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Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Durchführung der Strahlenschutzverordnung

(StrlSchV)

Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen

nach § 66 Abs. 2 StrlSchV



- RdSchr. d. BMU v. 11. 6. 2002 - RS II 3 - 15208/1 -



Der Länderausschuss für Atomkernenergie - Fachausschuss Strahlenschutz - hat in seiner Sitzung vom 19. - 21. 2. 2002 die neue Rahmenrichtlinie über Verfahren und Umfang von jährlich wiederkehrenden Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Strahlen und Geräte für die Gammaradiographie beschlossen (s. Anlage).



Ich bitte, zur Gewährleistung einer einheitlichen Überprüfungs- und Beurteilungspraxis dafür Sorge zu tragen, dass die von Ihnen bestimmten Sachverständigen die Rahmenrichtlinie künftig bei den betreffenden Wiederholungsprüfungen anwenden. Bei der Prüfung von Anlagen und Bestrahlungsvorrichtungen im Rahmen der Genehmigungserteilung bzw. vor der endgültigen Inbetriebnahme bitte ich, die Rahmenrichtlinie entsprechend anzuwenden. Dabei sollte der in der Rahmenrichtlinie vorgesehene Prüfumfang nicht unterschritten werden.



Überprüfungen nach anderen Vorschriften auf Sicherheit, die nicht mit dem Strahlenschutz zusammenhängt, bleiben von der Rahmenrichtlinie unberührt (z. B. elektrische, mechanische Sicherheit, Brandschutz).



Als Sachverständige bitte ich Personen zu bestimmen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung über ausreichende Kenntnisse der zu überprüfenden Anlagen oder Vorrichtungen verfügen.



Die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten Länderbehörden sind mit Schreiben vom 11. 6. 2002 gebeten worden, dass die behördlicherseits bestimmten Sachverständigen künftig diese Rahmenrichtlinie bei den betreffenden Prüfungen anwenden.



Die Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 76 StrlSchV (GMBI. 1981, Nr. 2, S. 26) verliert somit ihre Gültigkeit.



An die

für den Strahlenschutz

zuständigen obersten Landesbehörden



GMBl 2002, S. 620



Anlage:

Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung