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Rückforderung nach § 349 LAG; hier: Anderweitig erledigte Fälle

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DER PRÄSIDENT
DES BUNDESAUSGLEICHSAMTES

Bad Homburg v. d. Höhe, den 13. April 2004

Az.: II - LA 3482 - 17/04
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Bundesausgleichsamt Postfach 12 63 61282 Bad Homburg v. d. Höhe



Ausgleichsverwaltung


Verteiler DV - 2




Rückforderung nach § 349LAG;

hier: Anderweitig erledigte Fälle



Bezug: Statistik-Rundschreiben Nr. 149 vom 15. Oktober 1996

– I/2 - LA 3542 - 10/96 –

Mein Rundschreiben vom 7. Juni 2001 – II - LA 3482 - 28/01 –





Dieses Rundschreiben aktualisiert und ersetzt das o. a. Rundschreiben vom 7. Juni 2001; Abweichungen und Ergänzungen sind jeweils durch Randstrich markiert. Es regelt keine Fragen des Schadensausgleichs und der Rückforderung, sondern dient dazu, vor einer Erfassung von Einzelfällen als „anderweitig erledigt“ das Augenmerk auf Besonderheiten einzelner Fallgruppen zu lenken und Fehler bei der Erfassung zu verhindern.



Ab sofort gelten für die Erfassung von BFG/LAG-Fällen als „anderweitig erledigt" folgende Regelungen:



1.
Anderweitig erledigte Fälle
Als „anderweitig erledigt" sind nur solche Fälle zu erfassen und abzulegen, in denen zweifelsfrei ein Schadensausgleich nicht in Betracht kommt. Hierzu gehören insbesondere folgende Fallgruppen:


1.1
Fälle, in denen ausschließlich Demontage- oder Kriegssachschäden festgestellt wurden (ohne zusätzliche Schadensfeststellung aufgrund einer Wegnahme). In Verfolgtenfällen kommt jedoch ein Schadensausgleich nach dem NS-VEntschG in Betracht (vgl. Tz 4.3.2.5.1 i. V. m. Tz 10.3.2.4 Buchst. b Rückforderungsrundschreiben), so daß ggf. erst nach entsprechender Sachverhaltsaufklärung eine Erfassung als „anderweitig erledigt" möglich ist. Dies gilt auch, wenn eine Entschädigung nach dem EALG offensichtlich den Demontage- oder Kriegssachschaden mitentschädigt, z. B. indem sie ihn nicht anspruchsmindernd berücksichtigt (vgl. Tz 3.2.1.4 von Anlage 17 Rückforderungsrundschreiben).


1.2
Fälle mit ausschließlicher Schadensfeststellung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, da bei Tilgungen durch die KfW (früher Staatsbank Berlin) nach dem 30. Juli 1992 eine Rückforderung nach § 349 LAG nicht mehr in Betracht kommt (Tz 5.2.12.1 Rückforderungsrundschreiben). Bei dieser Fallgruppe ist jedoch zu berücksichtigen, daß Kontrollmitteilungen der KfW weiterhin BFG-Fällen nach Möglichkeit zuzuordnen sind (vgl. Rundschreiben vom 23. November 1995 ‑ II/1 - LA 3473 - 8/95 ‑) und nach Zuordnung die KfW zu benachrichtigen ist (Tz 5.2.12.1 a. E. Rückforderungsrundschreiben).


1.3
Fälle mit ausschließlicher Schadensfeststellung an einem fiktiv umgewandelten RM-Guthaben bei seinerzeitiger Nichtanmeldung (Fallgruppen der Nr. 25 Abs. 2 Buchst. a und b Wegnahmerundschreiben).


1.4
Fälle mit festgestellten Mehrfachschäden ausschließlich der in Tz 1.1 bis 1.3 genannten Art.


1.5
Fälle der gesetzlichen Pauschalverrechnung nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 5 EntschG, ggf. i. V. m. § 2 AusglLeistG oder § 1 Abs. 2 NS-VEntschG (also ausschließliche Anspruchschäden mit Schadensbetrag bis 10.000 RM/M-Ost, vgl. Tz 10.3.1.2.1 Rückforderungsrundschreiben, und Fälle jedweder Hausratentschädigung, vgl. Tz 10.3.1.2.2 Rückforderungsrundschreiben).


1.6
Fälle, in denen die Sachverhaltsaufklärung nach einem möglichen Schadensausgleich eindeutig zu einem negativen Ergebnis geführt hat. Allein die Tatsache, daß kein VermG-Antrag gestellt wurde, reicht für die Erfassung als „anderweitig erledigt" nicht aus, da insbesondere die antragsfreie Beendigung der staatlichen Verwaltung (Tz 4.1.2 Rückforderungsrundschreiben), ein nachgeschobener EALG-Antrag (Tz 10 Rückforderungsrundschreiben), ein Rehabilitierungsantrag mit evtl. zukünftigem VermG-Antrag (vgl. Tz 4.5.5 Rückforderungsrundschreiben) oder Entwicklungen außerhalb des VermG/EALG zu einem Schadensausgleich geführt haben (bei Mietwohngrundstücken, vgl. Tz 5.2.1.1 Rückforderungsrundschreiben; bei rechtsunwirksamen Enteignungen, vgl. Tz 5.2.18 Rückforderungsrundschreiben) oder noch zum Schadensausgleich führen können.


1.7
Fälle mit Zustellung von Rückforderungs- und Leistungsbescheiden im Ausland, bei denen der Zustellungsadressat nicht zu ermitteln oder zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks nicht bereit ist und die Auslandsvertretung dem Ausgleichsamt mitteilt, eine Zustellung sei nur über die zuständige Behörde des Gastlandes und nach Übersetzung möglich (vgl. Rundschreiben vom 23. Juli 1997 ‑ II/1 - LA 3481 - 15/97 ‑). In Fällen der Zustellung von Rückforderungsbescheiden zur Verrechnung (§ 8 Abs. 1 EntschG) ist hingegen eingehend zu prüfen, ob eine Bescheidzustellung an einen vormundschaftsgerichtlich bestellten Vertreter (analog § 16 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), einen Nachlaßpfleger (§ 1960 Abs. 2 BGB) oder eine öffentliche Zustellung (§ 15VwZG i. V. m. Anlage 1 Nr. 19 Sammelrundschreiben Verfahren) in Betracht kommt (vgl. TO-Punkt 4j der 151. LAA-Leiter-Tagung).


1.8
Fälle der Amtshilfe der Ausgleichsämter für das BARoV bei Aufgebotsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EntschG (Rundschreiben vom 11. November 1997 ‑ II/1 - LA 3425 - 12/92 ‑), sofern das Aufgebot nach entsprechender Mitteilung des BARoV ergebnislos geblieben ist.


1.9
Fälle, in denen nach Dürftigkeitseinrede (Unzulänglichkeitseinrede) des Erben gemäß § 1990BGB kein Bescheid ergeht. Fälle, in denen eine dem Wert des Nachlasses entsprechende Geldzahlung oder dessen Herausgabe verlangt wird, sind als „erledigt" zu behandeln (vgl. Rundschreiben vom 5. Juli 1999 – I - LA 3481 - 1/99 –).


1.10
Fälle mit in Wertpapieren verbrieften Forderungen, die nachweislich der Wertpapierbereinigung unterlagen; dies gilt jedoch nicht für in diesem Bereich festgestellte Verfolgungsschäden, da hier Leistungen nach dem NS-VEntschG nicht auszuschließen sind. Auch bei Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften kommt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 8 AusglLeistG ein Schadensausgleich allein nach dem NS-VEntschG in Betracht, so daß ggf. lediglich das BARoV einzuschalten ist. In Teilschuldverschreibungen oder Besserungsscheinen der Junkers Flugzeug- und Motorenwerke AG verbriefte Forderungen werden nicht bedient, so daß einschlägige Fälle ohne weitere Ermittlungen als „anderweitig erledigt“ erfaßt werden können (vgl. Tz 5.2.19 Rückforderungsrundschreiben und Rundschreiben vom 25. Juni 2003 – II - LA 3482 - 11/03 –). Ergänzend wird auf Tz 2.20 Bezug genommen.


1.11
Fälle des gesamten Anwendungsbereichs des § 1 MauerG. Insoweit scheidet trotz eines Schadensausgleichs eine Rückforderung des für das Mauer- und Grenzgrundstück geleisteten Lastenausgleichs aus (§ 1 Abs. 4 MauerG). Dies gilt gleichermaßen für Fälle des Rückerwerbs (§ 2 MauerG), der Auszahlung des Veräußerungserlöses (§ 3 MauerG), der Antragsablehnung wegen Versäumung der Antragsfrist und der unterbliebenen Antragstellung. Auch Schadensausgleichsleistungen durch Surrogate insbesondere in Form der in den einschlägigen Fällen regelmäßig festgestellten Enteignungsentschädigungen der früheren DDR, die sonst zur Rückforderung führen (vgl. Tz 4.2.2.1 Rückforderungsrundschreiben), sind im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 MauerG unbeachtlich. Alle Lastenausgleichsfälle mit festgestellten Schäden an Grundstücken, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 MauerG fallen, können somit bei Objektidentität jetzt ohne weiteres als „anderweitig erledigt“ erfaßt werden (vgl. Tz 4.2.2.7, 4.4.5.2 und Tz 5.2.1.4 Rückforderungsrundschreiben sowie Rundschreiben vom 10. Dezember 2003 – II - LA 3482 - 10/03 – ) .


1.12
Fälle der „steckengebliebenen Entschädigung“ , d. h. der aus den unterschiedlichsten Gründen nicht zur Auszahlung gekommenen DDR-Enteignungsentschädigungen. Insoweit schließen LA-Leistungen einen Schadensausgleich aus (vgl. § 7 DDR-EErfG) mit der Folge, daß einschlägige Fälle jetzt ohne weiteres als „anderweitig erledigt“ erfaßt werden können (Tz 4.2.2.2 Rückforderungsrundschreiben und Rundschreiben vom 18. Dezember 2003 – II - LA 2032 - 3/98 – ).


1.13
Fälle der DDR-Fiskalerbschaft. Da ein Schadensausgleich im allgemeinen ausscheidet (Tz 8.1.2.3 und Tz 8.1.2.2 Rückforderungsrundschreiben), können einschlägige Fälle als „anderweitig erledigt“ erfaßt werden, soweit sich nicht ausnahmsweise aus besonderen Einzelfallumständen ein offensichtlicher Schadensausgleich ergibt.


2.
Keine (bzw. noch keine) anderweitige Erledigung
Zweifel über einen Schadensausgleich schließen eine Erfassung als „anderweitig erledigt" aus. Hierzu gehören insbesondere folgende Fallgruppen:


2.1
Fälle, in denen neben Schäden der in Tz 1.1 bis 1.3 genannten Art weitere Schäden festgestellt wurden und insoweit ein Schadensausgleich noch nicht auszuschließen ist.


2.2
Fälle, in denen ein Schadensausgleich nach dem VermG auch ohne Antragstellung in Betracht kommt (antragsfreie Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a Abs. 1 VermG, vgl. Tz 4.1.2 Rückforderungsrundschreiben; Rehabilitierung, vgl. Tz 4.5.5 Rückforderungsrundschreiben; siehe auch Tz 1.6).


2.3
Fälle, in denen zwar eine negative Auskunft des zuständigen (L)ARoV zum Schadensausgleich vorliegt, eine Wegnahme jedoch ohne förmliche Enteignung oder vergleichbare Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG anerkannt wurde, z. B. in Fällen der Mietwohngrundstücksregelung (Tz 5.2.1.1 Rückforderungsrundschreiben; vgl. Tz 1.6).


2.4
Fälle, in denen zwar kein fristgerechter VermG-Antrag gestellt wurde, aber ein Schadensausgleich nach dem EALG in Betracht kommt (vgl. Tz 10.1.1 Rückforderungsrundschreiben). Hierauf ist besonders in Fällen mit Teilschadensausgleich (z. B. Rückgabe des Betriebsgrundstücks) und offener Entschädigung zu achten (vgl. Tz 4.3.2.5.4.1 Buchst. d Rückforderungsrundschreiben).


2.5
Fälle, in denen zwar das Belegenheits-(L)ARoV eine negative Auskunft zum Schadensausgleich an Einheitswertvermögen erteilt hat, aber noch keine Auskunft des tatsächlich zuständigen Wohnsitz-(L)ARoV und des Grundbuchamtes vorliegt (vgl. Rundschreiben vom 24. Oktober 2000 ‑ II - LA 3482 - 20/00 ‑ und Tz 4.4.4 f. Rückforderungsrundschreiben). Wurde die ursprüngliche Grundbuchposition nicht wieder eingeräumt (z. B. infolge Enteignung, Veräußerung), kommt ein Schadensausgleich durch Surrogat (Verkaufserlös, Entschädigung) in Betracht und muß entsprechend geprüft werden (vgl. Tz 2.14).


2.6
Fälle, in denen eine Auszahlung nach der Vorabregelung des BMF nicht vorgenommen werden konnte, weil dem ARoV bekannt war, daß für diese Vermögenswerte bereits eine Entschädigung nach dem LAG gewährt worden war. Hier kommt ein Schadensausgleich nach dem EALG in Betracht (vgl. Tz 4.2.6 Rückforderungsrundschreiben).


2.7
Fälle ohne bisherige Antragstellung nach dem VermG/EALG, aber mit Rückgabemöglichkeiten nach dem VermG aufgrund innerdeutscher Rehabilitierungen (§ 1 Abs. 7 VermG i. V. m. den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen) oder zunehmend auch russischer Rehabilitierungsbescheinigungen (Tz 4.5.5 Rückforderungsrundschreiben). Da es vermehrt zu Vermögensrückgaben in bisher nach dem AusglLeistG erfaßten Fällen und vereinzelt auch in LA-Fällen kommen wird, in denen ein Antrag nach dem VermG/EALG bisher noch nicht gestellt wurde, ist bei Hinweisen auf Rehabilitationsverfahren von einer Erfassung einschlägiger LA-Fälle als „anderweitig erledigt“ abzusehen.


2.8
Fälle, in denen eine VermG-Antragstellung unterblieben bzw. ein VermG-Antrag zurückgenommen worden ist, weil es zu einer gütlichen Einigung gekommen ist (vgl. Tz 4.2.4.1 Rückforderungsrundschreiben). Hier kommt es auch ohne Bescheiderlaß (§ 31 Abs. 5 Satz 3 VermG) zum Schadensausgleich. Insbesondere bei Kenntnis des Ausgleichsamtes von einer Antragsrücknahme ist der Sachverhalt durch Befragung der LA-Empfänger und ggf. durch Rückfrage beim (L)ARoV zu klären.


2.9
Fälle, in denen der LA-Empfänger über seinen Anspruch nach dem VermG im Wege der Abtretung verfügt hat. Erhält der Abtretungsempfänger das Objekt zurück, ist ein Schadensausgleich in der Person des LA-Empfängers eingetreten (vgl. Tz 4.2.7.1 Rückforderungsrundschreiben); zur Abtretung von EALG-Ansprüchen vgl. Tz 10.3.1.3, 10.3.2.3, 10.3.4.2 f. Rückforderungsrundschreiben. In Abtretungsfällen ist stets zu beachten, daß hilfsweise auch eine dem LA-Empfänger zugeflossene Gegenleistung als Schadensausgleich anzusehen ist (vgl. Tz 4.2.7.2 und Tz 5.2.13.1.4 Rückforderungsrundschreiben).


2.10
Fälle mit festgestellten Schäden an – evtl. dinglich gesicherten – Forderungen. Insoweit sind vor einer Erfassung als „anderweitig erledigt“ die entsprechenden Voraussetzungen in Tz 4.2.1.3.4 und Tz 5.2.15 Rückforderungsrundschreiben eingehend zu prüfen. Danach ist grundsätzlich zwar von einem Fortbestand der schuldrechtlichen Forderung und dementsprechend von einem Schadensausgleich auszugehen, doch kommen zahlreiche Ausnahmen in Betracht, in denen die Forderung nicht mehr als werthaltig angesehen werden kann. Als „anderweitig erledigt“ können in erster Linie Fälle erfaßt werden, in denen dem Forderungsschuldner die Rückgabe eines mit der Forderung ursprünglich in engem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Sicherungsguts oder eine Leistung nach dem InVorG versagt bleibt, sowie bei nicht dinglich gesicherten Forderungen Fälle mit Verjährungseintritt im für den Schadensausgleich maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Tz 4.2.1.3.4 Buchst. c Nr. 1 und 2 sowie Tz 5.2.15.1 Rückforderungsrundschreiben).


2.11
Fälle, in denen erhebliche Zweifel am Verjährungseintritt einer festgestellten Forderung bestehen. Sie dürfen erst nach Abstimmung mit dem Bundesausgleichsamt als „anderweitig erledigt" erfaßt werden (Tz 5.2.15.2 Rückforderungsrundschreiben).


2.12
Wurde Lastenausgleich für festgestellte Schäden an Gegenständen der Berufsausübung geleistet, ist zu prüfen, ob eine Restitution oder Erlösauskehr (§ 10 VermG) bzw. eine EALG-Entschädigung aufgrund des VermRErgG (Rundschreiben vom 26. September 2000 ‑ II - LA 2032 - 14/99 ‑) für den einzelnen Gegenstand zu erlangen ist (vgl. Rundschreiben vom 28. April 1999 ‑ II - LA 3482 (3483) - 8/99 ‑ sowie Tz 4.2.3.3 und Tz 10.3.2.2 Rückforderungsrundschreiben). Vor einer entsprechenden Klärung dürfen einschlägige Fälle nicht als „anderweitig erledigt" erfaßt werden.


2.13 Fälle, in denen ein Antrag auf Restitution von enteignetem Einheitswertvermögen vom (L)ARoV abgelehnt wurde mit dem Argument, die DDR habe seinerzeit eine Enteignungsentschädigung geleistet; hier ist zu prüfen, was mit der Entschädigung ‑ die als Surrogat den festgestellten Schaden ausgleichen würde (Tz 4.2.2 und Tz 4.2.1.3.3.3 Rückforderungsrundschreiben) ‑ geschehen ist: Freigabe z. B. aus einem vormals staatlich verwalteten Konto, § 11 Abs. 6 VermG (Tz 4.2.1.3.3.2 und Tz 4.5.4 Rückforderungsrundschreiben)? Verbindlichkeitentilgung (Tz 9 und Anlage 18 Rückforderungsrundschreiben)? „Steckengebliebene Entschädigung" (vorstehend Tz 1.12)? Unverfristeter Anspruch auf Auszahlung einer hinterlegten DDR-Entschädigung (Tz 4.2.2.4 Rückforderungsrundschreiben)? Der bloße Grundbucheintrag „Eigentum des Volkes" reicht aus denselben Gründen für eine Erfassung als „anderweitig erledigt" nicht aus; klärungsbedürftig bleibt insoweit grundsätzlich der Verbleib einer etwaigen DDR-Entschädigung.


2.14
Grundsätzlich alle Fälle mit Hinweisen auf ein Surrogat (Tz 4.2.2 und Anlage 19 Rückforderungsrundschreiben). Solchen Hinweisen ist sorgsam nachzugehen (vgl. Rundschreiben vom 27. August 2002 – II - LA 3482 - 34/02 – ). Bei einem Verkauf des geschädigten Vermögenswertes im Wegnahmezeitraum ist deshalb der Frage des Verbleibs des Verkaufserlöses nachzugehen.


2.15
Fälle, in denen bei Bodenreformland in Frage steht, ob ein Kaufpreisschaden bzw. ein Mehrwertschaden im Sinne des § 7 Abs. 5 BFG ausgeglichen wurde. Da der nach § 7 Abs. 5 BFG festgestellte Schaden auch außerhalb des VermG-Bereichs ausgeglichen werden kann, darf keinesfalls schon eine negative (L)ARoV-Auskunft zum Anlaß genommen werden, den entsprechenden BFG-Fall als „anderweitig erledigt" zu erfassen. Vielmehr sind die Eigentumsverhältnisse im Einzelfall zu prüfen (vgl. Tz 5.2.17 Rückforderungsrundschreiben). Außerdem scheidet eine „anderweitige Erledigung“ bis auf weiteres wegen der noch ungewissen Konsequenzen des EGMR-Urteils vom 22. Januar 2004– 46720 u. a. – aus (vgl. Tz 5.2.17.3 Rückforderungsrundschreiben), wonach Erben von Neubauern vollwertiges Eigentum erworben haben und deshalb evtl. einen Herausgabeanspruch gegen den Landesfiskus oder einen Entschädigungsanspruch eingeräumt bekommen.


2.16
Fälle von Enteignungen insbesondere aufgrund des DDR-Baulandgesetzes, in denen ein Antrag nach dem VermG/EALG zwar abgelehnt oder nicht gestellt wurde, die Eigentumsverhältnisse aber gleichwohl ungeklärt sind. Der Eigentümer kann nämlich unter Umständen (z. B. im Wege der Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB) geltend machen, die Enteignung sei z. B. mangels Bekanntgabe des Enteignungsbeschlusses an ihn oder wegen anderweitiger Verstöße gegen das seinerzeitige DDR-Recht unwirksam; ggf. kommt ein zivilrechtlicher Schadensausgleich außerhalb des VermG/EALG in Betracht (vgl. Tz 5.2.18 Rückforderungsrundschreiben).


2.17
Fälle, in denen im Wegnahmezeitraum ein Grundstück vom Nutzer mit öffentlichen Zwecken gewidmeten Gebäuden/Anlagen bebaut wurde und bisher (deshalb) eine Rückgabe unterblieben ist. Hier kann es sich um Fälle des „rückständigen Grunderwerbs" handeln; ggf. ist von einem Schadensausgleich aufgrund des GrundRBerG auszugehen (Tz 4.2.5.2.2 und Tz 4.2.5.6 Rückforderungsrundschreiben).


2.18
Fälle, in denen zwar der LA-Empfänger selbst keinen VermG-Antrag, aber ein (anderes) Mitglied der Erbengemeinschaft einen solchen gestellt hat. Dieser Antrag erstreckt sich grundsätzlich auf alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (vgl. § 2a Abs. 3 VermG), so daß es damit für den LA-Empfänger zu einem Schadensausgleich kommen kann. Als „anderweitig erledigt" gelten solche Fälle demnach nur, wenn die Prüfung ergibt, daß kein Mitglied der Erbengemeinschaft und auch nicht die Erbengemeinschaft als solche einen Antrag gestellt hat. Hat sie einen Antrag gestellt, der LA-Empfänger als Mitglied der Erbengemeinschaft aber den Verzicht auf seine Rechte aus dem VermG-Antrag nach § 2a Abs. 3 VermG erklärt, sind zukünftige Rückforderungsregelungen nicht ausgeschlossen und einschlägige Fälle deshalb bis auf weiteres nicht als „anderweitig erledigt“ zu erfassen (Rundschreiben vom 20. Dezember 2002 – II - LA 3482 - 41/02 –).


2.19
Fälle mit offener Erbenermittlung. Hier ist auch die Möglichkeit zu prüfen, eine evtl. Fiskuserbschaft vom Nachlaßgericht feststellen zu lassen (§ 1964 BGB) und den Fiskus als Rückzahlungspflichtigen nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG oder als Haftungsschuldner nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG in Anspruch zu nehmen (vgl. Tz 8.1.1 und Tz 8.1.2.2 Rückforderungsrundschreiben). Dagegen können Fälle der DDR-Fiskalerbschaft im allgemeinen als „anderweitig erledigt“ erfaßt werden (vgl. Tz 1.13).


2.20
Fälle der in Wertpapieren verbrieften Forderungen außerhalb der in Tz 1.10 behandelten Fallgruppen. Allerdings ist auch insoweit nur ein begrenzter Ermittlungsaufwand erforderlich. Wurden Wertpapiere durch Art. 11 Abs. 1 EALG für kraftlos erklärt, ist lediglich der LA-Empfänger (nicht: seine etwaigen Erben) nach einer Forderungsrealisierung zu befragen. Wurden Wertpapiere durch die SBZ-Währungsreform entwertet und entfallen demnach evtl. nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AusglLeistG hierfür Ausgleichsleistungen, reicht eine Bestätigung durch das zuständige (L)ARoV für eine Erfassung als „anderweitig erledigt“.


3.
Weitere Hinweise:
3.1
Die Aufzählungen unter Tz 1 und 2 können wegen der sehr unterschiedlichen Einzelfallumstände nicht abschließend sein. Grundsätzlich darf ein Fall nur dann als „anderweitig erledigt" erfaßt und abgelegt werden, wenn für den Sachbearbeiter feststeht, daß es zu keinem Schadensausgleich mehr kommen kann. Hierbei sind hohe Anforderungen an die Sorgfalt zu stellen.


3.2
Ist der Sachbearbeiter zum Ergebnis gekommen, daß es sich zweifelsfrei um einen „anderweitig erledigten" Fall handelt, hat er dieses Ergebnis in einem Vermerk festzuhalten und zu begründen. Weiterhin ist eine Aktenverfügung über die Erfassung als „anderweitig erledigter" Fall zu treffen.


3.3
„Anderweitig erledigte" Fälle sind in einer Liste oder Kartei zu erfassen. Hierbei ist der Erfassungsgrund stichwortartig anzugeben. Maßgeblich sind ggf. länderinterne Regelungen.


3.4
Der Vermerk ist von einem Sachgebietsleiter mitzuzeichnen.


3.5
Ein als „anderweitig erledigt" erfaßter Vorgang kann grundsätzlich archiviert werden (vgl. Rundschreiben vom 23. Februar 2004 – II - LA 3867 - 2/04 –).


4.
Aufhebung von Rundschreiben
Das Rundschreiben vom 7. Juni 2001 – II - LA 3482 - 28/01 ‑ wird hiermit aufgehoben.