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Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014; hier: Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte des Bundes

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Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014



hier:  

Auswirkungen auf Beamtinnen und Beamte des Bundes



- RdSchr. d. BMI v. 10.7.2015 - D1-30101/1#4 -





Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten (BGBl. I S. 2462), das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (und weitere Beschäftigte wie z.B. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten nach § 7 Abs. 1 PflegeZG) gilt. Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen nicht.



Das Gesetz enthält im Wesentlichen folgende Neuerungen:

1.
Der Anspruch auf Familienpflegezeit und der Anspruch auf Pflegezeit werden miteinander verzahnt und weiter entwickelt. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen höchstens 24 Monate.
2.
Es wird ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit eingeführt, d.h. auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.
3.
Die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch in außerhäuslicher Umgebung wird einbezogen (Möglichkeit der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz).
4.
Es wird die Begleitung in der letzten Lebensphase von nahen Angehörigen einbezogen (Möglichkeit einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz von bis zu drei Monaten).
5.
Der Begriff der „nahen Angehörigen“ wird erweitert, indem Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger aufgenommen werden.
6.
Beschäftigte, die Freistellungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes und/oder des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen, erhalten zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts einen Anspruch auf Förderung (Gewährung eines zinslosen Darlehens seitens des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben).
7.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen für Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurzfristig Zeit benötigen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, wird durch eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld - abgefedert.


Die weitere Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf entspricht den Zielen, die die Bundesregierung in ihrer Demografiestrategie auch für den Bereich des öffentlichen Dienstes als attraktiver und moderner Arbeitgeber verfolgt. BMI prüft daher derzeit, wie die neuen Regelungen auf den Bereich der Bundesbeamtinnen und -beamten übertragen werden können. Hierzu ist in der zweiten Jahreshälfte ein entsprechendes Gesetzes- und Verordnungsvorhaben geplant.



Bis zu einer Übertragung der o.g. Regelungen auf den Beamtenbereich durch Gesetz bzw. Verordnung bitte ich vorübergehend wie folgt zu verfahren:



zu 2.: Anspruch auf Familienpflegezeit

Werden von Beamtinnen und Beamten Anträge auf Familienpflegezeit nach § 92a Bundesbeamtengesetz (BBG) gestellt, bitte ich im Vorgriff auf die geplante gesetzliche Anspruchsregelung und in Anlehnung an die Verbesserung für Tarifbeschäftigte, großzügig zu verfahren und den Anträgen stattzugeben, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Mit der Beantragung einer Familienpflegezeit nach § 92a BBG ist auch weiterhin gem. § 7 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zwingend die Gewährung eines Vorschusses verbunden.



zu 3: häusliche und auch außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Eine gänzliche oder teilweise Beurlaubung ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zur auch außerhäuslichen Betreuung oder Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen ist im Rahmen von § 92 BBG möglich (ohne Vorschuss).



Einem Antrag auf Familienpflegezeit nach § 92a BBG wegen Betreuung oder Pflege eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch in außerhäuslicher Umgebung ist stattzugeben (unter gleichzeitiger Gewährung eines Vorschusses).



zu 4: Begleitung in der letzten Lebensphase eines Angehörigen

Die Begriffe „tatsächlich betreuen oder pflegen“ im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG umfassen auch die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase. Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Urlaub ohne Besoldung oder auf Teilzeitbeschäftigung für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase sind daher nach § 92 Abs. 1 BBG unter den dort genannten Voraussetzungen zu bewilligen (ohne Vorschuss).



zu 5: Erweiterung des Begriffs der „nahen Angehörigen“

Die Erweiterung des Begriffs der „nahen Angehörigen“ um Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwäger gilt über die Verweisung in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BBG auf § 7 Abs. 3 PflegeZG bereits unmittelbar.



zu 6: Vorschussregelung

Im Vorgriff auf eine vorzunehmende Änderung der Beamten-Pflegezeit-Vorschussverordnung (BPflZV) ist § 1 Absatz 2 Satz 2 der BPflZV nicht mehr anzuwenden. Der Vorschuss ist also auszuzahlen, ohne dass zuvor ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Vorschusses abgezogen wird.

Mit dem 3-Prozent-Abzug wurde bisher die Tarifregelung wirkungsgleich auf den Beamtenbereich übertragen. Nachdem nunmehr im FPfZG und im PflegeZG für die Beschäftigten die - mit einer entsprechenden finanziellen Belastung verbundene -Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung entfallen ist, besteht kein Anlass, für die Beamtinnen und Beamten weiterhin am 3-Prozent-Abzug festzuhalten.



zu 7: kurzzeitige Arbeitsverhinderung zur Organisation einer Pflegesituation

Im Vorgriff auf eine Änderung der SUrlV wird den obersten Bundesbehörden empfohlen, bei Anträgen von Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu 9 Arbeitstage1 nach § 12 Absatz 3 Satz 1, 1. Halbsatz SUrlV zu gewähren, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist dem Sonderurlaubsantrag anzufügen. Nach § 7 Absatz 4 PflegeZG sind Personen pflegebedürftig, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen und auch Personen, die diese Voraussetzungen voraussichtlich erfüllen. Zum Begriff der „nahen Angehörigen“ vgl. Ziff. 5.



Die Beamtinnen und Beamten sind in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass neben der Möglichkeit zur Beantragung von Familienpflegezeit nach § 92a BBG auch die Möglichkeit nach § 92 BBG zur Beantragung familienbedingter Teilzeit und Beurlaubung zur Pflege eines pflegedürftigen Angehörigen (Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) besteht. Nur die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit ist zwingend (also ohne dass es eines entsprechenden Antrags bedürfte) mit der Gewährung eines Vorschusses verbunden (§ 7 BBesG). Sofern kein Vorschuss in Anspruch genommen werden soll, ist auf einen Antrag nach § 92 BBG abzustellen.



Bei Fragen zu den Punkten 1 bis 3 und 5 wenden Sie sich bitte an D1@bmi.bund.de, zu 4 und 7 an D2@bmi.bund.de und zu 6 an D3@bmi.bund.de.



Die Übertragung von weitergehenden Regelungen des Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetzes bleibt dem Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten.



Das Rundschreiben vom 9. März 2015, Az.: D 1 – 30101/1#4 wird aufgehoben.





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