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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für Auslandseinsätze in der Antarktis -

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
- Zusatzurlaub für Auslandseinsätze in der Antarktis -


vom 12. Januar 2011



Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt für die an Dienstorte in der Antarktis entsandten Beamtinnen und Beamten einen Zusatzurlaub (§ 1 der Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes) von fünfzehn Urlaubstagen im Jahr fest.


Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 29. November 2006 (GMBl 2006, S. 1239) tritt hiermit außer Kraft.


Berlin, den 12. Januar 2011


D 2 – 211 412/26



Bundesministerium des Innern


Im Auftrag



Lieven