zu § 63 BHO; Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen und Verwendung der Erlöse; RdSchr. des BMF vom 10. Juli 2006
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E-VSF: H 07 30
Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen und Verwendung der Erlöse
— RdSchr. des BMF vom 10. Juli 2006 —
Bezug | Mein Rundschreiben vom 10. Dezember 2001 | |
gz | II A 2 - H 1261 - 2/06 | |
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(bei Antwort bitte GZ und Dok angeben) |
Bei der Ersatzbeschaffung, Aussonderung und Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen (VV Nr. 8 zu § 63 BHO) sowie hinsichtlich der Verwendung der Erlöse sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten:
- 1.
- Ersatzbeschaffung und Aussonderung
Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen dürfen grundsätzlich nur bei Notwendigkeit der Aussonderung des bisherigen Fahrzeuges - nachgewiesen durch ein Gutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen - durchgeführt werden (vgl. VV Nr. 8 zu § 63 BHO).
Das Bundesministerium der Finanzen lässt hiermit folgende Ausnahmen allgemein zu:
- 1.1
- Auf ein Aussonderungsgutachten kann verzichtet werden, wenn die Ersatzbeschaffung und Aussonderung nach einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr und maximal 2 Jahren unter Einbeziehung aller Umstände, insbesondere der Verkaufserlöse und etwaiger Steuerabführungen die wirtschaftlichere Lösung darstellt. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind aktenkundig zu machen. Ausgabereste und Deckungsmittel aus anderen Bereichen können zur Begründung der Wirtschaftlichkeit nicht herangezogen werden.Auf diesen Fall ist die Verstärkungsmöglichkeit im jährlichen HG (§ 6 Abs. 6 HG 2006) ausgerichtet. Sie geht davon aus, dass Einnahmen, die in diesem Zusammenhang erzielt werden, nicht veranschlagt wurden und somit grundsätzlich Mehreinnahmen darstellen. Diese können allerdings - nur zur Verwendung i. S. d. vorliegenden Regelung - für Ausgaben bei den Titeln 811.1 verwendet bzw. (aufgrund der Flexibilisierung dieser Titel) auch als Ausgabereste ins nächste Jahr übertragen werden. Zudem ist die Inanspruchnahme der Verstärkungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Aussonderung von Dienst-KFZ, die nicht unter Nr. 1.1 dieses Rundschreibens fallen, bei gleichzeitiger hinreichender und nachhaltiger Reduzierung des Fahrzeugbestandes und Deckung des Anschaffungspreises für Neuerwerb möglich.
- 1.2
- Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre können ohne Gutachten der oder des zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen ausgesondert und ersetzt werden, wenn sie nach einer Nutzung von mindestens 3 Jahren eine Fahrleistung von mindestens 160.000 km erbracht haben oder wenn - entsprechend Ziffer 1.1 - die vorzeitige Ersatzbeschaffung und Aussonderung als wirtschaftlichere Lösung nachgewiesen wird.Diese Dienstkraftfahrzeuge dürfen nach Aussonderung nicht in den allgemeinen Fuhrpark eingegliedert werden.Die Aussonderung sondergeschützter Dienstkraftfahrzeuge bedarf in jedem Fall eines Gutachtens der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen des Bundesministeriums der Finanzen. Die oder der kraftfahrtechnische Sachverständige kann andere Sachverständige mit der Erstellung des Gutachtens beauftragen.
- 2.
- Verwertung
- 2.1
- Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge nach Ziffer 1 sind● im Wege der öffentlichen Ausschreibungoder● durch Beauftragung der VEBEG-Verwaltungsgesellschaft mbH, Günderrodestraße 21, 60327 Frankfurt am Main,zu veräußern. Mindestpreis ist regelmäßig der Schätzwert.
- 2.2
- Bei öffentlicher Ausschreibung ist der Schätzwert durch ein Wertgutachten einer zugelassenen Schätzungsstelle, einer oder eines gerichtlich vereidigten Sachverständigen oder einer bzw. eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen der Bundesverwaltung, soweit sie oder er auch mit Aussonderungsgutachten befasst ist, festzustellen. Die Kosten im Falle der beiden zuerst genannten Möglichkeiten sind vom Käufer oder der Käuferin zu tragen.
- 2.2.1
- Auf ein Wertgutachten kann verzichtet werden, wenn● das Fahrzeug nur noch Schrottwert hat und der Kraftfahrzeugbrief von der Zulassungsstelle unbrauchbar gemacht worden istoder● die Kosten eines Wertgutachtens nach Auffassung der oder des kraftfahrtechnischen Sachverständigen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Verkaufserlös stehen.Die Gründe für den Verzicht auf ein Wertgutachten sind aktenkundig zu machen; Entsprechendes gilt bei einer Veräußerung unter Schätzwert.
- 2.2.2
- Bietet eine oder ein Schwerbehinderte/r, welche/welcher der veräußernden Verwaltung angehört und die gesundheitlichen Merkmale zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach dem Schwerbehindertengesetz oder zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer erfüllt, in der öffentlichen Ausschreibung mit, kann sie oder er beim Verkauf von nicht-personengebundenen Fahrzeugen den Zuschlag auch dann erhalten, wenn ihr/sein Angebot bis zu 5 % unter dem höchsten Gebot liegt, mindestens aber den Schätzwert des Fahrzeugs erreicht.Ist ein/e solche/r Bewerber/in innerhalb der letzten 5 Jahre auf diese Weise begünstigt worden, wird sie/er erst nach sonstigen schwer behinderten Verwaltungsangehörigen berücksichtigt.Eine Weiterveräußerung des begünstigt erworbenen Fahrzeugs innerhalb des ersten Jahres ist nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung der Verwaltung zulässig; die Bindung ist in den Kaufvertrag aufzunehmen.
- 2.3
- Bei Veräußerung ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge durch die VEBEG wird von deren Preisgruppe der Schätzwert festgestellt.
- 2.4
- Ausgesonderte sondergeschützte Dienstkraftfahrzeuge dürfen nach Erstellung des Aussonderungsgutachtens allgemein in Anwendung der Ziffern 2.1 bis 2.3 verwertet werden. Bei der Veräußerung ist eine Sicherheitsüberprüfung des Käufers oder der Käuferin erforderlich, falls es sich bei dem Käufer oder der Käuferin nicht um den jeweiligen Fahrzeughersteller handelt.
Mein Rundschreiben vom 10. Dezember 2001 - II A 2 - H 1261 - 46/01 - wird hiermit aufgehoben.
Die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen wird durch die Richtlinie für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen (DKfzR) in der jeweils geltenden Fassung (Rdschr. des BMI) geregelt.
Dieses Rundschreiben kann im Intranet des IVBB abgerufen werden und wird im GMBl veröffentlicht.
Im Auftrag
