Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für Auslandseinsätze in der Antarktis -
Zurück zur Teilliste Bundesministerium des Innern
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
- Zusatzurlaub für Auslandseinsätze in der Antarktis -
vom 12. Januar 2011
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an Dienstorte in der Antarktis entsandten Beamtinnen und Beamten einen Zusatzurlaub (§ 1 der Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes) von fünfzehn Urlaubstagen im Jahr fest.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 29. November 2006 (GMBl 2006, S. 1239) tritt hiermit außer Kraft.
Berlin, den 12. Januar 2011
D 2 – 211 412/26
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Lieven
