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Belehrung über Rechtsbehelfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); hier: neue Muster

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Belehrung über Rechtsbehelfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)



hier:

neue Muster

Bezug:   

Mein Rundschreiben vom 23. Mai 1997 – V II 1 – 132 120/6 – (GMBl 1997, S. 282)



– RdSchr. d. BMI v. 12.8.2013 – V II 1 – 132 120/6 –



Fundstelle: GMBl 2013, S. 1150





Bislang war für Bundesbehörden eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) am 7. Juni 2013 wird die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt; § 59 VwGO wurde aufgehoben. Nunmehr ist nach § 37 Absatz 6 VwVfG einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Anforderungen an den Inhalt der Belehrung wurden nicht verändert. Erforderlich sind deshalb nach wie vor (lediglich) Angaben zu:



statthaftem Rechtsbehelf,


Behörde oder Gericht, bei der/dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,


deren/dessen Sitz (d. h. nur Angabe des Orts),


der einzuhaltenden Frist.


Um den Behörden die Erteilung fehlerfreier Rechtsbehelfsbelehrungen zu erleichtern, wurden zuletzt mit Rundschreiben vom 23. Mai 1997 (GMBl 1997, S. 282) Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen veröffentlicht. Diese Muster enthielten auch über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Hinweise zu Formvorschriften für den jeweiligen Rechtsbehelf. Die Möglichkeit, Rechtsbehelfe auch elektronisch zu einzulegen, bestand zu dieser Zeit noch nicht. Für den Bereich der Verwaltung wurde mit der Einführung von § 3a VwVfG ab dem 1. Februar 2003 die rechtliche Voraussetzung für die elektronische Einlegung von schriftformbedürftigen Rechtsbehelfen geschaffen. Mit der Einführung von § 55a VwGO gilt dies seit 1. April 2005 auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Praxis haben elektronische eingelegte Rechtsbehelfe bislang eine untergeordnete Rolle gespielt. Mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Regelungen in Art. 1 (EGovG) des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2749 ff.) werden alle Bundesbehörden – und Behörden der Länder, soweit sie Bundesrecht ausführen – verpflichtet, zumindest einen Zugang für qualifiziert signierte E-Mails bereitzustellen.1 Bundesbehörden werden zudem grundsätzlich auch verpflichtet, einen elektronischen Zugang für De-Mail zu eröffnen. Zugleich wurden durch eine Änderung von § 3a VwVfG zusätzliche Möglichkeiten der elektronischen Schriftformersetzung geschaffen. Mit zunehmender Verbreitung der Internetnutzung auch in der Verwaltung und diesen Rechtsänderungen wird die elektronische Einlegung von Rechtsbehelfen in Zukunft eine größere Rolle spielen.2



Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte können demnach grundsätzlich bei Behörden auf elektronischem Weg eingelegt werden



durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur,


durch De-Mail in der Sendevariante „bestätigte sichere Anmeldung“ nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes,


durch Eingabe in ein von der Behörde zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular in Verbindung mit dem sicheren Identitätsnachweis oder


durch Verwendung eines anderen sicheren Verfahrens, das durch Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegt wurde.


Bei den Verwaltungsgerichten können Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nach Maßgabe des § 55a VwGO und des entsprechenden Landesrechts elektronisch eingelegt werden



mit qualifizierter elektronischer Signatur oder unter Beachtung eines zugelassenen anderen sicheren Verfahrens.


Eine Zuleitung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP als Übertragungssoftware) ist verordnungsrechtlich für das BVerwG und landesrechtlich zum Teil (dort daneben auch für andere Übertragungssoftware) vorgeschrieben. Nicht alle Gerichte sind an das EGVP angeschlossen. Ein „anderes sicheres Verfahren“ i.S.v. § 55a VwGO ohne Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ist bislang nicht entwickelt und zugelassen worden.



Mit Inkrafttreten von Artikel 5 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs am 1. Januar 2018 werden weitere Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Verwaltungsgerichten eröffnet.



In der Praxis haben sich Schwierigkeiten insbesondere ergeben, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus Hinweise gegeben wurden, die hinsichtlich der elektronischen Einlegung des Rechtsbehelfs unvollständig waren. Wegen der unterschiedlichen Formvorschriften und der erst schrittweisen Eröffnung elektronischer Zugänge besteht das Risiko fort, eine unvollständige und damit u. U. irreführende oder gar falsche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.



Deshalb wird bei den in der Anlage beigefügten Mustern nunmehr unterschieden zwischen Rechtsbehelfsbelehrungen, die lediglich den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen (Anlage 1), und solchen mit zusätzlichen Hinweisen zu Formerfordernissen (Anlage 2). Bei der Verwendung der Muster nach Anlage 2 ist angesichts der laufenden Änderungen sorgfältig darauf zu achten, dass die jeweils bei der betreffenden Stelle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur elektronischen Einlegung des Rechtsbehelfs vollständig und auf aktuellem Stand dargestellt werden. Bei den beigefügten Mustern sind an den jeweiligen Haupttext die im Einzelfall zutreffenden – mit „(und/oder)“ abgesetzten – zusätzlichen Hinweise anzufügen.



Nach § 37 Absatz 6 Satz 2 VwVfG ist auch der Bescheinigung nach § 42a VwVfG eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Mit dieser Bescheinigung wird der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich bestätigt, mit ihrem Zugang wird der Lauf der Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt. (Da eine mit Fristablauf fingierte Genehmigung nicht bekanntgegeben wird, fehlt es sonst vor allem für einen Drittwiderspruch an einem Anknüpfungspunkt für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist.) Die Anlagen enthalten nunmehr auch für diese Rechtsbehelfsbelehrung Muster.



Für besondere Verwaltungsverfahren können abweichende Regelungen gelten.



Das Rundschreiben vom 23. Mai 1997 (GMBl 1997, S. 282) wird aufgehoben.





Anlage 1



Rechtsbehelfsbelehrung



– zur Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen –



a)
Bei einem Verwaltungsakt, wenn vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen ist:


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei (Bezeichnung und Sitz der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) erhoben werden.“


b)
Bei einem Verwaltungsakt, gegen den unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben ist:


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts) erhoben werden.“


c)
Bei einem Abhilfebescheid oder einem Widerspruchsbescheid, wenn erst dieser eine Beschwer enthält (§ 79 Absatz 1 Nummer 2 VwGO), zur Erhebung einer Klage:


„Gegen diesen Bescheid/Widerspruchsbescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts) erhoben werden.“


d)
Bei einem Verwaltungsakt, gegen den unmittelbar Klage vor einem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist:


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem (Bezeichnung und Sitz des zuständigen Gerichts) erhoben werden.“


e)
Bei einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a Absatz 3 VwVfG:


„Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Bescheinigung Widerspruch bei (Bezeichnung und Sitz der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat) erhoben werden.“




Anlage 2



Rechtsbehelfsbelehrung



– mit zusätzlichen Hinweisen zu Formerfordernissen –



a)
Bei einem Verwaltungsakt, wenn vor Erhebung der Klage ein Vorverfahren durchzuführen ist (§ 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO, § 68 Absatz 2 i. V. m. § 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO):


wenn der Widerspruch nicht auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei (Bezeichnung der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift der Behörde).“


wenn der Widerspruch auch auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei (Bezeichnung der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


1.
Schriftlich oder zur Niederschrift:


Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat).



2.
Auf elektronischem Weg:


Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:



Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: (E-Mail-Adresse der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat).“



(und)



„Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: (De-Mail-Adresse der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat).“



(oder/und)



„Der Widerspruch kann mit sicherem Identitätsnachweis auch durch direkte Eingabe in das elektronische Formular: (Bezeichnung des von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars und Angabe der Internetseite/des Links) erhoben werden.“



(oder/und)



„Der Widerspruch kann auf elektronischem Weg auch nach folgendem Verfahren erhoben werden: (Angabe eines anderen sicheren gemäß Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegten Verfahrens, das bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verwendet werden kann).“



b)
Bei einem Verwaltungsakt, gegen den unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben ist:


wenn die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht nicht auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage bei dem Verwaltungsgericht (Sitz des zuständigen Verwaltungsgerichts) erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Kopien beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.“


wenn die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht auch auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (Sitz des zuständigen Gerichts) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


1.
Schriftlich oder zur Niederschrift:


Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift des zuständigen Gerichts). Der Klage sollen dieser Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.



2.
Auf elektronischem Weg:“


(und entweder)



„Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: (E-Mail-Adresse des zuständigen Gerichts).“



(oder)



„Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über folgenden Zugang erhoben werden: (vollständige Angabe der bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zugelassenen Zugangsmöglichkeit/en, z. B. Hinweis auf die Pflicht zur Einreichung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP oder über eine andere Übermittlungssoftware).“



c)
Bei einem Abhilfebescheid oder einem Widerspruchsbescheid, wenn erst dieser eine Beschwer enthält (§ 79 Absatz 1 Nummer 2 VwGO), zur Erhebung einer Klage:


wenn die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht nicht auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/Widerspruchsbescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage des Verwaltungsgerichts (Sitz des zuständigen Gerichts) erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift des Gerichts). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid/Widerspruchsbescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.“


wenn die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht auch auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/Widerspruchsbescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht (Sitz des zuständigen Gerichts) erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


1.
Schriftlich oder zur Niederschrift:


Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift des zuständigen Verwaltungsgerichts). Der Klage sollen dieser Bescheid/Widerspruchsbescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.



2.
Auf elektronischem Weg:“


(und entweder)



„Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: (E-Mail-Adresse des zuständigen Gerichts).“



(oder)



„Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über folgenden Zugang erhoben werden: (vollständige Angabe der bei dem zuständigen Gericht zugelassenen Zugangsmöglichkeit/en, z. B. Hinweis auf die Pflicht zur Einreichung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP oder über eine andere Übermittlungssoftware).“



d)
Bei einem Verwaltungsakt, gegen den unmittelbar Klage vor einem Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht zu erheben ist:


wenn die Klage bei dem zuständigen Gericht nicht auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Klage bei dem (Bezeichnung und Sitz des zuständigen Gerichts) erhoben werden. Der Kläger muss sich hierbei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigte dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift des Gerichts). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.“


wenn die Klage bei dem zuständigen Gericht auch auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen diesen Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem (Bezeichnung und Sitz des zuständigen Gerichts) erhoben werden. Der Kläger muss sich hierbei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigte dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


1.
Schriftlich:


Die Klage kann schriftlich erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift des Gerichts). Der Klage sollen dieser Bescheid/diese Verfügung/Anordnung/Entscheidung im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.



2.
Auf elektronischem Weg:“


(und entweder)



„Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: (E-Mail-Adresse des zuständigen Gerichts).“



(oder)



„Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über folgenden Zugang erhoben werden: (vollständige Angabe der bei dem zuständigen Gericht zugelassenen Zugangsmöglichkeit/en, z. B. Hinweis auf die Pflicht zur Einreichung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP oder über eine andere Übermittlungssoftware).“



e)
Bei einer Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 42a Absatz 3 VwVfG:


wenn der Widerspruch nicht auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei (Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat) erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift der Behörde).“


wenn der Widerspruch auch auf elektronischem Weg erhoben werden kann –


„Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei (Bezeichnung der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat) erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:


1.
Schriftlich oder zur Niederschrift:


Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Anschrift lautet: (Adresse und Postanschrift der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat).



2.
Auf elektronischem Weg:


Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:



Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: (E-Mail-Adresse der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat).“



(und)



„Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: (De-Mail-Adresse der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat).“



(oder/und)



„Der Widerspruch kann mit sicherem Identitätsnachweis auch durch direkte Eingabe in das elektronische Formular: (Bezeichnung des von der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars und Angabe der Internetseite/des Links) erhoben werden.“



(oder/und)



„Der Widerspruch kann auf elektronischem Weg auch nach folgendem Verfahren erhoben werden: (Angabe eines anderen sicheren gemäß Rechtsverordnung der Bundesregierung festgelegten Verfahrens, das bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, verwendet werden kann).“





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