Runderlass Außenwirtschaft Nr. 10/90 betreffend I, 1: Warnhinweise für die Lieferung von Anlagen und Anlagenteilen für die Herstellung von chemischen Erzeugnissen
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Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 10/90
betreffend I, 1: Warnhinweise für die Lieferung
von Anlagen und Anlagenteilen für die Herstellung
von chemischen Erzeugnissen
Vom 11. Juni 1990
- 1.
- Gefährliche Chemikalien, die für eine Kampfstoffproduktion in Betracht kommen, sowie Anlagen und Anlagenteile, die sich nach entsprechender Anpassung zur Verwendung bei der Herstellung von chemischen Waffen oder von Vorerzeugnissen eignen, werden oft außerhalb des Landes gesucht, das eine Produktion chemischer Waffen aufbauen will.
- 2.
- In Übereinstimmung mit der Auflistung der "Australischen Gruppe" ist die Ausfuhr der in den Nummern 0007 a) Ziffer 1, 1710 und 2002 der Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – genannten gefährlichen Chemikalien einer Genehmigungspflicht nach § 5 bzw. § 5aAußenwirtschaftsverordnung unterworfen.
- 3.
- Anlagen und Anlagenteile, die bei der Herstellung von chemischen Waffen eingesetzt werden können, haben eine vielfältige zivile industrielle Verwendung. Es kann sich bei ihnen z. B. handeln um Außensicherungsanlagen, Giftgasmeldeanlagen, Kühlsysteme, vorgefertigte Lagerbehälter, Reaktionsanlagen, Pumpen, Ventile, Filter, Rührwerke, Wärmetauschvorrichtungen, Destillationskolonnen, Sprinkleranlagen zu Zwecken der Dekontamination, fernbedienbare Manipulatoren für den Personenschutz, Verbrennungs- und Wascheinrichtungen für die Behandlung hochgiftiger chemischer Abfälle, bis hin zu vollständigen Chemiefabriken. Ihre Ausfuhr ist unter bestimmten Bedingungen nach Nummer 2001 der Ausfuhrliste in Verbindung mit § 5a Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig.
- 4.
- Um zu verhindern, daß deutsche Unternehmen anderen unabsichtlich bei der Planung, Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen Hilfestellung leisten, will die Bundesregierung – in Übereinstimmung mit der "Australischen Gruppe" – das Bewußtsein der Industrie für auffällige Vorgänge schärfen. Unternehmen, die einen Vorgang für verdächtig halten oder andere Fragen, zum Beispiel hinsichtlich der Genehmigungspflicht, haben, sollten sich beim Bundesamt für Wirtschaft, 6236 Eschborn, Frankfurter Straße 29–31, Telefon 0 61 96/404-1 über das weitere Verhalten informieren.
- 5.
- Beispiele verdächtiger Geschäftsvorgänge sind:
| a) | Anfragen von unbekannten Kunden (einschließlich solcher, die um technische Hilfe bitten), deren Identität nicht klar ist. |
| b) | Eine geschäftliche Transaktion, unter Beteiligung eines Zwischenhändlers oder eines Endabnehmers, die im Lichte der normalen Geschäftstätigkeit ungewöhnlich ist. |
| c) | Zurückhaltung des Kunden hinsichtlich ausreichender Erklärungen oder ausweichende Antworten seinerseits auf Fragen nach den chemischen Stoffen, die in den Anlagen hergestellt werden sollen, und deren Verwendungsart. |
| d) | Zurückhaltung des Kunden bei Informationen über den Standort der Anlage oder den Ort, an dem die Ausrüstungen installiert werden sollen. |
| e) | Zurückhaltung des Kunden hinsichtlich ausreichender Erklärungen über die chemischen Grundstoffe, die mit Hilfe der Anlage verarbeitet werden sollen. |
| f) | Zurückhaltung des Kunden bei der Beantwortung von im Rahmen von Geschäftsverhandlungen routinemäßig gestellten geschäftlichen oder technischen Fragen. |
| g) | Kunden aus dem militärischen Geschäftsbereich, z. B. solche, die im Namen eines Verteidigungsministeriums oder der Streitkräfte handeln. |
| h) | Unwahrscheinliche Begründung des Bedarfs des Kunden für die Ausrüstungen in Anbetracht seiner normalen Geschäftstätigkeit oder seines technologischen Standards. |
| i) | Ausrüstungen sollen in einem abgeschirmten Sicherheitsbereich installiert werden, z. B. ein Gebiet in der Nähe militärischer Einrichtungen oder ein Gebiet, zu dem nur ein streng begrenzter Personenkreis Zugang hat. |
| j) | Installierung von Ausrüstungen an einem Standort, der im Hinblick auf den Typ der Anlage ungewöhnlich ist. |
| k) | Ungewöhnliches Ersuchen von seiten des Kunden hinsichtlich der Versendung oder Kennzeichnung von Gütern. |
| l) | Ungewöhnlich günstige Zahlungsmodalitäten, z. B. höhere Preise, im Vergleich zu den Marktsätzen höhere Zinssätze oder eine Abschlagszahlung in bar. |
| m) | Ungewöhnliche Bitte des Kunden um äußerste Vertraulichkeit bezüglich des Bestimmungsortes oder weiterer Einzelheiten über die zu liefernden Produkte. |
| n) | Anordnung von Sicherheitsvorkehrungen/- |
| o) | Bestellen von Vorrichtungen oder Geräten, die unter normalen Umständen nicht erforderlich sind, z. B. eine übermäßig große Zahl von Ersatzteilen, oder der Verzicht auf die Bestellung von Vorrichtungen oder Geräten, die unter normalen Umständen erforderlich sind, sowie das Fehlen einer überzeugenden Erklärung für diese Vorgänge. |
| p) | Keine Forderung nach Liefergarantie, Gewährleistung oder Wartungsvertrag. |
| q) | Keine Anforderung von Expertenhilfe oder Schulung, die üblicherweise für die Installierung oder den Betrieb der Anlagen erforderlich ist. |
| r) | Ein Kunde fordert die Fertigstellung eines teilweise errichteten Projekts. |
| s) | Dem Auftragnehmer wird der Zugang zu Bereichen der Anlage außerhalb der im Rahmen des Vertrages betroffenen unter Umständen verwehrt, die verdächtig erscheinen. |
| t) | Der Vertrag über den Bau oder die Umrüstung einer Anlage wird vom Kunden ohne ausreichende Angaben über den vollen Umfang des Auftrags und/oder die endgültige Bestimmung der Anlage geteilt. |
| u) | Die Verpackung oder Teile der Verpackung stimmen nicht mit der Transportart oder dem angegebenen Bestimmungsort überein. |
| v) | Veränderung einer Anlage oder eines Teils der Ausrüstung in einer bestehenden oder geplanten Einrichtung, die die Produktionsmöglichkeiten entscheidend verändert und die Herstellung von chemischen Waffen oder Vorprodukten in dieser Einrichtung eher ermöglichen würde. |
Bonn, den 11. Juni 1990
VB 2–50 09 25/3 –
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
