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Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) - Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung von CEMT-Genehmigungen ab 16.11.2019

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Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) – Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung von CEMT-Genehmigungen ab 16.11.2019



Fundstelle: VkBl. 2019 Nr. 21, S. 722



   Bonn, den 11. Oktober 2019

StV 13/7372.14/1



Nachstehend gebe ich die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen zum 16.11.2019 bekannt.



Bedingt durch den territorialen Vorbehalt der Russischen Föderation wird in der Richtlinie künftig festgeschrieben, dass durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) die zur Verfügung stehenden CEMT-Genehmigungen ohne Sperrvermerk für das Gebiet der Russischen Föderation vorrangig an Unternehmen vergeben werden, die Verkehre im Dreiländerverkehr in bzw. aus der Russischen Föderation durchführen. Unternehmen mit ausschließlich Wechsel- oder Transitverkehren werden auf die Möglichkeit der Nutzung bilateraler Genehmigungen verwiesen.



Ferner wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.



Die Richtlinie ist mit den Ländern und den Verbänden abgestimmt.



Bundesministerium für
   Verkehr und digitale Infrastruktur
Im Auftrag
Guido Zielke



Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung
der CEMT-Genehmigungen
vom 11. Oktober 2019



Inhaltsverzeichnis



Stichwort



Grundlagen



Verfahrensgrundsätze



Antragsberechtigte



Subjektive Antragsvoraussetzungen



CEMT-Jahresgenehmigungen



Antragstellung



Wiedererteilung



Neuerteilung



CEMT-Kurzzeitgenehmigungen



Veröffentlichung der Verteilung des CEMT-Kontingents



CEMT-Umzugsgenehmigungen



Richtigkeit der Angaben



Urkundenberichtigung



Kosten



Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen



Inkrafttreten/Außerkrafttreten



1
Grundlagen


Grundlagen für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen sind die Resolution Nr. 26 der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über das Inkrafttreten eines multilateralen Kontingents im internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 sowie die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV).


2
Verfahrensgrundsätze


Die der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten CEMT-Genehmigungen werden durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) grundsätzlich nach den nachfolgenden Verfahrenskriterien erteilt.


Erteilt werden:


CEMT-Jahresgenehmigungen mit einer Geltungsdauer von einem Kalenderjahr; während des laufenden Kalenderjahres erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen gelten ab dem 01.01. und nur bis zum 31.12. des Kalenderjahres.


CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mit einer Geltungsdauer von 30 Tagen, jedoch längstens bis zum 31.12. des Jahres.


CEMT-Umzugsgenehmigungen mit einer Geltungsdauer von 5 Jahren.


Reservegenehmigungen; sie ersetzen annullierte CEMT-Genehmigungen (Jahres- oder Kurzzeitgenehmigungen). Reservegenehmigungen gelten frühestens ab dem Erteilungsdatum.


Jede annullierte CEMT-Genehmigung ist durch eine Reservegenehmigung zu ersetzen. Keinesfalls dürfen reguläre CEMT-Genehmigungen für den Ersatz erteilt werden.


Wenn eine CEMT-Kurzzeitgenehmigung ungültig und durch eine Reservegenehmigung ersetzt wird, gibt es zwei Möglichkeiten:


1.
Die CEMT-Kurzzeitgenehmigung wird vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer ungültig: Die Reservegenehmigung kann eine andere Gültigkeitsdauer als die für ungültig erklärte CEMT-Kurzzeitgenehmigung haben.


2.
Die CEMT-Kurzzeitgenehmigung wird während der Gültigkeitsdauer ungültig. Die Reservegenehmigung kann eine andere Gültigkeitsdauer als die für ungültig erklärte CEMT-Kurzzeitgenehmigung haben, aber die Summe der beiden Gültigkeitszeiträume darf 30 Tage nicht überschreiten.


CEMT-Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen können für „EURO IV-sichere“, „EURO V-sichere“ und „EURO VI-sichere“ Fahrzeuge gemäß der CEMT-Resolution ITF/TMB//TR(2008)12 in der Fassung der Änderung durch Beschluss der AG Straßentransport vom 20.09.2013 (TF/TMB/TR/M(2013)3/FINAL)1 in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.


CEMT-Jahresgenehmigungen, die in Osterreich gelten, werden nur für „EURO V-sichere“ Fahrzeuge gemäß der o. g. CEMT-Resolution in der jeweils geltenden Fassung erteilt. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind in Osterreich nicht gültig.


CEMT-Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, werden nur für „EURO V-sichere“ oder „EURO VI-sichere“ Fahrzeuge gemäß der o.g. CEMT-Resolution in der jeweils geltenden Fassung erteilt.


CEMT-Umzugsgenehmigungen werden nicht für spezielle Fahrzeugklassen erteilt.


Grundsätzlich werden im gleichen Gültigkeitszeitraum nur so viele CEMT-Genehmigungen an einen Antragssteller erteilt, wie dieser neben der Erlaubnis Ausfertigungen gemäß § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) bzw. beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz vorweisen kann.


3
Antragsberechtigte


Antragsberechtigt sind Unternehmer, die Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz sind.


Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen kann nur dann erfolgen, wenn das Unternehmen seine Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates in Deutschland hat.


4
Subjektive Antragsvoraussetzungen


Der Antragsteller muss die subjektiven Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erfüllen.


Diese Voraussetzungen werden im Verfahren überprüft. Der Nachweis hierzu gilt bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 3 GüKG und Inhabern einer Gemeinschaftslizenz grundsätzlich als erbracht.


Im Einzelfall hat der Antragsteller auf Anforderung des BAG die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen:


Nachweis über die fachliche Eignung des Unternehmers und des Verkehrsleiters.


Polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers, sämtlicher Komplementäre und des Verkehrsleiters.


Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit.


Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Bezahlung der Beiträge der Unfallversicherung.


Bescheinigung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Sozial-, Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.


Eigenkapitalbescheinigung.


Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen (z. B. oHG, KG, GmbH) und die Gesellschafter (bei der KG nur für die Komplementäre) sowie für die gesetzlichen Vertreter (z. B. GmbH- Geschäftsführer) und den Verkehrsleiter.


Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, Abschrift/Ablichtung der Eintragungen nach neuestem Stand. Bei Gesellschaften, bei denen sich die Gesellschafter nicht aus der Eintragung im Handels- oder Genossenschaftsregister ergeben, kann außerdem eine Gesellschafterliste verlangt werden. Aus dieser müssen sich die beteiligten natürlichen Personen namentlich ergeben.


Aktuelle Gewerbeanmeldung oder -ummeldung.


Arbeitsverträge, Arbeitnehmerüberlassungsverträge und Fahrerbescheinigungen.


Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil I, ggf. Miet- oder Leasingverträge der Kraftfahrzeuge.


5
CEMT-Jahresgenehmigungen


CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.


CEMT-Jahresgenehmigungen werden in erster Linie in einem Jahresverfahren vergeben. Es teilt sich in ein Wieder- und ein Neuerteilungsverfahren auf. Im Jahresverfahren nicht erteilte CEMT-Jahresgenehmigungen können unterjährig erteilt werden.


5.1
Antragstellung


Der Antrag auf Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen ist auf den vom BAG bereitgestellten Vordrucken (jeweils für die Wieder- oder Neuerteilung) bei der Außenstelle des BAG, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der Unternehmer die Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 hat, bis zum 01. Oktober des Vorjahres einzureichen. Die Vordrucke sind bei der zuständigen Außenstelle erhältlich. Eine Übersicht der örtlichen Zuständigkeit der Außenstellen des BAG ist auf der Internetseite des BAG unter www.bag.bund.de verfügbar.


Nach Fristablauf eingehende Anträge werden grundsätzlich im Jahresverfahren nicht berücksichtigt, sondern erst nach Abschluss des Jahresverfahrens beschieden.


Anträge auf unterjährige Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen können jederzeit mit dem Antragsvordruck des BAG gestellt werden. Dieser ist ebenfalls bei der zuständigen Außenstelle des BAG erhältlich und steht im Internet unter www.bag.bund.de zum Abruf bereit.


5.2
Wiedererteilung


Die CEMT-Genehmigung wird grundsätzlich wiedererteilt, wenn der Antragsteller die Genehmigung gemäß Ziffer 5 Absatz 1 hinreichend genutzt hat. Bewertungszeitraum ist der September des Vorjahres bis einschließlich August des Genehmigungsjahres. Beförderungen von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.


Beförderungen, die unter Verstoß gegen § 7a GüKGrKabotageV durchgeführt werden, sind nicht anzurechnen.


Für eine Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in Osterreich, Italien oder Griechenland gelten, muss jeweils mindestens eine Beförderung zwischen Osterreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht galt. Für die Wiedererteilung von CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, müssen Beförderungen im Dreiländerverkehr in oder aus der Russischen Föderation nachgewiesen werden, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wurde und für diesen Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung standen. Sind solche Beförderungen nicht durchgeführt worden, jedoch die Kriterien nach Ziffer 5.2 Absatz 1 erfüllt, kann grundsätzlich nur eine in diesen Ländern nicht gültige CEMT-Genehmigung erteilt werden.


Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor erteilte Genehmigungen nicht für Beförderungen gemäß der Absätze 1 und 3 genutzt wurden, das zugehörige Fahrtenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenberichtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.


5.3
Neuerteilung


Nicht wiedererteilte Genehmigungen und zusätzlich der Bundesrepublik Deutschland zugeteilte Genehmigungen werden neu erteilt. Jedem Antragsteller können im Neuerteilungsverfahren grundsätzlich zunächst maximal 10 Genehmigungen zugeteilt werden. Soweit im Jahresverfahren noch weitere Genehmigungen zur Verfügung stehen, kann der Antragsteller weitere Genehmigungen erhalten. Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, kann der Antragsteller auch unterjährig weitere Genehmigungen erhalten.


Für eine Neuerteilung muss der Antragsteller glaubhaft versichern, dass er Beförderungen gemäß Ziffer 5 Absatz 1 durchführen will. CEMT-Genehmigungen, die in Osterreich, Italien oder Griechenland gelten, werden nur erteilt, wenn Beförderungen zwischen Osterreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt werden sollen, bei denen die Gemeinschaftslizenz nicht gilt. CEMT-Genehmigungen, die in der Russischen Föderation gelten, werden nur erteilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass grenzüberschreitende Beförderungen im Dreiländerverkehr in oder aus der Russischen Föderation durchgeführt werden sollen, bei denen Deutschland nicht auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird und für diesen Beförderungsverlauf keine Dreiländerverkehrsgenehmigungen zur Verfügung stehen.


Antragsteller, die bereits Beförderungen gemäß Absatz 2 durchgeführt haben, werden bei der Neuerteilung vorrangig berücksichtigt.


Beförderungen von Umzugsgut und solche, die unter Verstoß gegen die §§ 3 und 5 GüKG bzw. unter Verstoß gegen die GüKGrKabotageV durchgeführt wurden, sind nicht anzurechnen.


6
CEMT-Kurzzeitgenehmigungen


CEMT-Kurzzeitgenehmigungen sind insbesondere für Beförderungen zwischen zwei CEMT–Mitgliedstaaten bestimmt, für die keine sonstigen Genehmigungskontingente zwischen Deutschland und den anderen Staaten vereinbart wurden oder diese nicht ausreichen, sowie für Beförderungen zwischen CEMT-Mitgliedstaaten im Dreiländerverkehr ohne Durchfahren Deutschlands. Sie werden für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss.


Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des BAG zu nutzen. Dieser ist beim BAG erhältlich und steht im Internet unter www.bag.bund.de zum Abruf bereit.


Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Beförderungsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Beförderungsbeginn zu stellen.


CEMT-Kurzzeitgenehmigungen werden jederzeit im Rahmen des vorhandenen Kontingents erteilt, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.


Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn zuvor erteilte Genehmigungen nicht für Beförderungen gemäß Absatz 1 genutzt wurden, das zugehörige Fahrtenberichtheft nicht ordnungsgemäß geführt wurde oder die Genehmigungsurkunde und das Fahrtenberichtheft nicht fristgerecht zurückgegeben wurden.


7
Informationen über erteilte Genehmigungen


Nach Abschluss des Jahresverfahrens werden folgende Informationen über erteilte CEMT-Jahres- und CEMT-Kurzzeitgenehmigungen mittels EDI (Electronic Data Interchange) an das Sekretariat übermittelt:


CEMT-Mitgliedstaat,


das Jahr,


die Nummer der CEMT-Genehmigung,


die Genehmigungsart (Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung),


die Schadstoffklasse,


die territorialen Beschränkungen,


der Gültigkeitszeitraum,


das Ausstellungsdatum.


Aufgrund dieser Übermittlung wird automatisch die CEMT-Statistik auf der Homepage des ITF aktualisiert.


Alle nach dem Jahresverfahren erteilten CEMT-Jahres- und -Kurzzeitgenehmigungen werden unmittelbar nach Abschluss des Vorganges übermittelt. Die Aktualisierung der Statistik erfolgt unmittelbar elektronisch. Es können sich Änderungen im Verfahrensablauf des EDI durch das Sekretariat ergeben.


8
CEMT-Umzugsgenehmigungen


Mit CEMT-Umzugsgenehmigungen können Unternehmen grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut zwischen CEMT-Mitgliedstaaten durchführen.


Zur Beantragung ist der Antragsvordruck des BAG zu nutzen. Dieser ist beim BAG erhältlich und steht im Internet unter https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare_Hinweisblaetter/Formular_CEMT_Umzug.html?nn=12716 zum Abruf bereit.


Der Antrag sollte frühestens vier Wochen vor Gültigkeitsbeginn gestellt werden und ist grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor Gültigkeitsbeginn zu stellen.


9
Richtigkeit der Angaben


Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht hat.


10
Urkundenberichtigung


Ändert sich der Name oder der Sitz des Unternehmens, so sind die CEMT-Genehmigungen und Fahrtenberichthefte dem BAG unverzüglich zur Berichtigung vorzulegen.


11
Kosten


Die Erteilung von CEMT-Genehmigungen, die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Erteilung, die Entziehung oder Berichtigung von CEMT-Genehmigungen sowie die Zurückweisung oder Rücknahme eines entsprechenden Widerspruchs sind nach § 22 Abs. 1 und 2 GüKG i. V. m. der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr gebührenpflichtig.


Der Versand der Genehmigungen kann von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden (Vorauszahlung). Aufwendungen für spezielle Zustellungsformen hat der Antragsteller zu tragen, soweit sie auf dessen besonderen Antrag erfolgen.


12
Rückgabe ungültig gewordener Genehmigungen


Ungültig gewordene CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen (z.B. durch Zeitablauf, durch Widerruf, durch Namensänderung, durch Anschriftenänderung o. ä.) sind unverzüglich mit den zugehörigen Fahrtenberichtheften (nicht bei CEMT-Umzugsgenehmigungen) an das BAG zurückzugeben.


13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten


Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigungen vom 05. September 1988 (VkBI. 1988 S. 676) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1992 (VkBI. S. 559), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28. Juli 2015 (VkBI. S. 510 ff.) außer Kraft.