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Richtlinien für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen für den Einsatz von Hubschraubern (Neufassung vom 10. Juli 1998)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BMV LR 11/60.01.87-04/6 Va 97



Richtlinien
für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen
für den Einsatz von Hubschraubern
(Neufassung vom 10. Juli 1998)



Gegenstand der Richtlinien:


1.
Die Richtlinien beziehen sich auf die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen,

1.1
mit Hubschraubern an beliebigen Orten außerhalb der für Hubschrauber genehmigten Flugplätze zu starten und zu landen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO),

1.2
mit Hubschraubern die Sicherheitsmindesthöhe zu unterschreiten (§ 6 Abs. 1 LuftVO),

1.3
mit Hubschraubern Freileitungen zu unterfliegen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 LuftVO),

1.4
von Hubschraubern Gegenstände oder sonstige Stoffe aufzunehmen, abzuwerfen oder abzulassen (§ 7 LuftVO).

Hinweise


2.
Auf Antrag können Allgemeinerlaubnisse erteilt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige schützenswerte öffentliche Interessen nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt werden und wenn
-
die Einsatzorte im voraus nicht festlegbar sind oder
-
die Einholung von besonderen Erlaubnissen jeweils erst dann, wenn ein Einsatzort festlegbar ist, die Durchführung der Aufgabe unzumutbar verzögern oder in anderer Weise erschweren würde oder
-
die Einsatzorte häufig wechseln und besondere Erlaubnisse für jeden einzelnen Einsatzort einen unangemessenen Aufwand für die Verwaltung oder/und für den Antragsteller darstellen würden.

3.
Allgemeinerlaubnisse werden von den Luftfahrtbehörden der Länder - ausgenommen Berlin, Bremen und Hamburg - erteilt und ohne .weiteres für ihren Zuständigkeitsbereich anerkannt.

4.
Die Allgemeinerlaubnis gilt ausschließlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Berlin, Bremen und Hamburg und ausgenommen südlich der Linie mit den Koordinaten

47 40 N 09 30 E - 47 40 N 11 20 E - 47 50 N 11 20 E
47 50 N 12 10 E - 48 00 N 12 10 E - 48 00 N 12 52 E

5.
Die Erlaubnisbehörde kann sich die Erteilung nachträglicher Auflagen, insbesonders zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorbehalten.

6.
Eine Allgemeinerlaubnis entbindet den Hubschrauberführer nicht davon, die von ihm beim Start oder der Landung verursachten Schäden ordnungsgemäß zu regulieren.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinerlaubnis


7.
Die Allgemeinerlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden.
In der Allgemeinerlaubnis für juristische Personen sind die berechtigten Hubschrauberführer zu benennen. Sie müssen Inhaber der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrauberführer sein und im Falle einer Allgemeinerlaubnis
-
für das Unterfliegen von Freileitungen eine Gesamtflugerfahrung von mindestens 400 Stunden auf Hubschraubern,
-
für das Streuen und Sprühen von Stoffen die Streu- und Sprühberechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen.

Gegen sie dürfen keine Tatsachen vorliegen, die sie für den vorgesehenen Einsatz und die aus der Allgemeinerlaubnis herzuleitenden eigenverantwortlichen Entscheidungen ungeeignet erscheinen lassen.

Umfang der Allgemeinerlaubnis

8.
In der Allgemeinerlaubnis sind ihr Gegenstand und der räumliche Geltungsbereich festzulegen. Gegebenenfalls sind die Gegenstände oder sonstigen Stoffe, die aufgenommen, abgeworfen oder abgelassen werden dürfen, zu bezeichnen.

9.
Eine Allgemeinerlaubnis zum Unterfliegen von Freileitungen ist nur bei Einsätzen für die Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft und bei Einsatzen im Such- und Rettungsdienst zulässig.

10.
Die Allgemeinerlaubnis wird unter Vorbehalt des Widerrufs (§ 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 VWWG) oder befristet zu erteilen.

11.
Eine Allgemeinerlaubnis ersetzt nicht nach anderen Vorschriften (z.B. des Naturschutzes) erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Berechtigungen und befreit nicht von der Einhaltung der Vorschriften und sonstigen Bestimmungen, die bei der Teilnahme am Luftverkehr zu beachten sind.

Einschränkungen und Auflagen


12.
In eine Allgemeinerlaubnis sind die erforderlichen Einschränkungen, Auflagen und Hinweise aufzunehmen. Je nach Art und Umfang der Allgemeinerlaubnis kommen hierfür insbesondere in Betracht:

12.1
Der Hubschrauberführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und die sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Der Unternehmer und der Flugbetriebsleiter eines Luftfahrtunternehmens werden hierdurch nicht von ihrer Verantwortung für den dem Hubschrauberführer erteilten Auftrag entbunden.

12.2
Vor Einsätzen innerhalb eines Umkreises mit 4 km Halbmesser um einen Flugplatz ohne Kontrollzone während der Betriebszeit dieses Flugplatzes ist die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung zu benachrichtigen. Für Einsätze im Bereich sonstiger Flugplätze bleiben die allgemeinen luftrechtlichen Kommunikationsvorschriften unberührt.

12.3
Außenstarts und Außenlandungen sind nur zulässig, wenn ein Flugplatz im Umkreis von 4 km nicht zur Verfügung steht oder mit Rücksicht auf den Zweck des Einsatzes nicht benutzt werden kann. Die übrigen Vorschriften des § 25 LuftVG bleiben unberührt.

12.4
Außenstarts und Außenlandungen zum Zwecke des Aufnehmens, Abwerfens oder Ablassens von Gegenständen oder sonstigen Stoffen dürfen grundsätzlich
-
nicht in oder über geschlossenen Ortschaften - mit Ausnahme von Industrie- und Gewerbegebieten,
-
nicht in der Nähe von Menschenansammlungen,
-
in Naturschutzgebieten nur mit gesonderter Erlaubnis der Naturschutzbehörde
stattfinden.

Im Übrigen sind diese Außenstarts und -landungen nur zulässig, wenn die örtliche Polizeidienststelle oder Ordnungsbehörde rechtzeitig vorher unterrichtet ist, der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat, Personen nicht gefährdet und Sachen Dritter nicht beschädigt werden.

Von der vorherigen Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle oder Ordnungsbehörde kann abgesehen werden, wenn im Rahmen von Überwachungsflügen Unregelmäßigkeiten am Überwachungsobjekt erkannt werden, die zwecks Behebung oder weiterer Untersuchung die Landung erforderlich machen.

12.5
Die Sicherheitsmindesthöhe darf im Luftraum
-
über Naturschutzgebieten und Städten, oder
-
über anderen dicht besiedelten Gebieten oder
-
über Menschenansammlungen (§ 6 Abs. 1 LuftVO)
nicht unterschritten werden.

Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindesthöhe bei Überlandflügen (§ 6 Absatz 3 LuftVO) bleibt unberührt.

Eine Unterschreitung ist nur in dem zur Durchführung der Aufgabe erforderlichen Umfang und nur soweit zulässig, als Personen nicht gefährdet und Sachen Dritter nicht beschädigt werden.

12.6
Das Unterfliegen der Freileitungen ist nur zulässig, wenn ein Abstand eingehalten werden kann, der unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall in Rechnung zu stellenden Einflüsse das Risiko einer Beschädigung der Freileitungen sicher ausschließt und die Durchführung des Auftrages das Unterfliegen nachweislich erfordert.

12.7
Bei Außenstarts und Außenlandungen
-
gilt für den Betrieb der Luftfahrzeugmotoren § 22 Abs. 5 LuftVO entsprechend. Der Rotor eines Hubschraubers darf sich nur in Betrieb befinden, wenn sich ein Hubschrauberführer mit gültiger Musterberechtigung auf dem Sitz des 1. Hubschrauberführers befindet;
-
ist die Versorgung des Hubschraubers mit Betriebs- und sonstigen Stoffen nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (Brände, Verunreinigung des Grundwassers usw.) die nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

12.8
Das Außenstart- und Landegelände ist - erforderlichenfalls durch Absperrungen - so zu sichern, dass niemand gefährdet wird. Wird dasselbe Gelände fortgesetzt für Starts und Landungen benutzt, so ist außerdem mit der Überwachung des Flugbetriebes und mit der Gewährleistung des betriebssicheren Zustandes des Geländes eine sachkundige Person zu beauftragen; eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern und eine ausreichende Sanitätsausstattung sind bereitzuhalten. Bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen.

Eine fortgesetzte Benutzung ist anzunehmen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier Starts oder Landungen durchgeführt werden.

12.9
Beim Start und bei der Landung ist der Flugweg so zu wählen, dass auch in Notfällen ohne Gefährdung von Personen und Sachen gelandet werden kann.

12.10
Die Zulassungsvorschriften für den Einbau von Vorrichtungen am Hubschrauber zum Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen sind zu beachten.

12.11
Soweit für das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt. Es sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die Schäden für Personen oder Sachen durch das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen ausschließen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften, z. B. für den Umgang mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsstoffen, zu beachten.

12.12
Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit dem Hubschraubereinsatz stehende schwere Störungen sind unverzüglich der Luftfahrtbehörde anzuzeigen welche die Allgemeinerlaubnis erteilt hat.
§ 5 LuftVO bleibt unberührt.

12.13
Der Luftfahrzeugführer hat die Allgemeinerlaubnis im Original oder als Kopie mitzuführen und den zuständigen Ordnungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

12.14
Zuwiderhandlungen gegen Auflagen zu dieser Erlaubnis können nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 und 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Unabhängig hiervon und von der Verfolgung etwaiger Straftaten (s. insbesondere § 60 Abs. 1 Nr. 4 und § 60 Abs. 2 LuftVG) bleibt der Widerruf der Erlaubnis bei Nichtbeachten ihrer Einschränkungen, Auflagen oder Hinweise vorbehalten. Vorbehalten bleibt weiterhin der Widerruf der Erlaubnis aus anderen wichtigen Gründen.

Beginn der Anwendung und Übergangsvorschrift


13.
Die Richtlinien werden ab Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer angewendet. Zu demselben Zeitpunkt treten sie an die Stelle der Richtlinien vom 1. Februar 1985 (NfL I - 49/85) mit den Änderungen vom 3. Januar 1991 (NfL I - 8/91) und vom 10. Juli 1995 (NfL 1 - 191/95).

14.
Nach den bisherigen Richtlinien erteilte Allgemeinerlaubnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig, sofern sie nicht vorher widerrufen werden. Die durch die neuen Richtlinien gegenüber den bisherigen Richtlinien eingetretenen Änderungen sollen nicht als Widerrufsgrund geltend gemacht werden. Obergangsweise können Privathubschrauberführern, denen vor Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinien eine Allgemeinerlaubnis erteilt war, ungeachtet der Änderung von Nummer 7 der jetzigen Richtlinien im gleichen Rahmen auch neue Allgemeinerlaubnisse erteilt werden, wenn die sonstigen allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.


Musterbescheides für die Erteilung von Allgemeinerlaubnissen
für den Einsatz von Hubschraubern


Bescheid

A.


Gemäß § 25 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 14.01.1981 (BGBI. 1 S. 613) i. V. m. § 15 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) vom 14.11.1969 (BGBI. I S. 2117) sowie auf Grund der Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Erteilung von Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern vom ............. (Nachrichten für Luftfahrer Teil I Nr. ......... ), erteile ich der Firma …………...


bis zum …………


die jederzeit widerrufliche Erlaubnis


1.1
außerhalb der für Hubschrauber genehmigten Flugplätze zu starten und zu landen,

1.2
die Sicherheitsmindesthöhe zu unterschreiten (§ 6 Abs. 1 LuftVO),

1.3
Freileitungen zu unterfliegen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 LuftVO),

1.4
Gegenstände oder sonstige Stoffe aufzunehmen, abzuwerfen oder abzulassen (§ 7 LuftVO).

Diese Erlaubnis gilt ausschließlich für


2.1
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Berlin, Bremen und Hamburg und ausgenommen südlich der Linie mit den Koordinaten:
47 40 N 09 30 E - 47 40 N 11 20 E - 47 50 N 11 20 E
47 50 N 12 10 E - 48 00 N 12 10 E - 48 00 N 12 52 E

2.2
Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,

2.3
Flüge im Such- und Rettungsdienst auf Anforderung und unter Koordinierung der SAR-Leitstellen,

2.4
Flüge im Rettungsdienst der Länder,

2.5
Flüge zur Verlegung von Patienten (Ambulanzflüge) und Flüge zum Organtransport (jeweils nur Außenstarts und -landungen),

2.6
Arbeitsflüge (ohne Luftbildflüge)

2.6.1
im Rahmen der aktuellen Berichterstattung (ohne Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe),

2.6.2
in der Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft,

2.6.3
für amtliche Vermessungen,

2.6.4
die im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung von öffentlichen Verkehrswegen und Versorgungsleitungen stehen.

Diese Erlaubnis gilt nicht für


3.1
Rundflüge mit Fluggästen,

3.2
Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern

3.3
Flüge bei Nacht (ausgenommen Flüge gemäß Ziffer 2.3, 2.4, 2.5),

3.4
Flüge zu privaten Zwecken,

3.5
Luftbildflüge.

Von diesen Erlaubnissen darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die in Nr. 2 der Richtlinien für die Erteilung von Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern vom 10 Juli 1998 (NfL I - ........ ) genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Allgemeinerlaubnis gilt nur für Flüge der im anliegenden Beiblatt aufgeführten Hubschrauber und Hubschrauberführer. Das Beiblatt ist Bestandteil dieses Bescheides.


B.


Diese Erlaubnis wird mit folgenden Auflagen verbunden:

1.
Der Hubschrauberführer entscheidet in eigener Verantwortung, ob die Aufgabe fliegerisch durchführbar ist. Er darf sie nur durchführen, wenn die luftrechtlichen und sonstigen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm nicht verletzt werden. Der Unternehmer und der Flugbetriebsleiter eines Luftfahrtunternehmens werden hierdurch nicht von ihrer Verantwortung für den dem Hubschrauberführer erteilten Auftrag entbunden.

2.
Die Hubschrauberführer müssen Inhaber der Erlaubnis für Berufshubschrauberführer oder Verkehrshubschrauberführer sein und es dürfen keine Tatsachen bekannt sein, die sie für den vorgesehenen Einsatz und die aus der Allgemeinerlaubnis herzuleitenden Entscheidungen ungeeignet erscheinen lassen.

3.
Vor Einsätzen innerhalb eines Umkreises mit 4 km Halbmesser um einen Flugplatz ohne Kontrollzone während der Betriebszeit dieses Flugplatzes ist die örtlich zuständige Luftaufsichtsstelle oder Flugleitung zu benachrichtigen. Für Einsätze im Bereich sonstiger Flugplätze bleiben die allgemeinen luftrechtlichen Kommunikationsvorschriften unberührt.

4.
Außenstarts und Außenlandungen zum Zwecke des Aufnehmens, Abwerfens oder Ablassens von Gegenständen oder sonstigen Stoffen dürfen grundsätzlich
-
nicht in oder über geschlossenen Ortschaften - mit Ausnahme von Industrie und Gewerbegebieten,
-
nicht in der Nähe von Menschenansammlungen;
-
in Naturschutzgebieten nur mit gesonderter Erlaubnis der Naturschutzbehörde
stattfinden.
Im Übrigen sind diese Einsätze nur zulässig, wenn die örtliche Polizeidienststelle oder Ordnungsbehörde rechtzeitig vorher unterrichtet ist, der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zugestimmt hat, Personen nicht gefährdet und Sachen Dritter nicht beschädigt werden.

Von der vorherigen Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle oder Ordnungsbehörde kann abgesehen werden, wenn im Rahmen von Überwachungsflügen Unregelmäßigkeiten am Überwachungsobjekt erkannt werden, die zwecks Behebung oder weiterer Untersuchung die Landung erforderlich machen.

5.
Die Sicherheitsmindesthöhe darf im Luftraum über Naturschutzgebieten und über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen (§ 6 Abs. 1 LuftVO) nicht unterschritten werden. In den übrigen Fällen ist eine Unterschreitung nur in dem zur Durchführung der Aufgabe nachweislich erforderlichen Umfang und nur soweit zulässig, als Personen nicht gefährdet und Sachen Dritter nicht beschädigt werden. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Mindesthöhe bei Überlandflügen (§ 6 Abs. 3 LuftVO) bleibt unberührt.

6.
Das Unterfliegen von Freileitungen ist nur zulässig, wenn ein Abstand eingehalten werden kann, der unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall in Rechnung zu stellenden Einflüsse das Risiko einer Beschädigung der Freileitungen sicher ausschließt und die Durchführung des Auftrages dies nachweislich erfordert.

7.
Bei Außenstarts und Außenlandungen
-
gilt für den Betrieb von Luftfahrzeugmotoren § 22 Abs. 5 LuftVO entsprechend. Der Rotor eines Hubschraubers darf sich nur in Betrieb befinden, wenn sich ein Hubschrauberführer mit gültiger Musterberechtigung auf dem Sitz des 1. Hubschrauberführers befindet;
-
ist die Versorgung des Hubschraubers mit Betriebs- und sonstigen Stoffen nur zulässig, wenn zur Verhütung von Schäden jeglicher Art (Bränden, Verunreinigung des Grundwassers usw.) die nach den jeweiligen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.

8.
Das Außenstart- und Landegelände ist - erforderlichenfalls durch Absperrungen - so zu sichern, dass niemand gefährdet wird. Wird dasselbe Gelände fortgesetzt für Starts und Landungen benutzt, so ist außerdem mit der Überwachung des Flugbetriebes und der Gewährleistung eines betriebssicheren Zustandes des Geländes eine sachkundige Person zu beauftragen; eine ausreichende Zahl von Handfeuerlöschern und eine ausreichende Sanitätsausstattung sind bereitzuhalten. Bei fortgesetzter Benutzung desselben Geländes für Starts und Landungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist die Erlaubnisbehörde zu benachrichtigen. Eine fortgesetzte Benutzung ist anzunehmen, wenn im monatlichen Durchschnitt mehr als vier Starts oder Landungen durchgeführt werden.

9.
Beim Start und bei der Landung ist der Flugweg so zu wählen, dass auch in Notfällen ohne Gefährdung von Personen und Sachen gelandet werden kann.

10.
Die Zulassungsvorschriften für den Einbau von Vorrichtungen am Hubschrauber zum Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen sind zu beachten.

11.
Soweit für das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder anderen Stoffen Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Vorschriften erforderlich sind, bleiben diese unberührt. Es sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die Schäden für Personen oder Sachen durch das Aufnehmen, Abwerfen oder Ablassen ausschließen. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften, z. B. für den Umgang mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsstoffen zu beachten.

12.
Flugunfälle und andere im Zusammenhang mit dem Hubschraubereinsatz stehende schwere Störungen sind unverzüglich der Luftfahrtbehörde anzuzeigen, welche die Allgemeinerlaubnis erteilt hat. § 5 LuftVO bleibt unberührt.

13.
Der Luftfahrzeugführer hat die Allgemeinerlaubnis im Original oder als Kopie mitzuführen und den zuständigen Ordnungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

14.
Außenstarts und Außenlandungen sind nur zulässig, wenn ein Flugplatz im Umkreis von 4 km nicht zur Verfügung steht oder mit Rücksicht auf den Zweck des Einsatzes nicht benutzt werden kann.

15.
Ein Unterfliegen von Freileitungen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur für das Absprühen von Schädlingsbekämpfungsstoffen und für ähnliche Aufgaben in der Land-, Weinbau- und Forstwirtschaft sowie für andere Tiefflugaufgaben entsprechender Bedeutung zulässig.

16.
Der Erlaubnisinhaber hat der Erlaubnisbehörde jeweils bis zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres Aufzeichnungen über die im Rahmen dieser Erlaubnis durchgeführten Flüge vorzulegen. Die Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:
-
Datum,
-
Uhrzeit,
-
Ort,
-
Zweck.
Gegebenenfalls ist Fehlanzeige zu erstatten.

17.
Weitere Auflagen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bleiben vorbehalten.

C.


1.
Der Einsatz eines Hubschraubers oder eines Hubschrauberführers, der nicht im Beiblatt aufgeführt ist, stellt ein Vergehen im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG dar. Abgesehen von den strafrechtlichen Folgen kann ein derartiger Einsatz zum Widerruf dieser Erlaubnis führen.

2.
Zuwiderhandlungen gegen die Auflagen dieser Erlaubnis können nach § 58 Abs. 1 Ziff. 11 LuftVG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Unabhängig hiervon und von der Verfolgung etwaiger Verstöße nach anderen Vorschriften (s. insbesondere § 60 Abs. 1 Nr. 4 und § 60 Abs. 2 LuftVG) bleibt der Widerruf der Erlaubnis bei Nichtbeachten ihrer Einschränkungen, Auflagen oder Hinweise vorbehalten. Vorbehalten bleibt weiterhin der Widerruf der Erlaubnis aus anderem wichtigen Grund.

D.


Anliegende Kostenentscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind Bestandteile dieser Erlaubnis.