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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zivildienstgesetzes - ZDG -

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des
Zivildienstgesetzes – ZDG –

vom 14. April 1999





Nach § 35 Absatz 2 Satz 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch die 6. Zuständigkeitsanpassungs-VO vom 21. September 1997 (BGBl. I. S. 2390) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZDG erlassen:



I



1.
Grundsatz
Mit der Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 oder 3 sollen Eignung, Befähigung und Leistung des Zivildienstleistenden gewürdigt und anerkannt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 oder 3 besteht nicht.


2.
Allgemeine Voraussetzungen
2.1
Die Dienststelle hat die Eignung und Leistung des Zivildienstleistenden insbesondere nach seiner Zuverlässigkeit, Bereitschaft zur Mitarbeit und seinen Arbeitsergebnissen zu beurteilen.
2.2
Bei der Prüfung der Befähigung sind die Fähigkeiten zu berücksichtigen, die für die Tätigkeit im Zivildienst von Nutzen sind und die der Zivildienstleistende während seiner Dienstzeit erworben hat.
2.3
In den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 4 ZDG ist eine Einstufung in die nächsthöhere Soldgruppe erst nach Ablauf der in der Disziplinarverfügung bestimmten Frist zulässig.
2.4
In den Fällen des § 59 Abs. 1 Nr. 5 ZDG ist die Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe nach Ablauf des dritten auf die Zustellung oder Eröffnung der Disziplinarverfügung folgenden Tages auszusprechen.


3.
Besondere Voraussetzungen
3.1
Der Sold der Soldgruppe 2 kann nach einer Dienstzeit von 3 Monaten, der Sold der Soldgruppe 3 kann nach einer Dienstzeit von 6 Monaten gewährt werden.
3.2
Das Vorliegen der erforderlichen Eignung, Befähigung und Leistung kann angenommen werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der höheren Soldgruppe gegen den Zivildienstleistenden weder Disziplinarmaßnahmen getroffen noch gerichtliche Strafen wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes stehen, verhängt worden sind.
3.3
Wurde gegen den Zivildienstleistenden wegen Straftaten die im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes stehen, eine gerichtliche Strafe verhängt, so kann der Sold der Soldgruppe 2 bzw. 3 erst gewährt werden, wenn innerhalb der auf die Verhängung der Strafmaßahme folgenden 6 Monate keine weitere Strafe verhängt worden ist. Wurde der Zivildienstleistende vor der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 disziplinarisch gemaßregelt, so ist zu prüfen, ob er sich im übrigen bewährt hat.
3.4
Ist gegen den Zivildienstleistenden im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 ein Strafverfahren wegen einer Straftat, die im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes steht, anhängig, so kann der Sold der Soldgruppe 2 bzw. 3 gewährt werden, sobald eine dem Zivildienstleistenden günstige Entscheidung (Verfahrenseinstellung, Freispruch) ergangen ist. Ist gegen den Zivildienstleistenden im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so ist zu prüfen, ob er sich im übrigen bewährt hat.


3.5
In den Fällen der Nrn. 3.3 und 3.4 muß zwischen der Gewährung des Soldes der Soldgruppen 2 und 3 mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen.
3.6
Zivildienstleistenden, die bis zur Überführung aus dem Wehrdienstverhältnis in das Zivildienstverhältnis Sold nach der Soldgruppe 2 bzw. 3 erhalten haben, ist vom Beginn ihres Zivildienstverhältnisses an der Sold der Soldgruppe 2 bzw. 3 zu gewähren.
3.7
Zur Dienstzeit zählen auch die nach § 22 ZDG anzurechnenden Dienstzeiten.


4.
Verfahren
4.1
Über die Gewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 entscheidet die Dienststelle im 3. bzw. 6. Dienstmonat.
4.2
Die Gewährung des Soldes der höheren Soldgruppe ist dem Zivildienstleistenden mit Vordruck (Anlage 1) mitzuteilen.
4.3
Stellt die Dienststelle fest, daß einer der in 3.3 oder 3.4 genannten Gründe der Gewährung des Soldes der höheren Soldgruppe entgegensteht oder verneint sie entgegen 3.2 die Eignung, Befähigung oder Leistung des Zivildienstleistenden auf Grund ihrer Bewertung der bisherigen Dienstzeit, ist diese Entscheidung zu begründen und dem Zivildienstleistenden mit Vordruck (Anlage 2) mitzuteilen.
4.4
Der Zivildienstleistende kann wegen der Nichtgewährung des Soldes der Soldgruppe 2 bzw. 3 bei der für seine Dienststelle zuständigen Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen und muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe eingehen. Die Entscheidung der Verwaltungsstelle/Zivildienstgruppe ist dem Zivildienstleistenden mit Vordruck (Anlage 3) mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Bundesamt für den Zivildienst eingelegt werden.


5.
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1999 in Kraft.


II
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zivildienstgesetzes vom 2. Januar 1996 (BAnz. S. 2) wird mit Ablauf des 30. Juni 1999 aufgehoben.