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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen (Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung - IfSGKoordinierungs-VwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen
(Verwaltungsvorschrift-IfSG-Koordinierung - IfSGKoordinierungs-VwV)



Vom 12. Dezember 2013





Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 5 des Infektionsschutzgesetzes erlässt die Bundesregierung die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:





§ 1
Anwendungsbereich und Zweck



(1) Diese Verwaltungsvorschrift legt Verfahren fest, wie das Robert Koch-Institut und das Bundesministerium für Gesundheit in epidemisch bedeutsamen Fällen mit anderen Behörden des Bundes, Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder und weiteren beteiligten Behörden und Stellen Informationen austauschen und Zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift unterstützt das Robert Koch-Institut den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder darin, die für den Infektionsschutz erforderlichen Ermittlungen und Maßnahmen zu koordinieren.



(2) Zweck der Verwaltungsvorschrift ist es,



1.
die Einschleppung bedrohlicher übertragbarer Krankheiten in die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Ausbreitung zu verhindern,


2.
beim örtlich oder zeitlich gehäuften Auftreten


a)
bedrohlicher übertragbarer Krankheiten oder


b)
bedrohlicher Erkrankungen, bei denen Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen und eine länderübergreifende Ausbreitung zu befürchten ist,


die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.


Bedrohlich sind insbesondere solche übertragbaren Krankheiten nach § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes, die auf Grund schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine Gefährdung der Bevölkerung darstellen.



(3) Die jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeiten und die Entscheidungsverantwortung der Behörden des Bundes und der Länder gehen dieser Verwaltungsvorschrift vor.



§ 2
Ständige Erreichbarkeit



(1) Das Robert Koch-Institut, die Gesundheitsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Gesundheit stellen für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschrift sicher, dass sie untereinander ständig erreichbar sind. Hierzu führt das Robert Koch-Institut eine Liste mit den jeweiligen Erreichbarkeitsdaten. Die Länder und das Bundesministerium für Gesundheit teilen dem Robert Koch-Institut jeweils ihre aktuellen Erreichbarkeitsdaten mit. Das Robert Koch-Institut stellt ihnen sowie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut die Liste zur Verfügung.



(2) Das Robert Koch-Institut führt außerdem eine Liste mit den für die Koordination zuständigen Ansprechpersonen der Flughafenunternehmer, der Betreiber von Häfen und der zuständigen Gesundheitsämter nach § 8 Absatz 9 des IGV-Durchführungsgesetzes und § 13 Absatz 9 des IGV-Durchführungsgesetzes. Die obersten Landesgesundheitsbehörden teilen dem Robert Koch-Institut die entsprechenden Kontaktdaten mit.



(3) Ferner führt das Robert Koch-Institut Listen mit Sachverständigen für spezifische Gefahrenlagen auf dem Gebiet des Infektionsschutzes und stellt diese den Ländern zur Verfügung.



§ 3
Früherkennung



(1) Für die Früherkennung von Infektionsgefahren für den Menschen erhält das Robert Koch-Institut Informationen, die auf das Vorliegen eines der in § 1 Absatz 2 genannten Tatbestände hinweisen können, insbesondere durch



1.
die Übermittlung epidemiologischer Daten durch die zuständigen Landesbehörden nach den §§ 11 und 12 des Infektionsschutzgesetzes,


2.
Informationen nach § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes von den zuständigen Landesbehörden, den zuständigen Stellen der Bundeswehr, dem Auswärtigen Amt sowie von Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren überwachen,


3.
das Early Warning and Response System (EWRS) und krankheitsspezifische Netzwerke auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (EU-Netzwerk) sowie


4.
das Netzwerk aus nationalen IGV-Anlaufstellen und IGV-Kontaktstellen der Weltgesundheitsorganisation (Artikel 4 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) in Verbindung mit den §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1 des IGV-Durchführungsgesetzes).


(2) Darüber hinaus teilen die in der Anlage in Nummer 1 Buchstabe a und b sowie die in den Nummern 2 bis 4 genannten Behörden dem Robert Koch-Institut unverzüglich Informationen mit, die auf das Vorliegen eines der in § 1 Absatz 2 genannten Tatbestände hinweisen oder einen entsprechenden Verdacht begründen. Oberste Bundesbehörden informieren außerdem das Bundesministerium für Gesundheit.



(3) Das Robert Koch-Institut führt die eingehenden Informationen zusammen, wertet sie infektionsepidemiologisch aus und bewertet sie unter Einbeziehung der betroffenen Länder im Hinblick auf das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 1 Absatz 2. Dabei arbeitet es mit weiteren Behörden und Stellen zusammen, soweit von ihnen für die Bewertung der Informationen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten sind.



(4) Wenn sich ein von Behörden oder Stellen mitgeteilter Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 1 Absatz 2 vorliegt, bei der Bewertung nach Absatz 3 nicht bestätigt, so informiert das Robert Koch-Institut darüber die mitteilenden Behörden und Stellen sowie die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden.



§ 4
Frühwarnung



(1) Führt die Bewertung nach § 3 Absatz 3 zu dem Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 1 Absatz 2 vorliegt, so informiert das Robert Koch-Institut darüber unverzüglich folgende Behörden und Stellen:



1.
das Bundesministerium für Gesundheit,


2.
die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden sowie die von ihnen benannten Behörden und Einrichtungen der Länder,


3.
wenn Vollzugsaufgaben der Bundeswehr nach § 70 des Infektionsschutzgesetzes berührt sind, das Bundesministerium der Verteidigung,


4.
in Fällen, in denen eine lebensmittelassoziierte Krankheitsübertragung zu vermuten oder erwiesen ist, insbesondere bei mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen, akuter Gastroenteritis oder Zoonosen in der Lebensmittelkette, die betroffenen obersten Landesveterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,


5.
in Fällen von Zoonosen ohne eine Beteiligung von Lebensmitteln die betroffenen obersten Landesveterinärbehörden und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,


6.
wenn Maßnahmen im nationalen Verkehr in Betracht kommen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,


7.
wenn Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr in Betracht kommen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium des Innern,


8.
das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und


9.
weitere Behörden des Bundes, wenn sie nach Einschätzung des Robert Koch-Institutes betroffen sind.


(2) Wenn der Verdacht einer dringenden Gesundheitsgefahr besteht und die zuständigen Behörden nach Absatz 1 nicht rechtzeitig erreicht werden können, kann das Robert Koch-Institut unmittelbar örtliche Behörden sowie Unternehmen informieren, soweit die Information für ein sofortiges Tätigwerden der Behörden oder Unternehmen erforderlich ist. Über die erfolgte Information setzt das Robert Koch-Institut unverzüglich die jeweils zuständige oberste Landesbehörde in Kenntnis; in den in Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Fällen setzt es auch die dort genannten Bundesbehörden in Kenntnis.



§ 5
Einleitung des Koordinierungsverfahrens



(1) Nach einer Frühwarnung oder auf Ersuchen einer obersten Landesgesundheitsbehörde nimmt das Robert Koch-Institut unverzüglich Kontakt auf mit den obersten Landesgesundheitsbehörden der betroffenen Länder sowie mit möglicherweise betroffenen anderen Bundesoberbehörden. Es berät mit ihnen, ob eine Infektionsgefahr vorliegt, die es erfordert, dass der Bund die Länder nach dieser Verwaltungsvorschrift bei der Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben unterstützt (Koordinierungsverfahren). Liegt nach Auffassung einer Mehrzahl der betroffenen Länder eine solche Infektionsgefahr vor, so leitet das Robert Koch-Institut das Koordinierungsverfahren ein.



(2) Das Robert Koch-Institut informiert die obersten Landesgesundheitsbehörden und die Behörden, die nach § 4 Absatz 1 eine Frühwarnung erhalten haben, über das Ergebnis der Beratung nach Absatz 1.



(3) Wird das Koordinierungsverfahren nicht eingeleitet, so koordinieren die Länder soweit erforderlich ihre Ermittlungen und Maßnahmen selbst. Das Robert Koch-Institut unterstützt die Länder im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz.



§ 6
Beteiligung von Behörden und Stellen



Nach Einleitung des Koordinierungsverfahrens legt das Robert Koch-Institut fest, welche Behörden und Stellen am Koordinierungsverfahren beteiligt werden. Die betroffenen obersten Landesgesundheitsbehörden sind stets zu beteiligen, wenn sie einer Beteiligung am Koordinierungsverfahren zustimmen. Im Einvernehmen mit ihnen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage weitere Behörden und Stellen, insbesondere die in der Anlage genannten Behörden und Stellen, beteiligt. Das Robert Koch-Institut informiert alle obersten Landesgesundheitsbehörden und die beteiligten Behörden und Stellen über den Kreis der Beteiligten.



§ 7
Verstärkter Informationsaustausch



(1) Die beteiligten Behörden und Stellen und das Robert Koch-Institut treten nach Einleitung des Koordinierungsverfahrens in einen stetigen Informationsaustausch. Das Robert Koch-Institut informiert ferner die nicht beteiligten obersten Landesgesundheitsbehörden.



(2) Die beteiligten Behörden und das Robert Koch-Institut informieren sich gegenseitig unverzüglich über neue Ermittlungsergebnisse und über getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen, mit denen eine Ausbreitung der Krankheit verhindert werden soll.



(3) Das Robert Koch-Institut kann ferner Informationen bei den beteiligten obersten Landesgesundheitsbehörden und Behörden des Bundes abfragen, insbesondere um Informationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb des in § 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten Netzwerks sowie aus den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) erfüllen zu können.



(4) Das Robert Koch-Institut informiert das Bundesministerium für Gesundheit, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die beteiligten Behörden und Stellen unverzüglich über jede Änderung in der Lageeinschätzung sowie über sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, politischer Bedeutung oder Medienrelevanz. Falls erforderlich erstellt es für das Bundesministerium für Gesundheit Berichte als Grundlage für Entscheidungen der politischen Ebene.



§ 8
Beratung über erforderliche Ermittlungen und Maßnahmen



(1) Die beteiligten Behörden von Bund und Ländern beraten, welche infektionsepidemiologischen Ermittlungen und Maßnahmen in der jeweiligen Lage konkret erforderlich sind, und stimmen Inhalte für die Kommunikation nach den §§ 10 bis 14 ab. Die Verantwortung der Behörden für die von ihnen in ihrem jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeitsbereich angestellten Ermittlungen und getroffenen Maßnahmen bleibt unberührt.



(2) Das Robert Koch-Institut organisiert den Austausch fachlicher Informationen, die Abstimmung fachlicher Bewertungen und die Abstimmung des operativen Vorgehens der beteiligten Behörden bei den Ermittlungen und Maßnahmen. Es legt hierfür im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesgesundheitsbehörden einen zweckmäßigen organisatorischen Rahmen fest und kann die beteiligten Behörden und Stellen zu Sitzungen laden. Falls erforderlich sollen auch die Organisationseinheiten der Behörden vertreten sein, die für die Kommunikation zuständig sind. Im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesgesundheitsbehörden kann das Robert Koch-Institut Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen oder zur Klärung komplexer Fragestellungen konkrete Arbeitsaufträge mit einer Zeitvorgabe an Arbeitsgruppen oder Facharbeitskreise geben.



§ 9
Lageberichte



Das Robert Koch-Institut erstellt bei Bedarf infektionsepidemiologische Lageberichte mit den für das Krisenmanagement relevanten Informationen. Die Lageberichte werden den Behörden übersandt, die am Informationsaustausch und an der Koordinierung nach den §§ 7 und 8 beteiligt sind.



§ 10
Grundsätze der externen Kommunikation



(1) Ein wesentlicher Teilbereich der Bewältigung einer epidemisch bedeutsamen Lage ist die externe Kommunikation der Behörden mit



1.
den gesundheitlich betroffenen Bevölkerungsgruppen,


2.
der medizinischen Fachöffentlichkeit,


3.
weiteren betroffenen Akteuren,


4.
der allgemeinen Öffentlichkeit und


5.
den Medien.


(2) Die zuständigen Behörden achten darauf, dass die Kommunikation mit den in Absatz 1 genannten Gruppen möglichst einheitlich ist und deren jeweiligen Informationsbedürfnissen entspricht. Die Behörden sollen die Lage, ihre Bewertung, die Ermittlungen sowie die Maßnahmen einschließlich Verhaltensempfehlungen, deren Zustandekommen und ihre Gründe kontinuierlich, nachvollziehbar und reaktionsschnell vermitteln. Der Umfang der Kommunikation ist an die Gefahrenlage sowie an das erwartete öffentliche und mediale Interesse anzupassen.



§ 11
Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern



(1) Die Aufgaben der Krisenkommunikation sollen zwischen Bund und Ländern einvernehmlich aufgeteilt werden. Der Bund sollte zuständig sein für die aktive Information der Öffentlichkeit über



1.
wissenschaftliche Fragestellungen,


2.
die länderübergreifende Gesamtentwicklung der Lage und


3.
internationale Bezüge.


Die Länder und Kommunen sollten die Informationen des Bundes durch eine Darstellung der jeweiligen landesspezifischen oder regionalen Situation ergänzen. Medizinische Verhaltensempfehlungen und allgemein erforderliche Schutzmaßnahmen werden nach § 8 abgestimmt und von Bund, Ländern und Kommunen der Öffentlichkeit mitgeteilt.



(2) Beabsichtigt eine Behörde eines Landes oder einer Kommune eine Information an die Öffentlichkeit zu geben, die von den bundesweit kommunizierten Tatsachen wesentlich abweicht oder wesentliche Neuerungen enthält, so soll die Behörde dem Robert Koch-Institut vorher die Möglichkeit zu einer Bewertung geben. Hierzu übermittelt sie ihm die Information kurzfristig auf dem Dienstweg.



§ 12
Informieren von Öffentlichkeit und Medien



(1) Das Robert Koch-Institut informiert die allgemeine Öffentlichkeit und die Medien regelmäßig mit einer allgemeinverständlich gefassten Lagedarstellung, die insbesondere auf Inhalten, die nach § 8 abgestimmt sind, und auf den Lageberichten nach § 9 beruht. Soweit erforderlich werden weitere Inhalte sinngemäß nach § 8 abgestimmt, insbesondere durch die Pressestellen der beteiligten Behörden.



(2) Situationsabhängig hält die Leitung des Robert Koch-Institutes regelmäßige Pressekonferenzen ab. Falls erforderlich nehmen an diesen Pressekonferenzen weitere Bundesbehörden teil. Bei großem Medieninteresse sollen Pressekonferenzen auch dann regelmäßig abgehalten werden, wenn die Sachlage unverändert ist. Der Bund informiert die Länder vorab über seine beabsichtigten Verlautbarungen.



§ 13
Informationsmaterial



(1) Für die allgemeine Öffentlichkeit bereitet die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung die Informationen des Robert Koch-Institutes in Form von Informationsmaterial auf. Das Informationsmaterial beinhaltet insbesondere Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie Verhaltensempfehlungen zur Prävention. Die beteiligten Behörden und Stellen leisten dazu auf Anforderung Beiträge.



(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert Koch-Institut veröffentlichen das Informationsmaterial im Internet und weisen die beteiligten Behörden und Stellen auf Aktualisierungen hin. Die beteiligten Behörden und Stellen sollen auf ihren Internetseiten Verknüpfungen zu den betreffenden Internetseiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Robert Koch-Institutes erstellen.



(3) Bei andauernden Gefahrenlagen soll das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von ihm bestimmte Behörde eine zentrale ereignisbezogene Internetseite erstellen. Diese ist mit Internetseiten anderer betroffener Behörden des Bundes und der Länder verknüpft, die weitere fach- oder landesspezifische Informationen zu der Infektionsgefahr beinhalten. Die dafür erforderlichen Informationen stellen die beteiligten Behörden und Stellen zur Verfügung.



(4) Die zentrale Internetseite soll auch die Telefonnummern der Bürgertelefone (Hotlines) nennen, die auf der Ebene des Bundes, der Länder und der Kommunen eingerichtet werden können. Die Bundesbehörden, die Bürgertelefone betreiben, sollen die dort gestellten Fragen regelmäßig auswerten und die Ergebnisse über die oberste Bundesbehörde der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung übermitteln. Diese berücksichtigt die Auswertungen bei der fortlaufenden Aktualisierung der Fragen und Antworten.



(5) Soweit dies erforderlich und personell möglich ist, sollen schriftliche Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit auch in Fremdsprachen zur Verfügung gestellt werden. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nutzt für die Information der Öffentlichkeit weitere elektronische Medien, soweit dies für eine schnellere oder an bestimmte Zielgruppen gerichtete Information erforderlich ist.



§ 14
Fachöffentlichkeit



(1) Das Robert Koch-Institut informiert die Fachöffentlichkeit im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes und bietet in Einzelfällen Beratung an.



(2) Bei der Erstellung und Kommunikation von Informationen nach den §§ 12 und 13 sollen insbesondere auch betroffene Berufs- und Fachverbände der Ärzteschaft ein bezogen werden.



§ 15
Kommunikation mit anderen Staaten und internationalen Organisationen;
grenzüberschreitender Verkehr



(1) Die Kommunikation mit anderen Staaten, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, der Weltgesundheitsorganisation sowie mit anderen europäischen und internationalen Organisationen, Einrichtungen und Gremien ist Aufgabe des Bundes, soweit Bundesrecht oder völkerrechtliche Vereinbarungen nichts Abweichendes bestimmen. Die Länder werden über Gespräche und deren Ergebnisse informiert. Landesspezifische Regelungen über die Zusammenarbeit mit Ortsbehörden anderer Staaten bleiben unberührt.



(2) Gegenstand der Kommunikation nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere die nach dieser Verwaltungsvorschrift abgestimmten Informationen. Das Robert Koch-Institut informiert Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische Kommission insbesondere mittels des in § 3 Absatz 1 Nummer 3 genannten EU-Netzwerkes. Das Bundesministerium für Gesundheit kommuniziert mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch den Gesundheitssicherheitsausschuss „Health Security Committee“. Für die Kommunikation mit der Weltgesundheitsorganisation und den Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) gelten die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und das IGV-Durchführungsgesetz.



(3) Sind im grenzüberschreitenden Verkehr abgestimmte Maßnahmen zu veranlassen, so erfolgt die Abstimmung mit anderen Staaten durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie falls erforderlich in Zusammenarbeit mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern.



§ 16
Ressortübergreifende Gefahrenlagen



(1) Bei der Auswahl der beteiligten Behörden und Stellen nach § 6 sind auch mögliche interdisziplinäre Aspekte der Gefahrenlage zu berücksichtigen.



(2) Wenn es für die Ermittlungen zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle oder Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist, Erkenntnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Erkenntnissen anderer Behörden auf Bundesebene zusammenzuführen, soll das Robert Koch-Institut im Einvernehmen mit den Ländern eine Gruppe einsetzen, die aus Expertinnen und Experten verschiedener Disziplinen von Bund und Ländern besteht und den Auftrag erhält, die Daten zusammenzuführen, aufzuarbeiten und auszuwerten (Ermittlungsgruppe). Die Ermittlungsgruppe teilt die Ergebnisse dem Robert Koch-Institut mit. Um die Erkenntnisse des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit Erkenntnissen der für die Lebensmittelüberwachung oder das Veterinärwesen zuständigen Behörden auf Bundesebene zusammenzuführen, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu den Beratungen der Ermittlungsgruppe hinzugezogen werden.



(3) Bei einer Gefahrenlage mit ressortübergreifenden Ursachen oder Auswirkungen legen das Bundesministerium für Gesundheit und die betroffenen anderen Bundesressorts einvernehmlich fest,



1.
welches Bundesressort im Hinblick auf den Schwerpunkt der erforderlichen Ermittlungen und Maßnahmen die Federführung der Koordinierung wahrnimmt oder


2.
durch wen einzelne Teilbereiche der Koordinierung wahrgenommen werden, etwa im Hinblick auf


a)
die Zusammenführung der fachlichen Informationen,


b)
die Erstellung eines einheitlichen Sachstandsberichts,


c)
die fachliche Bewertung,


d)
das Vorgehen der Behörden bei den Ermittlungen und Maßnahmen und


e)
die gemeinsame Kommunikationslinie.


(4) Werden Koordinierungsaufgaben durch ein anderes Bundesressort wahrgenommen, so vertritt das Robert Koch-Institut innerhalb der Krisenmanagementstrukturen des anderen Bundesressorts im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit Belange des Infektionsschutzes, insbesondere epidemiologischer Untersuchungen und Bewertungen, sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Auf die Koordinierung zwischen dem Robert Koch-Institut und den obersten Landesgesundheitsbehörden sind dann die §§ 7 bis 15 und § 17 entsprechend anzuwenden.



(5) Wenn Gremien nach § 49a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aktiviert wurden, wird die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Bezug auf die Gewährleistung der Sicherheit von Erzeugnissen nach § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ausschließlich in diesen Gremien koordiniert. Hinsichtlich der übrigen Koordinierungsaufgaben gelten die Absätze 3 und 4.



(6) Bei der Bekämpfung von hochkontagiösen Tierseuchen ist die Bund-Länder-Vereinbarung über die „Task Force Tierseuchenbekämpfung“ anzuwenden.



(7) Beruft das Bundesministerium des Innern bei lang anhaltenden, länderübergreifenden Gefahren- oder Schadenslagen mit hohem Abstimmungs- und Beratungsbedarf die Interministerielle Koordinierungsgruppe des Bundes und der Länder ein, so sind die Vorschriften ihrer Geschäftsordnung (GO IntMinKoGr) anzuwenden.



§ 17
Abschluss des Koordinierungsverfahrens



(1) Ergibt eine Bewertung des Robert Koch-Institutes, dass keine Infektionsgefahr mehr vorliegt, die eine Koordinierung durch den Bund nach dieser Verwaltungsvorschrift erfordert, so berät es mit den beteiligten obersten Landesgesundheitsbehörden, ob das Koordinierungsverfahren abgeschlossen werden kann. Wenn sich eine Mehrheit der betroffenen Länder dafür ausspricht, schließt das Robert Koch-Institut das Koordinierungsverfahren ab. Das Robert Koch-Institut teilt das Ergebnis der Beratung den obersten Landesgesundheitsbehörden und den beteiligten Behörden und Stellen unverzüglich mit.



(2) Nach Abschluss des Koordinierungsverfahrens erstellt das Robert Koch-Institut in Abstimmung mit den beteiligten Behörden und Stellen einen Abschlussbericht, wenn dies im Hinblick auf die Bedeutung des Ereignisses in der öffentlichen Wahrnehmung oder für die Auswertung von gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungen erforderlich ist, und übermittelt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit. Die beteiligten Behörden und Stellen erhalten Kopien.



§ 18
Übungen



Das Verfahren zur Koordinierung von Ermittlungen, Maßnahmen und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit soll, wenn es mehrere Jahre nicht durchgeführt wurde, geübt werden. Zur Planung und Durchführung einer Übung richtet das Robert Koch-Institut in Abstimmung mit den Ländern eine Bund-Länder-Projektorganisation ein. Die Projektleitung obliegt dem Robert Koch-Institut.



§ 19
Kosten



Die im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift anfallenden Reise-, Personal- und Sachkosten werden von den beteiligten Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten selbst getragen.



§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift IfSG-Informationsverfahren vom 25. April 2002 (BAnz. S. 10 551) außer Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 12. Dezember 2013



Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel



Bundesministerium für Gesundheit
Daniel Bahr





Anlage



Behörden und Stellen, die am Koordinierungsverfahren insbesondere
beteiligt sein können



(keine abschließende Aufzählung)



1.
Landesbehörden


a)
oberste Landesgesundheitsbehörden sowie von diesen benannte Behörden und Einrichtungen der Länder,


b)
zuständige Landesbehörden nach § 11 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG),


c)
oberste Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder sowie die von diesen benannte Behörden und Einrichtungen der Länder


im Bereich der mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen oder akuter Gastroenteritis mit der Maßgabe, dass stets auch die nach Nummer 3 zuständigen Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu beteiligen sind,


d)
oberste Veterinärbehörden sowie von diesen benannte Behörden und Einrichtungen der Länder


im Bereich der Zoonosen mit der Maßgabe, dass stets auch die nach Nummer 3 zuständigen Geschäftsbereichsbehörden des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu beteiligen sind;


2.
Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit


a)
Paul-Ehrlich-Institut


insbesondere im Bereich der Impfstoffe und der Impfprävention (§ 77 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes - AMG),


b)
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte


insbesondere im Bereich der Informationen zu Arzneimitteln und Medizinprodukten, einschließlich Fragen der Arzneimittelsicherheit, sowie zu Betäubungsmitteln und Grundstoffen (§ 77 Absatz 1 AMG),


c)
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung


insbesondere im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, etwa in Bezug auf die Impfprävention (§ 20 Absatz 1 IfSG);


3.
weitere Bundesoberbehörden


a)
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)


wenn eine lebensmittelassoziierte Krankheitsübertragung vermutet wird oder erwiesen ist (zwingende Beteiligung) sowie bei Fragen der Entwesung (Bekämpfung von Nichtwirbeltieren) und der Bekämpfung von Wirbeltieren, durch die Krankheitserreger verbreitet werden können,


b)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)


auf dem Gebiet der Risikobewertung im Hinblick auf Zoonosen in der Lebensmittelkette und mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftungen,


das BfR gilt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als Bundesoberbehörde,


c)
Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)


im Bereich der Zoonosen ohne eine Beteiligung von Lebensmitteln,


d)
Umweltbundesamt (UBA)


insbesondere im Bereich der Trinkwasserhygiene, Badebeckenwasserhygiene, der Umwelthygiene, der Entwesung sowie der Übertragung von Krankheitserregern durch Tiere, die nicht Haus- oder Nutztiere sind,


falls erforderlich unter Beteiligung der Trinkwasserkommission oder der Schwimm- und Badebeckenwasserkommission beim Umweltbundesamt durch das Bundesministerium für Gesundheit,


e)
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)


insbesondere im Bereich der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Zusammenhang mit bedrohlichen Krankheiten, im Bereich arbeitsbedingter Infektionskrankheiten und der Biozid-Wirkstoffe sowie der Zulassung von Biozid-Produkten,


f)
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit dem Gemeinsamen Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern (GMLZ)


insbesondere im Bereich der Amtshilfe des Bundes für die Länder sowie hinsichtlich der Funktion als nationale IGV-Anlaufstelle,


g)
Havariekommando


bei Infektionsgefahren an Bord von Schiffen auf See,


das Havariekommando gilt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift als Bundesoberbehörde,


h)
Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr


insbesondere im Bereich der Vollzugsaufgaben der Bundeswehr nach § 70 IfSG,


i)
Eisenbahn-Bundesamt


insbesondere im Bereich der Vollzugsaufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 72 IfSG,


j)
Bundesamt für Güterverkehr


in Angelegenheiten des Verkehrsleistungsgesetzes als koordinierende Behörde nach § 7 Absatz 1a des Verkehrsleistungsgesetzes,


k)
Luftfahrtbundesamt


insbesondere wenn Fragen der Einfluggenehmigung betroffen sind,


l)
Bundeskriminalamt (BKA)


insbesondere bei Verdacht auf eine absichtliche Ausbringung von Krankheitserregern,


mit der Maßgabe, dass die Beteiligung grundsätzlich über das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium des Innern erfolgt,


m)
Bundesnachrichtendienst (BND)


insbesondere bei dem Verdacht auf eine absichtliche Ausbringung von Krankheitserregern mit Auslandsbezug,


mit der Maßgabe, dass die Beteiligung grundsätzlich über das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundeskanzleramt erfolgt,


n)
das Bundespolizeipräsidium


insbesondere im Bereich der polizeilichen Grenzkontrollen;


4.
oberste Bundesbehörden


a)
Bundesministerium für Gesundheit


b)
Auswärtiges Amt


insbesondere im Bereich des Gesundheitsschutzes für diplomatisches Personal und Bundesbürgerinnen und Bundesbürger im Ausland (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts) und im Bereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung von bakteriologischen (biologischen) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ),


c)
Bundesministerium des Innern


insbesondere bei Verdacht auf eine absichtliche Ausbringung von Krankheitserregern und im Bereich der polizeilichen Grenzkontrollen,


d)
Bundesministerium der Finanzen


hinsichtlich Fragen der privaten Krankenversicherung mit der Maßgabe das die Beteiligung durch das Bundesministerium für Gesundheit erfolgt, und im Bereich des Zolls,


e)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales


insbesondere im Bereich der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Zusammenhang mit bedrohlichen Krankheiten,


f)
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


insbesondere bei Krankheitsausbrüchen mit Bezug auf Lebensmittel oder Zoonosen,


zwingende Beteiligung in Fällen von Zoonosen ohne eine Beteiligung von Lebensmitteln,


g)
Bundesministerium der Verteidigung


insbesondere im Bereich der Vollzugsaufgaben der Bundeswehr nach § 70 IfSG und des Vollzuges des IfSG bei ausländischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland auf der Grundlage des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes, soweit sich aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine andere Zuständigkeit ergibt,


h)
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


wenn Maßnahmen im nationalen oder grenzüberschreitenden Verkehr erforderlich sind,


i)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


insbesondere im Bereich der Übertragung von Krankheitserregern auf Menschen durch Tiere, die nicht Haus- oder Nutztiere sind;


5.
Referenzzentren, weitere wissenschaftliche Einrichtungen und Fachgesellschaften


a)
nationale Referenzzentren,


b)
Konsiliarlaboratorien,


c)
Behandlungs- und Kompetenzzentren,


d)
internationale Expertenlaboratorien (Referenzlaboratorien der Weltgesundheitsorganisation, europäisches Labornetzwerk) und Expertenlaboratorien anderer Staaten,


e)
Bundesärztekammer (BÄK) und Landesärztekammern,


insbesondere im Bereich der ärztlichen Versorgung,


f)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)


insbesondere im Bereich der ärztlichen Versorgung durch Kassenärztinnen und Kassenärzte,


g)
Deutsche Krankenhausgesellschaft


insbesondere hinsichtlich Fragen der ärztlichen Versorgung durch Krankenhäuser,


h)
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA)


insbesondere im Bereich der Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten über die Apotheken,


i)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung


im Bereich der arbeitsbedingten Infektionsgefahren,


j)
Spitzenverband Bund der Krankenkassen


im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung,


k)
nationale Referenzlaboratorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung mit Aufgaben, die im Zusammenhang mit Fragen der Lebensmittelsicherheit oder der Zoonosen stehen;


6.
ausländische und internationale Organisationen und Behörden


a)
Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten,


b)
zuständige Dienststellen der Europäischen Kommission,


c)
von den EU-Mitgliedstaaten benannte Behörden nach Artikel 9 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft,


d)
Dienststellen der Weltgesundheitsorganisation sowie zuständige Fachbehörden anderer Staaten.