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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 11. November 2003

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über
die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland
vom 11. November 2003


Aufgrund des § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I. S. 3322), wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:


§ 1

1.
Die Muster der amtlichen Pässe sowie Regelungen über das auf einem amtlichen Pass anzubringende Lichtbild, die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und die Rückgabe amtlicher Pässe sind in der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 2003 (AmtlPassVO, BGBl I S. 1730, 1971) enthalten.
2.
Amtliche Pässe sind Pässe im Sinne des Passgesetzes. Auf sie finden die Vorschriften des Passgesetzes entsprechende Anwendung, sofern in der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland oder in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
3.
Amtliche Pässe sind nur zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb des Geltungsbereichs des Passgesetzes bestimmt. Sie werden vom Auswärtigen Amt gebührenfrei ausgestellt und sind zurückzugeben, wenn die Voraussetzung für ihre Ausstellung weggefallen ist.
4.
Die Ausstellung eines amtlichen Passes schließt die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses nicht aus.
5.
Unbeschadet § 7 der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland soll in der Regel ein amtlicher Pass gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden. Wenn die Ausstellung eines amtlichen Passes gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland nicht, insbesondere nicht rechtzeitig möglich ist, soll ein vorläufiger amtlicher Pass gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt werden. In diesem Fall soll gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen amtlichen Passes der Antrag auf Ausstellung eines amtlichen Passes gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Bei Aushändigung dieses Passes ist der vorläufige amtliche Pass zurückzugeben.
6.
Der amtliche Pass bleibt auch nach Aushändigung an die Passinhaberin oder den Passinhaber Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

§ 2

Diplomatenpässe erhalten:

1.
a)
die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident,
b)
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages,
c)
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates,
d)
die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
e)
die Mitglieder der Bundesregierung,
f)
die Chefin oder der Chef des Bundespräsidialamtes,
g)
die den Mitgliedern der Bundesregierung beigegebenen Staatsministerinnen, Staatsminister, parlamentarischen Staatssekretärinnen und parlamentarischen Staatssekretäre,
h)
die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesregierung,
i)
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrechnungshofs

sowie ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner;

2.
a)
die Abgeordneten des Deutschen Bundestages;
b)
die Mitglieder des Bundesrates und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
c)
die Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
3.
Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts;
4.
a)
die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder,
b)
die Landtagspräsidentinnen und Landtagspräsidenten
c)
die Ministerinnen und Minister der Länder;
5.
a)
die Mitglieder der Europäischen Kommission,
b)
die Richterinnen und Richter sowie Generalanwältinnen und Generalanwälte am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
c)
die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, die stellvertretenden und beigeordneten Generalsekretärinnen und die stellvertretenden und beigeordneten Generalsekretäre sowie die Beschäftigten in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, soweit sie in eine der beiden höchsten Besoldungsgruppen dieser Organisationen eingestuft sind,

sowie ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder;

6.
die den Auslandsvertretungen zugeteilten Beschäftigten einschließlich Soldatinnen und Soldaten, die nach den Bestimmungen des Auswärtigen Amtes zur Diplomaten- oder Konsularliste anzumelden sind, sowie ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder;
7.
die Beschäftigten des Bundes und der Länder von der Besoldungsgruppe A 16 oder der ihr entsprechenden Besoldungsgruppe an aufwärts und die übertariflichen Angestellten nach der ADO sowie die Beschäftigten des Auswärtigen Amts, die zur Dienstleistung bei öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, beurlaubt sind, sowie ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder;
8.
a)
die in der Zentrale des Auswärtigen Amts tätigen Beschäftigten von der Dienststellung einer stellvertretenden Referatsleiterin oder eines stellvertretenden Referatsleiters an aufwärts;
b)
die übrigen Beschäftigten für die Dauer von Dienstreisen, sofern die Dienstreise in Länder führt, in denen Dienstreisende auch bei Versetzung einen Diplomatenpass erhalten würden;
9.
die Kurierinnen und Kuriere sowie Sonderkurierinnen und Sonderkuriere des Auswärtigen Amts;
10.
andere Personen für die Dauer von Reisen, die sie im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausführen - in Ausnahmefällen auch für einen längeren Aufenthalt -, wenn die Reise oder die Erfüllung des Reisezwecks bzw. der Aufenthalt ohne einen Diplomatenpass wesentlich erschwert wäre.

§ 3

Dienstpässe erhalten:

1.
die Abgeordneten der Landtage,
2.
die Honorarkonsulinnen und Honorarkonsuln;
3.
die den Auslandsvertretungen zugeteilten Beschäftigten einschließlich Soldatinnen und Soldaten, die keinen Diplomatenpass erhalten, sowie die Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder dieser Personen;
4.
die ständig im Haushalt am Dienstort der unter § 2 Nr. 5 bis 7 und § 3 Nr. 3 genannten Beschäftigten im Ausland beschäftigten Personen, wenn ihre Tätigkeit ohne einen Dienstpass wesentlich erschwert wäre;
5.
die in der Zentrale tätigen Beschäftigten des Auswärtigen Dienstes, die keinen Diplomatenpass erhalten, für die Dauer von Dienstreisen;
6.
die Beschäftigten der Bundes- und Landesministerien und der anderen Bundes- und Landesbehörden, die keinen Diplomatenpass erhalten, für die Dauer von Dienstreisen; dies gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, soweit die Reisen nicht mit militärischen Ausweispapieren durchgeführt werden können; im Falle einer Versetzung dieser Personen ins Ausland auch ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder;
7.
a)
Lehrerinnen und Lehrer, die an Deutsche Schulen im Ausland vermittelt werden;
b)
die entsandten Beschäftigten der Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland;
c)
die an ausländischen Hochschulen tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Lektorinnen und Lektoren, sofern sie von der Vermittlungsstelle für deutsche Wissenschaftler im Ausland oder vom Deutschen Akademischen Austauschdienst entsandt werden, sowie die entsandten Beschäftigten des DAAD und der Alexander-von-Humboldt-Stiftung im Ausland;
d)
Korrespondentinnen und Korrespondenten der Bundesstelle für Außenhandelsinformation;
e)
die entsandten Fachkräfte der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Fachkräfte einen Dienstvertrag mit einer der zuständigen Durchführungsorganisationen abgeschlossen haben, sofern die Tätigkeit ohne Dienstpass wesentlich erschwert wäre,

sowie ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder;

8.
andere Personen für die Dauer von Reisen, die sie im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausführen - in Ausnahmefällen auch für einen längeren Aufenthalt -, wenn die Reise oder die Erfüllung des Reisezwecks bzw. der Aufenthalt ohne einen Dienstpass wesentlich erschwert wäre.
9.
Beschäftigten des Bundes und der Länder, die von ihren Behörden für eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation beurlaubt werden, kann für die Zeit der Beurlaubung in entsprechender Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften ein Dienstpass ausgestellt werden, soweit sie nicht nach § 2 Nr. 5 oder 7 einen Diplomatenpass erhalten; dasselbe gilt für ihre Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner und Kinder.

§ 4

1.
Kinder erhalten - ohne Ansehen ihres Alters - amtliche Pässe, solange für sie Kindergeld bezogen wird.
Kindern soll - ohne Ansehen ihres Alters - ein eigener amtlicher Pass ausgestellt werden; Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können alternativ in den amtlichen Pass der Eltern oder eines Elternteils eingetragen werden.
2.
Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner und Kinder, die nicht dauernd in Hausgemeinschaft mit der oder dem Beschäftigten am Dienstort im Ausland leben, erhalten keinen amtlichen Pass. Für Reisen und Besuche in Staaten mit erschwerten Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen oder in Staaten, deren innere Sicherheitslage die Ausstellung eines amtlichen Passes angezeigt erscheinen lässt, können Ausnahmen zugelassen werden. Die Reisen müssen in Verbindung mit dem dienstlichen Aufenthalt der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, der Eltern bzw. eines Elternteils stehen.
3.
Nahe Verwandte der in § 2 Nr. 5 bis 7, § 3 Nr. 3 , 6 und 7 genannten Beschäftigten können, wenn sie dauernd in Hausgemeinschaft mit der oder dem Beschäftigten am Dienstort im Ausland leben, einen amtlichen Pass entsprechend der Dienststellung der oder des Beschäftigten erhalten.

§ 5

Die für die Pass- und Visastelle des Auswärtigen Amts zuständige Referatsleiterin oder der für die Pass- und Visastelle des Auswärtigen Amts zuständige Referatsleiter regelt die Durchführung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Sie oder er trifft die Entscheidungen nach § 2 Nr. 10, nach § 3 Nr. 4, 7, 8 und 9 sowie nach § 4 Nr. 3.


§ 6

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe vom 30. August 2001 (BAnz. 2001, Nr. 117, S. 20418; GMBl. 2001 Nr. 37, S. 734).


Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.


Berlin, den 11. November 2003


Der Bundesminister des Auswärtigen


gez.

J. Fischer