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Durchführungshinweise zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

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Durchführungshinweise
zum Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und
26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten
bei bund- und länderübergreifenden
Dienstherrenwechseln



Fundstelle: GMBl 2017 Nr. 9, S. 149



hier:

weitere ergänzende Hinweise



Bezug: 

Gem. RdSchr. des BMI und BMF vom 22.12.2010, GMBl 2011, S. 140 und vom 26. Mai 2015, GMBl 2015, S. 538; Querschnittsprüfung des Bundesrechnungshofes (BRH), vorläufige Prüfungsmitteilung vom 16. Dezember 2015, AZ VII 3 – 2013 – 5101



– Gem. RdSchr. d. BMI u. BMF v. 10.2.2017 –
D4-30301/38#2 – Z B 2 –P 1617/15/10001 :001 –





Der Bundesrechnungshof hat im Zusammenhang mit seiner Querschnittsprüfung im Jahr 2015 festgestellt, dass bei der Durchführung und Abwicklung der Versorgungslastenteilung in der Bundesverwaltung noch Verbesserungspotential besteht.



Im Interesse der Weiterführung verbindlicher und einheitlicher Anwendung und Auslegung der Regelungen zur Versorgungslastenteilung gebe ich in Ergänzung zu den oben genannten gemeinsamen Rundschreiben des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010 und 26. Mai 2015 (Bezug) und als Ergebnis aus der o.g. Prüfung die folgenden Hinweise mit der Bitte um Beachtung und Umsetzung durch die mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Stellen in den Ressorts:



I.
Allgemeines:



Die Versorgungslastenteilung beim Dienstherrenwechsel hat für den Dienstherrn Bund beträchtliche finanzielle Bedeutung. Dies wird durch die durchschnittlichen Abfindungswerte sehr deutlich. Daher ist die reibungslose Zusammenarbeit aller damit beschäftigten Stellen unabdingbar.



Ausgangspunkt einer Versorgungslastenteilung ist die besondere Verpflichtung der personalbearbeitenden Stelle Dienstherrenwechsel rechtzeitig und unverzüglich anzuzeigen (siehe Pkt. 2.1.1 des Gem. RdSchr. des BMI und BMF vom 22. Dezember 2010). Das Prüfergebnis des BRH hat ergeben, dass den abrechnenden Stellen der Dienstherrenwechsel oft nicht oder verspätet gemeldet wurde.



Aus gegebener Veranlassung weise ich daher darauf hin:



dass jeder Dienstherrenwechsel im Sinne des VLT-StV den für die Lastenteilung zuständigen Stellen unverzüglich und vollständig anzuzeigen ist,


den zuständigen Stellen alle für die Bearbeitung notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen zu übersenden


und



dass Dokumentationen über gezahlte Abfindungen oder Versorgungszuschläge in den Personalakten aufzubewahren sind, die bei weiteren Dienstherrenwechseln oder bei Ausscheiden zur Information oder als Nachweis benötigt werden.


In Anbetracht der Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB und zur Abwendung erheblicher finanzieller Schäden für den Bund, wird den personalbearbeitenden Stellen empfohlen, jährlich die Anzeigen der Personalzugänge und -abgänge in den Personalverwaltungssystemen mit den Zahlfällen abzugleichen und ggf. fehlende Anzeigen schnellstmöglich nachzureichen.



Eine Einbeziehung der Besoldungsstellen in die Meldepflicht der Dienstherrenwechsel ist dabei unerlässlich. Abfindungen nach dem VLT-StV müssen direkt bei Dienstherrenwechseln gezahlt werden. Es handelt sich um Haushaltsausgaben und -einnahmen mit direktem Bezug zur aktiven Laufbahn der Bediensteten. Die Personalzugänge und -abgänge können daher nur in Personalverwaltungs- oder Besoldungssystemen, aber nicht in Versorgungssystemen maschinell ermittelt werden.



Anknüpfungspunkte in der Besoldung:



Neben den bereits bestehenden Aufgaben in der Besoldung bei Dienstherrenwechseln wie:



Abstimmung über Beginn und Ende der Bezügezahlung mit den Dienstherren,


Erstattung der Bezüge bei Abordnung vor Versetzung und Zahlung von Versorgungszuschlägen,


Entscheidung über Zuweisungspflicht an den Versorgungsfonds und IT-Vermerk


sollen Nachweise über:



ruhegehaltfähige Dienstbezüge zum Zeitpunkt des Ausscheidens


und



Versorgungszuschläge bei Abordnung


an die für die Durchführung der Lastenteilung beauftragten Stellen übermittelt werden.



Aufgabenverständnis der für die Berechnung der Lastenteilung zuständigen Stellen:



Bei der Zuordnung von Abordnungszeiten ist von den für die Berechnung der Lastenteilung zuständigen Stellen zu prüfen, inwieweit Versorgungszuschläge zu berücksichtigen sind, die gezahlt bzw. zurückerstattet wurden.



Auf die dazu erlassenen Durchführungshinweise (Ziff. 6.2. zum § 6 VLT-StV) wird hingewiesen:



„Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen, werden abweichend von der bisherigen Regelung des § 107b Absatz 4 Satz 3 BeamtVG dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet. Diese Zeiten gehören damit nicht zu den Dienstzeiten für die Berechnung der vom abgebenden Dienstherrn zu leistenden Abfindung.



Aber: Hat der aufnehmende Dienstherr jedoch für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet, müssen diese Zeiten auch für die Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden. Die Höhe des Versorgungszuschlags bleibt dabei unberücksichtigt. Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag jedoch an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten, so dass im Ergebnis kein Versorgungszuschlag geleistet wurde und die Abordnungszeiten somit dem aufnehmenden Dienstherrn zuzuordnen sind.“



II.
Hinweise zur Anwendung einzelner Normen des VLT-StV:



Zu § 4 Absatz 3 (maßgebliches Recht bei Ermittlung der Berechnungsparameter):



Zur Berücksichtigung von Besoldungsanpassungen ist Ziff. 4.3. der Durchführungshinweise zum VLT-StV maßgeblich:



Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln.


Grundsätzlich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen; die Ausführungen zu den Regelungen bei Doppelbeamtenverhältnissen gem. gemeinsamen Rundschreiben BMI, D4-30301/38#2 und BMF, Z B 2 – P 1617/15/10001 :001 vom 26. Mai 2015 sind zu beachten.


Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie z. B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, so dass Nachberechnungen ausgeschlossen sind.


Beispiel:



BMI und BMF teilten mit Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden vom 7. Mai 2010 mit, dass die Bundesregierung am 3. Mai 2010 den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 beschlossen hat.



Im August 2010 wurden die erhöhten Bezüge unter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung gezahlt. Gleichzeitig wurde die Nachzahlung rückwirkend ab Januar 2010 angewiesen.



Am 19. November 2010 trat das Gesetz zur Besoldungsanpassung 2010/2011 in Kraft.



Dienstherrenwechsel am 1. April 2010:



Die erhöhten Dienstbezüge wurden im April 2010 noch nicht gezahlt, sondern erst rückwirkend im August 2010. Rechtlich standen sie erst am 19. November 2010 zu.



Dienstherrenwechsel am 1. August 2010:



Die erhöhten Dienstbezüge wurden tatsächlich im August 2010 gezahlt, rechtlich standen sie erst ab 19. November 2010 rückwirkend zu.



Für die angeführten Beispiele sind für 2010/2011 beim Dienstherrnwechsel am 1. April 2010 die vor Anpassung gezahlten Bezüge zugrunde zu legen, für den Dienstherrnwechsel am 1. August 2010 die nach Anpassung gezahlten Bezüge, hier sind die erhöhten Bezüge tatsächlich im August zum Zeitpunkt der Berechnung zugeflossen, die rechtliche Grundlage (Abschlagsschreiben) lag vor.



Zu § 4 Absatz 4 Satz 3 (Abfindungen bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit):



Für die Ermittlung des Abfindungsbetrages bei SaZ gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 VLT-StV sind Grundlage für die Berechnung der pauschalen Abfindung die Dienstbezüge der ausscheidenden SaZ in der Höhe, wie sie bei einem Beamten bei der Nachversicherung zugrunde gelegt worden wären.



Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz wurde § 181 Absatz 2a SGB VI in das Gesetz eingebracht. Es würde dem Regelungsziel der Norm jedoch widersprechen, wenn allein durch höhere pauschale Abfindungen anderen Dienstherren aus dem Bundeshaushalt zusätzliche Mittel zukommen würden, ohne dass diese gegenüber den ehemaligen SaZ zusätzliche Versorgungsleistungen oder andere Leistungen erbringen müssten.



Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend § 181 Absatz 2a SGB VI bleibt daher bei der Abfindungsberechnung unberücksichtigt.



Zu § 4 und 5 (Bezügeberechnung):



Die Tatbestandsmerkmale des § 5 Absatz 1 VLT-StV bestimmen sich nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn (§ 4 Abs. 3 VLT).



Durch diese Formulierung ist im Grundsatz klargestellt, dass konsequenterweise bei der Abfindungsberechnung die Dienstbezüge mit dem Faktor nach § 5 Absatz 1, Satz 1, 2. HS BeamtVG zu belegen sind (Stichwort: tatsächlich und rechtlich zustehend, nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn).



Zu § 6 (Dienstzeiten):



Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 gelten die Zeiten im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt werden, sofern keine Nachversicherung durchgeführt wurde. Wenn das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit mit anschließendem Eintritt in ein Beamtenverhältnis einen Dienstherrenwechsel darstellt, der nicht von § 107b BeamtVG erfasst war, greift die Quotelungsregelung nach § 13 VLT-StV.



Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nur bei Dienstherrenwechsel bis zum 31. Dezember 2016



Zu § 11 Absatz 4 (Zinsberechnung in Schwebefällen):



Zur Festlegung einer einheitlichen Berechnungsmethode für die Zinsberechnung in Schwebefällen sind die Zinstage in diesen Fällen mit 365 Tagen im Jahr anzusetzen in Anlehnung an die bereits in Ziff. 4.4 der DH zum VLT-StV geregelte Berechnungsweise.





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