Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 5 des Wehrsoldgesetzes (WSG)
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VMBl 2001 S. 139
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV)
zu § 5 des Wehrsoldgesetzes (WSG)
Vom 10. Juli 2001
Nach § 10 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (VMBl S. 208) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zu § 5 des Wehrsoldgesetzes folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1.
Der Umfang der den Soldaten (Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften), die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und nach dem Wehrsoldgesetz abgefunden werden, zum unentgeltlichen Gebrauch zu gewährenden Dienstbekleidung und Ausrüstung wird durch den dienstlichen Bedarf nach Maßgabe des Ausstattungssolls und durch die Bestandslage bestimmt. Ein nach Art und Zahl bestimmter Ausstattungsanspruch besteht daher nicht. An den bereitgestellten Stücken erwirbt der Soldat kein Eigentum, es sei denn, dass für einzelne Artikel ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist.
2.
Das Tragen von Zivilkleidung im Dienst kann aus dienstlichen Gründen angeordnet werden; Zivilkleidung wird von Amts wegen nicht bereitgestellt. Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst eigene Zivilkleidung tragen, erhalten für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung von 0,64 Euro täglich. Die Entschädigung wird halbmonatlich nachträglich gezahlt. Durch besonderen Erlass wird bestimmt, wer das Tragen von Zivilkleidung im Dienst anordnet[1].
3.
(1) Der Verzicht auf die Bereitstellung bestimmter Teile der Friedenszusatzausstattung ist zu Beginn des Grundwehrdienstes schriftlich zu erklären. Er ist unwiderruflich, wirkt für die gesamte Dauer der Dienstzeit und begründet den Anspruch auf die einmalige Entschädigung von 25,56 Euro.
(2) Bei Verzicht nach Absatz 1 werden folgende Teile der Friedenszusatzausstattung - entsprechend dem jeweiligen Ausstattungssoll - nicht mehr unentgeltlich bereitgestellt:
Unterhemd, weiß, ärmellos
Unterhemd, weiß, kurzer Arm
Slip, weiß
Schlafanzug, Jacke, Männer
Schlafanzug, Hose, Männer.
BMVg, 10. Juli 2001
PSZ V 2 - Az 19-11-07
