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Änderung des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz; hier: Verzinsung von Forderungen

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Änderung des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz



hier:

Verzinsung von Forderungen

Anlg.:

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§ 49a Verwaltungsverfahrensgesetz ist durch Artikel 13 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167 – Anlage) mit Wirkung vom 29. Juni 2002 geändert worden. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich hierzu folgende Hinweise:



I.

Die Regelung der Verzinsung in § 49a Abs. 3 S. 1 VwVfG wurde durch Artikel 13 Nr. 2 a) des o.a. Gesetzes wie folgt geändert: Die Wörter „mit 3 von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ wurden durch die Wörter „mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.



Damit ergeben sich für die Verzinsung von Erstattungsansprüchen gemäß § 49a Abs. 3 VwVfG unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung folgende Berechnungsgrundlagen:



1.
Ab dem 1. Januar 1999 tritt gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) an die Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der jeweilige Basiszinssatz.
Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach dem DÜG


2.
Ab dem 4. April 2002 wird durch das an diesem Tag in Kraft getretene Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz (VersKapAG) das DÜG aufgehoben und tritt an die Stelle des Diskontsatzes und des Basiszinssatzes gemäß DÜG der Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Verzinsung: 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB


3.
Ab dem 29. Juni 2002 gilt die im HZvNG enthaltene Änderung des § 49a Abs. 3 VwVfG.
Verzinsung: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB.


Im Jahr 2002 sind damit folgende Zinssätze anzuwenden:
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5,71% für Zinsen, die auf die Zeit vom 1.1. bis 3.4.2002 entfallen (Basiszinsatz 2,71% + 3%),
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5,57% für Zinsen, die auf die Zeit ab 4.4.2002 entfallen (Basiszinsatz 2,57% + 3%),
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7,57% für Zinsen, die auf die Zeit ab 29.6.2002 entfallen (Basiszinsatz 2,57% + 5%),
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7,47% für Zinsen, die auf die Zeit ab 1.7.2002 entfallen (Basiszinsatz 2,47% + 5%).


Die Deutsche Bundesbank gibt im Bundesanzeiger Anpassungen des Basiszinssatzes zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres bekannt. Die jeweils anzuwendenden Basiszinssätze können zudem unter www.bundesbank.de abgerufen werden.


II.

Gleichzeitig hat § 49 a Abs. 4 VwVfG mit Wirkung vom 29. Juni 2002 durch Einfügung eines neuen Satzes 2 folgende Fassung erhalten:

„Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“



Ich bitte, diese gesetzliche Neuregelung künftig zu beachten.



III.

Bis zur Änderung der VV zu § 44 BHO bitte ich, bei Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden weiterhin grundsätzlich nach VV Nr. 8 zu § 44 BHO zu verfahren; bei Nrn. 8.5 und 8.7 ist jedoch der nunmehr geltende Zinssatz zu beachten.



Ferner bitte ich, in die den künftigen Zuwendungsbescheiden beizufügenden Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO; Anlagen 1/4 : Nrn. 9.4 und 9.5, Anlagen 2/3: Nrn. 8.4 und 8.5 ) den geänderten Zinssatz aufzunehmen.



Für auf Grundlage der bisherigen Regelungen ergangene Zuwendungsbescheide gebe ich noch folgende Hinweise:



Wurde im Zuwendungsbescheid entsprechend der durch die VV zu § 44 BHO vorgegebenen Verzinsungsregelung in den Allg. Nebenbestimmungen zu den Zuwendungsbescheiden für Projektforderungen und institutionelle Förderungen festgelegt, dass

„der Erstattungsbetrag nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des DÜG jährlich zu verzinsen (ist).",

so führt dies dazu, dass die unter I.1 und I.2 dargestellten Veränderungen der Rechtslage hinsichtlich des DÜG zu berücksichtigen sind, die Veränderung des Zinssatzes aufgrund der Änderung des § 49a Abs. 3 VwVfG jedoch nicht eintritt.



Gleiches gilt, wenn der Zuwendungsbescheid lediglich eine Verzinsung von „3% über Diskontsatz“ ohne Hinweis auf das VwVfG festlegt.



Eine zusammenfassende Übersicht über alle nach der BHO relevanten Zinssatze ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. August 2002 - II A 3 - H 1012 - 6/02 - an die obersten Bundesbehörden übermittelt worden (Beilage 2 zum Protokoll über die Sitzung der Arbeitsgruppe Haushaltsrecht der obersten Bundesbehörden vom 20. Juni 2002).





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