Bundesreisekostengesetz (BRKG); hier: Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG zum 1. Januar 2014
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Bundesreisekostengesetz (BRKG)
hier: | Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG zum 1. Januar 2014 |
- RdSchr. d. BMI v. 14.11.2013 - D 6 - 30201/6 -
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wurden die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet. In Artikel 3 dieses Gesetzes ist eine Änderung vom § 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG enthalten. Hierbei handelt es sich um die notwendige Anpassung des bisherigen Verweises auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), die sich aus der Neuregelung des Abzugs für Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Absatz 4a Satz 3 EStG ergibt. Mit der Änderung wird nunmehr allgemein auf das EStG verwiesen, womit auch künftige Änderungen zum Verpflegungsmehraufwand im Einkommensteuergesetz erfasst sind. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.
Mit der Änderung ist der Wegfall der bisher niedrigsten Stufe der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 6 Euro verbunden. Anstelle der bisherigen drei Tagegeldsätze gelten künftig nur noch zwei (24 und 12 Euro).
Bei eintägigen Dienstreisen kann bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden.
Für eine Dienstreise über Nacht ohne Übernachtung (z. B. nächtliche Dienstgeschäfte an zwei Kalendertagen) wird bei einer Abwesenheit von insgesamt mehr als acht Stunden ein Tagegeld in Höhe von insgesamt 12 Euro gewährt Das Tagegeld wird für den Kalendertag gewährt, auf den der überwiegende Teil der Abwesenheit entfällt.
Bei mehrtägigen Dienstreisen werden für die Kalendertage mit einer 24-stündigen Abwesenheit wie bisher 24 Euro gewährt. Für den Kalendertag, der einen An- oder Abreisetag darstellt, entfallen die bisher geltenden Mindestabwesenheitszeiten und es kann jeweils für diesen Kalendertag ein Tagegeld in Höhe von 12 Euro festgesetzt werden. An Kalendertagen, an denen sowohl die Rückreise nach einer mehrtägigen Dienstreise als auch die Anreise zu einer weiteren mehrtägigen Dienstreise erfolgt, kann ebenfalls insgesamt nur ein Tagegeld von 12 Euro festgesetzt werden.
Die Grundsätze zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2013 können dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – Gz. IV C 5 – S 2353/13/10004 – vom 30. September 2013 (BMF-Homepage unter „BMF-Schreiben“) entnommen werden. Auf die Ausführungen zu Randziffer 20 wird hingewiesen.
Die aus der Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 2 BRKG notwendig werdende Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) ist diesem Schreiben im Vorgriff auf die folgende Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt angefügt
Oberste Bundesbehörden
Für das Reise- und Umzugskostenrecht
zuständige oberste Landesbehörden
nur per E-Mail
Anlage
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)
Vom 12. November 2013
Auf Grund des § 16 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) erlässt das Bundesministerium des Innern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
- Tz. 6.1.1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:Die Verweisung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) stellt bezüglich des bei Dienstreisen unterstellten und damit erstattungsfähigen Verpflegungsmehraufwands auf die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Fällen der Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich abzugsfähigen Pauschbeträge ab.Hinweis:§ 9 Absatz 4a Satz 3 EStG„Diese [Verpflegungspauschale] beträgt
- 1.
- 24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
- 2.
- jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
- 3.
- 12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist“.
Hat der Beschäftigte keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Verpflegungspauschalen entsprechend. - 2.
- In Tz. 6.1.2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4a Satz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft
Berlin, den 12. November 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hofmann