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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (W Städtebauförderung 2011) vom 16. Dezember 2010/18. März 2011

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Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
(W Städtebauförderung 2011)
vom 16. Dezember 2010/18. März 2011


Vom 11. April 2011


Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2011) vom 16. Dezember 2010/ 18. März 2011 bekannt gemacht (Anlage).


Berlin, den 11. April 2011
SW 21 - 67 19 72 - 1/2011



Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung


Im Auftrag

Dr. Jochen Lang



Anlage


Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2011 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV Städtebauförderung 2011) vom 16. Dezember 2010/18. März 2011


Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

- nachstehend „Bund" genannt -

und

die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Minister/ Ministerinnen und Senatoren/Senatorinnen,

- nachstehend „Länder"/„Land" genannt –


schließen folgende Vereinbarung:



Präambel


I.
Bund und Länder messen der Städtebauförderung große wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung bei. Sie sehen in ihr eine wichtige struktur-, innen- und kommunalpolitische Aufgabe und im Sinne eines Leitprogramms ein zentrales Instrument der nachhaltigen Stadtentwicklung.

II.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Städtebauförderung ihren Beitrag zu Wachstum und damit Beschäftigung leisten muss. Hierzu sind diese auf städtische und ländliche Räume mit erhöhten strukturellen Schwierigkeiten zu konzentrieren. Auf diese Weise wird die Attraktivität der Städte und Gemeinden als Wohn- und Wirtschaftsstandort gestärkt, die Schaffung und Erhaltung neuer Arbeitsplätze gefördert und ihre Zukunftsfähigkeit nachhaltig unterstützt.

III.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die Städtebauförderung einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der Leipzig Charta und der Ziele der Nationalen Stadtentwicklungspolitik leistet. Die Stadtquartiere sollen unter Berücksichtigung des Klimaschutzes an die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger angepasst werden, insbesondere der Familien bzw. der Haushalte mit Kindern und der älteren Menschen. Deshalb können die Finanzhilfen auch eingesetzt werden, um zum Beispiel das Wohnumfeld barrierefrei zu gestalten und um die Ausstattung mit Gemeinbedarfseinrichtungen zu verbessern, die der Gesundheit, der Bildung und der Integration dienen. Dazu gehört auch der Ausbau von Spielplätzen, Grünanlagen und Sportstätten im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung.

IV.
Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, Finanzierungsmittel für Aufgaben, deren Ursachen nicht aus unmittelbarem Bezug zu städtebaulichen Missständen herrühren, zuerst auch in anderen Programmen mit Investitionshilfen zu suchen und durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen.

V.
Darüber hinaus bewerten Bund und Länder das Subsidia-ritätsprinzip der Städtebauförderung dahingehend, dass ein möglichst effizienter und sparsamer Mitteleinsatz gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch
-
Begrenzung des Sanierungsaufwands und Sanierungsumfangs,
-
maßnahmebezogene Pauschalierungen,
-
maßnahmebezogene Förderungshöchstbeträge,
-
Vergabe von Fördermitteln im Wettbewerb,
-
neue Wege der Finanzierung, Nutzung privater Unternehmensinitiative und Einsatz privaten Kapitals.

VI.
Bund und Länder anerkennen schließlich die Notwendigkeit, staatlich geförderte stadtentwicklungspolitische Maßnahmen auf ihre nachhaltige Wirksamkeit hin von Beginn an kontinuierlich in vergleichbarer Weise zu begleiten und auszuwerten.

VII.
Bund und Länder erklären, dass sie dem Ziel der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet sind. Alle Maßnahmen der Städtebauförderung sollen so optimiert werden, dass sie sowohl unterschiedliche Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch unterschiedliche Auswirkungen von Maßnahmen der Städtebauförderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.

VIII.
Diese Verwaltungsvereinbarung regelt gemäß §§ 164a und 164b, 171b Absatz 4 und 171e Absatz 6 des Baugesetzbuches (BauGB) die Bundesfinanzhilfen zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen.

IX.
Die Förderung des Bundes durch Finanzhilfen wird während des Baus und nach Fertigstellung öffentlich dokumentiert.


Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder:


Erster Teil: Allgemeine Vereinbarungen


Artikel 1
Städtebauförderungsmittel des Bundes

(1) Auf der Grundlage von Artikel 104b des Grundgesetzes stellt der Bund den Ländern nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2011 Bundesmittel zur Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen zur Verfügung. Die Bundesmittel sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind.


(2) Der Bund stellt den Ländern im Jahr 2011 Finanzhilfen von 455,000 Mio. Euro (Verpflichtungsrahmen) für folgende Programme bereit:

1.

Sanierung und Entwicklung Ost:

25,207 Mio.

Euro

2.

Sanierung und Entwicklung West:

25,207 Mio.

Euro

3.

Stadtumbau Ost:

83,046 Mio.

Euro

4.

Stadtumbau West:

75,257 Mio.

Euro

5.

Städtebaulicher Denkmalschutz Ost:

62,062 Mio.

Euro

6.

Städtebaulicher Denkmalschutz West:

30,212 Mio.

Euro

7.

Soziale Stadt:

28,520 Mio.

Euro

8.

Aktive Stadt- und Ortsteilzentren:

90,272 Mio.

Euro

6.

Kleinere Städte und Gemeinden:

35,217 Mio.

Euro


gesamt:

455,000 Mio. Euro


(3) Der Bund nimmt bis zu 0,2 v.H. seiner Finanzhilfen für Forschungsvorhaben in Anspruch, mit dem Ziel, die Effizienz der Programme zu bewerten sowie Erkenntnisse aus geförderten Maßnahmen für andere Fördergebiete nutzbar zu machen. Nach Abzug der Forschungsmittel verteilen sich die Finanzhilfen des Bundes auf die Länder unter Beachtung der für die einzelnen Programme geltenden Verteilerschlüssel wie folgt:


Tabelle: Aufteilung der Bundesfinanzhilfen (gemäß Absatz 2 abzüglich oben genannter 'Forschungsmittel), auf volle T€ gerundet


(4) Länder können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bis Ende 2011 entscheiden, dass sie einen Teil der für ein bestimmtes Programm vorgesehenen Finanzhilfen für ein anderes Programm einsetzen; dies gilt nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2011 nicht zu Gunsten von Absatz 2 Nummer 7. Dabei sind die Regelungen für das andere Programm zu beachten. Für 20 v. H. der Finanzhilfen für ein Programm wird die Einwilligung hiermit erteilt, für einen Einsatz beim Stadtumbau in den neuen Ländern jedoch nur zur Verwendung im Aufwertungsteil.

Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.



Artikel 2
Finanzierungsbeteiligung des Bundes und der Länder


(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahmen grundsätzlich mit 33 ⅓ v. H. der förderfähigen Kosten.


(2) Abweichend davon beteiligt sich der Bund an der Finanzierung

a)
von Maßnahmen des Städtebaulichen Denkmalschutzes in den neuen Ländern mit 40 v.H. der förderfähigen Kosten. Die neuen Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung förderfähiger Kosten in mindestens derselben Höhe, damit der Eigenanteil der Gemeinden nicht über 20 v. H. hinausgeht.
b)
von Maßnahmen des Stadtumbaus Ost:
1.
beim Rückbau von Wohngebäuden mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 7 Absatz 2).
2.
bei Sanierung und Sicherung von Altbauten und beim Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung mit höchstens 50 v. H. des Förderaufwandes (Artikel 7 Absatz 3).
3.
bei der Rückführung der städtischen Infrastruktur mit höchstens 50 v.H. des Förderaufwandes; der Bundesanteil am Zuschuss zu den Gesamtkosten der Vorhaben beträgt höchstens 25 v.H. Kosten des unvermeidbaren Rückbaus oder der Herrichtung eines Gebäudes der sozialen Infrastruktur für eine neue Nutzung können mit einem Bundesanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens von bis zu 45 v.H. gefördert werden (Artikel 7 Absatz 4).
Die Länder verpflichten sich zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Förderaufwandes in mindestens derselben Höhe, sodass die Gemeinden keinen Eigenanteil leisten.
Der Anteil der für Maßnahmen nach Nummer 2 (Sanierung und Sicherung einschließlich Erwerb), und nach Nummer 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Bundesmittel für den Stadtumbau Ost darf insgesamt 30 v.H. der Bundesmittel nicht übersteigen.

(3) Das Land kann aufgrund der besonderen Haushaltslage einer Gemeinde auf der Grundlage von allgemein bekannt gemachten Grundsätzen durch Einzelfallentscheidung zulassen, dass Mittel, die der geförderte Eigentümer bzw. die geförderte Eigentümerin aufbringt, als kommunaler Eigenanteil gewertet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 v.H. der förderfähigen Kosten betragen.

Zweiter Teil: Vereinbarungen zu den einzelnen Programmen


1. Abschnitt: Städtebauliche Sanierungsund Entwicklungsmafmahmen

Artikel 3
Förderung städtebaulicher Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen werden eingesetzt zur Deckung förderfähiger Kosten der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 164a, 164b und 169 Absatz 1 Nummer 9 BauGB und des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 Absatz 4 und 5 BauGB. Förderungsgegenstand ist die städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) im Sinne der §§ 142,149 Absatz 2 bis 4, §§ 165 und 171 Absatz 2 BauGB.

(2) Der Verteilung der Bundesmitte] auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v.H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer als 2% (7,5 v.H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v.H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v.H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v.H.), jeweils bezögen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).


2. Abschnitt: Städtebaulicher Denkmalschutz



Artikel 4
Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Städtebaulichen Denkmalschutzes werden eingesetzt für Gesamtmaßnahmen, um insbesondere historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten.

Die Mittel können insbesondere eingesetzt werden für

-
die Sicherung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
-
die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles,
-
die Erhaltung und Umgestaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
-
die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
-
die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme sowie die Erarbeitung und Fortschreibung von Planungen und Konzepten, die Leistungen von Sanierungsträgern und anderen bestätigten Beauftragten zur Beratung von Eigentümern bzw. Eigentümerinnen sowie Investoren bzw. Investorinnen über die Einhaltung von Regelungen der Denkmalpflege oder aus örtlichen Satzimgen; das Quartiersmanagement und Aufwendungen für den Wissenstransfer.

In Ausnahmefällen ist auch die bauliche Ergänzung von geschichtlich bedeutsamen Ensembles förderungsfähig.


(2) Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB. Sie kann auch erfolgen als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, zu dessen Sanierungszielen die Erhaltung der baukulturell wertvollen Bausubstanz gehört.


(3) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung des Landes (70 v.H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer als 2% (7,5 V.H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v.H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v.H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v.H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).



3. Abschnitt: Soziale Stadt


Artikel 5
Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt


(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Maßnahmen der Sozialen Stadt werden für Investitionen in städtebauliche Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Gebieten eingesetzt, die auf Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171e BauGB). Die Probleme dieser Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf sind mit einem integrierten Entwicklungskonzept im Sinne einer ganzheitlichen Aufwertungsstrategie anzugehen. Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmegruppen:

-
Verbesserung der Wohnverhältnisse, des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes,
-
Verbesserung der sozialen Infrastruktur, des Freiflächen- und Spielflächenangebots,
-
Umnutzung von Flächen und leer stehenden Gebäuden für soziale und kulturelle Zwecke,
-
Stadtteilmanagement und Unterstützung bewohnergetragener Projekte,
-
Strukturen zur Stärkung der lokalen Ökonomie
-
Verbesserung des Angebots an bedarfsgerechten Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten,
-
Integration von Migrantinnen und Migranten,
-
Maßnahmen für eine sichere Stadt,
-
Umweltentlastung,
-
Gesundheit,
-
Mobilität,
-
Stadtteilkultur.

(2) Das Fördergebiet ist durch Beschluss der Gemeinde nach § 17lß Absatz 3 BauGB räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen.


(3) Das durch die Gemeinde aufzustellende gebietsbezogene integrierte Entwicklungskonzept (Planungs- und Umsetzungskonzept sowie Kosten- und Finanzierungsübersicht) ist maßnahmebegleitend und auf Fortschreibung angelegt. Es soll zur Lösung der komplexen Probleme zielorientierte integrierte Lösungsansätze aufzeigen, alle Maßnahmen zur Erreichung der Ziele - auch die anderer Bau- und Finanzierungsträger - erfassen sowie die geschätzten Ausgaben und deren Finanzierung darstellen.


(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v. FL), Anteil der Arbeitslosen (22,5 V.H.), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v.H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.



4. Abschnitt: Stadtumbau


Artikel 6
Förderung des Stadtumbaus


(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Stadtumbaus (§171a BauGB) sollen die Gemeinden mit Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, in die Lage versetzen, sich frühzeitig auf Strukturveränderungen vor allem in Demografie und Wirtschaft und auf die damit verbundenen städtebaulichen Auswirkungen einzustellen. Förderfähig sind Gesamtmaßnahmen auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne von §171b BauGB, in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet schriftlich und zeichnerisch dargestellt sind.


(2) Die Fördermittel des Stadtumbaus können insbesondere eingesetzt werden für:

-
die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von städtebaulichen Entwicklungskonzepten einschließlich Bürgerbeteiligung,
-
die städtebauliche Neuordnung sowie die Wieder- und Zwischennutzung von Industrie-, Verkehrs- oder Militärbrachen,
-
die Verbesserung des öffentlichen Raums, des Wohnumfeldes und der privaten Freiflächen,
-
die Anpassung der städtischen Infrastruktur einschließlich der Grundversorgung,
-
die Aufwertung und den Umbau des Gebäudebestandes. Dazu gehört auch die Erhaltung von Gebäuden mit haukultureller Bedeutung, wie z.B. die Instandsetzung und Modernisierung von das Stadtbild prägenden Gebäuden,
-
die Wieder- und Zwischennutzung freigelegter Flächen,
-
sonstige Bau- und Ordnungsmaßnahmen, die für den Stadtumbau erforderlich sind,
-
den Rückbau leer stehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Gebäude oder Gebäudeteile oder der dazu gehörenden Infrastruktur - für den Rückbau von Wohnungen in den neuen Ländern gilt zusätzlich Artikel 7 Absatz 2,
-
Leistungen von Beauftragten.

(3) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt als Stadtumbaugebiet nach § 171b BauGB. Sie kann auch, soweit erforderlich, als Sanierungsgebiet nach §142 BauGB, als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB oder - sofern für Maßnahmen der Aufwertung und Sicherung -als Erhaltungsgebiet nach §172 BauGB erfolgen.


(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v.H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v.H.), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer als 2 % (15 v. FL), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v.H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v.H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) bzw. neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).



Artikel 7
Besondere Regelungen des Stadtumbaus in den neuen Ländern

(1) Die Länder stellen sicher, dass mindestens die Hälfte der in Artikel 1 Absatz 3 ausgewiesenen Bundesfinanzhilfen für die Förderung der Aufwertung von Stadtquartieren eingesetzt wird. Dabei können die Länder die für Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 2 (Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung) und Nummer 3 (Rückführung der städtischen Infrastruktur) eingesetzten Mittel anrechnen.

Das Landesprogramm für das Programm „Stadtumbau Ost" führt bei den einzelnen Gesamtmaßnahmen auf, welche Bundesmittel für die Aufwertung und für den Rückbau von Wohnungen, für die Rückführung der städtischen Infrastruktur und für Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten eingesetzt werden.


(2) Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können eingesetzt werden für:

-
Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen,
-
Aufwendungen für den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten),
-
Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung.

Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäusern) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Vorstehender Satz findet auf Antrag eines Landes keine Anwendung, wenn auf der Grundlage eines quartiersbezogenen städtebaulichen Konzepts aus Aufwertungs- und Rückbaumaßnahmen insgesamt ein Beitrag zur Stadterhaltung geleistet wird und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung dem zustimmt. Nicht förderfahig ist der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden.

Die Einzelheiten der Förderung des Rückbaus von Wohnungen regeln die Länder in ihren Förderungsrichtlinien unter Beachtung folgender Eckwerte:

Gewährt wird ein Zuschuss je Quadratmeter rückgebauter Wohnfläche bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten. Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des Zuschusses mit bis zu 35 Euro je Quadratmeter. Ein höherer Anteil des Bundes ist zulässig, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls erheblich über dem Durchschnitt liegende Rückbaukosten anfallen; auch dabei darf die Gesamtförderung die Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht überschreiten. Der Anteil des Bundes darf den durchschnittlichen Betrag von 35 Euro je Quadratmeter nicht überschreiten.


(3) Mittel für Sanierung und Sicherung können eingesetzt werden für:

-
die Sanierung und Sicherung von Gebäuden, die vor 1949 errichtet wurden (Altbauten);
-
den Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden zur Sanierung und Sicherung.

(4) Förderfähig ist die stadtumbaubedingte Rückführung der städtischen Infrastruktur im Fördergebiet, sowohl im Bereich der sozialen als auch der technischen Infrastruktur. Dazu gehören auch Vorhaben, die auf Grund des Stadtumbaus erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit zu sichern.



5. Abschnitt: Aktive Stadt- und Ortsteilzentren


Artikel 8
Förderung von Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren

(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von „Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren" sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind, Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben,


(2) Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach §165 BauGB, Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach den §§ 171b oder 171o BauGB, Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Die Förderung erfolgt auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwicklungskonzepts entsprechend § 171b Absatz 2 BauGB, das mindestens das Stadt- bzw. Ortsteilzentrum umfasst.


(3) Die Fördermittel können eingesetzt werden hü Investitionen zur Profilierung und Standortaufwertung, insbesondere für

-
Vorbereitung der Gesamtmaßnahme wie Erarbeitung (Fortschreibung) von städtebaulichen Entwicklungskonzepten einschließlich Bürgerbeteiligung,
-
Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze),
-
Instandsetzung und Modernisierung von das Stadthild prägenden Gebäuden (einschließlich der energetischen Erneuerung),
-
Bau- und Ordnungsmaßnahmen für die Wiedernutzung von Grundstücken mit leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden und von Brachflächen einschließlich städtebaulich vertretbarer Zwischennutzung,
-
Citymanagement und die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften,
-
Leistungen Beauftragter.

(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder Hegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 V.H.), Anteil der Bevölkerungsverluste auf Gemeindeebene größer als 2% (7,5 v.H.), Anteil der Arbeitslosen (7,5 v.H.), Anteil der Wohneinheiten in Gebäuden mit Wohnraum vor 1918 (7,5 v.H), Anteil ausländische Bevölkerung (7,5 v.H), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.



6. Abschnitt: Kleinere Städte und Gemeinden



Artikel 9
Förderung kleinerer Städte und Gemeinden -überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke


(1) Die Finanzhilfen des Bundes zur Förderung von Städten und Gemeinden in dünnbesiedelten, ländlichen, von Abwanderung bedrohten oder vom demografischen Wandel betroffenen Räumen sind bestimmt für städtebauliche Gesamtmaßnahmen zur Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge. Damit sollen kleine Städte und Gemeinden als Ankerpunkte der Daseinsvorsorge bzw. in ihrer zentralörtlichen Funktion für die Zukunft handlungsfähig gemacht werden. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen zur Erhaltung und Entwicklung der kommunalen Infrastruktur der Daseinsvorsorge. Förderfähig sind vorrangig überörtlich zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden in funktional verbundenen Gebieten bzw. kleinere Städte in Abstimmung mit ihrem Umland.


(2) In den Städten und Gemeinden sind die Fördergebiete räumlich abzugrenzen. Die räumliche Abgrenzung kann als Sanierungsgebiet nach §142 BauGB, städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB. Erhaltungsgebiet nach § 172 BauGB, Maßnahmegebiet nach den §§ 171b oder 171e BauGB, Untersuchungsgebiet nach §141 BauGB oder durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Die Festlegung des gesamten Gemeindegebiets als Fördergebiet ist nicht zulässig. Fördervoraussetzung für zusammenarbeitende oder ein Netzwerk bildende Städte oder Gemeinden ist das Erarbeiten eines zwischen den Gemeinden bzw. zwischen einer Stadt und ihrem Umland abgestimmten überörtlich integrierten Entwicklungskonzepts oder einer solchen Entwicklungsstrategie.


(3) Die Fördermittel können insbesondere eingesetzt werden für

-
die Vorbereitung der Maßnahme wie Erarbeitung (Fortschrei-bimg) von verbindlich abgestimmten überörtlich oder regional integrierten Entwicklungskonzepten bzw. -Strategien, welche insbesondere Aussagen zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, zur kooperativen Verantwortungswahrnehmung und zu gemeinsamen Entwicklungszielen und Schwerpunkten enthalten, die Bildung interkommunaler Netzwerke bzw. Stadt-Umland-Vernetzungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Prozesse der Diskussion, Abstimmung und Entscheidung über überörtlich oder regional integrierte Entwicklungskonzepte bzw. -Strategien) einschließlich Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger,
-
Investitionen zur Behebung städtebaulicher Missstände, insbesondere zur Anpassung der Infrastruktur aufgrund zurückgehender Bevölkerung und des Rückzugs öffentlicher und privater Anbieter bzw. Anbieterinnen, die in der überörtlichen bzw. interkommunalen Abstimmung gemeinsam als dauerhaft erforderlich benannt sind.

(4) Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde:

Anteil der Bevölkerung (70 v.H.), Anteil an leerstehenden Wohnungen in Wohngebäuden (5 v.H), Anteil des Bevölkerungsverlustes auf Gemeindeebene größer als 2% (15 v.H.), Anteil der Bevölkerung über 65 Jahre (2,5 v.H.), Anteil der Arbeitslosigkeit (7,5 v.H.), jeweils bezogen auf die Summe alte Länder (einschließlich Westteil Berlin) und neue Länder (einschließlich Ostteil Berlin).


(5) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können die auf sie entfallenden Finanzhilfen für Gesamtmaßnahmen in anderen Programmen der Städtebauförderung nutzen, sofern diese - auch in ihrer Funktion für das Umland - ebenfalls die Daseinsvorsorge sichern. Dies gilt nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2011 nicht zugunsten von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 7.



7. Abschnitt: Verfügungsfonds


Artikel 10
Verfügungsfonds

(1) Zur stärkeren Beteiligung und Mitwirkung von Betroffenen kann die Gemeinde einen Fonds einrichten, über die Verwendung dessen Mittel entscheidet ein lokales Gremium (Verfügungsfonds). Der Fonds finanziert sich in der Regel bis zu 50 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden, mindestens zu 50 v. H. aus Mitteln von Wirtschaft, Immobilien- und Standortgemeinschaften, Privaten oder zusätzlichen Mitteln der Gemeinde. Fonds im Programm Soziale Stadt und in besonderen Ausnahme- bzw. Einzelfällen können auch bis zu 100 v.H. aus Mitteln der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert werden.


(2) Die Mitte] der Städtebauförderung werden für Investitionen und investitionsvorbereitende bzw. investitionsbegleitende Maßnahmen verwendet, im Programm Soziale Stadt zusätzlich gemäß §171e BauGB.



Dritter Teil: Verfahrensvorschriften



Artikel 11
Landesprogramm

(1) Das Land stellt ein Landesprogramm nach räumlichen und sachlichen Schwerpunkten auf, das die zu fördernden städtebaulichen Maßnahmen und die dafür erwarteten Bundesfinanzhilfen bestimmt. Es stimmt diese mit anderen vom Bund oder dem Land geförderten oder durchgeführten Gesamtmaßnahmen ab. Das Land unterteilt das Landesprogramm in die Programme, für die es Finanzhilfen des Bundes erhält.


(2) Das Landesprogramm enthält die angemeldeten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen für das Programmjahr in Höhe der für das Land - im ersten Teil dieser Verwaltungsvereinbarung - vereinbarten Finanzhilfen (bei Berlin sind die Finanzhilfen für dessen Ostteil und dessen Westteil zu unterscheiden; das gilt nicht für die Finanzhilfen zur Förderung der Programme Soziale Stadt und Aktive Stadt- und Ortsteilzentren). Es umfasst die zur weiteren Förderung im bisherigen Bundesprogramm (Fortsetzungsmaßnahmen) und zur Neuaufnahme (neue Maßnahmen) vorgesehenen städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Die Gesamtfinanzierung der angemeldeten Maßnahmen muss bei Bewilligung entsprechend § 149 BauGB sichergestellt sein.


(3) Das Landesprogramm für das Programmjahr 2011 wird dem Bund bis spätestens zum 31. März 2011 übersandt. Die Begleitinformationen zu den Gesamtmaßnahmen sind in elektronisch erfasster Form im vom Bund bereitgestellten System (unter http://staedtebaufoerderung.is44.de/stbaufbi/userlogin.do?dispatch=start) zu gleicher Frist an den Bund freizugeben. Die Begleitinformationen dienen der Prüfung nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung sowie der Evaluierungs- und Berichtspflicht laut Artikel 104b GG und sind entsprechend den elektronisch vom Bund bereitgestellten Formblättern zu erstellen.



Artikel 12
Bundesprogramm

Der Bund fasst die Länderprogramme zu einem Bundesprogramm zusammen. Die Prüffrist nach Artikel 4 Absatz 2 der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 GG vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) beträgt einen Monat.



Artikel 13
Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel

(1) Der Bund teilt den Ländern Bundesmittel nach Maßgabe des Bundesprogramms für die dort aufgeführten städtebaulichen Gesamtmaßnahmen zu. Er kann die Finanzhilfen den Ländern auch einzeln zuteilen, nachdem er das einzelne Landesprogramm schrittweise in das Bundesprogramm aufgenommen hat. Die Bundesmittel werden von den Ländern als Landesmittel für die einzelnen städtebaulichen Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 bewilligt oder zugeteilt, andernfalls erlischt die Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 in Höhe der nicht bewilligten oder nicht zugeteilten Mittel. Die Bundesmittel werden von den Ländern zu den gleichen Bedingungen eingesetzt wie die Förderungsmittel der Länder. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden.


(2) Die Bundesmittel sind nur zur Finanzierung solcher Kosten bestimmt, die nach dem 1. Januar 2011 entstehen. Im Jahr 2010 entstandene Kosten können von den Ländern ausnahmsweise als förderungsfällig erklärt werden.


(3) Die Städtebauförderungsmittel des Bundes und der Länder werden als Zuschuss gewährt. Artikel 19 bleibt unberührt.


(4) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung lässt das Land eine Abrechnung erstellen, die sich auf die städtebauliche Gesamtmaßnahme bezieht. Die Abrechnung bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über den Zuschuss zur Gesamtmaßnahme. Sie erfasst alle hierfür erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstanden sind. Die Abrechnung ist jeweils auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen, bei Abbruch der Förderung unter Berücksichtigung des Abbruchs.


(5) Falls die bis 31. Dezember 2010 in einem Land aufgelaufenen Ausgabereste höher sind als 10 v. H. des auf das jeweilige Land entfallenden Verpflichtungsrahmens des jeweiligen Programms für das Jahr 2011, legt das Land bis zum 30. Juni 2011 dem Bund ein Konzept vor, wie und in welchem Zeitraum die Ausgabereste abgebaut werden. Im Jahr 2011 neu entstehende Ausgabereste verfallen zum 31. Dezember 2014 endgültig.

Für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist mindestens zwei Monate vor der notwendigen Auszahlung ein formloser Antrag beim Bund zu stellen. Der Antrag enthält die Höhe der benötigten Mittel für ein Programm und den Zeitpunkt der notwendigen Auszahlung. Die Bundesmittel dürfen zeitlich anteilmäßig nicht vor den Förderungsmitteln des Landes eingesetzt werden. Die Einwilligung zur Inanspruchnahme von Ausgaberesten wird der Bund erteilen, sofern dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die haushaltsmäßige Deckung möglich ist.



Artikel 14
Umverteilung der Kassenmittel


(1) Der Bund kann in Abstimmung mit den Ländern in der zweiten Hälfte des Jahres einen Teil der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Kassenmittel 2011 eines Landes zugunsten eines anderen Landes umverteilen, wenn die Kassenmittel sonst bis zum Jahresende voraussichtlich nicht abfließen. Entsprechende Umverteilungen zugunsten von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 7 in ein anderes Land sind nach Maßgabe des Bundeshaushalts hierbei nicht zulässig, es sei denn die Mittel entstammen diesem Programm. Es ist anzunehmen, dass die Kassenmittel bis zum Jahresende nicht abfließen, wenn ein Land bis zum 31. Oktober weniger als die Hälfte der fälligen Kassenmitte] abgerufen hat und sich aus den Berichten und Darstellungen des Landes nicht ergibt, dass der volle Abfluss der Kassenmittel bis Jahresende zu erwarten ist.


(2) Der Anteil der Länder am Verpflichtungsrahmen wird durch die Umverteilung der Kassenmittel nicht berührt. Vielmehr wird der Bund einem Land die Kassenmittel, die er zugunsten eines anderen Landes umverteilt, im folgenden Jahr bereitstellen.



Artikel 15
Änderung des Bundesprogramms


(1) Die Länder sind berechtigt, im Bundesprogramm des Jahres 2011 für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme bereitstehende Bundesmittel, die dort zur Zeit nicht oder nicht mehr benötigt werden, für eine andere Gesamtmaßnahme des Bundesprogramms 2011 bis Ende 2015 einzusetzen (Umschichtung), für eine zu benennende neue Maßnahme jedoch nur bis Ende 2011. Die Mittel umfassen auch die in Artikel 9 Absatz 2 der Grundvereinbarung genannten Beträge und Zinsen. Umschichtungen sind nur innerhalb des Programms zulässig. Artikel 1 Absatz 4 gilt für Umschichtungen aus dem Programm Sanierung und Entwicklung in andere Programme auch rückwirkend für frühere Programmjahre. Umschichtungen werden dem Bund angezeigt. Bei einer Umschichtung zugunsten neuer Gesamtmaßnahmen werden Begleitinformationen beigefügt.


(2) Bundesmittel, die nicht oder nicht mehr eingesetzt werden können, sind dem Bund bis zum 31. Oktober 2011 zurückzumelden. Der Bund kann die zurückgemeldeten Mittel - Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen - auf die anderen Länder verteilen. Eine Verwendung der so verteilbaren Mittel zugunsten von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 7 ist nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2011 nicht zulässig, es sei denn sie entstammen diesem Programm.



Artikel 16
Option für den Mitteleinsatz in den neuen Ländern


(1) Ein neues Land kann den Teil der Finanzhilfen, den es nicht nach Artikel 3 in einem Sanierungsgebiet oder Entwicklungsgebiet bzw. nach Artikel 4 in einem Erhaltungsgebiet einsetzen kann, sowie zusätzliche Finanzhilfen, die ihm der Bund im Wege der Umverteilung gemäß Artikel 15 Absatz 2 zuteilt, einer Gemeinde für die Erhaltung von das Ortsbild prägenden Gebäuden einschließlich Kirchengebäuden bewilligen.

Handelt es sich nicht um zusätzliche Finanzhilfen, bedarf die Bewilligung der Einwilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, soweit sie mehr als 10 v. H. der für das Programm vorgesehenen Finanzhilfen betrifft.

Das Nähere regeln die Länder in Anlehnung an die Grundsätze des früheren Programms „Dach und Fach". Der Bund, Länder und Gemeinden beteiligen sich zu je einem Drittel an den zuwendungsfähigen Kosten.

Der Bundesanteil kann bis zu 60 v. H. betragen, wenn es sich um zusätzliche Hilfen handelt. Der verbleibende Teil ist vom Land, der Gemeinde, dem Träger oder Dritten aufzubringen.


(2) Die Landesprogramme für die Programme „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen" und „Städtebaulicher Denkmalschutz" in den neuen Ländern führen wie eine Gesamtmaßnahme die Gebäude mit Angabe ihres Ortes und der Bundesmittel auf, die gemäß Absatz 1 gefördert werden. Artikel 12 (Bundesprogramm) gilt auch für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 gefördert werden.



Artikel 17
Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel

Die Länder weisen dem Bund bis zum 1. April für das vorangegangene Jahr die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel nach dem Formblatt nach, das der Bund den Ländern als Anlagen 2.1 bis 2.8 übersandt hat.



Artikel 18
Unterrichtung

(1) Der Bund und die Länder unterrichten einander über Entscheidungen oder Umstände aus ihren Aufgabenbereichen, die für die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen des Bundesprogramms von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(2) Die Länder werden dem Bund aus begründetem Anlass erbetene Informationen über die Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen auch außerhalb der Anpassung und Fortführung des Programms geben.

(3) Nach Abschluss einer Gesamtmaßnahme oder bei vorzeitigem Abbruch der Förderung unterrichtet das Land den Bund in Form eines Berichts, der auch die Ergebnisse der Abrechnung nach Artikel 13 Absatz 4 enthält.

(4) Die Länder unterrichten den Bund jährlich über Höhe und Verwendung von Darlehensrückflüssen aus Städtebauförderungsmitteln.



Artikel 19
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

(1) Städtebauförderungsmittel können dem Letztempfänger bzw. der Letztempfängerin als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der Kosten oder zur Verbilligung von anderen Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen, gewährt werden. Sie können als Darlehen auch zur Vor- oder Zwischenfinanzierung, als Zuschüsse auch zur Verbilligung von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen, zur Förderung von Modernisierungsmaßnahmen, von Instandsetzungsmaßnahmen oder von Maßnahmen im Sinne des §43 Absatz 3 Satz 2 des früheren Städtebauförderungsgesetzes auch als Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen gewährt werden.

(2) Soweit eine andere Stelle als die Gemeinde Kosten für bestimmte durch die Sanierung bedingte oder mit ihr zusammenhängende Maßnahmen auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder aus anderen als Städtebaufördermitteln trägt oder derartige Maßnahmen fördert, dürfen Städtebaufördermittel mit Zustimmung der anderen Stelle zur Vor- und Zwischenfinanzierung eingesetzt werden, wenn die Ersetzung durch die endgültigen Finanzierungs- oder Förderungsmittel zu erwarten ist.



Artikel 20
Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen


(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Vorschriften des § 177 Absatz 4 und 5 BauGB entsprechend, wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümerin sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchzuführen. Hat der Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Gebäudes, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, sich gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet, neben bestimmten Moderni-sierungsmaßnahmen auch bestimmte Maßnahmen durchzuführen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, so gelten auch für die Kosten dieseT Maßnahmen die Vorschriften des § 177 Absatz 4 und 5 BauGB entsprechend.


(2) Ein Zuschuss aus Städtebauförderungsmitteln darf zur Deckung der Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nur insoweit gewährt werden, als diese Kosten nicht von dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin zu tragen sind.



Artikel 21
Anwendung der Grundvereinbarung


(1) Im Übrigen finden die Regelungen der Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 GG vom 19. September 1986 (MinBlFin. 1986, S. 238) Anwendung.

(2) In Ausfüllung der Protokollnotiz zu Artikel 6 Absatz 1 dieser Grundvereinbarung wird für den Bereich der Städtebauförderung festgelegt: Wird die 30-Tage-Frist nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundvereinbarung überschritten, so kann der Bund für die Zeit vom Fristablauf bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen verlangen. Der Zinssatz bemisst sich nach dem jeweiligen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit der Fristüberschreitung.



Artikel 22
Förderrichtlinien der Länder

Für die Programme gelten die jeweiligen Förderrichtlinien der Länder, sofern im Zweiten Teil dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt ist.



Artikel 23
Innovationsklausel

Für innovative und experimentelle Vorhaben können die Länder mit Einwilligung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Ausnahmefällen Regelungen vorsehen, die von den Festlegungen dieser VerwaltungsVereinbarung abweichen.



Artikel 24
Evaluierung

Die Städtebauförderung und ihre Programme werden entsprechend Artikel 104b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.



Artikel 25
Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit


(1) Im Bewilligungsbescheid gegenüber den Kommunen bringen die Länder zum Ausdruck, inwieweit die Förderung auf Finanzhilfen des Bundes beruht, und legen den Gemeinden auf, die Förderung durch den Bund auf den Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dabei ist das Loge „Gefördert durch: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages" zu verwenden. Der Bund stellt den Ländern die entsprechende Wortbildmarke elektronisch zur Verfügung.


(2) Nach Abschluss der Bundesförderung zu einer städtebaulicher Gesamtmaßnahme bzw. nach Fertigstellung wichtiger Einzel-maßnahmen ist die Bundesförderung dauerhaft, z.B. durch Plaketten, Hinweistafeln usw., darzustellen,


(3) Die Länder wirken darauf hin, den Bund in die öffentlichkeitswirksame Kommunikation der Förderung sowie in wesentliche öffentlichkeitswirksame Termine bedeutender Gesamtmaßnahmen einzubinden. Die Länder werden im Jahr 2011 den Bund jeweils drei Termine zur gemeinsamen Vorstellung vor geförderten Gesamtmaßnahmen mitteilen.



Artikel 26
Inkrafttreten, Geltungsdauer


(1) Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen.


(2) Die Bundesprogramme für die früheren Programmjahre werden auf Grundlage der für diese Programmjahre abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen abgewickelt. Artikel 15 bleibt unberührt.


(3) Bund und Länder sind sich einig, dass weitere Vereinfachungen im Förderungsverfahren anzustreben sind.



Berlin, den 16. Dezember 2010

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Peter Ramsauer



Stuttgart, den 5. Januar 2011

Für das Land Baden-Württemberg
Der Wirtschaftsminister

Ernst Pfister



München, den 21, Januar 2011

Für den Freistaat Bayern
Der Bayerische Staatsminister des Innern

Joachim Herrmann



Berlin, den 15. Eehruar 2011

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Stadtentwicklung

Ingeborg Junge-Reyer



Potsdam, den 9. März 2011

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident, vertreten durch den Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger



Bremen, den 3. Januar 2011

Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Dr. Reinhard Loske



Hamburg, den 27. Januar 2011

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt

Dr. Herlind Gundelach



Wiesbaden, den 17. März 2011

Für das Land Hessen
Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Dieter Posch



Schwerin, den 18. Januar 2011

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Verkehr, Bau und Landesentwicklung

Volker Schlotmann



Hannover, den 5. Januar 2011

Für das Land Niedersachsen
Die Ministerin für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration

Aygül Özkan



Düsseldorf, den 18. März 2011

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr

Harry K. Voigtsberger



Mainz, den 4. Februar 2011

Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport

Karl Peter Bruch



Saarbrücken, den 26. Januar 2011
Für das Saarland

Für das Saarland
Die Ministerin für Umwelt, Energie und Verkehr

Dr. Simone Peter



Dresden, den 18. Februar 2011

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern

Markus Ulbig



Magdeburg, den 7. Februar 2011

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr

Dr. Karl-Heinz Daehre



Kiel, den 15. Februar 2011

Für das Land Schleswig-Holstein
Der Innenminister

Klaus Schlie



Erfurt, den 24. Februar 2011

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

Christian Carius