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Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes Bestimmung der Anordnungsbehörden

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VMBl 1963 S. 307


Verwaltungszwangsverfahren
zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes
Bestimmung der Anordnungsbehörden

In der Fassung vom 7. November 2001 (VMBl 2001 S. 212)



Zur Ergänzung meines Erlasses über das Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des Bundes vom 18. September 1957 (VMBl S. 630) ordne ich an:


1.
Anordnungsbehörden nach § 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl I S. 157), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl I S. 3039), sind im Bereich der Bundeswehr das Bundesamt für Wehrverwaltung, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, die Wehrbereichsverwaltungen und für die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden nach § 90 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl I S. 481) sowie von Zwangsgeldbescheiden nach §§ 11 und 14 VwVG jene Behörden, die diese Bescheide erlassen haben.

2.
Die Einheiten, Verbände und Dienststellen der Bundeswehr haben ab 1. August 1963 die zur Vollstreckung anstehenden Leistungsbescheide und Erstattungsbeschlüsse einschließlich aller Unterlagen der für ihren Stand- oder Dienstort zuständigen Wehrbereichsverwaltung oder – falls sie ihren Stand- oder Dienstort dauernd im Ausland haben – dem Bundesamt für Wehrverwaltung vorzulegen, wenn die Mahnung des Schuldners gemäß § 3 Abs. 3 VwVG erfolglos geblieben ist. Entsprechend haben Disziplinarvorgesetzte zu verfahren, falls nicht fristgemäß entrichtete Geldbußen gemäß § 37 Abs. 3 der Wehrdisziplinarordnung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beizutreiben sind. Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung ist nur für die eigene Dienststelle zuständig.

3.
Der Anordnungsbehörde obliegt sodann die Einleitung der Vollstreckung durch Vollstreckungsanordnung, nachdem sie die Voraussetzungen dafür gemäß § 3 Abs. 2 VwVG geprüft hat.

4.
Nach dem Erlaß der Vollstreckungsanordnung ersucht die Anordnungsbehörde die Vollstreckungsbehörde um die Durchführung der Zwangsvollstreckung. Das Ersuchen ist an das örtlich zuständige Hauptzollamt zu richten. Dabei ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage zu diesem Erlaß zu verwenden.

5.
Das Vollstreckungsverfahren ist zu überwachen.
Nach Empfang der Mitteilung des Hauptzollamtes über das Ergebnis der Zwangsvollstreckung gibt die Anordnungsbehörde die gemäß Nummer 2 vorgelegten Unterlagen zurück und teilt dabei den Ausgang des Verfahrens mit.

Falls jedoch die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise ohne Erfolg geblieben ist und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden soll, sind die Unterlagen bis zum Abschluß des weiteren Vollstreckungsverfahrens von der Anordnungsbehörde zurückzuhalten.

BMVtdg, 15. Juni 1963

VR II 2 – Az. 39-04-20-02


Vorderseite des Ersuchens gemäß § 4 b) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung

Rückseite des Ersuchens gemäß § 4 b) Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung