Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 12. November 2009 (ARVVwV)
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 12. November 2009 (ARVVwV)
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. November 2009
- Az.: D 6 - 222 201/1 -
Als Anlage übersende ich die o. a. Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Die ARVVwV wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Die Anlage zur ARVVwV berücksichtigt das durch die Wechselkurs- und Verbraucherpreisentwicklung veränderte Preisniveau für die Neufestsetzung der Auslandstage- und der Auslandsübernachtungsgelder.
Für im Jahr 2009 durchgeführte Dienstreisen, die erst 2010 abgerechnet werden, gelten die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder, die bis zum 31.12.2009 festgesetzt sind.
Das Bundesministerium der Finanzen hat der ARVVwV mit der Maßgabe zugestimmt, dass die durch die erhöhten Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder bedingten Mehrausgaben durch entsprechende Einsparungen innerhalb der flexibilisierten Titel des Kapitels ausgeglichen werden.
Im Auftrag
Weidemann
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
über die Neufestsetzung der
Auslandstage- und -übernachtungsgelder (ARVVwV)
vom 12. November 2009
Nach § 14 Absatz 3 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) wird im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), erlassen:
Die Auslandstage- und -übernachtungsgelder werden in Höhe der aus der Anlage ersichtlichen Beträge festgesetzt.
- (1)
- Wird anlässlich einer Auslandsdienstreise die Mittagsverpflegung in einer Kantine eingenommen, beträgt das Auslandstagegeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 80 Prozent des in Spalte 2 der Anlage ausgewiesenen Betrages.
- (2)
- Für notwendige Übernachtungen ohne belegmäßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld nach § 3 Absatz 1 und 2 ARV 50 Prozent des in Spalte 3 der Anlage ausgewiesenen Betrages, höchstens jedoch 30 Euro.
- (1)
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
- (2)
- Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und -übernachtungsgelder vom 5. Dezember 2008 (GMBl. 2009 S. 3) außer Kraft.
Berlin, 12. November 2009
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Cornelia Peters
