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Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht

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Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht





Bezug:

Mein Rundschreiben vom 11. November 2010
– V II 1 – 133 400/9 u. /11 – (GMBl 2010, S. 1688)



– RdSchr. d. BMI v. 11.11.2011 – V II 1 – 133 400/9 u. /11 –





Von den deutschen Auslandsvertretungen und anderen Stellen sind mir zwischenzeitlich weitere Hinweise zur Namensführung der Ehegatten und zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht zugegangen; das Ergebnis ist in den Anlagen berücksichtigt. Durch die neuen Angaben bei der Dominikanischen Republik, der Republik Korea und Thailand zur Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (Anlage 1 – V II 1 – 133 400/11) und bei der Dominikanischen Republik zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht (Anlage 2 – V II 1 – 133 400/9) werden die bisherigen Hinweise für diese Länder gegenstandslos. Nach dem Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch (Auswärtiges Amt: Stand 22. September 2011) werden folgende Länderbezeichnungen ersetzt: „Bolivien“ durch „Bolivien, Plurinationaler Staat“, „Iran“ durch „Iran, Islamische Republik“, „Laos“ durch „Laos, Demokratische Volksrepublik“, „Libysch-Arabische Dschamahirija“ durch „Libyen“, „Venezuela“ durch „Venezuela, Bolivarische Republik“.



Die Änderungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht und auf der Internet-Seite des Bundesministeriums des Innern www.bmi.bund.de (Suchbegriff: „Sammlung zum ausländischen Namensrecht“) eingestellt.



Ich wäre dankbar, wenn Sie die zuständigen Behörden Ihres Geschäftsbereichs unterrichten würden.





Anlage 1



Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht



Dominikanische Republik



Die Namensführung der Frau nach der Eheschließung unterliegt keinen strikten Regelungen. Die Frau kann ihren Namen behalten oder den ersten Nachnamen des Mannes mit einem „de“ verbunden ihrem ersten Nachnamen anfügen. Sie kann ebenso nur den Namen ihres Mannes annehmen oder ihren beiden Nachnamen den ersten Nachnamen ihres Mannes mit „de“ anfügen. Für eine Namensänderung ist lediglich die Vorlage der Heiratsurkunde bei der dominikanischen Behörde erforderlich.



Im Falle einer Scheidung, kann das Scheidungsurteil (oder ein späteres Urteil) der Frau die Führung des Namens des Mannes untersagen oder sie ermächtigen, ihn weiterhin zu führen.



Korea, Republik



Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen. Bei einer Eheschließung in Korea zwischen deutschen und koreanischen Staatsangehörigen kann ein Ehename durch entsprechende Erklärung bei der deutschen Botschaft bestimmt werden. Soweit durch die Namenserklärung nur der koreanische Partner den Namen ändern möchte, ist die Ehenamenserklärung für den koreanischen Rechtsbereich nicht gültig. Das koreanische Recht kennt keinen Ehenamen und akzeptiert daher auch keine Namensänderung eines koreanischen Staatsangehörigen auf Grund einer Ehenamenserklärung nach deutschem Recht.



Thailand



Die Ehegatten haben das Wahlrecht, den Nachnamen des Mannes oder der Frau als Nachnamen zu bestimmen. Die Wahl des Nachnamens kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.



Ehefrauen, die den Nachnamen des Ehemannes vor dem Inkrafttreten des Namensgesetzes (19.1.2005) getragen haben, können diesen Nachnamen weiterführen oder ihren alten Familiennamen wieder annehmen oder, wenn beide Eheleute einverstanden sind, einen Doppelnamen führen.



Wenn die Ehe durch den Tod einer der beiden Eheleute endet, hat der überlebende Ehegatte das Recht, den gewählten Nachnamen des anderen Ehegatten zu behalten. Wenn der überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingehen will, kann er darin den bisherigen Nachnamen des verstorbenen Ehegatten nicht mehr weiterführen.



Wenn die Ehe einvernehmlich oder durch Gerichtsurteil geschieden wird, haben die Eheleute ihren ursprünglichen Nachnamen wieder anzunehmen.





Anlage 2



Familienname des Kindes nach ausländischem Recht



Dominikanische Republik



Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, führt gewohnheitsrechtlich als Nachnamen einen Doppelnamen bestehend aus dem ersten Nachnamen des Vaters und dem ersten Nachnamen der Mutter.



Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, führt den Namen seiner Mutter. Erkennt der Vater das Kind an und wird er ordnungsgemäß als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen, ändert sich der Nachname des Kindes in einen Doppelnamen bestehend aus dem ersten Nachnamen des Vaters und dem ersten Nachnamen der Mutter. Die Namensänderung erfolgt automatisch mit der Eintragung des anerkennenden Vaters in die dominikanische Geburtsurkunde, da dort nur der Vorname des Kindes eingetragen wird. Der Nachname des Kindes wird nicht gesondert genannt, sondern ist aus den Personenangaben über Mutter und Vater herzuleiten.



Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden.



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