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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewVwV)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
(MinÖlBewVwV)

Vom 12. 4. 1988 (BAnz. Nr. 79a vom 27. 4. 1988 S. 3; ber. BAnz. S. 2017)



Nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und § 11 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069) von denen § 8 Abs. 4 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:



Inhaltsübersicht



I.
Allgemeines
1
Zielsetzung, Geltungsbereich
Vorbereitung des Vollzugs
Abgrenzung zu anderen Krisenmaßnahmen
Ölvorräte
Aufgabenverteilung
Mineralölwirtschaft
II.
Einzelbestimmungen
Adressaten der Verpflichtung
Verpflichtungen
9
Bewirtschaftung
10 
Ermittlung des Bedarfs
11.
Anmeldung des Bedarfs
12 
Kontingente und Konsumkraftzahlen
13 
Deckung des Bedarfs
14 
Sonderkontingente
15 
Verfügung über Kontingente
16 
Entscheidung über Anträge
17 
Nachweis eines Bedarfs
18 
Bezugscheine
19 
Antrag auf Erteilung von Bezugscheinen für Produkte
20 
Entscheidungen über die Erteilung von Bezugscheinen für Produkte
21 
Vereinfachtes Verfahren für die Zuteilung von Kraftstoffen
22 
Vereinfachtes Verfahren für die Zuteilung von leichtem Heizöl
23 
Ausgabe von Bezugsscheinen
24 
Ausgabestellen
25 
Bezugscheinabgabe an Ausgabestellen
26 
Umgang mit Bezugscheinen
27
Nachweise
28 
Überwachung, Geschäftsstellenprüfung, Kontrolle
29 
Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 MinÖlBewV
30 
Meldungen
III.
Schlußbestimmungen
31 
Zuwiderhandlungen
32 
Inkrafttreten, Anwendbarkeit




I. Allgemeines

1.
Zielsetzung, Geltungsbereich
1.1
Die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV) vom 19. 4. 1988 (BGBI. 1 S. 530) dient der Sicherstellung der Mineralölversorgung für Zwecke der Verteidigung, insbesondere der Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Wirtschaftssicherstellungsgesetz nur nach Maßgabe des Artikels 80 a GG anwendbar. Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll die Verordnung in ihrem Geltungsbereich einheitlich durchgeführt werden.
1.2
Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich entsprechend dem Geltungsbereich des ihr zugrundeliegenden Wirtschaftssicherstellungsgesetzes auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Land Berlin.


2.
Vorbereitung des Vollzugs
Die MinölBewV ist am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Die Anwendbarkeit dieser Verordnung — mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 und 5 — ist abhängig von den Voraussetzungen des Artikels 80 a GG und des Erlasses einer gesonderten Verordnung durch den Bundesminister für Wirtschaft.
§ 9 Abs. 2 und 5 ist als Maßnahme der Vorbereitung des Vollzugs nach § 11 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes mit der Verkündung anwendbar. Die zuständigen Behörden haben bereits jetzt die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen, damit im Falle der Anwendbarkeit der Verordnung die wirtschaftslenkenden Maßnahmen sofort durchgeführt werden können.


Abgrenzung zu anderen Krisenmaßnahmen
3.1
Während die MinölBewV mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 und 5 nur unter den in Nummer 1.1 genannten Voraussetzungen anwendbar ist, sind Maßnahmen aufgrund von Verordnungen nach dem Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz 1975) vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I. S. 3681) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) der Feststellung einer einfuhrbedingten Störung abhängig.
3.2
Die Vorbereitungen zum Vollzug der MinÖlBewV sind mit den Vorbereitungen zum Vollzug der folgenden bereits nach dem Energiesicherungsgesetz 1975 erlassenen Verordnungen soweit wie möglich in Übereinstimmung zu bringen;
1.
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520)
2.
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise vom 26. April 1982 (BGBI. I S. 536)
3.3
Tritt im Verlaufe des Vollzugs des Energiesicherungsgesetzes 1975 eine der Voraussetzungen nach Art. 80 a GG ein, bleiben dadurch bereits für anwendbar erklärte Verordnungen nachdem Energiesicherungsgesetz 1975 durch die Anwendung der MinÖlBewV unberührt.
3.4
Da Maßnahmen zum Zwecke der Verteidigung nicht zwingend mit einer einfuhrbedingten Mineralölversorgungsstörung verbunden sein müssen, ist die MinÖlBewV für sich allein so auszuführen, daß der Bedarf auch unter ungünstigen Gegebenheiten noch gedeckt werden kann.


Ölvorräte
Über den Einsatz der Pflichtvorräte der Mineralölindustrie und des Erdölbevorratungsverbandes sowie über den Einsatz der Bundesrohölreserve entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft.


Aufgabenverteilung
5.1
Der Bundesminister für Wirtschaft trifft die wirtschaftslenkenden Grundsatzentscheidungen. Er nimmt insoweit die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Organisationen wahr.
Der Bundesminister für Wirtschaft kann seine Aufgaben anderen Stellen, insbesondere dem in seinem Geschäftsbereich als Bundesoberbehörde errichteten Bundesamt für Wirtschaft (BAW), zur Ausführung übertragen.
5.2
Die MinÖIBewV wird in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
5.3
Die darüber hinausgehende Ausführung der MinÖlBewV erfolgt in Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) durch die Länder. Zuständig sind Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Landesverwaltung.
5.4
Ist eine bundeseinheitliche Mineralölbewirtschaftung nicht mehr durchführbar, so tritt die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde für ihr Gebiet an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft.


Mineralölwirtschaft
6.1
Die Unternehmer der Mineralölwirtschaft werden sich spätestens im Verteidigungsfall zur Notorganisation Mineralöl (NOMIN) zusammenschließen, die als Zentralgesellschaft Aufkommen und Verteilung des Mineralöls sicherstellt.
6.2
Die organisatorische Spitze der NOMIN berät die Bundesregierung in allen Fragen der Ölversorgung (Steuerung des Aufkommens, Verarbeitung von Produkten, Einsatz von Pflicht- und anderen Vorräten, Verbrauchseinschränkungen). Ihr untersteht die eigene Organisation der Mineralölwirtschaft, die im Bundesgebiet den Vertrieb von Produkten vornimmt.
6.3
Die NOMIN stellt sicher, daß den für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden ein Ansprechpartner der Mineralölwirtschaft zur Verfügung steht.


II. Einzelbestimmungen



Adressaten der Verpflichtung
7.1
Unternehmer im Sinne der MinÖlBewV sind die Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft im herkömmlichen Sinne, d. h. Raffineure und Händler — gleich welcher Handelsstufe — sowie solche Unternehmer, die Rohöl oder Produkte in Rohrleitungen weiterleiten (§ 1 Abs. 1 MinÖlBewV). Auch der durch das Erdölbevorratungsgesetz vom 25 Juli1978 (BGBI. I S. l073) errichtete Erdölbevorratungsverband — Körperschaft des öffentliche Rechts — gilt als Unternehmer in diesem Sinne (§ 1 Abs. 2 MinOlBewV).
7.2
Andere Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft, die Produkte als Rohstoffe einsetzen oder in sonstiger Weise verwenden, stehen den Unternehmern nach Nummer 7.1 in Bezug auf die bei ihnen lagernden Produkte gleich (§ 1 Abs. 3 MinÖlBewV). Die Verpflichtung auch dieser Unternehmer darf nur im Rahmen des § 3 MinÖlBewV erfolgen; eine Verpflichtung für andere Zwecke ist nicht zulässig.
7.3
Die Verpflichtung trifft auch die für Unternehmer handelnden Personen, nämlich;
a)
Gesetzliche Vertreter der Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
b)
Personen, die als vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person oder als Mitglieder eines solchen Organs handeln;
c)
Personen, die vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft sind;
d)
Personen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Geschäftsführung (z. B. Konkursverwalter, Treuhänder) bestellt sind;
e)
Personen, die aufgrund ihnen erteilter Vollmacht zur Geschäftsleitung von Niederlassungen, Betrieben, Werken, Filialen und Auslieferungslagern bestellt sind.
Dieser Personenkreis wird auch von der Strafbewehrung nach § 10 MinÖlBewV betroffen.
7.4
Betriebsstätten unterliegen der Verordnung, unabhängig davon, ob sie einem innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches der MinÖlBewV ansässigen Unternehmer gehören. Auf eine ortsfeste Einrichtung kommt es dabei nicht an. Der Begriff „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ ist weit auszulegen. Er schließt einzelne und solche Geschäfte mit Produkten ein, die infolge des eigentlichen Geschäftsbetriebes anfallen.
7.5
Die Instrumentarien der Wirtschaftslenkung sind:
a)
die Verpflichtung (§ 1 Abs. 1 und § 2);
b)
die allgemeine Verfügungs- und Verwendungsbeschränkung (§ 4);
c)
die allgemeine Genehmigung (§ 5 Abs. 1);
d)
die Einzelgenehmigung (§ 5 Abs. 2);
e)
der Bezugschein (§ 6 Abs. 1);
f)
die vorrangige Belieferung von Bezugscheininhabern (§ 6 Abs. 5).
7.6
Verfügungen im Sinne der Verordnung sind rechtsgeschäftliche Verfügungen.
Handlung ins Sinne der Verordnung sind tatsächliche Verrichtungen wie z.B. Gewinnung, Herstellung, Verlagerung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Bearbeitung, Verarbeitung, der sonstige innerbetriebliche Einsatz von Produkten oder die Einwirkung auf Produkte.


Verpflichtungen
8.1
Die Verordnung unterscheidet:
a)
Verpflichtungen über Produkte (§ 1) und über Anlagen (§ 2), für die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a MinÖlBewV allein der Bundesminister für Wirtschaft zuständig ist. Diese Verpflichtungen der Unternehmer erfolgen durch Verwaltungsakt. Inhalt der Verpflichtung können Verfügungen, Handlungen oder ihr Unterlassen sein. Verpflichtungen dürfen nur ausgesprochen werden, wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
b)
Gesetzliche Liefergebote an den Unternehmer, gegen Bezugschein und Bezahlung bei Vorhandensein von Produkten entsprechend der im Bezugschein genannten Art und Menge (§ 6 Abs. 4 MinÖlBewV) zu liefern. In diesem Rahmen können Unternehmer durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet werden, einen Bezugscheininhaber vorrangig zu beliefern (§ 6 Abs. 5 MinÖlBewV).
8.2
Die Produkte, auf die sich die Verpflichtung erstrecken kann, sind in der Anlage zur MinÖlBewV aufgeführt. Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft kann die Liste abgeändert werden.
8.3
Neben den Produkten können alle Anlagen, technischen Einrichtungen und sonstigen Produktionsmittel Gegenstand der Verpflichtung sein, soweit sie der Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwendung von Produkten dienen. Auch Ersatz- und Reserveteile können unter die Verpflichtung fallen.


9.
Bewirtschaftung
Eine Bewirtschaftung nach § 4 wird erforderlich, wenn der Bedarf an Produkten im Verhältnis zu ihrer Verfügbarkeit derart ungleichgewichtig ist, daß nur durch gezielte Zuteilungen unter Festlegung von Prioritäten der Bedarf für Verteidigungszwecke gedeckt werden kann. Diese Zuteilungen erfolgen grundsätzlich durch Bezugschein. Dem Bezugschein steht ein Verfahren gleich, das der Bundesminister für Wirtschaft oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zugelassen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 3). Die Bewirtschaftung setzt die Kenntnis des voraussichtlichen Bedarfs sowie der verfügbaren Mengen an Produkten voraus.


10 
Ermittlung des Bedarfs
10.1
Bedarf ist diejenige Menge eines bezugscheinpflichtigen Produktes, die innerhalb eines Kalendermonats für Zwecke der Verteidigung benötigt wird.
10.2
Ermittelt wird der Bedarf durch Erhebung und, soweit eine Erhebung nicht möglich ist, durch Schätzung. Bei Schätzungen können z.B. statistische Angaben, Normverbrauchszahlen, im Vormonat erteilte Bezugscheine für Produkte oder Angaben von Unternehmern und Organisationen berücksichtigt, oder Sachverständige, insbesondere der Mineralölwirtschaft, gehört werden.
10.3
Der Bedarf an Produkten, für deren Bezug eine allgemeine Genehmigung durch Rechtsverordnung erteilt wurde, ist nicht zu ermitteln.
10.4
Die erste Bedarfsermittlung durch Erhebung erfolgt in der Regel für den dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der MinÖlBewV folgenden übernächsten Kalendermonat (z.B. Anwendbarkeit im März, Bedarfsermittlung für Mai). Daran anschließend erfolgt die Bedarfsermittlung unabhängig von der voraussichtlichen Dauer einer Versorgungsperiode in jedem Kalendermonat für den nächsten Kalendermonat (z.B. im Mai für Juni).
10.5
Wird die Dauer einer Versorgungsperiode vom Bundesminister für Wirtschaft (§ 6 Abs. 2 MinÖlBewV) abweichend vom Kalendermonat festgesetzt, so rechnet das Bundesamt für Wirtschaft den ermittelten Bedarf und das Kontingent (Nummer 12) auf die Dauer der Versorgungsperiode um.
10.6
Der Bedarf ist — soweit nach Nr. 10.7 nichts anderes bestimmt ist — von der für seine Deckung zuständigen Behörde zu ermitteln. Gegenüber dieser Behörde besteht die Auskunftspflicht gemäß § 14 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes auch für die Durchführung der Bedarfsermittlung.
10.7
Für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 MinÖlBewV genannten Bereiche wird der Bedarf von folgenden Behörden der bundeseigenen Verwaltung errechnet und zusammengestellt:
a)
Vom Bundesminister der Verteidigung für die Bundeswehr, die verbündeten Streitkräfte und die militärischen Hauptquartiere der NATO;
b)
vom Bundesminister des Innern für den Bundesgrenzschutz;
c)
vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen für die Deutsche Bundespost;
d)
vom Bundesminister für Verkehr
-
für die Deutsche Bundesbahn,
-
für die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
-
für die Binnen- und Seeschiffahrt, soweit es sich um Kraftstoffe für den Schiffsbetrieb und den mit diesem in technischem Zusammenhang stehenden sonstigen Produkte handelt;
e)
vom Auswärtigen Amt oder dem Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen.
Den Bedarf des Bundesministers der Verteidigung ermittelt dieser selbst. Der eigene Bedarf der übrigen Bundesminister, einschließlich der unter b bis e aufgeführten, der anderen, nicht unter b bis e genannten Behörden oder Dienststellen des Bundes sowie seiner sonstigen Stellen wird von den zuständigen Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe ermittelt.
10.8
Von den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe ist im Rahmen ihrer Aufgabe nach Nummer 10.6 der Bedarf, gegliedert in folgende Bereiche, zu ermitteln:
-
Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsgewalt,
-
Zivilschutz einschl. Gesundheitswesen,
-
Ernährungs- und Wassersicherstellung,
-
Verkehrssicherstellung,
-
Wirtschaftssicherstellung und sonstiger Verbrauch.
Fällt der Bedarf unter mehrere Bereiche, so ist er dem Bereich zuzurechnen, in welchem die Leistung hauptsächlich erbracht wird.


11 
Anmeldung des Bedarfs
11.1
Der für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 MinÖlBewV genannten Bereiche errechnete Bedarf ist — aufgeteilt nach Produkten und Bedarfsträgern — innerhalb der ersten 18 Tage des dem Bedarfszeitraum vorausgehenden Kalendermonats bei dem Bundesamt für Wirtschaft anzumelden.
11.2
Der nicht nach Nummer 11.1 ermittelte Bedarf wird angemeldet:
a)
bei der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe
innerhalb der ersten 10 Tage des dem Bedarfszeitraum vorausgehenden Kalendermonats von den Gemeindeverwaltungen, soweit diese nach Landesrecht zuständig sind, aufgeteilt nach Bedarfsbereichen und Produkten;
b)
bei der höheren Verwaltungsbehörde
innerhalb der ersten 13 Tage des dem Bedarfszeitraum vorausgehenden Kalendermonats von den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, aufgeteilt nach Bedarfsbereichen und Produkten:
c)
bei der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde
innerhalb der ersten 16 Tage des dem Bedarfszeitraum vor ausgehenden Kalendermonats von den höheren Verwaltungsbehörden, aufgeteilt nach Kreisen, Bedarfsbereichen und Produkten. Der Bedarf der Luftfahrt ist gesondert anzumelden (Sonderkontingent (Nummer 14.2));
d)
bei dem Bundesamt für Wirtschaft
innerhalb der ersten 18 Tage des dem Bedarfszeitraum vorausgehenden Kalendermonats von der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit ein Bedarf für die Luftfahrt angemeldet wird, ist dieser gesondert auszuweisen (Sonderkontingent (Nummer 14.2)). Diese Anmeldungen sind nach Produkten zu gliedern.
11.3
Wird eine Frist nicht eingehalten, so setzt diejenige Behörde, die die Anmeldung entgegenzunehmen hat, den Bedarf nach ihrem Ermessen fest.


12 
Kontingente und Konsumkraftzahlen
12.1
Kontingent ist die Menge bewirtschafteter Produkte, über die durch die zuständige Behörde, vorbehaltlich von Einschränkungen nach Nummer 15.1, Bezugscheine auf Antrag erteilt werden dürfen. Die Umrechnungsschlüssel für Gewichts- und Raummaße der einzelnen Produkte werden bekanntgegeben.
12.2
Konsumkraftzahl ist der prozentuale Anteil eines Landes, eines Regierungsbezirkes, eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt am jährlichen Gesamtabsatz eines Produktes. Konsumkraftzahlen werden für die Produkte Vergaserkraftstoff (VK), Dieselkraftstoff (DK), leichtes Heizöl (HEL) und schweres Heizöl (HS) berechnet und den für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, den höheren Verwaltungsbehörden und den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe regelmäßig bekanntgegeben.


13.
Deckung des Bedarfs
13.1
Der Bundesminister für Wirtschaft entscheidet über die Deckung des Bedarfs.
13.2
Zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Deckung des Bedarfs beruft der Bundesminister für Wirtschaft den Interministeriellen Fachausschuß für Mineralöl (lntFM) ein.
13.3
Der Interministerielle Fachausschuß für Mineralöl erarbeitet Empfehlungen über die Verteilung der bewirtschafteten Produkte für eine Versorgungsperiode. Er setzt sich aus den fachlich zuständigen und den bei der Bedarfsdeckungszuweisung zu beteiligenden Bundesministerien zusammen. Das Bundesamt für Wirtschaft wird an den Sitzungen des IntFM beteiligt.
13.4
Für die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft hat das Bundesamt für Wirtschaft eine Versorgungsrechnung vorzubereiten. Diese hat das ihm gemeldete Aufkommen an Produkten (Einfuhr, Bestand, Produktion) dem jeweils für diese Produkte angemeldeten Bedarf gegenüberzustellen.
13.5
Die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft über den zu deckenden Bedarf wird ausgeführt,
a)
vom Bundesminister für Wirtschaft oder der von ihm bestimmten Stelle für den beim Bundesamt für Wirtschaft angemeldeten Bedarf des Bundes (vgl. Nummer 10.7 und 11.1);
b)
vom Bundesamt für Wirtschaft für den von den Ländern angemeldeten Bedarf.
13.6
Die vom Bundesminister für Wirtschaft zur Verfügung gestellte Menge an Produkten weist das Bundesamt für Wirtschaft den für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden zu. Diese weisen das Kontingent den höheren Verwaltungsbehörden zu, die es ihrerseits den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, gegebenenfalls jeweils gekürzt (vgl. Nummer 15), zuweisen.
13.7
Ist ein Kontingent nicht aufgrund einer Bedarfsermittlung oder Schätzung festgelegt, wird es für die Produkte VK, DK, HEL und HS wie folgt berechnet und zur Verfügung gestellt:


Summe der Länderkontingente x Konsumkraftzahl

Kontingent =

100



Der Bundesminister für Wirtschaft gibt die Summe der Länderkontingente dem Bundesamt für Wirtschaft und den für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden bekannt.



14 
Sonderkontingente
14.1
Das Bundesamt für Wirtschaft weist die Kontingente für die Schiffahrt über den Bundesminister für Verkehr den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung getrennt für die Binnen- und Seeschiffahrt zu.
14.2
Das Bundesamt für Wirtschaft weist das Kontingent für die Luftfahrt der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu. Diese weist — soweit sie nicht selbst zuständig ist — das Kontingent, gegebenenfalls gekürzt nach Nummer 15, der für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu.


15 
Verfügung über Kontingente
15.1
Berechnung des verfügbaren Kontingents.
Die Höhe des verfügbaren Kontingents, über das die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen für Produkte positiv entscheiden können, errechnet sich wie folgt:
Kontingent (Nummer 13.6 oder 13.7)
/ Sperrmenge
/ Einbehaltsmenge
------------------------------------------------------------------------
= Kontingent zur Erteilung von Bezugscheinen für Produkte.


Sperrmenge ist die Menge, die der überregionalen Bedarfsdeckung dient. Sie wird vom Bundesminister für Wirtschaft bzw. von der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde festgesetzt.
Einbehaltsmenge ist die Menge, die dem Ausgleich etwaiger Bedarfsverschiebungen zwischen den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe dient. Über ihre Höhe entscheidet entweder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die jeweils zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
15.2
Über dieses Kontingent ist so zu verfügen, daß es für die Versorgungsperiode ausreicht.
Zu Beginn der 2. Hälfte einer Versorgungsperiode ist über die Freigabe von Sperr- und Einbehaltsmengen zu entscheiden.
15.3
Bei den Sonderkontingenten (für die Schiffahrt und die Luftfahrt) sind Reserven von 15 v.H. für überregionale oder regionale Ausgleiche bis 10 Tage vor Ablauf der Versorgungsperiode zu halten.
15.4
Sind nach Landesrecht den Gemeindeverwaltungen Zuständigkeiten zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen für Produkte übertragen worden, so weisen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe hierfür Unterkontingente zur Bewirtschaftung nach Maßgabe vorgegebener Kriterien zu.
15.5
Steht zu Beginn einer Versorgungsperiode den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe noch kein Kontingent zur Verfügung, so können sie im Vorgriff hierauf Bezugscheine bis zu 50 v.H. des in der vorausgegangenen Versorgungsperiode zugewiesenen Kontingents erteilen.


16 
Entscheidung über Anträge
Bei der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen zur Deckung des verteidigungsnotwendigen Bedarfs an Produkten im Rahmen der zugewiesenen Kontingente ist von folgenden Grundsätzen auszugehen, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einzelfall etwas anderes bestimmt hat:
16.1 Gruppe 1 
Volle Versorgung
Die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen ist so vordringlich, daß Kürzungen nicht vertretbar sind.
Hierzu zählt insbesondere der Bedarf an Produkten für
a)
die Erzeugung, die Herstellung, die Erhaltung und den Transport lebens- und verteidigungswichtiger Güter von besonderer Wichtigkeit (z.B. Nahrungs- und Arzneimittel, Waren der Notversorgung, Dieselkraftstoff für Notstromaggregate in Kühlhäusern);
b)
die Aufrechterhaltung lebens- und verteidigungswichtiger öffentlicher Dienste (z.B. Energie- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, öffentliche Schutzräume, Einrichtungen des Warndienstes und des Katastrophenschutzes einschließlich Feuerwehr und Rettungswesen, Einrichtungen des Gesundheitsdienstes ein schließlich Hilfskrankenhäuser, Polizei, Zollverwaltung);
c)
den öffentlichen Personenverkehr.
16.2 Gruppe 2 
Bevorzugte Versorgung
Die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen ist für die Aufrechterhallung wichtiger öffentlicher, sozialer und wirtschaftlicher Bereiche zwar vordringlich, jedoch sind geringfügige Kürzungen hinnehmbar.
Hierzu zählt insbesondere der Bedarf an Produkten für
a)
die Erzeugung, die Herstellung, die Erhaltung und den Transport von Gütern, die zur lebensnotwendigen Versorgung der Zivilbevölkerung und zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte erforderlich sind, soweit er nicht unter Nummer 16.1 fällt und der Transport nicht auf der Schiene oder auf dem Wasser erfolgen kann;
b)
die Erzeugung von Prozeßwärme und zum Betrieb von Nutzfahrzeugen und Maschinen für gewerbliche, landwirtschaftliche und unaufschiebbare forstwirtschaftliche Zwecke, für den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Evakuierungen sowie für die Erzeugung von Heizwärme in Gebäuden, in denen krisenbedeutsame Einrichtungen untergebracht sind;
c)
Fahrten zur Arbeitsstelle, wenn andere Beförderungsmittel nicht zur Verfügung stehen und die Bildung von Fahrgemeinschaften nicht möglich ist.
16.3 Gruppe 3 
Eingeschränkte Versorgung
Die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen ist ohne vorrangige Bedeutung, so daß einschneidende Kürzungen vertretbar sind.
Hierzu zählt insbesondere der Bedarf an Produkten für
a)
den Transport von Gütern, soweit nicht in Nummer 16.1 oder 16.2 erfaßt;
b)
die gewerbliche Personenbeförderung, soweit nicht zu Nummer 16.1 gehörig und eine Verlagerung auf andere Verkehrsträger nicht möglich ist;
c)
den privaten Straßenverkehr, soweit nicht zu Nummer 16.2 oder 16.4 gehörig;
d)
die Erzeugung von Heiz- und Prozeßwärme von sonstigen Einrichtungen, soweit nicht zu Nummer 16.1, 16.2 oder 16.4 gehörig (z.B. andere öffentliche Einrichtungen, private Haushalte).
16.4 Gruppe 4 
Einzustellende Versorgung
Die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen ist ohne Bedeutung für Zwecke der Verteidigung, so daß die Versorgung mit Produkten ein gestellt werden kann. Die Versorgung zum Zwecke der Werterhaltung ist zu berücksichtigen.
Hierzu zählt insbesondere der Bedarf an Produkten für den privaten Straßenverkehr, soweit Verzicht zumutbar ist (z.B. Ausflugsfahrten, Fahrten zur Arbeitsstelle, sofern andere Beförderungsmittel zu Verfügung stehen und ihre Benutzung zumutbar ist) und für Einrichtungen, die ganz oder teilweise stillgelegt werden können (z.B. Schwimmhallen, Versammlungshallen, Turnhallen).
16.5
Soweit die zugeteilten Kontingente eine ausreichende Bedarfsdeckung nicht zulassen, hat die jeweils zuständige Stelle nach Abstimmung mit der übergeordneten Behörde die Prioritäten der Lage entsprechend anzupassen und innerhalb einzelne Gruppen weitere Prioritäten festzulegen.
16.6
Entscheidungen des Bundesministers für Wirtschaft über Prioritäten können nicht abgeändert werden.
16.7
Tritt ein nicht vorhersehbarer plötzlicher Bedarf im Sinne von § 6 Abs. 5 MinÖlBewV auf, so soll die zuständige Behörde eine vorrangige Belieferung innerhalb der Prioritätsgruppen 1 und 2 anordnen.


17 
Nachweis eines Bedarfs
17.1
Der Bedarf an bewirtschafteten Produkten für die 1. Versorgungsperiode ist glaubhaft zu machen. Dazu dienen insbesondere Unterlagen über Mengen, die der Antragsteller in einem früheren Zeitraum bezogen hat (Referenzzeitraum). Hierzu zählen
-
im entsprechenden Vorjahreszeitraum bezogene Mengen (Referenzperiodenmenge),
-
in vorangegangenen Jahren oder im vorausgegangenen Jahr im Jahresdurchschnitt bezogene Mengen (Referenzjahresmenge)
-
der Verbrauch für den Betrieb vergleichbarer Anlagen in Fällen der Deckung eines Neu- oder Mehrbedarfs (Referenzobjektmenge).
Der jeweilige Referenzzeitraum kann mit Beginn der Bewirtschaftung vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmt werden.
Inzwischen eingetretene Änderungen sind zu berücksichtigen.
Der Bedarf für weitere Versorgungsperioden ist konkret zu begründen.
17.2
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind bei der Entscheidung zugrunde zu legen
-
die Referenzjahresmenge: In den Fällen, in denen eine Zuteilung für einen längeren Zeitraum als den der 1. Versorgungsperiode erfolgen soll (z. B. leichtes Heizöl für die Raumheizung),
-
die Referenzperiodenmenge: In den Fällen, in denen die Zuteilung nach der Dauer der Versorgungsperiode bemessen wird (z.B. bei Kraftstoffen für den Bedarf der Landwirt. schaff),
-
die Referenzobjektmenge: In den Fällen der Deckung eines Neu- oder Mehrbedarfs für die Raumheizung.
17.3
Die in einem Referenzzeitraum bezogenen Produkte sind um die Anteile zu kürzen, die auf nicht lebensnotwendige Verwendungen entfallen.


18 
Bezugscheine
Zu unterscheiden sind
18.1
Formalisierte Bezugscheine
Serienbezugscheine: Diese Bezugscheine für Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl liegen gedruckt vor.
Blanko-Serienbezugscheine: Diese Bezugscheine liegen gedruckt vor, sind aber um Art des Produktes, Menge, Bezugsberechtigten, Gültigkeitsdauer, Ausgabedatum und ausstehende Behörde noch zu ergänzen; sie sind vorzugsweise zu verwenden
a)
bei der Zuteilung von Produkten an Großverbraucher;
b)
wenn zu Beginn einer Versorgungsperiode die Serienbezugscheine bei den Ausgabestellen noch nicht vorliegen und ein dringender Bedarf festgestellt ist;
c)
wenn die Serienbezugscheine nicht ausreichen und ihre kurzfristige Nachlieferung nicht möglich ist;
d)
bei der Zuteilung von Produkten an Händler und Großhändler.
18.2
Individuelle Bezugscheine
Die Ausgabe von selbst angefertigten Bezugscheinen ist zulässig, wenn die Zuteilung nicht mit Bezugscheinen nach Nummer 18.1 erfolgen kann. Die Form der Bezugscheine soll dem Blanko-Serienbezugschein nach Nummer 18.1 entsprechen.
18.3
Ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 MinÖlBewV bestimmt, daß die Zuteilung von Produkten auf andere Weise zulässig ist, steht dieses Verfahren dem Bezug von Produkten gegen Bezugschein gleich.
18.4
Die Gültigkeitsdauer aller Bezugscheine ist grundsätzlich auf eine Versorgungsperiode zu beschränken. Die zuständige Behörde kann bei den Blanko-Serienbezugscheinen und Individuellen Bezugscheinen die Geltungsdauer verlängern. In diesen Fällen ist deutlich zu machen, welche Anteile auf die jeweiligen Versorgungsperioden entfallen (vgl. auch Nummer 23.3).


19 
Antrag auf Erteilung von Bezugscheinen für Produkte
19.1
Bezugscheine für bewirtschaftete Produkte können grundsätzlich nur schriftlich nach Formblatt zur Deckung des Bedarfs in einer Versorgungsperiode beantragt werden (Muster werden gesondert herausgegeben). Handelt es sich jedoch um einen Bedarf, der üblicherweise für einen längeren Zeitraum als eine Versorgungsperiode gedeckt wird, wie z.B. bei HEL, so können sich der Antrag und die Zuteilung auf diesen Zeitraum erstrecken, wenn sonst eine wirtschaftliche Belieferung nicht möglich wäre, höchstens jedoch auf einen vom Bundesminister für Wirtschaft bestimmten Zeitraum.
19.2
Wird für die Prioritätsgruppen 1 und 2 (Nummern 16.1 und 16.2) fortlaufend gleichbleibender Bedarf nachgewiesen, kann dieser Antrag zur Grundlage für die Erteilung von Bezugscheinen für bewirtschaftete Produkte für weitere Versorgungsperioden gemacht werden.
19.3
Hat der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt, daß aufgrund einer Übergangsregelung (§ 5 Abs. 3 MinÖlBewV) abgegebene Mengen auf die Zuteilung in der ersten Versorgungsperiode anzurechnen sind, haben die zuständigen Behörden entsprechende Abzüge für die erste Versorgungsperiode vorzunehmen. Dabei haben sie sich die entsprechenden Kontrollpapiere bei der Antragstellung vorlegen zu lassen.
19.4
Beantragt ein Verbraucher Bezugscheine für Produkte, für die er ein eigenes Tanklager vorhält, so sind bei der ersten Erteilung von Bezugscheinen die im Tanklager enthaltenen Bestände des jeweils beantragten Produktes anzurechnen (vgl. aber auch Nummer 21.2).


20 
Entscheidungen über die Erteilung von Bezugscheinen für Produkte
20.1
Anträge sind grundsätzlich schriftlich (Muster werden gesondert herausgegeben) in doppelter Ausfertigung zu bescheiden. Bezugscheine sollen grundsätzlich für eine Versorgungsperiode erteilt werden.
In dem Bescheid ist die Menge an Vergaserkraftstoff auf eine durch fünf, die Menge an Dieselkraftstoff auf eine durch zehn, die Menge an leichtem Heizöl auf eine durch zwanzig teilbare Summe festzusetzen.
20.2
Bezugscheine können für eine angemessene Menge vorab erteilt werden, wenn sonst erhebliche Nachteile für die Deckung des für Verteidigungszwecke notwendigen Bedarfs an Gütern und Leistungen zu erwarten sind.
20.3
Die antragbearbeitende Stelle kann sich bei ihrer Entscheidung der fachlichen Auskunft anderer Stellen bedienen. In Zweifelsfällen kann der Antrag der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden.


21 
Vereinfachtes Verfahren für die Zuteilung von Kraftstoffen
21.1
Auf die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Bedarfs kann verzichtet werden, wenn bei der Zuteilung von Vergaserkraftstoff, Dieselkraftstoff und/oder Gemisch die folgenden Sätze nicht überschritten werden:


Art der

Zuteilung je 100 km Wegstrecke in Litern

Fahrzeuge

Vergaserkraftstoff

Dieselkraftstoff

Gemisch

Mopeds




Krafträder




bis 350 ccm




über 350 ccm








Pkw (einschl. Kombi)




bis 1000 ccm

(wird im Anwendungsfall bestimmt)

von 1001 bis 1500 ccm




von 1501 bis 2000 ccm




über 2000 ccm








Lkw und Kraftomnibusse




bis 1,5 t




von 2,5—3,5 t




von 3,5—4,5 t




von 4,5—5,5 t




von 5,5—7,5 t




über 7,5 t






Bei Spezialfahrzeugen ist die Zuteilung nach dem vom Hersteller angegebenen Verbrauch zuzüglich 10 % oder nach Erfahrungswerten zu bemessen.
21.2
Bei Anträgen auf Erteilung von Bezugscheinen für Vergaser- und/oder Dieselkraftstoff durch Unternehmen oder Betriebe, die unter die Prioritätsgruppen 1 und 2 fallen und die über eine Eigenverbrauchs-Tankstelle verfügen (z.B. Betriebe des öffentlichen Personennahverkehrs, Unternehmen des Güterkraftverkehrs), kann für die beantragte Höhe des Bedarfs ein Bescheid erteilt werden, wenn diese Unternehmen oder Betriebe sich bereit erklären, den Verbrauch durch ein Betriebsstoffausgabe Buch nachzuweisen und dieses nach Ablauf der Versorgungsperiode der zuständigen Behörde vorzulegen. In das Betriebsstoffausgabe-Buch (Muster werden gesondert herausgegeben) sind einzutragen
-
Datum und Menge der Entnahme,
-
Art und Kennzeichen der Fahrzeuge, die mit dem Produkt befüllt wurden,
-
Leistung der einzelnen Verbrauchsanlage, bei Lkw die Wegstrecke und die Angabe der Art der transportierten Güter.
Zuviel bezogene Mengen sind bei der Zuteilung für die nächste Versorgungsperiode anzurechnen.
21.3
Für den Betrieb landwirtschaftlicher Zugmaschinen oder selbstfahrender Arbeitsmaschinen in der Land- oder Forstwirtschaft können ohne Prüfung der Höhe des Bedarfs Bezugscheine bis zur Höhe der Referenzperiodenmenge erteilt werden.


22 
Vereinfachtes Verfahren für die Zuteilung von leichtem Heizöl
22.1
Bei Anträgen auf Erteilung von Bezugscheinen für leichtes Heizöl kann auf die Prüfung der Höhe des Bedarfs verzichtet werden, wenn eine Referenzjahresmenge, abzüglich einer Menge, die sich aus einem Prozentsatz ergibt (Kürzungsfaktor), bestimmt ist und diese Menge nicht überschritten wird (Höchstmenge)
Der Kürzungsfaktor kann je nach Verwendungsart gestaffelt werden.
22.2
Bei Neu- und Zusatzbedarf für Heizölverbrauchsanlagen, die der Raumheizung dienen und die nach Beendigung des Referenzjahres neu in Betrieb genommen werden, errechnet sich die Referenzjahresmenge (in Litern), indem die Fläche (in Quadratmetern) der zur Beheizung eingerichteten Räume mit einem noch zu bestimmenden Faktor multipliziert wird.
Entsteht bei Raumheizungsanlagen nach Beendigung des Referenzjahres durch bauliche Erweiterung ein zusätzlicher Bedarf, so wird die Fläche der zur Beheizung eingerichteten zusätzlich Räume ebenfalls mit diesem Faktor multipliziert.
Für die verschiedenen Gebäudearten und dem Alter der Gebäude entsprechend können unterschiedliche Faktoren bestimmt werden. Ist der neue oder zusätzliche Bedarf während des Referenzjahres aufgetreten und ist die nach den Sätzen 1 oder 2 für die Gesamtfläche der zur Beheizung eingerichteten Räume errechnete Menge größer als die Referenzjahresmenge, so kann diese um die Unterschiedsmenge erhöht werden.
22.3
Dienen Raumheizungsanlagen auch der zentralen Warmwasserversorgung, so kann die auf der Grundlage von Quadratmetern nach Nummer 22.2 errechnete Menge bis zu 20 vom Hundert erhöht werden.
22.4
Bei Heizölverbrauchsanlagen, ausgenommen Raumheizungsanlagen, die ganz oder teilweise öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken dienen und die nach Beendigung des Referenzjahres neu in Betrieb genommen werden, bemißt sich die Referenzjahresmenge nach dem Jahresverbrauch vergleichbarer Anlagen. Das gleiche gilt, wenn bei solchen Anlagen nach Beendigung des Referenzjahres durch bauliche Erweiterung oder durch Veränderungen im Betrieb ein zusätzlicher Bedarf für diese Zwecke entsteht.


23 
Ausgabe von Bezugscheinen
23.1
Die Bezugscheine werden gegen Abgabe des Doppels des Bescheides über die Zuteilung nach Nummer 20.1 ausgegeben.
23.2
Für die Ausgabe sind die unter Nummern 18.1 und 18.2 genannten Bezugscheinarten zu verwenden.
23.3
Soweit Blanko-Serienbezugscheine (Nummer 18.1 Satz 2) und Individuelle Bezugscheine (Nummer 18.2) ausgegeben werden, haben die zuständigen Stellen sie entsprechend auszufüllen, rechtsverbindlich zu unterzeichnen und bei Individuellen Bezugscheinen mit einem Dienstsiegelabdruck zu versehen. Darüber hinaus sind diese Bezugscheine mit der Nummer der Quittungsliste (Nummer 27.5) zu versehen. Eine eventuell verlängerte Gültigkeitsdauer ist dabei in der Quittungsliste unter „Bemerkungen“ einzutragen.
23.4
Verlorengegangene Bezugscheine sind von den zuständigen Stellen nur dann zu ersetzen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht worden ist.


24 
Ausgabestellen
Für die Einrichtung von Ausgabestellen, ihre personelle Besetzung und sächliche Ausstattung sind von den zuständigen Behörden die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen.


25 
Bezugscheinabgabe an Ausgabestellen
25.1
Die Bezugscheine sind, soweit Ausgabestellen eingerichtet sind, an diese unter Berücksichtigung des Kontingents und des ermittelten voraussichtlichen Bedarfs in zweckmäßiger Stückelung zu verteilen.
Beim Transport und für die Aufbewahrung der Bezugscheine gelten die für „VS-Vertraulich“ vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen entsprechend.
25.2
Die zuständigen Behörden legen die Art der Verbringung der Bezugscheine an die Ausgabestellen im einzelnen fest.
25.3
Vor Zuweisung des Kontingents dürfen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Bezugscheine an die Ausgabestellen nur verteilen, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.


26 
Umgang mit Bezugscheinen
26.1
Die Ausgabestellen haben nicht ausgegebene Serienbezugscheine bis spätestens zwei Tage nach Ende der Versorgungsperiode der zuständigen Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zurückzugeben. Diese prüft die Rückgabe an Hand der Bestandslisten ASt (Muster werden gesondert herausgegeben) und — falls erforderlich — unter Heranziehung der Übergabebelege.
26.2
Die zuständigen Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe dürfen nicht ausgegebene Serienbezugscheine nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde vernichten. Die höheren Verwaltungsbehörden verwalten die bei ihnen eingelagerten Bezugscheine (einschließlich Bezirksreserve). Soweit diese Bezugscheine nicht für die Ausgabe benutzt wurden, können diese nur vernichtet werden, wenn die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Vernichtung angeordnet hat.
Die Vernichtung ist gemäß VS-Anweisung vorzunehmen.
26.3
Sind gefälschte Bezugscheine im Umlauf, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, mit welchem Zeichen die Bezugschein-Ausgabestellen die Serienbezugscheine zu versehen haben.


27 
Nachweise
27.1
Die zuständigen Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe haben eine Versorgungsperiodenliste (VP-Liste) (Muster werden gesondert herausgegeben), getrennt für bewirtschaftete Produkte, für die ein Kontingent zur Erteilung vor Bezugscheinen (Nummer 15.1) zugewiesen wurde, zu führen. In diese VP-Liste wird das zugewiesene Kontingent eingetragen. Hiervon sind täglich die sich aus den Tageslisten (Nummer 27.2) ergebenden Produktmengen, die sich aus den erteilten Bescheiden über zugeteilte Produkte errechnen, abzusetzen. Dadurch ist eine tägliche Übersicht über den Stand des Kontingents gewährleistet, der täglich der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg zumelden ist, soweit diese nichts anderes bestimmt.
27.2
Alle Bescheide über die Zuteilung von bewirtschafteten Produkten sind in eine Tagesliste (Muster werden gesondert herausgegeben) einzutragen. Die Tagesliste kann als zentrale Liste oder als Sachbearbeiter-Liste geführt werden. Die sich aus der/den Tagesliste(n) ergebenden Mengen für die bewirtschafteten Produkte sind täglich in die VP-Liste (Nummer 27.1) zu übernehmen.
27.3
Die VP-Liste (Nummer 27.1) und die Tagesliste (Nummer 27.2) sind von allen Behörden zu führen, die über Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen für bewirtschaftete Produkte entscheiden und denen hierfür Kontingente zugewiesen wurden.
27.4
Weiterhin sind Listen über den Bestand an formalisierten Serien- und Blanko-Serienbezugscheinen zu führen, und zwar durch die
a)
bezugscheinverwaltende Behörde die Bezugschein-Bestandliste Z (Bestandsliste Z) (Muster werden gesondert heraus gegeben); sie ist für alle Bezugscheinarten (Formalisierte Bezugscheine und Individuelle Bezugscheine) vorzusehen;
b)
Ausgabestellen die Bezugschein-Bestandslisten ASt (Bestandsliste ASt), die sich nur im Deckblatt von der Bestandsliste Z unterscheidet (Muster werden gesondert herausgegeben). In diese Liste werden die von der bezugscheinverwaltenden Stelle übernommenen Bezugscheine und die sich aus den von den Mitarbeitern geführten Quittungslisten (Nummer 27.5) ergebenden Abgänge eingetragen.
27.5
Bei der Ausgabe von Bezugscheinen ist für jedes bewirtschaftete Produkt eine gesonderte Quittungsliste (Muster werden gesondert herausgegeben) zu führen. In ihr sind der Name des Empfängers, die abgegebene Menge des Produktes und die Zahl der ausgegebenen Bezugscheine einzutragen. Bei der Ausgabe von Blanko-Serienbezugscheinen und Individuellen Bezugscheinen darf der zur Unterschrift unter die Bezugscheine Berechtigte nicht die Quittungsliste führen.
Der Empfänger hat die Entgegennahme der Bezugscheine zu quittieren.
Der Quittungsliste sind die Doppel der Bescheide (Nummern 20.1 und 23.1) über die Zuteilung von bewirtschafteten Produkten beizuheften, für die Bezugscheine ausgegeben wurden.
Werden nur Bezugscheine für eine Teilmenge ausgegeben, ist das Doppel des Bescheides aufzubewahren und in der Quittungsliste das Wort „Teilmenge“ in die Bemerkungsspalte einzusetzen.
Werden die Bezugscheine für die verbliebene Menge des bewirtschafteten Produktes ausgegeben, so ist das Wort „Restmenge“ in die Bemerkungsspalte einzusetzen.


28 
Überwachung, Geschäftsstellenprüfung, Kontrolle
28.1
Die höhere Verwaltungsbehörde überwacht die Verwendung des der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zugewiesenen Kontingents.
28.2
Die jeweiligen Aufsichtsbehörden sollen regelmäßig die Versorgungsperioden- und sonstigen Listen anhand der vorhandenen Belege und Nachweise prüfen (Geschäftsstellenprüfung).
Ergeben sich Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten, ist der Sachverhalt aufzuklären.
28.3
Die höhere Verwaltungsbehörde berichtet der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde spätestens drei Wochen nach Ablauf einer Versorgungsperiode über die Verwendung der Bezirksreserve sowie über die nach Nr. 28.2 vorgenommenen Prüfungen, sofern sich Unregelmäßigkeiten ergeben haben.
28.4
Von der zuständigen Behörde sind Unternehmer, die bewirtschaftete Produkte gegen Bezugschein abgeben, karteimäßig zu erfassen. Nach Ablauf jeder Versorgungsperiode sind bei diesen Unternehmern stichprobenweise Kontrollen vorzunehmen. Für die Kontrollen soll von dem Unternehmer verlangt werden, eine Mengenabrechnung durchzuführen, die bei jedem bewirtschafteten Produkt Anfangsbestand, Zugang. Abgang und Endbestand enthält. Für die Mengenabrechnung sind Belege zu verlangen. Das Verlangen ist auf § 14 Wirtschaftssicherstellungsgesetz zu stützen.


29 
Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 MinÖlBewV
Die zuständige Behörde kann verbotene Verfügungen und Handlungen auch ohne Bezugschein von Amts wegen oder auf Antrag genehmigen, insbesondere, wenn infolge einer Notlage die bewirtschafteten Produkte sonst nicht mehr zur Deckung des Bedarfs für Verteidigungszwecke einzusetzen wären.


30.
Meldungen
30.1
Das Bundesamt für Wirtschaft hat die von den Unternehmens (§ Abs. 1 MinÖlBewV) nach § 7 MinÖlBewV abzugehenden Meldungen zusammenzufassen und dem Bundesminister für Wirtschaft das Ergebnis innerhalb einer Woche nach dem von ihm nach § 7 Abs. 2 MinOlBewV bestimmten Zeitpunkt vorzulegen.
30.2
Entsprechendes gilt für die Meldungen der Unternehmen nach § 1 Abs. 3 MinÖlBewV, soweit diese vom Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zur Abgabe verpflichtet worden sind.
30.3
Das Bundesamt für Wirtschaft hat die Versorgungsrechnung gemäß Nummer 13.4 innerhalb der ersten 25 Tage des dem Bedarfszeitraum vorausgehenden Kalendermonats dem Bundesminister für Wirtschaft vorzulegen.


III. Schlußbestimmungen

31
Zuwiderhandlungen
31.1
Bei Verdacht einer Zuwiderhandlung nach § 10 Abs. 1 MinÖBewV ist ein Verfahren nach dem Wirtschaftsstrafgesetz von 1954 einzuleiten. Die zuständige Verwaltungsbehörde ist in § 10 Abs. 2 MinÖlBewV bestimmt.
31.2
Bei Verdacht einer Verletzung der Auskunftspflicht gem. §§ 14 und 19 Wirtschaftssicherstellungsgesetz ist ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz einzuleiten.
31.3
Hinsichtlich des Personenkreises, gegen den neben dem Unternehmer ein Verfahren nach § 10 MinÖlBewV und § 19 Wirtschaftssicherstellungsgesetz eingeleitet werden kann, wird auf Nummer 7.3 verwiesen.


32 
Inkrafttreten, Anwendbarkeit
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der MinÖlBewV vom 19. 4. 1988 (BGBI. 1 S. 530) in Kraft; ihre Anwendbarkeit ist — mit Ausnahme der Nummern 24 und 25.2 — von der Anwendbarkeit dieser Verordnung abhängig.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 29. Juli 1976 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 148 vom 10. August 1976) wird hiermit aufgehoben.