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Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Stützpunktsystems (Förderrichtlinien Stützpunktsystem – FR S)

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Richtlinien
des Bundesministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Stützpunktsystems
(Förderrichtlinien Stützpunktsystem – FR S)

vom 10. Oktober 2005
zuletzt geändert durch die Richtlinien vom 19. März 2015 (GMBl. 2015, S. 302)





Inhalt




1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage



2.

Gegenstand der Förderung



3.

Zuwendungsempfänger



4.

Zuwendungsvoraussetzungen



5.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen



6.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen



7.

Verfahren



8.

Inkrafttreten





Aufgrund des Programms des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien vom 28. September 2005 (Leistungssportprogramm) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden die folgenden Richtlinien erlassen:



1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
(1) Das Bundesministerium des Innern gewährt aus Kapitel 0602 Titel 684 11 auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe der Rahmenrichtlinien und dieser Richtlinien Zuwendungen für Olympiastützpunkte, Bundesleistungszentren und Bundesstützpunkte.


(2) Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Spitzensport zur Verfügung zu stellen, damit
·
die Entwicklung deutscher Spitzenathletinnen und -athleten vom Nachwuchs bis zur Weltspitze in den hierzu notwendigen Strukturen unter Nutzung der Erkenntnisse wissenschaftlicher Zweckforschung optimiert und dadurch
·
eine erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Olympischen und Paralympischen Spielen sowie Welt- und Europameisterschaften sichergestellt werden kann.


1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist das auf der Grundlage sportfachlicher Konzepte eingerichtete Stützpunktsystem für den Spitzensport; es besteht aus den Strukturelementen:
·
Olympiastützpunkte,
·
Bundesleistungszentren und
·
Bundesstützpunkte.


2.1
Olympiastützpunkte sind Serviceeinrichtungen, die insbesondere der Betreuung von Kaderathletinnen und -athleten in olympischen und paralympischen Sportarten/ Disziplinen sowie deren Trainerinnen und Trainern im täglichen Training vor Ort oder bei zentralen Trainingsmaßnahmen der Bundessportfachverbände dienen.


Darüber hinaus haben die Olympiastützpunkte eine regionale, sportartenübergreifende Koordination und Steuerung der Leistungssportentwicklung in den Schwerpunktsportarten sicherzustellen.


2.2
Bundesleistungszentren sind Sportstätten, in denen zentrale Trainings- und Schulungsmaßnahmen der Bundessportfachverbände für Kaderathletinnen und -athleten in olympischen und paralympischen Sportarten/ Disziplinen im Vordergrund stehen.


2.3
Bundesstützpunkte sind Trainingseinrichtungen der Bundessportfachverbände; sie ergänzen in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet schwerpunktmäßig das Vereinstraining von Kaderathletinnen und -athleten in olympischen und paralympischen Sportarten/ Disziplinen.


3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Einrichtungen.


4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn die in Abschnitt 4 der Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm Teil B) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Darüber hinaus ist das Stützpunktsystem regelmäßig nach jedem olympischen Zyklus auf der Grundlage einer Evaluierung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern; über Inhalt und Umfang der Evaluierung entscheidet das Bundesministerium des Innern.


5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Förderung
(1) Zuwendungsart ist die Projektförderung; sie wird als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.


Die Zuwendungen werden unbeschadet der VV Nr. 2 zu § 44 BHO in der Regel
·
bei Olympiastützpunkten und Bundesleistungszentren als Fehlbedarfsfinanzierung sowie
·
bei Bundesstützpunkten nach der Finanzierungsart des maßgeblichen Bundessportfachverbandes
bewilligt.


(2) Über Ausnahmen zur Finanzierungsart entscheidet das Bundesministerium des Innern.


5.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die dem Projekt zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben, die in dem jeweiligen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten sind. Die Höhe der Förderquote bemisst sich unter Berücksichtigung insbesondere der projektbezogenen Einnahmen an der Vermögenslage des jeweiligen Zuwendungsempfängers und dem erheblichen Bundesinteresse. Für einzelne Bereiche können Zuwendungen als Pauschale gewährt werden.


5.2.1
Olympiastützpunkte
(1) Bei derFörderung des Betriebs sind die Personal-, Sach- und Beschaffungsausgaben sowie die sportmedizinischen, physiotherapeutischen, trainingswissenschaftlichen und sozialen Betreuungsangebote zuwendungsfähig.


Die Höhe der Bundeszuwendung bemisst sich grundsätzlich nach folgenden Anknüpfungskriterien:
·
Anzahl der herausgehobenen Spitzenkader,
·
Anzahl der Athletinnen und Athleten der Kader A bis C nach Schwerpunktsportarten/-disziplinen und - nachrangig - anderen olympischen und paralympischen Sportarten/ Disziplinen,
·
Anzahl perspektivreicher Nachwuchskader,
·
Umfang von Schwerpunktbetreuungen,
·
Anzahl der Bundesstützpunkte,
·
standortspezifische oder regionale Rahmenbedingungen, wie z.B. örtlich unterschiedliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Eigenmittelsituation.


(2) Es können Schwerpunkttrainingsstätten gefördert werden, soweit sie den Schwerpunktsportarten/-disziplinen des jeweiligen Olympiastützpunktes dienen und im Bundesvergleich eine herausragende Stellung einnehmen (früher: Standortsicherung). Darüber hinaus ist grundsätzlich eine Anerkennung als Bundesstützpunkt erforderlich.


Die Mitfinanzierung bemisst sich grundsätzlich nach folgenden Anknüpfungskriterien:
·
Bedeutung der jeweiligen Trainingsstätte innerhalb des Trainingssystems der betreffenden Sportart/ Disziplin im Hinblick auf die Nutzerzielgruppen
-
Athletinnen und Athleten der Kader A bis C sowie
-
perspektivreiche Nachwuchskader,
·
sportartspezifischer Bedarf an Trainingsstätten, wie z.B. Anzahl von Bob- und Rodelbahnen,
·
bautypische Unterschiede der Trainingsstätten, wie z.B. unterschiedliche Betriebskosten für Schwimmbäder und Leichtathletikhallen,
·
standortspezifische oder regionale Rahmenbedingungen, wie z.B. örtlich unterschiedliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Eigenmittelsituation,
·
besonderes Erhaltungsinteresse in Bezug auf eine mit Bundesmitteln errichtete Trainingsstätte.


Die Bundeszuwendungen stellen in diesem Zusammenhang umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung für die Nutzung der Trainingsstätte dar.


(3) Im Wege einer Trainermischfinanzierung kann die Beschäftigung von Trainerinnen und Trainern für die Schwerpunktsportarten/-disziplinen eines Olympiastützpunktes und - in begründeten standortspezifischen Ausnahmefällen - für andere Sportarten/ Disziplinen gemeinsam mit anderen Zuwendungsgebern gefördert werden, sofern dies zur Verbesserung der Koordination im Bereich des Nachwuchsleistungssports notwendig ist und die Trainerkonzeption des betreffenden Bundessportfachverbandes dies vorsieht. Darüber hinaus ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Trainingsmaßnahmen an einem anerkannten Bundesstützpunkt stattfinden.


Grundlage der Zuwendung ist die im Einzelfall arbeitsvertraglich vereinbarte Gesamtvergütung einschließlich der Personalnebenkosten und Sonderzuwendungen.


Die Höhe der jeweiligen Zuwendung beträgt höchstens 50 % der Gesamtvergütung, ist auf einen Höchstbetrag von 30.000 € begrenzt und setzt voraus, dass zugleich mit den Bundesmitteln Komplementärmittel eingesetzt werden, die nicht aus anderen Zuwendungen des Bundes stammen. Die Zuwendung ist nicht auf einen anderen Trainer oder Standort übertragbar.


Zum Abschluss eines olympischen Zyklus ist für die geförderten Trainerinnen und Trainer ein Sachbericht zur Erfolgskontrolle vorzulegen.


(4) Im Rahmen der Förderung von Häusern der Athleten können Zuwendungen für Sportinternate und Wohnheime gewährt werden, um Nachwuchs- sowie Spitzenathletinnen und -athleten
·
die effiziente Nutzung der regionalen Förderstruktur in Sport und Umfeld zu ermöglichen und
·
optimale Rahmenbedingungen für die duale Laufbahn im Spitzensport einerseits und andererseits in Schule und Ausbildung oder im Beruf zu gewährleisten.


Häuser der Athleten können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn die Aufgabenerfüllung des betreffenden Olympiastützpunktes eine derartige Einrichtung zwingend erfordert; bei Sportinternaten muss stets ein Verbund mit einer Eliteschule des Sports bestehen. Voraussetzung für eine Förderung ist weiterhin, dass die Nutzung zu gleichen Bedingungen sowohl Sportlerinnen und Sportlern aus dem Sitzland als auch aus anderen Ländern angeboten wird.


Die Höhe der jeweiligen Förderung bemisst sich insbesondere am Umfang der Unterbringung von Olympiakadern (Top-Team), Athletinnen und Athleten der Kader A bis C sowie perspektivreichen Nachwuchskadern; Schwerpunktsportarten/-disziplinen sind gegenüber anderen Sportarten/ Disziplinen höher zu gewichten. Darüber hinaus können bei der Förderung auch Gesichtspunkte der Konzentration im bundesweiten Spitzensport sowie ein besonderes Erhaltungsinteresse an einer mit Bundesmitteln errichteten Einrichtung berücksichtigt werden.


(5) Ausgaben für Einzelprojekte und zentrale Maßnahmen an Olympiastützpunkten können gefördert werden, sofern diese
·
nach sportfachlicher Bewertung für die Weiterentwicklung des Leistungssports notwendig sind und
·
nur im Rahmen von Betreuungsleistungen eines Olympiastützpunktes erfolgen können.


Bei der Bemessung der Förderung ist die Bedeutung, die dem Projekt oder der Maßnahme für die jeweilige Sportart/ Disziplin zukommt, zu berücksichtigen.


5.2.2
Bundesleistungszentren
(1) Bei der Förderung sind die Personal-, Sach- und Beschaffungsausgaben zuwendungsfähig.


(2) Bundesleistungszentren können gefördert werden, soweit sie für zentrale Maßnahmen der Bundessportfachverbände benötigt werden und dabei sportartbezogen im Bundesvergleich eine herausragende Stellung einnehmen. Dabei muss die Einrichtung ein wesentliches Element in der Schulungsstruktur des jeweiligen Bundessportfachverbandes sein.


(3) Die Höhe der Mitfinanzierung bemisst sich grundsätzlich nach folgenden Anknüpfungskriterien:


·
Bedeutung des Bundesleistungszentrums innerhalb des Trainings- und Schulungssystems der betreffenden Sportart/ Disziplin im Hinblick auf die Nutzerzielgruppen
- Athletinnen und Athleten der Kader A bis C sowie
- perspektivreiche Nachwuchskader,
·
bautypische Unterschiede der Trainingsstätten, wie z.B. unterschiedliche Betriebskosten für Kanuregattastrecken und Reithallen,
·
standortspezifische oder regionale Rahmenbedingungen, wie z.B. örtlich unterschiedliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Eigenmittelsituation,
·
besonderes Erhaltungsinteresse in Bezug auf eine mit Bundesmitteln errichtete Einrichtung.


5.2.3
Bundesstützpunkte
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das tägliche Training der Olympiakader (Top-Team), Athletinnen und Athleten der Kader A bis C sowie perspektivreiche Nachwuchskader für
·
die physiotherapeutische, medizinische und trainingswissenschaftliche Betreuung sowie
·
technische Hilfsmittel im Rahmen der Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffung in besonderen Einzelfällen, soweit diese ortsgebunden sind.


6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).


(2) Die Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderungen erfolgt unter Berücksichtigung seiner spezifischen Belange und Situation.


7.
Verfahren
7.1
(1) Das Bundesministerium des Innern trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und prüft das Bundesinteresse an der Förderung. Das weitere Bewilligungsverfahren überträgt es in der Regel auf der Grundlage eines Erlasses dem Bundesverwaltungsamt; in diesem Falle nimmt das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde im Sinne der VV-BHO alle in den VV-BHO diesbezüglich enthaltenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen, die Prüfung der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen, die Mittelauszahlung, die Verwendungsnachweisprüfung sowie die begleitende und abschließende Erfolgskontrolle.


(2) Zur Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen kann das Bundesministerium des Innern eine Beratung oder Unterstützung durch Organisationen des Sports, insbesondere durch den Deutschen Sportbund, oder durch Dritte vorsehen.


7.2
(1) Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (Haushaltsjahr) oder der Maßnahme von jedem Zuwendungsempfänger gesondert mit den vom Bundesverwaltungsamt vorgesehenen Formblättern über das Bundesverwaltungsamt beim Bundesministerium des Innern zu beantragen.


(2) Anträgen auf Zuwendung nach diesen Richtlinien sind die unter Nr. 3.2 der VV zu § 44 BHO aufgeführten Unterlagen beizufügen.


7.3
Vor der Bewilligung der einzelnen Zuwendungen kann seitens des Bundesministeriums des Innern unter Berücksichtigung einer sportfachlichen Begutachtung eine Festlegung der Förderbeträge für die einzelnen Bereiche erfolgen. Die Festlegungen beziehen sich regelmäßig auf den Zeitraum von vier Jahren, wobei jährlich eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Festlegungen vorgenommen wird.


7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


8.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 10. Oktober 2005 in Kraft.


Berlin, den 10. Oktober 2005

SP 4 – 373 001/3



Der Bundesminister des Innern

S c h i l y