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Richtlinien zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt vom 12. April 2005

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Richtlinien zur Förderung der deutschen Seeschifffahrt
vom 12. April 2005

(Veröffentlichung: Bundesanzeiger Nr. 76 vom 22. April 2005)





1.
Rechtsgrundlage, Zielsetzung
1.1
Der Bund kann nach Maßgabe der für diesen Zweck in den Haushalt 2005 eingestellten Mittel, dieser Richtlinien, der Leitlinien der Gemeinschaft (EU) für staatliche Beihilfen im Seeverkehr und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) auf Antrag Zuwendungen (Finanzbeiträge - Projektförderung/ Teilfinanzierung -) an Seeschifffahrtsunternehmen gewähren.


1.2
Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den Ausbildungsplatzkosten von Seeschifffahrtsunternehmen an Bord zur Förderung und Stärkung des seemännischen Fachwissens gewährt.


1.3
Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Person auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.


2.
Zuwendungsempfänger und –voraussetzungen
2.1
Finanzbeiträge werden Unternehmen gewährt, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und auf eigenen oder im Rahmen von Leasing/ Bareboatcharterverträgen überlassenen Handelsschiffen Ausbildungsplätze für den seemännischen Nachwuchs bereitstellen (Seeschifffahrtsunternehmen).


2.2
Handelsschiffe im Sinne dieser Richtlinien sind Seeschiffe,
-
die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder Personen im nationalen und/oder internationalen Verkehr über See aufgrund von Fracht- oder Überfahrtsverträgen eingesetzt oder zu diesen Zwecken gewerbsmäßig vermietet werden,
-
für die ein Schiffssicherheitszeugnis nach den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung ausgestellt ist,
-
die in einem deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind und
im Eigentum des Seeschifffahrtsunternehmens stehen oder
diesem aufgrund von Leasing-/Bareboatcharterverträgen überlassen werden,


sofern sie die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes im Jahr 2005 (Bewilligungszeitraum) führen. Für Handelsschiffe, die erst im Verlauf des Bewilligungszeitraumes unter die Bundesflagge gebracht oder als Neubauten unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden, gilt dieses ab dem Tag, von dem an die Bundesflagge geführt wird.


2.3
Die Förderung der Ausbildungsplätze betrifft die Ausbildung
-
zum Schiffsmechaniker / zur Schiffsmechanikerin nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und
-
zum Offiziersassistenten / zur Offiziersassistentin nach den entsprechenden Richtlinien des Bundes.


2.4
Die Finanzbeiträge können solchen Seeschifffahrtsunternehmen versagt werden, an denen
-
eine natürliche Person ausländischer Staatsangehörigkeit oder eine juristische Person ausländischen Rechts (gilt nicht für Beteiligte oder Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten) oder
-
eine Gebietskörperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.


2.5
Finanzbeiträge werden nicht an Seeschifffahrtsunternehmen gewährt, deren Fortbestand unmittelbar gefährdet ist. Eine solche Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn das Seeschifffahrtsunternehmen die fälligen Zinsverpflichtungen nicht beglichen hat, es sei denn, dass eine den Fortbestand des Unternehmens sichernde Regelung getroffen worden ist. Ferner wird antragstellenden Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für antragstellende Personen, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung bzw. § 284 der Abgabenordnung (1977) abgegeben haben.


3.
Art, Umfang und Höhe der Finanzbeiträge
3.1
Die Finanzbeiträge werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung. Die Bewilligung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.


3.2
Bei Handelsschiffen, die nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr vom 24. Mai 1994 bzw. gemäß § 4 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung seefahrtbezogener Ausbildungsverordnungen vom 4. August 2004, als Ausbildungsstätten anerkannt sind, werden pro Ausbildungsplatz, der mit einem(r) Auszubildenden zum(r) Schiffsmechaniker(in) besetzt ist, Finanzbeiträge in Form eines Zuschusses zu den Kosten der Einrichtung und Unterhaltung des Ausbildungsplatzes in Höhe von 25.500,-- € gewährt.


Offiziersassistenten(innen), die die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Richtlinien des Bundes in der jeweils geltenden Fassung ordnungsgemäß beendet haben, werden insoweit den Auszubildenden gemäß Absatz 1 gleichgestellt.


3.3
Voraussetzung für die Gewährung nach Nummer 3.2 ist, dass das auf das einzelne Handelsschiff bezogene jeweilige Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezember 2005 mindestens fünf Monate bestanden hat und das Ausbildungsverhältnis noch nicht gefördert wurde.


4.
Verfahren
4.1
Anträge auf Gewährung von Finanzbeiträgen sind für das jeweilige Ausbildungsverhältnis bis zum 30. November 2005 zu stellen.


4.2
Die Anträge sind auf den vorgeschriebenen Formblättern an die PwC Deutsche Revision Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, New-York-Ring 13, 22297 Hamburg, zu richten, die die erforderlichen Auskünfte gibt und die notwendigen Unterlagen und Nachweise anfordert. Für die Bearbeitung der Anträge haben die antragstellenden Personen an die PwC Deutsche Revision ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe von der PwC Deutsche Revision in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen festgesetzt wird.


4.3
Den Anträgen sind beizufügen:


-
eine Versicherung, dass der antragstellenden Person die in Nummer 6 aufgeführten Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt sind;
-
eine Erklärung der antragstellenden Person, dass kein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen beantragt oder eröffnet, ferner keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung bzw. § 284 der Abgabenordnung (1977) abgegeben worden ist;
-
eine Bestätigung eines(r) Wirtschaftsprüfers(in) oder Steuerberaters(in), ob und inwieweit die fälligen Zinsverpflichtungen beglichen worden sind;
-
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3.2 Abs. 1 eine Bestätigung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V., Bremen, dass das auf das einzelne Handelsschiff bezogene jeweilige Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Dezember 2005 mindestens fünf Monate bestanden hat;
-
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 3.2 Abs. 2 eine Bestätigung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e.V., Bremen, dass die praktische Ausbildung und Tätigkeit als Offiziersassistent/in vor dem 1. Dezember 2005 ordnungsgemäß beendet waren.


4.4
Über die Anträge entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der von der PwC Deutsche Revision vorbereiteten Unterlagen.


5.
Rückzahlung der Finanzbeiträge
Wird im Bewilligungszeitraum das Handelsschiff veräußert oder verliert das Schiff das Recht, die Bundesflagge zu führen oder gerät das Schiff in Totalverlust und/oder wird für das Handelsschiff die Anerkennung als Ausbildungsstätte widerrufen, sind die während des Bewilligungszeitraumes für die Ausbildung auf diesem Handelsschiff ausgezahlten Finanzbeiträge vollständig zurückzuzahlen. Die Finanzbeiträge sind anteilig zurückzuzahlen, wenn die Ausbildung aus Gründen, die in der Person des(r) Auszubildenden liegen, innerhalb des Bewilligungszeitraumes ohne Abschluss beendet oder unterbrochen wird. Die Bewilligungsbehörde kann eine nur anteilige Rückzahlung fordern oder von einer Rückforderung der gewährten Finanzbeiträge ganz absehen, wenn die Förderziele erreicht wurden oder anderweitig erreicht werden können. Soweit das jeweilige Ausbildungsverhältnis auf einem anderen Handelsschiff fortgesetzt wird, das ebenfalls die Voraussetzungen nach den Nummern 2.2 und 3.2 erfüllt, können auf Antrag, der bis zum 30. November 2005 zu stellen ist, die zurückgezahlten Finanzbeiträge für die Ausbildung auf diesem Handelsschiff gewährt werden.


6.
Subventionserhebliche Tatsachen
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) sind:


Die Beschäftigung des Schiffes in der Handelsschifffahrt, dessen Eintragung im Seeschiffsregister, das Eigentum an diesem Schiff bzw. das Überlassen des Schiffes im Rahmen von Leasing-/ Bareboatcharterverträgen, das Sicherheitszeugnis nach der Schiffssicherheitsverordnung für dieses Schiff, die von diesem Schiff geführte Flagge, die Begleichung der Zinsverpflichtungen, das Bestehen oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Anerkennung des Handelsschiffes als Ausbildungsstätte, die Dauer der Besetzung des Ausbildungsplatzes sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung bzw. § 284 der Abgabenordnung (1977).


7.
Verwendungsnachweis
Die Verwendung der Finanzbeiträge ist der PwC Deutsche Revision bis spätestens sechs Monate nach dem Ende des Jahres, für das die Finanzbeiträge gewährt werden, durch Vorlage des Jahresabschlusses nachzuweisen. Darüber hinaus ist in einem Sachbericht darzustellen, dass das geförderte Handelsschiff die Bundesflagge im vorangegangenen Jahr geführt hat bzw. zu welchem Zeitpunkt das Handelsschiff veräußert oder ausgeflaggt wurde oder in Totalverlust geraten ist, wie lange die Ausbildungsplätze mit Auszubildenden besetzt waren und/bzw. die Anerkennung als Ausbildungsstätte widerrufen wurde.


8.
Geltung weiterer Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


9.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft.


Bonn, den 12. April 2005


Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Im Auftrag