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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung - Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung
- Zusatzurlaub für die von der Heimaturlaubsverordnung nicht erfassten Einsatzgebiete -



vom 12. Januar 2011



Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung setze ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest, dass für die Beamtinnen und Beamten, die in europäische Dienstorte entsandt sind, die nicht in den „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten“ aufgeführt sind, aber in den Staaten oder Gebieten der dort aufgeführten Dienstorte liegen, ein diesen Dienstorten entsprechender Zusatzurlaub gewährt wird.



Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 Abs. 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung vom 25. Oktober 2002 (GMBl 2002, S. 815) tritt hiermit außer Kraft.





Berlin, den 12. Januar 2011



D 2 – 211 412/26





Bundesministerium des Innern



Im Auftrag





Lieven