwartswert im Sinne des vorstehenden Satzes der Zeitwert der Vermögensabgabe (§ 77 LAG) maßgebend. Weitere abzugsfähige Lasten können sich, wie z. B. in den Fällen einer Patronatslast, Wegebaulast usw., aus Beschränkungen des Eigentums zugunsten Dritter ergeben; Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist jedoch, dass diese Belastungen nicht bereits bei der Bewertung des Zeitwertes des Grundbesitzes berücksichtigt worden sind. Auf Grund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungskosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Instandhaltungskosten usw.) können abzugsfähige Lasten nicht entstehen.

28.3.4
Lasten sind auch die Verbindlichkeiten, die dem Auszubildenden als Rückforderung von Spar- und Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Guthaben aus prämienbegünstigten Sparverträgen und/oder Bausparverträgen nach Tz 29.3.3 vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet werden.

Als Lasten sind pauschal 10 vom Hundert des Guthabens abzuziehen. Auf Verlangen des Auszubildenden sind jedoch die nachgewiesenen Verbindlichkeiten, die im Falle einer Verwertung vor Ablauf der Festlegungsfrist entstehen oder entstehen würden, zu berücksichtigen.

28.3.5
Von dem Vermögen sind Verbindlichkeiten nicht abzusetzen, die der Auszubildende unter den zeitlichen Voraussetzungen der Tz 27.1.3 a rechtsmißbräuchlich eingegangen ist. Dies ist der Fall, wenn er für sie keine entsprechende Gegenleistung erhalten hat oder es sich um Scheingeschäfte handelt.

Zu Absatz 1

29.1.1
Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 3

29.3.1
Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich.

29.3.2
Eine Härte liegt insbesondere vor,
a)
wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde,
b)
soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll,
c)
solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

29.3.3
Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Sparbeiträgen nach dem Sparprämiengesetz sowie die Verwertung von Bausparbeiträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.


30.0.1
Der Auszubildende hat für jeden Bewilligungszeitraum eine Vermögenserklärung abzugeben.

30.0.2
Das jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene und unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 29 anzurechnende Vermögen ist in vollem Umfang gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen und auf den Bedarf anzurechnen.

30.0.3
Zum Begriff "Bewilligungszeitraum" vgl. Tz 50.3.1 bis 50.3.3.

Zu Absatz 1

36.1.1
Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe an den Auszubildenden erbringen oder für ihn aufwenden. Die Eltern sind nach Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungsart.

Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der auf Grund von § 17 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung zu bewerten.

Die für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums gültige Bewertungsvorschrift ist für den ganzen Bewilligungszeitraum anzuwenden. Der Wert der Wohnung ist abweichend hiervon mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Betrag anzusetzen.

36.1.2
Leisten die Eltern lediglich einen Teil des angerechneten Unterhaltsbetrages, so ist die Vorausleistung auf den verweigerten Teilbetrag zu beschränken.

36.1.3
Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, dass der Auszubildende schriftlich versichert, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.

36.1.4
Es ist anzunehmen, daß die Ausbildung gefährdet ist, wenn der von den Eltern geleistete Unterhaltsbetrag hinter dem angerechneten Unterhaltsbetrag um mehr als den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich zurückbleibt.

36.1.5
Die Ausbildung ist nicht gefährdet, soweit das Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums übersteigt (Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten). Das Einkommen ist nach § 21 zu ermitteln.

36.1.6
Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn der Auszubildende es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten hat, daß ihn die Zahlungen seiner Eltern nicht erreichen können, z. B. weil er ihnen seinen Aufenthalt nicht mitteilt oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterläßt.

36.1.7
Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht, in dem der Auszubildende die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat (Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn der Auszubildende die Verweigerung von Unterhaltsleistungen bis zum Ende des dem Zugang des Bescheides nach § 50 Abs. 1 folgenden Kalendermonats mitteilt und einen Antrag auf Vorausleistung stellt.

36.1.8
Soweit das zuständige Amt wegen der räumlichen Entfernung des ständigen Wohnsitzes der Eltern vom Dienstsitz des Amtes die Anhörung nicht selbst durchführen kann, sind die Eltern im Wege der Amtshilfe durch das nach § 40 Abs. 1 errichtete Amt anzuhören, in dessen Bezirk sie ihren ständigen Wohnsitz haben. Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im Ausland, so kann die Anhörung durch unsere Auslandsvertretungen durchgeführt werden. Mit dem Amtshilfeersuchen ist eine Kopie des Vorausleistungsantrages zu übersenden.

36.1.9
Den Eltern sind bei der Ladung zur Anhörung die Angaben des Auszubildenden mitzuteilen; sie sind zugleich auf die Folgen des Unterlassens einer Äußerung nach §§ 58 und 47 sowie nach Tz 36.1.11 und 36.1.13 hinzuweisen.

36.1.10
Die Ladung zur Anhörung ist kurzfristig zuzustellen.

36.1.11
Bei der Anhörung sind die Eltern erneut nachdrücklich auf die bestehende Rechtslage und die Folgen nach § 37 für den Fall der weiteren Verweigerung des Unterhaltsbetrages hinzuweisen.

36.1.12
Über die Anhörung der Eltern ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Eltern vorzulesen und von diesen zu unterzeichnen ist.

36.1.13
Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab, ist davon auszugehen, daß die Angaben des Auszubildenden über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und die von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen zutreffen.

36.1.14
Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 gegeben ist.

36.1.15
Eine entsprechende Anwendung des § 36 kommt nicht in Betracht, wenn der Ehegatte den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leistet.

36.1.16
Auf Tz 51.2.1 letzter Satz wird hingewiesen.

36.1.17
In Fällen, in denen die Eltern keinen Unterhalt leisten, ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen sie offensichtlich nicht besteht (vgl. Tz 37.1.1) und auch nicht lediglich wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verneint wird, soll in Bewilligungszeiträumen, die einer Vorausleistungsgewährung nachfolgen, anstelle von Vorausleistung Ausbildungsförderung analog § 11 Abs. 2 a ohne Anrechnung von Einkommen der Eltern bzw. des Elternteils geleistet werden.

36.1.18
(weggefallen)

Zu Absatz 2
Zu Satz 1 Nr. 1

36.2.1
Soweit die Eltern nach den Angaben des Auszubildenden oder glaubhaft gemachten eigenen Angaben Unterhaltsleistungen an den Auszubildenden erbringen oder im Rahmen des § 1612 BGB (vgl. Tz 36.3.1 und 36.3.2) anbieten, kommt eine Leistung des Förderungsbetrags entsprechend Absatz 1 nicht in Betracht. Tz 36.1.1 ist anzuwenden.

36.2.2
Die Höhe des von den Eltern verweigerten Unterhaltsbetrags ist durch Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Auszubildenden sowie durch Anrechnung des Einkommens seines Ehegatten und ggf. des Elternteils, der die erforderlichen Auskünfte erteilt, auf den Bedarf zu ermitteln.

36.2.3
Neben der Durchführung des Bußgeld- und Verwaltungszwangsverfahrens hat sich das Amt zu bemühen, die erforderlichen Auskünfte durch zumutbare eigene Ermittlungen anderweitig zu erhalten.

36.2.4
Mit der Ladung zur Anhörung sind die Eltern zur Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 4 aufzufordern unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung der Auskunft nach § 58. Sind nach der Anhörung die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 58 als gegeben anzusehen, so ist es einzuleiten.

36.2.5
Tz 36.1.3 bis 36.1.6 und 36.1.8 bis 36.1.16 sind anzuwenden.

Zu Nummer 2

36.2.6
Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des Bußgeldbescheides oder die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes, auch wenn diese Maßnahmen noch nicht unanfechtbar sind.

36.2.7
Bußgeld- und Verwaltungszwangsverfahren sind mit dem Ziel, die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erhalten, fortzusetzen, auch wenn eine Vorausleistung bewilligt ist.

36.2.8
Bei Finanzbehörden im Ausland ist davon auszugehen, daß sie keine Auskunft erteilen.

36.2.9
Verwaltungszwangsmittel werden im Ausland nicht vollzogen.

Zu Satz 2

36.2.10
Die Abtretung erfolgt durch schriftliche Erklärung des nachstehenden Wortlauts. Die Benachrichtigung des Unterhaltsschuldners hat das Amt zu übersenden.

"Amt für Ausbildungsförderung

Abtretungserklärung

Meinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen meinen Vater/meine Mutter ... trete ich für die Zeit vom ... bis ... bis zur Höhe des mir gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleisteten Betrages an das Land (Name des Bundeslandes) ..., vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung ..., ab.


Ort, Datum





Unterschrift
(der Auszubildende)


Das Land (Name des Bundeslandes) ..., vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung ..., nimmt die vorstehend erklärte Abtretung hiermit an.




Unterschrift
(für das Amt für Ausbildungsförderung)"



"Benachrichtigung des Schuldners



Hierdurch teilt ... (Name des Auszubildenden) mit, daß er/sie seinen/ihren bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ... (Name des Vaters/der Mutter) für die Zeit vom ... bis ... bis zur Höhe des ihm/ihr gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geleisteten Betrages an das Land ... (vertreten durch das Amt für Ausbildungsförderung) abgetreten hat.


Ort, Datum
Unterschrift
(der Auszubildende)


Unterschrift
(für das Amt für
Ausbildungsförderung)"


Zu Absatz 3

Zu Nummer 1


36.3.1
Eine Unterhaltsbestimmung muß gegenüber dem Auszubildenden abgegeben werden und ist unbeachtlich, wenn sie gegenüber Dritten wie dem Förderungsamt erfolgt. Eine bedingte Unterhaltsbestimmung ist unbeachtlich. Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß § 1612 Abs. 2 BGB ist zu beachten, soweit sie nicht vom Vormundschaftsgericht abgeändert worden ist. Ob die Durchführung der Ausbildung durch die Bestimmung beeinträchtigt wird, ist nicht zu prüfen. Ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern durch das Vormundschaftsgericht abgeändert worden, so ist Vorausleistung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch vor Rechtskraft der Entscheidung zu gewähren, es sei denn, daß deren Vollziehbarkeit ausgesetzt ist.

36.3.2
Erbringen die Eltern entsprechend ihrer Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB den vollen Unterhalt in Sachleistungen (einschl. Taschengeld) oder bieten sie ihn an, so findet eine Vorausleistung nicht statt.

36.3.3
Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistungen erbracht oder angeboten, so ist ihr Wert nach Tz 36.1.1 zu bestimmen. Der Differenzbetrag zwischen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt und dem nach diesem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag ist vorauszuleisten.

36.3.4
Wird von den Eltern Unterhalt in Form einer Geldrente geleistet, ist der Differenzbetrag zwischen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt und dem nach diesem Gesetz angerechneten Unterhaltsbetrag vorauszuleisten.

36.3.5
Das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB besteht auch gegenüber einem volljährigen unverheirateten Kind.

Zu Nummer 2

36.3.6
 

bis 

36.3.8
(weggefallen)

Zu Absatz 4

36.4.1
Ein wichtiger Grund, von der Anhörung abzusehen, liegt vor, wenn
a)
die Anhörung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann,
b)
ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt und seit dessen Erlaß eine wesentliche Veränderung der für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO maßgebenden wirtschaftlichen und Ausbildungsverhältnisse noch nicht eingetreten ist. Das ist ohne Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, wenn das Urteil in den letzten vier Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums rechtskräftig geworden ist,
c)
die Eltern/der Elternteil, unabhängig von der Anhörung, schriftlich oder – bei Wiederholungsanträgen – in einer früheren Anhörung dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber die Leistung des angerechneten Unterhaltsbetrages so nachdrücklich verweigert haben, daß mit einer Änderung ihrer Haltung durch die Anhörung nicht zu rechnen ist,
d)
der Auszubildende eine vormundschaftsgerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung vorlegt, die er als nichteheliches Kind gemäß § 1615 e BGB mit seinem Vater geschlossen hat, und keine Gründe ersichtlich sind, aus denen eine Vertragsänderung durchgesetzt werden könnte.

Zu Absatz 1

37.1.1
Das Amt hat den erfolgten Anspruchsübergang den Eltern stets anzuzeigen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch gegen die Eltern offensichtlich nicht besteht und auch nicht bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben kann. Liegt ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vor, das nicht älter als vier Jahre ist, oder eine vormundschaftsgerichtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung nach § 1615 e BGB (vgl. Tz 36.4.1 Buchstabe d), so sind diese, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, für die Beurteilung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. Dasselbe gilt von einer sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung, die nicht älter als vier Jahre ist, es sei denn, die Vereinbarung stellt sich als Verzicht auf Unterhalt dar (vgl. § 1614 BGB).

37.1.2
Erzielt der Ehegatte Einkommen, das eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist von einer Übergangsanzeige auch dann abzusehen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5 Vorausleistungen erbracht worden sind.

37.1.3
Der Anspruchsübergang ist auch anzuzeigen, wenn Ausbildungsförderung in Form von Darlehen geleistet worden ist.

37.1.4
Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen kann nicht entsprechend der Vermutung der Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden entnommen werden.

37.1.5
Der Anspruchsübergang kann auch dann angezeigt werden, wenn der Bewilligungsbescheid unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.

37.1.6
Die Übergangsanzeige ergeht formlos und ist zuzustellen.

37.1.7
Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Der Unterhaltsverpflichtete ist zusätzlich entsprechend Absatz 4 Nr. 2 von der Antragstellung und über die Rechtslage zu unterrichten. Die Möglichkeiten, den Unterhaltsanspruch nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. 12. 1986 (BGBl. I S. 2563) durchzusetzen, sind zu nutzen. Es ist ggf. Vorsorge dafür zu treffen, daß eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, soweit sie nicht nach dem Auslandsunterhaltsgesetz erfolgt ist, unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen ständigen Wohnsitz in das Inland verlegt.

37.1.8
Die Übergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf. zu ändern, wenn z. B.
a)
sich die Einkommensverhältnisse des Auszubildenden ändern,
b)
sich in Fällen der Tz 37.1.5 bei Auflösung des Vorbehalts der angerechnete Unterhaltsbetrag ändert und/oder
c)
ein Erstattungsanspruch nach den §§ 104 und 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Anspruch nach § 38 des Gesetzes geltend gemacht worden ist und Zahlungen geleistet worden sind.

37.1.9
Die von den Eltern aufgrund der Übergangsanzeige geleisteten Zahlungen werden
für Bewilligungszeiträume mit Beginn vor dem 1. Juli 1990 zunächst auf den als Darlehen und zuletzt auf den als Zuschuß geleisteten Teil des Bedarfs,
für Bewilligungszeiträume mit Beginn nach dem 30. Juni 1990 zunächst auf den zur Hälfte als Darlehen und zur Hälfte als Zuschuß (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1) geleisteten Teil und zuletzt auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ausschließlich als Zuschuß geleisteten Teil des Bedarfs
angerechnet.

Soweit eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, sind diese in der entsprechenden Höhe getilgt. Hiervon ist das Bundesverwaltungsamt zu unterrichten.

37.1.10
Der übergegangene Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB bezieht sich grundsätzlich auf die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen im Vorausleistungszeitraum; in Fällen schwankender Einnahmen, z. B. bei selbstständig tätigen Unternehmern oder Freiberuflern, ist abweichend in der Regel über einen Zeitraum von drei Jahren Auskunft zu verlangen. Der Auskunftsanspruch besteht nur, soweit ohne ihn der Unterhaltsanspruch nicht festgestellt werden kann. Zu fordern ist eine vom Unterhaltspflichtigen persönlich unterschriebene, systematische und belegte Aufstellung sämtlicher Einkünfte sowie des Vermögens.

37.1.11
Besteht ein Auskunftsanspruch (vgl. Tz 37.1.10) und leistet der Unterhaltsschuldner nach Zustellung der Übergangsanzeige keine Zahlungen an das Land, ist der Auskunftsanspruch unverzüglich gegenüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung des Auskunftsanspruchs ergeht formlos.

37.1.12
Ob die Eltern dem Auszubildenden gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben, ist nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff. BGB), insbesondere den §§ 1603, 1610 Abs. 2 BGB, zu beurteilen (vgl. auch Tz 11.2.2).

37.1.13
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist dann erfüllt, wenn der Auszubildende eine angemessene, d. h. eine seinen Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen optimal entsprechende Berufsausbildung erhalten hat.
Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben. Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur die Finanzierung einer ersten angemessenen Berufsausbildung.

37.1.14
Abweichend von Tz 37.1.13 haben die Eltern mit dem Abschluss einer Erstausbildung ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt, wenn
a)
ein Berufswechsel notwendig ist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorherschbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bietet,
b)
die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Auszubildenden beruhte,
c)
der Auszubildende von den Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden war,
d)
die Ausbildungsplanung die weitere Ausbildung nach den gemeinsamen Vorstellungen der Eltern und des Auszubildenden umfasste; dasselbe gilt, wenn die dahin gehende Ausbildungsplanung des Auszubildenden den Eltern bekannt war und diese nicht erkennbar widersprochen haben,
e)
während des ersten Teils der Ausbildung eine die Weiterbildung erfordernde besondere Begabung des Auszubildenden deutlich geworden ist oder
f)
wenn ein Auszubildender mit allgemeiner Hochschulreife nach einer praktischen Ausbildung (Lehre, Volontariat) ein Hochschulstudium aufnimmt und dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dies gilt bei einem kontinuierlich aufeinander aufbauenden Ausbildungsverlauf auch dann, wenn die Fachhochschul-/Hochschulreife erst nach der praktischen Ausbildung (z. B. durch den Besuch einer Fachoberschule) erworben wird.


Zu Absatz 4

37.4.1
Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Beantragung von Ausbildungsförderung "mitgewirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Belehrung über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben. Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförderung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schreiben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.

Zu Absatz 1

38.1.1

und
38.1.2 (weggefallen)

38.1.3
Übergehen können nur Ansprüche in Höhe der Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind. Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 anrechnungsfreie Betrag. Waisenrente und Waisengeld können daher in Höhe dieses Betrages nicht von dem Übergang erfaßt werden.

38.1.4
(weggefallen)

38.1.5
Die Höhe der Leistungen des Amtes und der Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang zu bezeichnen.

38.1.6
Der Übergang ist dem Auszubildenden zur Kenntnis zu bringen.

Zu Absatz 1

39.1.1
Die Länder unterrichten das zuständige Bundesministerium über wichtige Vorgänge bei der Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrechtliche Bestimmungen, die Einfluß auf die Durchführung des Gesetzes haben, sowie – bei allgemeiner Bedeutung – Gerichtsentscheidungen, parlamentarische Anfragen und Runderlasse der Obersten Landesbehörden und Landesämter.

39.1.2
In den Ländern wird nach einheitlichen Grundsätzen ein Verzeichnis
a)
der in dem Land gelegenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist,
b)
der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Hauptsitz für das Inland in diesem Lande hat, herausgegebenen Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleichstellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist,
geführt.

Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgattung die Ausbildungsstätte/der Lehrgang zugeordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert wird.

Soweit wegen Überschreitung der in Tz 15.2.3 genannten unterrichtsfreien Zeiten keine durchgehende Ferienförderung möglich ist, sollen auch die Monate aufgeführt werden, in denen eine Förderung entfällt.

Zu Absatz 3

39.3.1
Die Länder teilen dem zuständigen Bundesministerium die von ihnen bestimmten Behörden mit.

Zu Absatz 1

40.1.1
Die zuständige Behörde führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Amt für Ausbildungsförderung".

Zu Absatz 2

40.2.1
Richten die Länder Ämter bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein, so ist Tz 40.1.1 anzuwenden.

40.2.2
Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht, bleibt die Verantwortung für die Entscheidung bei der Hochschule; das Studentenwerk leistet dabei Erfüllungshilfe. Die Verantwortlichkeit muß gegenüber dem Adressaten der Entscheidung kenntlich gemacht werden; das Studentenwerk bringt zum Ausdruck, daß es im Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule errichteten Amtes tätig wird.

Zu Absatz 1

41.1.1
In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes festgelegt.

41.1.2
Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt weiterzuleiten und den Antragsteller davon zu unterrichten.

41.1.3
Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder andere Behörden mit der Entgegennahme von Anträgen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

41.1.4
Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und bereiten die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Deutschen vor, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

41.1.5
Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen, insbesondere von Rechenzentren oder Datenzentralen, regeln die Länder.

41.1.6
Erforderliche Aufgabe i. S. d. Abs. 1 ist auch die Durchführung von Anfragen an das Bundesamt für Finanzen gem. § 45 d EStG.

Zu Absatz 2

41.2.1
Steht dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c zu, vervollständigt das Amt den von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehensvertragsvordruck mit den individuellen Darlehensvertragsdaten des Auszubildenden. Hierzu zählen neben den persönlichen Daten des Auszubildenden, die bewilligende Stelle, Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides, Zahlungsbeginn und -ende, monatliche und Darlehenshöhe insgesamt sowie der am Tage der Ausfertigung der Darlehensvertragsurkunde gültige, anfängliche, effektive Jahreszins und Nominalzins.

Das Amt übersendet die vervollständigte Vertragsurkunde als Angebot der Bank gemeinsam mit dem Bewilligungsbescheid dem Auszubildenden. Das vom Auszubildenden unterschriebene Vertragsangebot, seine Erklärung, über sein Widerrufsrecht belehrt worden zu sein und eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhalten zu haben, sowie die Bestätigung bzw. Beglaubigung der Unterschrift des Auszubildenden nimmt das Amt entgegen und übersendet die genannten Unterlagen ergänzt um die Kontonummer der Bank bis zum letzten Werktag des dem Quartal folgenden Monats der Bank.

Das Amt übermittelt der Bank entsprechend dem jeweiligen Länderverfahren die für die Darlehensgewährung und -verwaltung erforderlichen Daten.

41.2.2
Das Amt teilt der Bank jede Änderung mit, die sich auf die Gewährung, Verwaltung oder Einziehung des Bankdarlehens auswirkt.

Zu Absatz 3

41.3.1
Die Beratungspflicht des Amtes ist beschränkt auf die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Sie umfaßt nicht die Schullaufbahn- und Berufsberatung.

Zu Absatz 2

42.2.1
(weggefallen)

Zu Absatz 3

42.3.1
Die Berufung der Mitglieder sowie der Ersatzmitglieder der Förderungsausschüsse erfolgt schriftlich.

Zu Absatz 4

42.4.1
Im Falle der Verhinderung des Mitglieds des Lehrkörpers übt das für dieses berufene Ersatzmitglied den Vorsitz aus; bei Verhinderung des Vertreters des Amtes wird die Geschäftsführung von dem für diesen berufenen Ersatzmitglied wahrgenommen.

42.4.2
Der Förderungsausschuß ist nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet.

42.4.3
In eiligen Fällen kann der Geschäftsführer die Voten der Mitglieder des Ausschusses im Umlaufverfahren einholen.

Zu Absatz 5

42.5.1
Das Recht der Akteneinsicht kann nur in den Diensträumen des Amtes oder während der Sitzung des Ausschusses ausgeübt werden.

42.5.2
Ein Mitglied des Förderungsausschusses ist dann anderweitig mit einem Förderungsfall befaßt, wenn es den zur Entscheidung vorliegenden Fall selbst bearbeitet oder an der Entscheidung – auch in Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollzuständigkeit – mitgewirkt hat.

Zu Absatz 2

43.2.1
Der Förderungsausschuß ist auch in den Fällen des § 46 Abs. 5, soweit sie mit denen in § 43 Abs. 1 deckungsgleich sind, an einer Entscheidung zu beteiligen, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach Auffassung des Amtes nicht vorliegen.

43.2.2
Die gutachtliche Stellungnahme eines Förderungsausschusses zu den in Absatz 1 bezeichneten besonderen Leistungsvoraussetzungen ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung wegen Nichtvorliegens allgemeiner Förderungsvoraussetzungen abgelehnt werden muß.

Zu Absatz 3

43.3.1
Ein Förderungsausschuß ist nicht berufen, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers, ein Vertreter der Auszubildenden und ein Vertreter des Amtes berufen sind.

Zu Absatz 4

43.4.1
Ein wichtiger Grund, der das Amt berechtigt, von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses abzuweichen, liegt vor, wenn
a)
der Förderungsausschuß von unrichtigen Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art ausgegangen ist,
b)
die Begründung – z. B. da in sich widersprüchlich oder die Bedeutung eines unbestimmten Rechtsbegriffs verkennend – die Stellungnahme nicht rechtfertigt,
c)
die Abweichung erforderlich ist, um eine dem Gleichbehandlungsgebot genügende Ermessensausübung sicherzustellen.

Zu Absatz 1

45.1.1
Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2.

45.1.2
In Absatz 1 ist die örtliche Zuständigkeit der Ämter für die Auszubildenden geregelt, die die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 – ausgenommen die Abendgymnasien und Kollegs – bezeichneten, sowie die diesen gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten besuchen oder an Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen.

45.1.3
(weggefallen)

45.1.4
Das Amt, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zuständig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder wenn beiden Elternteilen die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand.

Zu Absatz 2

45.2.1
Besucht der Auszubildende täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einem Abendgymnasium oder Kolleg oder einer Höheren Fachschule oder Akademie entspricht, ist das Amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.


Zu Absatz 3

45.3.1
Besucht der Auszubildende täglich von seinem ständigen Wohnsitz im Inland aus eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einer Hochschule entspricht, gilt die in Tz 45.2.1 getroffene Zuständigkeitsregelung.

Für die Förderung von Praktika im Rahmen des § 5 Abs. 1 ist stets das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen Wohnort hat.

45.3.2
Für Examenskandidaten, die bereits exmatrikuliert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Exmatrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.

Zu Absatz 4

45.4.1
Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes während einer Ausbildung im Ausland bedeutet, daß – abweichend von § 45 a Abs. 1 –
die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit der Ausbildung im Inland nicht auf dieses Amt übergeht,
bei Fortsetzung der Ausbildung im Inland die Zuständigkeit für die Zeit der Ausbildung im Ausland bei dem Amt verbleibt.
Für die Zeiten einer Ausbildung im Inland verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Auszubildende seine Ausbildung inzwischen im Ausland durchgeführt hat.

45.4.2
Mit Beginn der Ausbildung im Ausland ist für die Zeit des Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund einer Änderung des Berechnungszeitraums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist daher der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung im Inland so zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf. hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu verkürzen.

Zu Absatz 1

45 a.1.1 
Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um Übernahme des Verfahrens zu bitten und die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel aufgrund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung zu übersenden. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeblich sind.

Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unverzüglich mit. Soweit laufende Leistungen zu erbringen sind, gibt es außerdem an, von welchem Monat an es die Förderung aufnimmt. Das übernehmende Amt soll die Förderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Akten oder Zusendung der Aktenübersicht zur Auslandsförderung aufnehmen.

Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung dieser Gründe bekannt gewordene, für die weitere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersuchenden Amt mitteilen.

45 a.1.2 
Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zuständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu unterrichten und bei diesem die Akten oder bei einem Zuständigkeitswechsel auf Grund einer Auslandsausbildung eine Aktenübersicht zur Auslandsförderung anzufordern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten oder die Aktenübersicht zur Auslandsförderung unverzüglich zu übersenden.

Das Verfahren richtet sich im übrigen nach Tz 45 a.1.1.

45 a.1.3
 Eine Verpflichtung aus Anlaß des Zuständigkeitsübergangs die von früher zuständigen Ämtern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zuständige Amt die Änderung eines Bescheides für erforderlich, so sollte es dem damals zuständigen Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

45 a.1.4 
Vorverfahren ist das in den §§ 68 ff. der VwGO geregelte Widerspruchsverfahren.

45 a.1.5
 Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Abhilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständigen Widerspruchsbehörde zu erlassen.

45 a.1.6
 Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Widerspruchsführer über den Wechsel der Zuständigkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Darstellung der Sach- und Rechtslage bei.

45 a.1.7
 Das in Tz 45 a.1.1 bis 45 a.1.6 geregelte Verfahren gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt.

45 a.1.8
 Hat der Auszubildende die förderungsfähige Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr gefördert und sind noch förderungsrechtliche Entscheidungen zu treffen, so führt das Amt, das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förderungsangelegenheit befaßt war, das Verwaltungsverfahren fort, nachdem es von dem an sich zuständig gewordenen Amt die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingeholt hat. Das gilt auch, wenn zuletzt ein Ablehnungsbescheid erteilt worden ist, es sei denn, der Ablehnungsbescheid ist ausschließlich wegen Unzuständigkeit erteilt worden.

45 a.1.9 
Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förderung einer Ausbildung im Ausland vgl. Tz 45.4.1.

Zu Absatz 2

45 a.2.1
 Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirkenden Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeitpunkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu zuständige Amt nach Übernahme der Akten die Förderung aufnimmt.

Zu Absatz 3

45 a.3.1
 Übergegangene Ansprüche nach § 37 Abs. 1 und § 38 sowie Ersatzansprüche nach § 47 a verbleiben unabhängig von dem Wechsel der Zuständigkeit dem Amt, das den Übergang des Anspruchs bewirkt hat oder bei dem der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche nach § 47 a können jedoch im Fall des Zuständigkeitswechsels nur von dem danach zuständigen Amt für Ausbildungsförderung geltend gemacht werden.

Zu Absatz 1

46.1.1
Den Antrag hat der Auszubildende oder sein gesetzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann auch von einem nach § 91 a BSHG feststellungsberechtigten Sozialhilfeträger oder einem nach § 97 des Achten Buches Sozialgesetzbuch feststellungsberechtigten Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden, der gegen den Träger der Ausbildungsförderung einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.

46.1.2
Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum noch nicht beschieden wurde oder abgelehnt wurde und über einen dagegen eingelegten Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschieden worden ist.

46.1.2 a
 Der Auszubildende kann bei der Antragstellung die Höhe des Bankdarlehens durch eine entsprechende Erklärung begrenzen.

46.1.3
Das Amt soll sich – außer in den in den Formblättern vorgeschriebenen Fällen – Urkunden nur dann vorlegen lassen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die Urkunden sind nach Einsichtnahme zurückzugeben.

Es ist aktenkundig zu machen, daß die Urkunden vorgelegen haben; ihr Inhalt ist durch einen Bestätigungs- bzw. Korrekturvermerk eines Bediensteten des Amtes bei den betreffenden Angaben auf den Formblättern festzustellen. Es kann eine Ablichtung einer Urkunde zu den Akten genommen werden.

Von Steuerbescheiden bzw. Bescheiden über den Lohnsteuerjahresausgleich ist stets eine Kopie zu den Akten zu nehmen.

46.1.4
Kommt der Auszubildende seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht nach, ist nach den §§ 66 und 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. Die Frist nach § 66 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch soll in der Regel zwei Monate nicht überschreiten. Kann nicht festgestellt werden, ob dem Auszubildenden ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zusteht, weil er die anspruchsbegründenden Tatsachen der Förderung nicht bewiesen hat (z. B. Nichtvorhandensein elterlichen Einkommens bei elternabhängiger Förderung), ist wegen der den Auszubildenden treffenden materiellen Beweislast der Förderungsantrag abzulehnen. Bevor das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag ablehnt, hat es mit allen gebotenen Mitteln die fehlenden Tatsachen aufzuklären. § 36 Abs. 2 bleibt unberührt.

46.1.5
Ist die in den Formblättern enthaltene Belehrung der Eltern des Auszubildenden über ihre mögliche Inanspruchnahme im Falle der Nichtleistung angerechneter Unterhaltsbeträge bei der Antragstellung von diesen nicht unterzeichnet worden oder hat der Auszubildende den Antrag formlos gestellt, so sind unverzüglich die Eltern durch gesondertes Schreiben entsprechend zu belehren. Das Schreiben ist förmlich zuzustellen. Dies gilt nicht, wenn ein Anspruch im Rahmen des § 36 ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 5

46.5.1
In der Vorabentscheidung ist in verbindlicher Form nur darüber zu befinden, ob für die in dem Antrag des Auszubildenden bestimmt bezeichnete Ausbildung Förderung nach diesem Gesetz geleistet wird. Die Frage nach der Höhe und Art der Leistung ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Dies ist in dem Bescheid zum Ausdruck zu bringen.

46.5.2
In den Bescheid ist ferner aufzunehmen, für welche Zeitdauer die Entscheidung getroffen ist und daß das Amt an die Entscheidung nicht mehr gebunden ist, wenn die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird. Die Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln nach Tz 7.3.16 Abs. 2 bleibt unberührt.

Zur Bindungswirkung vgl. Tz 50.1.2 und 50.1.3.
Umfaßt die weitere oder andere Ausbildung oder die Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze mehrere Ausbildungsabschnitte, so ist für jeden Ausbildungsabschnitt eine gesonderte Entscheidung dem Grunde nach zu treffen.

46.5.3
In dem Antrag sind Fachrichtung (vgl. Tz 7.3.2) und Ausbildungsstätte bzw. Praktikumsstelle bestimmt zu bezeichnen (z. B. Humanmedizin an der Universität München, Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg, Langzeitstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Gesamthochschule Duisburg, Kurzzeitstudiengang in Wirtschaftswissenschaft an der Gesamthochschule Paderborn, Betriebswirtschaftspraktikum bei der Fa. Smith and Miller, Liverpool).

46.5.4
Örtlich und sachlich zuständig für die Entscheidung nach Absatz 5 ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Unterliegt die angegebene Fachrichtung der Zulassung in einem zentralen oder regionalen Vergabeverfahren und kann die Ausbildungsstätte – entgegen Tz 46.5.3 – nicht bestimmt bezeichnet werden, so richtet sich die Zuständigkeit des Amtes nach der Angabe des Auszubildenden über die erste Studienortpräferenz.

46.5.5
Zur Beteiligung des Förderungsausschusses vgl. Tz 43.2.1; ggf. ist § 48 Abs. 5 zu beachten.

Zu Absatz 1

47.1.1
Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbescheinigung nach § 48 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt.


47 a.0.1 
Über die Höhe des von dem Ehegatten oder den Eltern des Auszubildenden zu ersetzenden Betrages einschließlich der Zinsen ist ein Leistungsbescheid zu erlassen. Die zu Unrecht erfolgten Förderungsleistungen sind jeweils vom Zeitpunkt der Überweisung des Förderungsbetrages an zu verzinsen.

Bevor der Bescheid über die Heranziehung zum Ersatz erlassen wird, ist dem Ehegatten oder den Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu dem ermittelten Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu äußern.

Besteht ein Anspruch sowohl nach den §§ 45, 47 ff. i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 53 BAföG i. V. m. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gegen den Auszubildenden als auch nach § 47 a gegen den Ehegatten oder die Eltern, so ist, falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich werden, der Anspruch nach § 47 a vorrangig geltend zu machen.
Zur Verrechnung mit Förderungsleistungen vgl. Tz 37.1.9.

Zu Absatz 1

48.1.1
Für den Zeitraum nach Beendigung des vierten Fachsemesters (Verwaltungssemester) kann Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden, wenn ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Leistungsbescheinigung vorliegt. Dies ist durch eine entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zugrunde zu legen ist.

48.1.2
In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 kommt es auf das Datum der Ausstellung des Nachweises sowie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung nicht an. Werden die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt, so kann Ausbildungsförderung erst wieder vom Beginn des Monats an geleistet werden, in dem der Auszubildende den üblichen Leistungsstand vom Ende des erreichten (d. h. des laufenden) Fachsemesters nachweist.

48.1.3
Tz 48.1.1 und 48.1.2 gelten für das 3. und 4. Fachsemester entsprechend, wenn eine Zwischenprüfung oder ein entsprechender Leistungsnachweis nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnung bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters verbindlich vorgeschrieben ist.

48.1.4
Entsprechende Leistungsnachweise nach Tz 48.1.3 werden erbracht
a)
durch Vorlage sämtlicher Seminar- und Übungsscheine und
b)
durch die Zeugnisse über abgeleistete Praktika, die nach den Ausbildungs- und/oder Prüfungsordnungen vor Beginn des 3. Fachsemesters vorgeschrieben sind, soweit ein Erfolg bescheinigt werden muß.

48.1.5
Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es ist davon auszugehen, daß jedes Semester, das an Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleichbaren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in derselben Fachrichtung durchgeführt ist. Das gilt nicht, wenn dem Auszubildenden nach § 7 Abs. 3 Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung bewilligt worden ist.

Auch Wiederholungssemester sind Fachsemester. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine weitere oder andere Ausbildung angerechnet werden, sind als Fachsemester im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

48.1.6
Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7 Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Semester zu leisten unabhängig davon, ob ein Leistungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.
Dies gilt auch in Fällen einer weiteren Ausbildung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als Fachsemester auf die weitere Ausbildung angerechnet werden.

48.1.7
Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das andere aber beibehalten, so ist zum Ende des 4. Fachsemesters in dem nicht gewechselten Fach die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt- oder Nebenfach studiert wird. In dem gewechselten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten Semesters vorzulegen.

48.1.8
Der Beurteilung sollen anderweit erbrachte Leistungsnachweise (z. B. Seminar- und Übungsscheine, schriftliche Beurteilung eines anderen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte, bei dem der Auszubildende besondere Ausbildungsleistungen erbracht hat) zugrunde gelegt werden. Können solche Nachweise nicht vorgelegt werden oder ergeben sie kein hinreichendes Bild vom Leistungsstand, ist eine besondere schriftliche und/oder mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anforderung von Leistungsnachweisen sowie die Durchführung einer besonderen Prüfung sind in die Verantwortung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers gestellt.

Zu Absatz 2

48.2.1
Liegen Tatsachen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 (vgl. Tz 15.3.3), 2, 3 oder 5 (vgl. Tz 15.3.8 bis 15.3.10) vor, so kann über den Beginn des fünften bzw. dritten Fachsemesters hinaus Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet werden, ohne daß eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 vorliegt. Angemessen ist die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.

Im Falle des erstmaligen (auch teilweisen) Nichtbestehens einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist, wird Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die Zwischenprüfung abschließen kann, geleistet. Sind anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen, so gilt für die erstmalige Wiederholung von bis zu zwei Studienhalbjahren wegen des Mißlingens von Leistungsnachweisen in einem Ausbildungsabschnitt Satz 3 entsprechend.

48.2.2
(weggefallen)

Zu Absatz 3

48.3.1
Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbesondere einzuholen, wenn
a)
Bedenken bestehen, ob der Auszubildende körperlich in der Lage ist, eine Ausbildung in der gewählten Fachrichtung durchzuführen,
b)
nach den Leistungen während eines vorhergehenden Teiles der Ausbildung Bedenken bestehen, daß der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

48.3.2
Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht zu erwarten, daß der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, liegen die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor. Der Bewilligungsbescheid ist unverzüglich zu widerrufen; die Leistung von Ausbildungsförderung ist einzustellen.

48.3.3
Die gutachtliche Stellungnahme ist formlos einzuholen.

Zu Absatz 4

48.4.1
Auch bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann Ausbildungsförderung für das 3. und 4. Fachsemester und vom 5. Fachsemester an nur geleistet werden, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Tz 48.1.1 bis 48.1.4, 48.1.7 und 48.1.8 sind entsprechend anzuwenden.

48.4.2
Über die Eignung sind gutachtliche Stellungnahmen von zwei hauptamtlichen Mitgliedern des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte vorzulegen, die der Auszubildende im Ausland besucht.

48.4.3
Während einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und im Anschluß an diese kann abweichend von Tz 48.1.1 Ausbildungsförderung für das dritte und vierte Fachsemester (vgl. Tz 48.1.3) bzw. das fünfte und die weiteren Fachsemester (vgl. Tz 48.1.1) in den Fällen des § 48 Abs. 2 auch dann geleistet werden, wenn ein Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 nicht vorliegt.

Dies gilt nicht bei integrierten Studiengängen mit ausländischen Hochschulen.

48.4.4
(weggefallen)

48.4.5
Ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen insgesamt nicht zu erwarten, daß der Auszubildende das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, so ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich zu widerrufen und die Leistung der Ausbildungsförderung einzustellen.

Zu Absatz 5

48.5.1
Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme einholen, wenn es aus eigener Sachkunde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbildung oder eine andere Ausbildung nicht beurteilen kann.

Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Ausbildungsstätte, die der Auszubildende bisher besucht hat, anfordern, wenn die aufnehmende Ausbildungsstätte keine ausreichende Auskunft über die Zweitausbildung, den Fachrichtungswechsel oder den Abbruch der Ausbildung unter gleichzeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung geben kann.

48.5.2
Das Amt hat darauf hinzuwirken, daß eine gutachtliche Stellungnahme der bisherigen Ausbildungsstätte von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abgegeben wird, das aufgrund längerer eigener pädagogischer und fachlicher Betreuung des Auszubildenden eine zuverlässige Beurteilung abgeben kann.

48.5.3
Die Stellungnahme ist formlos einzuholen.

Zu Absatz 6

48.6.1
Zum Begriff "wichtiger Grund" vgl. Tz 43.4.1.

Zu Absatz 1

49.1.1
Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn
a)
die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen,
b)
nicht zu erwarten ist, daß die Ausbildungsstätte die erforderliche Auskunft erteilen kann.

49.1.2
Es ist die Stellungnahme der Ausbildungsstätte anzufordern, die der Auszubildende vor Beginn des Bewilligungszeitraums, für den er Förderungsleistungen beantragt, zuletzt besucht hat. Hat der Auszubildende die nach Satz 1 zuständige Ausbildungsstätte nur kurze Zeit besucht, kann die Stellungnahme einer früher besuchten Ausbildungsstätte angefordert werden.

49.1.3
Die gutachtliche Stellungnahme ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abzugeben.

49.1.4
Legt der Auszubildende auf Verlangen des Amtes die gutachtliche Stellungnahme nicht vor, so ist anzunehmen, daß die besonderen Voraussetzungen der Förderung einer Ausbildung im Ausland nicht vorliegen. Der Auszubildende ist auf diese Folge hinzuweisen.

49.1.5
Erklärt sich die Ausbildungsstätte außerstande, eine gutachtliche Stellungnahme über die zu beurteilende Frage abzugeben oder verweigert sie die Stellungnahme, so entscheidet das Amt ohne diese.

Zu Absatz 1a

49.1 a.1 
Es handelt sich hierbei nicht um eine gutachtliche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1, so daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.

Zu Absatz 3

49.3.1
Der Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse kann geführt werden durch die Vorlage eines Zeugnisses
a)
eines Universitätslektors,
b)
eines ausländischen Kulturinstitutes in der Bundesrepublik Deutschland,
c)
eines Philologen mit der Fakultas für das höhere Lehramt,
d)
eines vereidigten Dolmetschers,
e)
der von dem Auszubildenden besuchten Berufsfachschule (vgl. Tz 5.2.9 a),
f)
der ausländischen Hochschule darüber, daß der Auszubildende die von ihr über Buchstabe a bis d hinausgehend geforderten Sprachanforderungen erfüllt.

Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: "Zur Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsförderung".
Ein Nachweis nach Buchstaben a bis d kann dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn der Auszubildende einen für den Besuch von Hochschulen eines betreffenden Landes allgemein vorausgesetzten Sprachtest (z. B. TOEFL) nicht bestanden hat.

49.3.2
Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeugnis auszustellen ist. Auf Veranlassung des Auszubildenden gibt es an, auf welche Weise, insbesondere durch wen er den Nachweis der ausreichenden Sprachkenntnisse erlangen kann.

49.3.3
Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der Unterrichts- bzw. Landessprache ist nicht erforderlich, wenn der Auszubildende belegt, daß er
a)
bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in einem Land oder Landesteil mit gleicher Unterrichts- und Landessprache wie am Ausbildungsort besucht hat,
b)
die Hochschulreife an einem doppel- oder fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an dem in derselben Sprache wie am Ausbildungsort unterrichtet wird,
c)
die Landes- und Unterrichtssprache für die Dauer von sechs Jahren an einer Schule betrieben hat oder an einem Stipendien- oder Austauschprogramm für den betreffenden ausländischen Staat teilnimmt (vgl. Tz 5.4.3).

Zu Absatz 1

50.1.0
Die Bewilligung steht unter der auflösenden Bedingung, daß der Auszubildende den Darlehensvertrag nach § 18 c Abs. 1 innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides abschließt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Auszubildende Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt hat.

50.1.1
Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung vor, so muß der Vorbehalt in dem Bescheid ausgesprochen werden.

50.1.2
Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ablehnenden Entscheidung ein. Absatz 1 enthält keine die Rücknahmevorschriften des SGB X verdrängende Regelung, insbesondere bleiben die §§ 44 und 45 SGB X unberührt.

50.1.3
Im Hinblick auf die Bindungswirkung ist eine Entscheidung dem Grunde nach grundsätzlich vor einer Entscheidung der Höhe nach zu treffen.

50.1.4
(weggefallen)

Zu Absatz 2

50.2.1
Auf die Pflicht des Antragstellers zur unverzüglichen Anzeige der Änderungen ist in dem Bewilligungsbescheid hinzuweisen. Damit ist ein Hinweis auf § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 58 des Gesetzes zu verbinden.

50.2.2
Es genügt, daß von dem Elternteil oder Ehegatten Gründe angegeben werden; sie sind im einzelnen nicht nachzuprüfen.

50.2.3
Das Verlangen des Elternteils oder Ehegatten ist aktenkundig zu machen.

50.2.4
Den Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs muß der Auszubildende dartun; er ist gegeben, wenn der Auszubildende die Richtigkeit der Entscheidung der Höhe nach prüfen will. Andere Gründe können die Annahme eines Zusammenhangs nicht rechtfertigen. Daß auch andere Gründe vorliegen, schließt die Annahme eines Zusammenhangs nicht aus.

50.2.5
An das Vorliegen eines besonderen berechtigten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Amt darf nur solche Angaben machen, die im Rahmen des besonderen berechtigten Interesses des Auszubildenden von Bedeutung sind.

50.2.6
Die nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehene Angabe der Förderungshöchstdauer im Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 hat lediglich nachrichtlichen Charakter.

Zu Absatz 3

50.3.1
Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und § 15 b den Zeitraum, für den über die Leistung von Ausbildungsförderung entschieden wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern zu entscheiden; das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl. z. B. Tz 17.3.1, 45.4.2 und 48.1.1).

50.3.2
Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeitraum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeitraums beendet wird.

50.3.3
Über den Antrag auf Ausbildungsförderung ist abweichend von Tz 50.3.1 für einen längeren Zeitraum – höchstens jedoch 15 Monate – zu entscheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.

Zu Absatz 4

50.4.1
Unverzichtbare Nachweise sind
a)
die Einkommenserklärung und die Vermögenserklärung des Auszubildenden,
b)
die Einkommenserklärung des Ehegatten des Auszubildenden,
c)
die Einkommenserklärung der Eltern außer in den Fällen des § 11 Abs. 3 sowie des § 36 Abs. 2,
d)
für die Förderung der Teilnahme an einem Praktikum im Ausland die Bescheinigung nach § 49 Abs. 1 a,
e)
für die Förderung vom fünften bzw. dritten Fachsemester an ggf. die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Leistungsnachweise.

50.4.2
Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet, ist – sofern dies nicht auf dem früheren Bescheid vermerkt ist – dem Auszubildenden gesondert schriftlich mitzuteilen, daß die Weiterleistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.

50.4.3
Ergibt die Entscheidung über den neuen Antrag, daß dem Auszubildenden ein gegenüber dem vorherigen Bewilligungsbescheid höherer Förderungsbetrag auszuzahlen ist, so ist der Differenzbetrag für den Zeitraum nachzuzahlen, für den Leistungen nach Maßgabe des früheren Bescheides erbracht worden sind. Ergibt die Entscheidung über den neuen Antrag, daß dem Auszubildenden ein gegenüber dem vorherigen Bewilligungsbescheid geringerer Betrag zu zahlen ist, so ist der überzahlte Betrag auf Grund des Vorbehalts zurückzufordern.

50.4.4
Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger und im wesentlichen vollständiger Antragstellung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden kann.

Zu Absatz 1

51.1.1
Postbarzahlungen sind keine unbaren Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes.

51.1.2
Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letzten Tag des Vormonats zur Verfügung steht.

51.1.3
(weggefallen)

51.1.4
Soweit die Durchführung der Ausbildung es erfordert, können Abschlagszahlungen auf den Förderungsbetrag der restlichen Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes nur in Höhe des besonderen Bedarfs nach den §§ 12 Abs. 4 und 13 a Abs. 1 des Gesetzes sowie den §§ 3 und 4 BAföG-AuslandszuschlagsV geleistet werden.

Zu Absatz 2

51.2.1
Nach Maßgabe des Absatzes 2 ist Ausbildungsförderung von dem Zeitpunkt an zu leisten, in dem das Amt erkennt, daß die Zahlungen aufgrund der Entscheidung über den Antrag nicht binnen zehn Kalenderwochen erbracht werden können; dies gilt insbesondere, wenn die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen werden können.

Das gilt nur, wenn die förderungsfähige Ausbildung bereits aufgenommen ist, andernfalls ist Ausbildungsförderung nach Absatz 2 erst von dem Beginn der Ausbildung an zu leisten. In den Fällen des § 36 können Leistungen nach dieser Vorschrift auch vor Durchführung der Anhörung erbracht werden.

51.2.2
Der Förderungsbetrag soll um ein Fünftel gegenüber demjenigen Betrag gekürzt werden, der sich nach den dem Antrag beigefügten Angaben voraussichtlich ergibt.

51.2.3
Ist nach den dem Antrag beigefügten Angaben eine Vorausschätzung der Höhe des Förderungsbetrages nicht möglich, so ist in der Regel davon auszugehen, daß Ausbildungsförderung in voller Höhe zu leisten ist, und der nach der Art der Ausbildung und Unterbringung vorgesehene Bedarfssatz zu vier Fünftel – jedoch nicht mehr als der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag – auszuzahlen.

51.2.4
Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Absatzes 2 (vgl. Tz 51.2.1) wird auch dann nicht über den Zeitraum von vier Monaten hinaus geleistet, wenn es der Auszubildende nicht zu vertreten hat, daß die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen werden können.

51.2.5
Der Vorbehalt der Rückforderung ist schriftlich geltend zu machen.

Zu Absatz 4

51.4.1
(weggefallen)


53.0.1
(weggefallen)

53.0.2
Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen, werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Auszubildenden, seinen Eltern oder seinem Ehegatten angezeigt werden.
Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu einer Minderung des Förderungsbetrages führen, sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

53.0.3
Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen, wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen geändert haben können, die für die Bewilligung von Ausbildungsförderung von Bedeutung sind.

53.0.4
Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt, nach denen eine Änderung des monatlichen Förderungsbetrages zugunsten des Auszubildenden gerechtfertigt ist, so kann der Bescheid rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor dem Monat geändert werden, in dem die Anzeige erfolgt ist.

53.0.5
Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt, auf Grund derer der monatliche Förderungsbetrag zum Nachteil des Auszubildenden zu ändern ist, so ist die Änderung vom Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats an vorzunehmen.

53.0.6
Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Bescheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag nachgezahlt.

Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nach den §§ 20 und 53 i. V. m. § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückzufordern.

53.0.7
Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu, so richtet sich
a)
die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1 und
b)
die Berechnung des den Freibetrag mindernden Einkommens nach § 22 Abs. 3.
Beachte auch Tz 25.3.8.

Zu Absatz 1

55.1.1
Für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils an Hand eines bundeseinheitlichen Programms von der amtlichen Statistik Tabellen zu erstellen, aus denen der Umfang und die Zusammensetzung des in den einzelnen Monaten dieses Jahres geförderten Personenkreises, die Höhe der Förderungsbeträge und die dementsprechenden monatlichen Gesamtaufwendungen zu ersehen sind.

55.1.2
Die statistischen Daten sind für jeden Monat gesondert in Form des mit Zustimmung aller Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung festgelegten bundeseinheitlichen Datensatzes auf einen für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Datenträger (Magnetband oder Lochkarten) zu übertragen.

55.1.3
Die Daten für ein Kalenderjahr (12 Monatsbestände) sind jeweils zum 1. Juni des folgenden Jahres über das regional zuständige Statistische Landesamt an das Statistische Bundesamt zu liefern.

Zu Absatz 2

58.2.1
Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln und über die Grundlagen für die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

Zu Absatz 3

58.3.1
Örtlich zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk
a)
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
b)
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
Vergleiche § 37 OWiG.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll das Amt tätig werden, das über den Förderungsantrag entscheidet.

Zu Absatz 1

65.1.1
(weggefallen)
65.1.2
Die vorrangig erbrachten Leistungen können nach diesem Gesetz aufgestockt werden.

Zu Absatz 3

65.3.1
 

und

65.3.2
(weggefallen)


68.2.1
(weggefallen)