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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/92 betreffend I,1 Warenausfuhr Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Nebenleistungen

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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/92
betreffend I, 1 Warenausfuhr
Vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Nebenleistungen
Vom 10. Januar 1992



Das Außenwirtschaftsrecht erfaßt in seinen Ausfuhrgenehmigungsvorbehalten neben den in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren auch Nebenleistungen, insbesondere Ersatzteillieferungen, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr der genehmigungspflichtigen Ware erbracht werden. Die Wirtschaft ist hier auf Verfahrensregelungen angewiesen, die ihr einen raschen Kundendienst, zu dem sich die Unternehmen regelmäßig gegenüber ihren Abnehmern aufgrund von geschäftlichen Gepflogenheiten verpflichten ermöglichen. In der Absicht, zuverlässigen Ausführern ein vereinfachtes Verfahren zur möglichst reibungslosen Abwicklung der vertraglichen Nebenpflichten zur Verfügung zu stellen, werden in diesem Runderlaß die Eckdaten eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens festgelegt, nach denen das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) verfahren kann; Einzelheiten des Verfahrens werden durch das BA W bestimmt.


1
Das BAW kann auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 und 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) auf Antrag für die Ausfuhr von Nebenleistungen Einzelgenehmigungen im vereinfachten Verfahren unter folgenden Voraussetzungen erteilen:

1.1
Diese Regelung gilt nur für solche Nebenleistungen, die von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste erfaßt werden und die in einem notwendigen Zusammenhang mit einer vom BAW zu genehmigenden oder innerhalb eines Dreijahreszeitraums genehmigten Ausfuhr stehen.

1.2
Nebenleistungen im Sinne dieser Regelung sind die Lieferungen von:

a)
Ersatzteilen, die für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft für die Hauptsache erforderlich sind (keine technische Verbesserung im Sinne von "upgrading");
b)
Fertigungsunterlagen, die notwendigerweise für die Inbetriebnahme und den Betrieb der Hauptsache erforderlich sind;
c)
Unterlagen über Technologien, technische Daten und Verfahren, die notwendigerweise für die Inbetriebnahme und den Betrieb der Hauptsache erforderlich sind. (Diese Unterlagen sind nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie in der Ausfuhrliste in einer Position ausdrücklich benannt sind).

1.3
Die Regelung gilt für Ausfuhren nach den in der Länderliste A/B genannten Bestimmungsländern mit Ausnahme der folgenden Länder:

Irak, Iran, Jugoslawien, Libyen, Myanmar, Südafrika, Syrien.


2
Ersatzteile können in diesem Einzelantragsverfahren pauschal ohne Einzelaufschlüsselung für die auszuführenden Waren in Höhe von max. 25% des Warenwertes beantragt werden.

2.1
Der Wert für die Ware und der Wert für die Ersatzteile (bis zu 25%) ist dabei getrennt auszuweisen. Dem Antrag ist eine Versicherung beizufügen, daß eine technische Verbesserung im Sinne einer Aufrüstung (upgrading) durch die Ersatzteile nicht erfolgt.

2.2
Der konkrete Prozentsatz richtet sich nach dem in den einzelnen Branchen üblichen Ersatzteilbedarf und kann vom BAW im Einzelfall in Abstimmung mit der Wirtschaft festgelegt werden.

3
Fertigungsunterlagen und Unterlagen über Technologien, technische Daten und Verfahren können gleichfalls ohne Spezifikation beantragt werden, sofern der Antragsteller nachweist, daß diese für die Hauptsache bestimmt sind.

4
Die Ausfuhrgenehmigung für die Nebenleistungen kann zusammen mit der Hauptsache oder nachträglich beantragt werden.

4.1
Das BAW kann bei zuverlässigen Ausführern gem. § 17 Abs. 4 AWV für die Nebenleistungen von dem Erfordernis befreien, die in den Absätzen 2 und 3 des § 17 AWV bezeichneten Unterlagen (IC, Endverbleibserklärung) beizufügen, falls der Ausführer der Hauptsache und der Nebenleistungen identisch ist.

4.2
Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens, einschließlich der Festlegung von Meldepflichten und sonstiger Nebenbestimmungen, werden vom BAW konkretisiert.

Nach dieser Regelung wird ab sofort verfahren,



Bonn, den 10. Januar 1992

VB 4 - 51 03 85/6


Der Bundesminister für Wirtschaft


Im Auftrag

Dr. Schomerus