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Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht

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Fundstelle: GMBl 2015 Nr. 5, S. 97



Bezug:

Mein Rundschreiben vom 5. Februar 2014 – V II 1 – 133 400/9 u./11 –
(GMBl 2014, S. 162)



– RdSchr. d. BMI v. 12.12.2014 – V II 1 – 133 400/9 u./11 –





Von den deutschen Auslandsvertretungen sind mir zwischenzeitlich weitere Hinweise zur Namensführung der Ehegatten und zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht zugegangen; das Ergebnis ist in den Anlagen berücksichtigt. Durch die neuen Angaben bei Argentinien zur Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (Anlage 1 – V II 1 – 133 400/11) und bei der Schweiz zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht (Anlage 2 – V II 1 – 133 400/9) werden die bisherigen Hinweise für diese Länder gegenstandslos. Nach dem Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch vom Auswärtigen Amt wurden die Länderbezeichnungen „Bahrein (Königreich)“ durch „Bahrein“, „Fidschi-Inseln“ durch „Fidschi“ und „Mazedonien“ durch „Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik“ ersetzt.



Die Änderungen werden auf der Internet-Seite des Bundesministeriums des Innern www.personenstandsrecht.de unter Rechtsbereiche/Öffentliches Namensrecht/Sammlung des ausländischen Namensrechts bzw. dem Link:
http://www.personenstandsrecht.de/PERS/DE/Themen/Rechtsbereiche/Oeffentliches-Namensrecht/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts/Sammlung-auslaendischen-Namensrechts_node.html eingestellt.



Ich wäre dankbar, wenn Sie die zuständigen Behörden Ihres Geschäftsbereichs unterrichten würden.





Innenministerien/Senatsverwaltungen
für Inneres der Länder

nachrichtlich:
Vertretungen der Länder beim Bund





Anlage 1

Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht



Argentinien



Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Die Ehefrau kann ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes anfügen.



Bei Auflösung der Ehe durch Tod behält die verwitwete Frau ihren bisherigen Familiennamen. Sie kann beantragen, den angefügten Familiennamen des Ehemannes streichen zu lassen.



Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung führt die Ehefrau künftig ihren Geburtsnamen oder behält ihren bisherigen Namen.





Anlage 2

Familienname des Kindes nach ausländischem Recht



Schweiz



Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschließung erklärt, welchen ihrer vor der ersten Eheschließung geführten Namen (Ledignamen) ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes, oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Tragen die miteinander verheirateten Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschließung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie direkt mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Dieser Name kann nicht innerhalb eines Jahres mittels Erklärung nochmals geändert werden.



Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Ledignamen des Elternteils, dem die elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie bei Geburt des ersten Kindes, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Wird die elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.



Das adoptierte Kind erhält grundsätzlich den Namen des/der Annehmenden (Ausnahme: Stiefkindadoption. Hier muss das über zwölfjährige Kind, welches den Namen des Elternteils führt, zu dem das Kindesverhältnis nach der Adoption bestehen bleibt, einer Namensänderung zustimmen).