Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
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FACHKUNDE VON STRAHLENSCHUTZBEAUFTRAGTEN IN KERNKRAFTWERKEN UND SONSTIGEN ANLAGEN ZUR SPALTUNG VON KERNBRENNSTOFFEN
‑ RdSchr. d. BMU v. 10.12.1990 ‑ RS II 3 – 15 040/1
Die Fachausschüsse "Strahlenschutz" und "Reaktorsicherheit" des Länderausschusses für Atomkernenergie haben die beigefügte Richtlinie für die o. a. Fachkunde abschließend beraten (Anlage).
Ich bitte, diese Richtlinie bei der Prüfung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde der Personen zugrunde zu legen, die künftig als Strahlenschutzbeauftragte in den o. a. Anlagen bestellt werden.
Ferner bitte ich darauf hinzuwirken, daß die Regelungen
nach Nr. 9 der Richtlinie Anwendung finden.
An die für den
Strahlenschutz zuständigen
obersten Landesbehörden
Anlage
RICHTLINIE FÜR DIE FACHKUNDE VON STRAHLENSCHUTZBEAUFTRAGTEN IN KERNKRAFTWERKEN UND SONSTIGEN ANLAGEN ZUR SPALTUNG VON KERNBRENNSTOFFEN
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitende Bestimmungen | 2 |
2. Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten und Umfang der Fachkunde | 2 |
3. Anforderungen an die Fachkunde | 3 |
4. Belege für den Nachweis der Fachhunde | 4 |
5. Erwerb der Fachausbildung und Ausbildung in der Anlage | 5 |
6. Sonderregelungen | 5 |
7. Ausnahmen | 6 |
8. Fortführung der Tätigkeit | 6 |
9. Erhaltung der Fachkunde | 6 |
10. Anhänge | 6 |
Die Richtlinie ist anzuwenden bei der Feststellung der Eiur den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten für die Inbetriebnahme ab erster Beladung mit Kernbrennstoff und den Betrieb von Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen rast einer thermischen Leistung größer als 50 kW.
- 1.2
- 1.2.1
- Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AtG darf eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach 1.1 nur erteilt werden, wenn die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen.
- 1.2.2
- Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AtVfV sind dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG insbesondere Anlagen beizufügen, die es ermöglichen, die Fachkunde der für die Errichtung der Anlage und für die Leitung und Beaufsichtigung ihres Betriebes verantwortlichen Personen zu prüfen.
- 1.2.3
- Nach § 29 Abs. 2 StrlSchV hat der Inhaber einer Genehmigung nach § 7 AtG als Strahlenschutzverantwortlicher die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung der genehmigungsbedürftigen Tätigkeit schriftlich zu bestellen und deren innerbetrieblichen Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen.
- 1.2.4
- Nach § 29 Abs. 4 StrlSchV dürfen zu Strahlenschutzbeauftragten nur Personen bestellt werden, welche die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen.
- 2.
Aus dem vom Strahlenschutzverantwortlichen im Rahmen einer Strahlenschutzanweisung (vgl. § 34 StrlSchV) zu erstellenden Organisationsplan des Strahlenschutzes muß u. a. hervorgehen, welche Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind.
Der Strahlenschutzverantwortliche hat darzulegen, daß aufgrund der von ihm getroffenen Regelungen, insbesondere der Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten, alle Pflichten des § 31 Abs. 2 und 3 StrlSchV jederzeit erfüllbar sind.
Für jeden Strahlenschutzbeauftragten ist der bei der Bestellung festgelegte innerbetriebliche Entscheidungsbereich anzugeben (vgl. § 29 Abs. 2 StrlSchV).
Einem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er
‑ infolge seiner Stellung im Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse, d. h. aufgrund seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches,
‑ aufgrund seiner Fachkunde im Strahlenschutz, insbesondere auch aber die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen
erfüllen kann.
Der Umfang der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde eines Strahlenschutzbeauftragten wird daher maßgeblich durch die ihm übertragenen Aufgaben bestimmt.
Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde ist nachzuweisen durch:
- a)
- eine geeignete Berufsausbildung,
- b)
- die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Fachausbildung und die erforderlichen Kenntnisse,
- c)
- die für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich geeignete praktische Erfahrung,
- d)
- die Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll.
- 3.1
- Wird ein Strahlenschutzbeauftragter zur Wahrnehmung aller Pflichten nach § 31 Abs. 2 StrlSchV bestellt, ist für diesen nachzuweisen:
- a)
- ein abgeschlossenes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule in einem technischen oder mathematisch‑naturwissenschaftlichen Fach,
- b)
- eine Fachausbildung im Strahlenschutz (Anhang A) und die erforderlichen Kenntnisse,
- c)
- eine praktische Erfahrung im Strahlenschutz, erworben in einem in Betrieb befindlichen Kernkraftwerk, bei sonstigen Anlagen auch 1.1 in einer entsprechenden Anlage,
- d)
- eine Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll und zwar bezüglich des Aufbaues, des Betriebsverhaltens und des Störfallverhaltens der Anlage sowie der Inhalte des Betriebshandbuches und der behördlichen Anordnungen und Auflagen (Anhang B).
Die Dauer des Erwerbs der praktischen Erfahrung gemäß 3.1 c) und der Ausbildung in der Anlage gemäß 3.1 d) muß bei Kernkraftwerken jeweils mindestens ein Jahr betragen, bei sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen jeweils mindestens ein halbes Jahr.
Die Ausbildung in der Anlage und der Erwerb der praktischen Erfahrung können in Abschnitten erfolgen, die zeitliche Reihenfolge soll jedoch einen kontinuierlichen Aufbau der Fachkunde gewährleisten.
Werden mehrere Strahlenschutzbeauftragte zur Wahrnehmung von jeweils einem Teil der Pflichten nach § 31 Abs. 2 StrlSchV ("eingeschränkter innerbetrieblicher Entscheidungsbereich") bestellt, so sind für diese nachzuweisen:
- 3.2.1
- bei einer geringfügigen Einschränkung des Entscheidungsbereichs:Anforderungen wir unter 3.1.
- 3.2.2
- bei einer wesentlichen Einschränkung des Entscheidungsbereichs 1):
- a)
- mindestens die Ausbildung als Techniker mit staatlichem oder staatlich anerkanntem Abschluß in einer der Aufgabe entsprechenden Fachrichtung oder das Ablegen einer Meisterprüfung in einer technischen Fachrichtung,
- b)
- eine Fachausbildung im Strahlenschutz und die Kenntnisse in dem für den vorgesehenen Entscheidungsbereich erforderlichen Umfang,
- c)
- eine praktische Erfahrung im Strahlenschutz in dem für den vorgesehenen Entscheidungsbereich erforderlichen Umfang,
- d)
- eine Ausbildung in der Anlage, in der diese Tätigkeit ausgeübt werden soll, in dem für den vorgesehenen Entscheidungsbereich erforderlichen Umfang.
Die Dauer des Erwerbs der praktischen Erfahrung gemäß 3.2.2 c) und der Ausbildung in der Anlage gemäß 3.2.2 d) muß jeweils mindestens ein halbes Jahr betragen.Die Ausbildung in der Anlage und der Erwerb der praktischen Erfahrung können in Abschnitten erfolgen, die zeitliche Reihenfolge soll jedoch einen kontinuierlichen Aufbau der Fachkunde gewährleisten. - 3.3
- Werden zur Vertretung der Strahlenschutzbeauftragten nach 3.1 oder 3.2 weitere Strahlenschutzbeauftragtebestellt, so ist für sie folgendes zu fordern:
- 3.3.1
- Bei Vertretern für Strahlenschutzbeauftragte nach 3.1 oder 3.2.1, die alle Pflichten oder nur mit geringfügigen Einschränkungen nach § 31 Abs. 2 StrlSchV wahrzunehmen haben:Anforderungen wie unter 3.1.
- 3.3.2
- Bei Vertretern für Strahlenschutzbeauftragte nach 3.2.2 mit einer wesentlichen Einschränkung des Entscheidungsbereichs gem. § 31 Abs. 2 StrlSchV:Anforderungen wie unter 3.2.2.
- 4.
- 4.1
Die Berufsausbildung ist durch Zeugnisse nachzuweisen.
Die Fachausbildung und der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse sind, soweit sie nicht Bestandteil der Berufsausbildung sind, durch eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch von behördlich anerkannten Kursen nachzuweisen.
Der Nachweis der praktischen Erfahrung erfolgt durch eine Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen der Anlage, an der die geforderten praktischen Erfahrungen gemacht wurden.
Die Ausbildung in der Anlage ist vom Strahlenschutzverantwortlichen der Anlage mit der Angabe des Ausbildungsverlaufes unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Anhang B zu bestätigen.
- 5.
- 5.1
- Die Fachausbildung ist, soweit sie nicht Bestandteil der Berufsausbildung ist, durch den Besuch von behördlich anerkannten Strahlenschutzkursen zu erwerben. Die erforderlichen Kenntnisse werden in Kursen vermittelt, die praktische Übungen einschließen. Die Lehrinhalte dieser Kurse sind in Anhang A zusammengestellt.Die Dauer der Kurse für Strahlenschutzbeauftragte nach 3.1 oder 3.2.1 muß insgesamt 160 Stunden betragen. Sie darf für Strahlenschutzbeauftragte nach 3.2.1 insgesamt 80 Stunden nicht unterschreiten.Die Veranstalter von Strahlenschutzkursen dürfen eine Bescheinigung über den erfolgreichen Besuch eines Strahlenschutzkurses nur ausstellen, wenn sie sich durch eine Prüfung davon überzeugt haben, daß der Kursteilnehmer über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Bescheinigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:‑ Kursbezeichnung und -dauer‑ Lehrinhalte‑ Erfolg der Prüfung.
- 5.2
- Die Ausbildung in der Anlage soll Vorträge, Diskussionen, Selbststudium, Anlagenbegehungen, Teilnahme an Besprechungen, Teilname an den Übungen zur Alarmordnung und Übernahme praktischer Tätigkeiten umfassen.
- 6.
- 6.1
- Zur Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten in einem Kernkraftwerk, der bereits als Strahlenschutzbeauftragter in einem anderen Kernkraftwerk tätig war, kann die Ausbildung in der eigenen Anlage auf ein halbes Jahr beschränkt werden, sofern keine wesentliche Erweiterung des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches vorgesehen ist.
- 6.2
- Bei einer erstmals in Betrieb gehenden Anlage kann die Ausbildung nach 3 d) ersetzt werden durch die Teilnahme an der Errichtung und der Inbetriebnahme der Anlage, für Personal des Herstellers der Anlage durch Teilnahme an der Errichtung der Anlage und Teilnahme an der Inbetriebnahme einer anderen Anlage.
- 6.3
- Schichtleiter und deren Vertreter, die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich lediglich Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr umfaßt, haben durch Ablegung der Schichtleiter‑Fachkundeprüfung und behördliche Zulassung zum Schichtleiter gleichzeitig den Fachkundenachweis im Strahlenschutz für diesen Entscheidungsbereich erbracht.
- 7.
Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie sind im Rahmen des behördlichen Ermessens abhängig von der Lage des jeweiligen Einzelfalles möglich.
Insbesondere kann eine überdurchschnittliche praktische Erfahrung auf die Berufsausbildung angerechnet werden.
Die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits bestellten Strahlenschutzbeauftragten benötigen für die Fortführung der bisherigen Tätigkeit keinen erneuten Fachkundenachweis.
Zur Erhaltung der Fachkunde haben die Strahlenschutzbeauftragten an geeigneten Fachveranstaltungen (z. B. Kurse, Fachtagungen) in Abständen von längstens 2 Jahren teilzunehmen. Teilnahme und Art der Fachveranstaltung sind zu dokumentieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
Wird die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter länger als 5 Jahre unterbrochen, maß die Fachkunde erneut erworben werden durch
‑ Teilnahme an einem Kurs gemäß Abschnitt 5.1
‑ Ausbildung in der Anlage in einem mit der zuständigen Behörde festzulegenden Umfang.
Diese Anforderungen gelten auch für die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits bestellten Strahlenschutzbeauftragten.
Abweichend von diesen Festlegungen zur Erhaltung der Fachkunde gelten für Strahlenschutzbeauftragte nach 6.3 die Regelungen in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal und in der Richtlinie für Programme zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Schichtpersonals in Kernkraftwerken.
