Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 4/92 betreffend I, 1 Warenausfuhr Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von vorübergehenden Ausfuhren
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Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 4/92
betreffend I, 1 Warenausfuhr
Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung
von vorübergehenden Ausfuhren
Vom 10. Januar 1992
Das Außenwirtschaftsrecht erfaßt in seinen Ausfuhrgenehmigungsvorbehalten neben endgültigen Ausfuhren auch vorübergehende Ausfuhren bestimmter sensitiver Waren. Typische Fallgruppen bilden dabei die Ausfuhr von Waren für Messen. Vorführungen oder vergleichbare Veranstaltungen sowie die Mitnahme genehmigungspflichtiger Waren durch Wartungs- und Instandsetzungspersonal – insbesondere als Berufsausrüstung. Regelmäßig ist hier die Wirtschaft auf Rahmenbedingungen angewiesen, die Wettbewerbsnachteile vermeiden helfen bzw. einen raschen Kundendienst ermöglichen. Um diesen Interessen bei Wahrung der exportkontrollpolitischen Zielsetzung Rechnung zu tragen, werden in diesem Runderlaß die Eckdaten eines vereinfachten Verfahrens zur Genehmigung von vorübergehenden Ausfuhren festgelegt, nach denen das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) Genehmigungen erteilen kann. Einzelheiten des Verfahrens werden durch das BAW bestimmt.
- 1
- Das BAW kenn zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes vorübergehender Ausfuhren auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf Antrag für vorübergehende Ausfuhren Einzelgenehmigungen im vereinfachten Verfahren unter folgenden Voraussetzungen erteilen:
- 1.1
- Diese Regelung gilt nur für die vorübergehende Ausfuhr solcher Waren, die von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) erfaßt werden.
- 1.2
- Vorübergehende Ausfuhren im Sinne dieser Regelung sind:
- a)
- Vorübergehende Ausfuhr von Waren für Messen, Ausstellungen. Symposien und Vorführungen. Ausgenommen hiervon sind Warenausfuhren im Rahmen von Gebrauchsüberlassungsverträgen, wie Miete, Pacht, Leasinggeschäften oder vergleichbaren Vereinbarungen.
- b)
- Vorübergehende Ausfuhr von Waren, welche zur Durchführung von Reparaturen, Wartungsarbeiten, Montagen, Überprüfungen und Kontrollen benötigt werden, wie Berufsausrüstungen, Service-Koffer, Meß- und Testgeräte.
- 1.3
- Diese Regelung gilt nur für vorübergehende Ausfuhren nach den in der Länderliste A/B genannten Bestimmungsländern, welche nicht Mitglied der OECD*) sind, mit Ausnahme der folgenden Länder:Irak, Iran, Jugoslawien, Libyen, Myanmar, Südafrika, Syrien.
- 2
- Die Genehmigungen für vorübergehende Ausfuhren sind vom BAW mit einer Rückverbringungsauflage zu versehen, die in jedem Fall einzuhalten ist.
- 3
- Das vereinfachte Verfahren ist bei vorübergehender Ausfuhr von Waren für Reparaturfälle bei einem militärischen Empfänger und bei vorübergehenden Ausfuhren von Waren für überwiegend waffentechnisch- oder rüstungsproduktionsbezogene Warenpräsentationen (Messen) nicht anwendbar.
- 4
- Die Genehmigung kann vom BAW unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- 4.1
- Der Ausführer hat bei Antragstellung Auskunft über den Charakter und die Laufzeit der Messe etc. beziehungsweise über den Gegenstand (zivil- oder militärisch) und den Umfang der Servicearbeiten zu geben.
- 4.2
- Der Ausführer muß eine dem jeweiligen Ausfuhrverantwortlichen zurechenbare Erklärung abgehen, in welcher bestätigt wird, daß "die Rückverbringungspflicht der Ware in jedem Fall bekannt und er sich der Konsequenzen der Mißachtung einer entsprechenden Auflage bewußt ist".
- 4.3
- Der Ausführer hat bei mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhren dem BAW eine detaillierte Liste über Verwendungszweck und -zeit bei Antragstellung vorzulegen.
- 4.4
- Der Ausführer muß sicherstellen, daß die Ware während der vorübergehenden Ausfuhr unter seiner Kontrolle bleibt und eine ungenehmigte Verwendung ausgeschlossen ist. Auf Aufforderung muß dem BAW eine Liste der mit der Beaufsichtigung betreuten Personen vorgelegt werden.
- 4.5
- Der Ausführer muß sicherstellen, daß mit dem Einsatz und der Vorführung der Ware kein Technologietransfer erfolgt.
- 5
- Die Laufzeit der Genehmigung für vorübergehende Ausfuhren ist in der Regel an die Dauer der Messe bzw. Wartungsarbeiten – inklusive einer 6wöchigen Karenzzeit – gekoppelt. Sie beträgt in keinem Fall jedoch mehr als ein Jahr.
- 6
- Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens, einschließlich der Festlegung von Meldepflichten und sonstiger Nebenbestimmungen, werden vom BAW konkretisiert.
- 7
- Die Genehmigung enthält kein Präjudiz für einen evtl. später gestellten Antrag auf endgültige Ausfuhr.Nach dieser Regelung wird ab sofort verfahren.
Bonn, den 10. Januar 1992
VB 4-51 03 85/8
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. Schomerus
