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Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Richtlinie
über die Förderung
der Aus- und Weiterbildung,
der Qualifizierung und Beschäftigung
in Unternehmen des Güterkraftverkehrs
mit schweren Nutzfahrzeugen



Vom 14. Oktober 2010



Fundstelle: Banz 2010 Nr. 163, S. 3570

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.09.2013 (BAnz AT 23.09.2013 B2)





Nachstehend gebe ich die Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 bekannt, die am 1. November 2010 in Kraft tritt.



1
Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck


1.1 Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen.



Die Zuschüsse werden gewährt,



um die branchenbezogene Qualifizierung von Beschäftigten im Sinne des § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen des Güterkraftverkehrs im Sinne von § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu fördern, ihre betriebliche Einsatzfähigkeit zu verbessern und ihnen damit größere Chancen auf dem deutschen und europäischen Arbeitsmarkt zu sichern;


um einem Mangel an qualifiziertem Fahrpersonal in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen dauerhaft entgegenzuwirken sowie die Qualifikation des Personals schneller an die sich ändernden Rahmenbedingungen für das unternehmerische Handeln anzupassen.


1.2 Die Zuwendung ist eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag [ABl. EU L 214 vom 9.8.2008, S. 3]) unterfällt. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.



Insbesondere gilt die Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) entsprechend Anlage 1 dieser Verordnung.



KMU sind danach Unternehmen, die



a)
weniger als 250 Personen beschäftigen und


b)
einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder


c)
deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.


1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Antrag wird nach Datum des Antragseingangs bearbeitet. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag vollständig vorliegt.



2
Gegenstand der Förderung


Gefördert werden ausschließlich folgende Maßnahmen:



a)
betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin,


b)
allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gemäß Anlage zu dieser Förderrichtlinie. Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen sind solche, die nicht ausschließlich oder in erster Linie den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen betreffen, sondern die Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.


Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin wird vorrangig gefördert.



3
Zuwendungsempfänger


3.1 Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.



Als schwere Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Förderrichtlinie gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.



3.2 Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen,



a)
über deren Vermögen ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird;


b)
entsprechend Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in Verbindung mit Textziffer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244 vom 1. 10.2004, S. 2);


c)
an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;


d)
welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.


Satz 1 Buchstabe a gilt auch für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.



4
Zuwendungsvoraussetzungen


4.1
Beginn der Maßnahme


Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor Antragstellung auf Förderung noch nicht begonnen worden ist. Die Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages oder Ausbildungsvertrages zu werten.



4.2
Anreizeffekt


Großunternehmen, d. h. Unternehmen die kein KMU sind, müssen nachweisen, dass die Zuwendung einen Anreizeffekt hat. Förderfähig ist ein Aus- oder Weiterbildungsvorhaben für Beschäftigte im Bereich des im Straßentransportsektor tätigen Großunternehmens nur, wenn der Antragsteller die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien in seinen Unterlagen nachgewiesen hat:



a)
auf Grund der Förderung kommt es zu einer Steigerung der Anzahl der Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder der Anzahl/dem Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen um mindestens 10 %;


b)
auf Grund der Förderung kommt es zu einem Anstieg des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers der für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel um mindestens 20 %;


c)
der Abschluss des betreffenden Vorhabens/der betreffenden Tätigkeit wird um mindestens 25 % beschleunigt.


4.3
Ausschluss der Förderung


Es werden nur Vorhaben gefördert, für die keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln erfolgt (z. B. De-minimis-Beihilfe, Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebietskörperschaften). Wenn für Maßnahmen nach Nummer 2 durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften bestimmte Qualifikationen für die Ausbilder verbindlich vorgeschrieben sind, sind diese Maßnahmen nur förderfähig, soweit sie nachweisbar von entsprechend qualifizierten Ausbildern durchgeführt wurden.



5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen


5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.



5.2 Betriebliche Ausbildungsverhältnisse:



5.2.1 Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden als zuwendungsfähige Kosten pro Ausbildungsverhältnis pauschal 50 000 Euro anerkannt. Davon entfallen 21 700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15 200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13 100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten.



5.2.2 Die Förderhöhe beträgt bei KMU 50 Prozent und bei anderen Antragstellern 43 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.2.1.



5.3 Weiterbildungsmaßnahmen:



5.3.1 Bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen werden als zuwendungsfähige Kosten anerkannt:



a)
bei intern durchgeführten Maßnahmen die Personalkosten für die Ausbilder oder


b)
bei extern durchgeführten Maßnahmen die vom Anbieter in Rechnung gestellten Schulungskosten (Seminargebühren, Teilnahmegebühren). Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.


5.3.2 Für alle anderen Kosten im Zusammenhang mit einer allgemeinen Weiterbildungsmaßnahme, insbesondere Reise- und Unterbringungskosten, Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) sowie Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, werden pauschal pro Schulungstag und Teilnehmer 30 Euro als zuwendungsfähige Kosten anerkannt.



5.3.3 Die Förderhöhe beträgt bei KMU 70% und bei anderen Antragstellern 60 % der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.3.1 und 5.3.2.



5.3.4 Der maximale Förderhöchstbetrag je Unternehmen (unternehmensbezogener Förderhöchstbetrag) für Weiterbildungsmaßnahmen ermittelt sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu 420 Euro bei KMU und 360 Euro bei anderen Antragstellern multipliziert mit der Anzahl der zum 15. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres auf das zuwendungsberechtigte Unternehmen als Eigentümer oder Halter zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge.



5.4 Der Zuwendungshöchstbetrag je Ausbildungsvorhaben in einem Unternehmen darf 2 Mio. EUR nicht überschreiten.



6
Verfahren


6.1
Antragsverfahren, Antragsfrist, Antragsform


6.1.1 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Postfach 190180, 50498 Köln.



6.1.2 Antragsberechtigt sind die unter Nummer 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung



a)
bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung oder


b)
bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a des Güterkraftverkehrsgesetzes


nachweisbar sein.



6.1.3 Die Anträge auf Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 5.2 sind jeweils frühestens ab dem 2. Januar und spätestens bis zum 30. September des Jahres zu stellen, in dem mit der geförderten Maßnahme gemäß Nummer 4.1 begonnen werden soll.



Die Anträge auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 5.3 sind jeweils frühestens ab dem 1. Oktober und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, welches dem Jahr vorausgeht, in dem mit der geförderten Maßnahme nach Nummer 4.1 begonnen werden soll. Fällt der Beginn oder das Ende der Antragsfrist nach den Sätzen 1 und 2 auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.



Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der Bewilligungsbehörde maßgeblich.



Nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde kann auch bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag mit der beantragten Maßnahme begonnen werden; jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Bewilligungszeitraumes.



Ein Anspruch auf Förderung bei noch ausstehender Entscheidung über den Förderantrag wird durch den vorzeitigen Beginn der beantragten Maßnahme nicht erlangt.



6.1.4 Anträge sind auf elektronischem Wege bei der unter Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen. Das im Rahmen der elektronischen Antragstellung erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit Firmenstempel versehen zusammen mit gegebenenfalls erforderlichen Anlagen zum Antrag auf dem Postweg an die unter Nummer 6.1.1 genannte Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Antragsfrist ist der Eingang des elektronischen Antrages bei der Bewilligungsbehörde, sofern das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrages bei der Bewilligungsbehörde eingeht.



Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Antrag auf amtlichem Vordruck schriftlich auf dem Postweg bei der unter Nummer 6.1.1 genannten Bewilligungsbehörde zu stellen.



Die Antragstellung mittels E-Mail ist nicht möglich.



Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie zu verwendende Portalseite für die elektronische Antragstellung ist über die Internetadresse www.bag.bund.de erreichbar. Die amtlichen Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden auf der oben genannten Internetseite bereitgestellt oder können bei der Bewilligungsbehörde bezogen werden.



6.1.5 Mit dem Antrag hat der Antragsteller die Art, die Dauer und den Inhalt der geplanten Maßnahme, die Anzahl der geplanten Teilnehmer und die voraussichtlich entstehenden Aufwendungen für jede Maßnahme anzugeben. Die geplanten Aufwendungen je Maßnahme müssen nach Kalenderjahren aufgeschlüsselt angegeben werden. Die Kosten müssen belegbar und transparent sein.



6.1.6 KMU haben zusätzlich mit dem Antrag eine Erklärung zur Einstufung als KMU auf einer dafür vorgesehenen Mustererklärung abzugeben.



6.1.7 Mit dem Antrag hat der Antragsteller eine Erklärung abzugeben, dass für den beantragten Zuwendungszweck keine weiteren öffentlichen Mittel beantragt wurden bzw. werden.



6.1.8 Mit dem Antrag auf Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach Nummer 5.2 hat der Antragsteller ein zum Stichtag 15. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres zugelassenes schweres Nutzfahrzeug im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.



Mit dem Antrag auf Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen nach Nummer 5.3 hat der Antragsteller die Anzahl der zum Stichtag 15. September des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge im Unternehmen mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.



Zum Nachweis werden folgende Unterlagen in Kopie anerkannt:



a)
Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde,


b)
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).


Bei mehr als zehn nachzuweisenden Fahrzeugen soll der Nachweis möglichst in Listenform erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen als Nachweis zulassen.



Aus den vorgelegten Nachweisen muss ersichtlich sein:



a)
das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,


b)
das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs,


c)
die Art des Fahrzeugs,


d)
der Tag der Zulassung und


e)
der Fahrzeughalter.


Nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesene Fahrzeuge werden bei der Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrages nach Nummer 5.3.4 nicht berücksichtigt. Dem Antrag auf Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen nach Nummer 5.2 ist eine vom Antragsteller und dem potentiellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung gemäß dem amtlichen Muster der Bewilligungsbehörde beizufügen.



6.1.9 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnten.



6.1.10 Legt der Antragsteller von der Bewilligungsbehörde angeforderte antragsbegründende Unterlagen nicht innerhalb der von der Bewilligungsbehörde gesetzten Frist von zwei Wochen vor, so kann die Bewilligungsbehörde dann ohne weitere Aufforderung zur Vorlage nach Aktenlage entscheiden. Die Bewilligungsbehörde kann die Frist zur Vorlage auf formlosen Antrag verlängern.



6.1.11 Wird ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder eine Zuwendungsvoraussetzung verändert, kann die bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.



6.2
Bewilligungsverfahren


6.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.



6.2.2 Bewilligungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr, soweit im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist.



6.2.3 Bewilligungen über die Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 5.2 stehen unter der auflösenden Bedingung, dass innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheids nachgewiesen werden:



a)
der Abschluss eines Arbeitsvertrages über die Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin (Ausbildungsvertrag) und


b)
dessen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.


Hierzu hat der Zuwendungsempfänger für jedes bewilligte betriebliche Ausbildungsverhältnis bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen:



a)
eine Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrages und


b)
eine Kopie der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Wird die Zuwendung für mehrere Ausbildungsverhältnisse in einem Zuwendungsbescheid gewährt, so erfasst die auflösende Bedingung nach Satz 1 nur die nicht rechtzeitig nachgewiesenen Ausbildungsverhältnisse.


7
Auszahlung


7.1 Die Auszahlung der Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Vorlage des Verwendungsnachweises entsprechend Nummer 8.



7.2 Die Auszahlung der Zuwendungen für die Berufsausbildungsmaßnahmen erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird.



Die Auszahlung erfolgt nachschüssig in bis zu vier Teilbeträgen für die bereits absolvierten Ausbildungsmonate. Die Pauschalbeträge nach Nummer 5.2.1 Satz 2 werden dabei gleichmäßig auf die betroffenen Ausbildungsmonate verteilt. Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Der letzte Teilverwendungsnachweis ist innerhalb von drei Monaten nach Ausbildungsende vorzulegen.



8
Verwendungsnachweis


8.1 Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) ist auf elektronischem Wege spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen, soweit im Zuwendungsbescheid nicht anderes bestimmt ist.



Das im Rahmen der elektronischen Einreichung des Verwendungsnachweises erstellte Kontrollformular ist unterschrieben und mit dem Firmenstempel versehen, gegebenenfalls zusammen mit erforderlichen Anlagen, zum Verwendungsnachweis auf dem Postweg an die Bewilligungsbehörde zu senden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde, sofern das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Verwendungsnachweises bei der Bewilligungsbehörde eingeht.



Alternativ ist der mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehene Verwendungsnachweis auf amtlichem Vordruck schriftlich auf dem Postweg spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.



Die Vorlage des Verwendungsnachweises per E-Mail ist nicht möglich.



Werden von einem Antragsteller mehrere Weiterbildungsmaßnahmen im Bewilligungszeitraum durchgeführt, sollen die Verwendungsnachweise für alle Maßnahmen im Bewilligungszeitraum gesammelt vorgelegt werden.



8.2 Der Verwendungs- bzw. Zwischennachweis soll über die allgemeinen Vorschriften hinaus (Nummer 7 ANBest-P-Kosten) insbesondere folgende Angaben enthalten:



8.2.1 Bei Weiterbildungsmaßnahmen:



a)
Aufschlüsselung der geleisteten Aufwendungen auf die unter Nummer 5.3 genannten Kostenpositionen;


b)
Teilnehmerverzeichnis mit Name, Vorname und Adresse des Beschäftigten;


c)
Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter.


8.2.2 Bei Ausbildungsverhältnissen:



a)
Nachweis über das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder


b)
eine aktuelle Gehaltsabrechnung;


c)
nach Abschluss der Ausbildung der Prüfungsnachweis.


8.2.3 Einzelheiten ergeben sich aus dem amtlichen Vordruck für den Verwendungsnachweis.



8.3 Gegenüber dem Zuwendungsempfänger besteht ein Prüfungsrecht.



Der Zuwendungsempfänger ist im Falle einer Überprüfung verpflichtet, alle zuwendungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, oder kann er zuwendungserhebliche Nachweise nicht erbringen, kann die Zuwendung zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.



Alle zuwendungserheblichen Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren und nach Aufforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften.



9
Allgemeine Bestimmungen


9.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung einschließlich Verzinsung der gewährten Zuwendung gelten die VV-BHO zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.



9.2 Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.



10
Subventionserheblichkeit


10.1 Alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Subventionserhebliche Tatsachen sind die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den eingereichten Unterlagen.



10.2 Gemäß § 3 des Subventionsgesetzes ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung oder die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.



11
Übergangsregelung


11.1 Auf bis zum 15. Oktober 2009 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009, die zuletzt am 30. Juni 2009 (BAnz. S. 2382) geändert worden ist, weiter anzuwenden.



11.2 Auf zwischen dem 16. Oktober 2009 und 15. Februar 2010 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3747) weiter anzuwenden.



11.3 Auf zwischen dem 1. November 2010 und 15. Februar 2011 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 (BAnz. S. 3570) weiter anzuwenden.



11.4 Auf zwischen dem 1. Oktober 2011 und 15. Januar 2012 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 (BAnz. S. 3570) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2011 (BAnz. S. 2501) weiter anzuwenden.



11.5 Auf zwischen dem 1. Oktober 2012 und 30. September 2013 beantragte Zuwendungen sind die Regelungen der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 (BAnz. S. 3570) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2012 (BAnz AT 17.07.2012 B3) weiter anzuwenden.



12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und der Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (BAnz. S. 3747) außer Kraft.



Berlin, den 14. Oktober 2010
UI 23/315.2/3 - 04.04



Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung



Im Auftrag
Hilde Trebesch

 

Anlage



Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010



  Lfd. Nr.  

Maßnahme

1

Maßnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

1.1

Einzelmodule/Weiterbildung

1.2

Beschleunigte Grundqualifikation

2

Allgemeine Befähigungsnachweise/-scheine für die Beförderung von Gütern

2.1

Führerschein C/CE

2.2

Ausbildung Flurförderfahrzeuge, z. B. Gabelstapler

2.3

Vorbereitungslehrgang zum Erwerb der fachlichen Eignung Güterkraftverkehr gemäß Berufszugangsverordnung (GBZUgV), Verkehrsleiter

2.4

Vorbereitungslehrgang auf die externe Prüfung zum Berufskraftfahrer

3

Auf die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen bezogene Weiterbildungen   

3.1

Fahrsicherheit und -ökonomie

3.1.1

Wirtschaftliches Fahren

3.1.2

Ladungssicherung

3.1.3

Schadensprävention

3.1.4

Fahrsicherheit

3.2

Allgemeine Kenntnisse im Güterkraftverkehr

3.2.1

Rechtliche Vorschriften im Güterkraftverkehr, Sozialvorschriften, Transportrecht, Arbeitsrecht, Zollrecht

3.2.2

Arbeits- und Gesundheitsschutz, Brandschutz

3.2.3

Digitales Kontrollgerät

3.2.4

Fuhrparkdisposition

– Fahrzeug- und Fahrerdisposition

3.2.5

Lohnsysteme, Anreizsysteme, Prämiensysteme

3.2.6

Fremdsprachen für Fahrer und Disponenten (keine Deutschkurse)

3.2.7

Kommunikations- und Verhaltenstraining für Fahrer und Disponenten

4

Weiterbildungen für bestimmte Transportarten

4.1

Gefahrgut

4.1.1

Gefahrgutbauftragter (Schulung nach § 4 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung [GbV])

4.1.2

ADR-Schulung (Vorbereitungslehrgang auf die IHK-Prüfung):

– Basiskurs Stück- und Schüttgut

– Auffrischung/Verlängerung

– Aufbaukurs Tank

– Aufbaukurs Klasse 1

– Aufbaukurs Klasse 7

4.1.3

Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) für Beschäftigte, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben (Lehrgang zum Erwerb des Befähigungsscheines)

4.2

Abfallbeförderung

4.2.1

Fachkunde und Fortbildung für die Beförderung ungefährlicher Abfälle nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen

4.2.2

Fachkunde und Fortbildung für die Beförderung gefährlicher Abfälle nach § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen

4.2.3

Fachkunde und Fortbildung für Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen

4.2.4

Schulung zur elektronischen Abfallnachweisführung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit den konkretisierenden Verordnungen

4.3

Lebensmittelbeförderung

4.3.1

Hygieneweiterbildung nach der Lebensmittelverordnung und dem Infektionsschutzgesetz

4.4

Möbel-/Umzugsgutbeförderung

4.4.1

Schulungen zu Hebe- und Tragetechniken sowie zum Verpacken

4.5

Tierbeförderungen

4.5.1

Befähigungsnachweis zur Beförderung von Tieren

4.6

Schwergutbeförderungen

4.6.1

Berechtigung BF3 für Begleitfahrzeuge von Schwerlast- und Großraumtransporten:

– Erstschulung

– Nachschulung

5

Weiterführende berufliche Qualifikationen im Güterkraftverkehr

5.1

Fortbildung zum geprüften Verkehrsfachwirt/Fachwirt für Güterverkehr und Logistik

5.2

Geprüfter Betriebswirt/Fachrichtung Logistik

5.3

Geprüfter Logistikmeister IHK

5.4

Geprüfter Kraftverkehrsmeister

5.5

Vorbereitungskurs zur Ausbildereignungsprüfung nach Ausbildereignungsverordnung (AEVO).