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Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachVwV)

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Verwaltungsvorschrift für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen und Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(BioSt-NachVwV)



Vom 10. Dezember 2009

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT145 2011 B1)





Inhaltsübersicht

1


Anwendungsbereich

2


Begriffsbestimmungen


2.1

Altanlagen


2.2

Betriebe und Betriebsstätten


2.3

Biomasse


2.4

Konformitätsbewertungen


2.5

Lieferanten vor der letzten Schnittstelle


2.6

Lieferanten nach der letzten Schnittstelle


2.7

Massenbilanzsysteme


2.8

Nachhaltigkeitsnachweise


2.9

Nachhaltigkeits-Teilnachweise


2.10

Referenzzeitpunkt


2.11

Schnittstellen


2.12

Zertifikate


2.13

Zertifizierungsstellen


2.14

Zertifizierungssysteme


2.15

Zuständige Behörde


2.16

Zustellungsfähige Anschrift

3


Anerkennung von Zertifizierungssystemen


3.1

Anerkennungsverfahren


3.2

Anerkennungsmöglichkeiten


3.2.1

Beschränkte und kombinierte Anerkennung


3.2.2

Dauerhafte und vorläufige Anerkennung


3.2.3

Anerkennung durch die Europäische Kommission


3.3

Anerkennungsvoraussetzungen


3.3.1

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung


3.3.2

Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten


3.3.3

Anforderungen an die Nachweisführung der Herstellungs- und Lieferkette bis zur letzten Schnittstelle


3.3.4

Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit


3.3.5

Risikomanagement


3.4

Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen

4


Anforderungen an die Anerkennung von Zertifizierungsstellen


4.1

Anerkennungsmöglichkeiten


4.1.1

Beschränkte Anerkennung


4.1.2

Dauerhafte und vorläufige Anerkennung


4.1.3

Anerkennung durch die Europäische Kommission


4.2

Anerkennungsvoraussetzungen


4.2.1

Datenaustausch


4.2.2

Risikomanagement


4.3

Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen


4.4

Widerruf der Anerkennung

5


Gemeinschaftsrahmen

6


Inkrafttreten





Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift dient der näheren Bestimmung der Voraussetzungen für

-
die Anerkennung von Zertifizierungssystemen nach § 33 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) und
-
die Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach § 43 BioSt-NachV.

Die Anforderungen der Verwaltungsvorschrift stellen zugleich ein Referenzsystem im Sinne von Anlage 5 Nummer 4 zur BioSt-NachV dar.





Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen nach § 2 BioSt-NachV gelten die folgenden näheren Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift.



2.1
Altanlagen

Altanlagen sind Ölmühlen, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden sind.



2.2
Betriebe und Betriebsstätten

Betriebe sind rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten, die Biomasse herstellen, verarbeiten, handeln oder liefern. Betriebsstätten (unselbständige Niederlassungen) sind rechtlich unselbständige Wirtschaftseinheiten von Betrieben nach Satz 1.



2.3
Biomasse

Biomasse ist nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BioSt-NachV

Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. IS. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl IS. 2419) geändert worden istt in der jeweils geltenden Fassung.



2.4
Konformitätsbewertungen

Konformitätsbewertungen sind von nach der BioSt-NachV anerkannten Zertifizierungsstellen durchgeführte Verfahren zur Bewertung der Frage, ob Biomasse von einem Betrieb nach Maßgabe der BioSt-NachV und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, insbesondere dieser Verwaltungsvorschrift, hergestellt oder geliefert wird.



2.5
Lieferanten vor der letzten Schnittstelle

Lieferanten vor der letzten Schnittstelle sind diejenigen Betriebe, die die Biomasse nach ihrem Anbau durch den Anbaubetrieb bis zu der letzten Schnittstelle an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern.



2.6
Lieferanten nach der letzten Schnittstelle

Lieferanten nach der letzten Schnittstelle im Sinne des § 17 BioSt-NachV sind diejenigen Betriebe, die die flüssige Biomasse nach der Herstellung durch die letzte Schnittstelle bis zum Anlagenbetreiber an den jeweils nächsten Empfänger tatsächlich liefern.



2.7
Massenbilanzsysteme

Massenbilanzsysteme sind Aufzeichnungen, die eine mengenmäßige bilanzielle Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Herstellung und Lieferung der Biomasse sicherstellen. Durch die Bilanzierung nach einem Massenbilanzsystem wird sichergestellt, dass die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die einem Gemisch entnommen wird, nicht höher ist als die Menge der verordnungskonformen Biomasse, die dem Gemisch zuvor beigefügt wurde.



2.8
Nachhaltigkeitsnachweise

Nachhaltigkeitsnachweise sind Nachweise, die von der letzten Schnittstelle ausgestellt werden und belegen, dass eine Menge Biomasse die Anforderungen der BioSt-NachV erfüllt.



2.9
Nachhaltigkeits-Teilnachweise

Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind Nachhaltigkeitsnachweise für geteilte, zusammengefasste oder gegebenenfalls für weitergegebene gleichbleibende Mengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist.



2.10
Referenzzeitpunkt

Referenzzeitpunkt ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 BioSt-NachV. Referenzzeitpunkt ist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 BioSt-NachV der 1. Januar 2008.

Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BioSt-NachVals Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.



2.11
Schnittstellen

Schnittstellen sind die zertifizierungsbedürftigen Betriebe entlang der Herstellungs- und Lieferkette. Zertifizierungsbedürftige Betriebe sind nach § 2 Absatz 3 BioSt-NachV:

-
die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die Biomasse, die für die Herstellung der flüssigen Biomasse erforderlich ist, erstmals von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck des Weiterhandelns aufnehmen.
Ersterfasser sind daher in der Regel Händler, Genossenschaften oder Ölmühlen, die direkt von einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe Biomasse beziehen,
-
Ölmühlen und
-
Raffinerien sowie sonstige Betriebe zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist. Dies sind insbesondere die Pflanzenölraffinerien und Biodieselhersteller, nicht jedoch reine Mineralölraffinieren (BT-Drs. 16/13326 S. 46).


2.12
Zertifikate

Ein Zertifikat nach § 2 Absatz 5 BioSt-NachV ist eine Konformitätsbescheinigung für eine Schnittstelle. Schnittstellen bekommen ein Zertifikat, wenn sie, einschließlich alier von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe und Betriebsstätten, die Anforderungen der BioSt-NachV erfüllen. Ein Zertifikat für eine Schnittstelle kann nur ausgestellt werden, wenn sich eine Schnittstelle mit all ihren vorgelagerten Betrieben und Betriebsstätten zur Einhaltung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zertifizierungssystems verpflichtet hat. Betriebe und Betriebsstätten, die keine Schnittstelle sind, bekommen eine Konformitätsbescheinigung, wenn die Erfüllung der Anforderungen durch eine Kontrolle festgestellt wurde.



2.13
Zertifizierungsstellen

Zertifizierungsstellen sind nach § 2 Absatz 6 BioSt-NachV unabhängige natürliche oder juristische Personen, die Zertifikate für Schnittstellen ausstellen und die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung bei allen Betrieben der Herstellungs- und Lieferkette kontrollieren. Eine Zertifizierungsstelle muss mindestens zwei natürliche Personen beschäftigen.



2.14
Zertifizierungssysteme

Zertifizierungssysteme sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach der BioSt-NachV für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen und Vorgaben zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach der BioSt-NachV, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten. Sie stellen Anforderungen an die Umsetzung der BioSt-NachV auf. Jeder mit der Herstellung und Lieferung von verordnungskonformer Biomasse befasste Betrieb oder Betriebsstätte muss sich zur Einhaltung der Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems verpflichtet haben.



2.15
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



2.16
Zustellungsfähige Anschrift

Zustellungsfähige Anschrift ist jede Postadresse innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die die rechtlich wirksame Zustellung amtlicher Dokumente durch die zuständige Behörde sicherstellt. Postfachanschriften sind keine zustellungsfähigen Anschriften.



Anerkennung von Zertifizierungssystemen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen ergeben sich aus den §§ 32 bis 41 BioSt-NachV sowie aus Anlage 5 zur BioSt-NachV. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist Folgendes zu beachten:



3.1
Anerkennungsverfahren

Für die Anerkennung von Zertifizierungssystemen werden die im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlichten Antragsvordrucke der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt. Hiermit ist nachzuweisen, dass die Zertifizierungssysteme die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 33 Absatz 1 BioSt-NachV erfüllen.

Unter anderem ist nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 BioSt-NachV erforderlich, dass Zertifizierungssysteme die Länder und Staaten benennen, auf die sie sich beziehen. Als Länder oder Staaten, auf die sich die Zertifizierungssysteme beziehen, sind diejenigen Länder oder Staaten zu nennen, in welchen nach ihrem System Zertifikate oder Konformitätsbescheinigungen ausgestellt werden können.



3.2
Anerkennungsmöglichkeiten


3.2.1
Beschränkte und kombinierte Anerkennung

Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 BioSt-NachV von der zuständigen Behörde nach den dortigen Vorgaben beschränkt werden.

Im Fall einer Beschränkung der Anerkennung auf den Betrieb einer elektronischen Datenbank muss der mit der elektronischen Datenbank bezweckte Nachweis gewährleisten, dass eine Dokumentation der Lieferung der flüssigen Biomasse in einem den Anforderungen des § 16 Absatz 2 BioSt-NachV genügenden Massenbilanzsystem erfolgt und eine entsprechende RückVerfolgbarkeit sichergestellt ist.

Im Fall einer Beschränkung auf einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 8 BioSt-NachV oder auf den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass das Massenbilanzsystem nach § 17 Absatz 1 BioSt-NachV eingehalten wird, kann die zuständige Behörde gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 BioSt-NachV

bestimmen, dass das Zertißzieriingssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.

Der Antrag auf Anerkennung kann gemäß § 33 Absatz 5 BioSt-NachV mit einem Antrag auf Anerkennung nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) kombiniert werden.



3.2.2
Dauerhafte und vorläufige Anerkennung

Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme dauerhaft oder nach § 60 BioSt-NachV vorläufig anerkennen. Eine vorläufige Anerkennung darf nur erfolgen, wenn eine abschließende Feststellung der für die dauerhafte Anerkennung nach § 33 Absatz 1 BioSt-NachV geforderten Voraussetzungen noch nicht möglich ist, aber die Voraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.

Ein Indiz für eine hinreichend wahrscheinliche Erfüllung der Voraussetzungen kann sein, dass das Zertifizierungssystem bereits von einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt worden ist. Bei Antragstellung auf Anerkennung gemäß § 33 Absatz 1 BioSt-NachV muss die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten über die Anerkennung entscheiden. Die vorläufige Anerkennung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden hat.

Zertifizierungssysteme können aus der vorläufigen Anerkennung keinen Rechtsanspruch auf eine endgültige Anerkennung ableiten.



3.2.3
Anerkennung durch die Europäische Kommission

Sofern die Europäische Kommission gemäß § 41 BioSt-NachV Zertifizierungssysteme anerkennt, gelten diese auch in Deutschland als anerkannt.

Sobald ein Zertifizierungssystem von der Europäischen Kommission anerkannt wurde, kann der Anlagenbetreiber, der eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält (EEG-Anlagenbetreiber), mit dem im jeweiligen Zertifizierungssystem ausgestellten Nachweisdokument seinen Anspruch auf Vergütung beim Netzbetreiber geltend machen, unabhängig davon, ob das ausstellende Zertifizierungssystem oder die ausstellende Zertifizierungsstelle bei der zuständigen Behörde anerkannt ist. Sofern das Nachweisdokument des jeweiligen Zertifizierungssystems auch eine Angabe über die Erfüllung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 Absatz 1 BioSt-NachV enthält, kann der EEG-Anlagenbetreiber nach dem EEG seinen Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 zum EEG beim Netzbetreiber geltend machen.

3.3
Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennungsvoraus Setzungen für Zertifizierungssysteme ergeben sich aus § 33 BioSt-NachV sowie aus Anlage 5 zur BioSt-NachV. Sie müssen grundsätzlich vollumfänglich erfüllt werden. Ausnahmen hiervon können nur im Falle einer besonderen Anerkennungsform wie der beschränkten, kombinierten oder vorläufigen Anerkennung gelten.

Die Umsetzung der vorgenannten Regelungen der BioSt-NachV zur Anerkennung von Zertifizierungssystemen wird im Folgenden näher erläutert.



3.3.1
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung

Für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung nach § 33 Absatz 1 BioSt-NachV hat das Zertifizierungssystem

-
ein Risikomanagementverfahren zu implementieren,
-
insbesondere zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BioSt-NachV über ein betriebsinternes Qualitätsmanagementsystem zu verfügen,
-
eine regelmäßige Überarbeitung der nach § 33 Absatz 1 Nummern 5 BioSt-NachV erforderlichen Standards vorzunehmen,
-
eine öffentlich zugängliche und transparente Darstellung seiner Zertifizierungsstandards vorzulegen,
-
seine Entscheidungsstrukturen transparent zu gestalten,
-
den Berichtspflichten nach § 39 und § 70 BioSt-NachV nachzukommen, und
-
gemäß § 39 Absatz 3 BioSt-NachV alle Zertifikate von Schnittstellen, die seine Vorgaben verwenden, auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.


Weitere Indizien für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabendurchführung sind insbesondere:

-
Die Beteiligung von betroffenen Interessengruppen beim Aufbau und bei der Implementierung des Zertifizierungssytems;
-
Die Regelung der Beziehungen und Vertragsabschlüsse zwischen Zertifizierungssystemen, Zertifizierungsstellen und Betrieben sowie Betriebsstätten;
-
Die Regelung im Zertifizierungssystem, ob die Verwendung von Zertifizierungsstandards des Zertifizierungssystems durch Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten kostenpflichtig ist und wer in diesem Fall die Kosten trägt.


3.3.2
Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten

Zertifizierungssysteme sind nach Anlage 5 Nummer 2 BioSt-NachV verpflichtet, sicherzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen der BioSt-NachV für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.

Die Zertifizierungssysteme haben Sonderregelungen für „kleinbäuerliche Betriebe", Produzentenorganisationen und Genossenschaften unter Berücksichtigung regional- und standortspezifischer Besonderheiten nachvollziehbar zu prüfen. Stellt sich hierbei beispielsweise heraus, dass sich gemessen an der Struktur der Mehrheit der Betriebe für bestimmte Kleinerzeuger oder Produktionsgenossenschaften die Nachweisführung als zu kostenaufwändig oder auch technisch kaum realisierbar erscheint, sollten für diese Betriebe Vereinfachungen der Nachweisanforderungen vorgesehen werden.

Die Definition der Begriffe „kleinbäuerliche Betriebe", „unverhältnismäßige Kosten" und weitere Begriffe sowie Vereinfachungen für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde im Rahmen der Anerkennung des Zertifizierungssystems.



3.3.3
Anforderungen an die Nachweisführung der Herstellungs- und Lieferkette bis zur letzten Schnittstelle

Zertifizierungssysteme werden bei der zuständigen Behörde nur anerkannt, sofern sie Regelungen dazu enthalten, mit welchen Nachweisen die Herstellungs- und Lieferkette die Erfüllung der Anforderungen der BioSt-NachV belegen kann.

Um die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen nachzuweisen, können von der Herstellungs- und Lieferkette verschiedene Nachweise genutzt werden. Als Nachweise gelten zum Beispiel:



1.
Nachweisdokumente von Behörden, wie insbesondere
-
Bescheinigungen der jeweils verantwortlichen Behörde über den Zustand der Fläche zum Referenzzeitpunkt oder zum Umwandlungszeitpunkt,
-
Schutzgebietserklärungen inklusive der gestatteten Nutzungsaktivitäten,
-
geeignete Dokumente und Unterlagen aus dem Beihilfeverfahren der Europäischen Union;


2.
Nachweisdokumente durch Gutachter, wie insbesondere
-
gutachterliche Bescheinigungen von beauftragten, unabhängigen Gutachtern und Experten,
-
Analysen und Auswertungen von Fernerkundungsdaten und Kartenmaterial,
-
Protokolle über Feldbegehungen und Feldproben,
-
Interviews mit Betrieben, lokalen Stakehöldern oder Interessenvertretern,
-
die Durchführung von Environmental Impact Assessments, High Conservation Value Assessments, High Nature Value Assessments, Key Biodiversity Assessments, International's Rapid Assessment;


3.
Betriebliche Nachweisdokumente, wie insbesondere
-
Steuerdokumente, Grundbuchauszüge
-
Managementpläne, die bestimmte Schutzaspekte aufgreifen und beschreiben, welche Aktivitäten, Techniken und Termine der Betrieb anwendet, um den Schutzzwecken zu entsprechen;


4.
Kartenmaterial, wie insbesondere
-
regionale und lokale Karten (zum Beispiel Landnutzungskarten, Standortkartierungen, hydrologische Kartierungen, Vegetationskarten, Katasterauszüge)
-
Fernerkundungsdaten,
-
internationale Karten und Daten.


Die Nachweise müssen mit hinreichender Sicherheit belegen, dass die Anforderungen an die nachhaltige Herstellung von Biomasse nach der BioSt-NachV erfüllt sind und umgesetzt werden.



3.3.3.1
Nachweis des Treibhausgas-Minderungspotenzials

Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für eine nachhaltige Erzeugung flüssiger Biomasse sind von allen Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten der Herstellungs- und Lieferkette

-
die Berechnungen der Treibhausgasemissionen,
-
die in die Formel eingesetzten, genau gemessenen Daten,
-
die verwendeten Standard- und Vergleichswerte und Umrechnungsfaktoren und
-
die im Rahmen des Massenbüanzsystems zu erfassenden Daten zu dokumentieren.


3.3.3.2
Nachweise zu den flächenbezogenen Anforderungen

Der Nachweis muss Aussagen dazu enthalten, dass die flächenbezogenen Anforderungen nach §§ 4 bis 6 BioSt-NachV erfüllt werden.

Sofern alle Flächen im Hinblick auf die §§ 4 bis 6 BioSt-NachV vor dem Referenzzeitpunkt 1. Januar 2008 als Anbaufläche in Betrieb genommen, und seither als Anbaufläche genutzt wurden, fallen sie unter Bestandsschutz und der Anbau gilt als verordnungskonform. Dies

schließt explizit auch solche Flächen ein, die im Rahmen von Fruchtfolgesystemen rotationsbedingt ackerbaulich nicht bestellt werden (Brachflächen) oder temporäre Grünlandflächen (nicht Dauergrünland) sind. Die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der Anbau von Biomasse innerhalb von Schutzgebieten kann bei Einhaltung der vorgegebenen Auflagen erfolgen. Findet eine Bewirtschaftung innerhalb einer Naturschutzzwecken dienenden Fläche statt, muss der Anbaubetrieb dokumentieren, dass bei Anbau und Ernte der Biomasse die Naturschutzauflagen eingehalten werden. Für Flächen, die nach dem 1. Januar 2008 umgewandelt wurden oder werden, muss dokumentiert werden, dass ihre Umwandlung und gegebenenfalls Nutzung nicht gegen die Anforderungen der §§ 4 bis 7 BioSt-NachV verstößt. Zum Nachweis über den Flächenstatus zum Referenzzeitpunkt nach den §§ 4 bis 6 Bi-oSt-NachV und über die Erfüllung der Anforderungen des § 7 BioSt-NachV kann in Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere der Antrag auf Direktzahlungen nach Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder für flächenbezogene Maßnahmen sowie der Bescheid über die Gewährung solcher Zahlungen herangezogen werden.

Als Nachweis, dass die flächenbezogenen Anforderungen durch den Anbaubetrieb erfüllt werden, kann der Erzeuger der Biomasse (Landwirt) eine schriftliche Selbsterklärung abgeben, in der dieser bestätigt, dass die von ihm angebaute und gelieferte Biomasse die Anforderungen der BioSt-NachV erfüllt. Ob eine Selbsterklärung als alleiniger Nachweis genügt, ist im Rahmen des Risikomanagements der entsprechenden Zertifizierungssysteme und -stellen darzulegen und gegenüber der zuständigen Behörde zu begründen.



3.3.3.3
Nachweise der Ersterfasser

Ersterfasser müssen dokumentieren,

-
dass sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems für die entsprechende Herstellungsstufe zu erfüllen, das nach der BioSt-NachV anerkannt ist, und


-
dass nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 BioSt-NachV durch sie sichergestellt ist,
dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach der BioSt-NachV anerkannten Zertifizierungssystems für die entsprechende Herstellungsstufe zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen.


Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass Ersterfasser folgende Angaben dokumentieren:

-
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 BioSt-NachV durch die Anbaubetriebe,
-
die Namen und Anzahl aller Anbaubetriebe, von denen sie Biomasse erhalten,
-
die Berechnung der bereits entstandenen Emissionen nach Anlage 1 der BioSt-NachV oder die Verwendung von Standardwerten,
-
nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c BioSt-NachV
den Ort des Anbaus der Biomasse als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Eimelpunkt,
-
die Durchführung der Kontrollen der Anbaubetriebe nach § 50 BioSt-NachV oder nach § 51 BioSt-NachV.


Im Zusammenhang mit der Erstellung des Polygonzuges ist aus Praktikabilitätsgründen auch eine Annäherung an den realen Flächenverlauf durch ein Vieleck möglich (im einfachsten Fall durch ein Dreieck). Die jeweiligen Anfangs- und Endpunkte der das Vieleck beschreibenden Geraden erfüllen dabei die Genauigkeitsanforderungen von 20 Metern für Einzelpunkte. Die Approximation durch ein Vieleck kann durch relativ wenige Punkte erfolgen, vorausgesetzt, dass die resultierende Feldfläche um nicht mehr als 10% von der amtlich festgestellten Feldfläche abweicht.

Bei der Erstellung des Polygonzuges kann vereinfachend auch die gesamte ackerbaulich nutzbare Fläche eines Betriebes, einschließlich gepachteter Flächen, zugrunde gelegt und in einem einzigen Polygonzug erfasst werden, sofern sich auf dieser Gesamtfläche keine Teilflächen befinden, auf denen keine Biomasse im Sinne der BioSt-NachV angebaut werden darf. Da eine eindeutige Zuordnung der Anbauflächen für die entsprechende Produktion, die letztlich zur Herstellung flüssiger Biomasse für Zwecke der BioSt-NachV verwendet wird, zum Anbau- und Erntezeitpunkt der Biomasse nicht vorgenommen werden kann (die Entscheidung über Verwendung im Nahrungs-, Futtermittel- oder energetischen Sektor trifft der Händler), sollte der Biomasseerzeuger alternativ alle Flächen angeben, deren Produktion für die spätere Herstellung der flüssigen Biomasse grundsätzlich geeignet ist. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die in einem späteren Produktionsschritt erzeugte flüssige Biomasse tatsächlich nur von Flächen stammt, die den Anforderungen der BioSt-NachV genügen. Umgekehrt kann der Biomasseerzeuger die gesamte Biomasseproduktion auch verordnungskonform veräußern.

Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht können geographische Daten und sonstige Flächennachweise herangezogen werden, die entweder beim landwirtschaftlichen Betrieb oder beim Ersterfasser vorliegen müssen. Dies hat der Landwirt in seiner Selbsterklärung über vorliegende Dokumentationen mitzuteilen.

Die Sicherstellung der Kontrolle zur Einhaltung der §§ 4 bis 7 BioSt-NachV bei einem An-baubetrieb kann durch das Zertifizierungssystem, dessen Vorgaben der Anbaubetrieb verwendet, dokumentiert werden.

In dieser Dokumentation hat das ZertifizierungsSystem darzulegen, dass der Anbaubetrieb nach den Vorgaben dieses Zertifizierungssystems verordnungskonforme Biomasse herstellt und zu den Anbaubetrieben gehört, die von den anerkannten Zertifizierungsstellen des Zertifizierungssystems nach einer Risikoanalyse kontrolliert werden.

Der Polygonzug über den Ort des Anbaus der Biomasse sollte in elektronischer oder vergleichbarer Art und Weise beim Ersterfasser oder beim landwirtschaftlichen Betrieb vorliegen.



3.3.3.4
Lieferanten vor der letzten Schnittstelle

Zertifizierungssysteine stellen sicher, dass Lieferanten vor der letzten Schnittstelle die Berechnung der bereits entstandenen Emissionen nach Anlage 1 BioSt-NachV oder die Verwendung von Standardwerten dokumentieren.



3.3.3.5
Letzte Schnittstellen

Letzte Schnittstellen müssen unter anderem dokumentieren,

-
dass sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach der BioSt-NachV anerkannt ist,
-
dass sie sich verpflichtet haben,
bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 BioSt-NachV zu erfüllen,
Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie aufgrund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren.


Gemäß Anlage 5 Nummer 1. Buchstabe e Doppelbuchstabe aa BioSt-NachV müssen Schnittstellen,

alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,



die Anforderungen eines Zertifizierungssystems der Schnittstelle in der entsprechenden Herstellungsstufe zu erfüllen.



Letzte Schnittstellen stellen sicher, dass

-
die Berechnung der bereits entstandenen Emissionen nach Anlage 1 BioSt-NachV unter Verwendung genau gemessener Daten oder unter Verwendung von Standardwerten,
-
die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials und
-
die im Nachhaitigkeitsnachweis enthaltenen Angaben


dokumentiert werden.



Handelt es sich um eine Ölmühle, die vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, ist das Treibhausgas-Minderungspotenzial erst ab dem 1. April 2013 einzuhalten. Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass die Inbetriebnahme der Ölmühle dokumentiert ist.

Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass Ölmühlen und Raffinerien die unter Nummer 3.3.4 genannten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit dokumentieren. Es sind die unter Nummer 3.3.4 genannten Nachweise heranzuziehen.



3.3.3.6
Lieferanten nach der letzten Schnittstelle

Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass die unter Nummer 3.3.4 genannten Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit dokumentiert werden.



3.3.4
Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die RückVerfolgbarkeit

Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass die RückVerfolgbarkeit der Biomasse durch ein Massenbilanzsystem gewährleistet wird.



3.3.4.1
Bis zur letzten Schnittstelle

Zertifizierungssysteme stellen sicher, dass jede Menge verordnungskonformer Biomasse im Massenbilanzsystem lückenlos bilanziell dokumentiert wird.

Zertifizierungssysteme stellen zu diesem Zweck mindestens sicher, dass Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten
-
den Eingang verordnungskonformer Biomasse in die Schnittstelle, den Betrieb oder die Betriebsstätte,
-
die Verfolgung verordnungskonformer Biomasse in betriebsinternen Prozessen,
-
den Ausgang verordnungskonformer Biomasse aus der Schnittstelle, dem Betrieb oder der Betriebsstätte,
-
die Vermischung von verordnungskonformer Biomasse mit nicht verordnungskonformer Biomasse sowie die Entnahme von Biomasse aus Gemischen,
-
die Datenweitergabe an die nachgelagerte Schnittstelle, den nachgelagerten Betrieb oder die nachgelagerte Betriebsstätte,
-
die Datenweitergabe an das von der Schnittstelle, vom Betrieb oder von der Betriebsstätte genutzte Zertifizierungssystem, und
-
Unstimmigkeiten
im Massenbilanzsystem dokumentieren.


Außerdem stellen Zertifizierungssysteme sicher, dass folgende Informationen und Angaben betrieblich dokumentiert werden und durch die Zertifizierungsstelle eingesehen werden können:
-
Name, Adresse und zuständiger Ansprechpartner des oder der vorgelagerten und des oder der nachgelagerten Schnittstelle, Betriebes oder Betriebsstätte,
-
Verträge mit Dritten, die mit der Handhabung der verordnungskonformen Biomasse beauftragt wurden,
-
Lieferdokumente für die verordnungskonforme Biomasse,
-
sofern nicht in den Lieferdokumenten aufgeführt, bei jeder Menge verordnungskonformer Biomasse
 die eindeutige Identifikationsnummer,
 die Art der eingegangenen verordnungskonformen Biomasse,
 das Datum des Eingangs der verordnungskonformen Biomasse,
 die Menge der verordnungskonformen Biomasse (in Tonnen),
 die Treibhausgasemissionen in kg CO2eq je Tonne der Mengen eingegangener verordnungskonformer Biomasse, kumuliert über alle vorgelagerten Betriebe,
 das Zertifizierungssystem, nach dessen Vorgaben die verordnungskonforme Biomasse erstellt wurde,
bei innerbetrieblichen Prozessen zudem
 der Eingang der verordnungskonformen Biomasse in den Prozess,
 die Art des betriebsinternen Prozesses (Pressung, Raffination, Vermischung verschiedener Mengen im Tanklager, Transport, Lieferung, Umbuchung von Mengen auf eine andere Betriebsstätte, Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises),
 die Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Anforderungen an Allokation und Saldierung,
 der Ausgang verordnungskonformer Biomasse für jede aus dem betriebsinternen Prozess resultierende neue Menge verordnungskonformer Biomasse unter Berücksichtigung der Konversionsraten,


 Zertifizierungssysteme verpflichten darüber hinaus Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten, bei der Weitergabe verordnungskonformer Biomasse die für die Dokumentation der nachgelagerten Schnittstelle oder im nachgelagerten Betrieb oder der Betriebsstätte erforderlichen Daten weiterzugeben und Unstimmigkeiten bei der Dokumentation unverzüglich gegenüber dem Zertifizierungssystem oder der Zertifizierungsstelle anzuzeigen.


3.3.4.2.
Ab der letzten Schnittstelle

Damit die bilanzielle Herkunft der flüssigen Biomasse von der letzten Schnittstelle bis zum Anlagenbetreiber nachgewiesen werden kann, hat das Zertifizierungssystem sicherzustellen, dass die Lieferanten im Sinne des § 17 BioSt-NachV Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach Maßgabe des Abschnitts 2 der BioSt-NachV verwenden, mit denen der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen der eingesetzten flüssigen Biomasse nach der BioSt-NachV nachweist.



Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:



 Bei der Lieferung von flüssiger Biomasse durch Lieferanten nach der letzten Schnittstelle im Sinne des § 17 BioSt-NachV ist auf die tatsächliche Warenlieferung abzustellen. Das Eigentumsverhältnis an der Ware spielt dabei keine Rolle.


 Nachhaltigkeitsnachweise werden in der Regel von der letzten Schnittstelle ausgestellt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung ergeben sich aus § 15 BioSt-NachV. Nicht erforderlich ist hierfür, dass die letzte Schnittstelle über die gesamte Dokumentation aller vorgelagerten Betriebe, Betriebsstätten und Schnittstellen vom Anbau der Biomasse bis zur letzten Schnittstelle verfügt.


 Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach § 24 Absatz 4 BioSt-NachV von der zuständigen Behörde, oder nach § 24 Absatz 5 BioSt-NachV von dem Zertifizierungssystem oder von einem anderen Betreiber einer elektronischen Datenbank ausgestellt. Damit Zertifizierungssysteme Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausstellen können, müssen sie bei der zuständigen Behörde anerkannt sein, und die Anerkennung muss zusätzlich den Betrieb einer elektronischen Datenbank, die auch die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen und Nachhaltigkeits-Teilnachweisen umfasst, beantragen. Für die Anerkennung einer elektronischen Datenbank nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BioSt-NachV sind unter anderem Unterlagen mit einer genauen Prozessbeschreibung, dem Geschäftsklassenmodell, mit dem Datensatzmodell, zur Gewährleistung der Datenintegrität und der Datensicherheit, zur Sicherstellung des unverzüglichen Datenaustausches mit der zuständigen Behörde, anderen Zertifizierungssystemen und -stellen sowie weiteren durch die zuständige Behörde anerkannten Datenbanken und zur Sicherstellung des Lesezugriffs der zuständigen Behörde auf die Datenbank der zuständigen Behörde vorzulegen. Für den Fall, dass von der elektronischen Datenbank Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. § 24 Abs. 5 BioSt-NachV zusätzlich ausgestellt werden sollen, ist eine Darstellung, wie mit unwirksamen Nachhaltigkeitsnachweisen umgegangen wird, der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Gründe für die Unwirksamkeit von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen ergeben sich aus § 20 BioSt-NachV. Ein unrichtiger Nachweis nach § 20 Nr. 2 BioSt-NachV liegt nicht vor, wenn die Angaben im Nachweis zutreffen und der Nachweis bereits durch Teilung, Zusammenfassung oder Vorlage entwertet wurde. Nachhaltigkeits-Teilnachweise, welche von anerkannten Zertifizierungssystemen oder Betreibern einer elektronischen Datenbank ausgestellt werden, müssen diese unverzüglich auf elektronischem Wege Kopien an die zuständige Behörde übermitteln, damit diese einen Abgleich mit den bereits ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen und Nachhaltigkeits-Teilnachweisen vornehmen kann. „Unverzüglich" bedeutet in diesem Zusammenhang regelmäßig, dass die Übermittlung zeitgleich mit der Ausstellung des Nachhaltigkeits-Teilnachweises erfolgen muss.


 Das Zertifizierungssystem hat Vorgaben dafür zu machen, dass die vertrauliche Behandlung sensibler Unternehmensdaten durch andere Betriebe, Betriebsstätten und Schnittstellen in der Herstellungs-, Verarbeitungs- und Lieferkette sichergestellt wird.


 Das Zertifizierungssystem hat zu regeln, wie die Lieferanten die Weitergabe der flüssigen Biomasse in einem innerbetrieb¬lichen Massenbilanzsystem nach § 17 BioSt-NachV dokumentieren. So ist beispielsweise anzugeben,
-
über welche Zeiträume die bezogenen Mengen bilanziert werden können (täglich, monatlich, quartalsweise), wobei der Bilanzierungszeitraum drei Monate, bei einer Bilanzierung bis einschließlich zum 30. Juni 2012 ausnahmsweise zwölf Monate, nicht überschreiten darf,
-
ob bei Mischungen mit fossilen Brennstoffen der Zeitraum rechnerisch vollständig abgeschlossen wird (der rechnerische Endbestand an verordnungskonformer flüssiger Biomasse wird vollständig auf die Summe der Abgänge an fossilen Brennstoffen umgelegt),
-
wie sichergestellt wird, dass das verwendete Massenbilanzsystem übersichtlich und für einen Dritten jederzeit nachvoll¬ziehbar ist,
-
wie Fehler bei der Abrechnung korrigiert werden.


Sofern die flüssige Biomasse aus einer Altanlage stammt, muss sie gemäß § 8 Absatz 2 BioSt-NachV das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 BioSt-NachV erst ab dem 1. April 2013 einhalten. Es können jedoch Treibhausgasemissionen, etwa durch Verwendung der Standardwerte, angegeben werden, oder das Treibhausgas-Minderungspotential kann konkret berechnet werden. Wenn keine Treibhausgasemissionen angegeben sind, besteht gemäß § 10 BioSt-NachV für diese Mengen auch kein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 EEG in Verbindung mit § 10 BioSt-NachV.


 Um sicherzustellen, dass das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 BioSt-NachV bei allen Einsatzarten erfüllt wird, ist im Fall der Vermischung flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise bzw. Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt wurden, die Ausstellung eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises für das Gemisch nur möglich, wenn alle Teilmengen jeweils den zulässigen Höchstwert der Treibhausgasemissionen für die Wärmeerzeugung nicht überschreiten.


 Um sicherzustellen, dass bei der Vermischung flüssiger Biomasse jede Teilmenge das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 BioSt-NachV erfüllt, dürfen dabei Teilmengen flüssiger Biomasse nicht saldiert werden, wenn sie das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 BioSt-NachV nicht erfüllen.


 Sofern flüssige Biomasse aus Altanlagen stammt und für sie kein Treibhausgas-Minderungspotenzial im Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, darf diese nicht in die Saldierung der Treibhausgas-Minderungspotenziale von Mengen mit angegebenem Treibhausgas-Minderungspotenzial einbezogen werden. Einer Vermischung dieser flüssigen Biomasse aus Altanlagen mit Mengen mit angegebenem Treibhausgas-Minderungspotenzial steht dies nicht entgegen.


Für die Teilmengen aus Altanlagen ohne Angabe des Treibhausgas-Minderungspotenzials werden getrennte Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24 BioSt-NachV ausgestellt. Sind jedoch für die Teilmengen aus den Altanlagen die Treibhausgasemissionen angegeben und erfüllen diese Teilmengen das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 BioSt-NachV, so ist eine Saldierung möglich. Die Berechnung der Treibhausgasemissionen kann unter Verwendung genau gemessener Daten, unter Verwendung von Standardwerten nach Anlage 2 BioSt-NachV oder unter Verwendung genau gemessener Daten und Standardwerten erfolgen.


Ebenso ist die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen für Gemische flüssiger Biomasse möglich, wenn für alle Teilmengen (auch aus Altanlagen) die Treibhausgasemissionen in g CCheq/MJ angegeben sind. Hierbei erfolgt die Saldierung der Treibhausgasemissionen anhand des gewogenen Mittels. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 24 BioSt-NachV für flüssige Biomasse können auf Antrag des Inhabers geteilt werden. Des Weiteren werden im Falle der Vermischung von flüssiger Biomasse, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, für das Gemisch Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt.


3.3.5
Risikomanagement

Um die Anforderungen nach § 33 Absatz 1 BioSt-NachV zu erfüllen, müssen Zertifizierungssysteme ein Risikomanagementsystem enthalten.

Im Risikomanagementsystem sind von den Zertifizierungssystemen insbesondere folgende Risikoindikatoren zu beachten:

-
Erschließung (Umwandlung) von neuen Anbauflächen nach dem 1. Januar 2008 bedeutet generell ein erhöhtes Risiko, dass Biomasse aus nicht verordnungskonformer Erzeugung in die Produktion gelangt.
-
Nähe zu oder Überlagerung mit Risikogebieten (Gebiete, die nach den Bestimmungen der §§ 4 bis 6 der BioSt-NachV für einen Biomasseanbau ausscheiden, wie zum Beispiel Primärwälder, Torfmoore, Feuchtgebiete, Grünland mit hoher biologischer Vielfalt) bedeutet generell ein erhöhtes Risiko, dass Biomasse aus nicht verordnungskonformer Erzeugung in die Produktion gelangt.


Anhand der Risikoindikatoren des Zertifizierungssystems ist festzulegen, in welcher Qualität und Quantität die Überprüfung durchzuführen ist. Dies betrifft

-
die Auswertung globaler Daten, Identifizierung nationaler Schutzgebiete und international schützensweiter Flächen (beispielsweise anhand globaler Karten wie World Database on Protected Areas, Schutzgebietserklärungen, Naturschutzgesetzgebungen), sowie
-
falls erforderlich, Vor-Ort-Überprüfungen mit lokalen Akteuren, inklusive Feldbegehungen.


Die entsprechende Nachweisführung ist im Rahmen eines gestuften Prozesses durchzuführen und zu dokumentieren.

Im ersten Schritt wird geprüft, ob die Risikoindikatoren des Zertifizierungssystems für Vor-Ort-Überprüfungen sprechen und in welcher Qualität und Quantität diese vorgenommen werden sollten. Im zweiten Schritt würden dann gegebenenfalls Vor-Ort-Überprüfungen durchgeführt.

Zertifizierungssysteme stellen durch ein geeignetes Risikomanagementsystem sicher, dass Betriebe ausreichend häufig und intensiv geprüft werden, um die Umsetzung der Anforderungen des Zertifizierungssystems und der BioSt-NachV mit möglichst hoher Sicherheit zu gewährleisten.



3.4
Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen

Zum Nachweis, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, sind der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen vorzulegen.

Die zuständige Behörde kann gemäß § 33 Absatz 3 Satz 2 BioSt-NachV

über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag

auf Anerkennung erforderlich ist.





Anforderungen an die Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 3 werden Zertifizierungsstellen nur anerkannt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:



4.1
Anerkennungsmöglichkeiten


4.1.1
Beschränkte Anerkennung

Die Anerkennung kann nach § 43 Absatz 5 BioSt-NachV von der zuständigen Behörde nach den dortigen Vorgaben beschränkt werden.



4.1.2
Dauerhafte und vorläufige Anerkennung

Für die vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen gelten die Ausführungen unter Nummer 3.2.2 entsprechend.



4.1.3
Anerkennung durch die Europäische Kommission

Für die vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen gelten die Ausführungen unter Nummer 3.2.3 entsprechend.



4.2
Anerkennungsvoraussetzungen

Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 43 BioSt-NachV. Die Umsetzung dieser Regelung wird im Folgenden näher erläutert.

Zertifizierungsstellen kontrollieren die Einhaltung der Anforderungen der BioSt-NachV bei den Schnittstellen, Betrieben und Betriebsstätten, die sich verpflichtet haben, die Vorgaben eines Zertifizierungssystems zu verwenden. Um dem für die Qualitätskontrolle international anerkannten Vier-Augen-Prinzip gerecht zu werden, setzt eine Zertifizierungsstelle die Beschäftigung von mindestens zwei natürlichen Personen voraus. Die Größenspanne von Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung kann von Zwei-Personen-Gesellschaften bis zu weltweit tätigen Unternehmen gehen.



4.2.1
Datenaustausch

Die Zertifizierungsstelle muss sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichten, den Datenaustausch mit weiteren Zertifizierungsstellen und Zertifizierungssystemen, welche im Rahmen der Umsetzung der BioSt-NachV anerkannt sind, sicherzustellen. Im Fall einer kombinierten Anerkennung von zwei oder mehreren Zertifizierungssystemen, welchen sich die Zertifizierungsstelle verpflichtet hat, muss sie den Datenaustausch zwischen den betreffenden ZertifizierungsSystemen gewährleisten.

Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Zertifizierungssysteme parallel arbeiten ohne eine kombinierte Anerkennung zu haben, insbesondere wenn die Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten unterschiedlicher Zertifizierungssysteme in der gleichen Herstellungs- und Lieferkette tätig sind.



4.2.2
Risikomanagement

Zertifizierungsstellen müssen die Vorgaben des Risikomanagements ihres jeweiligen Zertifizierungssystems einhalten.

Eine Bewertung der Richtigkeit von vorgelegten Dokumenten und Nachweisen, die Auswahl entsprechender Kontrollmethoden zu deren Verifizierung sowie die Festlegung der Häufigkeit der Kontrollen müssen auf der Basis einer entsprechenden Risikobewertung erfolgen, um die Umsetzung der BioSt-NachV mit möglichst hoher Sicherheit zu gewährleisten.

Die Zertifizierungsstelle stellt mit ihrem Risikomanagement sicher, dass Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten ausreichend häufig und intensiv geprüft werden. Hierdurch soll die Umsetzung der Anforderungen der BioSt-NachV und der Anforderungen des Zertifizierungssystems mit möglichst hoher Sicherheit gewährleistet werden. Zertifizierungsstellen kontrollieren alle Schnittstellen, Betriebe und Betriebsstätten der Lieferkette entsprechend den Vorgaben ihres Risikomanagements.

Für die Kontrolle der Anbaubetriebe sind unter anderem die unter Punkt 3.3.5 genannten Risikofaktoren relevant.



4.3
Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen

Der Nachweis, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist gemäß § 43 Absatz 2 BioSt-NachV durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu fuhren. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung erforderlich ist.

Für Vor-Ort-Kontrollen müssen Zertifizierungsstellen sich verpflichten, der zuständigen Behörde sowie ihren jeweiligen Beauftragten und Mitarbeitern ohne inhaltliche Einschränkung Zugang zu allen erforderlichen Informationen zu gewähren und ihr das Recht einzuräumen, mit angemessener Vorankündigungsfrist

-
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
-
Besichtigungen vorzunehmen,
-
alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,
-
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, und
-
Proben zu ziehen.

Das Zugangsrecht der zuständigen Behörde nach Nummer 1 und 2 dieser Regelung bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle im Zusammenhang mit den Anforderungen des anerkannten Zertifizierungssystems eine Tätigkeit ausübt.



4.4
Widerruf der Anerkennung

Der Widerruf einer Anerkennung richtet sich nach § 47 BioSt-NachV. Die Anerkennung soll insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 43 Absatz 1 BioSt-NachV nicht oder nicht mein- erfüllt ist oder wenn die Zertifizierungsstelle ihre Berichtspflichten nach §§ 52 und 53 BioSt-NachV verletzt.

Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten ist von den Zertifizierungsstellen Folgendes zu beachten:

Zertifizierungsstellen übermitteln der zuständigen Behörde nach § 53 BioSt-NachV unverzüglich und in elektronischer Form:

-
Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen,
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Nachträge nach § 19 BioSt-NachV zu noch fehlenden Angaben für bereits ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise,
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erstmalig oder erneut ausgestellte Zertifikate für Schnittstellen nach § 26 Absatz 1 und 2 BioSt-NachV,
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Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b) BioSt-NachV über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe,
-
sofern die Zertifizierungsstelle Betreiber einer elektronischen Datenbank ist, nach § 24 Absatz 5 Satz 2 BioSt-NachV Kopien von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen, und
-
nach § 52 BioSt-NachV bei jedem negativen Kontrollergebnis nach Abschluss der Kontrolle einen insbesondere das Kontrollergebnis enthaltenden Bericht.


Das elektronische Format kann von der zuständigen Behörde vorgegeben werden.

Wird für die genannten Berichtspflichten von der zuständigen Behörde für den Bericht ein Vordruck nach § 52 BioSt-NachV vorgegeben, ist dieser zu verwenden.

Ausgestellte Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise müssen grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnitt stellen übertragen.

Die Übermittlung der Unterlagen muss innerhalb von höchstens 14 Tagen nach Beendigung der Kontrolle eines Betriebes stattfinden. Bei schwerwiegenden Abweichungen oder unmittelbaren Sanktionen müssen die zuständige Behörde und das zuständige Zertifizierungssystem zeitnah, das heißt innerhalb von 24 Stunden, informiert werden.

Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis aller Schnittstellen, denen Zertifikate ausgestellt wurden. Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die einmalige Registriernummer der Schnittstelle enthalten. Es muss die Sicherheit der Daten gewährleisten. Die Daten müssen regelmäßig verifiziert und validiert werden. Die Daten sollen in der Historie nachvollziehbar abgelegt werden und müssen aktuell sein.



Nach § 53 Absatz 2 BioSt-NachV müssen Zertifizierungsstellen jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch, unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vorlagen, an die zuständige Behörde übermitteln:

-
eine Liste aller Schnittstellen, die von ihnen kontrolliert wurden, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
-
eine Liste aller mit der Ausstellung eines Zertifikats abgeschlossenen Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen.

Die zuständige Behörde hat darüber hinaus Informationen zu den Erfahrungen der Zertifizierungsstelle mit den durch sie angewendeten Zertifizierungssystemen und über die Umsetzung des Risikomanagementsystems durch die Zertifizierungsstelle einzufordern.

Solche Erfahrungsberichte müssen alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung des Zertifizierungssystems hinsichtlich der Sicherstellung der Umsetzung der Anforderungen des Zertifizierungssystems sowie der BioSt-NachV wesentlich sein könnten.

Die Berichte und Listen müssen so erstellt sein, dass sie fachlich und inhaltlich ohne großen Aufwand nachvollzogen werden können.

Die Kontrollberichte und Kopien aller Zertifikate, die in Zusammenhang mit der BioSt-NachV oder aufgrund eines von der zuständigen Behörde anerkannten Zertifizierungssystems ausgestellt werden, müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die sichere, vollständige und nachvollziehbare Aufbewahrung muss gewährleistet sein.

Der Umgang mit Informationen hat nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu erfolgen. Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach der BioSt-NachV wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des UIG vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des UIG.

Zertifizierungsstellen haben gemäß § 70 BioSt-NachV der zuständigen Behörde auf Verlangen weitere Informationen vorzulegen, soweit diese für die zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Überwachung der Anforderungen nach der BioSt-NachV oder zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union erforderlich sind.

Weitere mögliche Widerrufsgründe neben einem Verstoß gegen Berichtspflichten nach §§52 und 53 BioSt-NachV sind in § 47 BioSt-NachV aufgeführt.





Gemeinschaftsrahmen (Subsidiarität)

Soweit in der Verwaltungsvorschrift aufgeführte oder darüber hinausgehende nähere Bestimmungen der BioSt-NachV durch das Recht der Europäischen Union rechtsverbindlich vorgegeben werden, gelten diese ausschließlich. Rechtsverbindliche Vorgaben der Europäischen Union nach Satz 1 werden von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.





Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft.





Berlin, den 10. Dezember 2009





Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit





Im Auftrag

Dr. Rid