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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Endgültige Fassung


Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung


Vom 15. März 2007



Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Artikel 1


Die AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) wird wie folgt geändert:


1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
“Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen.“

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
„(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält ferner ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach
1.
dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind,
2.
dem Weingesetz und
3.
dem Vorläufigen Tabakgesetz
zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie – im Rahmen ihrer Zuständigkeit – an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften.“

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
“(2) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse.

(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die „amtliche Kontrolle“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
1.
die Durchführung der Überwachung von Betrieben, die die Tätigkeiten nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst, und Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Überwachung von Betrieben zu ergreifen sind,
2.
die Entnahme und Untersuchung von Proben sowie die Maßnahmen, die auf Grund der Ergebnisse der Probenuntersuchungen zu ergreifen sind,
3.
die Anzahl und die Qualifikation der mit der Durchführung der Überwachung betrauten Personen,
4.
die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
5.
den Informationsaustausch zwischen allen an der Überwachung Beteiligten.“

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die neuen Absätze 5 bis 8.

d)
Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Inspektionsbesuchen der Europäischen Kommission“ durch die Wörter „Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

e)
Die neuen Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Die §§ 7 bis 12 gelten nicht für die Überwachung von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(7) Im Bereich des Weinrechts gelten § 15 Abs. 1 und § 16 nicht.“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „aus den jeweiligen Fachgebieten“ werden durch die Wörter“in den jeweiligen Fachbereichen“ sowie die Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Weingesetzes“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes und des Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Betriebsüberprüfungen“ durch die Wörter „Überwachung von Betrieben“ ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Anforderungen nach Absatz 1“ durch die Wörter „personellen Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und nach Aufnahme der Tätigkeit regelmäßig, insbesondere in fachlichen Fragen und in Fragen der Durchführung der Überwachung, fortgebildet werden“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden
aaa)
im ersten Halbsatz die Wörter „Diese Fortbildung“ durch die Wörter „Eine Fort- bzw. Weiterbildung oder Nachschulung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ und
bbb)
im zweiten Halbsatz das Wort „Fortbildungsveranstaltungen“ durch die Wörter „Fort- bzw. Weiterbildungs- oder Nachschulungsveranstaltungen“
ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen für Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines nationalen Referenzlabors fällt.“

b)
Absatz 3 wird aufgehoben, und die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die neuen Absätze 3 bis 5.

c)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig.“

d)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den bei ihnen vorhandenen Sachverstand den mit der amtlichen Überwachung beauftragten Vor-Ort-Behörden zur Verfügung.“

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Betriebsüberprüfungen“ durch die Wörter „Überwachung von Betrieben“ ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. das Vorgehen bei durch Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedingten Erkrankungen.“

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die für die Überwachung von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zuständigen Überwachungsbehörden die in Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthaltenen Anforderungen erfüllen,“.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „automatische“ durch das Wort „elektronische“ ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird am Ende das Komma durch einen Punkt ersetzt, und die Nummer 4 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Überwachungsbehörden daraufhin überprüft werden, dass sie die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.“

d)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden die Wörter „spätestens [3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift]“ durch die Wörter „spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007“ ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Interessenkonflikt


Zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, dass von in der Überwachung tätigen Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge erbracht werden können.“


8.
Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3

Grundsätze für die amtliche Überwachung von Betrieben“.


9.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Allgemeine risikoorientierte Kriterien

(1) Zur Durchführung der Überwachung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu überwachenden Betriebe zuerst in Risikokategorien einzustufen und die Überwachungshäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Satz 2 liegt bei dem örtlich zuständigen Überwachungspersonal. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Überwachungshäufigkeiten von täglich bis in der Regel maximal alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 4 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.


(2) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 2 beschriebene Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.“


10.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

“§ 8
Durchführung der Überwachung von Betrieben“.


b)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Betriebe, die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu registrieren und zu überwachen. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.

(2) Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überwachung der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet, sind interdisziplinäre Überwachungsteams zu bilden. Im Rahmen der Überwachung von Betrieben sind, soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen.

(3) Für
1.
Betriebe, die kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie Tabakerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen,
2.
Betriebe der landwirtschaftlichen Primärproduktion und
3.
Weinbaubetriebe
werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Überwachungshäufigkeiten festgelegt.“

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Lebensmittelhygienepraxis“ durch das Wort „Verfahrenspraxis“ ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betriebsinhaber oder seinen Bevollmächtigten über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 7 Abs. 1.“

e)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(6) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellende Berichte über die durchgeführte Überwachung von Betrieben sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Zur Erstellung eines Berichts kann das Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben.“

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

“§ 9
Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung“.


b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich
-
ihrer mikrobiologischen Anforderungen,
-
ihres Gehaltes an Rückständen und Kontaminanten,
-
ihrer Zusammensetzung und
-
ihrer Kennzeichnung und Aufmachung und
-
des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Bestandteile oder Zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen,
durch die zuständigen Behörden sollte insbesondere unter Beachtung der in Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs erfolgen.“


c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Die Entscheidung, welche Planproben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Überwachungsbehörden und den amtlichen Prüflaboratorien.“

d)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

e)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(5) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von der zuständigen Behörde zu erstellende Berichte über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.“

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Durchführung der Probenahme“.


b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und dem Weingesetz“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, dem Weingesetz und dem Vorläufigen Tabakgesetz“ ersetzt.

13.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme von Proben.“

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
“Der Kontrollumfang (Probenahmen und Inspektionen) beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Kontrollen je 1000 Einwohner und Jahr.“

cc)
Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:
“Der Kontrollumfang beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die nach koordinierten Programmen der Europäischen Union von den Ländern jeweils durchzuführenden Kontrollen und ist hinsichtlich der Probenahmen in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten.“

dd)
Satz 3 wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „wird durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift aufgestellt und“ gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die §§ 6, 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937) sind anzuwenden.“

14.
§ 12 wird aufgehoben.

15.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kapazitätsüberschreitungen“ durch die Wörter „nicht ausreichenden Kapazitäten“ sowie die Wörter „oder an der Durchführung beteiligen“ durch die Wörter „oder an der Durchführung zu beteiligen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „oder an der Durchführung beteiligen“ die Wörter „, unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

16.
Die Überschrift des Abschnittes 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5

Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Gemeinschaftskontrollen)“.


17.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Besuchsprogramm vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit.“

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Inspektion“ ersetzt durch das Wort „Gemeinschaftskontrolle“.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu.“

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort „Inspektionsberichtes“ wird ersetzt durch das Wort „Gemeinschaftskontrollberichtes“.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.“

18.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(2) Das Bundesamt erstellt unter Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung und im Benehmen mit den Ländern als Empfehlung eine Liste von Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig kontrolliert werden sollen (Risikokatalog). Das Bundesamt aktualisiert den Risikokatalog und macht ihn in geeigneter Weise bekannt. Die Länder berücksichtigen den Risikokatalog bei der Erstellung der Probenahmepläne gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(3) Das Bundesamt erarbeitet ferner ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems.“

19.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.

c)
Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 Nr. 6 das Wort „Rückverbringung“ durch das Wort „Rücksendung“ ersetzt.

d)
Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Die Nummern 4.1 bis 4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44a) bleiben unberührt.“

20.
Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7

Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften“.


21.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder des Weingesetzes“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes oder des Vorläufigen Tabakgesetzes“ ersetzt.

b)
Absatz 4 wird gestrichen.

22.
Die §§ 18 bis 21 werden wie folgt gefasst:

„§ 18
Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Gesundheit


Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel vom 20. Dezember 2005 (BAnz S. 17096) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Lebensmitteln, von mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen oder von Erzeugnissen des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Im Falle einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.


§ 19
Informationsaustausch


(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches nutzen die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) als ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und der Lebensmittelsicherheit. Hierzu benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.


(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.


(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.


§ 20
Datenübermittlung


(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind mit Ausnahme der Daten nach § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung.


(2) Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der AVV Düb geregelten Verfahren zu übermitteln.


§ 21
Jahresbericht


(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit den Ländern jährlich einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden und leitet den Bericht dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu. Der Bericht muss den Anforderungen des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.


(2) Absatz 1 gilt nicht für die Statistik nach § 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.“


23.
§ 22 wird aufgehoben; die bisherigen §§ 23 und 24 werden die neuen §§ 22 und 23.

24.
Im neuen § 23 wird Satz 2 aufgehoben.

25.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1

zu § 4 Abs. 3


Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -

Postfach 31 09

65021 Wiesbaden

- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover

(AKS Hannover) -

im Niedersächsischen Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Calenberger Straße 2

30169 Hannover“.


26.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage 2

zu § 7

Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Überwachungshäufigkeit für Lebensmittelbetriebe


Bei der Erstellung eines Systems zur Ermittlung der Überwachungshäufigkeit auf Risikobasis sind folgende Anforderungen einzuhalten und Kriterien einzubeziehen:


1.
Anforderungen an das Beurteilungssystem
1.1
Beurteilungssystem
1.1.1
Das Beurteilungssystem soll
a)
auf die Bandbreite der vorhandenen Betriebsarten anwendbar sein sowie
b)
eine betriebsspezifische Beurteilung des Risikos und
c)
eine Änderung der Anzahl der Hauptmerkmale sowie der Beurteilungsmerkmale pro Hauptmerkmal bei gleich bleibender Gesamtpunktzahl
ermöglichen.

1.1.2
Das Beurteilungssystem soll ferner
a)
aus einem Beurteilungsbogen (Papier und vorzugsweise elektronische Form),
b)
Erläuterungen mit Beschreibungen der Kriterien zur Beurteilung der Beurteilungsmerkmale sowie
c)
einer Durchführungsanleitung mit Erläuterungen zur Anwendung des Verfahrens
bestehen.

1.2
Beurteilungsmerkmale und -kriterien
1.2.1
Die Beurteilungsmerkmale sowie die Kriterien zur Beurteilung der Beurteilungsmerkmale müssen
a)
von den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen abzuleiten und fachlich begründet sowie
b)
einzeln und nachvollziehbar zu beurteilen
sein.

Zur Einstufung eines Beurteilungsmerkmals sind mehrere Beurteilungskriterien oder die Anzahl zählbarer Ereignisse pro Beurteilungsstufe festzulegen.

1.2.2
Beurteilungsmerkmale können zu Gliederungspunkten (Hauptmerkmalen) zusammengefasst werden. Dabei ist sowohl die Anzahl der Hauptmerkmale als auch die Anzahl der Beurteilungsmerkmale pro Hauptmerkmal so festzulegen, dass jedes einzelne Merkmal eine ausreichende Auswirkung auf das Gesamtergebnis haben kann. Bezogen auf das in Nummer 5 aufgeführte Beispielmodell sollte die Anzahl von acht Beurteilungsmerkmalen pro Hauptmerkmal nicht überschritten werden.

Folgende Hauptmerkmale sind in einem System mindestens zu berücksichtigen:
a)
die Betriebsart,
b)
das Verhalten des Lebensmittelunternehmers,
c)
die Verlässlichkeit der Eigenkontrollen und
d)
das Hygienemanagement.
Für die Einstufung der Betriebsart ist die Risikokategorie nach Nummer 2 und die Risikostufe des Produktes nach Nummer 3 heranzuziehen.

1.3
Gewichtung der Beurteilungsmerkmale
Sofern eine Gewichtung der Haupt- oder Beurteilungsmerkmale vorgenommen werden soll, muss die Gewichtung nach der Bedeutung der einzelnen Haupt- oder Beurteilungsmerkmale für das zu beurteilende Risiko eines Betriebes
a)
fachlich begründet und nachvollziehbar sein und
b)
so im Beurteilungssystem festgelegt werden, dass eine Änderung (Gewichtung) durch die beurteilende Person nicht möglich ist.

Die Festlegung der Gewichtungsfaktoren hat nach einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren zu erfolgen. Die Gewichtung variabler Haupt- und Beurteilungsmerkmale muss im Verhältnis zu den statischen Haupt- und Beurteilungsmerkmalen mindestens 50 % betragen.

1.4
Beurteilungsstufen
Die Einstufung eines Beurteilungsmerkmals kann in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Dabei ist für jede Beurteilungsstufe eines Beurteilungsmerkmals eine definierte Punktzahl vorzugeben, um eine subjektive Beurteilung durch eine freie Noten- und/oder Punktvergabe auszuschließen. Um eine Abstufung in der Mängelausprägung bei der Beurteilung der Beurteilungsmerkmale erfassen zu können, sollten mindestens drei Beurteilungsstufen vorhanden sein. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die Anzahl der Beurteilungsstufen muss eine differenzierte Abstufung der Beurteilung ermöglichen.

2.
Kriterien zur Festlegung von Risikokategorien für Betriebe
Die Betriebsarten sind nach folgenden (statischen) Kriterien in eine Risikokategorie einzustufen:
a)
Produktionsstufe (Primärproduktion oder der Primärproduktion nachfolgende Stufen),
b)
Umgang mit dem Produkt (Umgang mit offenen, umhüllten oder verpackten Lebensmitteln),
c)
Ort der Abgabe (Herstellerbetriebe, die Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Einzelhandel be- oder verarbeiten; Herstellerbetriebe ausgenommen Einzelhandel),
d)
Kontaminationsrisiko (z. B. Zerkleinerungsgrad),
e)
Risikostufe des Produktes.

Jeder Betriebs-Risikokategorie sind mehrere Überwachungshäufigkeiten zuzuordnen, die ein Betrieb durch die Risikobeurteilung erreichen kann.

3.
Kriterien zur Festlegung von Risikostufen für Produkte
Vorbehaltlich einer wissenschaftlich untermauerten Risikobewertung der einzelnen Produktarten ist das Risiko eines Produktes nach folgenden Kriterien bezüglich bekannter chemischer, mikrobiologischer und physikalischer Gefahren einzustufen:
a)
Ausmaß der Auswirkung bei Eintritt der Gefahr,
b)
Häufigkeit des Vorkommens einer Gefahr oder Überschreitung gesundheitsrelevanter Grenzwerte im Endprodukt innerhalb eines Beurteilungszeitraumes (Anzahl gesundheitsrelevanter Produktbeanstandungen oder Schnellwarnungen im Beurteilungszeitraum),
c)
bestimmungsgemäßer Verzehr durch besonders empfindliche Verbrauchergruppen.

Bis zum Vorliegen einer wissenschaftlich untermauerten Einstufung des Produktrisikos ist die Haltbarkeit eines Produktes unter Berücksichtigung der Herstellungs- oder Stabilisierungsverfahren als Kriterium für die Einschätzung der Risikostufe einer Produktart hinsichtlich mikrobiologischer Gefahren einzubeziehen.

4.
Dokumentation
Ein nach dem beiliegenden Beispiel ausgefüllter Beurteilungsbogen gilt als geeignete Dokumentation für die durchgeführte Beurteilung von Betrieben.


5.
Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben
5.1


5.2
Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben ( Leitfaden )


5.3
Durchführungsanleitung
Zur Beurteilung von Betrieben sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:

5.3.1
Angaben zur Beurteilung von Betrieben
Im Kopf des Beurteilungsbogens eintragen
Name des Betriebes
Datum der Beurteilung des Betriebes
Name der beurteilenden Person

5.3.2
Ersteinstufung
Die Ersteinstufung eines Betriebes erfolgt vor der ersten Beurteilung im Betrieb. Durch die Ersteinstufung wird eine erste Überwachungshäufigkeit für den betreffenden Betrieb oder für die betreffende Betriebsart unter Annahme einer zufrieden stellenden Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ermittelt.
Einstufung des Betriebes in eine Risikokategorie (Hauptmerkmal I; 1. Beurteilungsmerkmal) anhand der Erläuterungen. Je nach Risikokategorie kann der beurteilte Betrieb bestimmte Überwachungshäufigkeits-Bereiche nach Nummer 5.3.5 erreichen.
Einstufung des Produktrisikos (Hauptmerkmal I; 2. Beurteilungsmerkmal) anhand der Erläuterungen. Ausschlaggebend für die Einstufung ist das in dem betreffenden Betrieb hergestellte Produkt (Lebensmittel) mit dem höchsten Risiko, unabhängig von der produzierten, verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge.
Einstufung der Beurteilungsmerkmale innerhalb der Hauptmerkmale II bis IV in die mittlere Beurteilungsstufe.
Die betreffende Risikokategorie, Risikostufe und Beurteilungsstufe ist auf dem Beurteilungsbogen zu markieren. Dabei ist die vorgegebene Punktzahl zu verwenden, eine freie Punktvergabe ist nicht vorgesehen.

5.3.3
Feineinstufung
In der Feineinstufung werden die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV (variabel) nach erfolgter Ersteinstufung betriebsspezifisch in eine der drei bis fünf möglichen Beurteilungsstufen anhand der in den Erläuterungen angegebenen Beurteilungskriterien eingestuft.

Die Einstufung des Hauptmerkmals I (statisch) ändert sich, sofern der Betrieb den Umgang mit dem Produkt oder die Produktpalette ändert.

Bei dem 2. Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals 2 (Rückverfolgbarkeit) und dem 5. Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals IV (Schädlingsbekämpfung) sind nur drei Beurteilungsstufen möglich.

In den Erläuterungen (Nr. 5.2) sind die für jedes einzelne Beurteilungsmerkmal im Betrieb heranzuziehenden Kriterien aufgeführt. Für die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV ist in der rechten Spalte die volle Einhaltung der Anforderungen als Beispiel für die beste Beurteilungsstufe beschrieben.

Ausgehend davon ist ein Beurteilungsmerkmal je nach Ausprägung der betreffenden Mängel im Betrieb als gut bis ungenügend einzustufen. Die von der Beurteilungsstufe „sehr gut“ abweichende Beurteilung eines Beurteilungsmerkmals ist stichwortartig zu begründen.

Den betreffenden Punktwert auf dem Beurteilungsbogen markieren.
Die Beurteilung ist zu ändern, wenn der Betrieb die Einhaltung der Anforderungen eines Beurteilungsmerkmals ändert (verbessert oder verschlechtert).

5.3.4
Ermittlung der Gesamtpunktzahl (Ergebnis)
Die Punkte der Beurteilungsmerkmale eines jeden Hauptmerkmals addieren.
Die Punkte der Hauptmerkmale I bis IV addieren.
Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 0 und 200 Punkten.

5.3.5
Ermittlung der Überwachungshäufigkeit
Die pro Betrieb oder Betriebsart ermittelte Gesamtpunktzahl der jeweiligen Risikoklasse zuordnen.
Die Risikoklasse bezeichnet die Überwachungshäufigkeit für die betreffende Risikokategorie des beurteilten Betriebes. Aufgrund der Einstufung der Betriebe (Hauptmerkmal I, Beurteilungsmerkmal: Umgang mit dem Produkt) in eine Risikokategorie, ist die von einem Betrieb erreichbare maximale und minimale Gesamtpunktzahl und damit der Bereich der Überwachungshäufigkeiten (= Anzahl der Risikoklassen), in die ein Betrieb gelangen kann, festgelegt.

Für das dargestellte Beispielmodell gelten folgende Risikoklassen, Überwachungshäufigkeiten sowie erreichbare Punkte für die einzelnen Betriebs-Risikokategorien:

Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien

Risiko-
klasse

Gesamtpunktzahl*

Risikokategorie des Betriebes

Überwachungs-häufigkeit

1

2

3

4

5

6

1

200 – 181

200–








(arbeits-) täglich

2

180 – 161

180–



wöchentlich

3

160 – 141

160–



monatlich

4

140 – 121

140–



vierteljährlich

5

120 – 101

120–



20

halbjährlich

6

100 – 81

100

100-



0

jährlich

7

80 – 61


80

1,5- jährlich

8

60 – 41


60

zweijährlich

9

40 – 0


40

dreijährlich

* minimal und maximal erreichbare Punkte innerhalb einer Betriebs-Risikokategorie


5.3.6
Durchführung einer vereinfachten Beurteilung von Betrieben
Beurteilung der Hauptmerkmale II bis IV jeweils insgesamt.
Die betreffenden Punktwerte auf dem Beurteilungsbogen markieren. Die vorgegebene Gesamtpunktzahl pro Beurteilungsstufe für das jeweils zu beurteilende Hauptmerkmal ist zu verwenden, eine freie Punktvergabe ist nicht vorgesehen.
Die Werte der Hauptmerkmale I bis IV addieren.
Das Endergebnis liegt zwischen 0 und 200 Punkten.

Die vereinfachte Beurteilung von Betrieben kann in sehr kleinen Betrieben (z. B. Imbisseinrichtungen) angewendet werden, wenn eine differenzierte Beurteilung der einzelnen Betriebe einen zu hohen Aufwand darstellen würde.

5.3.7
Ersteinstufung und Wiederholung der Beurteilung von Betrieben
5.3.7.1
Die Ersteinstufung erfolgt vor der ersten betriebsspezifischen Beurteilung eines Betriebes.
5.3.7.2
Die Feineinstufung erfolgt bei der ersten Beurteilung im Betrieb.
5.3.7.3
Eine Wiederholung der Beurteilung des Betriebes erfolgt bei jeder Betriebskontrolle.
5.3.7.4
Zusätzliche Beurteilung
-
bei deutlichen innerbetrieblichen Veränderungen (z.B. nach Abschluss von Bau- oder Instandhaltungsmaßnahmen).

5.4
Glossar

Hauptmerkmal
In Rechtsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze, die einen Beurteilungsbereich charakterisieren. Ein Hauptmerkmal besteht aus einem oder mehreren Beurteilungsmerkmalen.

Beurteilungsmerkmal
In Rechtsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze und Risikokriterien, anhand derer das Risiko eines Betriebes beurteilt wird. Es gibt statische und variable Beurteilungsmerkmale. Ein Beurteilungsmerkmal besteht aus einem oder mehreren Beurteilungskriterien.

a)
Statisches Beurteilungsmerkmal
Mit statischen Beurteilungsmerkmalen werden die von einem Unternehmen schwer veränderbaren Betriebskenngrößen erfasst.

b)
Variables Beurteilungsmerkmal
Mit variablen Beurteilungsmerkmalen werden die von einem Unternehmen leichter veränderbaren und durch das Verhalten des Unternehmers beeinflussbaren Management- und Eigenkontrollmaßnahmen erfasst.

Beurteilungskriterium
Kurzbeschreibung der bezogen auf ein Beurteilungsmerkmal von dem zu beurteilenden Betrieb einzuhaltenden Anforderungen oder die Angabe zählbarer Ereignisse. Die Einhaltung der in einem Beurteilungskriterium beschriebenen Anforderungen oder die Anzahl zählbarer Ereignisse wird bei der risikoorientierten Beurteilung überprüft und dient zur Einstufung des Beurteilungsmerkmals.

Beurteilungsstufen
Die Einstufung der einzelnen Beurteilungsmerkmale oder – bei vereinfachter Beurteilung von Betrieben (Nr. 5.3.6) – der Hauptmerkmale kann in Form von Noten und / oder Punkten erfolgen. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sollten beschrieben werden:

Beispiel: Beurteilungsstufe
1.
Risiko sehr gering; Anforderungen voll eingehalten; sehr gut; Mängel: keine
2.
Risiko gering; Anforderungen weitgehend eingehalten; gut; Mängel: geringfügig
3.
Risikostufe mittel; Anforderungen überwiegend eingehalten; zufrieden stellend; Mängel: mittelgradig
4.
Risiko hoch; Anforderungen teilweise eingehalten; ausreichend; Mängel: noch tolerierbar
5.
Risiko sehr hoch; Anforderungen nicht eingehalten; nicht ausreichend; Mängel: nicht tolerierbar


Artikel 2


Neubekanntmachung


Das Bundesministerium kann den Wortlaut der AVV Rahmen-Überwachung neu bekannt machen.



Artikel 3


Inkrafttreten



Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.



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Der Bundesrat hat zugestimmt.


Berlin, den 15. März 2007


Die Bundeskanzlerin

Angela Merkel



Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz

Horst Seehofer