Logo jurisLogo Bundesregierung

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung

VMBl 1977 S. 201



Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Vom 15. März 1977
1)

In der Fassung vom 28. November 1995 (VMBl 1996 S. 9)





I.
Festsetzungs- und Regelungsbehörden

(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) 2) übertrage ich die Befugnis,



1.
die Versorgung der Beamten meines Geschäftsbereiches und ihrer Hinterbliebenen festzusetzen und zu regeln, die Person des Zahlungsempfängers zu bestimmen, Unterhaltsbeiträge zu bewilligen sowie die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes abhängig zu machen, auf


das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf für die Beamten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III erhalten haben,


das Wehrbereichsgebührnisamt V in Stuttgart für die Beamten, die beim Eintritt des Versorgungsfalles ihre Dienstbezüge von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII erhalten haben;


2.
über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz vor Eintritt des Versorgungsfalles zu entscheiden, auf


das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
das Bundeswehrverwaltungsamt
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr
das Katholische Militärbischofsamt
das Bundessprachenamt
die Wehrbereichsverwaltungen I bis VI
die Universität der Bundeswehr Hamburg
die Universität der Bundeswehr München


für die Beamten ihres Geschäftsbereiches.


Nach Eintritt des Versorgungsfalles geht die Befugnis auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend ihrer örtlichen Zuständigkeit über. Änderungen der durch die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Behörden getroffenen Entscheidungen können nur in deren Einvernehmen vorgenommen werden. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist meine Entscheidung herbeizuführen.


(2) Die Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 können die Zuständigkeit des anderen Wehrbereichsgebührnisamtes beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren gleichberechtigten Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.





II.
Dienstunfallversorgung

(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für die Beamten ihres Geschäftsbereiches die Befugnis,



-
nach § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerkennung von Dienstunfällen, über die Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, sowie über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden,
-
nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs eine amtsärtztliche Untersuchung anzuordnen,
-
nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen,
-
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge zu versagen, wenn der Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt worden ist.


(2) Ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nach Eintritt des Versorgungsfalles von den nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 zuständigen Wehrbereichsgebührnisämtern zusammen mit den Versorgungsbezügen zu zahlen; im übrigen verbleibt es bei der unter Abschnitt II Abs. 1 genannten Zuständigkeitsregelung.





III.
Übertragung von Zuständigkeiten in Sonderfällen

(1) Den in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Behörden übertrage ich für ihren Geschäftsbereich die Befugnis,



-
nach § 46 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen,
-
nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erste Alternative des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, ob ein Beamter vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes mindestens zwei Jahre lang tatsächlich wahrgenommen hat, soweit ihnen für diese Beamten das Ernennungsrecht übertragen worden ist.


(2) Den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V übertrage ich die Befugnis, im Rahmen der in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 geregelten Zuständigkeiten



-
nach § 29 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes festzustellen, daß das Ableben des Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsberechtigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
-
nach § 52 Abs. 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen im Rahmen der von mir festgesetzten Höchstgrenzen abzusehen,
-
nach § 62 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsberechtigten die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer zu entziehen, wenn sie ihrer Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachgekommen sind, sowie diese beim Vorliegen besonderer Verhältnisse ganz oder teilweise wieder zuzuerkennen.




IV.
Vorbehaltsklausel

Ich behalte mir vor,



-
in Einzelfällen die nach den Abschnitten I bis III übertragenen Befugnisse selbst auszuüben,
-
Entscheidungen grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung
und
-
Entscheidungen nach § 31 Abs. 5 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes

zu treffen.





V.
Übergangsvorschriften

Diese Anordnung findet entsprechend auf Professoren und Hochschulassistenten Anwendung, die auf Grund von Privatdienstverträgen als Angestellte mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften an den Hochschulen der Bundeswehr Hamburg und München tätig sind.





VI.
Schlußvorschriften

Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft und ist mit Ausnahme von Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 nur auf die nach dem 31. Dezember 1976 eingetretenen Versorgungsfälle anzuwenden. Im übrigen gelten die Anordnungen vom 24. Juli 1970 (BGBl. I S. 1219) 3) und vom 26. Januar 1974 (BGBl. I S. 121) 4) weiter.



Bonn, den 15. März 1977



Der Bundesminister der Verteidigung

In Vertretung

Fingerhut





Durchführungserlass zur Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung



Zur Durchführung dieser Anordnung bestimme ich:



1.

Die Entscheidungen nach den §§ 15, 22, 23 Abs. 2 Satz 2, §§ 26, 40 und 41 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes haben die Leiter der Wehrbereichgebürnisämter III und V oder ihre Stellvertreter zu treffen.



2.

Die Zuständigkeiten nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 2 geht nur bei Eintritt des Versorgungsfalles infolge Ablebens des Beamten auf die Wehrbereichsgebührnisämter III und V über, nicht dagegen bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.



3.

Beim Wechsel des Wehrbereichsgebührnisamtes nach Abschnitt I Abs. 2 ist die Versorgungsakte an das künftig zuständige Wehrbereichsgebührnisamt zu übersenden.



4.

Die Delegation erfasst nicht Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder den Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.



5.

Zum Geschäftsbereich der Kirchenämter im Sinne des Abschnittes I Abs. 1 Nr. 2 gehören außer den Beamten, für die sie die Personalakten führen, nur die ihnen nachgeordneten Militärgeistlichen.



6.

Die in Abschnitt II für die Dienstunfallversorgung getroffene Zuständigkeitsregelung gilt auch für die Anwendung des § 82 des Beamtenversorgungsgesetzes (Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam).



7.

Abschnitt II Abs. 2 bestimmt, dass für die Zahlung eines festgesetzten Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes n a c h E i n t r i t t des Versorgungsfalles die Wehrbereichgebührnisämter III und V zuständig sind. Für die Zahlung des Unfallausgleichs v o r E i n t r i t t des Versorgungsfalles ist das Wehrbereichsgebührnisamt zuständig, das die Dienst- oder Anwärterbezüge bezahlt.



8.

Die unter Abschnitt III Abs. 2 zweite Strichaufzählung erwähnte Höchstgrenze beträgt gemäß Erlaß vom 31. Mai 1983 - BMVg - VR III 3 - Az 67-82-00 z. Z. 5 000 DM.



9.

Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld nach den §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes sind für die im aktiven Dienst verstorbenen Beamten von den Wehrbereichsgebührnisämtern zu zahlen, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles für die Zahlung der Dienst- oder Anwärterbezüge zuständig waren.



Stirbt ein Versorgungsberechtigter, obliegt die Zahlung dieser Bezüge den Wehrbereichsgebührnisämtern III und V entsprechend der in Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 getroffenen Zuständigkeitsregelung. Die Zuständigkeit für die Zahlung des Übergangsgeldes nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes richtet sich nach Satz 1.



10.

Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 gilt für die Versorgung der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre des Verteidigungsministeriums entsprechend.



11.

Ist der Beamte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles unter Wegfall der Dienst- und Anwärterbezüge beurlaubt, ist für Entscheidungen nach Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 das Wehrbereichsgebührnisamt zuständig, das zuletzt diese Bezüge gezahlt hat oder hätte zahlen müssen.



12.

Neben den in der Anordnung übertragenen Zuständigkeiten haben

-
die Wehrbereichsgebührnisämter III und V die Aufgaben der Verteilung der Versorgungslasten nach den §§ 107b und 107c des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend der Zuständigkeitsregelung nach Abschnitt I - auch für Beamte, die von anderen Dienstherren übernommen worden sind - wahrzunehmen,
-
die Wehrbereichsgebührnisämter III und V entsprechend der Zuständigkeitsregelung nach Abschnitt I den Versorgungslastenausgleich nach § 42 Abs. 1 G 131 durchzuführen und
-
die von der Einleitungsbehörde nach Nummer 1 oder 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 65 BDO dem Bundesdisziplinaranwalt vorzulegenden Berechnungen aufzustellen.
-
das Wehrbereichsgebührnisamt III für meinen gesamten Geschäftsbereich die Versorgungsbezüge für entsprechend wiederverwendete frühere Angestellte und Arbeiter mit vertraglichem Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 52 Abs. 1, 2 G 131) nach § 71 f G 131 i.V.m. §§ 71e, 19 G 131 festzusetzen und zu zahlen, sowie den Versorgungslastenausgleich nach § 42 Abs. 2 G 131 und nach dem Militärseelsorgevertrag durchzuführen.




BMVg, 24. März 1977

VR I 2 - Az 20-20-03