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Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

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Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160






Hier


Besoldungsrecht; Durchführungshinweise zu den besoldungsrechtlichen Regelungen des Artikels 2 DNeuG


Bezug


Mein Schreiben vom 22. Dezember 2008 (D 3 – 221 390/2)


Anlage


Anhang



- RdSchr. d. BMI v. 12.02.2009 - D 3 - 221 020/50 -





Das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) ist am 11. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 160) verkündet worden.



Für die Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 2) sieht das DNeuG unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte vor:



Gemäß Artikel 17 Abs. 11 DNeuG treten am Tag nach der Verkündung zunächst nur einzelne Bestimmungen (z.T. rückwirkend) in Kraft. Eine Zusammenstellung dieser Änderungen ist im Anhang aufgeführt.
Die Bestimmungen zur Neugestaltung der Besoldungstabellen und der Ausgleichszulagen treten gemäß Artikel 17 Abs. 7 DNeuG zum 1. Juli 2009 in Kraft.
Die neue Auslandsbesoldung tritt nach Artikel 17 Abs. 8 und 9 DNeuG erst zum 1. Juni bzw. 1. Juli 2010 in Kraft.


Zu den am 1. Juli 2009 in Kraft tretenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 2 DNeuG), des Besoldungsüberleitungsgesetzes (Artikel 3 DNeuG) und weiterer Folgeregelungen (Artikel 14 DNeuG) sowie zu den im Jahr 2010 in Kraft tretenden Änderungen zur Auslandsbesoldung (Artikel 2 DNeuG) werden in weiteren Rundschreiben gesonderte Hinweise erfolgen.



Zu den Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes (Artikel 2 DNeuG), die am 12. Februar 2009 oder rückwirkend am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind (s. Anhang), ist Folgendes zu beachten:



1.
§ 6 Abs. 2 Satz 5 BBesG (Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc DNeuG)
Mit dem neu angefügten Satz 5 wird ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2007 (BVerwG 2 C 17.06) zum Altersteilzeitzuschlag umgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte gefordert, dass eine von § 6 Abs. 1 BBesG abweichende Regelung durch Gesetz und nicht durch Rechtsverordnung geregelt werden muss.


In Satz 5 erster Halbsatz wurde die bisher in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung enthaltene, vom Grundsatz des § 6 Abs. 1 BBesG abweichende Regelung zu steuerfreien Bezügen in das Bundesbesoldungsgesetz übernommen. Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden danach entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Altersteilzeit gewährt.


Satz 5 zweiter Halbsatz enthält eine Regelung zur Ermittlung der Mieteigenbelastung bei Altersteilzeit während einer Auslandsverwendung. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen einer Auslandsverwendung in Anspruch genommen wird und dabei ein Mietzuschuss gewährt werden soll, sind bei dessen Ermittlung die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.


2.
§ 9a Abs. 2 BBesG (Artikel 2 Nr. 7 DNeuG)
Die Änderung in Absatz 2 entspricht der bisherigen Praxis des Bundesministeriums des Innern bei der Entscheidung über die Anrechnung anderweitiger Bezüge auf die Besoldung. Danach ist regelmäßig das Einvernehmen erteilt worden, anderweitige Bezüge nicht auf die Besoldung anzurechnen, wenn diese im Kalenderjahr den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht der für Leistungsprämien nach § 42a BBesG geltenden Höchstgrenze.


Soweit zugewiesene Beamtinnen und Beamte oder kommandierte Soldatinnen und Soldaten z.B. leistungsabhängige Prämien von privaten Einrichtungen erhalten, kann die oberste Dienstbehörde bis zur Höhe dieses Betrags von einer Anrechnung absehen;
übersteigen die anderweitigen Bezüge diesen Betrag, ist weiter das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern erforderlich.


Bei Veränderungen des Anfangsgrundgehaltes im Laufe eines Kalenderjahres ist der Mittelwert zugrunde zu legen.


3.
§ 40 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 BBesG (Artikel 2 Nr. 27 DNeuG)
Die Änderungen dienen der Klarstellung des Anspruchs auf den Familienzuschlag in den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung beider anspruchsberechtigter Ehegatten (sog. Konkurrenzfälle). Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (BVerwG 2 C 44.04) haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf den hälftigen Familienzuschlag der Stufe 1 und die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags, wenn beide Ehepartner zusammen mindestens die Regelarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. In diesen Fällen ist § 6 Abs. 1 BBesG auf die Beträge des Familienzuschlags nach Absatz 4 und 5 nicht anzuwenden (bisher geregelt durch Rundschreiben des BMI vom 28. März 2006 – D II 1 – 221 400/21, GMBl. S. 594).


4.
§ 43 BBesG (Artikel 2 Nr. 29a DNeuG)
Hierzu wird auf die vom Bundesministerium der Verteidigung bekannt gegebene vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 43 BBesG „Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr“ vom 12. Februar 2009 (Az. 19-03-07/32) verwiesen, deren endgültige Fassung voraussichtlich im März 2009 im VMBl. veröffentlicht wird.


5.
§ 48 Abs. 1 Satz 4 BBesG (Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc DNeuG)
Die Neuregelung in Satz 4 enthält – neben dem bisherigen zweiten Teilsatz von Satz 3 – eine Öffnungsklausel für eine abweichende Regelung der Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte.


Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008 (BVerwG 2 C 128.07) im Einklang mit dem – zuvor im Wege des Vorabverfahrens angerufenen – Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 6. Dezember 2007, C 300/06) entschieden, dass eine Mehrarbeitsstunde, die von Teilzeitbeschäftigten bis zur jeweils geltenden Grenze der Vollzeitbeschäftigung geleistet wird, nicht schlechter vergütet werden darf als ein gleich langer Dienst von Vollzeitbeschäftigten im Rahmen der regulären Arbeitszeit.


Als weitere Konsequenz aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist mit Inkrafttreten des DNeuG bei Teilzeitbeschäftigung die Grenze von fünf Stunden, ab der Mehrarbeit auszugleichen ist, entsprechend der individuellen Arbeitszeit anteilig zu kürzen (§ 88 Satz 3 BBG). Bei einer über diese Grenze hinausgehenden Beanspruchung ist die gesamte Mehrarbeit vorrangig durch Dienstbefreiung auszugleichen. Wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist, kann eine Vergütung gewährt werden.


Die näheren Einzelheiten zur Berechnung der Vergütung werden entsprechend diesen Vorgaben in der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte festgelegt, deren Änderung derzeit vorbereitet wird.


Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, ist die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung einer anteiligen Besoldung anstelle der Mehrarbeitsvergütungssätze bis zur Verkündung der Verordnung zurückzustellen. Mit Inkrafttreten der Verordnung kann deren analoge Anwendung auch auf zuvor eingegangene Anträge erfolgen. Betroffenen Teilzeitbeschäftigten, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, ist eine entsprechende Zwischennachricht zu erteilen.


6.
§ 49 Abs. 1 BBesG (Artikel 2 Nr. 34 Buchstabe a DNeuG)
Die Neufassung des Absatzes 1 berücksichtigt, dass im Bundesbereich nur die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Bundesfinanzverwaltung (hier: Zollverwaltung) die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes einschließlich derjenigen der Bundesagentur für Arbeit und der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger vollstrecken. Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst wird daher auf das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen.


Maßstab für die Gewährung der Vergütung nach Satz 2 bleiben die vereinnahmten Beträge. Ergänzend kann künftig auch die Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge berücksichtigt werden. Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten, die in einem Vollstreckungsbezirk mit ungünstiger Schuldnerstruktur tätig sind, kann dadurch ein angemessener Leistungsanreiz geboten werden.


Die näheren Einzelzeiten werden in der durch das Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegt.


7.
§ 58a BBesG (Artikel 2 Nr. 44 DNeuG)
Die Neufassung des § 58a BBesG dient überwiegend der Klarstellung und der Vereinfachung des Verwaltungsaufwands bei Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags (AVZ).


Der Grundsatz in Absatz 1 der Vorschrift, wonach die Bundesregierung die Beteiligung an einer besonderen Verwendung beschließt, wird – neben der fortgeltenden Ausnahme für Einsätze der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – um eine weitere Ausnahme für die Bundeswehr bei humanitären Einsätzen entsprechend der Definition in § 2 Abs. 2 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes ergänzt. Aus dem für diese Einsätze erforderlichen Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung muss hervorgehen, dass es sich bei der beabsichtigten Maßnahme um eine besondere Verwendung nach § 58a BBesG handelt. Erkundungsreisen zur Vorbereitung eines eventuellen Einsatzes stellen auch dann keine besondere Verwendung dar, wenn im Anschluss das Ressorteinvernehmen erfolgt.


Absatz 2 bestimmt entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2002 (BVerwG 2 C 24/01), dass der AVZ auch alle materiellen Belastungen der besonderen Verwendung abgilt.


Bei Zahlungen eines auswärtigen Staates oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ist das Zusammenspiel von Absatz 2 und Absatz 4 zu beachten. Härte- und Risikozulagen sind in vollem Umfang auf den AVZ, reisekostengleiche Leistungen sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. Für die Anrechnung kommt es – auch im Rahmen einer Endabrechnung nach Absatz 2 Satz 6 – auf die Situation im jeweiligen Kalendermonat an (Absatz 4 Satz 2). Die allgemeine Anrechnungsregel des § 9a Abs. 2 BBesG bleibt beim AVZ auch weiterhin ausgeschlossen (Absatz 4 Satz 3).


Der Tagessatz der höchsten Stufe beträgt – neu – 110 Euro. Die hieraus folgende Anpassung der übrigen Stufen des AVZ wird durch Rechtsverordnung erfolgen, die derzeit vorbereitet wird. Zu ihrem Erlass ermächtigt jetzt Absatz 5.


Absatz 2 Satz 5 bestimmt entsprechend der bisherigen Praxis, dass bei kurzzeitigen Verwendungen der AVZ der nächstniedrigeren Stufe gezahlt werden kann.


Die Regelung des Absatzes 2 Satz 8 entspricht der bisherigen Rechtslage.


Neu ist die Regelung des Absatzes 3. Danach erhalten Dienstreisende an Standorten, an denen AVZ gezahlt wird, ab dem 15. Tag ihrer Dienstreise AVZ in entsprechender Anwendung des § 58a BBesG, jedoch nur, sofern für sie dieselben Mehraufwendungen und Belastungen bestehen (Beispiel: Fachkräfte, die mit Instandhaltungsaufgaben von Fahr- und Flugzeugen betraut sind und mit AVZ-Empfängern gemeinsam Dienst leisten). Eine Anwendung des Absatzes 2 Satz 5 scheidet in diesen Fällen aus.


Wie bisher auch unterliegt der AVZ nicht dem Kaufkraftausgleich.




8.
§ 74 BBesG (Artikel 2 Nr. 54 DNeuG)
Zu der Erhöhung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder ab dem 1. Januar 2007 verweise ich auf mein Bezugsschreiben vom 22. Dezember 2008 (D 3 – 221 390/2).


9.
Vorbemerkung Nr. 6 und 11 der Anlage I und Anlage IX BBesG (Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 DNeuG)
Die Regelungen treten bereits zum 1. Januar 2009 in Kraft. Zur Auslegung der Neuregelungen der Stellenzulagen für bestimmte Piloten und Ärzte der Bundeswehr hat das Bundesministerium der Verteidigung die
-
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nr. 6 der Vorbemerkungen zu Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B mit vorläufigen Änderungen vom 12. Februar 2009 (Az. 19-02-08/04) und die
-
Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu Nr. 11 der Vorbemerkungen zu Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B „Zulage für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte“ vom 12. Februar 2009 (Az. 19-02-08/18),
bekannt gegeben. Auf sie wird verwiesen. Die endgültigen Fassungen der Verwaltungsvorschriften werden voraussichtlich im März 2009 im VMBl. veröffentlicht.


Die weiteren im Anhang aufgeführten Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes
(Artikel 2 DNeuG) enthalten:

a.
Bereinigungen des Bundesbesoldungsrechts von landesrechtlichen Zustimmungserfordernissen (bspw. § 26 Abs. 3 Satz 2 BBesG, Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb DNeuG),
b.
(redaktionelle) Anpassungen und Klarstellungen (bspw. § 58 Abs. 1 Satz 2 BBesG, Artikel 2 Nr. 42a DNeuG),
c.
zur Stärkung der Ressortverantwortung einen Verzicht auf die Einvernehmenserteilung des Bundesministeriums des Innern als für das Besoldungsrecht zuständiges Ressort zu besoldungsrechtlichen Einzelentscheidungen (§ 42 Abs. 3 Satz 4 BBesG, Artikel 2 Nr. 28 Buchstabe b DNeuG; § 72 Abs. 4 BBesG, Artikel 2 Nr. 52 Buchstabe b DNeuG) oder
d.
die Aufhebung bzw. Anpassung von Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die bisher ausschließlich Verhältnisse der Länder und Gemeinden betrafen (wie bspw. §§ 4 oder 21, 22 BBesG, Artikel 2 Nr. 4 u. Nr. 15 DNeuG). Von dieser Bereinigung der Länderregelungen ausgenommen sind die Anlagen I bis III zum BBesG. Diese Bereinigung wird erst in einem nächsten Schritt erfolgen.


Auf eine gesonderte Erläuterung wird insoweit verzichtet.





Oberste Bundesbehörden



Deutsche Bundesbank



Abteilungen Z und B

- im Hause -





GMBl 2009, S. 218





Anhang



Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die gemäß Artikel 2 DNeuG

i.V.m. Artikel 17 Abs. 11 DNeuG am 12. Februar 2009 sowie

i.V.m. Artikel 17 Abs. 5 DNeuG am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind

Artikel 2

Geänderte Vorschrift des BBesG

Nr. 1 Buchstabe c

Inhaltsverzeichnis

Nr. 3

§ 3

Nr. 4

§ 4

Nr. 5

§ 6

Nr. 7

§ 9a Abs. 2

Nr. 10

§ 14a

Nr. 11

§ 17

Nr. 12

§ 19

Nr. 14

§ 20

Nr. 15

§§ 21, 22

Nr. 16

§ 23 Abs. 2

Nr. 17

§ 26

Nr. 19

§ 29 Abs. 1

Nr. 21

§ 32 Satz 3

Nr. 22 Buchstabe a und b

§ 33 Abs. 3 und 4

Nr. 23

§ 34

Nr. 24

§ 35

Nr. 25

§ 37

Nr. 27

§ 40

Nr. 28

§ 42

Nr. 29 Buchstabe a

§ 42a Abs. 1

Nr. 29a

§ 43

Nr. 30

§ 44

Nr. 31

§ 45 Abs. 4

Nr. 32 Buchstabe a

§ 46 Abs. 1 Satz 2

Nr. 33

§ 48

Nr. 34

§ 49

Nr. 35

§ 50a Satz 3

Nr. 38a

§ 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

Nr. 42a

§ 58 Abs. 1 Satz 2

Nr. 44

§ 58a

Nr. 46 Buchstabe a

§ 59 Abs. 2

Nr. 47

§ 63 Abs. 1 Satz 1

Nr. 48

§ 64

Nr. 49

7. Abschnitt

Nr. 50

§ 70 Abs. 2

Nr. 51

§ 71

Nr. 52

§ 72

Nr. 53

§ 72a

Nr. 54

§ 74

Nr. 55

§ 75 Abs. 1 Satz 1

Nr. 59

§ 79

Nr. 60

§ 81

Nr. 62

Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb und dd, Buchstabe c

Anlage I

(rückwirkend zum 1. Januar 2009)

Buchstabe b, Buchstabe d und Buchstaben g bis n

Anlage I

Nr. 63 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b

Anlage II

Nr. 64

Anlage III

Nr. 69

Anlage IX (rückwirkend zum 1. Januar 2009)

Nr. 70

§ 11 Abs. 1, §§ 25 und 51 Abs. 1