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Richtlinie zur Auszahlung von Bundesmitteln an Zuwendungsempfänger und an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren

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Richtlinie
zur Auszahlung von Bundesmitteln an
Zuwendungsempfänger und an
Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren
(Abrufrichtlinie)


Rundschreiben zur Neufassung der Abrufrichtlinie



Inhaltsverzeichnis:


1

Zulassung des Zuwendungsempfängers zum Abrufverfahren

1.1

Grundsatz

1.2

Zulassung durch die oberste Bundesbehörde

1.3

Mitteilungspflicht der Stelle, die die Mittel für die Zuwendungen bewirtschaftet (Titelverwalter)

1.4

Aufgaben des Kompetenzzentrums für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes nach der Unterrichtung durch den Titelverwalter

2

Abwicklung der Abrufe von Zuwendungsempfängern

2.1

Allgemeines

2.2

Unmittelbarer Abruf der Bundesmittel bei den Bundeskassen

2.2.1

Aufgaben des Titelverwalters

2.2.1.1

Erstmalige Anordnung der bewilligten Zuwendung

2.2.1.2

Anordnung weiterer bewilligter Zuwendungen.

2.2.1.3

Sonstige Änderungen

2.2.1.4

Überwachung der Auszahlungen im Abrufverfahren

2.2.2

Aufgaben der Bundeskassen

2.2.2.1

Prüfung der Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren (HKR-Vordruck F35)

2.2.2.2

Führen eines Belegheftes

2.2.2.3

Abruf durch den Zuwendungsempfänger mit dem HKR-Vordruck M03-SEPA
(Auszahlungsbeleg für das Abrufverfahren)

2.2.2.4

Sonstige Änderungen

2.3

Mittelbarer Abruf der Bundesmittel bei den Bundeskassen

3

Aufhebung der Abrufermächtigung

3.1

Aufhebung durch die oberste Bundesbehörde

3.2

Anordnung zur Aufhebung der Abrufermächtigung durch den Titelverwalter

3.3

Aufgaben der Bundeskasse und des Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes nach der Aufhebung der Abrufermächtigung

4

Anwendung der Abrufrichtlinie auf Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung

5

Schlussbestimmungen

5.1

Ausnahmeregelung

5.2

Inkrafttreten

Anlagen


Anlage 1

Ausfüllhinweise zu der Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren
(HKR-Vordruck F35)



Anlage 2

Ausfüllhinweise zu der Anordnung zur Aufhebung der Abrufermächtigung
(HKR-Vordruck F35A)



Anlage 3

Besondere Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen
(BNBest-Abruf)



1.

1.1
Zuwendungsempfänger sollen nach Maßgabe dieser Richtlinie ermächtigt werden, Bundesmittel, die unregelmäßig oder in wechselnder Höhe benötigt werden, selbstständig abzurufen. Im Falle der Ermächtigung sind die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen (BNBest-Abruf)“ (Anlage 3) zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides (VV Nr. 7.4 Satz 2 zu § 44 BHO) zu machen.

1.2
(1) Die zuständige oberste Bundesbehörde entscheidet, ob Zuwendungsempfänger zum Abrufverfahren zuzulassen sind. In einem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass aufgrund der Prüfung der personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers die Voraussetzungen für den ordnungsmäßigen Geldabruf gegeben sind, dem Bund durch den selbstständigen Geldabruf kein Nachteil entsteht und die Einhaltung der Bestimmungen durch den Zuwendungsempfänger erwartet werden kann.
(2) Die Zulassung des Zuwendungsempfängers zum Abrufverfahren ist der Stelle, die die Mittel für die Zuwendungen bewirtschaftet, schriftlich mitzuteilen. Dabei sind mindestens folgende Angaben notwendig:
-
Titelkonto oder Buchungsstelle bzw. Titelkonten oder Buchungsstellen, aus der oder denen die Zuwendung(en) geleistet werden soll(en),
-
Anschrift und Telefonnummer des Zuwendungsempfängers und
-
Kontoverbindung mit IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Bank Identifier Code) des Zuwendungsempfängers.

(3) Die Stelle, die die Mittel für die Zuwendungen bewirtschaftet (Titelverwalter) ist über Änderungen in Bezug auf den Zuwendungsempfänger zu unterrichten.

1.3
(1) Über die Zulassung des Zuwendungsempfängers zum Abrufverfahren und über Änderungen in Bezug auf einen zugelassenen Zuwendungsempfänger ist das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes schriftlich zu unterrichten. Bei der Unterrichtung über die Zulassung sind folgende Angaben notwendig:
-
Titelkonto oder Buchungsstelle und das Objektkonto bzw. die Titelkonten oder Buchungsstellen mit den Objektkonten, aus der oder denen die Zuwendung(en) geleistet werden soll(en),
-
Bewirtschafternummer,
-
Anschrift und Telefonnummer des Zuwendungsempfängers sowie
-
Kontoverbindung mit IBAN und BIC des Zuwendungsempfängers.
(2) Bei Änderungsmitteilungen sind nur die Angaben notwendig, bei denen sich eine Änderung ergeben hat.

1.4
(1) Das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes unterrichtet schriftlich die Bundeskasse, zu deren Lasten die Bundesmittel abgerufen werden, über die Zulassung des Zuwendungsempfängers zum Abrufverfahren sowie über Änderungen in Bezug auf einen zugelassenen Zuwendungsempfänger (Nr. 1.3) und teilt dies der zuständigen obersten Bundesbehörde mit. Außerdem führt das Kompetenzzentrum ein Verzeichnis der zugelassenen Abrufermächtigten mit folgenden Angaben:
Name, Anschrift und Telefonnummer des Abrufermächtigten,
Kontoverbindung des Abrufermächtigten mit IBAN und BIC,
Name des Titelverwalters mit Anschrift und Bewirtschafternummer,
Titelkonto oder Buchungsstelle und das Objektkonto bzw. die Titelkonten oder Buchungsstellen mit den Objektkonten, aus der oder denen die Zuwendung(en) geleistet werden soll(en),
zuständige Bundeskasse und
Angabe, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Abruf handelt.
(2) Eine Kopie des Verzeichnisses wird dem Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, zum 30. April jedes Jahres zur Verfügung gestellt.


2.1
Auf die Abwicklung der Abrufe sind die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden. Die Bundesmittel können unmittelbar oder mittelbar über eine Bundeskasse abgerufen werden. Dazu hat spätestens der von der obersten Bundesbehörde bestimmte Titelverwalter unter seiner Bewirtschafternummer im automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) Objektkonten nach Nr. 2.9 VerfRiB-MV/TV-HKR einzurichten, aus denen die Zuwendungen geleistet werden sollen. Die Objektkonten können bei Titelkonten (Nr. 2.8 VerfRiB-MV/TV-HKR) oder bei Buchungsstellen (Nr. 2.7.2 VerfRiB-MV/TV-HKR) eingerichtet werden.

2.2
2.2.1
Der Titelverwalter teilt dem Zuwendungsempfänger die Bewirtschafternummer, das Titelkonto oder die Buchungsstelle und das Objektkonto bzw. die Titelkonten oder die Buchungsstellen und die Objektkonten mit und erläutert wie der für den Abruf notwendige Auszahlungsbeleg (HKR-Vordruck M03-SEPA) ausgefüllt werden muss.

2.2.2.1
(1) Nach der Zulassung des Zuwendungsempfängers zum Abrufverfahren sowie jeweils zum Beginn eines Haushaltsjahres ordnet der Titelverwalter bei der zuständigen Bundeskasse die für das Haushaltsjahr bewilligten Zuwendungen ganz oder teilweise mit HKR-Vordruck F35 (Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren) an. Für jedes Titelkonto oder jede Buchungsstelle ist eine Anordnung zu erstellen. Die Ausfüllhinweise der VerfRiB-MV/TV-HKR (Anlage 2) sind zu beachten.
(2) Mit der Anordnung der Zuwendung wird der angeordnete Betrag bei dem Objektkonto eines Titelkontos zugewiesen und festgelegt oder bei dem Objektkonto einer Buchungsstelle zur Verrechnung eingezahlt.
(3) Der Zuwendungsempfänger kann Zuwendungen nur in Höhe der zugewiesenen oder eingezahlten Mittel auf die in der Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren genannte Kontoverbindung abrufen. Reichen die zugewiesenen oder eingezahlten Mittel für den Abruf nicht aus oder stimmt die Kontoverbindung auf dem Auszahlungsbeleg des Zuwendungsempfängers nicht mit der in der Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren genannten Kontoverbindung überein, wird der gesamte Abrufbetrag nicht ausgezahlt.

2.2.1.2
Werden dem Zuwendungsempfänger weitere Zuwendungen für das laufende Haushaltsjahr bewilligt, sind sie ebenfalls unverzüglich mit HKR-Vordruck F35 anzuordnen. Nr. 2.2.1.1 Absatz 1 ist zu beachten.

2.2.1.3
Der Titelverwalter unterrichtet das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes und die Bundeskasse über Änderungen, insbesondere der Adresse und der Kontoverbindung des Zuwendungsempfängers. Die Änderung der Kontoverbindung ist gegenüber der Bundeskasse zusätzlich mit HKR-Vordruck F35 anzuordnen. Nr. 2.2.1.1 Absatz 1 ist zu beachten.

2.2.1.4
(1) Der Titelverwalter überwacht im HKR-Verfahren die Auszahlungen im Abrufverfahren und prüft, ob der Zuwendungsempfänger die Abrufbeträge bedarfsgerecht, das heißt erst am Tage des Bedarfs und nur insoweit abgerufen hat, als sie für fällige Zahlungen benötigt wurden.
(2) Werden die BNBest-Abruf vom Zuwendungsempfänger nicht beachtet, prüft der Titelverwalter, ob die Abrufermächtigung aufzuheben ist. Die für die Aufhebung der Abrufermächtigung zuständige oberste Bundesbehörde ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
2.2.2

2.2.2.1
Die Bundeskasse prüft die Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren gemäß den Kassenbestimmungen für die Bundesverwaltung auf Buchungsreife. Stimmt die eingetragene Kontoverbindung mit der Kontoverbindung, die das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes mitgeteilt hat, nicht überein, unterrichtet sie unverzüglich den Titelverwalter.

2.2.2.2
Für jeden Abrufermächtigten führt die Bundeskasse ein Belegheft. In diesem Belegheft werden die Anordnung(en) mittels HKR-Vordruck F35 sowie die von den Zuwendungsempfängern übersandten Auszahlungsbelege (HKR-Vordruck M03-SEPA) in zeitlicher Reihenfolge abgelegt. Dabei werden die Auszahlungsbelege jeweils hinter die entsprechende Anordnung sortiert.

2.2.2.3
(1) Die vom Zuwendungsempfänger der Bundeskasse bis 14:00 Uhr übersandten Auszahlungsbelege im Abrufverfahren werden, sofern kein späteres Fälligkeitsdatum eingetragen ist, für den nächsten Tag ausgeführt.
(2) Auszahlungsbelege können vorab per Telefax übermittelt werden. Die Bundeskasse überwacht, dass der Zuwendungsempfänger die Auszahlungsbelege im Original nachreicht.
(3) Vor jeder Auszahlung aufgrund eines Auszahlungsbelegs des Zuwendungsempfängers wird von der Bundeskasse geprüft, ob genügend Mittel für den Abruf vorhanden sind und ob die eingetragene Kontoverbindung mit der in der Anordnung zur Leistung von Auszahlungen im Abrufverfahren (HKR-Vordruck F35) genannten Kontoverbindung übereinstimmt.
(4) Reichen die Mittel für den Abruf nicht aus, unterrichtet die Bundeskasse unverzüglich den Titelverwalter.
(5) Stimmt die vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes mitgeteilte Kontoverbindung mit der im Auszahlungsbeleg angegebenen Kontoverbindung nicht überein, unterrichtet die Bundeskasse unverzüglich den Zuwendungsempfänger und den Titelverwalter.
2.2.2.4
Teilt der Zuwendungsempfänger Änderungen, insbesondere bei seiner Kontoverbindung mit, unterrichtet die Bundeskasse unverzüglich das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes und den Titelverwalter.


2.3
Mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dürfen Zuwendungsempfänger Zuwendungen auch über ein anderes automatisiertes Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes nach Nr. 1.2 der Bestimmungen über die Mindestanforderungen für den Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechungswesen des Bundes (BestMaVB-HKR) abrufen. Die Nr. 1 der Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen ist mindestens anzuwenden. Die weiteren Einzelheiten werden vom Bundesministerium der Finanzen in besonderen Nebenbestimmungen, die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen sind, geregelt. Das Bundesministerium der Finanzen hat das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herbeizuführen.



3.1
Die Abrufermächtigung ist von der obersten Bundesbehörde aufzuheben, wenn der Zuwendungsempfänger keine Zuwendungen mehr erhält oder der Zuwendungsempfänger die BNBest-Abruf nicht beachtet. Über die Aufhebung der Abrufermächtigung sind der zuständige Titelverwalter und die zuständige Bundeskasse schriftlich zu unterrichten.

3.2
Der Titelverwalter hat gegenüber der Bundeskasse die Aufhebung der Abrufermächtigung mit dem HKR-Vordruck F35A anzuordnen. Die Anordnung zur Aufhebung der Abrufermächtigung bewirkt, dass die Festlegung des angeordneten Betrages bei dem Objektkonto eines Titelkontos aufgehoben wird und die Mittel zurückgerufen werden. Erfolgte die Auszahlung im Abrufverfahren aus einem Objektkonto einer Buchungsstelle, wird der angeordnete Betrag auf die ursprüngliche Haushalts- oder Buchungsstelle zur Verrechnung ausgezahlt.

3.3
(1) Die Bundeskasse unterrichtet unverzüglich das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes über die Aufhebung der Abrufermächtigung. Nach Aufhebung der Abrufermächtigung durch die oberste Bundesbehörde führt die Bundeskasse keine Auszahlungsbelege des Zuwendungsempfängers mehr aus, unabhängig davon, ob eine Anordnung des Titelverwalters vorliegt.
(2) Das Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes streicht den bisher zugelassenen Abrufermächtigten aus dem Verzeichnis der zugelassenen Abrufermächtigten.


Die Abrufrichtlinie und die BNBest-Abruf sind entsprechend auf die Auszahlung von Bundesmitteln an Bundesmittel verwaltende Stellen außerhalb der Bundesverwaltung (§ 44 Abs. 2 BHO) anzuwenden.



5.1
Das Bundesministerium der Finanzen kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der vorstehenden Abrufrichtlinie zulassen und andere Einrichtungen an das Abrufverfahren anschließen.

5.2
Die Abrufrichtlinie tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft. Die mit Rundschreiben vom 3. Mai 2005 - II A 6 - H 2074 - 1/05 in Kraft getretenen Abrufrichtlinien hebe ich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 auf. Bis dahin dürfen diese Regelungen noch angewendet werden.