Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht
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Vollzugshinweise
zum
Artenschutzrecht
Vom 15. September 2000
- I.
- Inhaltsverzeichnis
1
ANWENDUNGSBEREICH
10
2
RECHTSGRUNDLAGEN UND QUELLEN
10
2.1
EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT
10
2.2
BUNDESRECHT
11
2.3
LANDESRECHT
11
2.4
BEKANNTMACHUNGEN
12
2.5
WEITERE RECHTSQUELLEN (ÜBEREINKOMMEN)
12
2.6
GELTUNGSBEREICH DER VERSCHIEDENEN RECHTSVORSCHRIFTEN
13
2.7
LITERATUR UND KOMMENTARE
15
3
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SCHUTZKATEGORIEN
15
3.1
ABKÜRZUNGEN
15
3.2
ART
16
3.3
BESONDERS GESCHÜTZTE ARTEN
17
3.4
STRENG GESCHÜTZTE ARTEN
18
3.5
TEILE UND ERZEUGNISSE
18
3.6
GEZÜCHTETE TIERE
19
3.7
RANCHING
20
3.8
KÜNSTLICH VERMEHRTE PFLANZEN
20
3.9
PERSÖNLICHE ODER HAUSHALTSGEGENSTÄNDE (HAUSRAT)
21
3.10
DATUM DES ERWERBS
21
3.11
ANTIQUITÄT
21
4
ZUSTÄNDIGKEITEN
22
4.1
VOLLZUG DES EG-
RECHTS UND DES WA 22
4.2
VOLLZUG VON BUNDES- UND LANDESRECHT
23
5
ALLGEMEINE VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE
23
5.1
ANTRAGSGRUNDSATZ
23
5.2
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
23
5.3
NICHTIGKEIT, RÜCKNAHME UND WIDERRUF VON VA
24
5.3.1
Nichtigkeit
24
5.3.2
Ungültigkeit
24
5.3.3
Rücknahme und Widerruf
24
5.4
NEBENBESTIMMUNGEN (AUFLAGEN, BEDINGUNGEN UND BEFRISTUNGEN)
25
5.5
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
25
6
ALLGEMEINE SCHUTZBESTIMMUNGEN
26
6.1
VERBOTENE HANDLUNGEN, VERFAHREN UND GERÄTE (§ 12 BARTSCHV)
26
6.2
ALLGEMEINE ZUGRIFFS- UND STÖRVERBOTE
27
6.3
AUSSETZUNGSVERBOTE
27
7
ZUGRIFFS- UND STÖRVERBOTE, AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN
27
7.1
VERBOTE (§ 42 ABS. 1 SATZ 1 BNATSCHG)
27
7.1.1
Schutz von Tieren und Pflanzen (§ 42 Abs. 1 BNatSchG)
28
7.1.1.1
Schutz vor Zugriffen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG)
28
7.1.1.2
Schutz vor Störungen (§ 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 BNatSchG)
28
7.1.2
Schutz von Lebensstätten und Standorten (§ 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 und 4 BNatSchG)
29
7.2
GESETZLICHE AUSNAHMEN
30
7.2.1
Zulässige Jagdausübung
30
7.2.2
Land-
, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung (§ 42 Abs. 3 BNatSchG) 30
7.2.3
Zugelassene Eingriffe nach § 8 BNatSchG, Maßnahmen nach § 20c BNatSchG (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
30
7.2.4
Aufnahme verletzter oder kranker Tiere (§ 43 Abs. 4 BNatSchG)
31
7.3
AUSNAHMEN AUFGRUND VON RECHTSVERORDNUNGEN
31
7.4
AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN IM EINZELFALL
32
7.4.1
Ausnahmen (§ 43 Abs. 6 BNatSchG)
32
7.4.2
Befreiungen (§ 62 BNatSchG)
33
8
BESITZVERBOTE, AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN
33
8.1
VERBOTE (§ 42 ABS. 2 NR. 1 BNATSCHG)
33
8.2
GESETZLICHE AUSNAHMEN
34
8.2.1
Rechtmäßige Zucht, künstliche Vermehrung oder Naturentnahme (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
34
8.2.2
Einfuhr von Tieren und Pflanzen in die Gemeinschaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
34
8.2.3
Vorerwerb bei Faunen- und Florenverfälschern (§ 43 Abs. 2 BNatSchG)
35
8.2.4
Zulässige Jagdausübung
35
8.2.5
Zulässige Bodennutzung (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
35
8.2.6
Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 3 BNatSchG)
36
8.2.7
Aufnahme verletzter und kranker Tiere (§ 43 Abs. 4 BNatSchG)
36
8.3
AUSNAHMEN AUFGRUND VON RECHTSVERORDNUNGEN
36
8.4
AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN IM EINZELFALL
37
8.4.1
Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 5 BNatSchG)
37
8.4.2
Ausnahmen (§ 43 Abs. 6 BNatSchG)
37
8.4.3
Befreiung (§ 62 BNatSchG)
37
9
VERMARKTUNGSVERBOTE, AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN
38
9.1
VERMARKTUNGSVERBOTE UND AUSNAHMEN NACH EG-
RECHT 38
9.1.1
Verbote (Art. 8 Abs. 1 und 5 EGVO)
38
9.1.2
Ausnahmen für A-
Arten 39
9.1.2.1
Legalausnahmen ohne EG-
Bescheinigung 39
9.1.2.2
Generelle Ausnahmen mit EG-
Bescheinigung 40
9.1.2.3
Ausnahmen im Einzelfall
41
9.1.3
Ausnahmen für B-
Arten 42
9.2
VERMARKTUNGSVERBOTE, AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN NACH NATIONALEM RECHT
42
9.2.1
Verbote (§ 20 f Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a BNatSchG)
42
9.2.2
Gesetzliche Ausnahmen
43
9.2.2.1
Ausnahmen nach § 43 Abs. 2a BNatSchG
43
9.2.2.2
Zulässige Bodennutzung (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
44
9.2.2.3
Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 3 BNatSchG)
44
9.2.3
Ausnahmen im Einzelfall
44
9.2.3.1
Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 5 BNatSchG)
44
9.2.3.2
Ausnahme nach § 43 Abs. 6 BNatSchG
44
9.2.4
Befreiungen (§ 62 BNatSchG)
45
10
EIN- UND AUSFUHR
45
10.1
BESTIMMUNGEN DER EG-
VO UND DER DVO 45
10.1.1
Begriffsbestimmungen
45
10.1.2
Zuständigkeiten
46
10.1.3
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
46
10.1.3.1
Antragstellung
46
10.1.3.2
Ein- und Ausfuhrverfahren
47
10.1.3.3
Gültigkeit von Genehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen und Ursprungszeugnissen
48
10.1.3.4
Nachträgliche Erteilung von Genehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
48
10.1.3.5
Anerkennung von Drittlandsdokumenten
48
10.1.4
Besondere Verfahren
49
10.1.4.1
Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
49
10.1.4.2
Etikettverfahren
49
10.1.5
Einfuhrvoraussetzungen
50
10.1.5.1
Generelle Einfuhrvoraussetzungen für A- und B-
Arten 50
10.1.5.2
Zusätzliche Einfuhrvoraussetzungen für A-
Arten 52
10.1.5.3
Voraussetzungen bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft
53
10.1.5.4
Einfuhrvoraussetzungen für C- und D-
Arten 54
10.1.6
Ausfuhr und Wiederausfuhrvoraussetzungen
54
10.1.6.1
Generelle Voraussetzungen
54
10.1.6.2
Zusätzliche Voraussetzungen bei A-
Arten 55
10.1.7
Abweichungen und Erleichterungen
55
10.1.7.1
Behandlung von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren bzw. künstlich vermehrten Pflanzen von A-
Arten wie B- Arten 55
10.1.7.2
Pflanzengesundheitszeugnisse
56
10.1.7.3
Kommerzielle Pflanzenvermehrungsbetriebe von A-
Arten 56
10.1.7.4
Persönliche und Haushaltsgegenstände
56
10.1.7.5
Vorerwerbsexemplare
58
10.1.7.6
Antiquitäten
58
10.1.7.7
Durchfuhr
58
10.1.7.8
Verkehr zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen (Etikettverfahren)
59
10.2
BESTIMMUNGEN NACH DEM BUNDESNATURSCHUTZGESETZ
59
10.2.1
Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-
Richtlinie 59
10.2.2
Anlage 1-
Arten 60
10.2.3
Faunenverfälscher
60
10.2.4
Jungrobbenerzeugnisse
60
10.3
BESTIMMUNGEN DER TELLEREISENVERORDNUNG
60
11
TRANSPORTBESCHRÄNKUNGEN UND AUSNAHMEN
61
11.1
GENEHMIGUNGSPFLICHT NACH ART. 9 ABS. 1 EG-
VO FÜR A- ARTEN 61
11.2
BEFÖRDERUNG LEBENDER EXEMPLARE VON B-
ARTEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT 62
12
ERTEILUNG VON EG-
BESCHEINIGUNGEN 62
12.1
RECHTSCHARAKTER DER EG-
BESCHEINIGUNG 62
12.1.1
Zweckgebundenheit
62
12.1.2
Geltungsumfang von EG-
Bescheinigungen 62
12.2
VERFAHREN
63
12.2.1
Örtliche Zuständigkeit
63
12.2.2
Antragserfordernis
63
12.2.3
Nachweispflicht des Antragstellers
64
12.3
VORLAGEBESCHEINIGUNG (ART. 20 ABS. 2 DVO)
64
12.3.1
Vorlagebescheinigung über die legale Naturentnahme (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a DVO)
64
12.3.2
Vorlagebescheinigung über entflogene, wieder eingefangene Exemplare (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b DVO)
65
12.3.3
Vorlagebescheinigung über Zucht in der Gemeinschaft nach der EG-
VO (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c DVO) 65
12.3.4
Vorlagebescheinigung über legale Einfuhr in die EG nach der EG-
VO (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c DVO) 66
12.3.5
Vorlagebescheinigungen über die Einfuhr in die EG zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Mai 1997 nach der VO (EWG) Nr. 3626/82 (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe d DVO)
66
12.3.6
Vorlagebescheinigung über die Einfuhr nach dem WA vor Inkrafttreten des EG-
Rechts (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e DVO) 67
12.3.7
Vorlagebescheinigung über den Erwerb oder die Einfuhr vor Inkrafttreten WA- oder EG-
rechtlicher Beschränkungen (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe f DVO) 68
12.4
VERMARKTUNGSBESCHEINIGUNG (ART. 20 ABS. 3 DVO)
68
12.4.1
Vermarktungsbescheinigung bei legalem Erwerb und legaler Einfuhr vor Inkrafttreten der Bestimmungen für WA I-
Arten, C1- Arten und A- Arten (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a DVO) 68
12.4.2
Vermarktungsbescheinigung über die rechtmäßige Entnahme aus der Natur (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe b DVO)
69
12.4.3
Vermarktungsbescheinigung über entflogene und wiedereingefangene Exemplare (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe c DVO)
69
12.4.4
Vermarktungsbescheinigung über Zucht (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d DVO)
70
12.4.5
Bescheinigung über die Verwendung zu bestimmten Zwecken (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e DVO)
70
12.4.5.1
Vermarktung legal eingeführter Exemplare zur Verwendung zu dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglichen Zwecken (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c EG-
VO) 70
12.4.5.2
Verwendung für Wissenschaft, Forschung und Arterhaltungszucht (Art. 8 Abs. 3 Buchstaben e bis g EG-
VO) 71
12.4.6
„Sammlungsbescheinigung“ (Art. 30 DVO)
71
12.5
BEFÖRDERUNGSGENEHMIGUNG (ART. 20 ABS. 4 DVO)
72
13
KENNZEICHNUNG
72
13.1
EG-
RECHTLICHE KENNZEICHNUNG 73
13.1.1
Kennzeichnungszeitpunkt
73
13.1.2
Kennzeichnungsmethoden
73
13.1.2.1
Gezüchtete Vogelarten
73
13.1.2.2
Sonstige lebende Wirbeltierarten
74
13.1.3
Verpflichtung zur nachträglichen Kennzeichnung
75
13.2
KENNZEICHNUNGSPFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINFUHR
75
13.3
KENNZEICHNUNG NACH DER BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG
75
13.3.1
Verhältnis zu Art. 34 ff. DVO
76
13.3.2
Verhältnis zur Bundeswildschutzverordnung
76
13.3.3
Verhältnis zur Psittakoseverordnung
76
13.3.4
Kennzeichnungszeitpunkt
76
13.3.5
Kennzeichnungsmethoden
76
13.3.6
Ringgröße
78
13.3.7
Tierschutz
78
13.3.8
Wechsel der Kennzeichnungsmethode
78
13.3.8.1
Meldepflicht
78
13.3.8.2
Fehlende oder unrichtige Kennzeichnung
79
13.3.8.3
Rückgabe von Kennzeichen; Mitteilungspflichten
79
14
HALTUNG
79
14.1
HALTUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR WIRBELTIERE DER BESONDERS GESCHÜTZTEN ARTEN (§ 6 ABS. 1 BARTSCHV)
79
14.2
KENNZEICHNUNGSPFLICHT (§§ 6 BIS 10 BARTSCHV)
80
14.3
MELDEPFLICHT FÜR BESONDERS GESCHÜTZTE WIRBELTIERARTEN (§ 6 ABS. 2 BARTSCHV)
80
14.4
TIERGEHEGEGENEHMIGUNG
80
15
NACHWEISPFLICHTEN
81
15.1
ARTBESTIMMUNG
81
15.2
BESITZNACHWEIS
81
15.2.1
Anwendungsbereich und Inhalt der Besitznachweispflicht
82
15.2.2
Ausnahmen
82
15.2.2.1
Altbesitz
82
15.2.2.2
Persönlicher Gebrauch oder Hausrat
82
15.2.3
Mittel der Nachweisführung
83
15.2.3.1
Allgemeine Nachweispflicht
83
15.2.3.2
Nachweispflicht mit EG-
Dokumenten nach § 49 Abs. 3 BNatSchG 84
15.3
NACHWEIS DER LEGALEN VERMARKTUNG
84
15.3.1
A- und B-
Arten 84
15.3.1.1
A-
Arten 84
15.3.1.2
B-
Arten 85
15.3.2
Vermarktung nach nationalen Vorschriften
86
16
BUCHFÜHRUNGSPFLICHT
86
16.1
AUFNAHME- UND AUSLIEFERUNGSBUCH
86
16.1.1
Inhalt
86
16.1.2
Ausnahmen von der Buchführungspflicht
87
16.1.2.1
Generelle Ausnahmen
87
16.1.2.2
Einzelfallausnahmen
87
16.2
ZUCHTBUCH
88
17
BEFUGNISSE DER VOLLZUGSBEHÖRDEN
88
17.1
AUSKUNFTSVERLANGEN
88
17.2
ZUTRITTSRECHT UND RECHT ZUR EINSICHTNAHME
88
17.3
BLUT- ODER GEWEBEANALYSE ZUR ZUCHTKONTROLLE
89
17.4
BESCHLAGNAHME ZUR ARTBESTIMMUNG
89
17.5
BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG IM OBJEKTIVEN VERFAHREN NACH DEM BNATSCHG
90
17.6
ANORDNUNG DES SOFORTVOLLZUGES GEM. § 80 ABS. 2 NR. 4 VWGO
91
17.7
ALLGEMEINE SICHERHEITSRECHTLICHE BEFUGNISSE
91
18
STRAF- UND ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT
91
18.1
STRAF- UND ORDNUNGSWIDRIGKEITENTATBESTÄNDE
91
18.2
BESONDERHEITEN
92
18.2.1
Ahndung von vor dem 9. Mai 1998 begangenen Verstößen gegen EG-
rechtliche Vorschriften 92
18.2.2
Auslandstaten
92
18.3
ERMITTLUNGSVERFAHREN
93
18.3.1
Zusammenarbeit zwischen Behörden
93
18.3.2
Vorsatznachweis
93
18.3.3
Befugnisse der Verfolgungsbehörden im Bußgeldverfahren
93
18.4
GELDBUßE UND NEBENFOLGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
94
18.5
EINZIEHUNG BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN IM SELBSTÄNDIGEN VERFAHREN
94
19
VORGEHEN NACH EINER EINZIEHUNG (VERWERTUNG)
94
19.1
ZUSTÄNDIGKEITEN
95
19.2
VORGEHEN BEI LEBENDEN EXEMPLAREN
96
19.3
VORGEHEN BEI TOTEN EXEMPLAREN UND TEILEN SOWIE ERZEUGNISSEN
97
20
KOSTEN
97
21
ANLAGEN
99
21.1
99
21.2
103
21.3
104
21.4
107
21.5
108
- II.
Die Vollzugshinweise betreffen sowohl den internationalen als auch den innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verkehr mit Exemplaren geschützter Tier- und Pflanzenarten und die nationalen Regelungen zum direkten Artenschutz.
2 Rechtsgrundlagen und Quellen
Beim Vollzug des Artenschutzrechts sind neben den allgemeinen Bestimmungen der VwGO, des VwVfG, der LVwVfG sowie des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts im wesentlichen folgende Rechtsvorschriften zu beachten:
- 2.1
- Europäisches Gemeinschaftsrecht
- -
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (EG-VO) (ABl. EG Nr. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1476/99 der Kommission vom 06. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 171, S. 5);
- -
- Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (DVO) (ABl. EG Nr. L 140 vom 30.5.1997, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1006/98 vom 14. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 145 vom 15.5.1998, S. 3);
- -
- Verordnung (EG) Nr. 1968/1999 der Kommission vom 10. September 1999 zur Aussetzung der Einfuhr von Exemplaren freilebender Tier- und Pflanzenarten in die Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 244 vom 16.9. 1999, S. 22);
- -
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9);
- -
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.92, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie des Rates 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 vom 28.11.1997, S. 42);
- -
- Verordnung (EG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (Tellereisenverordnung) (ABl. EG Nr. L 184 vom 9.11.91, S. 3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1771/94 der Kommission vom 19. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 184 vom 20.7.94, S. 3);
- -
- Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission vom 10. Januar 1997 über die Ausstellung von Bescheinigungen für Pelze und Waren, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates fallen (ABl. EG Nr. L 8 vom 11.1.97, S. 2);
- -
- Entscheidung Nr. 97/602/EG des Rates vom 22. Juli 1997 über eine Liste nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 und nach Artikel 1 Abs. 1 Buch-stabe a der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission (ABl. EG Nr. L 242 vom 4.9.97, S. 64), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 98/188/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 vom 31.10.1998, S. 56);
- -
- Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 39 vom 12.2.1981, S. 1); geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21);
- -
- Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die EG-Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus („Jungrobbenrichtlinie“), (ABl. EG Nr. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), geändert durch Richtlinie 89/370 EWG des Rates vom 8. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 163 vom 14.6.1989, S. 37);
- -
- Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/469/EWG („Tierschutztransportrichtlinie“) (ABl. EG Nr. L 340 vom 1.12.1991, S. 17).
- 2.2
- Bundesrecht
- -
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994),
- -
- Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung; BArtSchV) vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S.1955, 2073); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBL. I S. 2843);
- -
- Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV) vom 1. April 1998 (BGBl. I S.629), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1982);
- -
- Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779);
- -
- Verordnung über die Jagdzeiten (BJagdZV) vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), geändert durch Verordnung vom 22. März 2000 (BGBl. I. S. 243);
- -
- Verordnung über den Schutz von Wild (BWildSchV) vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I. S. 1955);
- -
- Verordnung zum Schutz gegen die Psittakose und Ornithose (PsittakoseVO) vom 14. November 1991 (BGBl. I. S. 2112), geändert durch Verordnung vom 14. 10.1999 (BGBl. I S. 1955).
- -
- Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 (TierSchG) (l. I S. 1106, berichtigt BGBl I S. 1818)
- -
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I.S. 1337)
- 2.3
- Landesrecht
- -
- Landesnaturschutzgesetze;
- -
- Landesverordnungen auf der Basis von Ermächtigungen des BNatSchG (§§ 20e Abs. 5, 20g Abs. 6 und 7 BNatSchG) und der Landesnaturschutzgesetze;
- -
- Landesjagdgesetze;
- -
- Landesfischereigesetze;
- -
- Landesverordnungen auf der Basis des BJagdG und der Landesjagd- und -fischereigesetze.
- 2.4
- Bekanntmachungen
- -
- Bekanntmachung der Zollstellen, über die der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der BArtSchV unterliegende Tiere und Pflanzen ein- und ausgeführt werden dürfen vom 18. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154);
- -
- Bekanntmachung der Liste der anerkannten sachverständigen Stellen und Personen für die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tiere und Pflanzen vom 18. Juli 2000 (BAnz. 2000 Nr. 1542);
- -
- Bekanntmachung der Liste der besonders und der streng geschützten Arten nach § 20a Abs. 5 BNatSchG (noch nicht veröffentlicht);
- -
- Verzeichnis und Anschriften der Vollzugsbehörden und wissenschaftlichen Behörden in den EG-Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. C 356 vom 8. Dezember 1999).
- 2.5
- Weitere Rechtsquellen (Übereinkommen)
- -
- Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, WA; englisch: CITES) vom 3. März 1973 (BGBl. 1975 II S. 777) in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 1979 (BGBl. 1995 II S. 771);
- -
- Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) vom 19. September 1979 (BGBl. 1984 II S. 618) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1998, BGBl. II S.2654);
- -
- Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) vom 2. Februar 1971 (Bekanntmachung des Übereinkommens vom 16. Juli 1976, BGBl. II S. 1265, sowie des Änderungsprotokolls vom 3. Dezember 1982, BGBl. 1990 II S. 1670, zuletzt geändert am 28. Mai 1987, BGBl. 1995 II S. 218);
- -
- Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention) vom 23. Juni 1979 (BGBl. 1984 II S. 571, zuletzt geändert durch die 5. VO zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II vom 23.November 1997, BGBl. II S. 2126);
- -
- Abkommen zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer (Seehundabkommen) vom 16 Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 1307);
- -
- Übereinkommen zur Erhaltung der Fledermäuse in Europa (Fledermausabkommen, BATS) vom 4. Dezember 1991 (BGBl. 1993 II S. 1106);
- -
- Abkommen zur Erhaltung der Kleinwale in Nord- und Ostsee (Kleinwalabkommen, ASCOBANS) vom 31. März 1992 (BGBl. 1993 II S. 1116);
- -
- Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (Wasservogelabkommen, AEWA) vom 16. Juni 1995 (BGBl. 1998 II S. 2500);
- -
- Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (Bio-Diversitätskonvention, CBD) vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 I S. 1741);
- -
- Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs (IWC) vom 2. Dezember 1946 (Gesetz vom 18. Juni 1982, BGBl. II S. 558, geändert am 2. August 1994, BGBl. I S. 2018, 2024) geändert durch Protokoll vom 19. November 1956 (BGBl. 1983 II S. 450; berichtigt BGBl. II S. 1134, BGBl. 1995 II S. 380);
- -
- Antarktisvertrag vom 1. Dezember 1959 (Gesetz vom 22. Dezember 1978, BGBl. II S. 1517);
- -
- Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag vom 4. Oktober 1991 (Gesetz vom 22. September 1994, BGBl. II S. 2478) sowie Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22.September 1994 (BGBl. I S. 2593);
- -
- Übereinkommen zur Erhaltung der antarktischen Robben (CCAS) vom 1. Juni 1972 (Gesetz vom 27. Januar 1987, BGBl. II S. 90, geändert am 6.8.1993, BGBl. I S. 1458), geändert durch die 1. VO zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage zum Übereinkommen vom 27. Januar 1991, BGBl. 1991 II S. 431, berichtigt BGBl. II S. 876).
- 2.6
- Geltungsbereich der verschiedenen Rechtsvorschriften
Grundlage des Artenschutzvollzugs sind EG-, bundes- und landesrechtliche Vorschriften sowie völkerrechtliche Vereinbarungen.
Völkerrechtliche Vereinbarungen werden durch EG- oder nationale Vorschriften umgesetzt und sind nur dann unmittelbar bei der Anwendung von Bundes- und Landesrecht von den Behörden zu beachten, wenn ausdrücklich hierauf verwiesen wird.
Zu völkerrechtlichen Vereinbarungen ergangene Empfehlungen (Resolutions) und Entscheidungen (Decisions) stellen keine Rechtsvorschriften dar. Sie gelten aber, soweit sie durch die EG-VO umgesetzt sind, unmittelbar in allen EG-Mitgliedstaaten (z.B. ist die Zuchtresolution vollständig in Art. 24 DVO aufgeführt). Darüber hinaus dienen Resolutionen - soweit sie allgemeine Rechtsbegriffe erläuternd konkretisieren - als Auslegungshilfe. Durch eine gleichmäßige Behördenpraxis umgesetzt können sie eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken. Dies spielt vor allem für die Tätigkeit des BfN eine Rolle, etwa bei der Anerkennung von Zuchtbetrieben nach der Res. Conf. 8. 15 (siehe Nr. 3.6 „Zucht“).
EG-Verordnungen bedürfen keiner Umsetzung durch nationales Recht und sind daher vom jeweiligen Adressaten, d.h. vom Bürger und von den Behörden, unmittelbar zu beachten bzw. anzuwenden. Nur soweit ergänzende Regelungen durch die EG-Mitgliedstaaten erforderlich sind (etwa zur Regelung der Zuständigkeiten oder von Sanktionen), sind nationale Rechtsvorschriften anzuwenden.
EG-Richtlinien (z.B. die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie) gelten hingegen grundsätzlich nicht unmittelbar gegenüber dem Bürger, sondern bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. Artenschutzrichtlinien der EG werden durch BNatSchG, BArtSchV, BJagdG, BWildSchV sowie naturschutz- und jagdrechtliche Vorschriften der Länder umgesetzt. Jedoch hat die Anwendung des nationalen Rechts in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu erfolgen. Dies gilt nicht nur, wenn ausdrücklich auf EG-Recht verwiesen wird, sondern auch, wenn ein Anwendungsspielraum besteht. Richtlinienkonform sind Auslegung und Anwendung des bundesdeutschen Rechts dann, wenn sie Inhalt und Zielen der Richtlinie unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH entsprechen. Verweisen EG-Verordnungen (z.B. Art. 8 Abs. 3 EG-VO: „im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten“) oder nationales Recht (z.B. § 43 Abs. 6 BNatSchG) ausnahmsweise direkt auf Richtlinien, gelten diese unmittelbar.
Unmittelbar geltendes Bundesrecht
Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 wurden die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes durch das Gesetz zur Änderung des BNatSchG vom 10. Dezember 1986 und die BArtSchV vom 19. Dezember 1986 neu geregelt. Dabei wurden die wichtigsten artenschutzrechtlichen Vorschriften erstmals als unmittelbar geltendes Recht in den Fünften Abschnitt des BNatSchG aufgenommen.
Mit Wirkung vom 9. Mai 1998 wurde das BNatSchG erneut novelliert. Die folgenden artenschutzrechtlichen Vorschriften gelten nach § 4 Satz 3 BNatSchG nunmehr unmittelbar:
| (Aufgaben des Artenschutzes) |
| (Begriffsbestimmungen) |
| (Verordnungsermächtigungen im Rahmen des allgemeinen Schutzes wildlebender Tiere und Pflanzen) |
| (Ermächtigungen zur Unterschutzstellung von Tieren und Pflanzen) |
| (Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten) |
| (Ausnahmen) |
| (Zuständigkeiten) |
| (Mitwirkung der Zollbehörden) |
| (Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr) |
| (Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen) |
| (Kosten) |
| (Nachweispflicht, Einziehung) |
| (Auskunfts- und Zutrittsrecht) |
| (Sonstige Ermächtigungen) |
| (Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Vorschriften) |
| (Ermächtigung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften) |
| (Bereitstellen von Grundstücken) |
| (Mitwirkung von Verbänden) |
| (Bußgeldvorschriften) |
| (Strafvorschriften) |
| (Einziehung) |
| (Befugnisse der Zollbehörden) |
| (Befreiungen) |
| (Übergangsvorschrift für besondere Fälle) |
| (Übergangsvorschrift) |
Dem unmittelbar geltenden Bundesrecht entgegenstehende landesrechtliche Bestimmungen sind ungültig.
- 2.7
- Literatur und Kommentare
- -
- BMU (Hrsg.): Erkennungshandbuch zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen, Loseblattsammlung mit Ergänzungslieferungen, Siegburg 1986;
- -
- Emonds: Artenschutzrecht und einschlägige Vorschriften des Jagd-, Tierschutz- , Tierseuchen- und Pflanzenschutzrechts, Textsammlung, 2. Auflage, Heidelberg 1997;
- -
- Europäische Kommission/TRAFFIC Europe/WWF: Leitfaden zu den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit freilebenden Tieren und Pflanzen, Brüssel 1998 (www.europa.eu.int/comm/environment/cites/wwf-de.pdf);
- -
- Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch: Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, München 1996;
- -
- Gütschow, Bernd: Der Artenschutz im Umweltstrafrecht, Baden-Baden 1998
- -
- Kolodziejcok/Recken: Naturschutz, Landschaftspflege und die einschlägigen Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Loseblattkommentar, Berlin 1977;
- -
- Lechner: Jagdreisen, Loseblattsammlung, Ostfildern 1993;
- -
- Louis: Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar der unmittelbar geltenden Vorschriften, Braunschweig 1994;
- -
- Naturschutzrecht: Beck-Texte im dtv, München;
- -
- Wijnstekers: The Evolution of CITES, 4. überarbeitete Auflage, Genf 1995.
3 Begriffsbestimmungen und Schutzkategorien
- 3.1
- Abkürzungen
- •
- CITES ist die Abkürzung für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“;
- •
- WA (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) ist die deutsche Bezeichnung für CITES;
- •
- EG-VO ist die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;
- •
- DVO ist die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur EG-VO;
- •
- EG-Bescheinigung ist eine Bescheinigung nach Art. 20 DVO. Hierunter fallen sowohl die Vorlagebescheinigungen als auch Vermarktungs- und Beförderungsgenehmigungen.
- •
- EG-Vorlagebescheinigung ist die nach Art. 20 Abs. 2 DVO für A- und B-Arten durch die zuständige Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung;
- •
- EG-Vermarktungsbescheinigung ist die nach Art. 20 Abs. 3 DVO für A-Arten durch die zuständige Landesbehörde für Zwecke der Vermarktung auf dem Vordruck des Anhanges III DVO erteilte Bescheinigung;
- •
- EG-Beförderungsgenehmigung ist die nach Art. 20 Abs. 4 DVO für der Natur entnommene Exemplare von A-Arten zum Zwecke der Beförderung auf dem Vordruck des Anhanges III DVO erteilte Genehmigung;
- •
- CITES-Bescheinigungen sind die bis zum 31. Mai 1997 ausgestellten Bescheinigungen nach Art. 19 und 22 der bis zum 31.6.1997 gültigen Verordnung (EWG) Nr. 3418/83;
- •
- A-, B-, C- oder D-Arten sind die in den entsprechenden Anhängen der EG-VO genannten Arten;
- •
- WA I-, WA II- oder WA III-Arten sind die in den entsprechenden Anhängen des WA aufgeführten Arten;
- •
- Anlage 1-Arten sind die in der Anlage 1 BArtSchV aufgeführten Arten;
- •
- Exemplar ist im Rahmen dieser Vollzugshinweise der Oberbegriff für Tiere und Pflanzen sowie Teile und Erzeugnissen aus diesen (siehe Nr. 3.5 „Teile und Erzeugnisse“).
- •
- Abkürzungen/Codes für die EG- Bescheinigungen: Siehe Anhänge I - VII DVO;
- 3.2
- Art
Bei der Durchführung des Artenschutzrechts umfasst der Begriff der „Art“ - unabhängig von der wissenschaftlich-biologischen Definition - Arten, Unterarten oder die Teilpopulation von Arten oder Unterarten (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Art. 2 Buchstabe s EG-VO). Dies ist für europäische Arten auch dann der Fall, wenn die Unterart in Europa nicht vorkommt (z.B. australischer Wanderfalke, Chinagimpel). Teilweise sind höhere Taxa (Familien, Unterfamilien, Gattungen) in den Anhängen der EG-VO oder in den Anlagen der BArtSchV aufgeführt, die den Zusatz „spp.“ (= species pluralis) tragen. In diesem Fall sind alle Taxa erfasst, die der bezeichneten oder nachgeordneten Rangstufe angehören (Anlage 2, Erläuterung Nr. 2 BArtSchV, Erläuterung Nr. 2 zur Auslegung der Anhänge A bis D der EG-VO).
Natürliche oder künstlich erzeugte Nachkommen von Exemplaren zweier Taxa (Bastarde bzw. Hybriden) unterliegen im Regelfall ebenfalls dem Artenschutzrecht, soweit mindestens eines der Elternteile unter Schutz steht. Dies gilt sowohl für die Anwendung der EG-VO (Art. 2 Buchstabe t EG-VO) wie auch des BNatSchG (Anlage 3 Erläuterung Nr. 4 BArtSchV). Abweichendes gilt nur für die Hybriden einzelner A- bis D-Arten, wenn ein ausnehmender Hinweis (siehe Erläuterung Nr. 17, o 608 zu den Anhängen A bis D der EG-VO) in die Anhangsliste aufgenommen wurde (bei Redaktionsschluss noch nicht erfolgt). Nach Art. 2 Buchstabe t EG-VO sowie der Definition in Erläuterung Nr. 4 der Anlage 2 zur BArtSchV werden nur Bastarde mit „Arten“ vom Schutz erfasst, somit unterliegen Hybride aus zwei Hybriden nicht mehr den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Für Hybriden zwischen Haustierformen und Wildtierarten ist ebenfalls maßgeblich, ob die an der Kreuzung beteiligte Wildtierart geschützt ist. Zu beachten ist, dass ein Bastard aus dem Hybrid einer Wildtierart (F1) und einem Haustier nach den genannten Definitionen bereits aus dem Schutz herausfällt. Im übrigen wird den Vollzugsbehörden empfohlen, nur dann weitere Nachweise in bezug auf die Abstammung zu verlangen, wenn die Kreuzung äußerlich (phänotypisch) dem Wildtierelternteil gleicht (z.B. Wolfshunde, Bengalkatzen). Wenn die Kreuzung dagegen von der Wildtierart bereits äußerlich eindeutig verschieden ist (z.B. i.d.R. Kanarien-Waldvogel-Mischlinge), kann eine illegale Naturentnahme dieser Mischlinge von vornherein ausgeschlossen werden, so dass sich der Vollzug auf die Überprüfung der Legalität des Wildtierelternteils beschränken sollte.
Für den Fall, dass beide an der Hybridisierung beteiligten Ausgangsarten geschützt sind, richtet sich der Schutz im Tierbereich grundsätzlich nach den für die strenger geschützte Art geltenden Vorschriften. Hybridpflanzen, bei denen ein oder beide Elternteile einer A-Arten angehört, sind nach den Vorschriften für B-Arten zu behandeln (siehe Art. 2 Buchstabe t Satz 4 EG-VO sowie Erläuterung Nr. 19 zu den Anhängen A bis D der der EG-VO). Für Pflanzenhybriden gilt der strengere Schutz des Anhangs A nur, wenn die betreffende Art mit einer entsprechenden Anmerkung im Anhang versehen ist.
Für die Bestimmung einer Art ist die wissenschaftliche Bezeichnung von Tieren und Pflanzen maßgeblich (§ 20a Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die taxonomische Zuordnung einer Art richtet sich bei Säugetieren, Vögeln, Amphibien sowie bei Blütenpflanzen und Farnen nach Referenzwerken. Diese Werke werden sowohl im nationalen als auch im EG-Recht zwingend vorgeschrieben. Für den Anwendungsbereich des nationalen Rechts ergeben sich die Werke aus Anlage 3 Erläuterung Nr. 7 BArtSchV, für das EG-Recht aus Anhang VI DVO. Die Berufung auf andere wissenschaftliche Werke ist nur dann möglich, wenn die genannten Referenzwerke keine Aufschlüsselung nach Arten enthalten. Bei Unklarheiten über die wissenschaftlichen Bezeichnungen von Arten, etwa auch bei der Verwendung von Synonymen, wird empfohlen, bei der wissenschaftlichen Behörde des BfN Auskünfte einzuholen.
Die zuständige Behörde hat festzustellen, ob es sich bei dem Tier oder der Pflanze um eine geschützte Art handelt. Die Nachweispflicht des Betroffenen nach § 49 BNatSchG greift hier nicht. Doch hat die Zollstelle oder die zuständige Landesbehörde bei Verdachtsmomenten die Möglichkeit der Vorgehensweise nach § 47 Abs. 1 BNatSchG (für die Landesbehörden i.V.m. § 49 Abs. 4, Satz 2 BNatSchG). Bei Zweifeln darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu besonders geschützten Arten oder Populationen gehören, kann vom Verfügungsberechtigten (Eigentümer bzw. jeder, der befugt ist, über die Sache durch Rechtsgeschäft wirksam zu verfügen) die Vorlage einer Bescheinigung darüber verlangt werden, dass die Tiere oder Pflanzen nicht zu den besonders geschützten Arten oder Populationen gehören (siehe Nr. 15.1; zu den Kosten siehe Nr. 0).
- 3.3
- Besonders geschützte Arten
Die nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG bundesweit besonders geschützten Arten sind
- • A- und B-Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BNatSchG),
- • in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, aa BNatSchG),
- • in Europa heimische Vogelarten i.S.d. Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie (europäische Vogelarten, siehe § 20a Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG), soweit sie nicht nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegen (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b, bb BNatSchG); zu den im Gebiet der Gemeinschaft natürlich vorkommenden Vogelarten hat die Europäische Kommission eine Referenzliste veröffentlicht und ins Internet (http://
www.europa.eu.int./ comm/ dg11/ nature/ directive/ birdspage1_en.htm) eingestellt. - • Anlage 1-Arten, die in Spalte 2 mit einem Kreuz bezeichnet sind (§ 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 1 BArtSchV).
Das BMU macht die besonders geschützten und die streng geschützten Arten im Bundesanzeiger nach § 20a Abs. 5 BNatSchG bekannt. Für die WA-Arten ist der jeweilige Zeitpunkt der Unterschutzstellung im Register des Erkennungshandbuchs zum WA aufgeführt.
Nicht bundesweit besonders geschützt i.S.d. § 20a BNatSchG sind die durch künftige Landesvorschriften nach § 20e Abs. 5 BNatSchG von den Ländern zusätzlich unter besonderen Schutz gestellten Arten. Welche Schutzvorschriften für diese Arten gelten, regelt das jeweilige Landesrecht.
Die Bestimmungen für besonders geschützte Arten gelten nicht für domestizierte Formen oder für Sorten, die phänotypisch (äußerlich) von den Wildformen verschieden sind. Für die Anlage 1- Arten ergibt sich ein Gesamtausschluss domestizierter Formen aus der Anlage 2 Erläuterung Nr. 5 BArtSchV. Dies gilt z.B. für die Hauskatze, den Haushund, die Honigbiene und die Hausziege einschließlich ihrer verwilderten Formen. Auch für A- und B-Arten gilt, dass äußerlich eindeutig als domestizierte Exemplare erkennbare Tiere und Pflanzen nicht besonders geschützt sind (z.B. Lama und Alpaka als Haustierformen des Guanakos). Da oftmals die Abgrenzung zu gezüchteten Exemplaren wildlebender Arten schwer vorzunehmen ist, trifft das EG-Recht teilweise ausdrückliche Regelungen. Zuchtformen sind speziell dann ausgenommen, wenn dies nach Erläuterung Nr. 17, Anmerkung °602, zu den Anhängen A bis D jeweils eigens bei der Art vermerkt ist. Solche Hinweise finden sich z.B. bei Chinchillas und dem Hausjak (domestizierte Form des Wildjaks).
In vielen Fällen erstreckt sich der Schutz nicht auf die gesamte Art, sondern nur auf Populationen bestimmter Länder (siehe Erläuterung Nr. 15 zu den Anhängen A bis D) oder auch auf heimische Populationen. Damit sind nur solche Individuen geschützt, die ihren Ursprung in einem bestimmten Gebiet haben (siehe § 20a Abs. 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG, Art. 2 Buchstabe c und l EG-VO). Auch hieraus ergibt sich ein Ausschluss domestizierter Formen.
- 3.4
- Streng geschützte Arten
Die nach § 20a Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG streng geschützten Arten sind
- • Anhang A-Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a BNatSchG),
- • in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführte Arten (§ 20a Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b BNatSchG),
- • Anlage 1-Arten, die in Spalte 3 mit einem Kreuz bezeichnet sind (§ 20a Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c BNatSchG i.V.m. § 1 Satz 2 BArtSchV).
- 3.5
- Teile und Erzeugnisse
Grundsätzlich unterliegen nicht nur lebende oder vollständig erhaltene tote Tiere und Pflanzen dem besonderen Schutz bzw. den EG-rechtlichen Verboten, sondern auch Teile und Erzeugnisse. Dies ergibt sich für das EG-Recht aus Art. 2 Buchstabe t EG-VO, wobei hier als Sammelbegriff vom „Exemplar“ gesprochen wird. § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d bzw. Nr. 2 Buchstaben c und d BNatSchG bestimmen gleiches für das nationale Recht, nennen jedoch „Tiere“ und „Pflanzen“ als Oberbegriffe. Zur Vereinfachung erstrecken diese Vollzugshinweise den Begriff Exemplar auch auf das nationale Recht (siehe Nr. 3.1 „Exemplar“).
Bei Teilen von Tieren und Pflanzen ist deren ursprüngliche Beschaffenheit noch erhalten (z.B. Froschschenkel).
Erzeugnisse sind von Menschen durch Be- oder Verarbeitung gefertigte Sachen, deren ursprüngliche Identität verlorengegangen sein kann (z.B. Mäntel oder Taschen aus Fellen oder Leder), nicht aber natürliche Ausscheidungen von Tieren oder Pflanzen (z.B. Kot, Drüsensekrete wie Ambra). Einschränkende Voraussetzung ist jedoch, dass die Teile und Erzeugnisse ohne weiteres als von Tieren oder Pflanzen stammend erkennbar sind. Bei der Erkennbarkeit ist bei Händlern und Spediteuren entsprechendes Sonderwissen als Maßstab anzusetzen, da es zu den Berufspflichten eines Gewerbetreibenden gehört, über die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse zu verfügen. Des weiteren ist bei der Prüfung nicht nur auf das Teil oder Erzeugnis selbst abzustellen. Vielmehr sind sämtliche Umstände heranzuziehen, also bei Waren etwa auch Begleitdokumente, die Verpackung oder Kennzeichnung (vgl. auch Anhang V DVO).
Teilweise werden zu einzelnen Arten Sonderbestimmungen getroffen. Hier unterscheiden sich EG- Recht und nationales Recht. Für die EG-VO finden sich für die A- bis D-Arten in den Anhangslisten fallweise Hinweise in der „Erläuterung Nr. 18 zur Auslegung der Anhänge A bis D“, die bestimmte Teile und Erzeugnisse (z.B. Samen und Pollen vieler Pflanzenarten) aus dem Exemplarbegriff ausnimmt. Das nationale Recht bestimmt in § 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 BArtSchV für bestimmte Teile und Erzeugnisse ausdrücklich, dass sie dem besonderen Schutz unterliegen (z.B. Schneckengehäuse oder Schmetterlingsflügel).
- 3.6
- Gezüchtete Tiere
Die Grundvoraussetzungen für die Anerkennung von besonders geschützten Tierarten als gezüchtet nennt § 20a Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Danach müssen die
- • Elterntiere rechtmäßig erworben und
- • die Nachkommen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt sein. Eine kontrollierte Umgebung ist in hohem Maße vom Menschen zum Zweck der Vermehrung der Exemplare beeinflusst und umfasst z.B. die künstliche Unterbringung, die Pflege und Versorgung der Tiere oder auch die aktive Einflussnahme auf die Vermehrung.
Da diese Voraussetzungen im Bundesrecht nicht näher konkretisiert werden, erfüllt bereits die erste Nachzuchtgeneration (sog. F1-Generation) die o.g. Anforderungen.
Für A- bis D-Arten werden durch Art. 24 DVO, der entsprechende Beschlüsse der WA-Vertragsstaatenkonferenzen umgesetzt (insbesondere Res. Conf. 10.16), zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt:
- a)
- Erzeugung in kontrollierter Umgebung: Neben der Geburt ist nach der DVO bereits die Erzeugung in kontrollierter Umgebung erforderlich. Dies ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung dann gegeben, wenn sich die Eltern in kontrollierter Umgebung (s.o.) gepaart haben oder auf andere Weise Gameten in die kontrollierte Umgebung übertragen wurden (z.B. künstliche Befruchtung). Damit fallen Nachkommen von der Natur entnommenen trächtigen eingeführten Tieren, auch dann nicht unter die Definition, wenn sie unter menschlicher Kontrolle zur Welt gekommen sind; entsprechendes gilt für das Einsammeln von Eiern. Im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung muss sich das Stammexemplar bereits vor Beginn der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befunden haben.
- b)
- Legalität der Elterntiere: Der Erwerb darf dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich sein, d.h., die Exemplare müssen nachweislich unter Beachtung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften erworben worden sein.
Schließlich stellt Art. 24 Buchstaben c und d DVO zusätzliche Anforderungen an den Zuchtstock:
- c)
- Erhalt ohne Zugabe von Wildexemplaren: Der Zuchtstock muss über eine ausreichende Größe verfügen, um sich ohne das Einbringen von Exemplaren aus der Natur erhalten zu können. In folgenden Ausnahmefällen können nach Art. 24 Buchstabe c DVO der Wildnis entnommene Tiere, Eier oder Gameten hinzugefügt werden (wobei es sich stets um legale Exemplare handeln muss, deren Entnahme dem Überleben der betroffenen Art in der Natur nicht abträglich sein darf):
- • Verhütung oder Abschwächung von Inzucht - der Umfang der Naturentnahme wird ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt - (Buchstabe c, Ziffer i),
- • Verwendung von nach Art. 16 Abs. 3 EG-VO eingezogenen Tiere (Buchstabe c, Ziffer ii),
- • erstmalige Verwendung als Zuchtstock (Buchstabe c, Ziffer iii).
- d)
- Fähigkeit zur Hervorbringung einer weiteren Nachkommensgeneration: Der Zuchtstock muss bereits entweder eine zweite (oder weitere) Nachkommensgeneration produziert haben oder so gehalten werden, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das konkret gezüchtete Exemplar grundsätzlich nicht der F2-Generation angehören muss, sondern auch die F1-Generation den Anforderungen des Art. 24 DVO genügen kann. Bei Arten jedoch, die bislang sehr selten oder gar nicht gezüchtet wurden, z.B. dem Elefanten, kann die erste Generation nicht anerkannt werden.
- e)
- Der Antragsteller hat die Zuchtvoraussetzungen gegenüber der wissenschaftlichen Behörde (BfN) nachzuweisen (Art. 24 DVO). Über den Wortlaut hinaus genügt es aber im Regelfall, wenn sich die zuständige Landesbehörde, bei der die EG-Bescheinigung beantragt wurde, von dem Vorliegen der Voraussetzungen vergewissert hat. Dies ist vor allem bei Arten der Fall, die häufig gezüchtet werden. Als Nachweismittel dienen in der Praxis in erster Linie:
- • Inaugenscheinnahme,
- • Bestandsangabe entsprechend der Meldepflicht,
- • Zuchtbuchangabe,
- • amtlich durchgeführte Beringung, z.B. bei Greifvögeln,
- • genetischer Elternschaftsnachweis (Art. 25 DVO).
Bestehen im Einzelfall Zweifel bzgl. der Nachzuchterfolge, z.B. weil diese bei der betreffenden Art bislang nicht bekannt oder sehr selten sind, ist die wissenschaftliche Behörde (BfN) zu konsultieren. - 3.7
- Ranching
Abzugrenzen von der Zucht ist das Ranching. Es handelt sich nicht um eine künstliche Vermehrung, sondern ist eine besondere Form des Wildtiermanagements in den Ursprungsländern. Es beinhaltet die Aufzucht von der Natur entnommenen Exemplaren in einer kontrollierten, durch den Menschen beeinflussten Umgebung und ist teilweise mit einem Wiederaussetzen von aufgezogenen Jungtieren verbunden. Sogenannte Ranching-Projekte wurden für WA I-Arten (z.B. Krokodile) und WA II-Arten (z.B. Vogelflügler) etabliert.
- 3.8
- Künstlich vermehrte Pflanzen
Nach § 20a Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG sind Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder durch Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen wurden, künstlich vermehrt. Diese Definition ist weitgehend identisch mit der detaillierteren Definition in Art. 26 DVO.
Nach Art. 26 DVO bestehen folgende Anforderungen:
- a)
- Die Exemplare müssen aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden sein. Unter kontrollierten Bedingungen ist eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird, zu verstehen. Dies ist z.B. der Fall bei Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung, Topf- und Beetkultur und Witterungsschutz sowie Pflanzenzuchtmaßnahmen (z.B. Bestäubung, Hybridisierung und In-vitro-Kultur).
- b)
- Die Legalität der Elternpflanzen muss belegt sein, d.h., der elterliche Zuchtstock muss in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben worden sein, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war
- c)
- Der elterliche Zuchtstock muss so gehalten werden, dass er auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt.
- d)
- Im Fall gepfropfter Pflanzen muss sowohl die Unterlage als auch das Sprossstück gem. den Buchstaben a), b) und c) künstlich vermehrt worden sein.
Darüber hinaus gilt Holz, das von Baum-Plantagen in Monokulturen stammt, als künstlich vermehrt (Art. 26 Abs. 2 DVO).
Der Antragsteller hat die Zuchtvoraussetzungen gegenüber der wissenschaftlichen Behörde (BfN) nach Art. 26 DVO nachzuweisen (siehe Nr. 3.6). Bei Hybriden von Pflanzen genügt der Nachweis der Legalität der Elternpflanzen zum Nachweis der künstlichen Vermehrung.
- 3.9
- Persönliche oder Haushaltsgegenstände (Hausrat)
Der Begriff umfasst tote Exemplare sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, soweit sie sich im Besitz einer Privatperson befinden und Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind (Art. 2 Buchstabe j EG-VO). Lebende Tiere oder Pflanzen fallen nicht unter diesen Begriff (das gilt nicht für § 49 Abs. 2 BNatSchG; siehe Nr. 15.2.2.2). Der Begriff „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ ist identisch mit dem früher im EG-Recht oder im BNatSchG verwendeten Begriff „persönlicher Gebrauchsgegenstand oder Hausrat“.
Nach Anzahl, Art der Verwendung und der konkreten Zweckbestimmung müssen die Gegenstände dem persönlichen Gebrauch des Besitzers dienen. Für die Frage, wie viele Exemplare zum normalen Hab und Gut dieser Person gehören, ist der individuelle Lebenszuschnitt des Besitzers maßgebend. Gegenstände, die zu kommerziellen (insbesondere zu Verkaufszwecken) eingeführt werden, oder die für andere, z.B. als Geschenk gedacht sind, erfüllen nicht die Begriffsanforderungen. Die Exemplare brauchen nicht bereits bei der Einfuhr dem persönlichen Gebrauch des Einführers zugeordnet sein; es genügt, dass sie nach der Einfuhr die Zweckbestimmung zum persönlichen Gebrauch erhalten (z.B. Schmuck, Schuhe, Kleidung, Gürtel, Aktentasche im Reisegepäck). Letzteres stellt die Definition in der EG-VO nunmehr klar. Damit fallen sowohl Touristensouvenirs als auch Jagdtrophäen, wie z.B. Elefantenstoßzähne, unter die Begriffsbestimmung.
- 3.10
- Datum des Erwerbs
Das Datum des Erwerbs i.S.d. Art. 1 Buchstabe a DVO ist das Datum der Naturentnahme, der Geburt oder künstlichen Vermehrung. Damit wird klargestellt, dass es für diesen Begriff nicht auf den letzten rechtsgeschäftlichen Erwerb ankommt, sondern auf die erste Inbesitznahme des Exemplars durch den Menschen.
Zu beachten ist allerdings, dass das EG-Recht teilweise auf einen Erwerb in der Gemeinschaft abstellt (z.B. in Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO), so dass es insoweit auf das Einfuhrdatum ankommt.
- 3.11
- Antiquität
Antiquitäten sind gem. der Definition des Art. 2 Buchstabe w EG-VO zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-VO erworben wurden (dem erstmaligen Erwerb nachfolgende Verkaufsakte haben keinen Einfluss auf die Eigenschaft als Antiquität, zum Erwerbsbegriff siehe Nr. 3.10). Es muss sich also um Gegenstände handeln, die bereits vor dem 1.6.1947 z.B. zu Schmuck-, Dekorations-, Kunst- oder Gebrauchsgegenständen (auch Musikinstrumente) verarbeitet wurden und keiner weiteren Bearbeitung mehr bedürfen, so dass Rohlinge nicht erfasst sind (zur Legalausnahme vom Vermarktungsverbot siehe Nr. 9.1.2.1; zu den Erleichterungen bei der Genehmigungserteilung siehe Nr. 10.1.7.6).
Allgemein ist zu beachten, dass die Ausführung der Artenschutzvorschriften grundsätzlich den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden obliegt, soweit nicht in Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 BNatSchG).
- 4.1
- Vollzug des EG-Rechts und des WA
Für diesen Bereich trifft § 44 BNatSchG besondere Zuständigkeitsregelungen:
- -
- Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist als Vollzugsbehörde i.S.d. Art. IX WA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a EG-VO für den Verkehr mit Vertragsstaaten, dem Sekretariat des WA und der EG-Kommission grundsätzlich das BMU zuständig. Es unterbreitet beispielsweise Vorschläge zu Vertragsstaatenkonferenzen. Schließlich übersendet das BMU die Jahresberichte über die Durchführung des WA in Deutschland dem Sekretariat.
- -
- Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist das BfN als Vollzugsbehörde i.S.d. Artikels IX WA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EG-VO benannt. Das BfN ist zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sowie Wiederausfuhrbescheinigungen. Es gewährt Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO und nach § 43 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG im Falle der Einfuhr und ist zuständig für die Anerkennung von Zucht- und Pflanzenvermehrungsbetrieben i.S.d. Artikels VII Abs. 4 WA. Das BfN wird darüber hinaus nach § 44 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 EG-VO als Wissenschaftliche Behörde i.S.d. WA im Rahmen des Ein- und Ausfuhrgenehmigungsverfahrens insbesondere bei der Prüfung beteiligt, ob die Einfuhr- und Ausfuhr von Exemplaren dem Überleben der Art nicht abträglich ist. Darüber hinaus ist die Wissenschaftliche Behörde im Rahmen der Erteilung von Beförderungsgenehmigungen nach Art. 9 Abs. 2 EG-VO zuständig für die Prüfung der Unterbringung von Exemplaren.
- -
- Nur die nach § 45 Abs. 3 BNatSchG vom BMU im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Zollstellen sind im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Drittstaaten zur Abfertigung von Exemplaren, die Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten unterliegen, befugt. Sie erteilen Einfuhrmeldungen nach Art. 4 Abs. 3 und 4 EG-VO, Einfuhrbescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG und prüfen darüber hinaus sämtliche Dokumente auf Gültigkeit und die Nämlichkeit mit den vorgeführten Waren. Ferner ist der Zoll für die Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren bei Verstößen gegen Ein- oder Ausfuhrvorschriften und Besitz- und Vermarktungsverbote zuständig (§ 47 BNatSchG). Die Zuständigkeiten im einzelnen ergeben sich aus der Dienstanweisung „Verbote und Beschränkungen/Artenschutz“ (Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen, SV 0832) des Bundesministeriums der Finanzen.
- -
- Nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder als Vollzugsbehörden i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b EG-VO für alle übrigen Aufgaben im Sinne der EG-VO zuständig. Hierzu zählt insbesondere:
- • die Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 10 EG-VO i.V.m. Art. 20 DVO,
- • die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen nach Art. 18 DVO,
- • die Ausgabe von Etiketten für das Etikettenverfahren nach Art. 22 DVO.
- 4.2
- Vollzug von Bundes- und Landesrecht
Die Länderbehörden sind schließlich (aufgrund der allgemeinen Kompetenzregelung des Grundgesetzes) zuständig für:
- • die nach Bundes- und Landesrecht erforderlichen Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen z.B. von den Besitz- und Vermarktungsverboten (§§ 43 Abs. 6, 31 BNatSchG),
- • die Erteilung von Befreiungen von der Buchführungs-, Melde- und Kennzeichnungspflicht sowie Ausnahmen von den verbotenen Methoden (siehe §§ 5, 6 ff BArtSchV),
- • die Überwachung der EG-rechtlichen und innerstaatlichen Vermarktungsverbote nach dem BNatSchG,
- • Überwachung der Einhaltung der sonstigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen
- • die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Besitz- und Vermarktungsbote,
- • die Einziehung im objektiven Verfahren (§§ 49 Abs. 4 i.V.m. 21f BNatSchG),
- • die Entscheidung über den weiteren Verbleib der von ihnen nach § 49 Abs. 4 BNatSchG eingezogenen Exemplare.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da sich zudem auch aus landesrechtlichen Vorschriften weitere Zuständigkeiten der Landesbehörden ergeben.
5 Allgemeine Verwaltungsgrundsätze
- 5.1
- Antragsgrundsatz
Ein- und Ausfuhrdokumente, Bescheinigungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach dem BNatSchG werden grundsätzlich nur auf Antrag erteilt. Verschiedene Genehmigungen (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen vom Vermarktungsverbot nach BNatSchG und BArtSchV, Genehmigungen nach BWildSchV sowie Ein- und Ausfuhrdokumente nach EG-Recht oder nach BNatSchG) sind grundsätzlich nebeneinander und unabhängig voneinander zu erteilen (Prinzip der kumulativen Genehmigungspflicht).
- 5.2
- Örtliche Zuständigkeit
Da es sich bei der Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung nach artenschutzrechtlichen Vorschriften i.d.R. nicht um Angelegenheiten handelt, die eine natürliche oder juristische Person betreffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG), richtet sich die Zuständigkeit zumeist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG. Danach ist diejenige Behörde örtlich zuständig, „in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt“. So ist etwa für die Erteilung einer EG-Bescheinigung i.d.R. die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich das betreffende Exemplar befindet. Dies ist auch sachgerecht, da nur diese Behörde über entsprechende Kontrollmöglichkeiten verfügt. Sind Verwaltung und Betriebsstätte an verschiedenen Orten untergebracht, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG).
Als Besonderheit ist bei einem Wanderzirkus zu beachten, dass für diesen grundsätzlich die für das Winterquartier zuständige Behörde örtlich zuständig ist. Ist kein Winterquartier vorhanden, erteilt diejenige Behörde die Genehmigung, in deren Bezirk der Zirkus auftritt.
Soweit das EG-Recht besondere Bestimmungen zur Zuständigkeit für die Erteilung von EG-Bescheinigungen trifft, wird auf Nr. 12.2.1 verwiesen.
- 5.3
- Nichtigkeit, Rücknahme und Widerruf von VA
Bei Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen handelt es sich ebenso wie bei EG-Bescheinigungen um Verwaltungsakte.
- 5.3.1
- Nichtigkeit
Dokumente können nach § 44 LVwVfG nichtig sein, wenn ein besonders schwerer Fehler offenkundig ist. Insbesondere ist ein VA dann nichtig, wenn die ausstellende Behörde nicht erkennbar ist, Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder eine offensichtlich sachlich unzuständige Behörde gehandelt hat (§ 44 Abs. 2 LVwVfG). Die Bestimmung der Zuständigkeit für die Feststellung der Nichtigkeit von VA richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen (siehe Nr. 5.2).
- 5.3.2
- Ungültigkeit
Nach Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a EG-VO kann eine Genehmigung oder Bescheinigung und eine darauf basierende weitere Genehmigung oder Bescheinigung für ungültig erklärt werden, sofern sie zu Unrecht ausgestellt wurde. Diese Regelung ist jedoch nur auf Bescheinigungen anderer EG-Mitgliedstaaten anzuwenden (für Bescheinigungen deutscher Behörden siehe Nr. 5.3.3).
Die Feststellung erfolgt durch die EG-Kommission oder eine zuständige nationale Behörde (siehe Nr. 5.2) jeweils nach Konsultation der ausstellenden Behörde. Soweit nationale Behörden die Feststellung treffen, erfolgt die Konsultation über das BMU.
- 5.3.3
- Rücknahme und Widerruf
Bei Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Ausnahmen oder Befreiungen handelt es sich ebenso wie bei EG-Bescheinigungen um begünstigende VA, die daher nur nach den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 48 und 49 LVwVfG zurückgenommen oder widerrufen werden können.
Eine Rücknahme nach § 48 LVwVfG kann nur bei rechtswidrigen VA erfolgen. Rechtswidrig ist etwa eine EG-Bescheinigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der VA abzustellen. Eine Rücknahme kommt daher nicht in Betracht, wenn ein VA zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, später aber aufgrund einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung nicht mehr hätte erlassen werden dürfen. Ein Beispiel hierfür ist die Hochstufung von Arten innerhalb der Anhänge der EG-VO oder zwischenzeitlich gefasste EG-Beschlüsse über Einfuhrbeschränkungen für die jeweilige Art. In diesen Fällen kommt allenfalls ein Widerruf in Betracht.
Ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 LVwVfG kann auch bei rechtmäßigen VA erfolgen. Typische Fälle für einen Widerruf sind etwa die Nichterfüllung von mit dem VA verbundenen Auflagen oder eine geänderte Rechtslage (etwa Hochstufung von Arten, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung oder eine Ausnahme von innerstaatlichen Vermarktungsverbot erteilt worden war). Das gilt allerdings nur, sofern von der Bescheinigung noch kein Gebrauch gemacht wurde (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LVwVfG).
Adressat von Rücknahme und Widerruf ist grundsätzlich der Besitzer des Exemplars.
Die Zuständigkeit für Rücknahme und Widerruf von nach Landesrecht zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigungen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (siehe Nr. 5.2. Führen diese zu einer anderen Zuständigkeit als zum Erlasszeitpunkt und kommt es auf die Umstände bei Erlass des VA an, ist die ausstellende Behörde zu konsultieren.
Rücknahme und Widerruf sind Ermessensentscheidungen. Bei der Rücknahme von EG-Bescheinigungen wird das Ermessen durch Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a EG-VO reduziert. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Richtigkeit einer Entscheidung ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen. Bei Exemplaren streng geschützter Arten hat dieses Interesse grundsätzlich ein geringeres Gewicht als bei den übrigen Arten. Wird trotz Bejahung eines schutzwürdigen Interesses ein Einfuhrdokument oder eine EG-Bescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, kann eine Ausgleichspflicht nach §§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 6 LVwVfG bestehen.
Zu beachten sind die Fristen der §§ 48 Abs. 4 bzw. 49 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Danach kann ein begünstigender VA nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes zurückgenommen oder widerrufen werden (siehe auch Nr. 5.5). Wurde der VA durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, kann er unbefristet widerrufen oder zurückgenommen werden.
Nach § 52 LVwVfG ist die Bescheinigung nach Rücknahme oder Widerruf zurückzufordern. Der Inhaber ist zur Herausgabe verpflichtet.
- 5.4
- Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen und Befristungen)
Häufig werden Befreiungen, Genehmigungen oder Bescheinigungen zur Sicherung der gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung mit Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen oder Bedingungen versehen. Eine grundsätzliche Regelung der Nebenbestimmungen enthält § 36 LVwVfG.
Eine häufige Nebenbestimmung ist die Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Das Wesen der Auflage besteht darin, dass der Genehmigung ein Gebot oder Verbot (Tun, Dulden oder Unterlassen) hinzugefügt wird („Ja, aber - Prinzip“). Die Auflage ist selbständig vollstreckbar und mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Grundsätzlich besteht aber zwischen VA und Auflage ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Auflage nur solange sinnvoll ist, wie der VA selbst Bestand hat und von ihm Gebrauch gemacht wird, z.B. die Auflage in einer EG-Bescheinigung, ein Tier bei einer bestimmten Größe zu kennzeichnen oder Auflagen zur Unterbringung im Rahmen der Tiergehegegenehmigung. Auflagen können dem VA auch nachträglich beigefügt werden, sofern die Behörde sich dies in dem VA vorbehalten hat oder die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorliegen.
Durch eine Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG wird die Gültigkeit der Genehmigung von einem zukünftigen Ereignis abhängig gemacht. Entweder wird die Genehmigung erst mit Eintritt des Ereignisses gültig (aufschiebende Bedingung) oder sie verliert mit Eintritt des Ereignisses ihre Wirkung (auflösende Bedingung), z.B. kann in einer „Züchterbescheinigung“ deren Weitergeltung von der Vornahme einer Kennzeichnung bei Erreichen einer Mindestgröße abhängig gemacht werden. Kommt der Besitzer dieser Pflicht nicht nach, verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG kann auch eine Befristung ausgesprochen werden.
- 5.5
- Rechtsbehelfsbelehrung
Eine Rechtsmittelbelehrung ist grundsätzlich angezeigt, um die Anfechtungsmöglichkeiten zeitlich zu beschränken. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nämlich nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 58 Abs. 1 VwGO).
Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid (z.B. Ablehnung der beantragten Vermarktungsgenehmigung) hat über Widerspruch und Klage zu belehren.
Im Hinblick auf eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (siehe Nr. 17.6 ist auf die Möglichkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinzuweisen.
Hinsichtlich der Anordnung der Vorlage einer Bescheinigung (siehe Nr. 15.1 „Artbestimmung“) und der evtl. Inverwahrungnahme nach § 47 Abs. 1 BNatSchG ist zu beachten, dass diese vollstreckbar und deshalb nach § 44a Satz 2 VwGO gesondert durch Widerspruch und Klage anfechtbar sind.
In bezug auf Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 Abs. 2 bis 5 BNatSchG ist zu beachten, dass § 47 Abs. 6 BNatSchG (alt) mit dem Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetzes zum BNatSchG aufgehoben wurde, so dass nun nicht mehr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Je nachdem, ob die Verwaltungsbehörden oder die Zollbehörden die Maßnahme durchgeführt haben, ist entweder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg oder nach § 33 Finanzgerichtsordnung der Weg zu den Finanzgerichten gegeben.
Ein Muster für eine Rechtsbehelfsbelehrung findet sich in Anlage 2 .
6 Allgemeine Schutzbestimmungen
Die allgemeinen Schutzvorschriften gelten für alle Tier- und Pflanzenarten. Außer im Bereich der verbotenen Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 12 BArtSchV) ergeben sich die Regelungen aus dem jeweiligen Landesrecht.
- 6.1
- Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte (§ 12 BArtSchV)
Auf der Grundlage von § 20d Abs. 4 BNatSchG enthält § 12 BArtSchV eine Aufzählung von Hilfsmitteln, mit denen der Zugriff auf Tiere der besonders geschützten Arten, aber auch der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten - soweit sie nicht dem Jagdrecht oder Fischereirecht unterliegen - verboten ist.
Die verbotenen Hilfsmittel ergeben sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 BArtSchV. Die Nr. 1 gilt hinsichtlich des Fangens mit Netzen und Fallen uneingeschränkt nur für den Vogelfang. Im übrigen gilt die Regelung nur dann, wenn damit Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen werden oder getötet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV). Jegliche Tötung mit Fallen ohne Genehmigung ist somit verboten. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus der Existenz der Ausnahmevorschrift in Absatz 2.
Zwar sind Netze und Fallen zum Lebendfang grundsätzlich bis zu einem gewissen Grad wahllose Fangmethoden, da Beifänge anderer Arten nie vollständig ausgeschlossen werden können. Ohne Ausnahmegenehmigung zulässig sind jedoch Lebendfallen und Netze, die aufgrund ihres Zuschnittes grundsätzlich unerwünschte Beifänge ausschließen.
Verboten ist, den o.g. Tieren mit diesen Hilfsmitteln nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten (siehe Nr. 7.1.1.1 „Schutz vor Zugriff“).
Verstöße gegen die Verbote nach § 12 BArtSchV stellen nach § 13 Nr. 8 BArtSchV, § 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und sind nach § 65 Abs. 3 BNatSchG bußgeldbewehrt.
Nach § 12 Abs. 2 BArtSchV besteht keine Erlaubnispflicht bei der Bekämpfung des Bisams mit Fallen, ausgenommen sog. Reusenfallen, soweit dies zum Schutz gefährdeter Objekte erforderlich ist. Der Begriff des Objektes ist im Sinne der Schutzrichtung weit zu verstehen, also all das, was vom Bisam bedroht ist, etwa Einrichtungen zum Hochwasserabfluss und -schutz, sowie zum Schutz von Einrichtungen von Land- und Fischereiwirtschaft. Darüber hinaus können aber auch private Bauwerke erfasst werden (z.B. Fischteiche).
Daneben sind Einzelfallausnahmen nach § 12 Abs. 3 BArtSchV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde möglich
- • zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
- • zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
- • für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Nachzucht für Forschung oder Lehre.
Die Ausnahme muss zur Erlangung der Zwecke erforderlich sein, der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art darf dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden und sonstige Belange des Artenschutzes, insbesondere Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie und Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie dürfen nicht entgegenstehen (siehe im einzelnen Nr. 7.4.1).
Zu beachten ist, dass, soweit sich der Zugriff auf ein Exemplar einer besonders geschützten Art bezieht, daneben eine Einzelfallausnahme von den Zugriffsverboten notwendig sein kann (siehe Nr. 7.4) und somit zwei VA vorliegen, die zwar in einen Bescheid zusammenzufassen sind, aber gesonderter Begründung bedürfen.
Gemäß § 14 BArtSchV können die Landesbehörden auch allgemeine Ausnahmen zulassen.
- 6.2
- Allgemeine Zugriffs- und Störverbote
Die Länder haben zur Umsetzung von § 20d Abs. 1 und 3 BNatSchG allgemeine Zugriffs- und Störverbote für Tiere, Pflanzen und deren Lebensstätten erlassen. Bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (z.B. Nutzungsabsicht) besteht jedoch im Regelfall eine gesetzliche Ausnahme von den Verboten. Die Länder haben teilweise den Schutz weiter konkretisiert und z.B. die gewerbliche Entnahme unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt.
- 6.3
- Aussetzungsverbote
Die Länder haben zur Umsetzung von § 20d Abs. 2 BNatSchG die Aussetzung oder Ansiedlung gebietsfremder Tiere unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Maßgebend für die Genehmigungserteilung ist, ob die Gefahr einer Faunen- oder Florenverfälschung oder eine Bestands- oder Verbreitungsgefährdung für die heimischen Tier- und Pflanzenarten besteht. Zumeist ist deshalb die Aussetzung oder Ansiedlung nichtheimischer Arten (im Unterschied zu gebietsfremden Arten, die nur z.Zt. im fraglichen Gebiet nicht vorkommen, kamen nichtheimische Arten noch nie in geschichtlicher Zeit in dem Gebiet vor) gesetzlich verboten.
Darüber hinaus bestehen in einigen Ländern generelle Aussetzungsverbote.
7 Zugriffs- und Störverbote, Ausnahmen und Befreiungen
- 7.1
- Verbote (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG)
Die Zugriffs- und Störverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG dienen zum einen dem Schutz von Tieren und Pflanzen, zum anderen dem von Lebensstätten und Standorten.
- 7.1.1
- Schutz von Tieren und Pflanzen (§ 42 Abs. 1 BNatSchG)
Die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG beziehen sich nur auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen wie Eier, Larven oder Puppen. Nicht erfasst werden in Gefangenschaft gehaltene und gezüchtete Tiere, soweit sie nicht herrenlos geworden sind, sowie durch Anbau gewonnene Pflanzen. Tote Tiere oder abgestorbene Pflanzen unterliegen aber dem Besitzverbot mit der Folge, dass sie der Natur nicht entnommen werden dürfen (20f Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG siehe Nr..8.1).
Darüber hinaus gelten für streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten die zusätzlichen Störverbote des § 42 Abs. 1 Nr. 3, bzw. für streng geschützte Pflanzenarten die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG.
Die Zugriffs- du Störverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich sowohl im Außenbereich als auch im besiedelten Bereich. Das gilt selbst dann, wenn sich die Tiere oder Pflanzen bzw. ihre Lebensstätten im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Menschen befinden, z.B. in oder an Gebäuden.
- 7.1.1.1
- Schutz vor Zugriffen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG)
Die Zugriffsverbote gelten nur für besonders geschützte Arten (§ 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BNatSchG für Tiere, § 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 BNatSchG für Pflanzen).
Nachstellen meint Handlungen, die die eigentliche Zugriffshandlung unmittelbar vorbereiten, nicht die bloße Beunruhigung. Die Vergrämung ist damit nicht vom Zugriffsschutz erfasst.
Unter Fangen wird jede physische Beschränkung der Bewegungsfreiheit verstanden, unabhängig davon, wie lange sie dauert und ob schon beim Fangen die Freilassung beabsichtigt war. Auch die wissenschaftliche Vogelberingung ist mithin nur bei Vorliegen entsprechender Ausnahmen aufgrund von Rechtsverordnungen (siehe Nr. 7.3) oder Ausnahmen im Einzelfall gestattet (siehe Nr. 7.4).
Verstöße gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG sind nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit und nach § 65 Abs. 3 BNatSchG bußgeldbewehrt. Die Verstöße sind strafbar nach § 65 a BNatSchG bei vorsätzlich gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Handeln oder - sofern streng geschützte Arten betroffen sind - auch bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.
- 7.1.1.2
- Schutz vor Störungen (§ 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 3 BNatSchG)
Für streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten gilt zusätzlich das Störverbot an den Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten (= Lebensstätten, siehe hierzu Nr. 7.1.2).
Als Störung ist jede negative Einwirkung auf die psychische Verfassung des Tieres anzusehen. Dazu gehören das Provozieren zur Flucht, jede Beeinträchtigung des Brutgeschäfts oder die Verängstigung der Tiere oder ihrer Jungen. Die Störung muss nicht bezweckt, sondern kann auch ein ungewollter Nebeneffekt sein (z.B. beim Filmen). Neben dem Aufsuchen und Fotografieren kann die Störung auch durch ähnliche Handlungen herbeigeführt werden. Wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit kommen nur solche Tätigkeiten in Frage, bei denen sich der Betreffende in gewisser räumlicher Nähe zu den Lebensstätten befindet.
Liegen diese Lebensstätten in Bereichen, die von Menschen genutzt werden, so gilt das Verbot nur insoweit, als die übliche Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Unzulässig sind dort aber alle Handlungen, die die Tiere bisher nicht gewohnt waren und sie gefährden oder stören könnten.
Verstöße gegen das Störverbot stellen nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und sind nach § 65 Abs. 3 BNatSchG bußgeldbewehrt. Die Verstöße sind strafbar nach § 65 a BNatSchG bei vorsätzlich gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Handeln oder - sofern streng geschützte Arten betroffen sind - auch bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.
- 7.1.2
- Schutz von Lebensstätten und Standorten (§ 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 und 4 BNatSchG)
§ 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BNatSchG schützt auch bestimmte Lebensstätten besonders geschützter Tiere. Die geschützten Lebensstätten dürfen nicht der Natur entnommen oder sonstwie in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind die räumlich eng begrenzten Bereiche, in denen sich ein Tier eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhält und Geborgenheit sucht. Die genannten Lebensstätten verlieren ihren Schutz nicht, wenn sie kurzzeitig oder vorübergehend nicht benutzt werden, etwa weil sich die Bewohner auf der Nahrungssuche oder gar im südlichen Winterquartier befinden, erwartungsgemäss aber die Lebensstätte danach wieder aufsuchen. Somit unterliegen dauerhafte Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz (z.B. Fledermausquartiere, Mehlschwalbennester, Greifvogelhorste, Saatkrähenkolonien). Demgegenüber sind nur für die jeweilige Fortpflanzungsperiode genutzte Nester (die meisten Vogelnester) lediglich während dieses Zeitraums geschützt. Das Verbot greift auch dann, wenn ein Tier nicht unmittelbar nachgewiesen werden kann; eindeutige Indizien - z.B. Kotspuren, Nistmaterial - reichen bereits aus.
Die Lebensstätte muss nicht in der freien Natur, sondern lediglich in der Natur sein. Somit fällt auch der besiedelte Bereich darunter. Nur bei Räumen, die unmittelbar Wohn- oder Geschäftszwecken dienen, sind die Lebensstätten nicht geschützt, sehr wohl aber z.B. bei Lagerhallen, Dachböden, Garagen oder Balkonen.
Eine Entnahme aus der Natur ist anzunehmen, wenn das geschützte Objekt aus der Natur entfernt wird und damit seine Funktion im Naturhaushalt verliert. Wird die Lebensstätte hingegen nur umgesetzt und wird der neue Standort von den Tieren akzeptiert, liegt keine Entnahme vor.
Beschädigen bedeutet hier nicht nur eine erhebliche Verletzung der Substanz, sondern auch die (nicht unwesentliche) Minderung oder Störung der Brauchbarkeit bzw. Funktion. Das ist etwa der Fall, wenn die Handlung bewirkt, dass die Eier eines Geleges nicht mehr angenommen werden. Die Beeinträchtigung der in § 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BNatSchG genannten Schutzobjekte kann durch physische oder chemische Einwirkung erfolgen. Auch das Verschließen des Zugangs zu einer Lebensstätte fällt darunter, soweit die Stätte erwartungsgemäß wieder benutzt werden soll.
§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG betrifft Standorte von Pflanzen der streng geschützten Arten. Standorte sind der unmittelbare Lebensbereich der Pflanzen und nicht deren Umgebung. Damit ist der Begriff enger als der der Lebensstätte. Verboten ist die Zerstörung des Standorts, aber auch schon dessen Beeinträchtigung, so dass bereits jede nicht ganz unerhebliche Entwertung der Funktionsfähigkeit des Standorts für Existenz und Entwicklung der Pflanzen unter das Verbot fällt.
Verstöße gegen die Vorschriften zum Schutz von Lebensstätten und Standorten stellen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und sind nach § 65 Abs. 3 BNatSchG bußgeldbewehrt. Nur die Verstöße gegen § 42 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BNatSchG sind strafbar nach § 65 a BNatSchG bei vorsätzlich gewerbs- oder gewohnheitsmäßigem Handeln oder - sofern streng geschützte Arten betroffen sind - auch bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln.
- 7.2
- Gesetzliche Ausnahmen
- 7.2.1
- Zulässige Jagdausübung
Überschneidungen der Zugriffsverbote mit dem Jagdrecht werden weitgehend dadurch vermieden, dass nach § 20e Abs. 1 BNatSchG bundesrechtlich nach § 2 Abs. 1 BJagdG jagdbare Arten nicht artenschutzrechtlich unter Schutz gestellt werden dürfen. Ein Konkurrenzverhältnis zwischen Naturschutz- und Jagdrecht ergibt sich nur für A- oder B-Arten, die gleichzeitig dem Bundesjagdgesetz unterliegen (z.B. heimische Greifvögel). Hier gilt der Grundsatz der Spezialität. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote finden bei einer zulässigen Jagdausübung auf Wild mit einer Jagdzeit oder kraft jagdrechtlicher Ausnahmeregelung auf Wild während der Schonzeit keine Anwendung. Wird z.B. von der zuständigen Jagdbehörde auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 oder 4 BJagdG eine Gestattung zum Habichtfang erteilt, ist daneben keine Ausnahmegenehmigung nach § 43 Abs. 6 BNatSchG erforderlich. Soweit die dem Jagdrecht unterliegenden Arten auch in Anhang A oder B der EG-VO aufgeführt sind, ist für die Vermarktung eine Genehmigung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO erforderlich (siehe Nr. 9.1.2.3 „Vermarktung“).
- 7.2.2
- Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 und 2 BNatSchG gelten die Verbote nach § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung (und der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse) vorgenommen werden. Somit muss auf diese Handlungen nicht deshalb verzichtet werden, weil sie in gewissen Fällen zwangsläufig einen der in § 42 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten Verbotstatbestände verwirklichen. Absichtliche Beeinträchtigungen, bei denen es dem Betreffenden auf die Schädigung ankommt, sind hingegen von der Privilegierung ausgenommen.
Mit der Bodennutzung sind, da nur eine planmäßige, eigenverantwortliche und auf Fortsetzung angelegte Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens gesichert werden soll, keine mittelbar der Urproduktion dienenden bzw. diese lediglich vorbereitenden Maßnahmen gemeint. Nach der Rechtsprechung sind deshalb folgende Handlungen keine Bodennutzung: Abgrabung, Aufschüttung, Entwässerung, Rodung von Streuobstwiesen, Beseitigung von Feldrainen, Baumgruppen oder Hecken, Anlage oder Beseitigung von Teichen, Wegebau, Aufforstung waldfreier Flächen.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Bodennutzung ordnungsgemäß sein muss. Dies ist der Fall bei Beachtung der guten fachlichen Praxis unter Berücksichtung landesrechtlicher Naturschutzvorschriften sowie einschlägiger spezialgesetzlicher Bestimmungen (u.a. PflanzenschutzanwendungsVO, BBodenSchG, DüngeVO).
- 7.2.3
- Zugelassene Eingriffe nach § 8 BNatSchG, Maßnahmen nach § 20c BNatSchG (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
Weiter sind nach § 42 Abs. 3 Satz 1, Alt. 3 und 4 BNatSchG Handlungen ausgenommen, die bei der Ausführung
- • eines nach § 8 BNatSchG zugelassenen Eingriffs oder
- • einer nach § 20c BNatSchG zugelassenen Maßnahme
vorgenommen werden, soweit Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten hierbei nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Da § 8 BNatSchG als Rahmenrecht nicht unmittelbar gilt, ist das auf § 8 BNatSchG zurückgehende Landesrecht anzuwenden .
Hinsichtlich des „zugelassenen Eingriffs“ ist folgendes zu beachten:
- • Zunächst muss es sich bei der Handlung überhaupt um einen Eingriff handeln. So ist zu beachten, dass z.B. bei Dachausbauten, Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in Gebäuden weder die Gestalt noch die Nutzung einer Grundfläche verändert wird und damit kein Eingriff vorliegt. Die Schutzvorschriften des § 42 Abs. 1 BNatSchG gelten insoweit uneingeschränkt (siehe Nr. 7.1.2).
- • Des weiteren liegt auch dann kein zugelassener Eingriff vor, wenn zwar von der Sache her ein Eingriff zu bejahen wäre, jedoch durch Gesetz die Anwendung der Eingriffsregelung ausgeschlossen wird. Dies ist nach § 8a Abs. 2 BNatSchG, der die frühere Regelung § 8a Abs. 6 BNatSchG (in der Fassung vor dem 8. Mai 1998) erweitert, in folgenden Fällen gegeben: Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 65 BauGB, Vorhaben in Gebieten während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB. Da in diesen Bereichen die Freistellung des § 42 Abs. 3 BNatSchG nicht greift, ist neben der Baugenehmigung eine Ausnahme oder Befreiung nach dem BNatSchG erforderlich. Soweit jedoch bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplanes über Eingriffe in Natur und Landschaft schon entschieden wurde, ist der Eingriff bereits zugelassen (z.B. Ausgleich für Streuobstbestände mit Nestern besonders geschützter Arten). Eine Ausnahme oder Befreiung ist im Einzelfall dann nicht mehr erforderlich.
- • Schließlich muss der Eingriff zugelassen sein. Handlungen, bei denen dem Eingriff kein Genehmigungsakt vorangeht, sind grundsätzlich von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht freigestellt. Bei Eingriffen von Behörden, die keiner behördlichen Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen (z.B. Entfernen eines Biberbaus durch das Wasserwirtschaftsamt) ist gem. § 8 Abs. 6 i.V. m. § 8 Abs. 5 BNatSchG mit der Naturschutzbehörde das Benehmen herzustellen bzw. nach den ggf. weiterführenden Regelungen des Landesrechts eine andere Form der Beteiligung vorzunehmen (z.B. Einvernehmen). Diese Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ist der Zulassung des Eingriffs i.S.d. § 42 Abs. 3 BNatSchG gleichgestellt, so dass es keiner weiteren Gestattung nach dem BNatSchG bedarf.
Entsprechendes gilt für nach § 20c BNatSchG zugelassene Maßnahmen.
- 7.2.4
- Aufnahme verletzter oder kranker Tiere (§ 43 Abs. 4 BNatSchG)
Verletzte oder kranke Tiere dürfen nach § 43 Abs. 4 BNatSchG von jedermann der Natur entnommen werden, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen. Bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, müssen die Jagdberechtigten oder deren Beauftragte ihr Einverständnis zur Aufnahme gegeben haben (zur zeitlichen Dauer des Besitzes siehe Nr. 8.2.7).
- 7.3
- Ausnahmen aufgrund von Rechtsverordnungen
Generelle Ausnahmen von den Zugriffs- und Störverboten durch Rechtsverordnung bestehen bzw. sind möglich in folgenden Fällen:
- • Auf der Grundlage von § 20e Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG können durch Rechtsverordnung des Bundes Gesamt- oder Teilfreistellungen sowie Freistellungen unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden (siehe z.B. § 2 BArtSchV für Speisepilze).
- • Auf der Grundlage von § 43 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG können die Landesregierungen allgemeine Ausnahmen zulassen. Die Befugnis kann durch die Landesregierung auch auf andere Landesbehörden übertragen werden.
- • Auf der Grundlage von § 43 Abs. 7 BNatSchG können die Länder für das Sammeln von Weinbergschnecken unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.
- 7.4
- Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall
- 7.4.1
- Ausnahmen (§ 43 Abs. 6 BNatSchG)
Von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG können die zuständigen Landesbehörden bzw. (im Zusammenhang mit der Einfuhr) das BfN im Einzelfall auf der Grundlage von § 43 Abs. 6 BNatSchG Ausnahmen zulassen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass die Ausnahme
- 1.
- zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
- 2.
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
- 3.
- für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienenden Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
erforderlich ist. Die Ausnahme muss daher geeignet sein, das unter 1. bis 3. angestrebte Ziel zu erreichen, und es darf kein anderes, milderes Mittel zur Zweckerreichung geben. Bei anderen möglichen Abwehrmaßnahmen bleiben finanzielle Gesichtspunkte auf Seiten des Betroffenen unberücksichtigt, solange eine evtl. Kostensteigerung zumutbar bleibt.
In den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft reicht nicht jeder Schaden aus, vielmehr muss die Schädigung „erheblich“, also von einigem Gewicht und über die Interessen Einzelner hinaus von Bedeutung sein. Gemeinwirtschaftlich ist ein Schaden dann, wenn die Bedarfsdeckung mit für die Allgemeinheit daseinssichernden Produkten gefährdet wird. Der Schaden, der einem einzelnen zugefügt wird, ist daher hier nicht maßgeblich.
Zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind Ausnahmen möglich, wenn sich Exemplare besonders geschützter Arten so stark ausbreiten, dass sie andere Tiere und Pflanzen von ihren Standorten verdrängen oder sie sogar zu vernichten drohen. Eine regionale Bedrohung des Bestandes ist dabei ausreichend.
Forschung ist jede wissenschaftliche oder betriebliche Tätigkeit, mit dem Ziel neue Erkenntnisse zu gewinnen. Lehre bezieht sich sowohl auf die wissenschaftliche Lehre, als auch auf die Allgemeinbildung (Schule, Volkshochschule). Bezüglich der Zucht bzw. der künstlichen Vermehrung wird auf die Ausführungen unter Nr. 3.6 bzw. Nr. 3.8 hingewiesen.
Des weiteren ist zu beachten, dass eine Ausnahme nur möglich ist, wenn nachfolgende Gründe nicht entgegenstehen:
- •
- Belange des Artenschutzes: Regelbeispiel hierfür ist die nachteilige Beeinflussung des Bestands oder der Verbreitung der betreffenden Population oder Art. Eine Ausnahme ist daher unzulässig, wenn sie die Gefahr begründet, dass längerfristig weniger Tiere oder Pflanzen im Verbreitungsgebiet vorkommen. Zu beachten sind darüber hinaus auch Auswirkungen der beabsichtigten Handlung auf andere Arten;
- •
- Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 BNatSchG (z.B. Haltungsbestimmungen in § 6 BArtSchV);
- •
- Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie (Entnahmeregelungen); insbesondere die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie sind insoweit strenger als § 43 Abs. 6, als sie nach dem Wortlaut voraussetzen, dass die Population der betreffenden Art trotz erteilter Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt. Bei Arten des Anhangs IV mit einem ungünstigen Erhaltungsstatus (z. B. Hamster) muss deshalb gewährleistet sein, dass durch die gewährte Ausnahme der Erhaltungszustand der Art nicht noch weiter verschlechtert wird..
- •
- Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen (z.B. Bonner oder Berner Konvention).
- 7.4.2
- Befreiungen (§ 62 BNatSchG)
Die Befreiung schafft die Möglichkeit, in atypisch gelagerten Einzelfällen Freistellungen von den Schutzvorschriften zu gewähren. Sie ist somit eine Ermessensentscheidung, sofern die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 oder 2 BNatSchG (vor allem „nicht beabsichtigte Härte“, „nicht gewollte Beeinträchtigung“ oder „überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) vorliegen, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Befreiungen ergehen unabhängig von sonstigen Genehmigungen, Zulassungen, Ausnahmen oder sonstigen begünstigenden VA.
Im Fall von notwendigen Gebäudesanierungen wird eine Befreiung nach § 62 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchstabe a BNatSchG i.d.R. gewährt, da ansonsten z.B. eine Instandsetzung nicht oder nicht mit dem gewünschten Erfolg vorgenommen werden könnte. Dies wäre als eine vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Verbotsnorm nicht beabsichtigte Härte zu sehen. Allerdings muss gleichzeitig auch die andere dort genannte Voraussetzung erfüllt sein, nämlich dass die Abweichung von den Verboten mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensstätten aktuell nicht besetzt sind und - sofern es sich um dauerhafte Lebensstätten handelt - wenn für die zerstörten Lebensstätten Ersatz geschaffen wird.
Subjektive Ängste oder Reinlichkeitsvorstellungen sind keine Befreiungstatbestände; ggf. sind Beeinträchtigungen hinzunehmen. Subjektiv empfundene Belästigungen wie Lärm (z.B. Froschlärm) oder Verschmutzung durch Exkremente (z.B. unter Vogelnestern) stellen eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Härte des Gesetzes dar, da sie zu den natürlichen Lebensäußerungen der Tiere gehören. Aufgrund der Bedeutung des Artenschutzes ist es zumutbar, Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen, wie z.B. das Anbringen von Kotbrettern unter Schwalbennestern. Soweit ein Lebensraum für Tiere künstlich angelegt wurde, kann eine besondere Härte vorliegen, wenn entsprechend der Art der Nutzung des Gebiets (z.B. ein Wohngebiet) die Belästigung unzumutbar ist (z.B. Froschteich).
Darüber hinaus kann auch der durch wildlebende Tiere verursachte Schaden, z.B. der einzelbetriebliche Schaden in der Landwirtschaft, die Voraussetzung des § 62 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 Buchstabe a BNatSchG erfüllen (siehe auch Nr. 7.4.1 „Ausnahmen“).
8 Besitzverbote, Ausnahmen und Befreiungen
- 8.1
- Verbote (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG)
Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote). Das Verbot erstreckt sich auch auf eine Weitergabe des Exemplars in jeglicher Form.
Die Besitzverbote gelten nicht nur für alle nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG besonders geschützten Arten (siehe Nr. 3.3, also auch für A- und B- Arten), sondern nach § 42 Abs. 2a BNatSchG auch für folgende nicht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten:
- 1.
- für Felle der Sattel- und der Mützenrobbe sowie der daraus hergestellten Waren, die entgegen Art. 1 und 3 der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 nach dem 30. September 1983 eingeführt wurden - ausgenommen sind Waren, die von der traditionellen Jagd der Inuits (Eskimos) herrühren - und
- 2.
- für Tiere und Pflanzen, die durch eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 3a BNatSchG bestimmt sind (d.h. nichtheimische, nicht besonders geschützte Arten, für die Besitz- und Vermarktungsverbote wegen der Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer wildlebender Arten oder von Population solcher Arten erforderlich sind). Gemäß § 3 BArtSchV gilt dies für den amerikanischen Biber, Schnapp- und Geierschildkröte sowie das Grauhörnchen.
Verstöße gegen das Besitzverbot stellen nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar und sind nach § 65 Abs. 3 BNatSchG bußgeldbewehrt.
- 8.2
- Gesetzliche Ausnahmen
- 8.2.1
- Rechtmäßige Zucht, künstliche Vermehrung oder Naturentnahme (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 BNatSchG nichts anderes ergibt, sind Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten von den Besitzverboten ausgenommen, wenn sie entweder rechtmäßig
- •
- in der Gemeinschaft gezüchtet wurden und nicht herrenlos geworden sind (siehe Nr. 3.6), oder
- •
- durch künstliche Vermehrung gewonnen (siehe Nr. 3.8) oder
- •
- der Natur entnommen wurden (siehe Nr. 7.2 bis 7.4).
- 8.2.2
- Einfuhr von Tieren und Pflanzen in die Gemeinschaft (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Vom Besitzverbot ausgenommen sind des weiteren Exemplare besonders geschützter Arten, die rechtmäßig aus Drittländern in die Gemeinschaft gelangt sind (siehe Nr. 10.1).
In zwei Fällen der unmittelbaren Einfuhr aus einem Drittland in die Bundesrepublik müssen jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- •
- Arten der Anlage IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten nur mit Ausnahmegenehmigung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG):Für Exemplare der Arten i.S.d. § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BNatSchG (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten, soweit es sich nicht um A- oder B-Arten handelt), die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar nach Deutschland eingeführt werden, muss zuvor eine Ausnahmegenehmigung vom Besitzverbot nach § 43 Abs. 6 S. 2 BNatSchG beim BfN (siehe Nr. 8.4.2) eingeholt werden. Andernfalls verbleibt es beim Besitzverbot, das bei der Einfuhr durch die Zollbehörden (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) überwacht wird.Die Regelung ist aufgrund des Wegfalls der Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten erforderlich geworden. Die Einhaltung der Richtlinien wird somit vor der Ausstellung der o.a. Ausnahmegenehmigung durch das BfN kontrolliert.
- •
- lebende Anlage 1-Arten nur mit Vermerk auf Einfuhrbescheinigung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG):Bei lebenden Tieren und Pflanzen der Arten i.S.d. § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c BNatSchG (Anlage 1-Arten), die nach dem 8. Mai 1998 aus einem Drittland unmittelbar nach Deutschland eingeführt werden, muss der Besitzer den Vermerk der Zollstelle auf der Einfuhrbescheinigung vorweisen können, der bestätigt, dass die Tiere oder Pflanzen aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind. Als Einfuhrbescheinigung kann auch das in allen Fällen des Warenverkehrs mit Drittländern vorgeschriebene sog. „Einheitspapier“ (Vordruck Nr. 0731 bzw. jeweilige Teilsätze) oder sonstige benötigte Zollpapiere verwendet werden, auf denen die Einfuhr bestätigt wird. Kann der geforderte formelle Nachweis nicht erbracht werden, unterliegen die Exemplare dem Besitzverbot.
- 8.2.3
- Vorerwerb bei Faunen- und Florenverfälschern (§ 43 Abs. 2 BNatSchG)
Exemplare der in § 42 Abs. 2a Nr. 2 BNatSchG genannten Arten (Arten nach § 52 Abs. 3a BNatSchG i.V.m. § 3 BArtSchV, sog. „Faunen- oder Florenverfälscher“) sind nach § 43 Abs. 2 BNatSchG von den Besitzverboten nur ausgenommen, wenn sie vor ihrer Aufnahme in die BArtSchV (22.10.99) rechtmäßig im Inland erworben wurden. Die Vorerwerbsregelung des § 49 BNatSchG ist insoweit nicht heranzuziehen!
Zu beachten ist, dass die Privilegierung des § 43 Abs. 1 BNatSchG nicht auf diese Faunenverfälscher anwendbar ist. Daraus folgt insbesondere, dass Nachzuchten im Inland damit ebenfalls dem Besitzverbot unterliegen (zur Vermarktung siehe auch Nr. 9.2.3.1). Hierauf sollten die der Behörde bekannten Halter und Züchter hingewiesen werden (siehe auch Nr. 8.4.1). In Härtefällen können aber ggf. über § 62 BNatSchG Befreiungen erteilt werden.
Außerdem sind Vermarktung und Einfuhren solcher Tiere, auch über andere Mitgliedstaaten, nicht zulässig.
Allerdings unterfallen die in Anhang B der EG-VO aufgeführten zwei Faunenverfälscher (Ochsenfrosch und Rotwangenschmuckschildkröte) nicht der Vorerwerbsregelung des § 43 Absatz 2 BNatSchG. Es handelt sich hier um besonders geschützte Tiere, für die die Ausnahme des § 43 Abs. 1 BNatSchG gilt.
- 8.2.4
- Zulässige Jagdausübung
Für A- oder B-Arten, die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegen (z.B. heimische Greifvögel), gilt der Grundsatz der Spezialität. Die artenschutzrechtlichen Besitzverbote haben daher bei der Inbesitznahme von Wild im Rahmen der zulässigen Jagdausübung (bei Jagdzeit oder mit jagdrechtlicher Ausnahmeregelung während der Schonzeit) oder der Aneignung von Fallwild keine Gültigkeit (siehe auch Nr.7.2.1 und 9.1.2.3)
- 8.2.5
- Zulässige Bodennutzung (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
Eine Ausnahme von den Besitzverboten ergibt sich auch aus § 42 Abs. 3 BNatSchG (siehe Nr. 7.2.2 und7.2.3) Dies ist z.B. für die Inbesitznahme der bei der Bodennutzung unbeabsichtigt gewonnenen Erzeugnisse von Bedeutung (z.B. besonders geschützte Pflanzen, die sich in der Heumahd befinden).
- 8.2.6
- Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 3 BNatSchG)
§ 43 Abs. 3 BNatSchG berechtigt zur Inbesitznahme von tot aufgefundenen Exemplaren der besonders und der streng geschützten Arten. Bei Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, ist deren Aufnahme für jedermann jedoch nur zulässig, wenn die Jagd- oder Fischereiausübungsberechtigten oder deren Beauftragte ihr Einverständnis zur Aufnahme gegeben haben.
Nach der Aufnahme ist das der Natur entnommene Exemplar grundsätzlich an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Für lediglich besonders geschützte Exemplare besteht ausnahmsweise dann ein dauerhaftes Besitzrecht, wenn das tote Exemplar für Zwecke der Forschung und Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke verwandt wird.
Präparatoren können deshalb tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten z.B. haltbar machen, wenn eine Forschungs- oder Lehrinstitution für ihre Zwecke Präparate in Auftrag gibt. Hierbei haben sie weitere nationale Vorschriften zu beachten (z.B. Buchführungspflicht, siehe Nr. 16.1). Ein Präparator darf darüber hinaus tote Exemplare der besonders geschützten Arten - auch in präparierter Form - vorrätig halten, wenn er glaubhaft machen kann, dass Einrichtungen der Forschung und Lehre ein regelmäßiges Abnahmeinteresse an dem Präparat haben.
Soweit nicht eine Ausnahme im Einzelfall vorliegt (siehe Nr. 8.4 „Ausnahmen im Einzelfall“) müssen streng geschützte Exemplare immer an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmten Stelle abgegeben werden.
Der Jagdausübungsberechtigte darf dem Jagdrecht unterliegende A-und B-Arten in Besitz nehmen, präparieren lassen oder auch verschenken.
Die bei der Vermarktung von toten Tieren und Pflanzen zu beachtenden Regelungen sind Kapitel 0 zu entnehmen (siehe Nr. 9.2.2.3).
- 8.2.7
- Aufnahme verletzter und kranker Tiere (§ 43 Abs. 4 BNatSchG)
Neben dem Recht zur Aufnahme aus der Natur - ggf. unter Beachtung der jagdrechtlichen Vorschriften (siehe Nr. 7.2.1) - besteht für verletzte und kranke Tiere nach § 43 Abs. 4 BNatSchG auch ein zeitlich begrenztes Besitzrecht, um sie gesund zu pflegen. Sie sind unverzüglich freizulassen, sobald davon auszugehen ist, dass sie sich in Freiheit selbständig erhalten können. Ist abzusehen, dass dieses Pflegeziel nicht erreicht werden kann, sind die Tiere an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Zählen die aufgenommenen Tiere zu den streng geschützten Arten, hat der Besitzer die Aufnahme zusätzlich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu melden.
Die Behörde kann die Freilassung anordnen, wenn eine Pflege nicht - oder nicht mehr - notwendig ist. Sie kann die Abgabe an eine andere zur Pflege geeignete Stelle verlangen, wenn z.B. die sach- und fachgerechte Pflege anders nicht gewährleistet ist. Die Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist zweckmäßig.
- 8.3
- Ausnahmen aufgrund von Rechtsverordnungen
Generelle Ausnahmen von den Besitzverboten sind durch die in Kapitel 0 genannten Rechtsverordnungen möglich (siehe Nr. 7.3).
- 8.4
- Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall
Die Erteilung von Einzelfallgenehmigungen und Befreiungen vom Besitzverbot steht im Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensprüfung ist bei lebenden Exemplaren besonders geschützter Arten außerdem zu prüfen, ob die Haltungsbedingungen artgerecht sind. Dies ist ggf. durch geeignete Nebenbestimmungen sicherzustellen.
- 8.4.1
- Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 5 BNatSchG)
Die nach §§ 44 und 21d Abs. 1 BNatSchG oder nach Landesrecht zuständigen Behörden können für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Exemplare Ausnahmen vom Besitzverbot zulassen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften dem nicht entgegenstehen (z.B. bei A-Arten; siehe Art. 8 Abs. 6 EG-VO). Bei der Überlassung beschlagnahmter oder eingezogener Exemplare ist es i.d.R. aus Nachweisgründen erforderlich, die behördliche Besitzfreistellung schriftlich (z.B. im Rahmen des Überlassungsvertrages, siehe Anlage 5 ) zu erteilen.
Sofern es sich um Faunenverfälscher handelt, muss sichergestellt werden, dass sie nicht in die Natur gelangen können (zur Verwertung siehe Nr. 19.2). Sie unterliegen keinem Besitzverbot, wenn sie nach § 43 Abs. 5 BNatSchG überlassen werden.
- 8.4.2
- Ausnahmen (§ 43 Abs. 6 BNatSchG)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall unter den in § 43 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen (siehe Nr. 7.4.1) auch Ausnahmen von den Besitzverboten zulassen, sofern diese geeignet und erforderlich sind.
Hinsichtlich einer Ausnahme von den Besitzverboten ist insbesondere zu beachten, dass die Aufhebung des Besitzverbots zur Zweckerreichung erforderlich sein muss. Ein Ausnahmegrund ist z.B. gegeben, wenn ein präpariertes, nicht bereits nach § 43 Abs. 3 BNatSchG freigestelltes Exemplar als Anschauungsobjekt für Zwecke der Forschung oder Lehre (§ 43 Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG) dienen soll.
Auch das BfN kann bei der Einfuhr aus Drittländern von Exemplaren besonders geschützter Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, die nicht der EGVO unterliegen, im Einzelfall Ausnahmen vom Besitzverbot zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten nach § 43 Abs. 6 S. 2 BNatSchG zu gewähren (siehe auch Nr. 10.2.1).
- 8.4.3
- Befreiung (§ 62 BNatSchG)
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Befreiung sind Kapitel 0 zu entnehmen (siehe Nr. 7.4.2).
Im Zusammenhang mit dem Besitzverbot ist eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG möglich, wenn ein zuverlässiger Besitzer in unverschuldete Beweisnot (z.B. bei geerbtem Elfenbein) geraten und keine Nachweiserleichterung (siehe Nr. 15.2.2) gegeben ist. Jedoch stehen der Behörde daneben andere Möglichkeiten zur Verfügung und es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, welche Maßnahme zu ergreifen ist:
- •
- Bei fehlendem Nachweis kann das Exemplar beschlagnahmt und eingezogen (siehe Nr. 17.5) und anschließend dem zuverlässigen Altbesitzer zivilrechtlich überlassen werden (siehe Nr. 19). Eine Freistellung vom Besitzverbot nach § 43 Abs. 5 BNatSchG (siehe Nr. 8.4.1) ist erforderlich und kann in den Überlassungsvertrag aufgenommen werden. Damit ist das Exemplar legal und der Besitzer kann über evtl. Nachzuchten frei verfügen, soweit dies laut Überlassungsvertrag gestattet ist. Anders als bei den Zollbehörden steht es jedoch im Ermessen der zuständigen Landesbehörde, ob sie von der Möglichkeit der Beschlagnahme bzw. Einziehung über § 49 Abs. 4 BNatSchG Gebrauch macht (siehe Nr. 17.5).
- •
- Soweit diese Vorgehensweise für nicht verhältnismäßig angesehen wird, kann das Exemplar beim Besitzer (ohne Befreiung) belassen werden. Eine gesicherte Rechtsposition erhält der Besitzer dadurch jedoch nicht. Mangels Legalität der Elterntiere (siehe Nr. 3.6), sind auch die Nachzuchten nicht von den Besitzverboten freigestellt. Damit die Nachzuchten rechtmäßig besessen und an Dritte abgegeben werden können, bedarf es der gesonderten Befreiung vom Besitzverbot und ggf. vom Vermarktungsverbot. Die fehlende Legalität der Elterntiere darf der Befreiungserteilung, da der Besitz ja geduldet wurde, nicht entgegengehalten werden.
Eine Befreiung für die Präparation von Totfunden zum Zwecke des privaten Besitzes kommt im Regelfall nicht in Betracht.
9 Vermarktungsverbote, Ausnahmen und Befreiungen
Im Unterschied zum Zugriffs- und Besitzbereich gelten für die Vermarktung von A- und B-Arten andere Regeln, als bei den sonstigen nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben b und c BNatSchG besonders geschützten Arten. Die Vermarktung von A- und B-Arten richtet sich allein nach der EG-VO, sämtliche nationale Vorschriften, die die Vermarktung betreffen (insbesondere §§ 42 Abs. 2 Nr. 2, 20g Abs. 2a u. 2b, 20g Abs. 6 BNatSchG sowie Vorschriften der BWildSchV) und § 62 BNatSchG sind auf diese Arten nicht anzuwenden.
- 9.1
- Vermarktungsverbote und Ausnahmen nach EG-Recht
Die Vermarktung von A-Arten ist in Art. 8 Abs. 1 (Verbot) und Abs. 3 (Ausnahmen) EG-VO geregelt. Weitere allgemeine Ausnahmeregelungen zur Vermarktung von A-Arten enthalten auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 8 Abs. 4 EG-VO die Art. 29 bis 33 DVO.
- Art.
- 8 Abs. 5 EG-VO verbietet die Vermarktung von B-Arten, wenn der Besitzer nicht nachweisen kann, dass es sich um legal erworbene bzw. eingeführte Exemplare handelt.
- 9.1.1
- Verbote (Art. 8 Abs. 1 und 5 EGVO)
Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten zu Verkaufszwecken, Anbieten zu Verkaufszwecken oder Befördern zu Verkaufszwecken.
- •
- Zu Kauf und Verkauf wird zunächst auf die zivilrechtliche Begriffsbestimmung in § 433 BGB verwiesen. In Abkehr zur Rechtslage vor dem 1. Juni 1997 unterliegt nun auch der Käufer dem Vermarktungsverbot. Daneben wird nach Art. 2 Buchstabe p EG-VO der Verkaufsbegriff für die Zwecke der EG-VO um das Vermieten, den Tausch oder Austausch sowie vergleichbare Rechtsgeschäfte erweitert. Sämtliche Formen des entgeltlichen Überlassens zum Gebrauch oder zur Nutzung unterliegen damit dem Verbot (z.B. sog. Zuchtleihe).
- •
- Die Verwendung zu kommerziellen Zwecken umfasst alle anderen Rechtsgeschäfte oder tatsächlichen Handlungen, deren Zweck zumindest auch darin besteht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
- •
- Ein praxisbedeutsamer Unterfall der kommerziellen Verwendung ist die Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken. Durch ein Zurschaustellen werden Tiere und Pflanzen willentlich der Betrachtung durch Menschen zugänglich gemacht. Ein kommerzieller Zweck liegt z.B. vor bei Delfinarien, Wanderzirkussen und sonstigen "Shows“ mit A- oder B-Arten. Auch Zoos und botanische Gärten erfüllen den Tatbestand, soweit sie nicht in erster Linie Zwecken der Bildung, Forschung oder der nicht-kommerziellen Erhaltungszucht bzw. -vermehrung dienen. So überwiegt bei Zuchtschauen von Hobbyhaltern i.d.R. der nichtkommerzielle Charakter, wenn das Eintrittsgeld lediglich der Kostendeckung des Veranstalters dient. Dies ist gewöhnlich bei nicht-gewerblichen Veranstaltungen (u.a. bei Vogelzucht- und anderen Leistungsschauen) anzunehmen. Soweit eine Veranstaltung der Vorbereitung oder der Organisation des Verkaufs dient, liegt schon unter dem Aspekt des Angebots zum Verkauf (s.u.) eine Vermarktung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EG-VO vor.
Neben dem eigentlichen Vermarktungsvorgang erfassen die Vermarktungsverbote auch Vorbereitungshandlungen, für die somit eine Genehmigung erforderlich ist:
- •
- Das Verbot des Erwerbs zu kommerziellen Zwecken verlagert den Vermarktungsbegriff insoweit am weitesten vor, als neben dem Erwerb alleine die (nachweisbare) Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, vorliegen muss. Der Erwerb selbst hingegen muss weder auf rechtsgeschäftlicher Basis erfolgen (z.B. auch durch Versteigerung) noch wirtschaftlich geprägt sein (deshalb ist auch die Schenkung zu kommerziellen Zwecken erfasst).
- •
- Ähnlich bedarf auch das Vorrätighalten zu Verkaufszwecken noch keiner konkreten, auf das Vermarktungsgeschäft zielenden Handlungen. Jedoch muss der Betreffende bereits im Besitz der Ware sein, um sie bei Gelegenheit an Dritte zu übertragen. Daneben muss aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, dass eine Abgabe erfolgen soll.
- •
- Angebot zum Kauf und Anbieten zu Verkaufszwecken verlangen hingegen die tatsächliche Erklärung der Bereitschaft gegenüber Dritten, nicht unbedingt bestimmten Personen, ihnen ein Exemplar zu überlassen oder abzunehmen. Dies umfasst jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinn ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung (z.B. Zeitungsinserate) oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufhandlungen (Art. 2 Buchstabe i EG-VO). Im Unterschied zum Vorrätighalten muss der Betreffende das Exemplar nicht in Besitz haben, es muss noch nicht einmal vorhanden sein. Da die Genehmigungsvoraussetzungen bei A-Arten nur bei Vorliegen eines tatsächlichen Exemplars durch die Vollzugsbehörde prüfbar sind, können Vermarktungsangebote ohne Bezug auf ein konkretes Exemplar nicht genehmigt werden. Damit sind solche Verkaufsangebote unzulässig. Für den Fall des Angebots zum Kauf ist jedoch - im Gegensatz zum Anbieten zu Verkaufszwecken - eine nachträgliche Genehmigung der Vermarktung ausreichend.
- •
- Das Befördern zu Verkaufszwecken erfasst jede Art des Transports, die letztendlich zum Verkauf führen soll. Der Tatbestand erhält hauptsächlich dadurch Bedeutung, dass damit auch Personen, die selbst nicht kaufen oder verkaufen wollen (z.B. Frachtführer oder Spediteur), von dem Verbot betroffen sind.
Zu beachten ist, dass nur kommerzielle Vorgänge nach § 65 Abs. 2a Nr. 3 BNatSchG bußgeldbewehrt sind.
- 9.1.2
- Ausnahmen für A-Arten
- 9.1.2.1
- Legalausnahmen ohne EG-Bescheinigung
Generelle Ausnahmeregelungen vom Vermarktungsverbot bestehen für:
- •
- gezüchtete Tiere von Arten, die in Anhang VIII DVO aufgeführt sind und die, soweit dies durch eine Anmerkung in diesem Anhang vorgeschrieben ist, gekennzeichnet sind (Art. 32 Buchstabe a DVO; bei Redaktionsschluss nur der Kapuzenzeisig). Diese Arten können in großem Umfang leicht gezüchtet werden, so dass man davon ausgeht, dass Naturentnahmen nicht im Handel sind (z.B. Rothalsgans, Hawaiigans, Weißkopfruderente, Ziegensittich),
- •
- künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten (Art. 32 Buchstabe c DVO),
- •
- „Antiquitäten“ (siehe Nr. 3.11), d.h. Gegenstände, die gem. Art. 2 Buchstabe w EG-VO vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-VO (d.h. vor dem 1.6. 1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden (Art. 32 Buchstabe d DVO).
- 9.1.2.2
- Generelle Ausnahmen mit EG-Bescheinigung
Bestimmte Exemplare können ferner ohne erneute Einzelgenehmigung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO vermarktet werden, sofern bereits ein besonderes Dokument vorliegt. Dies ist insbesondere bezüglich des Kaufaktes der Fall, wenn bereits eine Genehmigung für den Vermarktungsakt vorliegt (Art. 31 Buchstabe a DVO). Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass für einen Vermarktungsakt nicht Käufer und Verkäufer jeweils eine Genehmigung einholen müssen.
Darüber hinaus sieht die Verordnung weitere Ausnahmen, in denen keine erneuten Einzelbescheinigungen erforderlich sind, vor für :
- •
- Exemplare bei An- und Verkauf zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit diese über eine sog. „Sammlungsbescheinigung“ (Art. 8 Abs. 4 EG-VO i.V.m. Art. 30 DVO) verfügen (siehe Nr. 12.4.612.4.6);
- •
- Exemplare für die eine sog. „Züchterbescheinigung“ (Art. 32 Buchstabe b DVO, siehe Nr. 12.4.4) ausgestellt wurde;
- •
- Exemplare, für die noch eine gültige Vermarktungsgenehmigung nach Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3626/82 vorgelegt werden kann.Dies folgt aus Art. 43 Abs. 3 DVO, wonach solche Genehmigungen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterverwendet werden können. Daher können auch Ausnahmegenehmigungen nach § 12 BArtSchV (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.9.1989) und Befreiungen nach § 62 BNatSchG zur Vermarktung weiterverwendet werden, soweit sie auf der Grundlage von Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3626/82 (etwa für Elfenbeinkleinteile) erteilt wurden. Eine evtl. Beschränkung der jeweiligen Genehmigung, z.B. auf die einmalige Vermarktung, ist allerdings zu beachten. Weiter besitzen diese Vermarktungsgenehmigungen nur im jeweiligen Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde Geltung, da es sich bei Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3626/82 um eine Rahmenregelung handelte und die Vermarktung innerhalb der Gemeinschaft nicht einheitlich geregelt wurde.CITES-Bescheinigungen ohne eine solche Vermarktungserlaubnis ersetzen dagegen für sich genommen keine Ausnahmegenehmigung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO. Jedoch können sie zum Nachweis der entsprechenden Ausnahmetatbestände herangezogen werden (Art. 43 Abs. 2 DVO).Schließlich sieht die EG-VO eine weitere Ausnahme vor für den Austausch von in Art. 7 Nr. 4 der EG-VO genannten Exemplaren (Pflanzen), die im nicht-kommerziellen Verkehr zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen (Art. 7 Nr. 4 EG-VO i.V.m. Art. 22 DVO) mit einem Etikett versehen sind (siehe Nr. 10.1.4.2 und 10.1.7.8).
- 9.1.2.3
- Ausnahmen im Einzelfall
Von dem Verbot des Art. 8 Abs. 1 EG-VO können die nach Landesrecht zuständigen Behörden (im Fall der Einfuhr das BfN) nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall für die Vermarktung von Exemplaren der A-Arten (Ermessensentscheidung) gewähren. Die Ausnahmegenehmigung ist auf einer Bescheinigung zu erteilen (siehe Nr. 12.4).
Nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO ist folgendes zu prüfen:
- •
- Vorliegen eines Antrages;
- •
- Vorliegen von mindestens einer der besonderen Voraussetzungen des Art 8 Abs. 3;
- •
- Sonstiges Gemeinschaftsrecht muss beachtet werden, z.B. die gemeinschaftsrechtlichen Vermarktungsverbote der Art. 12 Abs. 2 FFH-Richtlinie und Art. 6 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie oder Art. 9 Abs. 4 EG-VO;
Genehmigungen können erteilt werden für:
- •
- Exemplare, die vor der Aufnahme der betreffenden Art in Anhang I WA, Anhang C1 der VO Nr. 3626/82 oder Anhang A der EG-VO oder vor der Geltung der jeweiligen Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Mitgliedstaat
- -
- legal eingeführt oder
- -
- durch rechtmäßige Zucht oder Naturentnahme erworben
wurden (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO),
- •
- Exemplare, die in Übereinstimmung mit der EG-VO in die Gemeinschaft eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c EG-VO),
- •
- Exemplare einer Tierart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe d EG-VO),
- •
- Exemplare, die unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke vermarktet werden sollen (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO),
- •
- Exemplare, die zu Zucht- oder Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe f EG-VO),
- •
- Exemplare, die Forschungs- oder Bildungszwecken dienen (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe g EG-VO),
- •
- Exemplare, die innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den nationalen Schutzvorschriften und den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften der Natur entnommen wurden (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe h EG-VO).
Ist von vornherein ersichtlich, dass ein Exemplar wiederholt zu Schau gestellt werden soll (z.B. in Zirkusunternehmen), gelten diese kommerziellen Zuschaustellungen als eine. In diesen Fällen genügt eine Genehmigung, die ggf. mit Nebenbestimmungen zur artgerechten Haltung versehen werden kann.
Zu beachten sind die Ausnahmetatbestände des Art. 8 Abs. 3 EG-VO für
- •
- Antiquitäten (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe b EG-VO, siehe Nr. 3.11) und
- •
- künstlich vermehrte Pflanzen oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe d EG-VO, siehe Nr. 3.8),
die nach Art. 32 Buchstabe c und d DVO generell von der Bescheinigungspflicht ausgenommen sind.
- 9.1.3
- Ausnahmen für B-Arten
Die Vermarktung eines Exemplars einer B-Art ist zulässig, wenn dieses gem. den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der Arten erworben und - falls es von außerhalb der Gemeinschaft stammt - in diese legal eingeführt wurde (Art. 8 Abs. 5 EG-VO). Somit ist der Ausnahmetatbestand gegeben, wenn das Exemplar rechtmäßig gezüchtet, künstlich vermehrt, rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen oder rechtmäßig in die EG eingeführt wurde.
Schließlich sind Exemplare von B-Arten nach Art. 8 Abs. 6 EG-VO vom Vermarktungsverbot ausgenommen, wenn es sich um eingezogene Exemplare handelt, die von der zuständigen Behörde (ohne Einschränkung) verkauft werden. Von dieser Möglichkeit machen die Landesvollzugsbehörden jedoch i.d.R. keinen Gebrauch, um zu vermeiden, dass der Markt durch illegale Einfuhren gespeist wird.
Bescheinigungs- oder Genehmigungspflichten gelten für B-Arten nicht mehr. Jedoch hat der Verkäufer, Käufer, Händler oder Schausteller die Ausnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit nachzuweisen (siehe Nr. 15.3.1.2).
- 9.2
- Vermarktungsverbote, Ausnahmen und Befreiungen nach nationalem Recht
- 9.2.1
- Verbote (§ 20 f Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a BNatSchG)
Nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der EG-VO unterliegenden besonders geschützten Arten (siehe § 20 a Abs. 1 Nr. 7 Buchstaben b und c BNatSchG)
- •
- zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern,
- •
- zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst zu verwenden (Vermarktungsverbote).
Hinsichtlich der Begriffsbestimmungen wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu den EG-rechtlichen Vermarktungsverboten verwiesen (siehe Nr. 9.1.1). Zu beachten ist allerdings, dass im nationalen Bereich nur der Kauf zu kommerziellen Zwecken dem Vermarktungsverbot unterliegt. Der Kauf zu rein privaten Zwecken bleibt freigestellt. Dies hat zur Folge, dass beim Angebot zum Kauf regelmäßig nur Händler schon dem Vermarktungsverbot unterliegen, für alle übrigen Personen gelten jedoch die Besitzverbote.
Die Verbote gelten nicht nur für alle nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG besonders geschützten Arten (siehe Nr. 3.3) sondern nach § 42 Abs. 2a BNatSchG auch für folgende nicht besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten:
- 1.
- für Felle der Sattel- und der Mützenrobbe sowie der daraus hergestellten Waren, die entgegen den Artikeln 1 und 3 der Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 nach dem 30. September 1983 eingeführt wurden - ausgenommen sind Waren, die von der von den Inuits (Eskimos) ausgeübten traditionellen Jagd herrühren - und
- 2.
- für Tiere und Pflanzen, die durch eine Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 3a BNatSchG bestimmt sind, d.h. die sog. „Faunenverfälscher“. Welche Arten hiervon betroffen sind, ist § 3 BArtSchV zu entnehmen (derzeit lebende Exemplare des amerikanischen Bibers, von Schnapp- und Geierschildkröte, sowie des Grauhörnchens).
- 9.2.2
- Gesetzliche Ausnahmen
- 9.2.2.1
- Ausnahmen nach § 43 Abs. 2a BNatSchG
Grundsätzlich sind danach nicht der EG-VO unterliegende Exemplare besonders geschützter Arten, die nach § 43 Abs. 1 BNatSchG keinem Besitzverbot unterliegen, auch vom Vermarktungsverbot freigestellt, also Exemplare, die jeweils rechtmäßig
- •
- in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind (siehe Nr. 3.6) oder
- •
- durch künstliche Vermehrung gewonnen worden sind (siehe Nr. 3.8) oder
- •
- in der Gemeinschaft der Natur entnommen worden sind (siehe Nr. 7.2 bis 7.4) oder
- •
- in die Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt wurden, wobei jedoch die Einschränkungen bei einer unmittelbaren Einfuhr in die Bundesrepublik aus einem Drittland zu beachten sind (siehe Nr. 8.2.2).
Von dieser Freistellung sind - mit der Folge der Anwendung des Vermarktungsverbots - folgende Fälle ausgenommen:
- Gem.
- § 43 Abs. 2a Satz 2 BNatSchG dürfen folgende der Natur entnommene (auch außerhalb des Bundesgebiets) nicht vermarktet werden:
- -
- Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten,
- -
- Vögel europäischer Arten, soweit sie nicht in Anhang III Vogelschutzrichtlinie aufgeführt sind.
Allerdings enthält § 43 Abs. 2b BNatSchG hiervon wiederum eine Rückausnahme. Danach bleibt es für folgende Herkünfte bei der Vermarktungsfreigabe nach § 43 Abs. 2a Satz 1 BNatSchG:
- -
- Tiere und Pflanzen, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind und vor dem 5. Juni 1994 (= Datum des Inkrafttretens der FFH-Richtlinie) rechtmäßig erworben wurden (Naturentnahme, Zucht),
- -
- Vögel europäischer Arten, die vor dem 6. April 1981 (= Datum des Inkrafttretens der Vogelschutzrichtlinie) rechtmäßig erworben (s.o.) wurden,
- -
- der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie unterliegende Tiere und Pflanzen, die in einem EG- Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zur Vermarktung freigegeben wurden; der Nachweis hat regelmäßig durch Vorlage einer entsprechenden Genehmigung des betreffenden EG-Mitgliedstaates zu erfolgen,
- -
- Anlage 1-Arten, die nach dem 8. Mai 1998 rechtmäßig aus einem Drittland unmittelbar in das Inland gelangt sind; der Nachweis hat bei lebenden Tieren von Anlage 1-Arten durch Vorlage einer Einfuhrbescheinigung zu erfolgen (siehe Nr. 10.2.2).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Legalausnahme des § 43 Abs. 2a BNatSchG nicht auf die Faunen- und Florenverfälscher gem. § 3 BArtSchV anzuwenden ist, da die Ausnahme nur für Exemplare besonders geschützter Arten gilt. Das bedeutet, dass auch legal gehaltene Vorerwerbsexemplare von Faunenverfälschern und deren Nachkommen nicht vermarktet werden dürfen.(vgl. auch Nr. 8.2.3).
- 9.2.2.2
- Zulässige Bodennutzung (§ 42 Abs. 3 BNatSchG)
Eine Ausnahme von den Vermarktungsverboten ergibt sich auch aus § 42 Abs. 3 BNatSchG (siehe Nr. 7.2.2 und 7.2.3). Im Hinblick auf die Vermarktung ist insbesondere die Verwertung bei der Bodennutzung unbeabsichtigt gewonnener Erzeugnisse von Bedeutung (etwa besonders geschützte Pflanzen, die sich in der Heumahd befinden).
- 9.2.2.3
- Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 3 BNatSchG)
§ 43 Abs. 3 BNatSchG berechtigt zur Vermarktung von tot aufgefundenen Tieren und abgestorbenen Pflanzen der besonders geschützten Arten (wegen des Geltungsbereichs von § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG jedoch nicht von A- und B-Arten), wenn das tote Tier oder die Pflanze für Zwecke der Forschung und Lehre verwendet wird. Für den Präparator gilt diese zweckgebundene Freistellung vom Vermarktungsverbot auch dann, wenn Dritte das tot aufgefundene Exemplar bei ihm abgegeben haben (siehe Nr. 8.2.6).
Streng geschützte Arten (damit auch A-Arten) sind von der Privilegierung ausgenommen und nur bei Vorliegen einer Ausnahme im Einzelfall vermarktungsfähig.
Das Verschenken von Totfunden von Anhang B-Arten zu Zwecken der Präparation für Forschung und Lehre durch den Aneignungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung hingegen ist frei, da die Schenkung vom Vermarktungsverbot nicht erfasst ist und ansonsten § 43 Abs. 3 BNatSchG greift.
- 9.2.3
- Ausnahmen im Einzelfall
- 9.2.3.1
- Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen (§ 43 Abs. 5 BNatSchG)
Die nach §§ 44 und 21d BNatSchG oder nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen Ausnahmen vom Vermarktungsverbot zulassen, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen (z.B. das EG-rechtliche Vermarktungsverbot für A-Arten).
Bei Floren- und Faunenverfälschern nach § 3 BArtSchV ist hiervon jedoch kein Gebrauch zu machen, da das sowohl gegen die Ziele des § 3 BArtSchV als auch der §§ 20 Abs. 1, 20d Abs. 2 und 26 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verstoßen würde. Deren Vermarktung kommt daher nicht in Betracht.
Zur Handhabung siehe Nr. 19.2.
- 9.2.3.2
- Ausnahme nach § 43 Abs. 6 BNatSchG
Die nach Landesrecht zuständige Behörde (und im Fall der Einfuhr das BfN) kann im Einzelfall unter den in § 43 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen (siehe Nr. 7.4.1 und Nr. 8.4.2) auch Ausnahmen von den Vermarktungsverboten zulassen.
Hinsichtlich einer Ausnahme von den Vermarktungsverboten ist insbesondere zu beachten, dass die Aufhebung des Vermarktungsverbots zur Zweckerreichung erforderlich sein muss. Hinsichtlich der Schadensabwendung (§ 43 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG) ist der Zweck jedoch zumeist alleine durch die Ausnahme vom Zugriffsverbot (Tötung des Tieres), evtl. ergänzt um eine Ausnahme vom Besitzverbot, erreicht.
Im Fall der Einfuhr kann das BfN bei Arten, die der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie unterliegen, Ausnahmen von den Vermarktungsverboten auch unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG zulassen, d.h. die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG brauchen hier nicht vorzuliegen. Dies ist z.B. der Fall bei der Einfuhr von Feldhamsterfellen aus Drittländern, in denen die günstige Bestandssituation der Feldhamster eine vernünftige Nutzung zulässt.
Bezüglich der Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungen im Einklang mit den dortigen Vorschriften zur ausnahmsweisen Vermarktung (Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, Art. 9 Vogelschutzrichtlinie) stehen müssen.
- 9.2.4
- Befreiungen (§ 62 BNatSchG)
Befreiungen sind nach § 62 BNatSchG in Härtefällen möglich (siehe Nr. 7.4.2 und 8.4.3). Zur Begründung von Befreiungsanträgen kann vom Antragsteller zum Nachweis der Herkunft des Exemplars ggf. die Vornahme einer DNA-Blutanalyse verlangt werden.
Grundsätzlich unterschiedliche Regelungen gelten für die nach der EG-VO geschützten Arten (siehe Nr. 10.1) und für die nach dem BNatSchG national geschützten Arten (siehe Nr. 10.2).
EG-rechtliche Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sind nur beim grenzüberschreitenden Verkehr von geschützten Exemplaren aus oder nach Drittländern vorgeschrieben. Die nationalen Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten für die nach der EG-VO geschützten Arten sind durch das 2. Gesetz zur Änderung des BNatSchG 1998 entfallen. An die Stelle der bisherigen Ein- und Ausfuhrregelungen sind differenzierte Besitz- und Vermarktungsverbote getreten, die nicht nur bei der Einfuhr aus Drittländern, sondern auch beim Verbringen aus oder nach Mitgliedstaaten der EG zu beachten sind (Kapitel 8 und Kapitel 9).
- 10.1
- Bestimmungen der EG-VO und der DVO
Die EG-VO regelt die Ein- und Ausfuhr für die Verordnungsarten abschließend und unmittelbar. Die Bestimmungen bedürfen keiner nationalen rechtlichen Umsetzung und erlauben hinsichtlich der durch die Verordnung geregelten Tatbestände auch keine strengeren Regelungen durch einzelne Mitgliedstaaten.
- 10.1.1
- Begriffsbestimmungen
Unter Ein- und Ausfuhr versteht man das grenzüberschreitende Verbringen aus oder nach Drittländern. Ein- und Ausfuhr sind Realakte, die mit dem endgültigen oder vorübergehenden Verbringen von Exemplaren in bzw. aus dem Geltungsbereich der entsprechenden Gesetze gleichzusetzen sind. Die aus fremden Wirtschaftsgebieten in ein Zolllager, Freihafenlager oder einen Zollausschluss verbrachten Exemplare werden bereits dort in das Gebiet Deutschlands verbracht (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG).
Als Verbringen wird der Transport nach einem anderen EG-Mitgliedstaat oder von diesem nach Deutschland bezeichnet.
Einführer ist derjenige, der Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen lässt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AWV, § 4 Abs. 2 Nr. 4 AWG). Bei Einfuhren, denen ein Vertrag mit einem gebietsfremden Partner zugrunde liegt, ist der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Der Spediteur ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 AWV nicht Einführer, sondern derjenige, der den Auftrag für die Einfuhr erteilt hat. Wird der Spediteur im Genehmigungsverfahren für den Einführer tätig, hat er dem BfN eine entsprechende Vollmacht nachzuweisen (§ 14 VwVfG).
Ausführer ist derjenige, der Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen lässt (§ 8 Abs. 1 AWV, § 4 Abs. 2 Nr. 3 AWG). Liegt der Ausfuhr ein Vertrag mit einem gebietsfremden Partner zugrunde, ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer, auch wenn der Gebietsfremde die Waren selbst über die Grenze befördert. Die Ausführungen zum Einführer gelten für den Ausführer entsprechend.
- 10.1.2
- Zuständigkeiten
Zur Durchführung der Verordnungen wird die Kommission von verschiedenen Ausschüssen unterstützt:
- •
- der Verwaltungsausschuss (Art. 18 EG-VO) - Committee
- •
- die Wissenschaftlichen Prüfgruppe (Art. 17 EG-VO) - Scientific Review Group
- •
- die Gruppe Anwendung der Regelung (Art. 14 EG-VO) - Enforcement Group
Für die Umsetzung der Verordnung haben die Mitgliedstaaten gem. Art. 13 EG-VO eine oder mehrere Vollzugsbehörden, Wissenschaftliche Behörden und ggf. andere Vollzugsbehörden zu benennen (siehe Kapitel 0). Die Anschriften der benannten Behörden und ihre Zuständigkeiten werden im Amtsblatt der EG bekanntgegeben. Hauptverantwortliche Vollzugsbehörde in Deutschland ist das BMU. Vollzugsbehörde für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrdokumenten (mit Ausnahme von Pflanzengesundheitszeugnissen) ist das BfN, das ebenfalls als Wissenschaftliche Behörde fungiert. Diese Behörden sind auch Vertreter Deutschlands im Verwaltungsausschuss bzw. in der Wissenschaftlichen Prüfgruppe.
- Gem.
- Art. 12 der EG-VO benennen die Mitgliedstaaten zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle und zur Erleichterung der Zollverfahren befugte Zollstellen, die für eine Ein- , Aus- oder Wiederausfuhr von geschützten Arten bestimmt sind. Diese Zollstellen werden im Amtsblatt der EG veröffentlicht.
- 10.1.3
- Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- 10.1.3.1
- Antragstellung
Anträge auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für A- und B-Arten sind bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes, d.h. des Mitgliedstaates zu stellen, in dem der entsprechende Einführer seinen Sitz hat (Art. 4 Abs. 1 EG-VO). Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen beantragt der Ausführer bei der Vollzugsbehörde des Mitgliedsstaates, in dem sich die Exemplare befinden (Art. 5 Abs. 1 EG-VO). In Deutschland ist die zuständige Genehmigungsbehörde das BfN.
Anträge für eine Genehmigung bzw. Bescheinigung sind so rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu stellen, dass sie vor dem jeweiligen grenzüberschreitenden Transport ausgestellt werden können (Art. 8 Abs. 1 DVO). I.d.R. hat die Vollzugsbehörde binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen zu entscheiden. Sind für den Entscheidungsprozeß weitere zeitaufwendige Ermittlungen erforderlich, z.B. Nachfragen bei Behörden in Dritt- oder Mitgliedsländern, wird der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt (Art. 5 Abs. 3 DVO). Ggf. ist eine nachträglichen Ausstellung von Dokumenten möglich (siehe Nr. 10.1.3.4).
Anträge auf Erteilung einer Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung bzw. einer Wiederausfuhrbescheinigung sind an eine bestimmte Form gebunden (Anhang I, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 bis 3 DVO). Für jede Sendung ist mindestens eine Genehmigung, getrennt nach Aus- und Wiederausfuhr bzw. Einfuhrgenehmigung und Einfuhrmeldung, erforderlich (Art. 6 DVO). Entsprechende Vordrucke können von den Antragstellern z.B. beim Wilhelm Köhler Verlag, 32372 Minden, PF 1261, Tel. 0571/ 82823- 0 unter der Formular Nr. 221, eine Anlage unter Nr. 222, bestellt werden. Der Antrag ist auf dem Blatt 5 des Vordrucks zu stellen. Die in Art. 4 DVO festgelegten Ausfüllvorschriften zum Antrag wurden zur Information des Antragstellers vollständig auf der Rückseite des Antragsblattes abgedruckt. Mit der Unterschrift erklärt der Antragsteller, dass die erforderlichen Beweismittel beigefügt sind, die Angaben ordnungsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen erteilt wurden, bisher ein entsprechender Antrag nicht abgelehnt worden ist und lebende Tiere unter Einhaltung der CITES-Leitlinien für den Transport und die Vorbereitung des Transports lebender Tiere oder, im Falle eines Lufttransports, der Vorschriften für den Transport lebender Tiere des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) befördert werden.
Bei der Beantragung einer Einfuhrgenehmigung hat der Antragsteller den Zweck der Einfuhr mitzuteilen (Feld 14 des Vordrucks, Art. 9 Abs. 1 DVO). Sofern es sich um kommerzielle Zwecke handelt, werden Einfuhrgenehmigungen nur erteilt, wenn die Einfuhr- und Vermarktungsvoraussetzungen vorliegen. Soweit bei Exemplaren von A-Arten kommerzielle Einfuhrzwecke in Betracht kommen (für Exemplare aus einem registrierten kommerziellen Zuchtbetrieb oder gezüchteten Zirkustieren von A-Arten), ist zusätzlich eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO erforderlich. Diese wird im Zusammenhang mit der Einfuhr vom BfN (§ 44 Abs. 1 Nr. 2b BNatSchG) auf dem Vordruck nach Anhang III der DVO getrennt von der Einfuhrgenehmigung erteilt.
Bei der Einfuhr von C- und D-Arten ist der Zollstelle eine formgebundene Einfuhrmeldung (Anhang II, Art. 2 Abs. 2 und 3 DVO; Formular Nr. 223 des Köhler Verlags, s.o.) vorzulegen (zu den inhaltlichen Voraussetzungen siehe 10.1.5.4).
Für A-Arten erteilte Einfuhrgenehmigungen werden erst ausgehändigt, wenn der Antragsteller eine Kopie der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung der Vollzugsbehörde des Herkunftslandes der Exemplare vorgelegt hat. Für die Beantragung eines solchen Ausfuhrdokuments ist dem Antragsteller entweder die Kopie der Genehmigung für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland zu übersenden oder schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung, ggf. mit Bedingungen, ausgestellt wird (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer ii EG-VO, Art. 10 DVO).
- 10.1.3.2
- Ein- und Ausfuhrverfahren
Die Einfuhrkontrolle findet am ersten Einfuhrpunkt in der EG statt (Art. 4 Abs. 7 EG-VO, Art. 11 DVO). Es ist unerheblich, in welchem Mitgliedstaat der Einführer seinen Sitz hat. Von diesem Grundsatz der Kontrolle am ersten Einfuhrpunkt kann nach Art. 23 DVO abgewichen werden, wenn die Sendung direkt umgeladen und auf demselben Verkehrsträger weitertransportiert wird, so dass grundsätzlich keine Kontrollmöglichkeiten vorhanden waren.
Bei der Ausfuhr ist zwischen der Ausfuhrzollstelle im Binnenland (Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Ausführers) und der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) zu unterscheiden. Nach dem Zollkodex wird die Überprüfung der Sendung und Papierkontrolle von der Ausfuhrzollstelle durchgeführt (Art. 16 Zollkodex), während die tatsächliche Ausfuhr über die Ausgangszollstelle stattfindet.
Im Rahmen der zollamtlichen Abfertigung wird geprüft, ob die erforderlichen Dokumente vorliegen und den entsprechenden Exemplaren zuzurechnen sind. Die Dokumentenangaben im Feld 27 des Vordrucks werden vervollständigt (Zollvermerk). Die Ausgangszollstelle kann die bereits von der Ausfuhrzollstelle papiermäßig abgefertigte Sendung kontrollieren. Bei der Einfuhr leitet die jeweilige befugte Zollstelle das Original der Einfuhrgenehmigung bzw. Einfuhrmeldung zusammen mit den Ausfuhrdokumenten des Versendungslandes zur statistischen Erfassung an das BfN weiter (Art. 12, 14 und 19 DVO). Hat der Einführer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU , werden die Unterlagen vom BfN an die Vollzugsbehörde dieses Staates weitergeleitet Dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter wird die mit dem Zollvermerk versehene Kopie für den Berechtigten (gelbes Blatt des Vordruckes) als Nachweis der ordnungsgemäßen Einfuhr übergeben. Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren von A-, B- oder C-Arten aus der Gemeinschaft begleitet das Originaldokument die Ausfuhrsendung, die Kopie dient dem Ausführer als Nachweis für eine ordnungsgemäße Ausfuhr. Die Kopie für die Rücksendung an die ausstellende Behörde (grünes Blatt des Vordrucks) leitet die Zollstelle dem BfN für die statistische Erfassung der Ausfuhren zu.
- 10.1.3.3
- Gültigkeit von Genehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen und Ursprungszeugnissen
Der letzte Tag der Gültigkeit von Genehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen und Ursprungszeugnissen wird in Feld 2 des Vordrucks vermerkt. Die Gültigkeit von Einfuhrgenehmigungen beträgt höchstens 12 Monate, die von Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen höchstens 6 Monate (Art. 7 DVO). Für den Gültigkeitszeitraum von Einfuhrdokumenten ist grundsätzlich die Angabe im Ausfuhrdokument des Versendungslandes maßgebend. Wurde ein Ausfuhrdokument für weniger als 6 Monate gültig gestellt, kann die Gültigkeit des Einfuhrdokuments aber auch darüber hinaus um sechs Monate nach dem Ausstellungsdatum des Ausfuhrdokuments verlängert werden (Art. 8 Abs. 2 DVO).
Ursprungszeugnisse für Holz von WA III-Arten können zur Einfuhr in die EG innerhalb 12 Monate nach ihrem Ausstellungsdatum genutzt werden.
- 10.1.3.4
- Nachträgliche Erteilung von Genehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
In Ausnahmefällen können Ein- und Ausfuhrdokumente für Exemplare der B- und C-Arten, darüber hinaus für Antiquitäten sowie für wiedereingeführte Exemplare von A-Arten, rückwirkend ausgestellt werden. Neben dem Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen hat der Antragsteller nachzuweisen, dass die nachträgliche Antragstellung nicht von ihm zu vertreten ist. Hierzu hält das BfN ggf. Rücksprache mit der zuständigen Vollzugsbehörde des Drittlandes (Art. 8 Abs. 3 DVO). Die Gründe für die rückwirkende Ausstellung werden im Feld 23 des Dokuments vermerkt (Art. 8 Abs. 4 DVO).
- 10.1.3.5
- Anerkennung von Drittlandsdokumenten
Die Anerkennung von WA- Ausfuhrdokumenten richtet sich nach Art. 4 Abs. 5 DVO. Die Formvorschriften für die Ein- und Ausfuhrgenehmigungen bzw. Wiederausfuhrbescheinigungen gelten auch für die Drittlandsdokumente (Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DVO). Zur Auslegung sind ergänzend die einschlägigen Resolutionen (zuletzt Res. Conf. 10.2) heranzuziehen.
Dokumente zu Exemplaren, für die freiwillige oder von der WA-Vertragsstaatenkonferenz festgelegte Ausfuhrquoten für ein Kalenderjahr bestehen, sind nur anzuerkennen, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare - einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde - und die Quote für die betreffende Art angegeben sind (Art. 4 Abs. 5 Satz 2 DVO). Die Quoten werden vom Sekretariat bekannt gegeben (siehe z.B. Notifikation des CITES-Sekretariats Nr. 1998/07 vom 2. März 1998).
Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittstaaten sind nur anzuerkennen, wenn das Ursprungsland, ggf. das letzte Wiederausfuhrland, sowie Nummer und Ausstellungsdatum der betreffenden Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung angegeben werden oder aber das Fehlen dieser Daten begründet wird (Art. 4 Abs. 5 Satz 3 DVO).
Auch Dokumente von Nicht-Vertragsstaaten können anerkannt werden. Erforderlich ist die Angabe der ausstellenden Behörde, Name und Adresse von Exporteur und Importeur, Anzahl der Exemplare, Eintragung des wissenschaftlichen Artnamens der Exemplare, Beschreibung der Exemplare, Zugehörigkeit zu einem WA-Anhang, Herkunft der Exemplare, Verwendungszweck, Ausstellungsdatum, Name und Unterschrift des ausstellenden Beamten sowie der Stempel der ausstellenden Behörde (Res. Conf. 9. 5).
- 10.1.4
- Besondere Verfahren
- 10.1.4.1
- Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
Bei künstlich vermehrten Pflanzen von B- und C-Arten sowie bei Hybriden von A-Arten kann anstelle der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis verwendet werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer i EG-VO, Art. 18 Abs. 1 DVO).
Die zuständige Behörde (i.d.R. das Pflanzenschutzamt) erteilt auf Antrag ein Pflanzengesundheitszeugnis, nachdem sie sich von der künstlichen Vermehrung der Pflanzen überzeugt hat (Art. 26 DVO). Es ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Exemplare gem. der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind. Die Menge und die wissenschaftliche Bezeichnung der Art sind anzugeben. Soweit dies nicht möglich ist, ist bei Orchideen und Kakteen der Familienname und bei Arten, die in der EG-VO als Familien gelistet werden, der Gattungsname zu verwenden (Art. 18 Abs. 2 DVO).
Eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Amtssprachen des Übereinkommens (Englisch, Französisch, Spanisch) ist erforderlich (Art. 2 Abs. 7 Satz 2 DVO). Aus Verständlichkeitsgründen sind zusätzlich folgende Hinweise aufzunehmen:
- •
- „Die Exemplare wurden gem. Artikel VII Abs. 5 WA künstlich vermehrt“;
- •
- „The specimen have been propagated artificially in accordance with art. VII para. 5 of CITES“;
- •
- „Les exemplaires étaient propagés artificiellement conforme à art. VII (5) du CITES“;
- •
- „Los ejemplares estaban propagados artficialemente en conformidad con art VII (5) del CITES„.
- 10.1.4.2
- Etikettverfahren
Etiketten (Anhang IV DVO) dürfen an Stelle eines Ausfuhrdokuments von registrierten Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen nur zu den in Art. 7 Abs. 4 EG-VO und Art. 22 DVO abschließend aufgeführten Fällen verwendet werden (siehe Nr. 10.1.7.8).
Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Diese prüft, ob der Antragsteller zuverlässig und international wissenschaftlich tätig ist und vergibt an die Einrichtung bzw. den Wissenschaftler eine Registriernummer. Anschließend wird der Antrag über das BfN, das ggf. eine eigene Stellungnahme abgibt, an das BMU weitergeleitet, welches das CITES-Sekretariat informiert. Nach Notifizierung der Registrierung und Mitteilung der Registriernummer können die Etiketten von der Einrichtung genutzt werden. Die zuständigen Landesbehörden können vorschreiben, dass die Etiketten nur über bestimmte Stellen zu beziehen sind. Die in den einzelnen WA-Vertragsstaaten registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen und Wissenschaftler werden regelmäßig durch Notifikationen des CITES-Sekretariates bekanntgegeben. Diese Informationen leitet das BfN an die obersten Länderbehörden weiter.
Der Ausführer hat die Felder 1 bis 5 des Etiketts auszufüllen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl Absender als auch Empfänger der Sendung registrierte Einrichtungen sein müssen. Die entsprechende Registriernummer des Empfängers ist ebenso wie die des Absenders zu vermerken. Die zuständige Landesbehörde ist unverzüglich durch Übersendung des hierfür vorgesehenen Abschnitts des Etiketts über die Nutzung zu unterrichten.
- 10.1.5
- Einfuhrvoraussetzungen
Die Verordnung erfasst die A- bis D-Arten (Art. 3 EG-VO) und legt dazu spezifische Ein- und Ausfuhrvoraussetzungen fest. Die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung richtet sich nach Art. 4 der EG-VO.
Erleichterungen von diesen Anforderungen werden in Art. 7 EG-VO aufgeführt (siehe Nr. 10.1.7), z.B. für gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, persönliche und Haushaltsgegenstände, im Falle der Durchfuhr und dem Verkehr zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen.
- 10.1.5.1
- Generelle Einfuhrvoraussetzungen für A- und B-Arten
Die Voraussetzungen werden für A-Arten in Art. 4 Abs. 1 EG-VO, für B-Arten in Art. 4 Abs. 2 EG-VO aufgeführt. Für beide Artengruppen gelten folgende Voraussetzungen:
- •
- kein Einfuhrverbot, sog. Aussetzung der Einfuhr (Art. 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EG-VO),
- •
- naturverträgliche Entnahme im Drittland (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Ziffer i und Abs. 2 Buchstabe a EG-VO),
- •
- rechtmäßiger Erwerb im Drittland (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i und Abs. 2 Buchstabe c EG-VO),
- •
- artgerechte Unterbringung im Inland (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe b EG-VO),
- •
- Nichtentgegenstehen sonstiger Belange des Artenschutzes (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe e und 2 Buchstabe c EG-VO),
- •
- tierschutzgerechter Transport beim Einbringen von lebenden Exemplaren aus dem Meer (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f und Abs. 2 Buchstabe c EG-VO),
- •
- kein Verbot nach der Tellereisenverordnung.
Eventuell kann auch eine vorausgegangene Antragsablehnung der Genehmigungserteilung entgegenstehen. Hat nämlich die Kommission mitgeteilt, dass eine Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaates die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung abgelehnt hat, ist zu prüfen, ob die Entscheidung auf den Vorschriften der EG-VO beruht und damit bindend ist (Art. 6 Abs. 2 und 4 EG-VO). Hierdurch wird eine einheitliche Umsetzung der EG-VO in der EG erreicht. Bei Zweifeln ist das Genehmigungsverfahren ggf. auszusetzen. In gleicher Weise informiert das BfN die EG-Kommission über Ablehnungsbescheide von grundsätzlicher Bedeutung, damit eine einheitliche Umsetzung der EG-VO in der EG erreicht werden kann.
Zu den einzelnen Voraussetzungen:
- -
- Kein Einfuhrverbot (Aussetzung der Einfuhr) -
Die Kommission kann die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken (Art. 4 Abs. 6 Buchstaben a bis d EG-VO). Die Entscheidungen über Einfuhrverbote werden regelmäßig im Amtsblatt der EG veröffentlicht (siehe z.B. VO (EG) Nr. 1968/99). Hierdurch werden auch die Entscheidungen nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b, 1. Anstrich der VO (EWG) Nr. 3626/82 fortgeführt, die sich aber nur auf Naturentnahmen sowie auf Ranching-Exemplare beziehen (siehe Nr. 3.7).
Ausnahmen ergeben sich aus Art. 41 Abs. 4 DVO für zum Haushalt einer Person gehörende Exemplare (z.B. Haustiere) sowie für bestimmte der Arterhaltung dienende Zwecke der Forschung, Lehre und Zucht. Weiter wird auf die Härtefallregelung des Art. 41 Abs. 2 DVO hingewiesen. Zu beachten ist allerdings, dass Art. 41 Abs. 2 DVO keine Anwendung findet, wenn das Einfuhrverbot damit begründet wird, dass eine naturverträgliche Entnahme der Art generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer nicht möglich ist. Sinn und Zweck des Art. 41 Abs. 2 besteht nämlich darin, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen für Vollzugsbehörden und Antragsteller überraschend Einfuhrbeschränkungen niedergelegt wurden. Das ist hier nicht der Fall, da einem Einfuhrverbot durch Verordnung regelmäßig bereits eine Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe zur Unverträglichkeit der Naturentnahme vorausgeht, so dass der gestellte Antrag zu keinem Zeitpunkt hätte genehmigt werden können.
- -
- Naturverträgliche Entnahme im Drittland -
Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Behörde zwingend erforderlich, wobei bestehende Äußerungen zu der Art und ggf. dem Ursprungsland ausreichen. Eine Stellungnahme über die Naturverträglichkeit entfällt, wenn es sich um in Gefangenschaft geborene Exemplare mit dem Herkunftscode F (siehe Nr. 12.3.3) handelt. Ansonsten prüft die Wissenschaftliche Behörde bei der Einfuhr der Natur entnommener Exemplaren von A- und B-Arten, ob der Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen und voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt wird (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i, Abs. 2 Buchstabe a EG-VO).
Für das Urteil der Wissenschaftlichen Behörde sind zunächst die Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe maßgebend, die für alle wissenschaftlichen Behörden der Mitgliedstaaten verbindliche Einfuhrbeschränkungen (Verbote und Quoten) festlegt. Dazu werden von den Ursprungsländern über das CITES-Sekretariat Ausfuhrquoten gemeldet, die für ein Kalenderjahr festgelegt werden (siehe z.B. Notifikation des CITES-Sekretariats No. 1998/07 vom 2. März 1998). Quoten in Höhe der für das vorangegangene Kalenderjahr festgelegten Quoten gelten als akzeptiert, soweit nicht neue Erkenntnisse vorliegen. Als Informationsquelle über die Quoten kann die Internet-Website des Wildlife Conservation Monitoring Centre (WCMC) unter http://
Über die Entscheidungen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe hinaus legt die Wissenschaftliche Behörde ihrer Stellungnahme alle übrigen verfügbaren Daten zugrunde. Weicht diese von bisherigen Festlegungen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe ab, wird die Angelegenheit der Prüfgruppe zur Entscheidung vorgelegt und das Genehmigungsverfahren bis dahin ausgesetzt.
- -
- rechtmäßiger Erwerb -
Der Antragsteller hat den rechtmäßigen Erwerb der Exemplare im Drittland mit Hilfe von Dokumenten nachzuweisen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i und Abs. 2 Buchstabe c EG-VO). Dazu legt er im Fall von WA-Arten eine Fotokopie der Ausfuhrgenehmigung oder der Wiederausfuhrbescheinigung des Versendungslandes vor. Im Fall von Arten, die nicht vom WA erfasst sind, genügen von Behörden ausgestellte Dokumente, die die legale Entnahme der Exemplare aus der Natur bestätigen. Zur Anerkennung der Dokumente wird auf Nr. 10.1.3.5 verwiesen.
- -
- artgerechte Unterbringung -
Der Antragsteller hat die artgerechte Unterbringung lebender Exemplare im Inland nachzuweisen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 Buchstabe b EG-VO). Im Fall von A-Arten hat sich die Wissenschaftliche Behörde in eigener Zuständigkeit zu vergewissern, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. Der Antragsteller legt dazu entsprechende Dokumente und Pläne der Unterbringungseinrichtung vor. Maßstab für die Beurteilung des BfN sind die im Auftrag des BML und vom BfN erarbeiteten Mindestanforderungen zur Haltung, die für bestimmte Tierartengruppen vorliegen (siehe Anlage 3). Es wird darauf hingewiesen, dass die Bundesländer zum Teil strengere Anforderungen an die artgerechte Unterbringung stellen.
- -
- Nichtentgegenstehen sonstiger Belange des Artenschutzes -
Was unter „sonstigen Belangen des Artenschutzes“ zu verstehen ist, ist nicht gesetzlich festgelegt. In der Praxis wird werden aber beispielsweise Einfuhren von Nicht-Vertragsstaaten, die keine für das WA zuständige Wissenschaftliche und Vollzugsbehörde beim CITES-Sekretariat gemeldet haben, nicht genehmigt werden, da die notwendigen Behörden, insbesondere für die Feststellung einer naturverträglichen Entnahme fehlen (siehe Res. Conf. 9.5.). Ebenso können unter diesem Aspekt Einfuhren aus Vertragsstaaten abgelehnt werden, bei denen vom Ständigen Ausschuss des WA im Rahmen der Umsetzung der Res. Conf. 8.4 festgestellt wurde, dass ihre nationale Gesetzgebung zur Durchsetzung des Übereinkommens nicht ausreichend ist.
- -
- tierschutzgerechter Transport beim Einbringen von lebenden Exemplaren aus dem Meer -
Da im Fall des Einbringens von lebenden Exemplaren aus dem Meer keine Ausfuhrbehörde die tierschutzgerechten Transportbedingungen prüfen kann, hat sich nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe f EG-VO das BfN zu vergewissern, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsbeschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt wird.
- -
- Verbote der Tellereisenverordnung -
Darüber hinaus sind seit dem 1. Dezember 1997 die Verbote der Tellereisenverordnung zu beachten. Danach wird für Waren der Tierarten, die auch der EG-VO unterliegen (Otter - Lontra canadensis, Wolf - Canis lupus, Kanada-Luchs - Lynx canadensis, Rotluchs - Lynx rufus), die nach der EG-VO erteilte Einfuhrgenehmigung durch die nach der VO (EG) Nr. 35/97 erforderliche Bescheinigung ersetzt (Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 35 /97). Die Voraussetzungen der Tellereisenverordnung sind in den in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 35/97 aufgeführte Fällen nicht zu prüfen.
- 10.1.5.2
- Zusätzliche Einfuhrvoraussetzungen für A-Arten
Über die für A- und B-Arten geltenden Einfuhrvoraussetzungen hinaus, ist bei A-Arten zusätzlich zu beachten, dass eine Einfuhr nur möglich ist, wenn
- •
- die Exemplare nicht zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d EG-VO),
- •
- die der Natur entnommenen Exemplare im Hinblick auf die Arterhaltung nur zu bestimmten Einfuhrzwecken verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii EG-VO) und
- •
- die Exemplare in bestimmten Fällen zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs gekennzeichnet sind (Art. 34 Abs. 2 Buchstaben a bis f i.V.m. Art. 36 Abs. 4 DVO).
Unter nicht hauptsächlich kommerziellen Zwecken sind alle Zwecke zu verstehen, bei denen der kommerzielle Charakter nicht deutlich überwiegt (Art. 2 Buchstabe m EG-VO). Nicht kommerziell sind grundsätzlich nur der Arterhaltung dienende Zwecke der Forschung, Lehre und Zucht. Darüber hinaus kommen bei Exemplaren mit dem Herkunftscode F auch rein private Haltungs- oder Zuchtzwecke in Betracht. Das gilt auch für Zuchtexemplare eines kommerziellen Zuchtbetriebs, der für diese Art nicht beim CITES-Sekretariat registriert ist. Die Einfuhr von Exemplaren zum Aufbau eines kommerziellen Zuchtbetriebs dagegen ist hauptsächlich kommerziell.
Einfuhrgenehmigungen, die für persönliche Zwecke, wie z.B. für Hausrat oder Jagdtrophäen, erteilt werden, wird eine Auflage beigefügt, die eine Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken (z.B. Verkauf) ausschließt.
Die Wissenschaftliche Behörde prüft bei der Natur entnommenen Exemplaren (nicht bei Exemplaren mit dem Herkunftscode F), ob sie zu einem der in Art. 8 Abs. 3 Buchstaben e bis g EG-VO genannten wissenschaftlichen Zwecken oder zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der Art nicht abträglich sind, verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii EG-VO).
Der Antragsteller hat der Vollzugsbehörde weiter nachzuweisen, dass folgende Exemplare von A-Arten gem. den von der WA-Vertragsstaatenkonferenz genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet sind (Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 DVO):
- a)
- Exemplare aus einem international registrierten kommerziellen Zuchtbetrieb für WA I-Arten,
- b)
- Exemplare, die aus einem von der Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens genehmigten Ranchingbetrieb kommen,
- c)
- Exemplare einer Population einer WA I-Art, für die die Konferenz der Vertragsparteien eine Ausfuhrquote genehmigt hat,
- d)
- unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mehr als 20 cm Länge und mehr als 1 kg Gewicht aufweisen,
- e)
- rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und Teile davon, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft ausgeführt sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und Flanken, die aus einem Drittland in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden,
- f)
- lebende Wirbeltiere von A-Arten, die zu einer Wandertierschau gehören und in Anhang I WA aufgeführt sind (nur hierauf kann sich Res. Conf. beziehen).
- 10.1.5.3
- Voraussetzungen bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft
Bei der Wiedereinfuhr von A- und B-Arten in die Gemeinschaft sind Erleichterungen von den Einfuhrvoraussetzungen vorgesehen (Art. 4 Abs. 5 Buchstabe a EG-VO). Unter Wiedereinfuhr ist die Einfuhr eines zuvor aus- bzw. wiederausgeführten Exemplars zu verstehen (Art. 2 Buchstabe o EG-VO).
Der Antragsteller hat lediglich mit einem Dokument (z.B. mit einer Kopie für den Berechtigten eines EG-Ausfuhrdokuments) nachzuweisen, dass die Exemplare zuvor rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden. Im Fall von der Natur entnommenen Exemplaren von A-Arten (Zuchtexemplare werden wie B-Arten behandelt, Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a EG-VO) wird auf die Prüfung der Naturverträglichkeit der Entnahme und die Prüfung des Verwendungszwecks verzichtet, so dass eine Wiedereinfuhr auch zu kommerziellen Zwecken erfolgen kann. Im Fall von Exemplaren von B-Arten wird eine Einfuhrgenehmigung ohne weitere Prüfungen erteilt. Diese Erleichterung wird entsprechend auch für C-Arten des Anhangs WA-III angewandt, so dass auf der Grundlage des EG-Ausfuhrdokuments (Kopie für den Berechtigten) eine Einfuhrmeldung erteilt werden kann, ohne dass ein Ursprungszeugnis des Drittlands vorliegt.
- 10.1.5.4
- Einfuhrvoraussetzungen für C- und D-Arten
Für die Einfuhr von C- und D-Arten ist der Einfuhrzollstelle eine Einfuhrmeldung vorzulegen.
Bei WA III-Arten ist zusätzlich folgendes zu beachten:
Eine Ausfuhrgenehmigung im Original ist vorzulegen, wenn die Ausfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme in den Anhang III beantragt hatte. Diese Staaten werden durch einen Ländercode angegeben (siehe Erläuterung Nr. Nr. Nr. 12 zu den Anhängen der EG-VO). Findet die Ausfuhr aus einem anderen Land statt, ist ein Ursprungszeugnis der zuständigen WA-Vollzugsbehörde vorzulegen. Im Fall der Wiederausfuhr ist eine Wiederausfuhrbescheinigung des Versendungslandes erforderlich. Sofern WA III-Arten in Anhang D gelistet sind, sind keine Ausfuhrdokumente erforderlich (da hier ein Vorbehalt der EG eingelegt wurde).
- 10.1.6
- Ausfuhr und Wiederausfuhrvoraussetzungen
Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung richtet sich nach Art. 5 EG-VO. Für A-Arten werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in Art. 5 Abs. 2 EG-VO, für die Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung in Art. 5 Abs. 3 EG-VO geregelt. Für B- und C-Arten ergeben sich die Anforderungen aus Art. 5 Abs. 4 EG-VO, während für D-Arten keine Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr bestehen.
Erleichterungen von diesen Anforderungen werden in Art. 7 EG-VO aufgeführt, z.B. für gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, persönliche und Haushaltsgegenstände sowie für den Verkehr zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen (siehe Nr. 10.1.7). Bei künstlich vermehrten Pflanzen von B- und C-Arten sowie bei Hybriden von A-Arten kann anstelle der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis verwendet werden (Art. 18 Abs. 1 DVO, siehe Nr. 10.1.7.1).
- 10.1.6.1
- Generelle Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen sind generell zu prüfen:
- •
- naturverträgliche Entnahme (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a EG-VO),
- •
- rechtmäßiger Erwerb in der EG (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 EG-VO) bzw. im Fall der Wiederausfuhr die rechtmäßige Einfuhr in die EG (Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EG-VO),
- •
- tierschutzgerechter Transport (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer i, Abs. 4 EG-VO),
- •
- kein Entgegenstehen sonstiger Belange des Artenschutzes (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe d und Abs. 4 EG-VO).
Zu den generellen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen zur Einfuhr unter Nr. 10.1.5 verwiesen. Zusätzlich ist folgendes zu beachten:
- -
- rechtmäßiger Erwerb -
Der Nachweis kann mit folgenden Dokumenten erbracht werden:
- •
- Kopie für den Berechtigten einer Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrmeldung,
- •
- Vorlagebescheinigung (Art. 20 Abs. 2 DVO),
- •
- Vermarktungsgenehmigung (Art. 20 Abs. 3 DVO),
- •
- Pflanzengesundheitszeugnis,
- •
- amtliche Bestätigung über die Zucht.
Bei einer Naturentnahme in Deutschland genügt grundsätzlich die Vorlage der behördlichen Entnahmeerlaubnis. Handelt es sich um eine Naturentnahme in einem anderen Mitgliedstaat, z.B. um einen in England ausgehorsteten Habicht, ist eine Vorlagebescheinigung nach Art. 20 Abs. 2 DVO erforderlich, aus der folgt, dass das Exemplar gem. den geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.
Auf eine Vorlagebescheinigung wird auch verzichtet, wenn es sich um geschlossen beringte Vögel der leicht züchtbaren Arten handelt (siehe Anlage 3).
Eine Vorlagebescheinigung ist ferner nicht erforderlich, wenn die rechtmäßige Einfuhr von Exemplaren auf einem von einer Bundesbehörde ausgestellten Einfuhrdokument nachgewiesen wird.
Erleichterungen bestehen auch für die vom Internationalen Reptillederverband registrierten und gekennzeichneten Lederwaren (Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 3 DVO).
- -
- tierschutzgerechter Transport -
Tierschutzgerechte Transportbedingungen sind auch nach der TierSchTrV einzuhalten. Im Rahmen dieser Verordnung wurden die IATA-Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren, die CITES-Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen, veröffentlicht (siehe Nr. 2.2).
- 10.1.6.2
- Zusätzliche Voraussetzungen bei A-Arten
Exemplare von A-Arten dürfen nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer ii EG-VO). Bei WA I-Arten kann der Nachweis durch Vorlage einer Einfuhrgenehmigung, die von einer Vertragspartei des WA ausgestellt wurde, erbracht werden (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c Ziffer ii, 2. Tiret EG-VO).
Die Prüfung des hauptsächlich kommerziellen Verwendungszwecks entfällt bei Antiquitäten, toten Exemplaren sowie Teilen und Erzeugnissen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Exemplare vor Geltung der Vorschriften für das Exemplar rechtmäßig erworben wurden (Art. 5 Abs. 6 EG-VO, zum Vorerwerb siehe Nr. 10.1.7.5):
- 10.1.7
- Abweichungen und Erleichterungen
Von den Genehmigungsvoraussetzungen wird bei gezüchteten Tieren bzw. künstlich vermehrten Exemplaren, bei persönlichen oder Haushaltsgegenständen, im Fall der Durchfuhr, des Verkehrs zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen (Art. 7 EG-VO) und bei bestimmten Vorerwerbsexemplaren und Antiquitäten (Art. 4 Abs. 5 Buchstabe b und Art. 5 Abs. 6 EG-VO) abgewichen.
- 10.1.7.1
- Behandlung von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren bzw. künstlich vermehrten Pflanzen von A-Arten wie B-Arten
Exemplare von A-Arten werden nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 EG-VO bei der Erteilung von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen bzw. Wiederausfuhrbescheinigungen wie B-Arten behandelt, wenn die Kriterien des Art. 24 DVO für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere bzw. die des Art. 26 DVO für künstlich vermehrte Pflanzen nachgewiesen wurden (siehe Nr. 3.6 bzw. 3.8). Rechtsfolge ist, dass die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für A-Arten entfallen. Dies gilt insbesondere auch für Exemplare aus registrierten kommerziellen Zuchtbetrieben.
Nach Res. Conf. 8.15 werden Ausfuhrdokumente für gezüchtete Tiere von WA-I-Arten von den Vertragsstaaten nur anerkannt, wenn der Zuchtbetrieb für die entsprechende Art registriert ist. Daher erteilt das BfN Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus nicht registrierten Zuchtbetrieben nur, wenn der Antragsteller einen nicht-kommerziellen Verwendungszweck nachweist. Ausfuhrgenehmigungen werden nur erteilt, wenn zuvor der Nachweis erbracht wird, dass eine Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes nach Art. III Abs. 3 WA ausgestellt und somit die nichtkommerzielle Verwendung bestätigt wird.
Die internationale Registrierung von kommerziellen Zuchtbetrieben von WA I-Arten resultiert aus Beschlüssen der Vertragsstaatenkonferenzen (zuletzt Res. Conf. 8. 15 zur Auslegung des Art. VII Abs. 4 WA). Ein Registrierungsantrag ist beim BfN zu stellen. Wurden die Voraussetzungen nach Res. Conf. 8.15 festgestellt, sendet das BfN die Meldeunterlagen an das CITES-Sekretariat. Das Sekretariat vergibt, u.U. nach Prüfung und Beteiligung der Vertragsstaaten, eine internationale Registriernummer für den Zuchtbetrieb und notifiziert ihn.
- 10.1.7.2
- Pflanzengesundheitszeugnisse
Bei künstlich vermehrten Pflanzen von B- und C-Arten sowie bei Hybriden von A-Arten kann anstelle der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis verwendet werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer i EG-VO, Art. 18 Abs. 1 DVO). Zu den Ausstellungsformalien wird auf Nr. 10.1.4.1 verwiesen.
- 10.1.7.3
- Kommerzielle Pflanzenvermehrungsbetriebe von A-Arten
Für kommerzielle Pflanzenvermehrungsbetriebe von A-Arten, die international registriert wurden, können Ausfuhrgenehmigungen im voraus ausgestellt werden (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Ziffer ii EG-VO; Art. 18 Abs. 3 DVO). Das BfN prüft den Registrierungsantrag unter Einbeziehung eines Sachverständigen und leitet die Unterlagen an das CITES-Sekretariat weiter.
Die vom BfN ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen weisen in der mit der Genehmigung fest zu verbindenden Anlage bereits die Arten auf, für die die erteilte Ausfuhrgenehmigung verwendet werden kann. Der Ausführer vervollständigt die Angaben zur Menge je Art (Feld 10), zum Einführer (Feld 3), zum Einfuhrland (Feld 5), Gültigkeitsdauer (Feld 2) und Ausstellungsdatum (Feld 25).
- 10.1.7.4
- Persönliche und Haushaltsgegenstände
Nach Art. 7 Nr. 3 EG-VO bestehen für persönliche oder Haushaltsgegenstände (Definition siehe Nr. 3.9) grundsätzlich keine Ein- oder Ausfuhrgenehmigungspflichten. Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Einfuhrregelung nach Art. 27 und die Ausfuhrregelung nach Art. 28 DVO wieder eingeschränkt:
- •
- Bei persönlichen oder Haushaltsgegenständen von C- und D-Arten bleibt es bei der Dokumentenfreiheit.
- •
- Freigestellt werden darüber hinaus auch persönliche oder Haushaltsgegenstände der A- und B-Arten von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in der Gemeinschaft haben. Dazu zählt auch das sog. Umzugsgut einer Person, die sich in der Gemeinschaft niederlassen will.
- •
- Freigestellt ist die Ein- oder Ausfuhr von Kaviar der in Anhang B aufgeführten Störarten (Acipenseriformes spp.) bis zu einer Menge von 250g pro Person (Art. 27 Abs. 4 und 28 Abs. 3 DVO).
Im übrigen ist für persönliche oder Haushaltsgegenstände zwischen der Einfuhrregelung für A- oder B-Arten sowie der Ausfuhrregelung zu unterscheiden:
- •
- Für A-Arten gelten bei der ersten Einfuhr keine Erleichterungen, sondern ganz allgemein die Voraussetzungen nach Art. 4 EG-VO (Art. 27 Abs. 1 DVO). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare von A-Arten auch bei den Erleichterungen für persönliche oder Haushaltsgegenstände wie B-Arten zu behandeln sind (Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a EG-VO).
- •
- Für die Einfuhr von B-Arten genügt die Vorlage eines Ausfuhrdokuments. Die ebenfalls vom Einführer vorzulegende Fotokopie des Ausfuhrdokuments wird vom Zoll mit einem Einfuhrvermerk versehen (Art. 27 Abs. 2 DVO). Diese Fotokopie mit einem Original-Zollvermerk gilt für die Zukunft als Nachweisdokument für die rechtmäßige Einfuhr in die EG. In Abstimmung mit der EG-Kommission und den anderen Mitgliedstaaten erteilt das BfN in folgenden Fällen auch ohne Vorlage des Ausfuhrdokuments eine (nachträgliche) Einfuhrgenehmigung:
- -
- bei B-Arten, die nicht nach dem WA geschützt werden,
- -
- bei Herkünften aus Nicht-W-Vertragsstaaten,
- -
- bei Herkünften aus WA-Vertragsstaaten, die notifiziert haben, dass sie für die Ausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen kein Ausfuhrdokument ausstellen (z.B. USA),
- -
- außerhalb des Ursprungslandes erworbene B-Arten (Wiederausfuhr).
- •
- Für die Wiedereinfuhr (Art. 2 Buchstabe o EG-VO) von A- und B-Arten genügt die von der Zollstelle abgestempelte Kopie für den Berechtigten einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung. Für B-Arten ist auch die Fotokopie eines Drittlandsausfuhrdokumentes mit dem vom Zoll versehenen Einfuhrvermerk ausreichend. Bei zuvor wiederausgeführten Exemplaren von A- und B-Arten genügt auch der Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs in der Gemeinschaft (Art. 27 Abs. 3 DVO).
- •
- Für persönliche oder Haushaltsgegenstände von A- und B-Arten gelten bei der Ausfuhr keine Erleichterungen, sondern ganz allgemein die Voraussetzungen nach Art. 5 EG-VO (Art. 28 Abs. 1 DVO).
- •
- Bei der Wiederausfuhr (Art. 2 Buchstabe n EG-VO) von A- und B-Arten genügen nach Art. 28 Abs. 2 DVO anstelle einer Wiederausfuhrbescheinigung
- -
- die von der Zollstelle abgestempelte Kopie für den Berechtigten einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft,
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- die von der Zollstelle abgestempelte Fotokopie eines Ausfuhrdokuments, das bei der Ersteinfuhr vorgelegt wurde,
- -
- der Nachweis, dass die Exemplare in der Gemeinschaft in Besitz genommen wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erleichterungen für persönliche oder Haushaltsgegenstände nur solange gelten, wie diese Zweckbestimmung beibehalten wird. Eine spätere Vermarktung ist daher ausnahmsweise nur dann möglich, wenn nachträglich eine Einfuhrgenehmigung vom BfN vorgelegt wird. Allerdings kann eine Genehmigung nicht für A-Arten erteilt werden, da die Einfuhr nur zu nicht-kommerziellen Zwecken, also nicht zur Vermarktung, erfolgen darf. Für B-Arten kann in der Regel eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, an die die mit dem Zollvermerk versehene Fotokopie der Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates angesiegelt wird.
Bei Touristensouvenirs und Jagdtrophäen vom afrikanischen Elefanten oder Breitmaulnashorn hingegen, die ausschließlich für bestimmte Verwendungszwecke nach Anhang B (Anhang II WA) herabgestuft wurden, wenn sie aus bestimmten Populationen (Botsuana, Namibia, Simbabwe für den afrikanischen Elefanten bzw. Südafrika für das Breitmaulnashorn) stammen, kann eine nachträgliche Einfuhrgenehmigung nicht erteilt werden, da durch die Änderung des Verwendungszwecks die Privilegierung entfällt. Für diese Exemplare gelten dann sofort die Verbote des Anhangs A. Deshalb kommt bei diesen Exemplaren auch die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung nach Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a EG-VO nicht in Betracht (Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 DVO).
- 10.1.7.5
- Vorerwerbsexemplare
Die EG-VO hat die Erleichterungen des WA bei der Einfuhr sog. Vorerwerbsexemplare (Erwerb, bevor das WA hierauf anwendbar war) nach Art. VII Abs. 2 WA nicht übernommen. Die Gemeinschaft erkennt somit die nach dem WA erteilten Vorerwerbsbescheinigungen nicht an. Für Exemplare von A-Arten, z.B. Elfenbein (nicht Antiquitäten), oder Zirkuselefanten, ist daher eine Einfuhrgenehmigung nach Art. 4 Abs. 1 EG-VO erforderlich, so dass diese Exemplare nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke eingeführt werden dürfen.
Bei toten Exemplaren sowie Teilen und Erzeugnissen von A-Arten kann nach Art. 5 Abs. 6 Ziffer ii EG-VO bei einem Erwerb, bevor die Art im WA, in der VO (EG) Nr. 3626/82 oder in der EG-VO mit Geltung für den jeweiligen Mitgliedstaat aufgeführt war, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt werden, ohne dass geprüft wird, ob die Entnahme des Exemplars aus der Natur den Erhaltungsstatus der Art beeinträchtigt hat (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a EGVO) oder ob das Exemplar für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe c, Ziffer ii EGVO).
Der Zeitpunkt des Erwerbs von Exemplaren in der EG bzw. der Einfuhrzeitpunkt dieser Exemplare ist bei der Erteilung einer Wiederausfuhrbescheinigung entscheidend (Art. 5 Abs. 3 und 6 EG-VO). Das Fehlen eigentlich erforderlicher Dokumente kann damit begründet werden, dass Exemplare vor einem bestimmten Stichtag (Unterschutzstellung) erworben bzw. eingeführt wurden. Zu diesem Zweck ist neben dem Vorerwerb (zusätzlicher Herkunftscode O; vor dem 1. Juni 1997: P) das Datum der Einfuhr oder des Erwerbs (siehe Nr. 3.10) in der Gemeinschaft im Dokument (Feld 23) zu vermerken.
- 10.1.7.6
- Antiquitäten
Für Antiquitäten (zum Begriff siehe Nr. 3.11) ergeben sich Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 5 Buchstabe b EG-VO für die Einfuhr und nach Art. 5 Abs. 6 Ziffer i EG-VO für die Ausfuhr.
Entscheidende Erleichterung ist, dass Antiquitäten von A-Arten, wie z.B. Elfenbeinschnitzereien, zu kommerziellen Zwecken ein- und ausgeführt werden können (Art. 4 Abs. 5 Buchstabe b und Art. 5 Abs. 6 Buchstabe i EG-VO). Bei B-Arten kann die Einfuhrgenehmigung ohne weitere Prüfung erteilt werden (Art. 4 Abs. 5 Buchstabe b EG-VO).
- 10.1.7.7
- Durchfuhr
Die Durchfuhr ist ein besonderer Fall der Ein- und Ausfuhr und wird in Art. 2 Buchstabe v EG-VO definiert. Durchfuhr ist die Beförderung von Exemplaren durch die Gemeinschaft von einem Versendungsland zu einem Bestimmungsland, die beide außerhalb der Gemeinschaft liegen, also Drittstaaten sind. Voraussetzung ist, dass der Empfänger namentlich benannt ist und die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen wird. Eine Zwischenlagerung in Freihäfen oder unter Zollverschluss genügt diesen Anforderungen nicht.
Die für die Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen EG-rechtlichen Dokumente entfallen im Falle der Durchfuhr (Art. 7 Abs. 2 EG-VO). Allerdings können die nach dem WA erforderlichen Ausfuhrdokumente, in denen der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt wird, verlangt werden. Ein Nachweis für das Vorhandensein entsprechender Ausfuhrdokumente (z.B. Vorlage einer Fotokopie) ist ausreichend. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, werden die Exemplare beschlagnahmt und schließlich eingezogen (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe b und c EG-VO i.V.m. § 21 f BNatSchG). Unterbleibt eine Beschlagnahme, z.B. aus Tierschutzgründen, ist zumindest die Vollzugsbehörde des Bestimmungslandes und ggf. das CITES-Sekretariat zu unterrichten (Res. Conf. 9.7).
- 10.1.7.8
- Verkehr zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen (Etikettverfahren)
Unter wissenschaftlichen Einrichtungen i.S.d. Etikettverfahrens sind die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde ihres Staates registrierten Einrichtungen zu verstehen.
Zu den Zuständigkeiten, zum Verfahren und zur Nutzung der Etiketten wird auf Nr. 10.1.4.2 verwiesen.
Beim grenzüberschreitenden Drittlandsverkehr zwischen den notifizierten Einrichtungen kann statt eines Ausfuhrdokuments ein Etikett (Anhang IV DVO) verwendet werden, wenn es sich um das nichtkommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial handelt (Art. 7 Abs. 4 EG-VO; Art. 22 DVO).
Im Falle der Einfuhr muss die Sendung mit einem von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten vergleichbaren Etikett versehen sein. Ein Etikett kann nur für die jeweilige Ein- oder Ausfuhr benutzt werden.
- 10.2
- Bestimmungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz
Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des BNatSchG von 1998 sind für die national geschützten Arten die Ein- und Ausfuhrgenehmigungspflichten entfallen. An Stelle der bisherigen Ein- und Ausfuhrregelungen haben die Zollstellen im Rahmen der zollamtlichen Behandlung die Besitz- und Vermarktungsverbote zu überwachen (§ 47 Abs. 1 BNatSchG, siehe Kapitel 0 und Nr. 0).
- 10.2.1
- Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Für Exemplare der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BNatSchG geschützten Arten (Anhang IV FFH-Richtlinie und alle europäischen Vogelarten, letztere mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 BJagdG jagdbaren Arten, besteht ein Besitz- und Vermarktungsverbot nach § 42 Abs. 2 BNatSchG, selbst wenn Exemplare aus einem Drittland nach Deutschland verbracht werden (§ 43 Abs. 2a BNatSchG). Die FFH-Richtlinie gilt jedoch nicht für gezüchtete bzw. künstlich vermehrte Exemplare, wobei Zucht bzw. künstliche Vermehrung der Behörde auf Verlangen nachzuweisen sind.
Für die Einfuhr von der natur entnommenen FFH-Arten und europäischen Vögeln ist erforderlich, dass das BfN zuvor eine Ausnahme von diesen Verboten erteilt hat. Nach § 43 Abs. 6 S. 2 BNatSchG kann diese nur erteilt werden, um unter kontrollierten Bedingungen eine vernünftige Nutzung zu ermöglichen und wenn der Bestand und die Verbreitung der betreffenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird, die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie beachtet wurden und sonstige Belange des Artenschutzes oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen (§ 43 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG).
Aus Art 16 FFH und Art 9 Abs. 1 und 2 Vogelschutzrichtlinie ergibt sich, dass vorrangig die naturverträgliche Entnahme im Sinne einer nachhaltigen Nutzung zu prüfen ist. Das Merkmal der geringen Anzahl ist daher nicht wörtlich auszulegen, sondern prozentual im Verhältnis zum Populationsstatus zu verstehen. Die Nachweislast für das Vorliegen der Ausnahmevorschrift hat der Antragsteller zu tragen. Solange nicht neuere Erkenntnisse zum Populationsstatus eine andere Entscheidung rechtfertigen, wird im Ergebnis die bisherige Praxis fortgeführt, so dass Naturentnahmen grundsätzlich nicht für kommerzielle Zwecke eingeführt werden können. Ausnahmen werden vom BfN i.d.R. für die bisherigen Anlage 1-Arten gewährt, die in Spalte 1 mit einem Kreuz versehen waren und somit bereits in der Vergangenheit unter erleichterten Bedingungen genehmigt werden konnten (z.B. Feldhamstererzeugnisse).
- 10.2.2
- Anlage 1-Arten
Anlage 1-Arten (z.B. Schmetterlinge) können nach Deutschland eingeführt werden, wenn sie rechtmäßig aus einem Drittland in die Gemeinschaft gelangt sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit sind Vorschriften des Drittlands nicht zu prüfen, so dass insoweit keine Nachweispflichten bestehen. Gleiches gilt für Exemplare, die aus einem Drittland über einen anderen EG-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen.
Nur bei lebenden Tieren und Pflanzen, die unmittelbar aus einem Drittland nach Deutschland verbracht werden, hat die Zollstelle nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG die Einfuhr zu bestätigen und auf der Einfuhrbescheinigung zu vermerken. Eine besondere Form für die Erteilung der Einfuhrbescheinigung ist nicht festgelegt worden, so dass die Einfuhr mit einem Zollpapier belegt werden kann (z.B. das sog. Einheitspapier Nr. 0737).
- 10.2.3
- Faunenverfälscher
Obwohl die in § 3 BArtSchV aufgeführten Arten nicht als besonders geschützt gelten, bestehen für die Faunenverfälscher Besitz- und Vermarktungsverbote (§ 42 Abs. 2a Nr. 2 BNatSchG). Da Ausnahmen (außer für Altbesitz; siehe Nr. 8.2.3) nicht vorliegen, bleibt im Falle der Einfuhr aus einem Drittland nur die Erteilung einer evtl. Befreiung von diesen Verboten nach § 62 BNatSchG durch das BfN (siehe Nr. 8.4.3 und Nr. 9.2.4). Insbesondere kann eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (überwiegende Gründe des Gemeinwohls) bei der Verfolgung von Forschungs- oder Lehrzwecken in Frage kommen.
- 10.2.4
- Jungrobbenerzeugnisse
Nach der Jungrobbenrichtlinie dürfen seit dem 1. Oktober 1983 bestimmte Erzeugnisse (sog. whitecoats und bluebacks) aus Jungtieren der Sattelrobbe (Phoca groenlandica) und der Mützenrobbe (Cystophora cristata - auch „Klappmütze“) nicht für gewerbliche Zwecke in die Gemeinschaft verbracht werden.
Ausnahmen bestehen nur für Exemplare, die im Rahmen der von den Inuits traditionell ausgeübten Jagd erworben wurden. Zum Nachweis sollte eine Bescheinigung, z.B. der grönländischen Behörden, vorgelegt werden (§ 47 Abs. 1 S. 1 BNatSchG).
- 10.3
- Bestimmungen der Tellereisenverordnung
Waren und Pelze von Arten, die in Anhang I der Tellereisenverordnung aufgeführt sind, dürfen in die EG nur eingeführt werden, wenn der Grenzzollstelle eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Exemplare
- •
- aus einem Land stammen, das in Anhang I der Entscheidung des Rates Nr. 97/602/EG aufgeführt ist,
- •
- von Tieren stammen, die in der Gemeinschaft gefangen wurden,
- •
- von Tieren stammen, die in Gefangenschaft geboren und aufgezogen wurden.
Ein Muster für diese Bescheinigung findet sich im Anhang der Durchführungsverordnung zur Tellereisenverordnung (VO Nr. 35/97). Die Bescheinigung ist von den zuständigen Behörden des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrstaates auszustellen. Auskünfte über die in den Ursprungsländern zuständigen Stellen erteilt das BfN.
Soweit es sich um Arten handelt, die durch die EG-VO geschützt werden, genügt zum Nachweis der Herkunft die Vorlage des entsprechenden Einfuhrdokuments nach der EG-VO (siehe Nr. 10.1.5.1).
Von der Bescheinigungspflicht sind ausgenommen:
- •
- Fertigwaren, die in das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden und nicht innerhalb der Gemeinschaft verkauft, sondern wieder ausgeführt werden (z.B. Mustersendungen),
- •
- Fertigwaren zum persönlichen Gebrauch (z.B. Jagdtrophäen),
- •
- Waren, die im Veredelungsverkehr aus der Gemeinschaft aus- und wiedereingeführt werden,
- •
- Waren, die aus einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft in ein Drittland befördert werden (Durchfuhr).
Verstöße gegen die Bescheinigungspflicht sind nach § 65 Abs. 2b Nr. 2 BNatSchG bußgeldbewehrt. Zuständig für die Verfolgung ist das BfN (§ 65 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d BNatSchG).
11 Transportbeschränkungen und Ausnahmen
- 11.1
- Genehmigungspflicht nach Art. 9 Abs. 1 EG-VO für A-Arten
- Art.
- 9 Abs. 1 EG-VO sieht für bestimmte Fälle des innergemeinschaftlichen Transports eine Genehmigungspflicht vor. Eine Genehmigung ist danach erforderlich, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- •
- Es sollen lebende, der Natur entnommene Exemplare von A-Arten transportiert werden. Gezüchtete bzw. künstlich vermehrte Exemplare von A-Arten unterliegen keiner Genehmigungspflicht, da sie nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a EG-VO (abgesehen von Vermarktungshandlungen) wie Exemplare von B-Arten zu behandeln sind.
- •
- In der Einfuhrgenehmigung oder EG-Bescheinigung ist für das Exemplar ein bestimmter Haltungsort vorgeschrieben.So war insbesondere in CITES-Bescheinigungen kein Unterbringungsort anzugeben. Ebenso fehlt ein dokumentierter Unterbringungsort, wenn Einfuhrgenehmigungen oder EG- Bescheinigungen keine Angaben dazu enthalten. In Deutschland ausgehorstete Habichte (Anhang A) unterliegen keiner Transportgenehmigungspflicht, da, soweit bekannt, in EG- Bescheinigungen kein Unterbringungsort eingetragen wird. Eine solche Angabe wäre auch nicht zweckmäßig, da Habichte aufgrund ihrer Nutzung als Beizvögel einem häufigen Ortswechsel unterliegen und unter Beachtung der erforderlichen Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich an jedem Ort gehalten werden dürfen.
Die Regelungen des Art. 9 EG-VO zur Beförderung bzw. zum Transport betreffen nicht nur lebende Tiere, sondern auch lebende Pflanzen. Allerdings wurden bislang keine besonderen Unterbringungsorte oder -bedingungen für Pflanzen festgelegt, so dass der Schwerpunkt der Regelung im Tierbereich liegt.
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht sieht Art. 9 Abs. 3 EG-VO für den Transport zum Tierarzt und zurück vor.
Im übrigen unterliegen Exemplare von A-Arten auch ohne Genehmigungspflicht im Falle des Transportes einer Nachweispflicht mit Beweislastumkehr (Art. 9 Abs. 1 S. 2 EG-VO). Die für die Beförderung verantwortliche Person muss ggf. die rechtmäßige Herkunft des Exemplars gegenüber der Behörde (siehe Nr. 15.2.3 und 15.3.1.2) nachweisen.
Zu beachten ist schließlich, dass die Kommission den Besitz oder den Transport von Exemplaren, für die bereits nach. Art. 4 Abs. 6 EG-VO von der Kommission Einfuhrbeschränkungen festgelegt wurden (Art. 9 Abs. 6 EG-VO; bis Redaktionsschluss noch nicht erfolgt), einschränken kann. Beschränkungen dieser Art werden im Amtsblatt der EG veröffentlicht.
- 11.2
- Beförderung lebender Exemplare von B-Arten innerhalb der Gemeinschaft
Die Beförderung von B-Arten unterliegt nach dem EG-Recht weder einer Genehmigungs- noch einer Nachweispflicht. Dem Besitzer des abzugebenden Exemplars wird lediglich eine Fürsorgepflicht übertragen. Er darf das Exemplar nur abgeben, „wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist“ (Art. 9 Abs. 4 EG-VO). Aus dieser allgemeinen, auf das Tierschutzrecht verweisenden Formulierung folgen keine weiteren Befugnisse der Behörden. Kontrollmaßnahmen sind auf andere Vorschriften, z.B. § 49 BNatSchG, zu stützen.
12 Erteilung von EG-Bescheinigungen
- 12.1
- Rechtscharakter der EG-Bescheinigung
- 12.1.1
- Zweckgebundenheit
Nach Art. 10 EG-VO ist die Ausstellung von EG-Bescheinigungen auf folgende Zwecke beschränkt:
- •
- Nachweisführung nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b EG-VO im Rahmen der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Vorlagebescheinigung),
- •
- Genehmigung der Vermarktung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO (Vermarktungsbescheinigung),
- •
- Genehmigung des innergemeinschaftlichen Transports nach Art. 9 Abs. 1 und 2 EG-VO (Beförderungsgenehmigung).
- 12.1.2
- Geltungsumfang von EG-Bescheinigungen
EG-rechtliche EG-Bescheinigungen sind grundsätzlich inhaberbezogen (= subjektbezogen), also nur zur Verwendung durch den eingetragenen Inhaber und für den jeweils bescheinigten Einzelfall gültig. Jedoch wird durch Art. 31 Buchstabe a DVO für die Vermarktungsbescheinigung sichergestellt, dass auch der Käufer vom Verbot freigestellt ist. Objektbezogen, d.h. unabhängig vom Eintrag des jeweiligen Halters oder Besitzers verwendbar, ist nur die sog. „Züchterbescheinigung“ nach Art. 32 Buchstabe b DVO, bei der in Feld 1 der Züchter des Exemplars eingetragen wurde und die zur unbegrenzten Vermarktung eines Exemplars in der Gemeinschaft berechtigt (siehe auch Nr. 9.1.2.2 bzw. 12.4.4).
EG-Bescheinigungen sind in allen Bundesländern sowie innerhalb der gesamten EG gültig. In Bezug auf EG-Bescheinigungen anderer EG-Mitgliedstaaten legt Art. 11 Abs. 1 EG-VO eine Anerkennungspflicht fest, es sei denn, die Ungültigkeit der Bescheinigung wurde nach Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a EG-VO festgestellt (siehe Nr. 5.3.2).
Die von den Landesbehörden ausgestellten EG-Bescheinigungen nach Art. 20 DVO verlieren ihre Gültigkeit grundsätzlich mit der Verwendung für den auf der Bescheinigung vermerkten Zweck oder durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, z.B. Inhaberwechsel, Wechsel der Unterbringung, Änderung des Kennzeichens, Tod oder Zerstörung des Exemplars (Art. 7 Abs. 2 DVO). Eine Ausnahme hiervon gilt nach Art. 7 Abs. 2 DVO für die sog. „Züchterbescheinigung“ (siehe Nr. 12.4.4) sowie die „Sammlungsbescheinigung“ (siehe Nr. 12.4.6).
Ungültige Bescheinigungen können allerdings zu allgemeinen Nachweiszwecken verwendet werden (siehe Nr. 12.2.3).
- 12.2
- Verfahren
- 12.2.1
- Örtliche Zuständigkeit
In bezug auf die örtliche Zuständigkeit wird zunächst auf Nr. 5.2 verwiesen.
Zu erwähnen ist folgende abweichende Zuständigkeitsvorschriften der DVO in bezug auf EG-Bescheinigungen. Danach ist die ausstellende Behörde zuständig für
- •
- die Neuausstellung von EG-Bescheinigungen aufgrund geänderter Verhältnisse in Feld 1 (= Inhaber), Wechsel der Unterbringung, Änderung des Kennzeichens, Tod oder Zerstörung des Exemplars (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 DVO),
- •
- den Ersatz gestohlener oder zerstörter Bescheinigungen (Art. 21 Abs. 3 DVO).
Da diese Regelung aber wenig praxisgerecht ist, sollte entgegen dem Wortlaut grundsätzlich die örtlich zuständige Behörde notwendige Änderungen oder den Ersatz von Bescheinigungen vornehmen. Allerdings ist in diesen Fällen vor Ausstellung des neuen Dokumentes Rücksprache bei der ausstellenden Behörde zu halten.
- 12.2.2
- Antragserfordernis
Bescheinigungen werden auf Antrag von den zuständigen Behörden unter den Voraussetzungen des Art. 20 DVO erteilt.
Für die Bescheinigungen sind ausschließlich die Vordrucke nach Art. 3 i.V.m. Anhang III DVO zu verwenden, die z.B. beim Wilhelm-Köhler-Verlag, Postfach 1261, 32372 Minden, teilweise auch bei den ausstellenden Behörden bezogen werden können. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Vordrucke selbst herstellen (auch in einem EDV-Verfahren; Art. 3 Abs. 8 DVO), sofern die so erzeugten Vordrucke mit dem BMU abgestimmt wurden.
Die Vordrucke sind nach Art. 4 DVO auszufüllen, Erläuterungen hierzu finden sich auf der Rückseite der Vordrucke. Die Möglichkeit, EG-Bescheinigungen durch Fotokopien der Originalbescheinigungen (z.B. sog. Tochterbescheinigungen) zu erteilen, besteht nicht. Vielmehr sind auch hierfür die vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden (Art. 21 Abs. 1 DVO). Die Originalbescheinigung ist entsprechend mit Stempel und Unterschrift zu ändern (Abschreibung), bzw. bei vollständiger Aufteilung einer Partie einzuziehen.
Auf das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen der Vordrucke und auf die Unterschrift ist zu achten. Insbesondere ist der Antragsteller verpflichtet, die Vollzugsbehörde über bereits abgelehnte gleichartige Anträge zu unterrichten (Art. 20 Abs. 6 DVO). Verschweigt der Antragsteller dies, kann die Bescheinigung nach § 48 LVwVfG zurückgenommen werden (siehe auch Nr. 5.3).
Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller das unterschriebene und abgestempelte Original (gelb) des Formularsatzes, der Antrag (weiß) und die Kopie für die ausstellende Behörde (rosa) werden einschließlich der vorgelegten Belege zu den Akten genommen. Soweit der Antragsteller die vorgelegten Belege zurückerhält, ist auf diesen die Ausstellung der Bescheinigung zu vermerken, um eine erneute Verwendung auszuschließen.
- 12.2.3
- Nachweispflicht des Antragstellers
Der Antragsteller hat die für die Erteilung der EG-Bescheinigung erforderlichen Nachweise beizubringen (Art. 10 EG-VO, Art. 20 Abs. 6 und Art. 29 DVO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe Nr. 15.2.1 ).
Vor der Erteilung einer Bescheinigung ist eine genaue Prüfung der Angaben vorzunehmen. Besteht der begründete Verdacht, dass die Angaben des Antragstellers nicht zutreffen, sind weitere Nachweise oder Überprüfungen erforderlich (z.B. Ortsbesichtigung, DNA-Analyse; siehe auch Nr. 12.3.3). Soweit Belege bzw. Dokumente vorzulegen sind, sind grundsätzlich die Originale (keine Ablichtungen) erforderlich.
CITES-Bescheinigungen können nach Art. 43 Abs. 2 DVO nach wie vor zum Nachweis der darin vermerkten Tatbestände bzw. zur Erlangung von Vermarktungs- oder Vorlagebescheinigungen herangezogen werden.
Auch eine bereits verwendete EG-Bescheinigung kann weiter zu Nachweiszwecken dienen. Zwar wird die Bescheinigung als solche nach Art. 7 DVO durch die Verwendung für den genehmigten Zweck ungültig (siehe Nr. 12.1.2). Als einfaches Beweismittel zum Nachweis des legalen Erwerbs bei der Beantragung einer weiteren Vermarktungsgenehmigung ist sie jedoch tauglich. Deshalb ist die EG-Bescheinigung als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag (§ 444 BGB) an den Käufer herauszugeben. Wird eine neue Bescheinigung beantragt, zieht die zuständige Behörde die ungültige Bescheinigung ein und sendet sie (erst dann) nach Art. 7 Abs. 2 EG-VO an die ausstellende Behörde zurück.
- 12.3
- Vorlagebescheinigung (Art. 20 Abs. 2 DVO)
Die Vorlagebescheinigung dient zum Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen bei der Ausfuhr von A-, B- und C-Arten nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 4 EG-VO.
- 12.3.1
- Vorlagebescheinigung über die legale Naturentnahme (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a DVO)
Soweit es sich um Naturentnahmen handelt, ist eine Vorlagebescheinigung nur erforderlich, wenn die Ausfuhr eines Exemplars beantragt wird, das nicht in dem betreffenden EG-Mitgliedstaat legal der Natur entnommen wurde. Soweit daher beim BfN die Ausfuhr eines in Deutschland der Natur entnommenen Exemplars beantragt wird, genügt der Nachweis der Legalität der Naturentnahme gegenüber dem BfN (siehe Nr. 7.2. ff).
Soll hingegen ein in einem anderen EG-Mitgliedstaat der Natur entnommenes Exemplar in Deutschland ausgeführt werden, ist dem BfN eine Vorlagebescheinigung einer zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates vorzulegen, in der die Rechtmäßigkeit der Naturentnahme bestätigt wird.
Wird ein in Deutschland der Natur entnommenes Exemplar in einen anderen EG-Mitgliedstaat verbracht und von dort aus der EU ausgeführt, ist eine Vorlagebescheinigung einer deutschen Behörde erforderlich.
Im Bescheinigungsvordruck ist in Feld 19 die Nr. 1 anzukreuzen.
- 12.3.2
- Vorlagebescheinigung über entflogene, wieder eingefangene Exemplare (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b DVO)
Nach dieser Vorschrift können für entwichene Exemplare Bescheinigungen ausgestellt werden, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des EG-Mitgliedstaates wiedereingefangen wurden bzw. zugeflogen sind.
Diese Vorschrift findet in der Bundesrepublik keine Anwendung, da entwichene und danach herrenlos gewordene Exemplare (§ 960 Abs. 2 BGB) nach den Bestimmungen über Naturentnahmen zu behandeln sind (siehe Nr. 12.3.1). Auch zugeflogene oder zugelaufene, herrenlose Exemplare besonders geschützter Arten (unabhängig davon, ob sie in Deutschland heimisch sind) unterliegen grundsätzlich den Zugriffs- und Besitzverboten nach § 42 BNatSchG Eine Bescheinigung nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a DVO kann erst nach Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung oder Befreiung im Einzelfall erstellt werden (siehe Nr. 7.4.1 und 7.4.2). Soweit es sich um jagdbare Arten handelt, sind jagdrechtliche Vorschriften zu beachten.
Kehrt ein Exemplar zu seinem Halter zurück, wird also nicht herrenlos, ändert sich nichts an der Rechtslage bzgl. des Besitzes. Eine neue Bescheinigung nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe b DVO ist nicht erforderlich.
Im Vordruck ist in Feld 19 die Nr. 1 anzukreuzen. In Feld 9 ist als Herkunft „U“ einzutragen.
- 12.3.3
- Vorlagebescheinigung über Zucht in der Gemeinschaft nach der EG-VO (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c DVO)
Nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c DVO ist eine Bescheinigung nur dann auszustellen, wenn das Exemplar „legal in der EG erworben wurde“, worunter gem. Art. 1 Buchstabe a DVO auch Zucht/künstliche Vermehrung zu verstehen ist.
Eine Bescheinigung über Zucht oder künstliche Vermehrung setzt voraus, dass der Antragsteller nachweist, dass es sich um gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen handelt. Die Definitionen des Art. 24 DVO für gezüchtete Tiere (siehe Nr. 3.6) und des Art. 26 DVO für künstlich vermehrte Pflanzen sind maßgebend (siehe Nr. 3.8).
Der Nachweis der Zucht ist bei Vogelarten regelmäßig erbracht, wenn eine ordnungsgemäße geschlossene Beringung vorliegt. Nur bei begründeten Verdachtsmomenten, beispielsweise wenn keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vorliegt, kann die Behörde darüber hinausgehende Nachweise verlangen, etwa eine DNA-Analyse. Art. 25 DVO begründet insoweit eine Duldungspflicht des Tierhalters, regelt allerdings nicht die Kostentragung, die sich nach allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen richtet (siehe Nr. 17.3).
Im Vordruck ist in Feld 19 die Nr. 2 anzukreuzen. Vorhandene Kennzeichen sind in Feld 4 des Vordrucks zu vermerken. Gleichzeitig ist in Feld 9 unter Verwendung des entsprechenden Codes einzutragen, ob das Exemplar zu nicht-kommerziellen Zwecken gezüchtet wurde. Nach der DVO (Anhang VII) wird unterschieden zwischen:
- •
- zu kommerziellen Zwecken gezüchteten oder künstlich vermehrten Exemplaren von A-Arten (= Code D),
- •
- zu nicht kommerziellen Zwecken gezüchteten Tieren (=Code C),
- •
- zu nicht kommerziellen Zwecken künstlich vermehrten Pflanzen (=Code A),
- •
- sowie sonstigen in Gefangenschaft geborenen Tieren, die nicht die Voraussetzungen Art. 24 DVO erfüllen (=Code F).
Solange die Kommission von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Buchstabe c EG-VO keinen Gebrauch gemacht und keine Kriterien für die Kommerzialität von Zuchten festgelegt hat, ist eine Abgrenzung nach den Kriterien Zuchtumfang und Gewinnerzielungsabsicht vorzunehmen:
- •
- Zufallszuchten (Einzelfälle) und reine Hobbyzuchten in geringem Umfang sind regelmäßig als nicht-kommerziell anzusehen. Dies ist artabhängig zu beurteilen, da ja bei bestimmten Arten regelmäßig gleich größere Mengen an Jungtieren oder Pflanzen anfallen. Kriterien zur Abgrenzung von kommerziellen und Hobbyzuchten finden sich auch in Ziffer 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes.
- •
- Wenn die Gewinnerwartung deutlich über die Kosten für die Aufzucht hinausgeht, ist regelmäßig von der Kommerzialität auszugehen. Ein Indiz hierfür ist etwa das Anmelden eines Gewerbes oder die Genehmigung nach § 11 TierSchG. Dies gilt nicht für Zuchten aus Zoologischen Gärten, da hier Zwecke der Bildung, Forschung oder Arterhaltung im Vordergrund stehen. Anderes gilt z.B. für Safariparks.
- 12.3.4
- Vorlagebescheinigung über legale Einfuhr in die EG nach der EG-VO (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe c DVO)
Dieser Bescheinigungstatbestand betrifft Einfuhren in die EG ab dem 1. Juni 1997. Die Rechtmäßigkeit der Einfuhr ist mit einer jeweils mit dem Vermerk der Zollstelle versehenen (amtlichen) Kopie für den Berechtigten der Einfuhrgenehmigung, einer Einfuhrmeldung oder einer EG-Bescheinigung nachzuweisen.
Im Vordruck ist in Feld 19 die Nr. 4 anzukreuzen.
- 12.3.5
- Vorlagebescheinigungen über die Einfuhr in die EG zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Mai 1997 nach der VO (EWG) Nr. 3626/82 (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe d DVO)
Hierbei ist zu prüfen, ob das jeweilige Exemplar nach dem 1. Januar 1984, aber vor dem Inkrafttreten der EG-VO am 1. Juni 1997 nach der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in die EG gelangt ist.
Es ist mit Belegen (soweit vorhanden, mit Einfuhrdokumenten oder alten CITES-Bescheinigungen) nachzuweisen, dass die Exemplare in diesem Zeitraum in die EG eingeführt wurden. Soweit in Ermangelung von Dokumenten nur Rechnungen o.ä. vorgelegt werden, sollten darin zumindest Angaben über Datum, Nummer und ausstellende Behörde von Aus- bzw. Einfuhrgenehmigungen vorhanden sein, um Rückschlüsse zu ermöglichen.
Soweit Exemplare nach dem 1. Januar 1984, aber vor dem Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates zur EG eingeführt wurden, ist der Tatbestand des Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e DVO einschlägig (siehe Nr. 12.3.6). Folgende Beitrittsdaten sind zu beachten:
- •
- 1. Januar 1995: Beitritt Osterreichs, Schwedens und Finnlands
- •
- 1. Januar 1986: Beitritt Portugals und Spaniens
Im Vordruck ist in Feld 19 die Nr. 5 anzukreuzen.
- 12.3.6
- Vorlagebescheinigung über die Einfuhr nach dem WA vor Inkrafttreten des EG-Rechts (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e DVO)
Zu prüfen ist, ob das Exemplar vor dem 1. Januar 1984 bzw. dem Datum des EG-Beitritts des jeweiligen EG-Mitgliedstaats, aber nach Inkrafttreten des WA in dem EG-Mitgliedstaat gem. den Vorschriften des WA in der Gemeinschaft eingeführt wurde. Zwar nennt Art. 20 Abs. 2 Buchstabe e EG-VO nur den Stichtag 1. Januar 1984. Vom Sinn und Zweck der Norm muss aber auch eine nach dem 1. Januar 1984 erfolgte Einfuhr, die vor dem Inkrafttreten der EG-rechtlichen Vorschriften in dem jeweiligen Mitgliedstaat lag, jedoch unter Geltung des WA erfolgte, hierunter fallen. Zu beachten sind die unterschiedlichen Beitrittsdaten der EG-Mitgliedstaaten zum WA:
- •
- Schweden am 1. Juli 1975
- •
- Deutschland am 20. Juni 1976 (ehemalige DDR am 7. Januar 1976)
- •
- Finnland am 8. August 1976
- •
- Großbritannien mit Überseegebieten am 31. Oktober 1976
- •
- Dänemark am 24. Oktober 1977
- •
- Frankreich am 9. August 1978
- •
- Italien am 31. Dezember 1979
- •
- Österreich am 27. April 1982
- •
- Portugal am 11. März 1981
- •
- Belgien am 1. Januar 1984
Irland gehört dem WA nicht an. Luxemburg, die Niederlande, Spanien und Griechenland sind dem WA erst nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3626/82 beigetreten (Luxemburg am 12. März 1984, Niederlande am 18. Juni 1984, Spanien am 28. Juni 1986, Griechenland am 6. Januar 1993). Einfuhren vor dem Inkrafttreten EG-rechtlicher Bestimmungen in die Mitgliedstaaten (i.d.R. 1. Januar 1984 oder jeweiliges Beitrittsdatum) richten sich gem. Art. 20 Abs. 2 Buchstabe f DVO (siehe Nr. 12.3.7) nach den jeweiligen nationalen Vorschriften.
Soweit die EG-Staaten vor dem 1. Januar 1984 Vorbehalte zu den Anhängen I, II und III WA angemeldet hatten, gelten sie für diese Arten nicht als Vertragsparteien des WA. Im Einzelnen sollte beim BfN nachgefragt werden.
Soweit es sich um Einfuhren in die Bundesrepublik handelt, ist im Rahmen der Prüfung festzustellen, ob die Vorschriften des bis zum 1. Januar 1984 geltenden Gesetzes zum WA (GWA) vom 22. Mai 1975 (BGBl. II S. 733) beachtet wurden und die jeweils erforderlichen Einfuhrdokumente vorliegen. Für Einfuhren ab dem 12. Juni 1976 aus einem Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik war bei WA I-Arten eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Bei sonstigen WA-Exemplaren genügte die Vorlage einer schriftlichen Registrierbestätigung oder eine entsprechende Mitteilung eines der damals zuständigen Bundesämter (BAW für Teile und Erzeugnisse, BEF für vollständige tote und lebende Exemplare) oder einer vor dem 1. Januar 1984 ausgestellten Bescheinigung nach Art. 8 GWA (sogenannte WA IV- Bescheinigung). Wurde das Exemplar ursprünglich in ein anderes EG-Land eingeführt und von dort in die Bundesrepublik verbracht, waren für die Einfuhr in die Bundesrepublik zusätzliche Dokumente nicht mehr erforderlich, wenn und soweit für das jeweilige EG-Land das WA in Kraft getreten war (siehe Art. 3 Abs. 1 Satz 2 GWA). In solchen Fällen ist ein Nachweis über die Zollabfertigung beizubringen.
Für Einfuhren in die ehemalige DDR ist folgendes zu beachten:
Da die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für das ehemalige Gebiet der DDR erst am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (Art. 6 § 2 Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990, GBl. I S. 649), ist bei bis zum 30. Juni 1990 erfolgten Einfuhren allein auf das WA abzustellen. Für diese Exemplare hatte die Einfuhr zunächst unmittelbar in Übereinstimmung mit dem WA, seit der Umsetzung am 8. März 1983 nach der Anordnung zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (GBl.-Sonderdruck Nr. 1123 vom 30. Mai 1983) zu erfolgen. Einfuhrgenehmigungsbehörde waren für Tiere oder Teile von Tieren der Leiter des Veterinärhygienischen Verkehrsüberwachungsdienstes (Grenzveterinärdienst) und für Pflanzen oder Teile der Direktor des Zentralen Pflanzenschutzamtes.
Im Vordruck ist in Feld 19 die Nr. 6 anzukreuzen.
- 12.3.7
- Vorlagebescheinigung über den Erwerb oder die Einfuhr vor Inkrafttreten WA- oder EG-rechtlicher Beschränkungen (Art. 20 Abs. 2 Buchstabe f DVO)
Da Naturentnahmen im Gebiet der EG immer nach Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a DVO zu behandeln sind, werden hier nur noch Fälle der Einfuhr und der Zucht erfasst.
Zu prüfen ist, ob die Exemplare vor Inkrafttreten der Vorschriften des EG-Rechts bzw. für WA I bis III-Arten legal in der Gemeinschaft erworben bzw. in diese eingeführt wurden. Zu den Stichtagen des Inkrafttretens des WA in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten siehe Nr. 12.3.6. Im übrigen ist das Datum der Aufnahme der jeweiligen Art in die Anhänge I bis III WA, welches der Artenliste des Erkennungshandbuches zu entnehmen ist, zu berücksichtigen. Ggf. ist beim BfN nachzufragen.
Ausschlaggebend sind allein die etwaigen nationalen Artenschutzvorschriften in den einzelnen EG-Mitgliedstaaten zur Zeit des Erwerbs bzw. der Einfuhr.
Im Vordruck ist in Feld 19 die Nr. 7 unter Angabe des EG-Mitgliedstaates anzukreuzen.
- 12.4
- Vermarktungsbescheinigung (Art. 20 Abs. 3 DVO)
Eine im Wege einer Bescheinigung zu erteilende Vermarktungsgenehmigung ist nur für A-Arten (auch für gezüchtete Exemplare) erforderlich. Die Entscheidung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO ist keine gebundene Entscheidung. Die Genehmigung ist daher zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- •
- Vorliegen einer der Tatbestände des Art. 8 Abs. 3 EG-VO i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 29 DVO,
- •
- Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (z.B. Entnahme- oder Vermarktungsbeschränkungen nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie),
- •
- Kennzeichnung bei lebenden Wirbeltieren nach Art. 36 i.V.m. Art. 34 DVO.
Nationale Vermarktungsbestimmungen können daneben nicht herangezogen werden.
Eine Vermarktungsgenehmigung ist allerdings immer dann nicht erforderlich, wenn eine generelle Ausnahme nach Art. 30 bis 32 DVO greift (Nr. 9.1.2.2).
- 12.4.1
- Vermarktungsbescheinigung bei legalem Erwerb und legaler Einfuhr vor Inkrafttreten der Bestimmungen für WA I-Arten, C1-Arten und A-Arten (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a DVO)
Eine solche Bescheinigung ist auszustellen, wenn das Exemplar in der Gemeinschaft rechtmäßig erworben oder in diese eingeführt wurde, bevor die Art in Anhang I des WA, in Anhang C1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang A der EG-VO mit Geltung für den jeweiligen Mitgliedstaat aufgeführt waren. In Art. 1 Buchstabe a DVO ist klargestellt, dass unter „Erwerb“ nicht der rechtsgeschäftliche Erwerb zu verstehen ist, sondern Naturentnahme, Zucht oder künstliche Vermehrung.
Zu berücksichtigen sind folgende Stichtage (siehe auch Nr. 12.3.4 bis Nr. 12.3.7):
| 1. Juni 1997 bzw. - bei später aufgenommenen oder hochgestuften Arten - jeweiliges Aufnahmedatum der Art; |
| 1. Januar 1984; |
| Inkrafttreten des WA für den jeweiligen EG- |
Bei Elfenbeinartikeln bis 1 kg (Kleinteile), die aus vor dem 18. Januar 1990 (Datum der Aufnahme der Art in Anhang I WA) legal in die Gemeinschaft eingeführtem Elfenbein hergestellt wurden, gelten folgende Erleichterungen:
- •
- Der Hersteller dieser Produkte erhält - soweit er nicht bereits eine Befreiung nach
§ 62 BNatSchG besitzt - eine Bescheinigung für das Rohelfenbein, wenn er nachweisen kann, dass das Elfenbein vor dem 18. Januar 1990 (Datum der Aufnahme der Art in Anhang I des WA) legal in die Gemeinschaft eingeführt wurde. Soweit auch die Aufzeichnungspflicht nach § 5 BArtSchV beachtet wird, kann auf die Erteilung weiterer produktbezogener Einzelbescheinigungen verzichtet werden. - •
- Die bis zum Endverbraucher zwischengeschalteten Händler, die Elfenbeinkleinteile aus Betrieben beziehen, die die obigen Anforderungen erfüllen, und bei denen Elfenbein einen sehr geringen Anteil ausmacht, benötigen unter folgenden Voraussetzungen keine gesonderte artenschutzrechtliche Buchführung und Vermarktungsgenehmigung: Der Rückschluss auf die beim Hersteller vorliegende Bescheinigung (bzw. Befreiung) muss aufgrund des Lieferscheins, der Rechnung oder der kaufmännischen Buchführung über Warenein- und -ausgänge zweifelsfrei möglich sein.
- •
- Für Endabnehmer besteht keine Bescheinigungspflicht.
Bei der Ausstellung der Bescheinigung ist das Datum des Erwerbs/ der Einfuhr in Feld 19 zu vermerken. Im übrigen ist im Vordruck in Feld 19 die Nr. 7 anzukreuzen
- 12.4.2
- Vermarktungsbescheinigung über die rechtmäßige Entnahme aus der Natur (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe b DVO)
Die Rechtmäßigkeit der Naturentnahme in der Bundesrepublik richtet sich nach den Bestimmungen des BNatSchG sowie den nationalen jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen (siehe Kapitel 0). Erfolgte die Naturentnahme in einem anderen Mitgliedstaat, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit den dortigen Rechtsvorschriften der Natur entnommen wurde (ggf. unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung).
Zu beachten ist, dass nicht aus jeder legalen Naturentnahme das Recht der Vermarktung abgeleitet werden kann, da andere EG-rechtliche Vermarktungsbeschränkungen entgegenstehen können (z.B. Art. 5 Vogelschutzrichtlinie oder Art. 12 FFH-Richtlinie).
- 12.4.3
- Vermarktungsbescheinigung über entflogene und wiedereingefangene Exemplare (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe c DVO)
Hierzu wird auf Nr. 12.3.2 verwiesen.
- 12.4.4
- Vermarktungsbescheinigung über Zucht (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d DVO)
Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 Buchstabe d EG-VO enthält Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d DVO keine Regelung für künstlich vermehrte Pflanzen, da nach Art. 32 Buchstabe c DVO künstlich vermehrte Pflanzen von der Bescheinigungspflicht ausgenommen sind.
Eine Bescheinigung nach Art. 20 Abs. 3 Buchstabe d DVO darf nach Art. 34 Abs. 1 DVO für lebende Wirbeltiere nur dann ausgestellt werden, wenn das Exemplar legal gezüchtet wurde (siehe 3.6 „Zuchtvoraussetzungen“ und Nr. 12.3.3 „Nachweis“) und nach Art. 36 DVO gekennzeichnet ist (siehe Nr. 13.1).
Zu beachten ist im übrigen die Sonderregelung des Art. 32 Buchstabe b DVO, wonach bei gem. Art. 24 DVO gezüchteten und nach Art. 36 DVO gekennzeichneten Exemplaren in Feld 1 anstelle des Inhabers der Züchter eingetragen wird. Diese sog. „Züchterbescheinigung“ berechtigt dann ohne weitere Genehmigung zur Vermarktung durch den jeweiligen Inhaber. Eine Züchterbescheinigung kann nur der Züchter selbst erhalten.
Ausnahmsweise kann eine „Züchterbescheinigung“ auch ohne vorherige Kennzeichnung erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tiere noch nicht mit einem Transponder gekennzeichnet werden können. Die Bescheinigung ist dann allerdings mit folgender Nebenbestimmung (auflösende Bedingung) zu versehen, wenn eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist:
„Die Vermarktungsgenehmigung gilt nur solange, bis das Exemplar ein Gewicht von mehr als 200 g (bei Schildkröten: 500 g) aufweist, es sei denn, es ist gekennzeichnet und das Kennzeichen wird von der zuständigen Landesbehörde in diesem Dokument vermerkt; andernfalls erlischt die Vermarktungsgenehmigung für den jeweiligen Halter.“
Um die „Züchterbescheinigung“ von der Genehmigung zur einmaligen Vermarktung zu unterscheiden, ist im Vordruck in Feld 19 unter Nr. 8 jeweils einer der folgenden Hinweise einzutragen:
- •
- „zur einmaligen Vermarktung durch den Inhaber“ oder
- •
- „zur generellen Vermarktung des Exemplars/der Exemplare; „Züchterbescheinigung“ nach Art. 32 Buchstabe b VO (EG) Nr. 939/97“.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Exemplare von A-Arten, die nicht nach den Kriterien des Art. 24 DVO gezüchtet wurden, nicht vermarktet werden dürfen. Handelt es sich allerdings um Exemplare, die unter Angabe des Codes F (siehe Nr. 12.3.3) auf der Einfuhrgenehmigung aus einem Drittland eingeführt wurden, kann ggf. eine Vermarktung nach Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a DVO genehmigt werden.
- 12.4.5
- Bescheinigung über die Verwendung zu bestimmten Zwecken (Art. 20 Abs. 3 Buchstabe e DVO)
- 12.4.5.1
- Vermarktung legal eingeführter Exemplare zur Verwendung zu dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglichen Zwecken (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c EG-VO)
Exemplare, die nach der EG-VO legal eingeführt wurden, dürfen nach dieser Vorschrift nur vermarktet werden, wenn sie zu einem Zweck verwendet werden, der dem Überleben der Art nicht abträglich ist. Da eine kommerzielle Verwendung von A-Arten i.d.R. dem Überleben der Art abträglich ist, darf bei Exemplaren, auch wenn sie nach Art. 27 DVO als Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat genehmigungsfrei eingeführt worden sind, nachträglich keine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden (siehe Nr. 10.1.3.4; 10.1.7.4). Insbesondere können Elfenbeinsouvenirs, die seit dem 27. November 1997 legal aus Simbabwe importiert werden dürfen, nicht vermarktet werden.
Im Vordruck ist in Feld 19 unter Nr. 8 der konkrete Zweck einzutragen.
- 12.4.5.2
- Verwendung für Wissenschaft, Forschung und Arterhaltungszucht (Art. 8 Abs. 3 Buchstaben e bis g EG-VO)
Vor der Zweckprüfung ist in jedem Fall die Legalität der Exemplare festzustellen (zu rechtswidrigen Exemplaren siehe Nr. 8.4.3).
Bei eingeführten Exemplaren ist hinsichtlich des Verwendungszwecks vorrangig auf die Einfuhrgenehmigung abzustellen (siehe Feld 14 der Einfuhrgenehmigung). Bei Zweifeln hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit der beantragten Verwendung sollte beim BfN angefragt werden, für welche Zwecke das Exemplar eingeführt wurde. Für die übrigen Fälle gilt folgendes:
Bei Exemplaren, die unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe e EG-VO) vermarktet werden sollen, muss die Landesbehörde prüfen, ob anstelle der beantragten keine weniger schutzbedürftige Art für den Versuch in Frage kommt. Außerdem dürfen Genehmigungen für Wildentnahmen nur dann erteilt werden, wenn gezüchtete Exemplare der beantragten Art nicht zur Verfügung stehen. Eine Nachfrage bei den Veterinärbehörden, ob eine entsprechende Versuchsgenehmigung nach TierSchG vorliegt, wird empfohlen.
Genehmigungen für Exemplare, die für zur Erhaltung der betreffenden Art beitragenden Zucht- und Fortpflanzungszwecke (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe f EG-VO) verwendet werden sollen, können nur erteilt werden, wenn für die betreffende Art ein wissenschaftlich anerkanntes Erhaltungszuchtprogramm vorliegt. Dies ist vorrangig bei den „Europäischen Erhaltungszuchtprogrammen (EEP)“ der Fall, an denen sich sowohl wissenschaftlich geleitete Zoologische Gärten als auch Privatpersonen beteiligen.
Anträge für Exemplare, die Forschungs- oder Bildungszwecken (Art. 8 Abs. 3 Buchstabe g EG-VO) dienen, sind nur genehmigungsfähig, wenn diese den Schutz oder die Erhaltung der betreffenden Art zum Ziel haben.
Im Vordruck ist in Feld 19 unter Nr. 8 der jeweilige Vermarktungszweck zu vermerken.
- 12.4.6
- „Sammlungsbescheinigung“ (Art. 30 DVO)
Als Sonderfall ermöglicht die sog. „Sammlungsbescheinigung“ nach Art. 30 DVO anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen, Sammlungsexemplare von auf dieser Bescheinigung eingetragenen A-Arten, die für Zuchtprogramme, Forschungsprojekte oder Bildungszwecke zur Erhaltung der Art bestimmt sind, an andere anerkannte Einrichtungen in der EG zu vermarkten.
Die Erteilung einer „Sammlungsbescheinigung“ setzt zunächst voraus, dass es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung handelt. Anders als beim Etikettverfahren kommt es dabei nicht darauf an, dass es sich nicht um eine kommerzielle Einrichtung handelt. Neben der nachgewiesenen wissenschaftlichen Tätigkeit der Einrichtung muss die Gewähr für eine zuverlässige Buchführung gegeben sein. Die zuständige Behörde informiert das BfN über registrierte wissenschaftliche Einrichtungen, das eine bundesweite Liste führt.
Die „Sammlungsbescheinigung“ kann nur für folgende Zwecke ausgestellt werden:
- •
- Zucht oder künstliche Vermehrung, die sich günstig auf die Arterhaltung auswirkt, oder
- •
- Forschungs- oder Bildungszwecke im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art.
Die „Sammlungsbescheinigung“ kann auch auf einzelne Vermarktungstatbestände begrenzt werden (z.B. nur zur kommerziellen Zurschaustellung).
Die „Sammlungsbescheinigung“ berechtigt nur zur Abgabe von Exemplaren an ebenfalls anerkannte wissenschaftliche Einrichtungen, d.h. auch der Empfänger muss bei seiner zuständigen Behörde entsprechend registriert sein und gleichermaßen über eine „Sammlungsbescheinigung“ für die betreffenden Arten verfügen. Zulassungen anderer Bundesländer sind anzuerkennen. Zu beachten ist, dass bei naturentnommenen lebenden A-Arten eine gesonderte Transportgenehmigung nach § 20 Abs. 4 DVO zu beantragen ist (siehe Nr. 12.5 ).
Die „Sammlungsbescheinigung“ ist auf dem Vordruck nach Anhang III der DVO zu erteilen, dem ein Anhang nach Art. 4 Abs. 4 DVO als fester Bestandteil beigefügt wird. Jede Seite des Anhangs muss die Bescheinigungsnummer, das Ausstellungsdatum sowie Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde aufweisen. Auf dem Bescheinigungsvordruck ist in Feld 4 (Beschreibung) das Vorhandensein des Anhangs unter Angabe der Seitenzahl zu vermerken. Bei der Abgabe von Exemplaren sollte die Einrichtung eine Fotokopie der „Sammlungsbescheinigung“ mitsenden.
- 12.5
- Beförderungsgenehmigung (Art. 20 Abs. 4 DVO)
Zum Anwendungsbereich wird auf Nr. 11.1 verwiesen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige Wissenschaftliche Behörde des Bestimmungsorts vergewissert hat, dass die Unterbringungsbedingungen dort für die Erhaltung und Pflege des Exemplars angemessen sind.
Soweit es sich um einen innerdeutschen Bestimmungsort handelt, ist grundsätzlich die Zustimmung des BfN erforderlich. Diese Zustimmung wird vorausgesetzt, wenn der künftige Halter des Tiers der Genehmigungsbehörde eine (von ihm beantragte) formlose Bescheinigung seiner örtlich zuständigen Landesbehörde vorlegt, in der bestätigt wird, dass seine Haltungsbedingungen mindestens den in Anlage 3 genannten Haltungsgutachten genügen. Soweit für eine Art kein Haltungsgutachten vorliegt, wird empfohlen, beim BfN Rücksprache zu halten.
Wenn der Bestimmungsort in einem anderen EG-Mitgliedstaat liegt, hat der Antragsteller (ggf. in amtlicher Übersetzung) eine Bestätigung der Wissenschaftlichen Behörde dieses EG-Mitgliedstaates, dass die Unterbringung geeignet ist, der ausstellenden Behörde vorzulegen (Art. 20 Abs. 6 DVO). Die Wissenschaftliche Behörde des EG-Mitgliedstaates, in den das Exemplar verbracht wird, ist von der Genehmigungserteilung zu unterrichten (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c EG-VO).
Im Vordruck wird in Feld 2 der derzeitige Unterbringungsort, in Feld 19 unter Nr. 9 der geprüfte Bestimmungsort eingetragen.
Mit der DVO ist eine EG-rechtliche Kennzeichnungspflicht für lebende Wirbeltierarten des Anhangs A eingeführt worden, die im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung oder Züchterbescheinigung steht (Art. 34 Abs. 1 DVO) bzw. an die Einfuhr anknüpft (Art. 34 Abs. 2 DVO).
Die BArtSchV (in der Fassung der 1. VO zur Änderung der BArtSchV) bringt ab dem 1. Januar 2001 eine Kennzeichnungspflicht für lebende Exemplare bestimmter besonders geschützter Säugetier-, Vogel- und Reptilienarten mit sich. Diese setzt als Kennzeichnungszeitpunkt die Haltung fest. Wegen der Kompatibilität der § 7 ff. BArtSchV mit Art. 36 ff. DVO (siehe Nr. 13.3.1) ist keine Doppelkennzeichnung notwendig. Die BArtSchV konkretisiert die EG-Kennzeichnungsbestimmungen in Deutschland.
Vor dem Inkrafttreten der Kennzeichnungsverpflichtung der BArtSchV am 1.1.2001 ist unter den Voraussetzungen und nach den Vorgaben der DVO zu kennzeichnen. Die Bestimmungen der BArtSchV zur Kennzeichnung sowie die Festlegungen in der Anlage 6 können bei der Auslegung bestimmter Tatbestände der DVO (Tierschutz, Ringgröße usw.) herangezogen werden. Nähere Einzelheiten über den Bezug der Kennzeichen erteilen die zur Ausgabe anerkannten Verbände.
- 13.1
- EG-rechtliche Kennzeichnung
Für lebende Wirbeltiere des Anhangs A ist die Kennzeichnung Voraussetzung für die Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO sowie der „Züchterbescheinigung“ nach Art. 32 Buchstabe b DVO (Art. 34 Abs. 1 DVO).
Kennzeichnungspflichten nach der DVO gehen einer Kennzeichnungsverpflichtung nach PsittakoseV vor (vgl. § 2 Abs. 6 PsittakoseV). Kennzeichen nach der § 3 Abs. 3 BWildSchV in der bis zum 21.10.1999 geltenden Fassung und der PsittakoseV können im Rahmen der DVO nur anerkannt werden, wenn sie den Vorgaben der DVO entsprechen.
- 13.1.1
- Kennzeichnungszeitpunkt
Lebende Tiere von A-Arten müssen nach dem EG-Recht erst im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnungspflicht besteht vorher nicht; insbesondere ist der Besitz nach EG-Recht nicht kennzeichnungspflichtig. Zu beachten ist, dass nach den nationale Kennzeichnungsregelungen ein früherer Kennzeichnungszeitpunkt (anknüpfend am Besitz) festgelegt ist.
- 13.1.2
- Kennzeichnungsmethoden
- 13.1.2.1
- Gezüchtete Vogelarten
Nach Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a DVO sind gezüchtete Vögel mit geschlossenen Ringen zu kennzeichnen. Dies ist allerdings nur bei Jungvögeln in den ersten Lebenstagen möglich, da nur dann der Ring nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann. Es wird deshalb Züchtern empfohlen, ihre Tiere vorsorglich geschlossen zu beringen, um eine später beabsichtigte Vermarktung zu erleichtern.
- Art.
- 36 Abs. 5 DVO legt für die Ringe folgende Anforderungen fest:
- •
- nahtlose Geschlossenheit: Der Schweizer Stiftring ist ein offener Ring und erfüllt die Voraussetzungen nicht; das gilt auch für geschweißte Edelstahlringe.
- •
- individuelle Kennzeichnung: Ringe eines Verbandes sind als einmalig bzw. individuell u.a. dann anzusehen, wenn die Einmaligkeit in Deutschland von dem Verband bestätigt wird und daran keine begründeten Zweifel bestehen;
- •
- gewerbliche Herstellung: Die gewerbliche Herstellung (Art. 36 Abs. 5 DVO) setzt u.a. Gewinnerzielungsabsicht des Ringherstellers (nicht des Vertreibers) voraus. Zur eigenen Verwendung oder zur Weitergabe gegen Kostenerstattung selbst produzierte Ringe sind nicht gewerblich hergestellt;
- •
- angemessene Ringgröße: Der Ring darf nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht ohne Verletzung des Tiers oder Zerstörung des Rings entfernt werden können. Die Beringung ist nur in den ersten Lebenstagen möglich. Die Ringe haben eine angemessene Größe, wenn sie den Vorgaben von § 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. Spalte 5 der Anlage 6 der BArtSchV entsprechen. (siehe Nr. 13.3.6 „Ringgröße“).
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung mit geschlossenen Ringen in den ersten Lebenstagen kann unter Tierschutzaspekten (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 37 DVO) entfallen. Dies kommt insbesondere bei Vogelarten in Betracht, die in Kolonien brüten oder deren Elterntiere beringte Nestlinge aus dem Nest entfernen. Soweit eine Ringkennzeichnung aus Tierschutzgründen ausscheidet, ist in Anlage 6, Spalten 3 und 4 kein Kreuz „+“ eingetragen (z.B. kalifornischer Kondor).
Kann der geschlossene Ring nicht verwendet werden oder fehlt er, ist eine Kennzeichnung mit Transpondern erforderlich (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a DVO), soweit dies mit Tierschutzaspekten (Art. 37 DVO) vereinbar ist. Zur Bewertung des Tierschutzapektes beim Transpondereinsatz kann auf Spalte 6 der Anlage 6 der BArtSchV bezug genommen werden; soweit bei der Vogelart ein Kreuz „+“ eingetragen ist, ist die Transponderkennzeichnung grundsätzlich möglich, bei fehlendem Eintrag dagegen nicht. Scheidet die Kennzeichnung mit dem Transponder aus, kann die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Nr. 13.3.8) auch andere Kennzeichnungsmethoden (z.B. Schweizer Stiftring) anerkennen.
- 13.1.2.2
- Sonstige lebende Wirbeltierarten
Vorrangige Kennzeichnungsmethode für alle lebenden Wirbeltierarten - einschließlich gezüchteter Vogelarten, die nicht mit geschlossenen Ringen gekennzeichnet werden können - ist der Transponder. Ein Absehen von dieser Kennzeichnungsmethode kommt nur unter Tierschutzaspekten in Betracht (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 37, Art. 36 Abs. 2 Satz 2 DVO). Zur Bewertung des Tierschutzapektes kann für Säugetier- und Reptilienarten des Anhangs A auf Spalte 6 der Anlage 6 der BArtSchV bezug genommen werden; soweit bei der jeweiligen Art ein Kreuz „+“ eingetragen ist, ist die Transponderkennzeichnung grundsätzlich möglich, bei fehlendem Eintrag dagegen nicht.
Zu den körperlichen Voraussetzungen für eine Kennzeichnung mit Transpondern wird auf das Gutachten einer vom BML in Abstimmung mit dem BMU eingesetzten Expertengruppe vom 25. Februar 1997 verwiesen. Danach darf das Einsetzen von Transpondern nur durch einen fachkundigen Tierarzt oder – sofern keine Betäubung notwendig ist – fachkundigen Biologen erfolgen (siehe auch § 5 Abs. 1 TierSchG).
Im einzelnen ist nach dem Gutachten folgendes zu beachten:
- 1.
- „Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Kennzeichnung mit dem Transponder bei Tieren, die weniger als 200 g (bei Schildkröten: 500 g) wiegen, mit dem Tierschutzgesetz vereinbar.[Hinweis: Diese Gewichtsgrenzen sind bei der Ausarbeitung der Spalte 6 von Anlage 6 BArtSchV bereits berücksichtigt; sie haben vor allem Relevanz für die Frage, ab welchem Körpergewicht ein im Wachstum befindliches junges Exemplar mit einem Transponder gekennzeichnet werden kann; vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 BArtSchV.]
- 2.
- Das Einsetzen von Transpondern ist ohne Anästhesie nicht in allen Fällen tierschutzgerecht. Bei Reptilien ist eine Anästhesie grundsätzlich erforderlich, da die Implantationswunde genäht werden muss. Bei Tieren mit einem Gewicht über 1000 g ist eine subcutane Implantation i.d.R. ohne Anästhesie vertretbar. Die subcutane Implantation ist jedoch für Vögel ungeeignet. Bei einem Gewicht unter 1000 g und in Zweifelsfällen entscheidet ein fachkundiger, im Setzen von Transpondern erfahrener Tierarzt über die Vorgehensweise.
- 3.
- Die Applikationsstelle ist bei kleinen Tieren für das Ablesen des Transponders nicht relevant. Bei diesen Tieren soll bei der Applikation so verfahren werden, dass das Tier durch den Transponder die geringstmögliche Beeinträchtigung erfährt.Für Säugetiere mit einem Gewicht von über 1000 g empfehlen wir zur Erleichterung der Ablesung eine Standardisierung der Applikationsstelle an der linken Halsseite. Bei Abweichungen hiervon ist in der Bescheinigung die Applikationsstelle anzugeben.Bei Vögeln sollte beim Einsatz von Transpondern die Haltungsmethode berücksichtigt werden.“
Von diesen Grenzen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Behörde nachgewiesen (z.B. durch tierärztliche Bescheinigung) wird, dass das Exemplar abweichend von den genannten Gewichtsgrenzen (noch) nicht gekennzeichnet werden kann (siehe Nr. 13.3.8).
Scheidet der Transponder wegen der vorstehenden Tierschutzaspekte als Kennzeichnungsmethode aus, kommen die weiteren, nicht abschließend aufgezählten Identifikationsmethoden des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b a.E. DVO in Betracht, unter denen der Antragsteller die Wahl hat. Dies gilt auch für gezüchtete Vögel. Zu den dort genutzten Methoden gehört auch die Darstellung äußerlich erkennbarer, individueller, unveränderlicher Merkmale durch Fotografie oder Zeichnung, bei Vogelarten etwa das Pedigramm. Diese werden um die in § 10 Abs. 3 BArtSchV genannten Angaben ergänzt und als fester Bestandteil mit der Bescheinigung verbunden. Zu den Kennzeichnungsmethoden des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b a.E. DVO gehören auch molekulargenetische Methoden.
Die Vollzugsbehörde entscheidet in bestimmten Fällen, ob die vom Antragsteller gewählte Methode zur Identifikation des Exemplars geeignet ist (siehe Nr. 13.3.8).
- 13.1.3
- Verpflichtung zur nachträglichen Kennzeichnung
Sofern eine Kennzeichnung nachgeholt werden kann, ist gem. Art. 36 Abs. 2 DVO die Vermarktungsgenehmigung in Feld 19 mit der Bedingung zu versehen, dass das Exemplar bei Erreichen einer bestimmten Größe gekennzeichnet werden muss (z.B. mit einem Transponder). Das gilt z.B. für die Kennzeichnung von im Wachstum befindlichen Exemplaren, die noch nicht groß genug für die Kennzeichnung mit dem Transponder sind.
Für die Zeit bis zur Kennzeichnung, z.B. mit einem Transponder, kann durch eine Auflage ggf. ein anderes Kennzeichen aus dem nicht abschließenden Katalog des Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b a.E. DVO, zumindest aber die Beschreibung äußerer Merkmale des Tieres, vorgeschrieben werden.
- 13.2
- Kennzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Einfuhr
Kennzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Einfuhr ergeben sich aus Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 und 35 Abs. 2 DVO (siehe Nr. 10.1.5.2).
- 13.3
- Kennzeichnung nach der Bundesartenschutzverordnung
Die Kennzeichnungspflicht nach den §§ 7 ff. BArtSchV gilt für lebende Exemplare aller in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Tierarten.
Nach § 11 Abs. 1 BArtSchV werden Ringe und Transponder durch vom BMU zugelassene Vereine ausgegeben. Mit Bescheid vom 10. März 2000 hat das BMU den Bundesverband für den fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) sowie den Fachverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) anerkannt.
Die Kennzeichnungspflicht trifft den Halter eines lebenden Wirbeltiers (siehe Nr. 14.1 “Haltung“).
- 13.3.1
- Verhältnis zu Art. 34 ff. DVO
Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 BArtSchV ist so gestaltet, dass zugleich alle Anforderungen an eine Kennzeichnung für lebende Wirbeltiere des Anhangs A im Vollzug von Art. 34 Abs. 1 DVO erfüllt werden. Daher ist nach einer Kennzeichnung aufgrund der BArtSchV eine zusätzliche Kennzeichnung nach der DVO nicht erforderlich.
Die Kennzeichnungsregelung folgt für Exemplare des Anhangs A den Vorgaben der Artikel 36 und 37 DVO, die in der BArtSchV für Säugetier-, Vogel- und Reptilienarten konkretisiert werden.
Die einzelnen Kennzeichnungsmethoden sind für die jeweiligen Arten nur dann vorgeschrieben, wenn diese den in den Artikeln 36 Abs. 1 und 37 DVO genannten Tierschutzaspekten genügen. Die in Anlage 6 Spalte 5 BArtSchV festgelegten Ringgrößen für geschlossene Ringe mit den nach § 8 Abs. 3 BArtSchV möglichen Abweichungen erfüllen die im Artikel 36 Abs. 5 DVO näher beschriebenen Größenangaben. Die unter § 8 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV aufgeführten Kennzeichen sind als „sonstige geeignete Kennzeichen“ im Sinne des Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe b DVO anzusehen. Auch hinsichtlich der Prioritäten folgt die Regelung in Absatz 1 den Vorgaben DVO .
Ist ein Exemplar des Anhangs A entsprechend der DVO in einem anderen Mitgliedstaat gekennzeichnet worden, entfällt eine Kennzeichnungspflicht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BArtSchV.
- 13.3.2
- Verhältnis zur Bundeswildschutzverordnung
Die Kennzeichnungspflicht nach der BArtSchV erfasst auch die in Anlage 4 der BWildSchV genannten heimischen Greifvogelarten; die früher selbständige Regelung zur Kennzeichnung der Greifvögel der Anlage 4 der BWildSchV ist durch die Kennzeichnungsbestimmungen der BArtSchV ersetzt worden
- 13.3.3
- Verhältnis zur Psittakoseverordnung
Die Kennzeichnung nach der BArtSchV geht auch der Kennzeichnung nach der PsittakoseV vor (§ 2 Abs. 6 PsittakoseV).
- 13.3.4
- Kennzeichnungszeitpunkt
Alle kennzeichnungspflichtigen Tiere sind vom Halter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu kennzeichnen. Eine Übergangsfrist besteht nicht. Mögliche Ausnahmen ergeben sich aus § 9 BArtSchV. Das bedeutet, dass unverzüglich nach dem 1.1.2001 alle Exemplare kennzeichnungspflichtiger Tiere, d.h sowohl bereits im Bestand befindliche, als auch neu hinzukommende Exemplare, gekennzeichnet sein müssen. Um Engpässe oder Terminüberschreitungen zu vermeiden sollten daher für die voraussichtlich 2001 im Bestand befindlichen Tiere sowie für erwartete Vogelnachzuchten die Kennzeichen bei den mit der Ausgabe der Kennzeichen betrauten Verbänden rechtzeitig besorgt werden.
- 13.3.5
- Kennzeichnungsmethoden
§ 8 BArtSchV legt die einzelnen Kennzeichnungsmethoden fest und schreibt zugleich eine feste Reihenfolge vor.
§ 8 BArtSchV legt als Standardmethoden den offenen und geschlossenen Ring, den Transponder, die Dokumentation und das sonstige Kennzeichen fest. In Anlage 6 BArtSchV ist festgelegt,
welches Tier mit welchem Kennzeichen gekennzeichnet werden kann. Ist für eine Art ein Kreuz „+“ in einer Spalte vorgegeben, ist dieses bei allen Exemplaren - auch unter Tierschutzaspekten - grundsätzlich zu verwenden. Ausnahmen davon sind nur im Einzelfall wegen zu geringer Körpergröße des Exemplars oder besonderer körperliche oder verhaltensbedingte Eigenschaften möglich (siehe Nr. 13.3.7). Die BArtSchV schreibt folgende Prioritäten vor:
Vogelarten des Anhangs A der EG-VO:
Priorität lt § 8 Abs. 1 BArtSchV | Kennzeichnungsmethode | soweit Kreuz in Anlage 6, Spalte |
1 | geschlossener Ring (nur für gezüchtete Exemplare) | 3 |
2 | Transponder | 6 |
3 | offener Ring | 4 |
4 | Dokumentation (Pedigramm oder Kraniogramm1) | 7 |
Sonstige Vogelarten
Priorität lt. § 8 Abs. 3 BArtSchV | Kennzeichnungsmethode | soweit Kreuz in Anlage 6, Spalte |
1 | geschlossener Ring (nur für gezüchtete Exemplare) | 4 |
2 | offene Ringe | 4 |
3 | Transponder oder Dokumentation (gleichrangig) | 6 bzw. 7 |
Säugetiere und Reptilien
Priorität lt. § 8 Abs. 3 BArtSchV | Kennzeichnungsmethode | soweit Kreuz in Anlage 6, Spalte |
1 | Transponder | 6 |
2 | Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (gleichrangig) | 7 bzw. 8 |
Für Tierarten ohne Festlegung eines Kennzeichens in Anlage 6 BArtSchV sowie für Bastarde sind Kennzeichen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festzulegen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV). In den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 3 BArtSchV können weitere Kennzeichnungsmethoden, auch molekulargenetische, festgelegt werden (zu Tierschutzaspekten siehe Nr. 13.3.7., zum Wechsel von prioritären Kennzeichnungsmethoden siehe Nr. 13.3.8)
- 13.3.6
- Ringgröße
Anlage 6 Spalte 5 BArtSchV nennt die zu verwendenden Größen der Fußringe für die Kennzeichnung von Vögeln. Diese sind im Grundsatz zu verwenden (§ 8 Abs. 3 S. 3 BArtSchV),
Abweichungen sind für bestimmte Rassen oder Populationen im Rahmen der Kriterien von § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BArtSchV denkbar. Bei derartigen Vögeln ist die Entscheidung für eine bestimmte Ringgröße vom Halter – ohne vorheriges Verwaltungsverfahren – zu treffen.
In Anlage 6 BArtSchV sind einige Ringgrößen mit einem falschen Durchmesser festgelegt. Bei den nachstehenden Arten sind deshalb folgende Ringgrößen zu verwenden:
Seidenschwanz | statt 3,3 | richtig 4,0 |
Sprosser | statt 4,0 | richtig 3,0 (2,5) |
Häherkuckuck | statt 2,5 | richtig 4,5 |
Hakengimpel | statt 2,8 | richtig 3,5 |
Bei einer weiteren Anzahl von Ringgrößen bestehen Zweifel, ob diese korrekt sind. BMU wird das Ergebnis seiner Prüfungen den Obersten Naturschutzbehörden zugänglich machen.
- 13.3.7
- Tierschutz
Bei den in Anlage 6 BArtSchV für jede Tierart durch ein Kreuz „+“ zugeordneten Kennzeichen sind grundsätzliche Aspekte des Tierschutzes bereits berücksichtigt. soweit bei der jeweiligen Art ein Kreuz „+“ eingetragen ist, ist die jeweilige Kennzeichnungsmethode grundsätzlich möglich, bei fehlendem Eintrag dagegen nicht. Soweit ein Transponder zu implantieren ist, gelten die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BArtSchV genannten Gewichtsgrenzen. In Spalte 6 sind nur solche Tierarten mit einem „+“ bezeichnet, die diese Gewichtsgrenzen - zumindest als ausgewachsene Exemplare - überschreiten. Die Gewichtsgrenzen haben darum vor allem Relevanz für die Frage, ab welchem Gewicht ein heranwachsendes Tier mit einem Transponder versehen werden kann. Zu den weiteren relevanten Tierschutzaspekten (Qualifikation, Anästhesie, Körperstelle für Implantation; siehe Nr. 13.1.2.2).
- 13.3.8
- Wechsel der Kennzeichnungsmethode
Das Anbringen des nach den Prioritäten des § 8 BArtSchV jeweils vorrangigen Kennzeichens bedarf keiner Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Der Wechsel von einer durch § 8 BArtSchV festgelegten, vorrangigen Kennzeichnungsmethode zu einer nachrangigen ist von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu entscheiden, da diese regelmäßig nur aus Tierschutzgründen denkbar sind, also in den Fällen besonderer körperlicher oder verhaltensbedingter Eigenschaften (§ 9 Abs. 3 Satz 1 BArtSchV).
- 13.3.8.1
- Meldepflicht
Die Kennzeichnung eines Exemplars löst eine erneute Pflicht zur Anzeige aus (siehe Nr. 14.3)
- 13.3.8.2
- Fehlende oder unrichtige Kennzeichnung
Wird der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein Fall fehlender oder unrichtiger Kennzeichnung bekannt, ist dem Halter grundsätzlich aufzugeben, eine den Vorgaben der BArtSchV entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
Ferner ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 13 Nr. 5 BArtSchV zu prüfen.
Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine fehlende oder unrichtige Kennzeichnung auch Anlass sein, die Besitzberechtigung für das Exemplar genauer zu prüfen.
- 13.3.8.3
- Rückgabe von Kennzeichen; Mitteilungspflichten
§ 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 BArtSchV verpflichtet zur Rückgabe von Ringen an die ausgebende Stelle (vom BMU zugelassener Verein) bzw. zu deren Vernichtung bis spätestens zum Ende des Jahres, für das der Ring ausgegeben wurde. Andere Kennzeichen als Ringe, z. B. Transponder, werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Im Fall einer Vernichtung von Ringen besteht eine Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 4 BArtSchV. Diese betrifft im einzelnen:
- 1.
- Vernichtung nicht verwendeter Ringe (§ 11 Abs. 6 Satz 1 BArtSchV)
- 2.
- Vernichtung durch den Tod eines Tieres freigewordener Ringe (§ 11 Abs. 6 Satz 2 BArtSchV; der Abgang durch Tod eines Vogels ist separat nach § 6 Abs. 2 BArtSchV der zuständigen Behörde anzuzeigen)
- 3.
- Verbleiben des Rings am Präparat.
Diese Mitteilung ist an den vom BMU zur Ausgabe von Kennzeichen zugelassenen Verein, von dem das Kennzeichen bezogen wurde, nicht an die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 11 Abs. 6 Satz 4 und 5 BArtSchV) zu richten.
Wird ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgegeben oder vernichtet, ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 13 Nr. 7 BArtSchV zu prüfen.
Die Haltung von Tieren ist unter verschiedenen Aspekten artenschutzrechtlich zu prüfen:
- 14.1
- Haltungsvoraussetzungen für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (§ 6 Abs. 1 BArtSchV)
Die allgemeinen Anforderungen, die an die Haltung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten, mit Ausnahme der in Anlage 4 BWildSchV aufgeführten Greifvogelarten, gestellt werden, enthält § 6 BArtSchV. Der Halter hat auf Verlangen gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 BArtSchV nachzuweisen, dass er über die erforderliche Zuverlässigkeit, ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere sowie über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährleistung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden Haltung der Tiere verfügt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV).
Halter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Eigentum oder Besitz sind nicht erforderlich, das tatsächliche Verhältnis begründet die Haltereigenschaft. Auch eine juristische Person kann Halter sein. Bei Vermietung verliert der Vermieter die Haltereigenschaft nur, wenn das Tier für die Dauer der Überlassung völlig aus seinem Wirtschaftsbereich ausscheidet. Vorübergehender Besitzverlust (Entlaufen, kurzzeitige Überlassung des Tieres an Dritte z.B. den Tierarzt oder einen Pfleger) berührt die Haltereigenschaft nicht.
Der Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Besitzes ist ggf. nach § 49 BNatSchG zu erbringen.
- 14.2
- Kennzeichnungspflicht (§§ 6 bis 10 BArtSchV)
Nach § 7 ff. BArtSchV besteht für den Halter von Exemplaren bestimmter geschützter Arten eine Kennzeichnungspflicht (siehe Nr. 13.3).
- 14.3
- Meldepflicht für besonders geschützte Wirbeltierarten (§ 6 Abs. 2 BArtSchV)
Die Meldepflicht besteht für Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, soweit die Art nicht in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt ist. Die Meldepflicht beginnt mit der Haltung (siehe Nr. 14.1). Für Greifvögel der in Anlage 4 BWildSchV aufgeführten Arten enthält § 3 Abs. 2 Nr. 4 BWildSchV eine spezielle Anzeigepflicht.
Ausgenommen sind Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung, die ganz oder überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, also z.B. Städtische Tierparks, Zoologische Gärten (§ 6 Abs. 3 S. 1 BArtSchV). Andere Tierhaltungen unter zoologisch fachkundiger Leitung können im Einzelfall von der nach Landesrecht zuständigen Behörde von der Meldepflicht ausgenommen werden, soweit Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 3 S. 2 BArtSchV).
Bei gewerbsmäßigenTierhaltungen, für die nach § 5 BArtSchV eine Buchführungspflicht besteht (siehe Nr. 16), können die zuständigen Behörden Ausnahmen zulassen, soweit durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung gewährleistet ist.
Umfang und Inhalt der Meldepflicht gehen aus § 6 Abs. 2 BArtSchV hervor. Die Meldepflicht wird durch folgende Tatbestände ausgelöst:
- •
- Haltung,
- •
- Zu- oder Abgang,
- •
- Verlegung des regelmäßigen Standorts,
- •
- Kennzeichnung.
In der Anzeige müssen Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere angegeben sein. Die Tierbestandsmeldung ist vom Halter zu unterzeichnen und sollte das Datum enthalten.
Der Tod von Tieren ist ebenfalls zu melden. Kennzeichen dieser Tiere sind ggf. nach § 11 Abs. 6 BArtSchV zu vernichten oder an den ausgebenden Verband zurückzugeben.
- 14.4
- Tiergehegegenehmigung
Soweit Tiere wildlebender Arten in Tiergehegen gehalten werden, ist zu beachten, dass für die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen eine Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erforderlich ist. Da § 24 BNatSchG nur eine rahmenrechtliche Vorschrift ist, sind die einzelnen landesrechtlichen Bestimmungen maßgebend.
Dies gilt insbesondere für den Begriff des Tiergeheges, der rahmenrechtlich nicht vorgegeben ist. Für die Erteilung einer Tiergehegegenehmigung werden rahmenrechtlich folgende Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt:
- •
- keine Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes,
- •
- keine unangemessene Einschränkung des allgemeinen Betretungsrechts,
- •
- Erfüllung der tierschutzfachlichen Anforderungen an das Gehege (siehe Verwaltungsvorschrift zum TierSchG) und
- •
- Nichtentgegenstehen von Belangen des Artenschutzes (z.B. Faunenverfälschungsgefahr aufgrund möglichen Entweichens von Tieren).
In Abweichung von der behördlichen Ermittlungspflicht nach § 24 LVwVfG und den üblichen Beweislastregeln beinhalten § 49 BNatSchG und einzelne Bestimmungen der EG-VO sowie DVO spezielle Regelungen zu Beweisführungspflicht und Beweislast. Zu unterscheiden sind die Handlungen, die die Nachweispflicht auslösen (z.B. Besitz oder Vermarktung), die von der Nachweispflicht betroffenen Exemplare sowie die Art der Nachweisführung (z.B. Dokumentenpflicht oder freie Beweisführung).
- 15.1
- Artbestimmung
Da die Nachweispflicht nicht die Frage betrifft, ob es sich bei einem Tier oder einer Pflanze um ein geschütztes Exemplar handelt, gibt § 47 Abs. 1 BNatSchG der Zollstelle bzw. der landesrechtliche zuständigen Behörde (§ 49 Abs. Abs. 4 Satz 2 BNatSchG) eine besondere Befugnis.
Bestehen Zweifel, ob ein Exemplar den Schutzvorschriften unterliegt, kann vom Verfügungsberechtigten der Nachweis darüber verlangt werden (= VA), dass das Exemplar nicht unter Schutz gestellt ist (Negativbescheinigung). Zollstellen können dazu nach § 47 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen der zollamtlichen Überwachung eine Bescheinigung einer vom BMU anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangen (siehe Nr. 2.4 „Bekanntmachungen“). Entsprechende Befugnisse haben auch die Landesbehörden (§ 49 Abs. 4 S. 2 BNatSchG), wobei sie auch eine Bescheinigung einer nicht vom BMU anerkannten Stelle verlangen können.
Bis zur Klärung der Zweifel kann die Behörde die Tiere oder Pflanzen selbst in Verwahrung nehmen oder einem Dritten in Verwahrung geben, aber auch beim Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbots belassen (siehe Nr. 17.4).
Die Kostentragung für die Beschaffung der Bescheinigung und der evtl. Verwahrung richtet sich danach, ob der behördliche Verdacht bestätigt wird oder nicht (§ 47 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG).
- 15.2
- Besitznachweis
§ 49 BNatSchG trifft Bestimmungen dazu, wann, und wenn ja, in welcher Weise der Besitzer (bzw. Gewahrsamsinhaber) eines Exemplars einer besonders geschützten Art den Nachweis des Vorliegens einer Ausnahme vom Besitzverbot (siehe Nr. 8.2 bis 8.4) zu führen hat. Dabei ist zu beachten, dass neben der allgemeinen Nachweispflicht (§ 49 Abs. 1 und 2 BNatSchG) in bestimmten Fällen eine besondere, an Dokumente gebundene Nachweispflicht für den Fall gilt, dass für die dem Erwerbsvorgang zugrunde liegende Handlung eine Vermarktungsbescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 EG-VO bzw. eine Beförderungsgenehmigung nach Art. 9 EG-VO erforderlich war (§ 49 Abs. 3 BNatSchG).
- 15.2.1
- Anwendungsbereich und Inhalt der Besitznachweispflicht
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG unterliegen lebende Tiere und Pflanzen, ihre Entwicklungsformen sowie im wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten der Nachweispflicht. Gleiches gilt nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für ohne weiteres erkennbare Teile und Erzeugnisse der streng geschützten Arten.
Anders als bei ganzen Exemplaren, sind Teile und Erzeugnisse lediglich besonders geschützter Exemplare von der Nachweispflicht ausgenommen.
Grundsätzlich muss der Besitzer oder Gewahrsamsinhaber den umfassenden Nachweis dafür führen, dass er sich auf eine Ausnahme vom Besitzverbot (siehe Nr. 8.2 bis 8.4) berufen kann. Für die Behörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h., es muss ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit für die Richtigkeit des Beweismittels sprechen, dass Zweifel vernünftigerweise nicht aufkommen.
- 15.2.2
- Ausnahmen
- 15.2.2.1
- Altbesitz
Da sich der Besitzer bei „Altbesitz“ regelmäßig in Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Herkunft des Exemplars befindet, wird die Nachweispflicht nach § 49 Abs. 1, 2. Hs. BNatSchG in folgender Weise eingeschränkt: Der Besitzer muss lediglich nachweisen, dass der Besitzerwerb
- •
- vor dem 31. August 1980 (in den alten Bundesländern, da zu diesem Stichtag die erste BArtSchV in Kraft trat) bzw.
- •
- vor dem 1. Juli 1990 (in den neuen Bundesländern, da zu diesem Stichtag das Umweltrahmengesetz in Kraft trat)
stattfand. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzes ist der Betreffende dagegen nicht nachweispflichtig. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass Altbesitz amnestiert wird. Die Behörde hat vielmehr weiterhin die Möglichkeit, dem Betreffenden im Einzelfall die Illegalität nachzuweisen. Sie profitiert lediglich nicht von der sonstigen Umkehr der Beweislast. Im übrigen ist eine Vermarktung - oder eine Inbesitznahme solcher Exemplare durch Dritte - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 BNatSchG bzw. Art. 8 EG-VO vorliegen.
Zu beachten ist, dass die Regelung für Altbesitz nicht auf die sog. Faunenverfälscher i.S.d. § 3 BArtSchV anzuwenden ist.
- 15.2.2.2
- Persönlicher Gebrauch oder Hausrat
Da der Bürger im privaten Bereich keinen Aufzeichnungspflichten unterliegt, ergeben sich für den persönlichen Gebrauch und den Hausrat zusätzliche Erleichterungen:
- -
- Erzeugnisse, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, sind ganz aus der Nachweispflicht ausgenommen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).
- -
- Für lebende und tote ganze Tiere und Pflanzen sowie Teile, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, gelten abhängig vom behaupteten Zeitpunkt des Besitzerwerbs in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Erleichterungen bei der Nachweisführung:
- •
- In den neuen Bundesländern reicht es bei behauptetem Besitzerwerb vor dem 1. Juli 1990 aus, dass dieser Zeitpunkt glaubhaft gemacht wird. Die Rechtmäßigkeit braucht nicht nachgewiesen werden (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
- •
- In den alten Bundesländern gilt dies nur bei Besitzerwerb vor dem 31. August 1980
(§ 49 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Bei späterem Besitzerwerb, aber vor dem 1. Januar 1987 (Inkrafttreten der 1. BNatSchG-Novelle), ergibt sich die Erleichterung alleine aus
§ 49 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG.
Kann der Zeitpunkt des Besitzerwerbs nachgewiesen werden, braucht die Rechtmäßigkeit nur glaubhaft gemacht werden. Bei Besitzerwerb ab dem 1. Januar 1987 (alte Bundesländer) bzw. 1. Juli 1990 (neue Bundesländer) gelten für Hausrat und Gegenstände des persönlichen Gebrauchs keine Erleichterungen mehr.
Zum Begriff des Hausrats wird auf Nr. 3.9 verwiesen. Gegenstände zum persönlichen Gebrauch müssen diesem Zweck dienen, so dass z.B. Gegenstände, die zu Verkaufszwecken verwandt werden, ausscheiden. Ausschlaggebend für die Bewertung als persönlicher Gebrauchsgegenstand sind nicht nur die Angaben des Besitzers, die Gegenstände müssen auch nach den objektiven Umständen (Anzahl, Art der Verwendung) und der konkreten Zweckbestimmung dem persönlichen Gebrauch des Besitzers dienen. Nach der Rechtsprechung ist ein persönlicher Gebrauch jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn in Volieren zahlreiche Tiere gehalten werden, die für Nachzuchten, Kauf- und Verkaufsgeschäfte sowie Tauschaktionen mit privaten Züchtern und Zoos verwendet werden.
Glaubhaftmachung im Gegensatz zu Nachweis bedeutet nur, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen darzutun. Als Beweismittel kommt bei der Glaubhaftmachung insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt in Betracht (siehe § 294 Abs. 1 ZPO), die durch Gesetz (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) oder Verordnung ausdrücklich zugelassen sein muss (§ 27 LVwVfG). Des weiteren darf die Glaubhaftmachung nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Berechtigung nicht besteht (§ 49 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG).
- 15.2.3
- Mittel der Nachweisführung
- 15.2.3.1
- Allgemeine Nachweispflicht
Grundsätzlich kann jedes zur Nachweisführung geeignete Beweismittel i.S.d. § 52 Abs. 1 LVwVfG (z.B. Einfuhrdokumente, EG-Bescheinigungen, behördliche Bescheinigungen, Rechnungen, Belege, Garantiescheine, Zeugen) als Besitzberechtigungsnachweis anerkannt werden. Soweit der Besitzerwerb schon zum Zeitpunkt des Erwerbs nur auf Grund von Genehmigungen oder Ausnahmen möglich war, ist der Nachweis, abgesehen von Ausnahmefällen (z.B. Verlust), mit den jeweiligen Dokumenten zu führen (z.B. Einfuhrgenehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen nach dem Naturschutz- oder Jagdrecht). Bei Bescheinigungen und Belegen ist für eine gelungene Nachweisführung entscheidend, dass diese zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Auch soweit keine Kennzeichnungspflicht besteht, kommt daher der Kennzeichnung für den Erfolg dieser Form der Nachweisführung maßgebende Bedeutung zu (z.B. geschlossene Beringung bei gezüchteten Vögeln).
Ob ein ausreichender Nachweis erbracht wurde, entscheidet die Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zum Nachweis bei B-Arten wird auf Nr. 15.3.1.2 verwiesen.
- 15.2.3.2
- Nachweispflicht mit EG-Dokumenten nach § 49 Abs. 3 BNatSchG
Nach § 49 Abs. 3 BNatSchG sind die EG-rechtlichen Nachweispflichten, die zunächst nur für Vermarktung und Transport gelten, auch für den Nachweis der Besitzberechtigung maßgebend.
Ist nach den Art. 8 und 9 EG-VO die Berechtigung zur Vermarktung oder zum Transport von A-Arten mit bestimmten Dokumenten nachzuweisen, ist der Besitznachweis in der in der EG-VO bzw. DVO genannten Weise zu führen. Dies bedeutet, dass, soweit ein bescheinigungspflichtiger Vermarktungs- oder Transportvorgang vorangegangen ist, der Besitznachweis auch mit diesen Dokumenten zu führen ist.
Somit ist zunächst zu beachten, dass alleine zu Zwecken des Besitznachweises keine Bescheinigungen (weder für A- noch B-Arten) ausgestellt werden. Das bisher in Deutschland praktizierte Nachweissystem mit CITES-Bescheinigungen kann daher nicht beibehalten werden. Aufgrund des abschließenden Charakters der EG-Regelungen kommt auch eine ergänzende nationale Bescheinigungspflicht nicht in Betracht. Allein für den Besitznachweis dürfen Bescheinigungen nach Art. 20 DVO nicht erteilt werden.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass auch bei vorangegangenem Vermarktungsvorgang für B-Arten keine Bescheinigungs- und Genehmigungspflicht besteht (siehe Nr. 9.1.3). Somit verbleibt es für B-Arten hinsichtlich des Besitznachweises bei der allgemeinen Nachweispflicht. CITES-Bescheinigungen können dabei weiter als Nachweismittel dienen (siehe Nr. 15.3.1.2).
Auch für A-Arten gelten Legalausnahmen von der Bescheinigungs- und Genehmigungspflicht (siehe Nr. 9.1.2.1 und 9.1.2.2).
Zu den Bescheinigungs- und Genehmigungspflichten im Zusammenhang mit Transportvorgängen wird auf Kap. 0 verwiesen.
- 15.3
- Nachweis der legalen Vermarktung
- 15.3.1
- A- und B-Arten
Für A- und B-Arten ergibt sich die Nachweispflicht im Fall der Vermarktung allein aus der EG-VO und DVO. § 49 Abs. 3 BNatSchG hat hier, anders als beim Besitznachweis, keine eigenständige Bedeutung.
- 15.3.1.1
- A-Arten
Hervorzuheben ist insbesondere, dass in den Art. 29 bis 32 DVO Ausnahmen von der Bescheinigungspflicht aufgeführt sind.
Demgemäss besteht für folgende Fälle keine Nachweispflicht durch Bescheinigungsvorlage:
- •
- für künstlich vermehrte Pflanzen (Art. 32 Buchstabe c DVO),
- •
- für verarbeitete Gegenstände, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden (Art. 32 Buchstabe d DVO),
- •
- für gezüchtete und gekennzeichnete Exemplare der in Anhang VIII aufgeführten Arten (Art. 32 Buchstabe a DVO).
Für den Austausch zwischen registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen (Art. 30 DVO) bedarf es keiner Einzelbescheinigung, vielmehr ist die sog. „Sammlungsbescheinigung“ ausreichend (siehe Nr. 12.4.6).
Für die übrigen bescheinigungspflichtigen Vermarktungsvorgänge ist zu beachten, dass eine für den Einzelfall erteilte Vermarktungsgenehmigung
- •
- auch für den Käufer (Art. 31 Buchstabe a DVO) und
- •
- soweit sie als „Züchterbescheinigung“ ausgestellt wurde (Art. 32 Buchstabe b DVO, siehe Nr. 12.4.4), auch für weitere Vermarktungsvorgänge
als Legalitätsnachweis dient.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachweisführung im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit dem früheren Pflanzengesundheitszeugnis nicht mehr vorgesehen ist. Dieses findet nur noch im Rahmen des Drittlandsverkehrs Verwendung (siehe Nr. 10.1.7.2). Im innergemeinschaftlichen Verkehr sind künstlich vermehrte Pflanzen von der Bescheinigungspflicht freigestellt (Art. 32 Buchstabe c DVO).
Bei der Vorlage von Bescheinigungen sind diese sorgfältig auf vollständigen Inhalt, auf Übereinstimmung mit dem zugehörigen Exemplar und auf die Möglichkeit einer Fälschung zu prüfen.
- 15.3.1.2
- B-Arten
Für den Fall, dass Exemplare von B-Arten vermarktet werden, hat der Verkäufer, Käufer, Händler oder Schausteller der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Exemplare gem. den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der Arten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese legal eingeführt wurden (siehe Nr. 9.1.3).
Eine Bescheinigungspflicht für Anhang-B-Exemplare existiert nicht mehr. Es gilt der Grundsatz der freien Beweisführung.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch zahlreiche B-Arten durch illegalen Handel und Import stark bedroht werden. Bei Arten, die in der „Unbedenklichkeitsliste „ (Anlage 1) aufgeführt sind, kann jedoch auf die Nachweisführung verzichtet werden. Diese Liste enthält (angelehnt an die frühere Freistellungsliste von der CITES-Bescheinigungspflicht) Arten, die in großem Umfang gezüchtet werden und daher kaum als Wildfänge im Handel sind.
Der Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr kann mit artenschutzrechtlichen Einfuhrdokumenten, aber auch, soweit vorhanden, mit einer Vorlagebescheinigung oder CITES-Bescheinigung geführt werden. Sind solche nicht verfügbar, so kann z.B. die rechtmäßige Einfuhr auch mit Hilfe einer Fotokopie des Einfuhrdokuments nachgewiesen werden. Die Zuordnung des Exemplars zu dieser Genehmigung erfolgt durch Hinzufügen von Kopien der Lieferscheine/Rechnungen des jeweiligen Verkäufers, die auf die Einfuhrgenehmigung Bezug nehmen, wenn dadurch die Identität der Exemplare festgestellt werden kann. Die Adressen des Importeurs oder Zwischenhändlers dürfen geschwärzt werden.
Sollte keine Kopie der Einfuhrgenehmigung vorhanden sein, können notfalls auch folgende, auf den Lieferscheinen/Rechnungen eingetragenen Angaben der Nachweisführung dienen, anhand derer Rückschlüsse auf die Einfuhrdokumente möglich sind: Wissenschaftlicher Artname, tatsächliche Anzahl der Exemplare, Nummer und Datum der Genehmigung, ausstellende Behörde, Ursprungsland, und falls vorhanden, Kennzeichen und/oder individuelle Beschreibung des Exemplars. Hierdurch bleiben dem Käufer die Bezugsquellen unbekannt, aber die Behörde kann im Einzelfall bei Bedarf die Herkunft des Exemplars zurückverfolgen.
Ein Zuchtnachweis ist in der Regel als erbracht anzusehen, soweit Vögel mit der passenden Ringgröße geschlossen beringt sind. Bei besonders kritischen Arten oder in bestimmten zweifelhaften Einzelfällen ist die Zucht durch DNA-Analyse zu bestätigen. Bei Pflanzen kann die Inaugenscheinnahme bereits deutliche Indizien für die künstliche Vermehrung geben, so dass auf eine weitere Nachweisführung verzichtet werden kann (z.B. homogenes Erscheinungsbild einer gewissen Anzahl von Exemplaren, gefüllte oder gepfropfte Formen, sowie Farbspiele, wie sie die meisten Hybriden aufweisen).
In allen anderen Fällen muss eine gesonderte Nachweisführung erfolgen. Grundlage der Nachweisführung kann dann z.B. ein von der zuständigen Behörde, etwa im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 Abs. 2 BArtSchV bestätigter Zuchtnachweis oder ein Zuchtbuch sein. Hieraus müssen mindestens hervorgehen: Wissenschaftlicher Artname, Geburtsdatum/Vermehrungsdatum, nach Möglichkeit Geschlecht und falls vorhanden Kennzeichen. Auf den Lieferscheinen/Rechnungen/Kaufverträgen sind mindestens Nummer/Datum des Zuchtbuches bzw. Datum der Meldung und Name der Behörde, der die Zucht des Exemplares gemeldet wurde, aufzuführen. Die Namen von Züchter und Händler können geschwärzt sein.
Auch eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 5 BArtSchV kann zur Nachweisführung herangezogen werden.
Schließlich kommt ggf. auch eine auf Belegen beruhende Selbstdeklaration als Nachweis in Betracht.
- 15.3.2
- Vermarktung nach nationalen Vorschriften
Eine eigene Nachweispflicht für den Sachverhalt der Vermarktung kennt das BNatSchG nicht. Soweit jedoch für den Vermarktungsvorgang eine Genehmigungspflicht (siehe Nr. 9.2.3) besteht, ergibt sich die Nachweispflicht aus den allgemeinen Beweislastgrundsätzen. Soweit sich der Vermarktende auf eine Legalausnahme beruft (siehe Nr. 9.2.2) sind die Ausnahmetatbestände weitgehend mit denen des Besitzverbots identisch, so dass die diesbezüglichen Nachweispflichten zu beachten sind (siehe Nr. 15.2).
- 16.1
- Aufnahme- und Auslieferungsbuch
- 16.1.1
- Inhalt
Wer gewerbsmäßig - auf Gewinnerzielung ausgerichtet - Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss hierüber Buch führen (§ 5 BArtSchV).
In dem Aufnahme- und Auslieferungsbuch sind täglich und in dauerhafter Form (§§ 509 und 261 HGB) folgende Angaben einzutragen (siehe Anlage 4 zur BArtSchV):
Lfd. Nr. | Eingangstag | Bezeichnung der im Bestand vorhandenen oder übernommenen Tiere oder Pflanzen nach Art, Zahl, ggf. Kennzeichen und ggf. Bezeichnung der artenschutzrechtlich zum Besitz berechtigenden Dokumente | Name und genaue Anschrift des Einlieferers oder der sonstigen Bezugsquelle | Abgangstag | Name und genaue Anschrift des Empfängers oder Art des sonstigen Abgangs |
Im Einzelhandel sind die Angaben über den Empfänger nur erforderlich, wenn bei Teilen oder Erzeugnissen (bezogen auf den Wertanteil des Exemplars am Gesamtgegenstandswert) der Verkaufspreis über 500 DM beträgt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV).
Die Bücher mit den zu den Tieren und Pflanzen gehörenden Belegen sind den zuständigen Behörden (i.d.R. den nach Landesrecht zuständigen Behörden, ggf. auch dem BfN oder Zollbehörden) auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen (§ 5 Abs. 3 BArtSchV).
Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr erfolgte (§ 5 Abs. 4 BArtSchV).
Weitergehende Angaben nach BWildSchV oder PsittakoseV sind aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich.
- 16.1.2
- Ausnahmen von der Buchführungspflicht
- 16.1.2.1
- Generelle Ausnahmen
Eine Buchführung ist nach § 5 Abs. 2 BArtSchV nicht erforderlich:
- •
- bei Pilzen und Tieren der in § 2 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BArtSchV aufgeführten Arten, soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung artenschutzrechtlicher Vorschriften hervorgeht (u.a. Steinpilz, Pfifferling sowie Edel- und Steinkrebs, gefleckte und gewöhnliche Weinbergschnecke, Hummer und Stör, letzter mit Ausnahme von toten Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen);
- •
- bei künstlich vermehrten Pflanzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BArtSchV);
- •
- wenn eine gleichwertige Buchführung auf Grund anderer Vorschriften durchgeführt wird (z.B. Buchführung nach § 61 d Abs. 1 Satz 4 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 4 PsittakoseV, Buchführung nach § 7 PapageieneinfuhrV, § 4 BWildSchV). Dies setzt voraus, dass die in Anlage 4 BArtSchV verlangten Angaben enthalten sind und die Bücher 5 Jahre lang aufbewahrt werden (s.o.);
- •
- für Exemplare, bei denen aufgrund eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Verfahrens, dem Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen, durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist (z.B. IRV-System; § 5 Abs. 2 Nr. 4 BArtSchV).
- •
- für zu Gegenständen verarbeitete Teile und Erzeugnisse von Tieren und Pflanzen, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden, im Sinne von Art. 2 Buchstabe w EG-VO
(§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV) - 16.1.2.2
- Einzelfallausnahmen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von der Buchführungspflicht zulassen, sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen und durch gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Überwachung sichergestellt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV). Eine solche Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn eine exakte Aufnahme der Zu- und Abgänge unverhältnismäßig aufwendig wäre (z.B. Handel mit Pinselhaaren, Teichwirtschaft mit natürlichen Verlusten von Exemplaren).
- 16.2
- Zuchtbuch
Aus landesrechtlichen Tiergehegegenehmigungen kann sich - unabhängig von der Buchführungspflicht nach § 5 BArtSchV - die Pflicht ergeben, ein Zuchtbuch zu führen.
Züchtern ist zu empfehlen, zu Nachweiszwecken freiwillig ein Zuchtbuch zu führen, wobei ergänzend zur gesetzlichen Buchführungspflicht insbesondere die Termine der Eiablage, des Schlupfes und der Kennzeichnung sowie Hinweise auf die Elterntiere sowie Herkunftsnachweise hilfreich sind.
17 Befugnisse der Vollzugsbehörden
- 17.1
- Auskunftsverlangen
Auf Verlangen der jeweils zuständigen Bundes- und Landesbehörden haben natürliche oder juristische Personen die zur Durchführung des Artenschutzrechts erforderlichen Auskünfte (z.B. Herkunftsangaben zu den Tieren und Pflanzen) zu erteilen (§ 50 Abs. 1 BNatSchG). Das Auskunftsverlagen ist ein Verwaltungsakt. Nach § 50 Abs. 3 BNatSchG besteht ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn sich der Auskunftspflichtige durch die Auskunft der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Nach § 5 Abs. 3 BArtSchV ist auf Verlangen das Aufnahme- und Auslieferungsbuch zur Prüfung auszuhändigen. Bei einer Buchführung auf Datenträgern können die Behörden nach § 521 HGB vom Gewerbetreibenden verlangen, dass dieser die Hilfsmittel (z.B. spezielle Programme) zur Lesbarkeit der Unterlagen zur Verfügung stellt. Soweit erforderlich, sind auf Verlangen auch ohne weiteres lesbare Reproduktionen beizubringen.
Verstöße gegen die Auskunftspflichten sind nach § 65 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG und § 13 Nr. 2 BArtSchV bußgeldbewehrt.
- 17.2
- Zutrittsrecht und Recht zur Einsichtnahme
Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden bzw. von diesen beauftragte Personen dürfen, soweit erforderlich, in ihrem Zuständigkeitsbereich betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Nicht erforderlich ist die Maßnahme, wenn diese zur Zweckerreichung nicht geeignet ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen oder die Belastung des Betroffenen durch die Maßnahme außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.
Der Auskunftspflichtige hat dies nicht nur zu dulden, sondern auch die beauftragten Personen zu unterstützen (z.B. die Auffindung von und den Zugang zu lebenden Tieren zu ermöglichen). Zur Anwendung von unmittelbarem Zwang wird im Regelfall die Polizei in Vollzugshilfe tätig.
Zuwiderhandlungen sind nach § 65 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG bußgeldbewehrt.
Generell als beauftragt gelten z.B. die Angehörigen der zuständigen Naturschutzbehörden. Ausdrücklich zu beauftragen sind sonstige geeignete Personen (i.d.R. Behördenvertreter, z.B. Polizei, Zoll, Naturschutzwacht). Die Beauftragung kann formlos erfolgen, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch schriftlich vorgenommen werden. Die Beauftragten haben sich als solche auszuweisen. Sie müssen über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften verfügen. Die Beauftragung von Privatpersonen ist nicht zulässig, sie können jedoch als Sachverständige oder Zeugen (z.B. Bürgermeister, Gemeindevertreter) den Beauftragten begleiten.
Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl (§ 105 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) ist jedoch grundsätzlich dann notwendig, wenn gegen den Willen des Betroffenen
- •
- Privatgrundstücke und -räume betreten oder durchsucht werden sollen,
- •
- Geschäfts- oder Betriebsräume durchsucht oder außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten werden sollen.
Bei Gefahr im Verzug kann die richterliche Anordnung der Durchsuchung entfallen (§ 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 105 StPO).
Weitere Befugnisse zu Durchsuchungen können sich aus dem Polizei- und Ordnungsrecht der Länder ergeben
- 17.3
- Blut- oder Gewebeanalyse zur Zuchtkontrolle
Hat die Behörde Zweifel an der Herkunft von Tieren der A- bis C-Arten aus rechtmäßiger Zucht (siehe Nr. 3.6 „gezüchtete Tiere“), gibt Art. 25 DVO die Befugnis, vom Besitzer eine Blut- oder Gewebeanalyse zu verlangen (im Wege eines VA). Der Herkunftsnachweis kann zur Kontrolle der rechtmäßigen Vermarktung sowie der rechtmäßigen Ein- oder Ausfuhr verlangt werden. Diese Art des Herkunftsnachweises muss notwendig sein. Das ist der Fall, wenn andere, für den Besitzer weniger aufwendige Nachweismittel (insbesondere Verweis auf Kennzeichen) zur Überzeugung der Behörde (siehe Nr. 15.2.1 „Beweismaß“) nicht ausreichen. Die Anordnung hat dem Besitzer die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder selbst die Analyse vorzunehmen (bzw. vornehmen zu lassen) oder der Behörde Proben verfügbar zu machen. Die Behörde kann genaueres bestimmen (z.B. Kontrolle der Blutabnahme), um sicherzustellen, dass die Blutentnahme von den richtigen Tieren erfolgt.
Zur Kostentragung trifft Art. 25 DVO keine Regelung, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten. Danach ist entscheidend, wer die Veranlassung für die Analyse gegeben hat. Im übrigen trägt, wenn der Zuchtnachweis mit der Analyse gelingt, der Staat die Kosten andernfalls der Bürger.
Anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen der Betroffene eine Genehmigung oder Bescheinigung beantragt oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Nachweislast hat. Nimmt der Betroffene dann die Blut- oder Gewebeanalyse ohne behördliche Anordnung zu Nachweiszwecken selbst vor, obliegt ihm unabhängig vom Erfolg der Nachweisführung die Kostentragung (siehe Nr. 20).
- 17.4
- Beschlagnahme zur Artbestimmung
Bei Zweifeln darüber, ob Tiere oder Pflanzen zu besonders geschützten Arten oder Populationen gehören, hat die Zollstelle oder die zuständige Landesbehörde die Möglichkeit der Vorgehensweise nach § 47 Abs. 1 BNatSchG (für die Landesbehörden i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 2 BNatSchG). Die Behörde kann hiernach den Besitzer verpflichten, die Zugehörigkeit von Tieren oder Pflanzen zu einer bestimmten Art oder Populationen zu klären (siehe Nr. 15.1 „Artbestimmung"). Bis zur Klärung der Zweifel kann die Behörde die Tiere oder Pflanzen selbst in Verwahrung nehmen oder einem Dritten in Verwahrung geben, aber auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung eines Verfügungsverbots überlassen.
Die Kostentragung für die Verwahrung richtet sich danach, ob der behördliche Verdacht bestätigt wird oder nicht (§ 47 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG).
- 17.5
- Beschlagnahme und Einziehung im objektiven Verfahren nach dem BNatSchG
Sowohl die Zollstellen (§ 47 Abs. 2 bis 6 BNatSchG) als auch die zuständigen Landesbehörden (§ 49 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 47 BNatSchG) haben die Befugnis zu Beschlagnahme und Einziehung unabhängig von einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Maßnahme hat keinen Strafcharakter, Ziel ist vielmehr, illegale Exemplare dem Verkehr zu entziehen. Die Beschlagnahme ist eine zwangsweise Sicherstellung und hat die staatliche Verfügungsgewalt über das Exemplar zur Folge, auch beim Belassen des Exemplars beim Betroffenen. Die Einziehung bewirkt, dass das Eigentum an dem Exemplar mit der Rechtskraft des VA auf den Staat übergeht.
Der Einziehung geht im Regelfall die Beschlagnahme voran. Voraussetzung ist, dass entweder bei der Ein- oder Ausfuhr (§ 47 Abs. 2 bis 6 BNatSchG) oder im innerstaatlichen Bereich bei der Besitzkontrolle (§ 49 Abs. 4 BNatSchG), die erforderlichen Dokumente oder sonstigen Nachweise nicht erbracht wurden. Ein Verschulden des Betroffenen ist nicht erforderlich (daher sog. objektives Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren).
Während die Zollstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu beschlagnahmen hat, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Umstände des Einzelfalls, etwa eine unverschuldet eingetretene Beweisnot, sind zu berücksichtigen. Die Beschlagnahme nach § 49 Abs. 4 BNatSchG unterbleibt vorerst, wenn Dokumente vorgelegt werden, an deren Rechtmäßigkeit Zweifel bestehen. In diesem Fall sind zunächst diese Dokumente zurückzunehmen oder zu widerrufen, es sei denn das Dokument ist nach § 44 LVwVfG nichtig oder die Rechtswidrigkeit ist offensichtlich. Anderes gilt bei der Beschlagnahme nach OWiG (siehe Nr. 18.3.3, 18.4), da dort die Beschlagnahme Sanktionscharakter besitzt.
Die Beschlagnahme kann formlos (auch mündlich) erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte sie jedoch möglichst durch schriftlichen Bescheid vorgenommen werden, in dem die Rechtsgrundlage, eine möglichst genaue Beschreibung des Exemplars, eine Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein soll (siehe Nr. 5.5).
Beschlagnahmte Exemplare sind bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage bei einer geeigneten Stelle unterzubringen (siehe Nr. 19.2 „Wahl der Unterbringungseinrichtungen“). Sie können auch unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes bei dem Betroffenen verbleiben (§ 47 Abs. 2 S. 2 BNatSchG). Dies setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person vertrauenswürdig und zuverlässig ist. Verbleibt das Exemplar nach § 47 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bei dem Betroffenen, ist dieser auf die strafrechtlichen Folgen (§ 136 Abs. 1 StGB) einer Zuwiderhandlung gegen das Verfügungsverbot hinzuweisen. Die Kosten der Unterbringung, Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung obliegen grundsätzlich dem Ein- oder Ausführer, bzw. im Fall des § 49 Abs. 4 BNatSchG dem Besitzer bzw. Halter (§ 47 Abs. 5 BNatSchG). Auch bei nachträglichem Nachweis der Besitzberechtigung ist die Beschlagnahme bis zur Vorlage der entsprechenden Dokumente rechtmäßig, die Kosten sind bis dahin vom Tierhalter zu tragen.
Die Einziehung erfolgt i.d.R. frühestens einen Monat nach der Beschlagnahme, wenn die jeweils erforderlichen Dokumente oder sonstigen Nachweise bis dahin nicht vorgelegt werden. Die Frist kann bis auf insgesamt ein halbes Jahr verlängert werden. Steht fest, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können, kann ausnahmsweise die sofortige Einziehung erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vom BfN eine erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nicht nachträglich erteilt werden darf (siehe Nr. 10.1.3.4). Für die Zollstellen ergibt sich dies aus § 47 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG, für die zuständigen Landesbehörden entsprechend über § 49 Abs. 4 BNatSchG.
Ein Vordruck für einen Beschlagnahmebescheid mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung (siehe Nr. 5.5) findet sich in Anlage 3 .
- 17.6
- Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
Zu beachten ist, dass der Widerspruch gegen eine Beschlagnahme oder Einziehung aufschiebende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass durch den Widerspruch die Wirksamkeit des Bescheids zunächst ausgesetzt wird. Um dies zu vermeiden, kann die aufschiebende Wirkung durch Anordnung des Sofortvollzuges gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder hergestellt werden, sofern ein besonderes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines beteiligten an der sofortigen Vollziehung besteht. Dies ist schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Ein Muster für die Anordnung des Sofortvollzuges findet sich in Anlage 3 ( Nr. 13 des Beschlagnahmevordrucks).
- 17.7
- Allgemeine sicherheitsrechtliche Befugnisse
Den Naturschutzbehörden der Länder stehen ergänzend zu den naturschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen die Befugnisse nach dem jeweiligen allgemeinen Sicherheits- bzw. Ordnungsrecht der Länder zur Verfügung. Drohende Verstöße gegen naturschutzrechtliche Verbote stellen eine Gefahr i.S.d. allgemeinen Sicherheits- bzw. Ordnungsrechts dar.
18 Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
- 18.1
- Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände
Straf- und Bußgeldvorschriften für den Bereich des Artenschutzes enthalten im wesentlichen das BNatSchG, die BArtSchV, die sonstigen Bundesgesetze zur Umsetzung völkerrechtlicher Übereinkommen sowie die jeweiligen Naturschutz-, Jagd- und Fischereigesetze der Länder. Weitere Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich z.B. aus dem BJagdG und der BWildSchV.
Nach § 65 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die aufgeführten artenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt. Die einzelnen Bußgeldtatbestände sind bei den jeweiligen Verboten aufgeführt. Hinzuweisen ist darauf, dass Verstöße gegen Art 8 Abs. 1 EG-VO beim Kauf zu privaten Zwecken nicht bußgeldbewehrt sind (siehe Nr. 9.1.1).
Strafbar macht sich, wer
- •
- eine in § 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG bezeichnete Handlung vorsätzlich gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht (§ 65a Abs. 1 BNatSchG),
- •
- eine in § 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf streng geschützte Arten bezieht (§ 65a Abs. 2 BNatSchG); wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit einer Mindeststrafe von drei Monaten bestraft (§ 65a Abs. 3 BNatSchG),
- •
- fahrlässig eine in § 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG bezeichnete Handlung begeht, die sich auf streng geschützte Arten bezieht (§ 65a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BNatSchG).
Umstritten ist bei der Auslegung von § 65a Abs. 4 BNatSchG, ob Fahrlässigkeit nur hinsichtlich des eigenen Tatbestandsmerkmals von § 65a Abs. 2 BNatSchG (Tat bezieht sich auf streng geschützte Art) oder auch bezüglich der in Bezug genommenen, in § 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG bezeichneten Handlungen möglich ist.
Der BGH hat § 65a Abs. 4 BNatSchG als Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination ausgelegt. Danach müssen die in § 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG bezeichneten Handlungen vorsätzlich und nur das weitere eigene Tatbestandsmerkmal des § 65a Abs. 2 BNatSchG kann fahrlässig verwirklicht werden. Werden also z.B. Teile eines streng geschützten Tieres, z.B. Elfenbein, zum Verkauf angeboten und glaubt der Verkäufer, dass es sich dabei um Horn, Kunststoff o.ä. handelt, kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, da keine vorsätzliche Handlung nach § 65 Abs. 2a Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Dagegen ist der Straftatbestand in der fahrlässigen Begehungsweise erfüllt, wenn der Verkäufer weiß, dass das Tier besonders geschützt ist, er aber darüber irrt, dass es streng geschützt ist.
- 18.2
- Besonderheiten
- 18.2.1
- Ahndung von vor dem 9. Mai 1998 begangenen Verstößen gegen EG-rechtliche Vorschriften
Die verspätet erfolgte Anpassung des BNatSchG an die zum 1. Juni 1997 in Kraft getretene EG-VO hat folgende Auswirkungen:
- 1.
- Vor dem 1. Juni 1997 begangene Handlungen, die sich auf Exemplare einer nach VO (EWG) Nr. 3626/82 geschützten Art beziehen, können nach den §§ 65, 30a BNatSchG in der zur Tatzeit geltenden Fassung geahndet werden. Die §§ 4 Abs. 3 OWiG und 2 Abs. 3 StGB finden insoweit keine Anwendung (§ 39 Abs. 2 BNatSchG).
- 2.
- Verstöße gegen das EG-rechtliche Vermarktungsverbot, die vom 1. Juni 1997 bis zum Inkrafttreten der Anpassung der Strafvorschriften an die EG-VO durch das 2. Gesetz zur Änderung des BNatSchG begangen wurden, können nicht geahndet werden.
- 3.
- Verstöße gegen EG-rechtliche Ein- und Ausfuhrvorschriften, die vom 1. Juni 1997 bis zum Inkrafttreten der Änderung des BNatSchG begangen wurden und sich auf A- oder B-Arten beziehen, können als Verstöße gegen nationale Besitzverbote nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für die bis 13. Juni 1997 begangenen Handlungen gilt dies nur, wenn gleichzeitig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 372 AO erfüllt wurden, da A- und B-Arten erst mit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der BArtSchV am 14. Juni 1997 als besonders geschützte Arten gelten. Verstöße die sich auf C‑ und D-Arten beziehen, können nicht nach den Vorschriften des BNatSchG, sondern allenfalls nach den Vorschriften der AO geahndet werden.
- 18.2.2
- Auslandstaten
Da einige Tatbestände (§ 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG) z.B. auf eine Ein- oder Ausfuhr oder den Verkauf abstellen, sind hier Taten mit Auslandsbezug nicht selten. Da Auslandstaten nur eingeschränkt dem deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht unterliegen, ist zunächst sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Inlandstat (§ 3 StGB, § 5 OWiG) vorliegt. Hierfür ist maßgebend, ob Teile der Tathandlung oder der Taterfolg im Inland liegen (§ 9 StGB, § 7 OWiG).
Auslandsstraftaten sind bei der Begehung von Straftaten nach § 65a BNatSchG unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StGB denkbar. Bei Ordnungswidrigkeiten sind Auslandstaten (mangels einer entsprechenden Regelung) hingegen nicht ahndbar (§ 5 OWiG).
- 18.3
- Ermittlungsverfahren
- 18.3.1
- Zusammenarbeit zwischen Behörden
Bei konkreten Verdachtsmomenten hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat ist die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ist bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 Abs. 1 OWiG). Bei Strafverfahren nach anderen Vorschriften (z.B. Zoll-, Tierschutz- oder Gewerberecht), die auch Straftaten nach dem Artenschutzrecht betreffen, soll über die Staatsanwaltschaften auch auf eine Verurteilung nach § 65a BNatSchG, der häufig übersehen wird, hingewirkt werden.
Besteht der Verdacht, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Exemplaren begangen werden, so können die nach Landesrecht zuständigen Behörden, das BfN oder die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen (§ 65c BNatSchG; § 65c Satz 2 BNatSchG betrifft das selbständige Ermittlungsrecht der Hauptzollämter und der Zollfahndungsstellen). Als „im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr“ stehend sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzusehen, die mit einer illegalen Ein- oder Ausfuhr nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Einführer alsbald anschließend illegal vermarktet.
Beauftragen Landesbehörden Zollfahndungsämter nach § 65c BNatSchG, übersenden sie eine Kopie des Ermittlungsauftrags an das BfN. Das BfN stellt sicher, dass die jeweils zuständigen Landesbehörden über die vom BfN eingeleiteten und für sie relevanten Ermittlungen informiert werden.
- 18.3.2
- Vorsatznachweis
Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens ist zu beachten, dass der Vorsatz hinsichtlich des Schutzstatus einer Art auch durch objektive Umstände (geforderter Preis, Verkaufsunterlagen etc.) nachgewiesen werden kann. Im übrigen sind Tatbestandsirrtümer vom sog. (zumeist vermeidbaren) Verbotsirrtum zu unterscheiden: Glaubt der Täter, dass er z.B. Elfenbein verkaufen darf, da ihm entsprechende Verbotsvorschriften unbekannt sind, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen. Es handelt sich nämlich i.d.R. um einen vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG), da für den Betroffenen eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Rechtslage besteht. In Grenzfällen, in denen unklar ist, ob ein Tatbestands- oder ein Verbotsirrtum vorliegt, kommt eine Ahndung wegen der fahrlässigen Handlung in Betracht.
Kann jedoch im Ermittlungsverfahren der Vorsatz hinsichtlich der in § 65 Abs. 1, Abs. 2a Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2b BNatSchG bezeichneten Handlungen nicht nachgewiesen werden, besteht kein sachlicher Grund nach §§ 40 bis 42 OWiG, diese Verfahren an die Staatsanwaltschaften abzugeben. Geschieht dies dennoch, tritt, wenn die Staatsanwaltschaft die Verfahren schließlich einstellt und nach § 43 Abs. 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückgibt, hinsichtlich der für die Ordnungswidrigkeiten geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren keine Unterbrechung ein (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3 OWiG).
- 18.3.3
- Befugnisse der Verfolgungsbehörden im Bußgeldverfahren
Die Befugnisse der Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren ergeben sich aus § 46 OWiG. Danach hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren die selben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten, es sei denn das OWiG bestimmt etwas anderes. Insbesondere besteht bei Gefahr im Verzug (neben dem objektiven Verfahren nach § 49 Abs. 4 i.V.m. § 47 BNatSchG) die Möglichkeit der Beschlagnahme von Exemplaren im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren (§ 46 OWiG i.V.m. §§ 94 ff. StPO, § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 111b ff. StPO) durch die Ordnungsbehörde. Gefahr im Verzug besteht insbesondere dann, wenn bei vorheriger Anrufung des Richters die Aktion nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnte, so dass ihr Erfolg ernsthaft gefährdet wäre, oder bei Verdunkelungsgefahr. Im übrigen darf die Beschlagnahme nur der Richter anordnen (§ 111e Abs. 1 StPO). Voraussetzung ist zunächst, dass für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 65 BNatSchG ein konkreter Tatverdacht besteht. Die Beschlagnahme ist möglich, um Beweismittel oder Einziehungsgegenstände (Gegenstände, die als Nebenfolge im Bußgeldbescheid später eingezogen werden sollen) sicherzustellen. Bei Beweisstücken kommt die zwangsweise Sicherstellung durch Beschlagnahme nur in Betracht, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Bei Einziehungsgegenständen ist die Beschlagnahme dagegen notwendig, um die Wirkung eines Veräußerungsverbots herbeizuführen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 111c Abs. 5 StPO). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei Ordnungswidrigkeiten besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Beschlagnahme zur Bedeutung der Tat noch in einem angemessenen Verhältnis steht oder bereits ein übermäßiger Eingriff wäre. Bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten ist die Beschlagnahme grundsätzlich nicht unangemessen.
Zu den Kosten des Bußgeldverfahrens gehören nach § 10a OWiG und § 107 Abs. 3 Nr. 5 StPO auch die Kosten für Sachverständige und die Beförderung von Tieren und deren Verwahrung einschließlich der Futterkosten.
- 18.4
- Geldbuße und Nebenfolgen bei Ordnungswidrigkeiten
Die Bußgeldhöhe wird gesetzlich durch § 65 Abs. 3 BNatSchG festgelegt. Hinsichtlich der Bemessung der Geldbußen wird auf die jeweiligen Buß- und Verwarnungsgeldkataloge der Länder hingewiesen.
Nach § 65b BNatSchG i.V.m. §§ 49, 23 OWiG dürfen als Nebenfolge Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht (insbesondere die betroffenen Exemplare) eingezogen werden. Das hat den Vorteil, dass die Einziehung als Folge eines Verstoßes anders als die Einziehung im objektiven verfahren Sanktionscharakter hat (siehe Nr. 17.6). Daneben können auch Käfige etc. eingezogen werden, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht oder bestimmt wurden. Zu beachten ist, dass die Einziehung im Bußgeldbescheid erfolgt und ein besonderer Einziehungsgrund nach § 49 Abs. 2 oder § 50 OWiG vorliegen muss.
- 18.5
- Einziehung bei Ordnungswidrigkeiten im selbständigen Verfahren
Zu unterscheiden von der Einziehung als Nebenfolge zum Bußgeld (siehe Nr. 18.4) und der Einziehung im (gefahrenabwehrenden, also unabhängig vom Bußgeldverfahren durchgeführten) objektiven Verfahren (siehe Nr. 17.5) ist die Einziehung im sog. selbständigen Verfahren (§ 87 Abs. 3 OWiG). Die selbständige Einziehung ist insbesondere dann möglich, wenn die Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht verfolgbar ist (§ 27 OWiG). Entsprechend erfolgt sie durch einen selbständigen Einziehungsbescheid.
19 Vorgehen nach einer Einziehung (Verwertung)
Geht das Eigentum an Exemplaren besonders geschützter Arten aufgrund einer Einziehung (oder freiwilligen Eigentumsübertragung) auf den Staat über, ist der weitere Verbleib des Exemplars zu regeln. Zwingende gesetzliche Vorgaben hierzu bestehen nur für Einzelfragen (z.B. keine freie Vermarktung von A-Arten nach Art. 8 Abs. 6 EG-VO). Den Behörden werden vielmehr Ermessensbefugnisse zur Legalisierung der Abgabe (§ 43 Abs. 5 BNatSchG, Art. 8 Abs. 6 und Art. 16 Abs. 3 EG-VO) eingeräumt. Für die Bundesbehörden (Zollverwaltung und BfN) gelten jedoch die Verwertungserlasse des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 1983, 28. April 1989 und 11. Mai 1989 (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, SV 0832).
- 19.1
- Zuständigkeiten
Für die Unterbringung lebender Tiere, die rechtskräftig durch Bundesbehörden eingezogen sind, ist nur das BfN zuständig. Das gilt auch für die Verwertung eingezogener Teile und Erzeugnisse von streng geschützten Arten, während für die Verwertung von Teilen und Erzeugnissen anderer Arten die jeweilige Einziehungsbehörde, also das jeweilige Hauptzollamt oder das BfN zuständig ist.
Soweit eine Länderbehörde einzieht, ist diese auch für das weitere Vorgehen zuständig.
Beschlagnahme im objektiven Verfahren nach § 47 Abs. 2 oder § 49 Abs. 4 BNatSchG | |
bei der Zollabfertigung | |
Rechtsgrundlage | § 47 Abs. 2 BNatSchG |
Beschlagnahme durch | abfertigende Zollstelle |
Einziehung durch | Hauptzollamt |
Verwertung durch | BfN oder Hauptzollamt |
bei innerstaatlichen Kontrollen | |
Rechtsgrundlage | § 49 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 47 Abs. 2 BNatSchG |
Beschlagnahme durch | zuständige Landesbehörde |
Einziehung durch | zuständige Landesbehörde |
Verwertung durch | zuständige Landesbehörde |
Beschlagnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens: - als Beweismittel nach § 94 StPO - als Gegenstände, die der Einziehung unterliegen nach § 111b STOP | |
Rechtsgrundlage | § 65b BNatSchG i.V.m. StPO und OWiG |
Beschlagnahme durch | Zollfahndung oder Polizei |
Einziehung durch | Behörde, die die Ahndung durchführt:
|
Verwertung durch | bei a) und b) jeweils zuständige Landesbehörde bei c) BfN |
- 19.2
- Vorgehen bei lebenden Exemplaren
Der Schwerpunkt der Verfahren liegt sowohl beim Bund als auch bei den Landesbehörden bei der Entscheidung über den weiteren Verbleib lebender Exemplare. Auf der Basis des Art. VIII Abs. 4 WA und der Res. Conf. 10. 7 bestehen für das weitere Vorgehen bei lebenden WA-Exemplaren drei Möglichkeiten:
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- Rückführung in das Herkunftsland/Freilassung der Tiere,
- •
- Tötung oder Vernichtung der eingezogenen Exemplare,
- •
- Abgabe an geeignete Einrichtungen oder Personen.
Eine Rückführung von lebenden Exemplaren in das Herkunftsland ist nur in seltenen Fällen möglich. Voraussetzung ist, dass die Herkunftspopulation des Exemplars bekannt ist und der Gesundheitszustand eine Rückführung zulässt, ohne das Exemplar oder die Ursprungspopulation zu gefährden. Handelt es sich um einheimische Arten (etwa Waldvögel), kommt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden auch eine Freilassung in Betracht. Es ist darauf zu achten, dass die Exemplare überlebensfähig sind und keine Gefahr für die heimischen Populationen besteht. Die Aussetzungsvorschriften des jeweiligen Landes (siehe Nr. 6.3) sind zu beachten.
Die Tötung von Exemplaren ist „ohne vernünftigen Grund“ nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar und deshalb grundsätzlich abzulehnen. Ausnahmsweise kommt jedoch eine Tötung von Tieren, z.B. sog. Faunenverfälschern, in Betracht, wenn die Exemplare nicht in ihr Ursprungsland zurückgeführt werden können und eine anderweitige Unterbringung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Eine Freilassung der Tiere in Deutschland widerspräche dem Zweck des Aussetzungsverbotes bzw. bei Faunenverfälschern zusätzlich dem Zweck des Besitz- bzw. Einfuhrverbotes nach § 3 BArtSchV i.V.m § 42 Abs. 2 BNatSchG.
Bei einer Abgabe kommt - unter Beachtung evtl. landes- oder bundesspezifischer Vorgaben - der freihändige Verkauf von eingezogenen Exemplaren nur bei üblicherweise in der Bundesrepublik aufgrund gesetzlicher Ausnahmen handelbaren Arten in Frage (z.B. Anlage 5-BArtSchV-Arten, sonstige besonders geschützte, leicht nachzüchtbare Arten, z.B. Papageien der Gattung Agapornis). Für A-Arten ist die freie Vermarktung durch Art. 8 Abs. 6 EG-VO untersagt. Im übrigen muss aus tierschutzrechtlicher Sicht die Haltung problemlos sein. Zu beachten ist, dass bei freiem Verkauf auch der Erwerber von den Besitz- und Vermarktungsverboten zu befreien ist (§ 43 Abs. 5 BNatSchG).
Daher ist die dauerhafte Unterbringung die derzeit vorrangige Vorgehensweise nach der Einziehung lebender Exemplare. Bei der Bestimmung des Unterbringungsorts und der Abgabemodalitäten kommt es insbesondere auf den Schutz- und Gefährdungsstatus der betreffenden Art an. Zu beachten ist stets, dass durch die Abgabe nicht die Gefahr weiterer artenschutzrechtlicher Verstöße begründet werden darf. Zumeist ist daher die Unterbringung bei einer ausgewählten, zuverlässigen Unterbringungseinrichtung anzustreben:
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- Wahl der UnterbringungseinrichtungDa auf eine dauerhafte Unterbringung angelegte behördlich betriebene Schutzzentren nicht bestehen, ist auf andere Einrichtungen zurückzugreifen. In Betracht kommen vorrangig Zoologische oder Botanische Gärten, Vogel- oder Wildparks, Zoologische Sammlungen sowie zuverlässige und in der Haltung versierte Spezialisten. Eine Überlassung an den Adressaten der Einziehung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (siehe aber Nr. 8.4.3). Bevor Exemplare von diesen Einrichtungen oder Privatpersonen übernommen werden können, ist zu prüfen, ob sie hinsichtlich der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse zu Haltung und Pflege verfügen (siehe Nr. 14). Als Hilfestellung werden von den obersten Naturschutzbehörden der Länder teilweise Listen mit geeigneten Unterbringungseinrichtungen erstellt.
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- Abgabebedingungen
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- Rechtsverhältnisse an eingezogenen Exemplaren und ihren Nachzuchten: Bei eingezogenen Tieren kommt eine Übereignung an die Einrichtung bzw. Person nur bei gesicherten Erkenntnissen über deren dauerhafte Zuverlässigkeit in Frage. Ansonsten ist ein Überlassungsvertrag vorzuziehen, der dem Empfänger regelmäßig nur ein Besitzrecht einräumt, aber der auch die Bestimmung enthalten kann, dass der Empfänger nach einer bestimmten Haltungsdauer das Eigentum an den überlassenen Exemplaren erhält (zeitlich aufschiebend bedingte Übereignung). Dem Empfänger kann die Aneignung und freie Verfügung über die Nachzuchten gestattet werden. Ein Muster für einen Überlassungsvertrag ist in Anlage 5 aufgeführt.
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- Verpflichtungen: Es ist darauf zu achten, dass der Staat möglichst nicht die laufenden Unterbringungskosten zu tragen hat. Entsprechende staatliche Verpflichtungen sind daher regelmäßig nur dann einzugehen, wenn abzusehen ist, dass dem von der Einziehung Betroffenen z.B. nach § 47 Abs. 5 BNatSchG die Kosten auferlegt werden können. Soweit dies nicht möglich ist, ist regelmäßig der Unterbringende zur Übernahme der Pflege- und Futterkosten sowie sonstiger Kosten (z.B. für die Kennzeichnung, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben wird) zu verpflichten. Soweit der Empfänger in den Grenzen der artenschutzrechtlichen Vorschriften wirtschaftliche Vorteile durch die Überlassung hat, kann auch eine entgeltliche Überlassung in Frage kommen. Hier ist z.B. die Aneignungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachzuchten zu berücksichtigen.
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- Freistellung von artenschutzrechtlichen Verboten: Der Empfänger ist in jedem Fall von den artenschutzrechtlichen Besitzverboten nach § 43 Abs. 5 BNatSchG zu befreien. Dies sollte, soweit kein eigener schriftlicher Bescheid ergeht, im Überlassungsvertrag zu Nachweiszwecken dokumentiert werden. Ggf. kann auch die kommerzielle Zurschaustellung der eingezogenen Exemplare erlaubt werden. Im übrigen ist der Empfänger auf andere, weiterbestehende artenschutzrechtliche Verbote hinzuweisen.
- 19.3
- Vorgehen bei toten Exemplaren und Teilen sowie Erzeugnissen
Tote Exemplare sowie Teile und Erzeugnisse werden grundsätzlich nicht freihändig verkauft, sondern sog. Verwahreinrichtungen überlassen. Dabei handelt es sich i.d.R. um Museen, Universitäten, Schulen oder Forschungsstellen. Darüber hinaus können die Exemplare zu Schulungs- und Ausstellungszwecken verwendet werden.
Es ist zu unterscheiden, ob das BfN oder die zuständigen Landesbehörden tätig werden.
Das BfN erhebt für Amtshandlungen nach dem fünften Abschnitt des BNatSchG die aufgrund der BNatSchGKostV vom 1. April 1998 festgesetzten Kosten (§ 21 g Abs.1 BNatSchG).
Nach § 3 dieser Verordnung kann auf Antrag von Gebühren befreit werden, wenn Exemplare für der Arterhaltung dienende Zwecke der Forschung, Lehre oder Zucht ein- oder ausgeführt werden. Ein entsprechendes Antragsformular ist beim BfN erhältlich. Gebührenermäßigungen kommen bei geringem Warenwert, insbesondere bei der Ausfuhr von künstlich vermehrten Pflanzen in Betracht.
Die Erhebung der den Landesbehörden entstehenden Kosten bestimmt sich nach den Kostengesetzen bzw. Kostenverzeichnissen der Länder. Die Höhe der Gebühren bei Gestattungen und Bescheinigungen, die eine Vermarktung ermöglichen, ist nach mehreren landesrechtlichen Regelungen vom Wert des betreffenden Exemplars abhängig (Wertgebühr). Zur Orientierung hat die Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANa) eine Liste mit Verkehrswerten handelsrelevanter Arten erstellt. Dabei handelt es sich um Durchschnittswerte, die einer Überprüfung im Einzelfall bedürfen.
Spezielle Kostentragungsregelungen hinsichtlich der Kostenlast bei Auslagen ergeben sich aus den artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit Vorschriften eine Nachweispflicht des Betroffenen festlegen (z.B. Art. 8 Abs. 5 EG-VO, Art. 10 EG-VO, § 49 BNatSchG), ergeben sich daraus auch Hinweise auf die Kostenlast. Soweit die Behörde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen hat und deshalb zum Nachweis Sachverständigengutachten, z.B. eine DNA-Analyse, empfiehlt (kein VA, für den Fall der behördlichen Anordnung siehe Nr. 17.3), liegt die Kostenlast beim Betroffenen. Damit kommt es nicht darauf an, ob der vom Nachweispflichtigen behauptete Sachverhalt entgegen dem Verdacht der Behörde später bestätigt wird oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Einforderung weiterer Nachweise keine begründeten Anhaltspunkte bestanden.
§ 47 Abs. 1 S. 3 BNatSchG trifft für die Anordnung der Vorlage (=VA) einer Bescheinigung zur Artbestimmung (Sachverständigengutachten) eine andere Regelung: Hier richtet sich die Kostenlast alleine danach, ob die Zweifel begründet waren (beachte aber Nr. 17.3).
Verzeichnis der Anlagen
21.1 | |
21.2 | |
21.3 | |
21.4 | |
21.5 |
