Erlass zur Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 13. August 2008
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VMBl 2009 S. 12
Erlass
zur Neufassung des Erlasses
über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 13. August 2008 1)
Der Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (BAnz. Nr. 208 vom 6. November 1980)2), geändert durch die Erlasse vom 18. Februar 1991 (BAnz. S. 2290)3) und vom 29. Januar 1996 (BAnz. S. 2249)4), wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 1
Stiftung
Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung stifte ich für die Soldatinnen und Soldaten
das Ehrenzeichen der Bundeswehr.
Artikel 2
Einteilung
Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird in fünf Stufen verliehen
1. als Ehrenmedaille der Bundeswehr,
2. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze,
3. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber,
4. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold,
5. als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.
Artikel 3
Gestaltung
(1) Die Ehrenmedaille der Bundeswehr ist aus Metall, rund und von bronzener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler auf dem Untergrund des Eisernen Kreuzes und auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste – Bundeswehr“. Den Rand der Medaille bildet ein beidseitig geprägter Eichenlaubkranz. Adler, Kreuz, Kranz und Inschrift sind erhaben geprägt. Das Ordensband ist schwarz mit rot-goldenen Randstreifen.
(2) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr ist ein bronze-, silber- oder goldfarbenes, schlankes Metallkreuz. Es trägt einen runden Schild, der in verkleinerter Form der Vorderseite der Medaille nach Absatz 1 entspricht. Wird das Ehrenkreuz der Bundeswehr für besonders herausragende Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung verliehen (Artikel 4 Abs. 3), ist es rot gerändert.
(3) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit (Artikel 2 Nr. 5) entspricht dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold (Artikel 2 Nr. 4), jedoch ist zusätzlich auf dem Ordensband ein goldfarbenes Eichenlaub angebracht.
(4) Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form getragen werden. Beim Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit tritt an die Stelle des verkleinerten Ehrenkreuzes ein verkleinertes goldfarbenes Eichenlaub.
Artikel 4
Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Verteidigung verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird an Soldatinnen und Soldaten als Zeichen der besonderen Anerkennung treuer Pflichterfüllung in Form eines Ordenszeichens verliehen. Es kann verliehen werden
- 1.
- als Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von sieben Monaten,
- 2.
- als Ehrenkreuz der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit vona) fünf Jahren in Bronze,b) zehn Jahren in Silber,c) zwanzig Jahren in Gold,
- 3.
- als Ehrenkreuz der Bundeswehr für außergewöhnlich tapfere Taten.
(3) In Ausnahmefällen kann, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b oder c vorliegen, bei besonders herausragenden Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber in besonderer Ausführung (Artikel 3 Abs. 2 Satz 3) verliehen werden. Wurde die Leistung unter Gefahr für Leib oder Leben erbracht, kann das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold in besonderer Ausführung verliehen werden.
(4) Die Verleihung einer höheren Stufe des Ehrenzeichens setzt nicht den Besitz der niedrigeren Stufe voraus. Die Verleihung eines Ehrenkreuzes in besonderer Ausführung nach Absatz 3 steht der Verleihung eines Ehrenzeichens nach Absatz 2 nicht entgegen. Die Stufen des Ehrenzeichens einschließlich dessen besonderer Ausführungen können nebeneinander getragen werden.
(5) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Beliehenen über.
(6) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde.
(7) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann postum verliehen werden.
(8) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(9) Das Nähere über die Verleihung wird in Durchführungsbestimmungen zu diesem Erlass geregelt.
Artikel 5
Ausnahmen
Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann in Ausnahmefällen an Zivilpersonen und an Soldatinnen und Soldaten ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich um die Bundeswehr verdient gemacht haben. Die Verleihung an Deutsche ist nur im Einvernehmen mit dem Bundespräsidialamt, an Ausländerinnen und Ausländer nur im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt zulässig.
Berlin, den 13. August 2008
Der Bundesminister der Verteidigung
F. J. Jung
Federführung: R I 1 - Az 01-70-25
