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Personenstandswesen, Ehe- und Familienrecht im Ausland

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Personenstandswesen, Ehe- und Familienrecht im Ausland



hier:

Namensführung der Ehegatten und der Kinder nach ausländischem Recht

Bezug:

Mein Rundschreiben vom 2. April 2008 - V II 1 -133 400/9 u. /II - (GMBl 2008, S. 361)



- RdSchr. d. BMI v. 11.11.2010 - V II 1 - 133 400/9 u. /II-



Von den deutschen Auslandsvertretungen und anderen Stellen sind mir zwischenzeitlich weitere Hinweise zur Namensführung der Ehegatten und zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht zugegangen; das Ergebnis ist in den Anlagen berücksichtigt. Durch die neuen Angaben bei Ecuador und Griechenland zur Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht (Anlage 1 - V II 1 - 133 400/11) und bei Griechenland zum Familiennamen des Kindes nach ausländischem Recht (Anlage 2 - V II 1 - 133 400/9) werden die bisherigen Hinweise für diese Länder gegenstandslos. Die Angaben zum Kosovo wurden neu in die Sammlung aufgenommen.

Die Änderungen werden auf der Internet-Seite des Bundesministeriums des Innern www.bmi.bund.de (Suchbegriff: „Sammlung zum ausländischen Namensrecht") eingestellt.

Ich wäre dankbar, wenn Sie die zuständigen Behörden Ihres Geschäftsbereichs unterrichten würden.





Anlage 1

Namensführung der Ehegatten nach ausländischem Recht





Ecuador

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Die Ehefrau kann ihrem ersten Familiennamen den ersten Familiennamen des Ehemannes mit vorangestelltem „de" hinzufügen.

Bei Auflösung der Ehe durch Tod kann der bisherige Name beibehalten werden oder der Mädchenname wieder angenommen werden. Die geschiedene Frau führt ihren Ledigennamen.





Griechenland

Die Ehegatten führen keinen gemeinsamen Familiennamen kraft Gesetzes. Jeder Ehegatte führt weiterhin den zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen.

Jeder Ehepartner kann durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Familiennamen den seines Ehepartners hinzufügen.

Im Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung gilt die Erklärung als widerrufen. Wird die Ehe durch Tod aufgelöst, so bleibt die Hinzufügung des Namens weiterhin in Kraft, es sei denn, der überlebende Ehepartner heiratet erneut oder gibt vor dem Standesamt eine Widerruferklärung ab.





Kosovo

Die Ehegatten bestimmen bei der Eheschließung ihren gemeinsamen Nachnamen. Sie können vereinbaren,

-
dass jeder von ihnen seinen Nachnamen beibehält,
-
dass sie den Nachnamen des Mannes oder der Frau als gemeinsamen Nachnamen führen,
-
dass sie ihrem Nachnamen den Nachnamen des anderen Ehegatten hinzufügen.

Eine Kombination von zwei Nachnamen ist nicht möglich, wenn die Nachnamen der Ehegatten bereits aus Doppelnamen gebildet sind. In dem Fall kann nur einer der Nachnamen dem Nachnamen des anderen Ehegatten hinzugefügt werden. Treffen die Ehegatten keine Entscheidung über den Ehenamen, behält jeder von Ihnen seinen Nachnamen.

Nach Auflösung der Ehe durch Tod oder durch Scheidung kann der vorherige Name wieder angenommen werden.





Anlage 2

Familienname des Kindes nach ausländischem Recht



Griechenland

Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen, den seine Eltern durch eine gemeinsame und unwiderrufliche Erklärung ausgesucht haben. Der gewählte Familienname ist der gleiche für alle Kinder und muss obligatorisch der Nachname eines Elternteils oder eine Kombination der beiden Nachnamen der Eltern sein. In keinem Fall ist die Führung von mehr als zwei Familiennamen erlaubt. Sollte keine Erklärung der Eltern zum Familiennamen vorliegen, so erhält das Kind einen Doppelnamen bestehend aus den Familiennamen der beiden Eltern. Sollte ein Elternteil einen Doppelnamen haben, so wird der Familienname des Kindes aus dem ersten dieser Nachnamen gebildet.

Das Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält bei der Geburt den Familiennamen der Mutter; sofern die Vaterschaft anerkannt ist, erhält es wahlweise den Familiennamen des Vaters oder der Mutter oder einen aus den Familiennamen seiner Eltern zusammengesetzten Namen in beliebiger Reihenfolge. Durch spätere Eheschließung der Eltern ändert sich der Familienname des minderjährigen Kindes nach o. a. Schema.

Das adoptierte Kind erhält den Namen des/der Annehmenden oder einen Doppelnamen aus den Familiennamen der Annehmenden nach dem o. a. Schema. Nach Eintritt der Volljährigkeit besteht die Möglichkeit, den vor der Adoption geführten Namen hinzuzufügen.





Kosovo

Die Eltern bestimmen einvernehmlich den Nachnamen des Kindes. Das Kind erwirbt den Nachnamen eines oder beider Elternteile. Die Eltern können ihren gemeinsamen Kindern keine verschiedenen Nachnamen geben.

Ist ein Elternteil nicht mehr am Leben oder unfähig, die elterliche Sorge und die Elternpflichten auszuüben, oder ist er unbekannt, setzt der andere Elternteil den Nachnamen des Kindes fest.

Das adoptierte Kind erwirbt den Namen des/der Annehmenden bzw. den einvernehmlich bestimmten Namen nach o.a. Regeln.

GMBl 2010, S. 1688