Durchführung der Beihilfevorschriften des Bundes; Beitragszahlung für Pflegepersonen
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Berlin, 12. Juli 2005
DI5-213 100-82/4
* Durchführung der Beihilfevorschriften des Bundes
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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 habe ich Ihnen die Information des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung übersandt. Ergänzend dazu weise ich darauf hin, dass durch Art. 9a des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl I, S. 818 ff) das Elfte Buch - Sozialgesetzbuch (SGB XI) dahingehend geändert worden ist, dass die Höchstbeträge für stationäre Pflege, Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten.
Darüber hinaus sind die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungen seit dem 1. Juni 2005 verpflichtet, bei den Pflegebedürftigen die zuständige Beihilfestelle zu erfragen und den Beginn der Beitragspflicht für die Pflegeperson und die Angaben nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 8 SGB XI der zuständigen Festsetzungsstelle mitzuteilen. Als Anlage übersende ich Ihnen das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung – 232 – 4329 (239230) vom 6. Juni 2005 mit Einzelheiten zur Ausgestaltung des Mitteilungsverfahrens mit der Bitte um Information der Beihilfefestsetzungsstellen in Ihrem Zuständigkeitsbereich.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Oberste Bundesbehörden
nachrichtlich:
Für das Beihilferecht zuständige
oberste Landesbehörden
Arbeitsgruppe Z1
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