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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-FormblattVwV 2008)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-FormblattVwV 2008)


Nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:


Artikel 1


(1) Als Formblätter, auf denen die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Tatsachen anzugeben sind, werden die anliegenden Formblätter 1 -einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 4, 5, 6 ,7 und 8 bestimmt.


(2) An den mit einem Stern gekennzeichneten Stellen der Versicherung des Erklärenden in Formblatt 3 Seite 4 Spiegelstrich 5 sind die Bedarfssätze nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der zu Beginn des Bewilligungszeitraums, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, maßgeblichen Höhe einzusetzen.


(3) Die Auszubildenden können den Besuch der Ausbildungsstätte außer durch das Formblatt 2 auch durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte maschinell erstellte Bescheinigung nachweisen, die alle im Formblatt 2 für diese Auszubildenden vorgesehenen Angaben enthält.


(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung im Land Bayern können die Formblätter 1 -einschließlich der Anlagen 1 und 2 zu Formblatt 1-, 2, 3, 7 und 8 in einer für den Vollzug des Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetzes ergänzten Fassung verwenden. Die Ergänzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Artikel 2


Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 2004 (GMBl. 2004 S. 671) außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.



Berlin, den 12. Januar 2009

414 - 42 514 (2008)


Die Bundeskanzlerin

Angela Merkel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Annette Schavan



Formblattverzeichnis


Formblatt 1 :

Antrag auf Ausbildungsförderung (Stand 2008)

Anlage 1 zu Formblatt 1 ::

Schulischer und Beruflicher Werdegang (Stand 2008)

Anlage 2 zu Formblatt 1 :

Zusatzblatt für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG (Stand 2008)

Formblatt 2 :

Bescheinigung nach § 9 BAföG (Stand 2008)

Formblatt 3 :

Erklärung (Stand 2008)

Formblatt 4 :

Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 BAföG (Stand 2008)

Formblatt 5 :

Bescheinigung nach § 48 BAföG (Stand 2008)

Formblatt 6 :

Zusatz zum Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland (Stand 2008)

Formblatt 7 :

Antrag der/des Auszubildenden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG (Stand 2008)

Formblatt 8 :

Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG (Stand 2008)