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Richtlinien des Bundesministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Bundessportfachverbänden (Förderrichtlinien Verbände – FR V)

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Richtlinien
des Bundesministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Bundessportfachverbänden
(Förderrichtlinien Verbände – FR V)

vom 10. Oktober 2005
zuletzt geändert durch die Richtlinien vom 19. März 2015 (GMBl. 2015, S. 302)





Inhalt

1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage



2.

Gegenstand der Förderung



3.

Zuwendungsempfänger



4.

Zuwendungsvoraussetzungen



5.

Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen



6.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen



7.

Verfahren



8.

Inkrafttreten





Aufgrund des Programms des Bundesministeriums des Innern zur Förderung des Leistungssports sowie sonstiger zentraler Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen des Sports auf nationaler und internationaler Ebene mit Rahmenrichtlinien vom 28. September 2005 (Leistungssportprogramm) sowie der Nr. 15.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) werden die folgenden Richtlinien erlassen:



1.
Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlage
1.1
Das Bundesministerium des Innern gewährt aus Kapitel 0602 Titel 684 11 auf der Grundlage der §§ 23, 44 BHO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) mit Anlagen sowie nach Maßgabe der Rahmenrichtlinien und dieser Richtlinien Zuwendungen an Bundessportfachverbände für den Spitzensport.


1.2
(1) Die Zuwendungen dienen dazu, den Bundessportfachverbänden optimale Trainings- und Wettkampfbedingungen zu ermöglichen, damit
·
die Entwicklung deutscher Spitzenathletinnen und -athleten vom Nachwuchs bis zur Weltspitze in den hierzu notwendigen Strukturen unter Nutzung der Erkenntnisse wissenschaftlicher Zweckforschung optimiert und dadurch
·
eine erfolgreiche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Olympischen und Paralympischen Spielen, an vergleichbaren Veranstaltungen für nichtolympische Sportarten und Disziplinen (World Games) sowie Welt- und Europameisterschaften sichergestellt werden kann.


(2) Zuwendungen dienen weiterhin der Sicherung der Stellung der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Sport sowie der Stärkung und dem Ausbau der Außenrepräsentanz der Bundesrepublik Deutschland.


1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind grundsätzlich die folgenden Bereiche:


2.1
Jahresplanung


(1) Mit der Förderung der sog. Jahresplanung, mittels derer die Bundessportfachverbände den Spitzensport durchführen, sichert das Bundesministerium des Innern die Grundlage für die gesamte Spitzensportstruktur nach Maßgabe von Abschnitt 5.2.1.


(2) Die Förderung von Bundessportfachverbänden kann auch deren finanzielle Unterstützung im Hinblick auf eine angemessene Vertretung in internationalen Gremien umfassen. Hierbei hat das Bundesinteresse an einer Einflussnahme der Bundesrepublik Deutschland bei Entscheidungen des Weltsports im Vordergrund zu stehen.


2.2
Weitere Förderbereiche
(1) Leistungssportpersonal
Es kann eine Förderung gewährt werden, damit die Bundessportfachverbände durch den Einsatz von hoch qualifiziertem Trainerpersonal und einem professionellen Management den Anforderungen des modernen Spitzensports entsprechen.


(2) Durchführung von Sportgroßveranstaltungen im Inland
Die Durchführung von bedeutenden Sportgroßveranstaltungen im Inland kann gefördert werden.


Handelt es sich um eine nationale Sportgroßveranstaltung, muss sie geeignet sein, über den nationalen Rahmen hinaus der Außenrepräsentanz der Bundesrepublik Deutschland zu dienen.


(3) Internationale Sportbeziehungen
Es können Maßnahmen gefördert werden, die notwendig sind, damit internationale Sportfachverbände die Bundesrepublik Deutschland als Sitzland wählen. Dabei ist das Bundesinteresse an einer angemessenen Repräsentanz von Fachverbänden des Weltsports im Inland maßgebend.


(4) Zentrale Einrichtungen
Einrichtungen von Bundessportfachverbänden können gefördert werden, soweit sie nach dem Gesamtkonzept eines Verbandes notwendig sind und ein zentrales Element für die Spitzensportstruktur darstellen.


2.3
Im Rahmen einer erstmaligen Förderung oder zur Überbrückung von Förderzeiträumen, in denen nur eine eingeschränkte Förderung angezeigt ist, kann die Förderung auf einzelne Förderbereiche beschränkt werden.


3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Bundessportfachverbände, Verbände im Bereich des Behindertensports sowie Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen sein. Bundessportfachverbände können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie dem Deutschen Sportbund als Mitglied angehören.


4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung ist nur möglich, wenn die in Abschnitt 4 der Rahmenrichtlinien (Leistungssportprogramm Teil B) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Darüber hinaus sind die Bereiche des Spitzensports regelmäßig nach jedem olympischen Zyklus – bzw. vergleichbaren Zyklus bei nichtolympischen Sportarten und Disziplinen – auf der Grundlage einer Evaluierung zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern; über Inhalt und Umfang der Evaluierung entscheidet das Bundesministerium des Innern.


5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Förderung
(1) Zuwendungsart ist die Projektförderung; sie wird als Teilfinanzierung in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt.


Die Zuwendungen werden unbeschadet der VV Nr. 2 zu § 44 BHO in der Regel als Anteilfinanzierung bewilligt.


(2) Über Ausnahmen zur Finanzierungsart entscheidet das Bundesministerium des Innern.


5.2
Umfang und Höhe der Zuwendungen
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen sind die dem Projekt zuzuordnenden zuwendungsfähigen Ausgaben, die in dem jeweiligen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten sind. Die Höhe der Förderquote bemisst sich unter Berücksichtigung insbesondere der projektbezogenen Einnahmen an der Vermögenslage des jeweiligen Zuwendungsempfängers und dem erheblichen Bundesinteresse. Für einzelne Bereiche können Zuwendungen als Pauschale gewährt werden.


(2) Für nichtolympische Sportarten finden die Anknüpfungskriterien für olympische Sportarten nach Maßgabe sportfachlicher Festlegungen Anwendung, wobei die Nachrangigkeit nichtolympischer Sportarten zu beachten ist.


5.2.1
Jahresplanung
(1) Bei der Förderung der Jahresplanung der olympischen Sportarten können folgende Ausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt werden:


a)
Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen sowie Sichtungsveranstaltungen
In diesem Zusammenhang sind grundsätzlich Maßnahmen zuwendungsfähig, die geeignet sind, Spitzenathletinnen und -athleten eine optimale Vorbereitung für internationale Wettkämpfe zu verschaffen.


Bei Trainingsmaßnahmen kommt eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern an den Ausgaben des Trainingsbetriebs in den Trainingseinrichtungen einschließlich der Reise- und Aufenthaltsausgaben in Betracht. Es ist anzustreben, dass Trainingsmaßnahmen vornehmlich an mit öffentlichen Mitteln geförderten Einrichtungen durchgeführt werden.


Trainingsmaßnahmen außerhalb des Stützpunktsystems und insbesondere im Ausland können gefördert werden, soweit innerhalb des Stützpunktsystems oder im Inland vergleichbare Ergebnisse nicht erzielt werden können. Angesichts der vorhandenen Infrastruktur im Inland und vor dem Hintergrund eines sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.


Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Trainingspartnern. In der Regel ist mit deren Verband eine Vereinbarung zu treffen, die sicherstellt, dass deutsche Athletinnen und Athleten in dem betreffenden Land vergleichbare Leistungen in Anspruch nehmen können.


Das tägliche Training von Nachwuchskadern, die nicht in der Länderförderung stehen, kann gefördert werden, soweit diese eine besondere Leistungsperspektive aufweisen; darüber hinaus ist eine Förderung von zentralen Trainings- und Sichtungsveranstaltungen möglich.


b)
Teilnahme an Welt- und Europameisterschaften sowie an Sportwettkämpfen im In- und Ausland


Das Bundesministerium des Innern kann sich an den Ausgaben für die Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen im Ausland, insbesondere Welt- und Europameisterschaften sowie Länderkämpfen, beteiligen. Ebenso kann die Teilnahme an bedeutenden Sportveranstaltungen im Inland gefördert werden.


Die Ausgaben für die Teilnahme von Nachwuchskadern, die nicht in der Länderförderung stehen, an internationalen Wettkämpfen im In- und Ausland sind zuwendungsfähig, soweit diese Kader eine besondere Leistungsperspektive aufweisen und ihre Teilnahme erforderlich ist, um internationale Erfahrungen zu sammeln und damit die besondere Leistungsperspektive deutlich zu erhöhen.


Darüber hinaus kann sich das Bundesministerium des Innern an den Ausgaben für die Teilnahme an bedeutenden Wettkämpfen für Junioren, insbesondere an Welt- und Europameisterschaften, Länderkämpfen sowie herausgehobenen nationalen Wettkämpfen, beteiligen.


c)
Projektmittel
Zur gezielten Vorbereitung auf Olympische oder Paralympische Spiele können den Bundessportfachverbänden mit olympischen Sportarten für Spitzenathletinnen und -athleten, die in herausgehobenen Trainingsgruppen/-einheiten aufgenommen wurden, Zuwendungen für besondere Betreuungs- und Trainingsmaßnahmen sowie Beschaffungen gewährt werden.


Darüber hinaus können in geeigneten Fällen auch sonstige Projekte von Bundessportfachverbänden im Zusammenhang mit dem Spitzensport gefördert werden.


(2) Die Höhe der Zuwendung bemisst sich grundsätzlich nach einem Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei – mit Ausnahme der Zuwendungen für die Teilnahme an Welt- und Europameisterschaften und der Projektmittel – die Ausgaben zu einem sog. Sockel zusammengefasst werden.


(3) Für die Bestimmung des Anteils sind – neben der Vermögenslage des Antragstellers einschließlich der projektbezogenen Einnahmen – folgende Kriterien maßgeblich:
·
individueller Ausgabenaufwand für die Sportarten/ Disziplinen,
·
Anzahl der Sportarten/ Disziplinen,
·
Größe des Gesamtkaders und der Teilkader,
·
Anzahl der Bundesstützpunkte,
·
internationale Leistungsstärke der betreffenden Sportarten/ Disziplinen.


Der Anteil der übrigen Bereiche der Jahresplanung bemisst sich grundsätzlich nach der Sockelförderung.


(4) Bewilligungen erfolgen in der Regel auf der Grundlage von Zielen und Zwischenzielen, die zwischen den Zuwendungsempfängern und dem Bundesministerium des Innern vereinbart werden.


Werden Zwischenziele nicht erreicht, ist die festgesetzte Zuwendung angemessen anzupassen. Maßstab hierzu ist die Perspektive im Hinblick auf das Erreichen des jeweiligen Zieles. Zur Sicherstellung der Zwischenziele kann ein angemessener Anteil der Gesamtförderung gesperrt werden.


(5) Nach jedem Bewilligungszeitraum wird – im Rahmen einer Erfolgskontrolle – die Förderquote des Bundes nach Maßgabe der Zielvereinbarung und einer sportfachlichen Überprüfung der Ergebnisse der Disziplingruppen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen sowie bei zusätzlich in die Bewertung einbezogenen internationalen Wettkämpfen angepasst.


5.2.2
Leistungssportpersonal
(1) Die Förderung bezieht sich jeweils auf eine abgestimmte Personalstruktur für den Leistungssport. Das in die Förderung einbezogene Personal wird innerhalb festgelegter Höchstwerte berücksichtigt, die sich an einer angemessenen Vergütung orientieren.


(2) Es können folgende Personalgruppen berücksichtigt werden:
·
Bundestrainer-/innen (Cheftrainer-/innen, Disziplintrainer-/innen, Nachwuchstrainer-/innen, Stützpunkttrainer-/innen, Funktionstrainer-/innen) zur unmittelbaren Betreuung der Bundeskader sowie zur Planung, Durchführung und Steuerung des Trainings der Kaderathletinnen/-athleten bis hin zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen.


·
Leistungssportdirektoren-/innen zur Koordination und Steuerung des Leistungssports, Erstellung von Konzeptionen zur Leistungssportförderung im Verband sowie zur Fachaufsicht über die Bundestrainer-/innen.


·
Leistungssportreferenten-/innen zur Koordination und Steuerung des Leistungssports.


Für diese Personalgruppen finden die Tätigkeitsmerkmale des BAT keine Anwendung; insoweit sind für die berücksichtigungsfähige Vergütung nachfolgende Höchstwerte als jährliche Bruttobezüge maßgeblich:




Leistungssportdirektoren/-innen und Cheftrainer/-innen

bis zu 104.000 €

Disziplintrainer/-innen und Funktionstrainer/-innen

bis zu 94.000 €

Leistungssportreferenten/-innen und Nachwuchstrainer/-innen

bis zu 85.000 €

Stützpunkttrainer/-innen

bis zu 74.000 €





(3) Zuwendungen sind möglich:

·
zum notwendigen Ausbau der hauptamtlichen Leistungssportpersonalstruktur,
·
zur Sicherung der bestehenden hauptamtlichen Leistungssportpersonalstruktur,
·
für hauptamtliche Trainer im Nachwuchsbereich der Bundeskaderathletinnen und -athleten.


(4) Für Sportarten, bei denen die Leistungserbringung wesentlich von der Optimierung des Sportgerätes am jeweiligen Trainings- und Wettkampfort abhängt und dies im Verhältnis zum Gesamtaufwand nicht nur untergeordnete Bedeutung hat, kann auch für das entsprechende Servicepersonal eine Zuwendung gewährt werden.



Die Bundeszuwendung ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 30.000 € begrenzt und bemisst sich im Einzelfall grundsätzlich nach der Leistungsstärke eines Verbandes unter Berücksichtigung seiner Leistungssportstruktur.



5.2.3
Durchführung von Sportgroßveranstaltungen im Inland
(1) Das Bundesministerium des Innern kann die Durchführung bedeutender nationaler und internationaler Sportgroßveranstaltungen im Inland durch Zuschüsse fördern, soweit die Ausgaben durch Einnahmen, insbesondere aus dem Verkauf von Übertragungsrechten, Eintrittskarten und Werbung, nicht abgedeckt werden können.


(2) Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die notwendig sind, um die Veranstaltung nach Maßgabe der Vergabebedingungen und dem internationalen Standard durchführen zu können.


(3) Eine Förderung des Bundesministeriums des Innern setzt eine angemessene Mitfinanzierung durch die Gebietskörperschaften (Land, Kommune) voraus, in denen die Veranstaltung stattfindet.


Eine Förderung ist in der Regel nur möglich, wenn der zuständige Bundessportfachverband vor der Abgabe der Bewerbung um die Ausrichtung einer Veranstaltung eine grundsätzliche Förderzusage des Bundesministeriums des Innern erreicht hat.


(4) Die Höhe der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung einer sportfachlichen Bewertung; grundsätzlich sind folgende Höchstbeträge zu beachten:
·
bis zu 150.000 € für Welt- und Europameisterschaften,
·
bis zu 75.000 € für sonstige Sportgroßveranstaltungen.


Für Veranstaltungen nichtolympischer Sportarten kann in der Regel nicht mehr als ein Drittel der o. a. Höchstbeträge gewährt werden.


5.2.4
Internationale Sportbeziehungen


(1) Im Rahmen der internationalen Sportbeziehungen können Zuwendungen für Maßnahmen dieses Abschnitts gewährt werden. Zuwendungsfähig sind dabei die notwendigen Ausgaben, soweit sie nicht von den internationalen Sportfachverbänden zu tragen sind.


(2) Im Einzelfall können in der Regel Zuschüsse
·
zu den Entsendungsausgaben von in der Regel stimmberechtigten Vertretern der Bundessportfachverbände im Hinblick auf eine angemessene Vertretung der Organisationen des Sports der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Gremien ausschließlich für olympische Sportarten bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 € sowie
·
zu den laufenden Ausgaben einer Geschäftsstelle eines internationalen Sportfachverbandes in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einem Höchstbetrag
·
von 15.000 € für olympische Sportarten/ Disziplinen,
·
von 10.000 € für nichtolympische Sportarten/ Disziplinen
gewährt werden.


6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Es gelten die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).


(2) Die Förderung des Leistungssports von Menschen mit Behinderungen erfolgt unter Berücksichtigung seiner spezifischen Belange und Situation.


7.
Verfahren
7.1
(1) Das Bundesministerium des Innern trifft die sportpolitische Entscheidung über die jeweilige Fördermaßnahme und prüft das Bundesinteresse an der Förderung. Das weitere Bewilligungsverfahren überträgt es in der Regel auf der Grundlage eines Erlasses dem Bundesverwaltungsamt; in diesem Falle nimmt das Bundesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde im Sinne der VV-BHO alle in den VV-BHO diesbezüglich enthaltenen Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Zuwendungen, die Prüfung der übrigen Zuwendungsvoraussetzungen, die Mittelauszahlung, die Verwendungsnachweisprüfung sowie die begleitende und abschließende Erfolgskontrolle.


(2) Zur Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen kann das Bundesministerium des Innern eine Beratung oder Unterstützung durch Organisationen des Sports, insbesondere durch den Deutschen Sportbund, oder durch Dritte vorsehen.


7.2
(1) Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind grundsätzlich rechtzeitig vor Beginn des Bewilligungszeitraumes (Haushaltsjahr) oder der Maßnahme von jedem Zuwendungsempfänger gesondert mit den vom Bundesverwaltungsamt vorgesehenen Formblättern über das Bundesverwaltungsamt beim Bundesministerium des Innern zu beantragen.


(2) Anträgen auf Zuwendung nach diesen Richtlinien sind die unter Nr. 3.2 der VV zu § 44 BHO aufgeführten Unterlagen beizufügen.


Darüber hinaus ist ein Strukturplan für den jeweiligen olympischen Zyklus vorzulegen.


7.3
Vor der Bewilligung der einzelnen Zuwendungen kann seitens des Bundesministeriums des Innern unter Berücksichtigung einer sportfachlichen Begutachtung eine Festlegung der Förderbeträge für die einzelnen Bereiche erfolgen. Die Festlegungen beziehen sich regelmäßig auf den Zeitraum von vier Jahren, wobei jährlich eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Festlegungen vorgenommen wird.


7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.


Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.


8.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 10. Oktober 2005 in Kraft.


Berlin, den 10. Oktober 2005

SP 4 – 373 001/2



Der Bundesminister des Innern

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