Logo jurisLogo Bundesregierung

Vollzug der Strahlenschutzverordnung - Betadosimetrie an RSO-Arbeitsplätzen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Vollzug der Strahlenschutzverordnung


hier:

Betadosimetrie an RSO-Arbeitsplätzen

Bezug:

Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz Mai 2009, TOP A12


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz Nov. 2008, TOP A17.1


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz April 2008, TOP A05


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz Oktober 2007, TOP A09


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz Mai 2007, TOP A16.2


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz November 2006, TOP A11


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz Mai 2006, TOP A08


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz April 2005, TOP A23


Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz Oktober 2004, TOP A22


RdSchr. d. BMU vom 15.9.2009 - RS II 3 -15530/6


Der Fachausschuss Strahlenschutz hat sich mit der Messung der Teilkörperexposition durch Betastrahlung an Radiosynoviorthese-Arbeitsplätzen (RSO-Arbeitsplätzen) befasst. Da die durch die (derzeit zusätzlich zu den Ganzkörperdosimetern getragenen) Fingerring-Teilkörperdosimeter gemessene Dosis die tatsächliche Strahlenexposition unterschätzt, hat der Fachausschusses Strahlenschutz auf seiner Sitzung im Mai 2009 unter TOP A12 die Einführung eines weiteres Dosimeters beschlossen:


Die zuständige Behörde ordnet nach § 41 Abs. 3 Satz 5 StrlSchV für zu überwachende Personen, die einhundert oder mehr Radiosynoviorthese-Anwendungen pro Jahr durchführen, ein zweites Fingerringdosimeter an. Das zweite Fingerringdosimeter soll ausschließlich bei den RSO-Anwendungen zusätzlich zu dem generell getragenen Fingerringdosimeter getragen werden. Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte hat das „RSO-Dosimeter“ bei der Übersendung gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 StrlSchV an die bestimmte Messstelle mit dem Merkmal „RSO“ zu kennzeichnen.

Die Messstelle multipliziert den Wert des „RSO-Dosimeters“ mit dem Faktor 2. Die amtliche Dosis für den betreffenden Überwachungszeitraum ist die Summe aus dem Messwert des regulären Fingerringdosimeters und dem Zweifachen des „RSO-Dosimeters“. Die Messstelle überprüft, ob diese Summe für den Zeitraum eines Monats zahlenmäßig ein Zehntel des Jahresgrenzwerts der Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) überschreitet (vgl. Nummer 5.4 der Richtlinie über Anforderungen an Personendosismesssteller nach Strahlenschutz- und Röntgenverordnung vom 10. Dezember 2001, GMBl 2002, S. 136) und meldet dies gegebenenfalls dem Strahlenschutzverantwortlichen oder Strahlenschutzbeauftragten und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anschließend übermittelt die Messstelle den Dosiswert des ersten Fingerringdosimeters und den mit dem Faktor 2 multiplizierten Wert des „RSO-Dosimeters“ getrennt an das Strahlenschutzregister. Das Strahlenschutzregister addiert die beiden Werte.


Ich bitte Sie,

1.
die von Ihnen bestimmten Personenmessstellen von dem oben genannten Vorgehen in Kenntnis zu setzen und zu veranlassen, ab dem 01.12.2009 so zu verfahren.

2.
diejenigen Genehmigungen nach § 7 StrlSchV, deren Genehmigungsinhaber Personen beschäftigen, welche 100 oder mehr RSO-Anwendungen pro Jahr durchführen, mit der zusätzlichen Auflage zu versehen, ab dem 01.12.2009 wie oben aufgeführt zu verfahren.