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Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung – Gesamtverteidigungs-Richtlinien (RRGV) –

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Verteidigung

VMBl 1989 S. 221



Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung
– Gesamtverteidigungs-Richtlinien (RRGV) –



– Erstfassung –



Das Bundeskabinett hat am 10. Januar 1989 die Herausgabe der auf einen Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3. Juli 1980 zurückgehenden und unter gemeinsamer Federführung des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung erarbeiteten "Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung" beschlossen. Sie sind im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl S. 107) am 16. März 1989 veröffentlicht worden und werden nunmehr auch hier bekanntgegeben.



Federführung im BMVg: VR II 6/Fü S IV 5 – Az 08-01-02



Rahmenrichtlinien für die Gesamtverteidigung



– Gesamtverteidigungs-Richtlinien –
Vom 10. Januar 1989



Inhaltsübersicht



Erster Abschnitt

Prinzip der Gesamtverteidigung

Allgemeines
Gesamtverteidigung und Sicherheitspolitik einschließlich Krisenbewältigung


Zweiter Abschnitt

Allgemeines



Erster Unterabschnitt

Allgemeines

Verteidigung und Grundgesetz
Zuständigkeiten des Bundes
Zuständigkeiten der Länder
6  
Organe mit Zuständigkeit für beide Teilbereiche der Gesamtverteidigung


Zweiter Unterabschnitt

Grunderfordernisse für beide Teilbereiche der Gesamtverteidigung

Vorbereitung im Frieden
Zusammenwirken
Ausbildung und Übungen
10 
Alarmplanung


Dritter Abschnitt

Die militärische Verteidigung als Teilbereich der Gesamtverteidigung



Erster Unterabschnitt

Allgemeines

11  
Verfassungsauftrag
12 
Bündnisbedingte Gesamtstruktur der Bundeswehr
13 
Befehls- und Kommandogewalt


Zweiter Unterabschnitt

Die Bundeswehr als Instrument der militärischen Verteidigung

14 
Die Streitkräfte
15 
Die Bundeswehrverwaltung


Dritter Unterabschnitt

Die Durchführung der militärischen Verteidigung

16 
Bündnisgemeinsame militärische Verteidigung
17 
Die nationale Militärische Landesverteidigung


Vierter Abschnitt

Die zivile Verteidigung als Teilbereich der Gesamtverteidigung



Erster Unterabschnitt

Die nationale zivile Verteidigung

18 
Aufgaben
19 
Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
19.1
Allgemeines
19.2
Regelungen und Maßnahmen
19.2.1
Bundespräsident
19.2.2
Gesetzgebung
19.2.3
Rechtspflege
19.2.4
Regierung und Verwaltung
19.2.5
Polizeien der Länder und des Bundes
19.3
Unterbringung und Schutz staatlicher Organe
19.4
Ziviles Melde- und Lagewesen
19.5
Medien
19.6
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
20 
Zivilschutz
20.1
Allgemeines
20.2
Schutzmaßnahmen
20.2.1
Selbstschutz
20.2.2
Warnung vor Gefahren
20.2.3
Bau und Betrieb von Schutzräumen
20.2.4
Aufenthaltsregelung
20.2.5
Schutz von Kulturgut
20.3
Hilfeleistungsmaßnahmen (Katastrophenschutz, Technisches Hilfswerk)
20.4
Gesundheitliche Versorgung
20.4.1
Allgemeines
20.4.2
Vorbereitungen
20.4.3
Erweiterung der Versorgung in einer Krise
21 
Gesundheitsschutz
22 
Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen
22.1
Sicherstellung der Ernährung
22.1.1
Allgemeines
22.1.2
Öffentliche Bewirtschaftung
22.1.3
Staatliche Vorratshaltung
22.1.4
Private Vorratshaltung
22.2
Sicherstellung von Leistungen der gewerblichen Wirtschaft
22.2.1
Allgemeines
22.2.2
Energieversorgung
22.2.3
Warenlieferungen und Werkleistungen
22.2.4
Vorratshaltung
22.2.5
Bereitstellung von Gerät und Leistungen
22.3
Sicherstellung der Wasserversorgung
22.4
Sicherstellung des Verkehrs
22.4.1
Allgemeines
22.4.2
Straßenverkehr und Straßenbau
22.4.3
Eisenbahnverkehr
22.4.4
Binnenschiffahrt, Wasserstraßen und Binnenhäfen
22.4.5
Seeschiffahrt und Seehäfen
22.4.6
Zivilluftfahrt
22.4.7
Wetterdienst
22.5
Sicherstellung der Post- und Fernmeldeversorgung
22.5.1
Allgemeines
22.5.2
Postversorgung
22.5.3
Fernmeldeversorgung
22.5.4
Postgiro-, Postsparkassen- und Postrentendienst
23 
Sicherstellung des Personalbedarfs
23.1
Allgemeines
23.2
Arbeitsleistungen
23.3
Arbeitsrecht
23.4
Dienstleistungen
23.5
Hilfeleistungen
23.6
Zumutung von Gefahren und Erschwernissen
23.7
Personalausgleich
24 
Sicherstellung von Sozialleistungen
25 
Unterstützung der Streitkräfte in einer Krise und im Verteidigungsfall
25.1
Allgemeines
25.2
Unterstützungsleistungen
26 
Finanzwesen
26.1
Allgemeines
26.2
Vorbereitungen
26.3
Maßnahmen in einer Krise und im Verteidigungsfall
27 
Koordinierung im Bereich der zivilen Verteidigung
27.1
Führung
27.2
Abstimmung und Koordinierung
27.3
Koordinierungsverfahren und -einrichtungen


Zweiter Unterabschnitt

Die zivile Verteidigung der NATO

28 
Funktion
29 
Aufgabengebiete und Durchführung
30 
Organe


Fünfter Abschnitt

Zusammenwirken zwischen den Organen der militärischen und der zivilen Verteidigung in Verteidigungsangelegenheiten

31
Allgemeines
32 
Organe und Verfahren
33 
Gebiete des Zusammenwirkens
34 
Ebenen des Zusammenwirkens
34.1
Oberste Bundesebene
34.2
Ebene Territorialkommando
34.3
Ebene oberste Landesbehörden – Wehrbereich
34.4
Ebene Regierungsbezirk – Verteidigungsbezirk
34.5
Ebene Kreis – Verteidigungskreis
34.6
Besonderheiten
34.7
Zusammenwirken innerhalb der bündnisgemeinsamen Organisation der NATO


Erster Abschnitt
Prinzip der Gesamtverteidigung



1
Allgemeines
(1) Zu den wesentlichen Aufgaben des Staates gehört der Schutz seiner Bevölkerung sowie die Verteidigung seines Territoriums und seiner Unabhängigkeit gegen Angriffe von außen.


(2) Militärische Verteidigung und zivile Verteidigung sind organisatorisch eigenständig, stehen jedoch als Gesamtverteidigung in einem unauflösbaren Zusammenhang. Militärische und zivile Seite müssen zu diesem Zweck unter gemeinsamer politischer Führung eng zusammenwirken. Gesamtverteidigung erfordert aber auch die Mitwirkung der Gesellschaft.


(3) Das Prinzip der Gesamtverteidigung gilt in gleicher Weise im nationalen Bereich wie im Nordatlantischen Bündnis (NATO).


2
Gesamtverteidigung und Sicherheitspolitik einschließlich Krisenbewältigung
(1) Die Bundesrepublik Deutschland verfolgt gemeinsam mit ihren Verbündeten in der NATO als sicherheitspolitische Ziele


1.
einen Krieg zu verhüten und den Frieden in Freiheit zu bewahren,


2.
die politische Handlungsfreiheit vor Pressionen von außen zu bewahren,


3.
das Entstehen von Krisen zu verhindern und entstandene Krisen mit friedlichen Mitteln beizulegen,


4.
die Zivilbevölkerung und das Territorium im Falle eines bewaffneten Angriffs zu schützen und den Konflikt möglichst rasch zu beenden.


(2) Sicherheitspolitische Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind insbesondere


1.
Abschreckung und militärisches Gleichgewicht
Einem möglichen Gegner muß deutlich werden, daß ihm die Drohung mit militärischer Gewalt oder gar deren Anwendung keinen Vorteil bringen kann und daß bei der Anwendung von Gewalt ein angestrebter Gewinn in keinem Verhältnis zu dem Preis steht, den er zu entrichten hätte.


Dies setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, das Bündnisgebiet, und innerhalb dessen das Bundesgebiet, notfalls mit Waffengewalt zu verteidigen.


Zur Abschreckung und zur Erhaltung der Verteidigungsfähigkeit ist ein ausgewogenes Kräfteverhältnis zwischen NATO und Warschauer Pakt zu sichern. Dafür sind ausreichende militärische Stärke, eine ausreichende zivile Verteidigung sowie politische Solidarität im Bündnis erforderlich.


2.
Abrüstung und Rüstungskontrolle
Abrüstung und Rüstungskontrolle sind integraler Bestandteil der Sicherheitspolitik der Allianz. Ziel der auf einer gesicherten Abschreckungs- und Verteidigungsfähigkeit basierenden Rüstungskontrollpolitik ist es, ein stabiles und ausgewogenes militärisches Kräfteverhältnis auf möglichst niedrigem Niveau herzustellen und den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen West und Ost zu fördern. Dabei kommt es darauf an,


einen Beitrag zu leisten, der das sicherheitspolitische West-Ost-Verhältnis kalkulierbarer und stabiler und Krisen beherrschbarer macht,


Disparitäten im militärischen Kräfteverhältnis zu beseitigen und Stabilität auf niedrigerem Niveau der Streitkräfte und Rüstungen herzustellen,


mit diesem Ziel verläßlich nachprüfbare Vereinbarungen abzuschließen, die die Sicherheit aller Beteiligten erhöhen,


durch Vereinbarung vertrauens- und sicherheitsbildender Maßnahmen die Transparenz und Berechenbarkeit militärischer Potentiale und Aktivitäten zu erhöhen.


3.
Entspannung
Der Abbau von Spannungen zwischen Ost und West ist für Deutschland als geteiltes Land von besonderer Bedeutung. Die Bundesrepublik Deutschland und die NATO wollen Dialog und Zusammenarbeit auf der Grundlage gesicherter Verteidigungsfähigkeit. Diese Zusammenarbeit wirkt stabilisierend und kann auch der Rüstungskontrolle positive Anstöße geben.


4.
Krisenbewältigung
Bei einer Verschlechterung der internationalen politischen Lage unterhalb der Schwelle eines bewaffneten Konfliktes, die die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder des Bündnisses gefährdet (außenpolitisch-militärische Krise), werden das Bündnis und seine Mitgliedsstaaten in Übereinstimmung mit Geist und Wortlaut des Nordatlantik-Vertrages und der Charta der Vereinten Nationen alles tun, um die Verhältnisse wieder zu normalisieren.


Dies erfordert lagegerechte Maßnahmen verschiedener Art. Vorrangig sind Maßnahmen politischer, außenpolitischer, diplomatischer, informatorischer und wirtschaftlicher Art anzuwenden; erforderlichenfalls sind auch vorbereitende Maßnahmen der zivilen und der militärischen Verteidigung zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft in Betracht zu ziehen.


a)
Zu den vorrangig anzuwendenden Krisenmaßnahmen können gehören Verhandlungen mit der Gegenseite, Erklärungen des NATO-Rates, Antrag auf Behandlung der Krise im Weltsicherheitsrat der Vereinten Nationen, Einstellung von Wirtschaftshilfen, Anordnung von Handels- und Verkehrsbeschränkungen;


b)
Krisenmaßnahmen der zivilen und militärischen Verteidigung müssen sowohl der Beilegung der Krise dienlich sein als auch die Bereitschaft zur Verteidigung für den Fall gewährleisten, daß die Bemühungen um die Beilegung der Krise scheitern.


Zweiter Abschnitt
Allgemeine Strukturen der Gesamtverteidigung



Erster Unterabschnitt
Allgemeines



Verteidigung und Grundgesetz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland hat der Verteidigung – unter gleichzeitigem Verbot eines Angriffskrieges – im Grundgesetz Verfassungsrang eingeräumt. Die Maßnahmen der Verteidigung sind in Übereinstimmung mit dem Verfassungsrecht und dem Völkerrecht zu treffen.


(2) Nach dem Grundgesetz bleiben die rechtsstaatliche, freiheitlich-demokratische Grundordnung einschließlich der Gewaltenteilung sowie das Bundesstaatsprinzip auch in einer Krise und im Verteidigungsfall erhalten.


4
 Zuständigkeiten des Bundes
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung.


(2) Die militärische Verteidigung wird vom Bund in eigener Zuständigkeit durchgeführt.


(3) Auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung
1.
hat der Bund die Ziele, das Gesamtkonzept und die Rahmenbedingungen festzulegen sowie die Grundsatzentscheidungen zu treffen. Er erläßt die erforderlichen Gesetze einschließlich der entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften;


2.
ist jeder Bundesminister für alle Zivilverteidigungsmaßnahmen seines Geschäftsbereichs verantwortlich. Der Bundesminister des Innern hat zusätzlich die notwendige Koordinierung durchzuführen;


3.
kann die Bundesregierung im Verteidigungsfall unter den im Grundgesetz genannten Voraussetzungen auch den Landesregierungen und den Landesbehörden Weisungen erteilen.


5
 Zuständigkeit der Länder
Die Länder
1.
führen die Bundesgesetze auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit aus, soweit diese nicht ausnahmsweise in bundeseigener Verwaltung durchgeführt werden;


2.
führen durch die von ihnen bestimmten Behörden die Aufgaben durch, die in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes festgelegt sind;


3.
haben notwendige Maßnahmen nach dem vom Bund festgelegten Gesamtkonzept der zivilen Verteidigung in eigener Verantwortung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen;


4.
überwachen die plangemäße Vorbereitung und Durchführung der Einzelmaßnahmen im nachgeordneten Bereich. Das Schwergewicht dieser Maßnahmen liegt bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, zum Teil auch bei den kreisangehörigen Gemeinden;


5.
können nach dem Grundgesetz im Verteidigungsfall in ihrem Zuständigkeitsbereich den Bundesgrenzschutz einsetzen und der Bundesverwaltung Weisungen erteilen, wenn die zuständigen Bundesorgane außerstande sind, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes erfordert.


6
 Organe mit Zuständigkeit für beide Teilbereiche der Gesamtverteidigung
(1) Die Gesamtverteidigung mit ihrem militärischen und ihrem zivilen Teilbereich steht unter der einheitlichen politischen Führung der Organe, die sowohl für die militärische als auch für die zivile Verteidigung zuständig sind.


(2) Organe mit dieser übergreifenden Zuständigkeit sind


1.
der Bundespräsident im Rahmen seiner verteidigungsbezogenen Zuständigkeiten, z. B. der Verkündung des Verteidigungsfalles;


2.
der Bundestag und der Bundesrat in Verteidigungsangelegenheiten sowie im Verteidigungsfall unter den entsprechenden grundgesetzlichen Voraussetzungen der Gemeinsame Ausschuß;


3.
der Bundeskanzler, der im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz auch die Richtlinien der Sicherheits- und Verteidigungspolitik und damit der Gesamtverteidigung bestimmt;


4.
die Bundesregierung (Bundeskabinett), die über Grundsatzangelegenheiten der Gesamtverteidigung entscheidet und auf diesem Gebiet im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung die notwendigen Rechtsverordnungen erläßt;


5.
der Bundessicherheitsrat, der als Kabinettausschuß der Bundesregierung


a)
unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers mit den Bundesministern des Auswärtigen, der Verteidigung, des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Wirtschaft als Mitgliedern zusammentritt. Andere Bundesminister werden zu den Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs berührt sind;


b)
Fragen der Sicherheitspolitik, insbesondere auf allen Gebieten der Verteidigung, berät sowie die Arbeit der Bundesressorts im militärischen und zivilen Teilbereich der Gesamtverteidigung koordiniert. Er kann endgültig entscheiden, soweit nicht nach dem Grundgesetz oder einem Bundesgesetz ein Beschluß der Bundesregierung erforderlich ist;


6.
der Interministerielle Krisenstab, der in einer Krise unter Vorsitz des zuständigen Abteilungsleiters im Bundeskanzleramt auf Abteilungsleiterebene zusammentritt und die zur Krisenbewältigung erforderlichen Maßnahmen koordiniert, insbesondere bei den beteiligten Bundesressorts die Einleitung entsprechender Maßnahmen anregt und auf beschleunigte Durchführung hinwirkt.


Zweiter Unterabschnitt
Grunderfordernisse für beide Teilbereiche
der Gesamtverteidigung



7
 Vorbereitung im Frieden
Alle Maßnahmen der Gesamtverteidigung sind im Frieden, soweit notwendig und möglich, vorzubereiten.


8
 Zusammenwirken
Die Träger von Gesamtverteidigungsaufgaben aller Ebenen haben sowohl im Frieden als auch in einer Krise und im Verteidigungsfall bei allen Planungs-, Vorbereitungs- und Durchführungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang zusammenzuwirken.


9
 Ausbildung und Übungen
(1) Das mit Aufgaben der Gesamtverteidigung befaßte Personal ist im Frieden entsprechend aus- und fortzubilden.


(2) Zur Erprobung der Planungen und Verfahren sowie zu Ausbildungszwecken sind internationale und nationale Übungen durchzuführen.


10
 Alarmplanung
(1) Zur Erleichterung der Herstellung der militärischen und der zivilen Verteidigungsbereitschaft oder zu deren Anpassung an den jeweiligen Verlauf einer Krise sind von den zuständigen militärischen und zivilen Behörden im Frieden entsprechende Alarmpläne zu erstellen und zu führen.


(2) Mit der Durchführung der Alarmpläne wird insbesondere sichergestellt, daß die notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Gesamtverteidigung schnell und aufeinander abgestimmt getroffen werden können.


Dritter Abschnitt
Die militärische Verteidigung als Teilbereich
der Gesamtverteidigung



Erster Unterabschnitt
Allgemeines



11
Verfassungsauftrag
Das Grundgesetz bestimmt, daß der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt.


Die Durchführung der mit der militärischen Verteidigung verbundenen Verwaltungsaufgaben obliegt nach dem Grundgesetz der Bundeswehrverwaltung.


12
Bündnisbedingte Gesamtstruktur der Bundeswehr
Die Bundeswehr erfüllt ihren Auftrag im Rahmen des Nordatlantischen Verteidigungsbündnisses. Daher sind die Kampfverbände der Bundeswehr, mit Ausnahme von Verbänden des Territorialheeres, zu Teilen bereits im Frieden der NATO unterstellt bzw. zur Unterstellung unter NATO-Befehlshaber vorgesehen. Diese Unterstellung erstreckt sich nur auf die Operationsführung. Alle anderen Aufgaben (z. B. Personalwesen, Logistik, Sanitätswesen) verbleiben in eigener (nationaler) Zuständigkeit.


13
Befehls- und Kommandogewalt
Die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte der Bundeswehr (deutsche Streitkräfte) hat der Bundesminister der Verteidigung. Mit Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über. Die Leitung der Bundeswehrverwaltung bleibt auch im Verteidigungsfall beim Bundesminister der Verteidigung.


Zweiter Unterabschnitt
Die Bundeswehr als Instrument
der militärischen Verteidigung



14
Die Streitkräfte
Die Streitkräfte der Bundeswehr umfassen die Teilstreitkräfte Heer, Luftwaffe und Marine, die Zentralen Militärischen Bundeswehrdienststellen und die Zentralen Sanitätsdienststellen der Bundeswehr.


Sie haben
1.
im Frieden durch Einsatzbereitschaft ihre Verteidigungsfähigkeit zu gewährleisten;


2.
in einer Krise zur politischen Krisenbewältigung ggf. gemeinsam mit den verbündeten Streitkräften beizutragen;


3.
im Verteidigungsfall gemeinsam mit den verbündeten Streitkräften und in Zusammenarbeit mit anderen Organen des Staates die äußere Sicherheit und die territoriale Integrität der Bundesrepublik Deutschland und des Bündnisgebietes zu erhalten oder wiederherzustellen.


15
Die Bundeswehrverwaltung
(1) Die Bundeswehrverwaltung gliedert sich in die allgemeine (territoriale) Bundeswehrverwaltung und den Rüstungsbereich.


(2) Die Bundeswehrverwaltung
1.
ist verantwortlich für die Deckung des Bedarfs der Bundeswehr an wehrpflichtigen Soldaten, zivilem Personal, zivilen Sach-, Werk- und Dienstleistungen und für Errichtung und Bewirtschaftung von Unterkünften und Liegenschaften der Bundeswehr;


2.
unterstützt die verbündeten Streitkräfte, soweit dies zwischenstaatlich vereinbart ist.


(3) Diese Aufgaben nimmt die territoriale Bundeswehrverwaltung wahr, soweit sie nicht dem Rüstungsbereich zuzuordnen sind.


Aufgaben des Rüstungsbereichs sind die wehrtechnische Forschung, Entwicklung und Erprobung von Wehrmaterial sowie die zentrale Beschaffung und Instandsetzung.


Dritter Unterabschnitt
Die Durchführung der militärischen Verteidigung



16
Bündnisgemeinsame militärische Verteidigung
(1) Die wehrgeographische Lage der Bundesrepublik Deutschland, ihre durch Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur bedingte Verwundbarkeit sowie die Begrenztheit ihrer Mittel und Kräfte sind wesentliche Rahmenbedingungen für alle Verteidigungsplanungen.


Sicherheit für die Bundesrepublik Deutschland ist in dieser Lage nur innerhalb des Atlantischen Bündnisses mit seinem Militär- und Wirtschaftspotential gegeben.
Zur bündnisgemeinsamen Verteidigung leistet die Bundesrepublik Deutschland einen bedeutenden Beitrag.


(2) Das Prinzip Vorneverteidigung der militärstrategischen Konzeption der NATO ist für die Bundesrepublik Deutschland unverzichtbar. Die Verteidigung muß gemeinsam mit den Verbündeten so frühzeitig und grenznah wie möglich mit einem Höchstmaß an Kampfkraft aufgenommen und zusammenhängend geführt werden mit dem Ziel, einen Konflikt rasch zu beenden, Gebietsverluste zu verhindern und den Schaden für die Bundesrepublik Deutschland so gering wie möglich zu halten.


17
Die nationale Militärische Landesverteidigung
(1) Die bündnisgemeinsame Vorneverteidigung kann militärische Auseinandersetzungen in der Tiefe des Bundesgebietes nicht ausschließen. So ist auch rückwärts der in der Vorneverteidigung eingesetzten Kräfte mit der Wirkung weitreichender Waffen, Aktionen des verdeckten Kampfes und mit Operationen feindlicher Streitkräfte zu rechnen.


(2) Die in der Vorneverteidigung eingesetzten Streitkräfte können die in der Tiefe des Bundesgebietes bestehenden Verteidigungsaufgaben nicht wahrnehmen. Insbesondere handelt es sich darum, die Operationsfreiheit aller Streitkräfte aufrechtzuerhalten und die Unterstützung der den NATO-Befehlshabern unterstellten deutschen Streitkräfte sowie die zusätzliche Unterstützung verbündeter Streitkräfte auf der Grundlage hierfür geschlossener Verträge sicherzustellen.


Die Aufgabe Aufrechterhaltung der Operationsfreiheit umfaßt vor allem den Schutz rückwärtiger Gebiete und die Militärische Verkehrsführung. Schwerpunktaufgabe der Militärischen Verkehrsführung ist die Unterstützung des Aufmarsches und des Heranführens auswärtiger Verstärkungskräfte.


Daneben ergibt sich eine Vielzahl weiterer Verteidigungsaufgaben, die die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich in nationaler Zuständigkeit erfüllt. Hierzu zählen im wesentlichen die Wahrnehmung der Mittlerfunktion durch das Territorialheer zwischen den Streitkräften und dem zivilen Bereich, das Sicherstellen der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft, die sanitätsdienstliche Versorgung der deutschen Streitkräfte sowie die Erfüllung besonderer Führungs- und Unterstützungsaufgaben (z. B. Informationsgewinnung und -austausch, Unterstützung des NATO-Sperreinsatzes, Fernmeldeverbindungen, Geophysikalischer Beratungsdienst u. v. m.).


Diese Aufgaben sind im wesentlichen unter dem Begriff der Militärischen Landesverteidigung zusammengefaßt. Sie werden von den unter nationalem Befehl verbleibenden Teilen des Heeres, der Luftwaffe und der Marine, den Zentralen Militärischen Bundeswehrdienststellen, den Zentralen Sanitätsdienststellen und der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.


Dem Territorialheer kommt hierbei aufgrund seiner umfangreichen Zuständigkeiten und seiner zahlenmäßigen Stärke besondere Bedeutung zu.


Vierter Abschnitt
Die zivile Verteidigung
als Teilbereich der Gesamtverteidigung



Erster Unterabschnitt
Die nationale zivile Verteidigung



18
Aufgaben
(1) Die zivile Verteidigung umfaßt die Planung, Vorbereitung und Durchführung aller ziviler Maßnahmen, die zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit einschließlich der Versorgung und des Schutzes der Zivilbevölkerung erforderlich sind. Dazu gehört es,


1.
die Staats- und Regierungsfunktionen aufrechtzuerhalten;


2.
die Zivilbevölkerung vor den im Verteidigungsfall drohenden Gefahren zu schützen, die unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten zu beseitigen oder zu mildern und die für das Überleben der Zivilbevölkerung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen (Zivilschutz);


3.
die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte mit den notwendigen Gütern und Leistungen zu versorgen;


4.
die Streitkräfte bei der Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit zu unterstützen.


(2) Mit dieser verteidigungsbezogenen Aufgabenstellung reiht sich die zivile Verteidigung in das einheitliche staatliche Vorsorge- und Gefahrenabwehrsystem ein, das zusätzlich zu Maßnahmen und Vorkehrungen bei friedenszeitlichen Katastrophen und im Rahmen der Notfallvorsorge (z. B. bei Versorgungskrisen) auch die Vorsorge und den Schutz vor Gefahren im Zusammenhang mit einem Verteidigungsfall umfaßt.


19
 Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen


19.1
Allgemeines
In einer Krise und im Verteidigungsfall muß sichergestellt sein, daß die Funktionen der Gesetzgebung, der Regierung und Verwaltung sowie der Rechtspflege weiterhin ausgeübt werden können. Für die Durchführung der hierbei anfallenden Aufgaben ist eine besondere Organisation der staatlichen Organe und Behörden grundsätzlich nicht erforderlich. Gewisse organisatorische und funktionelle Veränderungen in bestimmten Bereichen sowie Verlängerungen von Wahlperioden und Amtszeiten sind jedoch vorgesehen.


19.2
Regelungen und Maßnahmen


19.2.1
Bundespräsident
Die im Verteidigungsfall ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten endet neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.


19.2.2
Gesetzgebung
Bei der Wahrnehmung von Gesetzgebungsfunktionen durch die entsprechenden Organe sind nach dem Grundgesetz Veränderungen insoweit vorgesehen, als


1.
während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages und der Volksvertretungen der Länder sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles enden;


2.
für die Dauer des Verteidigungsfalles die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen ist;


3.
der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat hat und einheitlich deren Rechte wahrnimmt, wenn er im Verteidigungsfall mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist;


4.
der Bund für den Verteidigungsfall zusätzlich zu seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung gewisse erweiterte Zuständigkeiten im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung hat.


19.2.3
Rechtspflege
(1) Die notwendigen Regelungen zur Sicherung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Verteidigungsfall sind im Grundgesetz getroffen. Danach dürfen die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Die im Verteidigungsfall ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Dem Sinn und Zweck dieser Regelungen entsprechend sind planerische Maßnahmen für den Verteidigungsfall in enger Abstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht vorzubereiten. Die Bundesregierung führt hierüber Gespräche mit dem Gericht.


(2) Der Bund ist nach dem Grundgesetz ermächtigt, Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte zu errichten, die im Verteidigungsfall als Bundesgerichte die Strafgerichtsbarkeit über Angehörige der Streitkräfte und nach dem III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über Kriegsgefangene ausüben würden.


Es ist zu entscheiden, ob und wie


a)
von der Ermächtigung des Grundgesetzes Gebrauch gemacht werden soll;


b)
die bisherigen Vorbereitungen für die Errichtung dieser Gerichte fortgesetzt werden sollen. Diese beruhen auf der seit 1970 im Bundeshaushaltsplan enthaltenen Feststellung, daß die notwendigen personellen und materiellen Vorbereitungen schon vor Verabschiedung der Ausführungsgesetze zu Art. 96 Abs. 2 des Grundgesetzes zu treffen sind, damit die Wehrstrafgerichte im Verteidigungsfall sofort ihre Arbeit aufnehmen können.


(3) In einer Krise sind keine und im Verteidigungsfall allenfalls geringfügige Änderungen innerhalb der Organisation der bestehenden Gerichtszweige erforderlich. Sie sind je nach Lage vorzunehmen.


(4) Die in den bundesgesetzlichen Vorschriften geregelte Organisation des zivilen Strafvollzuges bleibt in einer Krise und im Verteidigungsfall unverändert. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Strafaufschub und die Strafunterbrechung und des Strafvollzugsgesetzes über die Verlegung bieten gesetzliche Grundlagen, in einer Krise und im Verteidigungsfall die jeweiligen organisatorischen Maßnahmen im Strafvollzug durchzuführen.


19.2.4
Regierung und Verwaltung
(1) In Erweiterung ihrer Funktionen kann die Bundesregierung nach dem Grundgesetz im Verteidigungsfall, soweit es die Verhältnisse erfordern, außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.


(2) Als Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionen der Verwaltung können in Betracht kommen


1.
eine Anpassung der Organisation und Funktion von Behörden an die Verhältnisse einer Krise oder eines Verteidigungsfalles, soweit


a)
neue Aufgaben zu erfüllen sind,


b)
bisherige Aufgaben verstärkt weitergeführt werden müssen,


c)
bisherige Aufgaben nicht oder nicht mehr im bisherigen Umfang erfüllt zu werden brauchen.


Hierbei sollte bei gleicher oder ähnlicher Aufgabenstellung eine organisatorische oder funktionelle Anpassung soweit wie möglich einheitlich erfolgen. Entsprechende Organisations-, Geschäftsverteilungs- und erforderlichenfalls Personalpläne sind zu erstellen;


2.
die Einstellung der Tätigkeit von Behörden und die Verlegung von Behörden im Verteidigungsfall. Hierbei sowie über die hierzu erforderlichen Planungen und Vorbereitungen entscheiden


a)
im Bundesbereich die obersten Bundesbehörden bzw. für die nachgeordneten Verwaltungsebenen die zuständigen Aufsichtsbehörden,


b)
im Länderbereich die zuständigen Landesbehörden, für deren Entscheidung der Bund entsprechende Empfehlungen geben kann.


19.2.5
Polizeien der Länder und des Bundes
(1) Stellung, Funktion und Aufgaben der Polizeien der Länder und des Bundes bleiben in einer Krise und im Verteidigungsfall grundsätzlich unverändert. Art und Weise ihres Einsatzes können jedoch bestimmten Veränderungen unterliegen.


(2) Im Rahmen ihrer grundgesetzlich vorgesehenen erweiterten Funktion kann die Bundesregierung im Verteidigungsfall, soweit es die Verhältnisse erfordern, den Landesregierungen, in dringenden Fällen auch den Landesbehörden, Weisungen zum Einsatz der Kräfte der Polizeien der Länder erteilen.


(3) Im Rahmen eines Einsatzes im Sinne des Abs. 2 haben die Polizeien der Länder u. a. mitzuwirken bei


1.
Maßnahmen der Aufenthaltsregelung;


2.
der Verkehrsregelung zur Unterstützung von Marschbewegungen der Streitkräfte und ziviler Kraftfahrzeugverbände;


3.
der Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und von Sicherstellungsgesetzen.


(4) Der Bundesgrenzschutz
1.
wird, soweit es Lage und Kräfte zulassen und soweit ein Einsatz für Bundesaufgaben nicht vordringlich ist, zur Unterstützung der Polizeien der Länder verwendet;


2.
kann im Verteidigungsfall, soweit es die Verhältnisse erfordern, von der Bundesregierung im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden;


3.
kann auch durch Organe eines Landes eingesetzt werden, wenn die zuständigen Bundesorgane außerstande sind, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen und die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes erfordert.


Als Besonderheit gilt, daß die Angehörigen der Grenzschutzkommandos, der Verbände und Einheiten des Bundesgrenzschutzes sowie der Grenzschutzschule mit Beginn eines bewaffneten Konfliktes als Teil der bewaffneten Macht und damit als Kombattanten Angriffe kombattanter gegnerischer Kräfte mit der Waffe abwehren können, soweit dies anläßlich ihrer Aufgabenwahrnehmung oder zur eigenen Verteidigung notwendig ist.


(5) Für die Zusammenarbeit zwischen den Polizeien der Länder und des Bundesgrenzschutzes in einer Krise und im Verteidigungsfall hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit den Ländern entsprechende Grundsätze zu erarbeiten.


19.3
Unterbringung und Schutz staatlicher Organe
(1) Die staatlichen Organe, die Funktionen der Gesamtverteidigung wahrnehmen, sind in einer Krise und im Verteidigungsfall so unterzubringen und zu schützen, daß sie ihre Aufgaben möglichst ungehindert fortführen können.


(2) Zu diesem Zweck sind bereits im Frieden administrative Maßnahmen derart zu ergreifen, daß


1.
diesen Organen entweder insgesamt geschützte Gebäude oder geschützte Funktionsräume innerhalb von Gebäuden zur Verfügung stehen;


2.
der jeweilige Nutzungsbedarf an Liegenschaften für die zivile und die militärische Verteidigung auf der Basis zu erlassender entsprechender Grundsätze gedeckt werden kann;


3.
je nach Gefährdung in einer Krise und im Verteidigungsfall eine Verstärkung der Schutzmaßnahmen für bestimmte Personen angeordnet werden kann (Personenschutz).


19.4
Ziviles Melde- und Lagewesen
In einer Krise und im Verteidigungsfall haben die beteiligten Behörden der verschiedenen Verwaltungsebenen die für die Entscheidungen der Bundesregierung notwendigen Informationen aus den einzelnen Sachgebieten der zivilen Verteidigung nach entsprechenden Richtlinien für das zivile Melde- und Lagewesen zu erstellen und zu übermitteln.


19.5
Medien
(1) Zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen in einer Krise und im Verteidigungsfall sind die Bundesregierung und die Landesregierungen auf die Mitwirkung der Medien, insbesondere des Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), angewiesen.


(2) Notwendige Bekanntgaben und Verkündungen sowie sonstige Verlautbarungen und Informationen müssen übermittelt werden können, gegebenenfalls im Wege des vereinfachten Verfahrens.


(3) Dazu ist es erforderlich, daß
1.
die Sendeeinrichtungen von Rundfunkanstalten sowie die Übermittlungswege im erforderlichen Umfang verfügbar und funktionsfähig gehalten werden;


2.
die Mitwirkung der Rundfunkanstalten gewährleistet ist.


(4) Die Rundfunkanstalten des Bundesrechts, Deutsche Welle und Deutschlandfunk, haben der Bundesregierung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ihren Aufgaben entsprechend unverzüglich die erforderliche Sendezeit zur Bekanntgabe von Gesetzen, Verordnungen und Verlautbarungen einzuräumen.


(5) Nach den Landes-Rundfunkgesetzen bzw. den zugrundeliegenden Staatsverträgen steht ein Verlautbarungsrecht entweder sowohl der Bundesregierung als auch der jeweiligen Landesregierung oder auch nur der jeweiligen Landesregierung zu.


(6) Es ist sicherzustellen, daß amtliche Verlautbarungen der Bundesregierung bundesweit gesendet werden.


(7) Auch für die privatwirtschaftlich organisierten Rundfunkveranstalter ist eine Verlautbarungspflicht einzuführen.


(8) Zu prüfen wird sein, inwieweit auch die neuen Medien, insbesondere die elektronischen Textkommunikationsformen (Bildschirm-, Video- und Kabeltext) zur Information über amtliche Verlautbarungen genutzt werden können.


(9) Die Presse ist zur Veröffentlichung amtlicher Erklärungen verpflichtet


1.
bei bestimmten Verkündungen und Bekanntgaben nach dem Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben;


2.
wenn die Verpflichtung ausdrücklich durch Bescheid auf der Grundlage des Bundesleistungsgesetzes ausgesprochen wird.


19.6
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(1) Die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in einer Krise und im Verteidigungsfall grundsätzlich von den auch im Frieden zuständigen Behörden der Länder und des Bundes aufrechtzuerhalten. Dabei liegt nach der Verfassung die Grundverantwortlichkeit bei den Ländern.


(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte.


(3) In einer Krise und im Verteidigungsfall ist ein zusätzlicher Objektschutz zu betreiben. Zu schützen sind zivile Objekte, deren Ausfall die zivile Verteidigungsfähigkeit nachhaltig einschränkt, oder denen neben der zivilen auch eine militärische Bedeutung zukommt.
Hierzu sind
1.
die schutzbedürftigen zivilen Objekte aufgrund von Objekterfassungsrichtlinien von Bund und Ländern im Frieden zu erfassen;
2.
zivile Objekte gegen zivile Störer durch die Polizeien der Länder und den Bundesgrenzschutz zu schützen. Die Streitkräfte sind an dem Schutz der zivilen Objekte beteiligt, soweit sie die entsprechende grundgesetzlich normierte Befugnis ausüben, d. h. soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist oder ihnen aufgrund Vereinbarung mit den zuständigen zivilen Behörden der Schutz zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen worden ist. Die notwendige Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt des Vorranges militärischer Verteidigungsaufgaben;
3.
zivile Objekte von militärischer Bedeutung von den Streitkräften im Benehmen mit den zivilen Behörden im Frieden festzulegen. Ihr Schutz obliegt in erster Linie den Streitkräften;
4.
auf der Grundlage der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Ländern herauszugebenden Grundsätze über die Zusammenarbeit zwischen den Polizeien der Länder und dem Bundesgrenzschutz in einer Krise und im Verteidigungsfall sowie für deren Zusammenarbeit mit den Streitkräften im Spannungs- und Verteidigungsfall und in Verbindung mit den noch zu erlassenden Objektschutzrichtlinien durch die zuständigen Landesbehörden mit den Verteidigungskreiskommandos im Frieden gemeinsame Pläne für den Objektschutz in ihrem Bereich zu erarbeiten. Darin ist die Verantwortlichkeit für den Schutzauftrag bei zivilen Objekten und bei zivilen Objekten von militärischer Bedeutung im einzelnen festzulegen.


20
Zivilschutz
20.1
Allgemeines
(1) Der Staat hat das menschliche Leben zu schützen. Er kann dieser verfassungsrechtlichen Schutzverpflichtung gegenüber den Bürgern jedoch nur mit Hilfe eben dieser Bürger nachkommen. Der individuelle grundrechtliche Schutzanspruch des Bürgers und die gemeinschaftsbezogene Pflicht des Bürgers eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung der Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen insoweit einander.


(2) Dies gilt auch für den Bereich des Zivilschutzes. Staat und Bürger müssen gemeinsam den Zivilschutz tragen. Der Zivilschutz hat die humanitäre Aufgabe, Maßnahmen zu treffen, die


1.
die Überlebenschancen der Zivilbevölkerung bei den ihr im Verteidigungsfall drohenden Gefahren erhöhen;


2.
der Beseitigung oder Milderung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten dienen.


(3) Die Erfüllung dieser humanitären Aufgabe ist notwendig, da eine Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann und Gefährdungssituationen denkbar sind, bei denen ein Zivilschutz sinnvoll ist.


(4) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen müssen sich nach den Möglichkeiten des Zivilschutzes richten. Hiernach ist ein Schutz gegen Wirkungen konventioneller einschließlich chemischer sowie selektiv eingesetzter nuklearer Waffen außerhalb der unmittelbaren Umgebung angegriffener Ziele möglich.


(5) Eine Mitwirkung der Zivilbevölkerung im Zivilschutz kann grundsätzlich nur erwartet werden, wenn sie ausreichend informiert ist. Daher hat der Staat bereits im Frieden eine entsprechende Informations- und Aufklärungs-Tätigkeit zu betreiben. Diese ist in einer Krise und im Verteidigungsfall verstärkt fortzuführen. Behörden mit Aufgaben der zivilen Verteidigung haben sich in dieser Zeit auf ein erhöhtes Informationsbedürfnis einzustellen. Sie haben bei Bedarf Pressestellen einzurichten.


(6) Notwendige krisen- und verteidigungsfallbezogene Aussagen haben sich insbesondere zu erstrecken auf


1.
die Notwendigkeiten und Möglichkeiten des Zivilschutzes;


2.
allgemeine Informationen über Sicherheits- und Verteidigungsmaßnahmen einschließlich Krisenbewältigung;


3.
notwendige Verhaltensweisen der Zivilbevölkerung, insbesondere u. a. im Hinblick auf Maßnahmen des Selbstschutzes, des Schutzraumbaus, der Aufenthaltsregelung und der Gesundheitsvorsorge sowie auf freiwillige Lebensmittel- und Trinkwasserbevorratung;


4.
aktuelle Informationen über die Lage in einer Krise und im Verteidigungsfall durch die zuständigen Informationsstellen.


(7) Der Zivilschutz im nationalen Bereich ist dahingehend fortzuentwickeln, daß die rechtlichen Grundlagen zum Zivil- und Katastrophenschutz unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Wirksamkeit überarbeitet und Lücken in den vorhandenen Gesetzen durch ein Ergänzungsgesetz ausgefüllt werden.


In diesem Zusammenhang soll auch das Gesetz über das Zivilschutzkorps endgültig aufgehoben werden.


(8) Der Zivilschutz im nationalen Bereich ist in Übereinstimmung mit den Regelungen des humanitären Völkerrechts durchzuführen. Sicherzustellen ist, daß sowohl die Zivilschutzorganisationen als auch die Zivilbevölkerung den völkerrechtlich größtmöglichen Schutz erhalten.


Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartner der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte, also auch des IV. Genfer Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten. An diese Genfer Rot-Kreuz-Abkommen sind alle Staaten der Welt gebunden.


Die in Ergänzung zu diesen Abkommen erarbeiteten beiden Zusatzprotokolle stellen einen bedeutenden Fortschritt im Bereich des humanitären Völkerrechts dar. Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Zusatzprotokolle 1977 unterzeichnet. Die Bundesregierung hat sich in den vergangenen Jahren aktiv und erfolgreich darum bemüht, die Voraussetzungen für die Einleitung des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die notwendige Abstimmung innerhalb des Bündnisses zu Inhalt und Tragweite der in den Zusatzprotokollen enthaltenen völkerrechtlichen Schutzbestimmungen. Die Bundesregierung wird ihre Bemühungen mit dem Ziel einer möglichst baldigen Einleitung des Zustimmungsverfahrens fortsetzen.


20.2
Schutzmaßnahmen


20.2.1
Selbstschutz
(1) Wegen der Möglichkeit des gleichzeitigen Eintritts von Schäden an einer Vielzahl von Orten im Verteidigungsfall können die Bürger nicht damit rechnen, daß überall sofort öffentliche Hilfe geleistet werden kann. Sie müssen deshalb darauf vorbereitet sein, sich zunächst selbst zu helfen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fertigkeiten auch Nachbarschaftshilfe zu leisten.
(2) Eigenvorsorge und Eigenhilfe stellen den Selbstschutz der Zivilbevölkerung und den Selbstschutz in Betrieben und Behörden dar. Der Selbstschutz bildet die Grundlage des Zivilschutzes. Er bietet zusammen mit Rundfunkdurchsagen des Warndienstes bei geringem eigenem Aufwand einen Mindestschutz, durch den die Gefährdung der Zivilbevölkerung erheblich herabgesetzt werden kann.
(3) Für Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes sind die Gemeinden verantwortlich. Sie haben insbesondere die Zivilbevölkerung über den Selbstschutz zu unterrichten, im Selbstschutz auszubilden und bei Selbstschutzmaßnahmen oder der Vorbereitung solcher Maßnahmen zu beraten. Hierbei können sie sich vor allem des Bundesverbandes für den Selbstschutz bedienen.
Darüber hinaus sollen die Gemeinden Beratungs- und Leitstellen einrichten, für die Selbstschutzberater zu bestellen und auszubilden sind. Der Bundesverband für den Selbstschutz bildet die Selbstschutzberater aus.
(4) Viele zu treffende Selbstschutzmaßnahmen nützen dem Bürger wie auch den Betrieben und Behörden bei Katastrophen oder Unglücksfällen im Frieden.


20.2.2
Warnung vor Gefahren
(1) Der Warndienst hat die Zivilbevölkerung vor Gefahren, die ihr im Verteidigungsfall drohen, zu warnen.


(2) Die jeweilige Gefährdungslage ist bestimmend dafür, zu welchen Zeitpunkten, in welchen Gebieten und mit welchen Mitteln gegebenenfalls zu warnen ist.


(3) Nur in Gebieten, in denen im Verlauf der Kampfhandlungen erkennbar unmittelbare Gefahren drohen, ist die Zivilbevölkerung besonders zu warnen.


(4) Zur Warnung in den Gebieten, in denen unmittelbare Gefahren drohen, sind angemessene Warnmittel, insbesondere auch der Rundfunk, einzusetzen. Die Rundfunkanstalten werden auf Anforderung des Warndienstes des Bundes oder der zuständigen Landesbehörden Warnungen unverzüglich durchgeben.


Die Warnmittel müssen
1.
einen der jeweiligen Gefahrensituation angepaßten Warneffekt haben;


2.
einen bedarfsgerechten Informationsinhalt besitzen;


3.
auch kleinräumig, z. B. für das Gebiet eines Kreises, eingesetzt werden können;


4.
über eine ausreichende technische Einsatzsicherheit verfügen;


5.
kostengünstig sein.


Der Bund hat darüber zu entscheiden, wie diesen Anforderungen mittels Einsatzes von möglichst effektiven Warnmitteln durch den Warndienst Rechnung getragen wird.


(5) Zur schnellen Erfassung der Verstrahlung durch radioaktive Niederschläge ist zum Zweck der umgehenden Warnung der Zivilbevölkerung ein Netz von unbemannten Warndienstmeßstellen einzurichten.


20.2.3
Bau und Betrieb von Schutzräumen
(1) Schutzräume dienen besonders wirkungsvoll dem Schutz der Zivilbevölkerung vor den ihr im Verteidigungsfall durch Waffenwirkung drohenden Gefahren. Sie vergrößern die Überlebenschancen beträchtlich. Mit einem wirtschaftlich vertretbaren Kostenaufwand errichtete Schutzräume können zwar keinen vollkommenen Schutz bieten, jedoch die Auswirkungen von Waffeneinsätzen in Bereichen außerhalb unmittelbar angegriffener Ziele erheblich mindern. Der durch Schutzräume gebotene Schutz kann durch Rettungsmaßnahmen nicht ersetzt, sondern nur ergänzt werden.


(2) Die bestehende Schutzbaukonzeption der Bundesregierung hat zum Ziel, daß unter Berücksichtigung der Planungen zur Aufenthaltsregelung möglichst jedem Bürger in einem überschaubaren Zeitraum und mittels eines wirtschaftlich vertretbaren Kostenaufwandes ein Schutzplatz zur Verfügung steht.


Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn Bürger, gewerbliche Wirtschaft und Staat ihren jeweiligen Beitrag leisten.


(3) Der Beitrag der Bürger sollte darin bestehen, daß
1.
in Wohnungsneubauten Hausschutzräume errichtet werden. Es ist zu entscheiden, ob eine gesetzliche Schutzbaupflicht eingeführt werden soll;


2.
in bestehenden Wohngebäuden, soweit Schutzräume nicht bereits vorhanden sind, auf freiwilliger Grundlage mit staatlichen Hilfen nachträglich Schutzräume eingebaut oder zumindest entsprechende Teilschutzmaßnahmen vorbereitet werden (Behelfshausschutzräume).


(4) Der Beitrag der gewerblichen Wirtschaft sollte darin bestehen, daß in Betrieben und Arbeitsstätten Hausschutzräume errichtet werden. Es ist auch hier zu entscheiden, ob eine gesetzliche Schutzbaupflicht eingeführt werden soll.


(5) Der Staat leistet seinen Beitrag in der Weise, daß
1.
auf Bundesebene durch entsprechende Rechtsbestimmungen die Voraussetzungen sowie Art und Umfang einer finanziellen Unterstützung (z. B. Zuschuß aus Bundesmitteln, steuerliche Absetzungen) für die Erbauer von Hausschutzräumen festgelegt werden;


2.
öffentliche Schutzräume
a)
unter Förderung durch entsprechende Bundeszuschüsse als neue Schutzräume für diejenigen Personen errichtet werden, die über keinen Schutzplatz in einem Hausschutzraum verfügen oder sich im Schutzfall außerhalb ihres gewohnten Lebensbereiches aufhalten.


Neue öffentliche Schutzräume sind als Mehrzweckbauten von den jeweiligen Bauträgern in unterirdischen Verkehrsanlagen (Tiefgaragen, U-Bahn-Anlagen, Straßentunnel) und anderen geeigneten unterirdischen baulichen Anlagen zu errichten;


b)
soweit wie möglich in bestehenden unterirdischen Verkehrsanlagen nachträglich eingebaut werden, soweit diese hierfür geeignet sind;


c)
in bundeseigener Verwaltung durch Wiederherstellung früherer Schutzbauten geschaffen werden;


d)
durch die Gemeinden im Frieden unterhalten und verwaltet sowie im Schutzfall betrieben werden. Hierfür sind Schutzraumbetriebsdienste erforderlich;


3.
Schutzräume errichtet werden in Gebäuden der öffentlichen Hand einschließlich Schulen für die in diesen Gebäuden tätigen Personen (Behördenschutzräume/Schulschutzräume). Die Behördenschutzräume sind zusätzlich zu geschützten Funktionsräumen zu errichten. Soweit Behörden- und Schulschutzräume in einem Schutzfall von dem Personenkreis, für den sie geschaffen sind, nicht in Anspruch genommen werden, sind sie der Allgemeinheit als öffentliche Schutzräume zur Verfügung zu stellen;


4.
auf Bundesebene die technischen Voraussetzungen für Schutzräume dahingehend festgelegt werden, daß Schutzräume soweit wie möglich gegen herabfallende Trümmer und gegen Brandeinwirkung, ferner gegen radioaktive Niederschläge und chemische Kampfstoffe Schutz gewähren und darüber hinaus für einen längeren Aufenthalt geeignet sein müssen (Grundschutz).


(6) Zur Verwirklichung der Schutzbaukonzeption gehört, daß


1.
Länder und Gemeinden sich wie der Bund und bereits einige Länder im Wege der Selbstbindung dazu verpflichten, in allen geeigneten Behördenneubauten neben etwa erforderlichen geschützten Funktionsräumen gleichzeitig Schutzräume für die in diesen Gebäuden tätigen Bediensteten zu errichten;


2.
der Bund in überschaubarer Zeit alle instandsetzungswürdigen früheren Schutzbauwerke im Wege der Nutzbarmachung zu öffentlichen Schutzräumen herrichtet;


3.
die "Bautechnischen Grundsätze" für die Errichtung von Schutzräumen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnisse der Bauforschung mit dem Ziel überarbeitet werden, die Schutzbaukosten ohne Beeinträchtigung der Schutzqualität der Schutzräume zu senken;


4.
der Bund die für die Förderung des Schutzraumbaus erforderlichen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen zeit- und bedarfsgerecht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.


20.2.4
Aufenthaltsregelung
(1) Auf der Grundlage des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes haben die zuständigen Behörden in einer Krise und im Verteidigungsfall bestimmte Maßnahmen zum Aufenthalt der Zivilbevölkerung zu treffen, um sie vor den ihr im Verteidigungsfall durch Waffenwirkung drohenden Gefahren zu schützen.


(2) Die Art der Maßnahmen ist davon abhängig, wie stark die Zivilbevölkerung in den jeweiligen Gebieten gefährdet ist. Dementsprechend


1.
soll auch in Übereinstimmung mit dem Konzept der NATO die Zivilbevölkerung in einer Krise und im Verteidigungsfall grundsätzlich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort bleiben. Entsprechende behördliche Anordnungen können jedoch nur für Gebiete erlassen werden, in denen die Zivilbevölkerung relativ weniger gefährdet ist. Das wirtschaftliche und soziale Leben soll durch diese Maßnahmen möglichst nicht beeinträchtigt werden;


2.
kann für besonders gefährdete Gebiete bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Art. 80a des Grundgesetzes angeordnet werden, daß die Bewohner vorübergehend in anderen Gebieten untergebracht werden.


(3) Für die in einer Krise und im Verteidigungsfall notwendig werdenden Maßnahmen sind im Frieden entsprechende Vorbereitungen zu treffen.


20.2.5
Schutz von Kulturgut
(1) Die Bundesrepublik Deutschland hat sich nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut verpflichtet, bereits in Friedenszeiten geeignete Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts zu treffen.


(2) Die entsprechenden Maßnahmen, wie z. B. Erfassung, Dokumentation und Kennzeichnung von bedeutsamen Bauwerken und Kultureinrichtungen, Verfilmung von Archivalien, sind im Rahmen des Zivilschutzes von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung durchzuführen. Die Schaffung von Bergungsräumen sollte angestrebt werden.


(3) Der Bund erwartet, daß die Länder insbesondere die sich unmittelbar aus der Konvention ergebenden Maßnahmen, wie z. B. die Kennzeichnung von unbeweglichem Kulturgut, alsbald vornehmen.


20.3
Hilfeleistungsmaßnahmen (Katastrophenschutz, Technisches Hilfswerk)
(1) Die Selbsthilfe der Zivilbevölkerung ist durch öffentliche Hilfeleistungsmaßnahmen (Katastrophenschutz, Technisches Hilfswerk) zu ergänzen.


(2) Für die Bekämpfung der Gefahren und Schäden im Verteidigungsfall sind soweit wie möglich


1.
die für die friedensmäßige Gefahrenbekämpfung vorgehaltenen Katastrophenschutzeinheiten und -einrichtungen der verschiedenen Fachdienste (z. B. Brandschutz-, ABC-, Sanitäts-, Fernmelde- und Betreuungsdienst) heranzuziehen;


2.
die Ressourcen der öffentlichen und privaten Hilfsorganisationen und der in ihnen organisierten freiwilligen und ehrenamtlichen Helfer in Anspruch zu nehmen.


(3) Da dieses mehr als 1,3 Millionen Helfer umfassende Potential Kapazitätsreserven enthält, die für das im Verteidigungsfall erhöhte Schutzbedürfnis der Zivilbevölkerung von besonderer Bedeutung sind, ist es erforderlich,


1.
die materiellen und personellen Voraussetzungen für eine Einsetzbarkeit dieses Potentials im Verteidigungsfall zu verbessern;


2.
das Potential im Hinblick auf Art und Umfang der besonderen Gefahren des Verteidigungsfalles durch dafür speziell ausgebildete und ausgestattete Einheiten und Einrichtungen zu verstärken und zu ergänzen. Deren Finanzierung hat der Bund in einem überschaubaren Zeitraum durch besondere Programme (z. B. "Konsolidierungsprogramm") sicherzustellen.


(4) Wegen ihrer großen Bedeutung für den Schutz der Zivilbevölkerung ist für die Katastrophenschutzaufgabe ein wirksames Management einzurichten, das


1.
durch schnelle Entscheidungsabläufe und eine stabsmäßige Organisation gekennzeichnet ist;


2.
möglichst schadensnah und durch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe einzurichten ist, die in der Regel über ausreichende Mittel der Gefahrenabwehr verfügen und die die regionalen Ressourcen am besten kennen und ausschöpfen können;


3.
auf die nächsthöhere Verwaltungsebene verlagert werden kann, soweit und solange die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe überfordert sind.


(5) Auch das Hilfeleistungspotential des Bundes ist bereits im Frieden soweit wie zulässig und möglich in die friedensmäßige Gefahrenabwehr zu integrieren, um im Einsatzfall ein effizientes Zusammenwirken zwischen den friedensmäßigen Katastrophenschutzeinheiten der verschiedenen Fachdienste und den vom Bund getragenen Einheiten des Zivilschutzes zu gewährleisten. Hierdurch können schon im Frieden das Spezialwissen und die Ausstattung der vom Bund finanzierten Einheiten übertragen bzw. genutzt werden.


(6) Zu dem gemeinsamen Hilfeleistungssystem von Bund und Ländern leistet der Bund mit der Unterhaltung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk mit ihren rd. 56000 freiwilligen und ehrenamtlichen Helfern einen eigenen wichtigen Beitrag.


Die Inanspruchnahme des Technischen Hilfswerks durch Länder und Kommunen im Wege der Amtshilfe für Aufgaben auch des friedensmäßigen Katastrophenschutzes bedarf noch des weiteren Ausbaus.


Der Erlaß des Bundesministers des Innern zur Errichtung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk soll durch eine gesetzliche Rechtsgrundlage ersetzt werden, durch die die Aufgaben des Technischen Hilfswerks


1.
Mitwirkung im Zivilschutz;


2.
Leistung technischer Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Schadensereignissen im Einvernehmen mit den für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen;


3.
Leistung technischer Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland;


festgeschrieben werden.


Darüber hinaus soll die materielle und ideelle Konsolidierung des Technischen Hilfswerks fortgesetzt werden. Ferner müssen Einsatztaktik, Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den vom Technischen Hilfswerk gestellten Fachdiensten Bergung und Instandsetzung, überprüft und der Entwicklung der Technik und den Schadensbildern in einer modernen Industriegesellschaft angepaßt werden.


20.4
Gesundheitliche Versorgung


20.4.1
Allgemeines
(1) Das weitgehend auf die Normalversorgung im Frieden ausgerichtete Gesundheitswesen wird nur dann in der Lage sein, eine plötzlich anfallende große Anzahl von Verletzten und Kranken gleichzeitig zu behandeln, wenn die Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung auch den Anforderungen eines Massenanfalls rechtzeitig Rechnung tragen können.


(2) Dies setzt voraus, daß katastrophenmedizinische Versorgung als öffentliche Aufgabe des Gesundheitswesens landesgesetzlich für die Katastrophenbewältigung im Frieden und bundesgesetzlich für den Verteidigungsfall geregelt wird. Beide Schadenssituationen unterscheiden sich voneinander weniger in der Art als in der Ursache und im Ausmaß der Ereignisse.


(3) Die gesundheitliche Versorgung der Zivilbevölkerung ist Aufgabe der Länder. Sie haben im Frieden dafür zu sorgen, daß jederzeit bei Katastrophen aller Art nicht nur erste Hilfe am Schadensort gewährt wird, sondern auch, daß nach Abtransport von der Schadensstelle die Aufnahme und Weiterbehandlung in den Einrichtungen der stationären und ambulanten Versorgung vorgenommen werden kann. Dazu muß die Zusammenarbeit zwischen allen Einrichtungen des Gesundheitswesens untereinander und mit den Katastrophenschutzbehörden und -einrichtungen geplant und vorbereitet sein. Umstellungsmaßnahmen auf Massenversorgung vor allem in Krankenhäusern müssen vorgenommen werden können und vorbereitet werden. Aber auch im Bereich der ambulanten Versorgung können organisierte Hilfsmaßnahmen erforderlich sein.


(4) Maßnahmen der Länder zur gesundheitlichen Versorgung der Zivilbevölkerung für Katastrophen müssen durch Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung im Rahmen des Zivilschutzes ergänzt werden. Art und Umfang der Aufgaben sowie die Verpflichtung der Träger und Inhaber der Einrichtungen des Gesundheitswesens und ihrer Verbände zur notwendigen Mitwirkung sind, aufbauend auf den Regelungen der Länder über die gesundheitliche Versorgung in Katastrophenfällen, durch bundesgesetzliche Regelung festzulegen.


20.4.2
Vorbereitungen
(1) Bundesgesetzlich ist zu bestimmen, daß
1.
die Länder in Erweiterung von Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen Versorgung der Zivilbevölkerung im Rahmen des Zivilschutzes in enger Zusammenarbeit mit den Trägern und Inhabern der Einrichtungen des Gesundheitswesens und ihren Verbänden zu planen haben;


2.
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe


a)
in Zusammenarbeit mit den Trägern und Inhabern von Krankenhäusern die Möglichkeiten der Erweiterung der Aufnahme und Behandlung in vorhandenen Krankenhäusern festzustellen sowie in Ergänzung der Katastrophenschutzplanung einen Plan über die Nutzung der Krankenhäuser und sonstiger Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen des Zivilschutzes zu erstellen und fortzuschreiben haben;


b)
den voraussichtlichen Bedarf an Material und Gütern, der für den Betrieb der Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung im Verteidigungsfall erforderlich ist, zu ermitteln und diesen Bedarf bei den für die Bedarfsdeckung im Verteidigungsfall zuständigen Behörden nach Abstimmung mit den militärischen Gesundheits- und Sanitätsdienststellen anzumelden haben;


3.
die Träger und Inhaber von Krankenhäusern zur Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen zur Versorgung der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall verpflichtet werden können;


4.
die Kammern der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie kassenärztliche und kassenzahnärztliche Vereinigungen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe bei ihren Aufgaben zu unterstützen sowie in Abstimmung mit den Trägern und Inhabern von Krankenhäusern einen Ausgleich von ambulanter und stationärer Versorgung vorzusehen haben;


5.
die von den obersten Landesbehörden bestimmten Behörden die mit Bundesmitteln errichteten Hilfskrankenhäuser zu verwalten und zu unterhalten haben;


6.
die obersten Landesbehörden Träger und Inhaber von Krankenhäusern verpflichten können, Hilfskrankenhäuser im Verteidigungsfall in Betrieb zu nehmen und die hierzu erforderlichen organisatorischen und personellen Vorbereitungen im Frieden zu treffen.


(2) Der Bund hat bereits jetzt auf Grund bestehender Rechtsgrundlagen
1.
Hilfskrankenhäuser für Zivilschutzzwecke bereitzustellen, insbesondere die entsprechenden Gebäude zu erfassen und herzurichten. Diese Maßnahmen haben zum Ziel, den bei einem Massenanfall von Verletzten erforderlichen Zusatzbedarf an stationären Betten- und Behandlungskapazitäten dekken zu helfen. Hierbei ist anzustreben, daß unter Zugrundelegung der in Akutkrankenhäusern vorhandenen Kapazitäten eine angemessene prozentuale Aufstockung dieser Kapazitäten schon mittelfristig erreicht wird;


2.
Sanitätsmaterial für Zivilschutzzwecke zu bevorraten, das von den Ländern zu verwalten und zu lagern ist;


3.
Aus- und Fortbildung von Schwesternhelferinnen, die von den Hilfsorganisationen durchgeführt wird, sowie die Ausbildung der Zivilbevölkerung in Erster Hilfe zu fördern.


20.4.3
Erweiterung der Versorgung in einer Krise
Bundesgesetzlich ist zu bestimmen, daß nach entsprechendem Freigabebeschluß der Bundesregierung die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe anordnen können, daß auf der Grundlage der aufgestellten Pläne auf Kosten des Bundes


1.
Träger und Inhaber von Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen des gesundheitlichen Zivilschutzes umzustellen, zu erweitern und die Einsatzbereitschaft herzustellen haben;


2.
ihnen alle Rettungsleitstellen ihres Bereiches unterstellt werden;


3.
die Rettungsleitstellen die ihnen zugeordneten Dienste, einschließlich eines zentralen Bettennachweises, in ständiger Einsatzbereitschaft zu halten sowie die Belegung von stationären Einrichtungen unter ärztlicher Leitung zu regeln haben;


4.
jede der stationären Behandlung Verletzter und Erkrankter dienende Einrichtung durch ihren Träger der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.


21
 Gesundheitsschutz
(1) Soweit bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes Gesundheitsrecht des Bundes anzuwenden ist, enthalten das Arzneimittel-, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- sowie das Betäubungsmittelgesetz Krisenklauseln, die bei Versorgungskrisen Flexibilität bei der Ausführung der dem Schutz der Zivilbevölkerung vor Gesundheitsgefahren dienenden Vorschriften ermöglichen.


(2) Das Bundesseuchengesetz, das allgemein der Gefahrenabwehr und Folgenbeseitigung dient, reicht auch im Verteidigungsfall aus.


22
 Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen


22.1
Sicherstellung der Ernährung


22.1.1
Allgemeines
(1) Im Rahmen der Daseinsvorsorge hat der Staat eine ausreichende Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Nahrungsmitteln sicherzustellen. Dies gilt in besonderem Maße in einer Krise und im Verteidigungsfall. Gerade im Nahrungsmittelbereich ist damit zu rechnen, daß bei einer Verknappung des Angebots die marktwirtschaftlichen Mechanismen nicht ausreichen werden, um eine gleichmäßige und sozial gerechte Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sicherzustellen. Daher sind dann staatliche Steuerungsmaßnahmen erforderlich. In die Rechte des Einzelnen und der Ernährungs- und Landwirtschaft kann jedoch nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz nur dann und nur in dem Umfang eingegriffen werden, wie die Versorgungslage es erfordert.


(2) Bei Planungen zur Ernährungssicherstellung ist zu berücksichtigen, daß der Selbstversorgungsgrad im Bundesgebiet bei über 90 % (ohne Erzeugung aus Auslandsfutter etwa 15 % niedriger) liegt. Allerdings ist er bei den einzelnen Erzeugnissen unterschiedlich hoch. Bei bestimmten lebenswichtigen Nahrungsmitteln ist die Bundesrepublik Deutschland kein Selbstversorger; insbesondere bei pflanzlichen Ölen und Fetten sowie bei Eiweißfuttermitteln ist der durch Einfuhren zu deckende Zuschußbedarf besonders hoch.


(3) In einer Krise und im Verteidigungsfall muß mit einem Rückgang der Einfuhren, insbesondere der Überseeimporte, aber auch mit Störungen bei der Verteilung von Nahrungsmitteln gerechnet werden. Die Konzentration und die Spezialisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die erhebliche Abhängigkeit von Transportleistungen und von Vorleistungen anderer Wirtschaftszweige (z. B. Energie, landwirtschaftliche Maschinen und Geräte) erhöhen die Störanfälligkeit der Versorgung.


(4) Bei den notwendigen nationalen Vorsorgemaßnahmen ist auch die Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in den Europäischen Gemeinschaften (EG) zu berücksichtigen. Nach Artikel 224 EWG-Vertrag setzen sich die Mitgliedstaaten miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, daß das Funktionieren des gemeinsamen Marktes durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat in einer Krise und im Verteidigungsfall trifft. Der frühzeitigen Abstimmung der geplanten Maßnahmen wird – unbeschadet bereits bestehender sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts – nach Wegfall der Grenzkontrollen im Europäischen Binnenmarkt wachsende Bedeutung zukommen.


22.1.2
Öffentliche Bewirtschaftung
(1) Das Ziel aller Planungen zur Ernährungsvorsorge ist, die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte auch in einer Krise und im Verteidigungsfall gleichmäßig und sozial gerecht mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Das hierzu notwendige Bewirtschaftungssystem läßt auf der Grundlage des Ernährungssicherstellungsgesetzes im wesentlichen folgende staatliche Eingriffe zu:


1.
Erfassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung von Erzeugnissen;


2.
Verteilung ernährungs- und landwirtschaftlicher Erzeugnisse;


3.
Steuerung der land- und ernährungswirtschaftlichen Produktion.


(2) Zur Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung sind nach der Landwirtschafts-Veranlagungsverordnung zu Beginn einer öffentlichen Bewirtschaftung die landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu erfassen und die Erzeuger zur Ablieferung zu veranlagen. Zur reibungslosen Ausführung der Verordnung haben die zuständigen Behörden, insbesondere die Gemeinden, bereits im Frieden Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehören vor allem die Einarbeitung und Fortschreibung von Planungsunterlagen sowie die Information der Erzeuger über das Veranlagungssystem.


(3) Zur gleichmäßigen Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte sind durch die Ernährungsbewirtschaftungsverordnung die für die Verteilung der wichtigsten Nahrungs- und Futtermittel notwendigen Regelungen vorgegeben und die zur Aufgabenwahrnehmung erforderliche Verwaltungsorganisation festgelegt. Danach sind der Bezug und die Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse grundsätzlich nur gegen Berechtigungsnachweise, die bereits vorsorglich vorgehalten werden, möglich.


(4) Zur Einführung und Durchführung der Lebensmittelbewirtschaftung haben die Länder vorrangig Durchführungsregelungen vorzubereiten, Verwaltungsunterlagen für die Ausgabe, Abrechnung und Kontrolle von Berechtigungsnachweisen bereitzustellen, Bekanntmachungen und Aufrufe zu erarbeiten und die Verbände der Ernährungswirtschaft in das Bewirtschaftungssystem einzuführen. Besonderes Gewicht hat auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene die Durchführung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung. Die Ergebnisse der Meldungen sind auszuwerten und verwendungsgerecht aufzubereiten.


(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat bundeseinheitlich Lebensmittelmengen festzulegen, die den Verbrauchern in einem Bewirtschaftungsfall für einen bestimmten Zeitraum zustehen sollen. Dabei ist die Versorgungslage zu Beginn des Bewirtschaftungsfalles zu berücksichtigen. Die Versorgungssituation ist daher ständig zu beobachten und fortzuschreiben. Hierfür stellt das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft regionale Versorgungsbilanzen für die wichtigsten landwirtschaftlichen Produkte bis zur Kreisebene auf.


(6) Zur Sicherstellung der Verpflegung der mit Aufgaben der zivilen Verteidigung befaßten Verbände (Polizeien, Katastrophenschutz u. a.) und der Bundeswehr sind an das vorgesehene Bewirtschaftungssystem angepaßte bundeseinheitliche Verfahrensabläufe zu entwickeln und verbindlich zu regeln.


(7) Regelungen zur Produktionssteuerung, insbesondere zur Anbaulenkung werden erst in einem fortgeschrittenen Stadium einer Bewirtschaftung erforderlich und möglich sein. Geeignete Eingriffe sind vorzuplanen.


22.1.3
Staatliche Vorratshaltung
(1) Angesichts der teilweise erheblichen Einfuhrabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland bedarf es zur Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Nahrungsmitteln einer angemessenen staatlichen Vorratshaltung. Ergänzend zu den Beständen in der Landwirtschaft und in der Wirtschaft sind daher folgende Vorräte zu halten:


1.
Bundesreserve Getreide
Die Bundesreserve Getreide dient der Sicherstellung der Mehl- und Brotversorgung sowie zur Deckung des Futtermittelbedarfs. Die Reserve soll im Falle von Unterbrechungen der Überseeimporte den Getreidebedarf der Bundesrepublik Deutschland bis zum Wiedereinsetzen der überseeischen Versorgung decken. Sie ist nach sicherheitspolitischen Gesichtspunkten zu lagern.


2.
Zivile Verteidigungsreserve
Die Zivile Verteidigungsreserve soll bei Störungen und Unterbrechungen der laufenden Versorgung gewährleisten, daß die Bewohner insbesondere der Ballungsgebiete über einen gewissen Zeitraum mit Lebensmitteln für die Zubereitung einer warmen Mahlzeit täglich versorgt werden können. Die Reserve muß aus haushaltsmäßig gebrauchsfertigen Lebensmitteln bestehen, an Lagerung, Transport und Verteilung geringe Anforderungen stellen, im Jahresverlauf mengenmäßig gleichbleiben und unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten gelagert werden. Kondensmilch, Reis und Hülsenfrüchte werden bereits bevorratet; besonders geeignete Vorratsgüter sind ferner Milchpulver, Fett und Fleischkonserven.


(2) Soweit bei der Höhe der Notstandsreserven aus finanzwirtschaftlichen Gründen der Umfang der in der Bundesrepublik Deutschland gehaltenen EG-Interventionsbestände berücksichtigt wird, ist zu beachten, daß die Verfügungsmöglichkeiten über diese Bestände sich nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften richten und die Bundesregierung sie nicht versorgungsbezogen lagern kann. Ferner unterliegen die EG-Interventionsbestände erheblichen Schwankungen. Daher ist sicherzustellen, daß nationale Vorräte jederzeit in angemessener Höhe vorhanden sind.


22.1.4
Private Vorratshaltung
Die Vorratshaltung der öffentlichen Hand kann nicht allen Eventualfällen Rechnung tragen. Vorsorge muß auch der einzelne Bürger treffen. Er kann und soll seinen persönlichen Beitrag dazu leisten, daß es gerade beim Übergang in eine Bewirtschaftung, wo Anlauf- und Verteilungsschwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden können, nicht zu Versorgungsproblemen kommt. Jeder Haushalt sollte daher einen Vorrat an Lebensmitteln und Getränken für 14 Tage halten.


22.2
Sicherstellung von Leistungen der gewerblichen Wirtschaft


22.2.1
Allgemeines
(1) In einer Krise und im Verteidigungsfall ist der lebens- und verteidigungswichtige Bedarf an Gütern und Leistungen für die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte aus der gewerblichen Wirtschaft zu decken.


Diese umfassen
1.
alle Warenlieferungen mit Ausnahme von Erzeugnissen aus dem Ernährungsbereich;


2.
die gesamte Energieversorgung;


3.
Werkleistungen, soweit sie nicht dem Verkehrsbereich zuzuordnen sind, insbesondere Instandsetzungsleistungen.


(2) Auch in einer Krise und im Verteidigungsfall sind die eingespielten und spezialisierten Produktions- und Verteilungsstrukturen der sozialen Marktwirtschaft besser geeignet als staatliche Planwirtschaft, Zivilbevölkerung und bewaffnete Kräfte mit Leistungen der gewerblichen Wirtschaft zu versorgen.


Zur Sicherstellung dieser Leistungen ist daher grundsätzlich an die bestehenden Friedensstrukturen anzuknüpfen, die u. a. dadurch gekennzeichnet sind, daß


1.
die Entscheidungs- und Lenkungsmechanismen der sozialen Marktwirtschaft dezentralisiert sind und damit auch in einer Krise eine optimale Versorgung gewährleisten;


2.
die wirtschaftliche Versorgung der Bundesrepublik Deutschland in erheblichem Maße auf ihrer ständig gewachsenen weltweiten Verflechtung und internationalen Arbeitsteilung mit einer breiten Streuung der internationalen Versorgungsquellen beruht.


(3) Staatliche Eingriffe dürfen nur vorgenommen werden, wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Diese Maßnahmen sind zudem so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung nur so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird. Dabei ist im einzelnen zu berücksichtigen, daß


1.
zu starke staatliche Eingriffe in die gewachsenen Strukturen, vor allem, wenn sie schlagartig einsetzen, die krisenausgerichtete Anpassung und Verteilung eher hemmen als fördern würden;


2.
staatliche Produktionseingriffe nur in den wenigsten Fällen kurzfristig die gewünschte Wirkung erzielen, weil die zwar bereits auf eine möglichst flexible Anpassung ausgerichtete Wirtschaft dennoch häufig aus technischen Gründen Produktionsumstellungen nur mit längeren Vorlaufzeiten vornehmen kann;


3.
staatliche Organe und Behörden aufgrund ihrer im Frieden bewußt begrenzten Aufgabenstellung außerstande wären, selber in größerem Maßstab unternehmerische Funktionen auszuüben.


(4) Da somit eine Krise nicht zwangsläufig Planwirtschaft oder allgemeine Bewirtschaftung bedeutet und außerdem für die gewerbliche Wirtschaft keine jedes Versorgungsrisiko abdeckenden staatlichen Krisenpläne möglich sind, haben sich die staatlichen Vorkehrungen schwerpunktmäßig zu erstrecken auf


1.
die Sicherstellung der Energieversorgung;


2.
das Bereitstellen rechtlicher Eingriffsmöglichkeiten, mit denen in einer Krise und im Verteidigungsfall der Vorrang von solchen Warenlieferungen und Werkleistungen insbesondere zur Instandsetzung durchgesetzt werden kann, die der Herstellung und Aufrechterhaltung der militärischen und zivilen Verteidigungsfähigkeit dienen.


(5) Zur Abstimmung nationaler Krisenmaßnahmen in den Europäischen Gemeinschaften siehe Pkt. 22.1.1.


22.2.2
Energieversorgung
(1) Zur Sicherstellung der Mineralölversorgung in einer Krise und im Verteidigungsfall kann an dem bereits für zivile Versorgungsstörungen in Friedenszeiten weit ausgebauten Vorsorgemechanismus angeknüpft werden.


(2) Von primärer Wichtigkeit für die Mineralölversorgung sind die Vereinbarungen im internationalen Bereich. Die Bundesrepublik Deutschland ist in die Krisenmechanismen der Internationalen Energieagentur und der Europäischen Gemeinschaften eingebunden.


(3) National besteht bereits jetzt ein umfangreiches Instrumentarium auf der Grundlage des Energiesicherungsgesetzes, der auf ihm beruhenden Verordnungen und des Erdölbevorratungsgesetzes. Es stellt einerseits die Bevorratung mit Mineralöl und -produkten sicher und läßt andererseits die Einschränkung des Verbrauchs von Mineralölprodukten zu, soweit die Versorgungssituation dies erfordert. Für den Verteidigungsfall können bei Bedarf zur Durchsetzung verteidigungswichtiger Prioritäten zusätzlich besondere Verordnungen nach dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz erlassen werden.


(4) Zur Sicherung der Mineralölversorgung hat aufgrund gesetzlicher Regelungen die Mineralölindustrie Vorräte für 15 Tage und der Erdölbevorratungsverband Vorräte für weitere 80 Tage der durchschnittlichen Vorjahresherstellung und -importe zu halten. Die Reichweite der gesetzlich gebundenen Vorräte beträgt rund 90 Verbrauchstage. Zusammen mit der vom Bund gehaltenen Bundesrohölreserve beläuft sich die Gesamtreichweite der Krisenvorräte derzeit auf rund 115 Verbrauchstage.


(5) Die Bundesregierung hat für zivile Versorgungsstörungen gemeinsam mit der Mineralölwirtschaft ein Krisenmanagement entwickelt. In ihm wirken Staat und Wirtschaft auf kooperativer Basis zusammen, um die Ölversorgung sicherzustellen. Die entsprechende Krisenorganisation der Mineralölwirtschaft für eine außenpolitisch-militärische Krise wird gegenwärtig den veränderten Strukturen angepaßt.


(6) Die auf dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz beruhende Mineralölbewirtschaftungsverordnung bildet die Grundlage, Maßnahmen auf diesem Gebiet den veränderten Strukturen in Mineralölwirtschaft und -verbrauch anzupassen sowie die Instrumentarien zur Aufrechterhaltung der Ölversorgung in einer Krise und im Verteidigungsfall zu verbessern. Zugleich ist eine weitgehende Harmonisierung der Vorsorgesysteme nach dem Energiesicherungsgesetz und dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz, durch die eine deckungsgleiche Gestaltung der Ölkrisenvorsorge ermöglicht wird, erfolgt.


(7) Für die Versorgung mit Elektrizität und Gas sind alle erforderlichen Sicherungs- und Lenkungsmaßnahmen, unter Nutzung der ständig verbesserten Verteilungsstrukturen, aufgrund entsprechender Verordnungen über die Lastverteilung zu ergreifen. Diese Maßnahmen sind den veränderten Strukturen anzupassen.


Zur Verbesserung des Schutzes gegen Störungen in einer Krise und im Verteidigungsfall stellt die Bundesregierung den Versorgungsunternehmen in beschränktem Umfang projektgebundene Zuschüsse zur Verfügung.


22.2.3
Warenlieferungen und Werkleistungen
(1) Zur Gewährleistung der Verteidigungsfähigkeit hat der Bundesminister für Wirtschaft in einer Krise und im Verteidigungsfall durch rechtzeitige Anwendung der noch zu erlassenden Wirtschaftssicherstellungsverordnung die vorrangige und krisenangepaßte Abwicklung bereits bestehender Verträge einschließlich der dazugehörenden Zulieferungen zu bewirken.


Die rechtzeitige Auswahl solcher Verträge und ihre Einordnung nach Prioritäten ist bereits im Frieden vorzubereiten.


(2) Bei entsprechender Zunahme der wirtschaftlichen Störungen und der Verteidigungserfordernisse müssen Behörden des Bundes und der Länder, schrittweise auch die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, durch die noch zu erlassende Wirtschaftssicherstellungsverordnung ermächtigt werden, verteidigungsnotwendige Prioritäten durch behördlichen Einzeleingriff durchzusetzen. Im Rahmen von zu erlassenden Einzelrichtlinien des Bundesministers für Wirtschaft sind diese Behörden dann abgestuft nach der erforderlichen Intensität der Eingriffe z. B. befugt, einzelne Warenlieferungen und Instandsetzungsleistungen für Verteidigungszwecke zu beschleunigen, abzuändern oder neu anzuordnen. Sie müssen gegebenenfalls auch ermächtigt werden anzuordnen, daß bestimmte Warenproduktionen oder -lieferungen unterbleiben oder Instandsetzungsleistungen für andere als Verteidigungszwecke nicht ausgeführt werden dürfen.


Im Rahmen dieser Bundesauftragsverwaltung ist auf allen Ebenen dafür Sorge zu tragen, daß solche Einzelanordnungen sich nicht gegenseitig stören und nicht indirekt andere verteidigungswichtige Wirtschaftsabläufe beeinträchtigen oder vereiteln. Um diesem Ziel möglichst nahe zu kommen, wird die Mitwirkung der gewerblichen Wirtschaft in einer solchen Situation unerläßlich sein.


(3) Erst wenn in einer verschärften Krise auch bei nichtgewerblichen Endabnehmern die Nachfrage für bestimmte Waren der gewerblichen Wirtschaft gedrosselt werden muß und ähnlich wie vor allem bei Nahrungsmitteln der Gesichtspunkt einer gerechten Verteilung unabweisbar wird, hat der Bundesminister für Wirtschaft gemäß der noch zu erlassenden Wirtschaftssicherstellungsverordnung u. a. die amtliche Bewirtschaftung mit Bezugsscheinen für solche Waren einzuführen. Sie ist mit einem entsprechenden Abgabezwang für die gewerblichen Verkäufer zu koppeln.


(4) Die Bundesregierung wird anordnen, daß Versorgungskarten als Kontrolldokumente, die dem unberechtigten Empfang von Bezugsscheinen entgegenwirken sollen, zusammen mit den Lebensmittelkarten an jede natürliche Person ausgegeben werden.


(5) Regelungen der Preisfestsetzung und des Preisstopps sind nur im äußersten Bedarfsfall zu treffen. Sie sind schwer zu überwachen und können dazu führen, daß vorhandene Ware dem Markt entzogen wird.


22.2.4
Vorratshaltung
Eine Vorratshaltung in der gewerblichen Wirtschaft könnte nach der Ermächtigung im Wirtschaftssicherstellungsgesetz bereits im Frieden für Zwecke der Verteidigung angeordnet werden. Die Bundesregierung hat von dieser Möglichkeit mit Ausnahme des Mineralölbereichs auch aus finanziellen Gründen bisher keinen Gebrauch gemacht.


22.2.5
Bereitstellung von Gerät und Leistungen
Die gewerbliche Wirtschaft hat nach dem Bundesleistungsgesetz z. B. Kraftfahrzeuge, Bau- und Depotgeräte sowie Umschlagsleistungen für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen, um die laufenden Verteidigungskosten im Frieden zu senken. Durch Bereitstellungsbescheide sind die Unternehmen bereits im voraus über Art und Umfang ihrer möglichen späteren Inanspruchnahme unterrichtet.


22.3
Sicherstellung der Wasserversorgung
(1) Die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit Wasser ist auch in einer Krise und im Verteidigungsfall unbedingt zu gewährleisten.


(2) Für den Fall, daß die vorhandenen Wasserversorgungssysteme durch Schadensereignisse im Verteidigungsfall beeinträchtigt werden oder ausfallen sollten, muß nach dem Wassersicherstellungsgesetz eine hinreichende Wasser-Notversorgung sichergestellt sein. Diese Notversorgung hat sich schwerpunktmäßig auf die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser zu erstrecken.


(3) Wegen des großen Zeitbedarfs sind die Vorsorgemaßnahmen bereits im Frieden zu planen und durchzuführen. Auf der Grundlage entsprechender Planungen sind Inhaber von Wasserversorgungsanlagen durch Verpflichtungsbescheid der nach dem Wassersicherstellungsgesetz zuständigen Behörden aufzufordern, bei Aufwendungsersatz durch den Bund


1.
gemäß den durch Rechtsverordnung festgelegten technischen Anforderungen unabhängige Einzelanlagen zur Trinkwassernotversorgung anzulegen, und zwar vorrangig Notbrunnen, mit denen eine netzunabhängige Trinkwasser-Notversorgung gewährleistet werden kann, oder


2.
kurze Verbundleitungen zwischen benachbarten Versorgungsnetzen zu bauen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit anstelle von Notbrunnen geboten erscheint.


(4) Die Vorsorgemaßnahmen sind nach einem vom Bund im Benehmen mit den Ländern aufgestellten Schwerpunkt- und Prioritätsprogramm vorrangig in Großstadträumen und Ballungsgebieten, aber auch in den übrigen Gebieten unter Berücksichtigung eines raumdeckenden Bedarfs der Streitkräfte zu verwirklichen.


(5) Darüber hinaus sind auf der Grundlage einer zu erlassenden Rechtsverordnung weitergehende Vorsorgemaßnahmen der Ausstattung (z. B. zusätzliche Geräte und sonstige Einrichtungen zur Wasserverteilung) und der Vorratshaltung (z. B. Ersatzteile, Baustoffe, Treibstoffe und sonstige Betriebsmittel) durchzuführen.


(6) Neben den Maßnahmen zur Trinkwassernotversorgung sind auch andere wasserwirtschaftliche Vorsorgemaßnahmen durchzuführen. Hierzu gehören insbesondere Sicherstellungsmaßnahmen zur


1.
Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang;


2.
Deckung des Bedarfs an Löschwasser;


3.
Ableitung und Behandlung des Abwassers zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren;


4.
Sicherung von Speicheranlagen.


22.4
Sicherstellung des Verkehrs


22.4.1
Allgemeines
(1) In einer Krise und im Verteidigungsfall ist sicherzustellen, daß die Verkehrsmittel und die Verkehrsinfrastruktur entsprechend den Erfordernissen zur Deckung des Bedarfs an lebens- und verteidigungswichtigen Verkehrsleistungen insbesondere für die Zivilbevölkerung und die Wirtschaft sowie für die Streitkräfte eingesetzt werden können. Die erforderlichen Maßnahmen (Planung, Vorbereitung und Durchführung) sind auf nationaler und internationaler Ebene zu treffen. Verkehre mit Übersee und anderen Ländern sind von besonderer Bedeutung und durch internationale Abmachungen sicherzustellen.


(2) Wenn die friedensmäßigen Möglichkeiten des Verkehrswesens nicht mehr ausreichen, sind auf der Grundlage des Verkehrssicherstellungsgesetzes und des Bundesleistungsgesetzes ausgleichende, lenkende und schützende Maßnahmen der Vorhaltung und Instandsetzung zu treffen. Diese Maßnahmen dienen insbesondere zur Regelung der Benutzung und des Betriebes von Verkehrsmitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen sowie zur Lenkung der Beförderung von Personen und Gütern, des Umschlags und der An- und Abfuhr. Dabei dürfen die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeordneten Verteidigungsinteresse notwendig ist.


(3) Die Versorgung der Streitkräfte mit Gütern und Leistungen im Bedarfsfalle durch Nutzung ziviler Verkehrsmittel, -leistungen und -einrichtungen muß gewährleistet sein.


Für den Globalausgleich des Transportbedarfs in einer Krise und im Verteidigungsfall sowie zur Setzung von Prioritäten sind von dem Bundesminister für Verkehr organisatorische Vorbereitungen zu treffen.


22.4.2
Straßenverkehr und Straßenbau
(1) Die vorhandenen Nutzfahrzeuge des Straßenverkehrs sind besonders zu erfassen und einzuplanen, um sie in einer Krise und in einem Verteidigungsfall bestmöglich einsetzen zu können. Hierzu sind Vorbereitungen zu treffen, um


1.
den örtlichen Straßenpersonen- und Straßengüterverkehr in dem erforderlichen Umfang abwickeln zu können;


2.
Straßenverkehrskolonnen (Transportkolonnen des Bundes und Einsatzkolonnen der Länder) aufstellen und einsetzen zu können, die insbesondere Versorgungsgüter aus den Seehäfen abfahren und regionalen Verteilerverkehr bewältigen sollen;


3.
den erhöhten Bedarf bestimmter ziviler Bedarfsträger an Kraftfahrzeugen und Verkehrsleistungen decken zu können. Hierzu ist der zivile und der Bedarf der Streitkräfte nach besonderen Richtlinien zu ermitteln und aufeinander abzustimmen.


Zur Erreichung dieser Ziele können bereits im Frieden Bereitstellungs- und Leistungsbescheide auf der Grundlage des Bundesleistungsgesetzes erlassen werden.


(2) Für den Straßenverkehr in einer Krise und im Verteidigungsfall können verkehrslenkende Maßnahmen getroffen werden. Sie dienen insbesondere der


1.
Durchführung von lebens- und verteidigungswichtigen zivilen Transporten;


2.
Unterstützung bestimmter Maßnahmen der Aufenthaltsregelung.


(3) Aufgrund der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs


1.
wird der Individualverkehr mit Personenkraftwagen und Krafträdern eingeschränkt werden;


2.
kann der Einsatz von Nutzfahrzeugen erforderlichenfalls einer Erlaubnis unterworfen werden;


3.
kann das Verkehrsangebot zur Beförderung von Personen im Linienverkehr dem Bedarf angepaßt werden.


(4) Die Funktionsfähigkeit des Straßennetzes ist den Erfordernissen einer Krise und eines Verteidigungsfalles entsprechend im Rahmen des Möglichen sicherzustellen. Dabei ist davon auszugehen, daß das für den friedenszeitlichen Bedarf ausgelegte engmaschige Straßennetz ausreichend ist und der lebens- und verteidigungswichtige Straßenverkehr mit einem geringeren als dem friedensmäßigen Standard der Straßen auskommen wird. Der in einer Krise und im Verteidigungsfall zu erwartende sonstige Straßenverkehr muß darüber hinaus weitere Einschränkungen in der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinnehmen.


(5) Zur Instandsetzung beschädigter Straßenbrücken, die für Zwecke der Gesamtverteidigung erforderlich sind, ist schnell montierbares Festbrückengerät vorzuhalten. Zur Überquerung von Wasserstraßen sind außerdem Ersatzübergangsstellen einzurichten und geeignetes Gerät vorzuhalten.


(6) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Straßennetzes und dessen Instandsetzung in Schadensfällen bleibt auch im Verteidigungsfall Aufgabe der jeweils zuständigen Baulastträger. Soweit Instandsetzungsmaßnahmen nicht durch eigene Kräfte durchgeführt oder im Wege der Vergabe durch Fachfirmen ausgeführt werden können, sind erforderliche Werkleistungen nach dem Bundesleistungsgesetz oder dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz anzufordern. Prioritäten bei der Bauinstandsetzung sind bei Bedarf zwischen den zivilen und militärischen Stellen abzustimmen.


22.4.3
Eisenbahnverkehr
(1) Die Eisenbahnen können nach Maßgabe der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs Verkehrsleistungen, insbesondere das Zugangsgebot sowie die Beförderung von Personen und Gütern, beschränken.


(2) Notwendige Maßnahmen zur Sicherstellung des Bedarfs der Streitkräfte erstrecken sich insbesondere auf Verkehrsleistungen der Eisenbahnen nach Maßgabe der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte. Danach sind derartige Verkehrsleistungen bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen zu erbringen, wenn und soweit die Streitkräfte dies fordern. Den Interessenausgleich zwischen militärischen und zivilen Forderungen veranlaßt der Bundesminister für Verkehr.


(3) Wichtige Betriebseinrichtungen und Verkehrsmittel sind durch geeignete Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu sichern. Dies gilt vor allem für Eisenbahnbrücken im Zuge von Strecken, die für Zwecke der Gesamtverteidigung erforderlich sind. Das für eine beschleunigte Instandsetzung von Anlagen und Einrichtungen notwendige Material ist in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang vorzuhalten.


22.4.4
Binnenschiffahrt, Wasserstraßen und Binnenhäfen
(1) Entsprechend ihrem großen Anteil an der Beförderung von Importgütern aus Übersee ist die Funktionsfähigkeit der Binnenschiffahrt in einer Krise und im Verteidigungsfall zu erhalten.


(2) Für die Binnenschiffahrt sind nach Maßgabe der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs in einer Krise und im Verteidigungsfall insbesondere Meldepflichten, Erlaubnispflichten für bestimmte Fahrten und Regelungen für den Güterumschlag einzuführen.


(3) Schutzmaßnahmen für Binnenschiffe sind mit den Regierungen der Nachbarländer abzustimmen.


(4) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die zuständigen Landesbehörden haben jeweils die Wasserstraßen mit ihren Kunstbauten betriebsfähig zu halten. Dabei sind Vorkehrungen gegen die Gefahr von Dammbrüchen und zur Beseitigung von Hindernissen in den Wasserstraßen zu treffen.


22.4.5
Seeschiffahrt und Seehäfen
(1) Die Abhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland von überseeischen Importen erfordert eine leistungsfähige Hochseeschiffahrt. Es ist sicherzustellen, daß die Hochseeschiffahrt in einer Krise und im Verteidigungsfall Transporte zur Versorgung mit lebens- und verteidigungswichtigen Gütern in dem notwendigen Umfang durchführen kann.


(2) Der Seeverkehr ist in einer Krise und im Verteidigungsfall vor Beeinträchtigungen verschiedenster Art zu schützen. Hierzu dient ein kombiniertes System eigener Schutzvorkehrungen der Seeschiffe und staatlicher Schutz- und Lenkungsmaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs sowie besonderer Planungen im Bündnis.


(3) Der Umschlag der Überseegüter über Seehäfen und andere geeignete Umschlagseinrichtungen des Inlandes und des benachbarten Auslandes ist sicherzustellen. Die materiellen Voraussetzungen hierfür sind durch die Bereitstellung von Umschlagsanlagen und -geräten zu schaffen.


22.4.6
Zivilluftfahrt
(1) Entsprechend der jeweiligen Lageentwicklung in einer Krise ist der zivile Flugverkehr nach Maßgabe der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs einzuschränken und zu kontrollieren. Der Luftraum über dem Bundesgebiet ist bei Bedarf zu einem Gebiet mit Flugbeschränkungen zu erklären.


(2) Der Bundesminister für Verkehr kann bei Bedarf bestehende Beförderungspflichten von Luftfahrtunternehmen ruhen lassen oder diese zur vorrangigen Durchführung bestimmter Beförderungen verpflichten.


(3) Es ist sicherzustellen, daß unter Einbeziehung der erforderlichen Flugplätze zivile Luftfahrtunternehmen lebens- und verteidigungswichtige Transporte im notwendigen Umfang durchführen.


(4) Für die Erhaltung der Einsatzbereitschaft der Lang- und Mittelstreckenflugzeuge sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.


(5) Die Kontrolle des Luftraums und damit die Befugnis zur Flugverkehrsfreigabe des im Verteidigungsfall nicht an Kampfhandlungen teilnehmenden Luftverkehrs geht ab einem bestimmten Zeitpunkt auf die Streitkräfte über. Zugleich ist die zivile Flugsicherung an die besonderen Bedingungen eines Verteidigungsfalles anzupassen. Hierfür sind bereits im Frieden Vorbereitungen zu treffen.


22.4.7
Wetterdienst
(1) Der Deutsche Wetterdienst hat seine Aufgaben auch in einer Krise und im Verteidigungsfall weiterzuführen.


(2) Die übliche Veröffentlichung meteorologischer Informationen ist, soweit notwendig, im Verteidigungsfall einzustellen. Die Weitergabe dieser Informationen an zivile Führungsstellen, insbesondere an die Warnämter, ist jedoch sicherzustellen.


(3) Die erforderliche enge Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Wetterdienst und der Bundeswehr ist sicherzustellen. Entsprechende Maßnahmen sind im Frieden vorzubereiten.


22.5
Sicherstellung der Post- und Fermeldeversorgung


22.5.1
Allgemeines
Die Deutsche Bundespost hat die Dienste des Post- und Fernmeldewesens auch in einer Krise und im Verteidigungsfall soweit wie möglich aufrechtzuerhalten.


22.5.2
Postversorgung
(1) Leistungsangebot und Betriebsformen der Deutschen Bundespost sind den veränderten Verhältnissen in einer Krise und im Verteidigungsfall anzupassen.


(2) Dabei ist sicherzustellen, daß vor allem Postsendungen mit besonderer Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für die Zivilbevölkerung, für Angehörige der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes schnell und sicher die Empfänger erreichen.


(3) Zu diesem Zweck ist ein einfaches und wenig störanfälliges Betriebsverfahren einzuführen. Darüber hinaus ist das Leistungsangebot der Deutschen Bundespost gegenüber der Zivilbevölkerung erforderlichenfalls einzuschränken.


(4) Bedarfsträger mit verteidigungswichtigen Funktionen sind von gegebenenfalls möglichen Zulassungsbeschränkungen auszunehmen. Sendungen, die als Empfänger oder Absender die Bezeichnungen von Behörden, Organisationen des Zivilschutzes und anderer öffentlicher Einrichtungen tragen, ist Vorrang vor anderen Sendungen zu geben, wenn eine gleichzeitige Weitergabe aller Sendungen nicht möglich ist.


(5) Die Postversorgung wichtiger ziviler Führungsstellen ist besonders zu regeln.


22.5.3
Fernmeldeversorgung
(1) Die Deutsche Bundespost hat im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Fernmeldewesens für die Gesamtverteidigung zur weitestmöglichen Aufrechterhaltung der Fernmeldedienste in einer Krise und im Verteidigungsfall entsprechende technische, betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu treffen.


(2) Sind Engpässe nicht abzuwenden, ist Fernmeldeverbindungen zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, für den Zivilschutz, für die Versorgung der Zivilbevölkerung sowie zur Unterstützung der Streitkräfte Vorrang einzuräumen.


22.5.4
Postgiro-, Postsparkassen- und Postrentendienst
Die Aufgaben des Postgiro-, Postsparkassen- und Postrentendienstes zur Versorgung der Zivilbevölkerung sind auch in einer Krise und im Verteidigungsfall von der Deutschen Bundespost weitgehend aufrechtzuerhalten.


23
 Sicherstellung des Personalbedarfs


23.1
Allgemeines
(1) Zur Durchführung der vielfältigen Aufgaben in einer Krise und im Verteidigungsfall muß das notwendige Personal in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.


(2) Der Bedarf an Arbeits-, Dienst- und sonstigen Personalleistungen ist unter Zugrundelegung des auch in einer Krise und im Verteidigungsfall grundsätzlich fortbestehenden Grundrechts der freien Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes zunächst auf freiwilliger Basis zu decken. Nur wenn dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, können aufgrund bestehender oder noch zu schaffender Rechtsgrundlagen bestimmte staatliche Lenkungsmaßnahmen durchgeführt werden.


23.2
Arbeitsleistungen
(1) Der Bedarf an Arbeitskräften, der voraussichtlich in einer Krise und im Verteidigungsfall entsteht, ist im Frieden zu ermitteln, soweit dies nach dem Stand der Vorbereitung der zivilen und militärischen Verteidigung möglich und zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in einer Krise und im Verteidigungsfall erforderlich ist.


(2) Der Bedarf ist von den Betrieben und Dienststellen zu ermitteln, bei denen er in einer Krise und im Verteidigungsfall entsteht. Auf dem Gebiet der gesundheitlichen Versorgung ist bundesgesetzlich festzulegen, daß


1.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden den voraussichtlichen Arbeitskräftebedarf zu ermitteln haben;


2.
die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung, soweit nicht anderweitig gesetzlich geregelt, eine Meldepflicht der nicht berufstätigen Angehörigen der Gesundheitsberufe einzuführen.


(3) Der ermittelte Bedarf ist bei den Arbeitsämtern anzumelden.


(4) Zur Deckung des angemeldeten Bedarfs sind zunächst alle Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung und des freien Arbeitsmarktes zu nutzen. Kann der Arbeitskräftebedarf dadurch nicht oder nicht rechtzeitig gedeckt werden, sind nach Anwendbarkeit des Arbeitssicherstellungsgesetzes staatliche Lenkungsmaßnahmen zulässig, wonach


1.
Männer im Alter von 18 bis 65 Jahren und Frauen im Alter von 18 bis 55 Jahren sowie private Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes beenden dürfen, zivile Arbeitskräfte der Bundeswehr nur mit Zustimmung der durch Rechtsverordnung bestimmten Dienststelle der Bundeswehrverwaltung;


2.
die Arbeitsämter Wehrpflichtige in ein Arbeitsverhältnis im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes verpflichten können. Frauen im Alter von 18 bis 55 Jahren dürfen jedoch erst im Verteidigungsfall und dann auch nur in das zivile Sanitäts- und Heilwesen sowie in die ortsfeste militärische Lazarettorganisation verpflichtet werden.


(5) Die Bundesregierung kann nach Anwendbarkeit des Arbeitssicherstellungsgesetzes dessen Anwendungsbereich, der sich auf die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte sowie auf den öffentlichen Dienst, das Gesundheitswesen, den Zivilschutz, die Wasser- und Energieversorgung und das Verkehrswesen beschränkt, durch Rechtsverordnung auf andere Bereiche erweitern, wenn dies zur Durchführung lebens- und verteidigungswichtiger Aufgaben geboten ist.


(6) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeitssicherstellungsmaßnahmen notwendige Zusammenarbeit der Bundesanstalt für Arbeit mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden ist durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zu regeln.


23.3
Arbeitsrecht
Gemäß noch zu erlassender Rechtsvorschriften ist sicherzustellen, daß die Arbeitsverhältnisse auch im Spannungs- oder im Verteidigungsfall soweit wie möglich aufrechterhalten werden. Dazu gehören Regelungen, nach denen


1.
Nachteile für den Fall ausgeglichen werden, daß infolge der Ereignisse in einem Spannungs- oder in einem Verteidigungsfall Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht nachkommen können oder Arbeitgeber nicht in der Lage sind, Arbeitnehmer zu beschäftigen;


2.
Arbeitnehmer im Interesse der Erledigung von lebens- und verteidigungswichtigen Aufgaben


a)
Mehrarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit in erweitertem Umfang oder


b)
eine andere Art der Arbeit oder die Arbeit an einem anderen Ort
zu erbringen haben.


Änderungen des Arbeitsrechts zu Lasten der Arbeitnehmer müssen sich an die Grenzen der Zumutbarkeit halten.


23.4
Dienstleistungen
Zur Deckung des Bedarfs an Dienstleistungen in einer Krise und im Verteidigungsfall sind, soweit er auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann, Maßnahmen dahin gehend zu ergreifen, daß


1.
aufgrund noch zu schaffender bundesgesetzlicher Grundlage nach Maßgabe des Art. 80a des Grundgesetzes


a)
Beamte für Zwecke der Verteidigung u. a. auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zu Dienstleistungen bei einer zivilen Dienststelle der NATO verpflichtet sowie ihnen in zumutbarem Umfang Aufgaben übertragen werden können, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen;


b)
Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr im Einsatzfall zur persönlichen Hilfeleistung verpflichtet werden können.


2.
eine bundesgesetzliche Regelung über Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu schaffen ist, sobald die Länder eine positive Entscheidung über die Bildung von Polizeireserven getroffen haben;


3.
der Bund sicherzustellen hat, daß auch nach Verringerung der personellen Stärke der derzeitigen Bundesgrenzschutzreserve als Folge der Einführung des Lebenszeitprinzips beim Bundesgrenzschutz auch künftig ausreichende Reserven zur Verfügung stehen.


23.5
Hilfeleistungen
(1) Der Bedarf an Hilfeleistungen im Verteidigungsfall ist abhängig von der jeweiligen örtlichen Schadenslage.


(2) Aufgrund der Gefährdungssituation ist es zwar nicht möglich, den Kräftebedarf im voraus zutreffend zu ermitteln. Deshalb ist es aber umso wichtiger, die friedensmäßig vorhandenen Strukturen der öffentlichen und privaten humanitären Organisationen in das öffentliche Hilfeleistungssystem so einzubinden, daß im Bedarfsfall je nach Entwicklung der Schadenslage flexibel darauf zurückgegriffen werden kann.


23.6
Zumutung von Gefahren und Erschwernissen
(1) Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes haben nach dessen Anwendbarkeit bei ihrer Tätigkeit, soweit sie den Zwecken des Gesetzes dient, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, die nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Arbeitnehmers zumutbar sind.


(2) Unzumutbar ist eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit. Eine Verpflichtung zur Weiterarbeit während einer konkreten Gefahr besteht nur bei Vorhandensein von geschützten Funktionsräumen am Arbeitsplatz oder von sonstigen gleichwertigen Schutzmöglichkeiten.


(3) Beamte haben bei ihrer Tätigkeit im Verteidigungsfall ebenfalls Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen. Die Grenze für die Zumutung einer Gefahr bei der dienstlichen Tätigkeit ist der Beginn einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit. Etwas anderes gilt für spezielle Beamtengruppen (z. B. Angehörige der Polizei), denen besondere Aufgaben der Gefahrenabwehr obliegen. Diese müssen eine gewisse Selbstgefährdung in Kauf nehmen, wenn dies im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich und im Einzelfall zumutbar ist. Die nach den Umständen möglichen Schutzvorkehrungen sind zu treffen.


23.7
Personalausgleich
(1) Das zur Verfügung stehende Personal ist nach der Dringlichkeit des Bedarfs zu verteilen, wenn es nicht ausreicht, den Bedarf zu decken.


(2) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr einerseits und zur Erfüllung im öffentlichen Interesse insbesondere der zivilen Verteidigung liegender notwendiger Aufgaben andererseits


1.
können Wehrpflichtige für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden. Hierbei sind das öffentliche Interesse an der Heranziehung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und das öffentliche Interesse an der Ausübung der Tätigkeit, für die die Unabkömmlichkeit vorgeschlagen wird, gegeneinander abzuwägen. Führungs- und Schlüsselpersonal ist bereits im Frieden unabkömmlich zu stellen, falls mit einer Einberufung zu den Streitkräften zu rechnen wäre;


2.
sind wehrpflichtige Helfer, die sich auf mindestens zehn Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, vom Wehr- oder Zivildienst freizustellen. Die Zahl der jährlichen Freistellungen ist durch Vereinbarung zwischen den betroffenen Bundesministern festzulegen; dabei ist sicherzustellen, daß die Auswirkungen eines künftig verminderten Aufkommens an Wehrpflichtigen nicht zu Lasten nur eines Bedarfsträgers gehen;


3.
ist zwischen den Streitkräften und den Bedarfsträgern der zivilen medizinischen Versorgung die vorhandene Zahl an


a)
Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Bundesministerien,


b)
sonstigen Angehörigen ärztlicher und nicht-ärztlicher Berufe sowie an Schwesternhelferinnen durch Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung im Anschluß an eine vom Bund für diesen Personenkreis festzulegenden gesetzlichen Meldepflicht


für die im Verteidigungsfall jeweils durchzuführenden Aufgaben angemessen zu verteilen.


24
 Sicherstellung von Sozialleistungen
(1) Die öffentlichen Sozialleistungen sind soweit wie möglich auch in einer Krise und im Verteidigungsfall weiter zu gewähren.


(2) Von besonderer Bedeutung ist dabei die Existenzsicherung für bestimmte Fälle (z. B. Krankheit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, Alter, Arbeitslosigkeit) sowie die Kriegsopferversorgung.


(3) Nach Vorliegen der hierzu zu erlassenden Rechtsvorschriften sind entsprechende Vorbereitungen zu treffen.


25
 Unterstützung der Streitkräfte in einer Krise und im Verteidigungsfall


25.1
Allgemeines
(1) Neben der Versorgung mit Gütern und Leistungen erhalten die deutschen Streitkräfte zur Herstellung und Aufrechterhaltung ihrer Verteidigungsfähigkeit und Operationsfreiheit in einer Krise und im Verteidigungsfall besondere Unterstützung durch die zivile Seite.


(2) Die verbündeten Streitkräfte und militärische NATO-Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhalten Unterstützung im Rahmen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens sowie besonderer Vereinbarungen.


25.2
Unterstützungsleistungen
In einer Krise und im Verteidigungsfall hat die zivile Verteidigung die Streitkräfte in der Weise zu unterstützen, daß


1.
die Erfassung von Wehrpflichtigen fortgeführt wird;


2.
auf dem Gebiet der Ernährung außer der allgemeinen Versorgung die Versorgung in besonderen Bedarfsfällen durch die Behörden der Ernährungsverwaltung sichergestellt wird;


3.
im Bereich der gewerblichen Wirtschaft außer der allgemeinen Versorgung in besonderen Bedarfsfällen Waren und Leistungen zur Verfügung gestellt werden;


4.
im Verkehrsbereich
a)
die Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie die Polizeien bei der Lenkung bzw. Regelung des militärischen Straßenverkehrs durch die Streitkräfte mitwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, daß


aa) die deutschen Streitkräfte im Spannungs- und im Verteidigungsfall Verkehrsregelungsbefugnisse haben;


bb) die Streitkräfte in Anwendung der Sonderrechte der Straßenverkehrsordnung Vorrang im Straßenverkehr in Anspruch nehmen können;


b)
den Streitkräften zivile Verkehrsmittel, -leistungen und -einrichtungen in besonderen Bedarfsfällen zur Verfügung stehen. Der lebenswichtige zivile Verkehrsbedarf ist sicherzustellen;


c)
die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden auf Anforderung der Bundeswehr die als Notlandeplätze ausgestatteten Straßenabschnitte vorbereiten und entsprechende Umleitungen einrichten;


d)
sichergestellt wird, daß die Hochseeschiffahrt sowie zivile Luftfahrtunternehmen verteidigungswichtige Transporte vor allem im Rahmen der militärischen Verstärkung Europas durchführen;


5.
im Bereich des Post- und Fernmeldewesens
a)
Postsendungen mit besonderer Bedeutung für die Bundeswehr (vor allem Einberufungs- und Leistungsbescheide) schnell und sicher zugestellt werden;


b)
zusätzliche, nicht vorausplanbare Anforderungen zur Fernmeldeversorgung der Streitkräfte, deren Fernmeldeverbindungen sich weitgehend auf die Fernmeldenetze der Deutschen Bundespost abstützen, vorrangig gedeckt werden;


6.
auf dem Gebiet des Informationswesens
a)
die Behörden der allgemeinen Verwaltung die ihrer jeweiligen Ebene entsprechenden militärischen Stellen über Ereignisse von militärischer Bedeutung unterrichten;


b)
warndienstliche Informationen über atomare und chemische Gefahrenereignisse den militärischen Stellen übermittelt werden, jedoch nur insoweit, als sie dem Schutz der Angehörigen der Streitkräfte dienen;


c)
meteorologische Informationen an militärische Führungsstellen weitergegeben werden;


7.
im Bereich des Sanitätswesens den Streitkräften bei besonderem Bedarf Sanitätsmaterial sowie Mittel zum Transport zur Verfügung gestellt und die Verwundeten versorgt werden;


8.
auf dem Gebiet der Instandsetzung
a)
militärische Anlagen durch die Bauverwaltungen der Länder


b)
zivile Anlagen von militärischer Bedeutung durch die zuständigen Baulastträger und


c)
Wehrmaterial
im Falle der Beschädigung durch Waffeneinwirkung soweit wie möglich instandgesetzt werden. Für die Verfügbarkeit der erforderlichen Instandsetzungskapazitäten, insbesondere des notwendigen Gerätes, ist Vorsorge zu treffen.


26
 Finanzwesen


26.1
Allgemeines
(1) Die Finanzierung aller Maßnahmen der Gesamtverteidigung, die im Frieden sowie in einer Krise und im Verteidigungsfall notwendig sind, ist zu gewährleisten.


(2) Die Kosten der Gesamtverteidigung sind in dem im Grundgesetz festgelegten Rahmen vom Bund zu tragen.


(3) Auf der Grundlage des Nordatlantikvertrages hat die Bundesrepublik Deutschland finanzielle Beiträge zu den Verteidigungsaufgaben der NATO zu leisten.


26.2
Vorbereitungen
(1) Die für die Maßnahmen der Gesamtverteidigung notwendigen finanziellen Mittel sind im haushaltsrechtlich vorgesehenen Verfahren unter Beachtung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse im Haushaltsplan und im fünfjährigen Finanzplan des Bundes zu veranschlagen. Die Zivilverteidigungshaushalte sind vor ihrer Festlegung zu koordinieren.


(2) Auf den Gebieten des Geld- und Kreditwesens sowie der Steuern sind im Rahmen der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten entsprechende Vorsorgemaßnahmen für eine Krise und den Verteidigungsfall zu treffen.


26.3
Maßnahmen in einer Krise und im Verteidigungsfall
(1) Für den Verteidigungsfall kann nach dem Grundgesetz durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von Abschnitt X des Grundgesetzes geregelt werden, soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist. Dabei ist die finanzielle Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zu wahren.


(2) Die in den Bereichen des Finanz-, Steuer- sowie Geld- und Kreditwesens durchzuführenden Einzelmaßnahmen sind weitgehend abhängig vom Bedarf aufgrund eingetretener Gegebenheiten und von der Dauer des Konfliktes.


(3) Der zu erwartende erhöhte Ausgabenbedarf kann nach den im Grundgesetz und im geltenden Haushaltsrecht gegebenen Möglichkeiten gedeckt werden. Diese Möglichkeiten umfassen insbesondere


1.
Ausgabensperren;


2.
über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen;


3.
Erleichterungen in der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel;


4.
organisatorische Maßnahmen und vereinfachtes Buchungsverfahren auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens.


27
 Koordinierung im Bereich der zivilen Verteidigung


27.1
Führung
(1) Angesichts der Aufteilung der Zuständigkeiten in Zivilverteidigungsangelegenheiten zwischen Bund und Ländern, zwischen den Ressorts und zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen bedarf es zur erfolgreichen Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben entsprechender Führungsmöglichkeiten.


(2) Für den Bund sind diese Möglichkeiten in ausreichender Weise gegeben aufgrund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Schutz der Zivilbevölkerung und deren Versorgung, seiner allgemeinen Einwirkungsrechte auf die Länder sowie im Rahmen der bei der zivilen Verteidigung überwiegend bestehenden Bundesauftragsverwaltung.


(3) Im Länderbereich setzt sich dieser Führungsstrang im Rahmen der Zuständigkeiten der Länder für die Ausführung von Planungen des Bundes sowie der eigenen Planungen fort.


27.2
Abstimmung und Koordinierung
Innerhalb dieser Führungsmöglichkeiten sind sowohl die Planungen und Vorbereitungen der zivilen Verteidigung im Frieden als auch die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in einer Krise und im Verteidigungsfall abzustimmen und zu koordinieren


1.
auf Bundesebene,


2.
zwischen Bund und Ländern,


3.
soweit erforderlich auch zwischen den Ländern,


4.
zwischen den Landesressorts,


5.
zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen in den Ländern.


27.3
Koordinierungsverfahren und -einrichtungen
(1) Auf Bundesebene sind Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der zivilen Verteidigung
1.
unterhalb der für beide Teilbereiche der Gesamtverteidigung zuständigen Organe zwischen den beteiligten Bundesressorts u. a. im Rahmen der nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien gegebenen Möglichkeiten abzustimmen und zu koordinieren;


2.
durch den Bundesminister des Innern zu koordinieren, soweit sie einer über die Aufgabenbereiche der Bundesminister hinausgehenden Abstimmung bedürfen. Darüber hinaus hat der Bundesminister des Innern einen Gesamtüberblick über die Planungen, Vorbereitungen und Durchführungsmaßnahmen der Bundesminister zu führen sowie in ressortübergreifenden Angelegenheiten die Belange des Bundes an der zivilen NATO-Verteidigung zu koordinieren, soweit nicht die Koordinierungsfunktion des Bundesministers des Auswärtigen gegeben ist.


(2) Zwischen Bund und Ländern sind Abstimmung und Koordinierung durchzuführen


1.
in Fachausschüssen der zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder auf den einzelnen Gebieten der zivilen Verteidigung;


2.
im Bund-Länder-Koordinierungsausschuß Zivile Verteidigung bei Planungen und Vorbereitungen von besonderer ressortübergreifender oder grundsätzlicher Bedeutung.


Mitglieder sind die zuständigen Abteilungsleiter der Innenministerien (-senatoren) des Bundes und der Länder. Für Angelegenheiten der zivilen Verteidigung zuständige andere Abteilungsleiter von Bundes- und Landesministerien sowie Abteilungsleiter des Bundesministeriums der Verteidigung können hinzugezogen werden. Andere Stellen können Gastteilnehmer sein. Den Vorsitz führt der zuständige Abteilungsleiter des Bundesministeriums des Innern.


(3) Notwendige Abstimmungen und Koordinierungen von Angelegenheiten der zivilen Verteidigung auf der Ebene der Länder werden von den zuständigen Behörden der allgemeinen Verwaltung durchgeführt.


Zweiter Unterabschnitt
Die zivile Verteidigung der NATO



28
 Funktion
(1) Die Mitgliedstaaten der NATO sind für ihre zivile Verteidigung grundsätzlich selbst verantwortlich.


(2) Die zivile Verteidigung der NATO hat demgegenüber die Aufgaben zu behandeln, die von den Mitgliedstaaten nur gemeinsam gelöst werden können oder deren gemeinsame Beratung oder Koordination notwendig bzw. zweckmäßig ist.


29
Aufgabengebiete und Durchführung
(1) Die gemeinsame Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf


1.
Regelungen im Zusammenhang mit der Sicherstellung und dem Einsatz der Ressourcen auf den Gebieten Verkehr (Schiffahrt, zivile Luftfahrt, Schienen- und Straßenverkehr), Wirtschaft, Energie, Ernährung und Landwirtschaft, Post- und Fernmeldewesen;


2.
Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Zivilschutz);


3.
Mitwirkung bei militärischen Planungen;


4.
bestimmte Vorbereitungen für die Unterstützung der Streitkräfte.


(2) Zur Erledigung der Aufgaben sind u. a.
1.
Ziele und Prioritäten festzulegen;


2.
Einzelempfehlungen und Richtlinien zur zivilen Verteidigung im nationalen und im NATO-Bereich zu erarbeiten;


3.
Informationen über den zivilen Bereitschaftsstand in den einzelnen Mitgliedstaaten als eine der Grundlagen für die Durchführung der notwendigen Aktivitäten auszutauschen.


(3) In einer Krise und im Verteidigungsfall sind bestimmte nationale Zivilverteidigungsmaßnahmen u. a. in Form der einvernehmlichen Herbeiführung eines Ressourcenausgleichs zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen sowie Leistungen zugunsten der militärischen Verteidigung zu erbringen, soweit hierzu ein multinationales Zusammenwirken erforderlich ist.


30
Organe
(1) Unterhalb des gleichermaßen für militärische und zivile Verteidigung zuständigen NATO-Rates/Verteidigungsplanungsausschusses haben u. a.


1.
der Oberausschuß für zivile Notfallplanung und


2.
seine für die jeweilige Aufgabengebiete bestehenden Fachausschüsse


mit Unterstützung des Internationalen Stabes im Frieden Maßnahmen der zivilen NATO-Verteidigung zu planen, vorzubereiten und zu koordinieren.


(2) Die Organisationsstruktur der zivilen NATO-Verteidigung bleibt in einer Krise und im Verteidigungsfall im wesentlichen unverändert.


Je nach Lageentwicklung in einer Krise treten an die Stelle der Fachausschüsse Berater oder – bei weiterer Zuspitzung der Krise – Zivile NATO-Kriegsbehörden. Diese haben als nachgeordnete Behörden des NATO-Rates und des Oberausschusses für zivile Notfallplanung an dem Interessenausgleich zwischen den NATO-Mitgliedstaaten vor allem auf den Gebieten des Ressourceneinsatzes und des Schutzes der Zivilbevölkerung koordinierend oder empfehlend mitzuwirken.


Fünfter Abschnitt
Zusammenwirken zwischen den Organen der
militärischen und der zivilen Verteidigung
in Verteidigungsangelegenheiten



31
Allgemeines
(1) Das Zusammenwirken zwischen den Organen der militärischen und der zivilen Verteidigung wird in diesen Rahmenrichtlinien nur insoweit behandelt, als es Verteidigungsangelegenheiten betrifft.


(2) Die Organe der militärischen und der zivilen Verteidigung im nationalen Bereich und im Bündnis sind wegen der gegenseitigen Abhängigkeit ihrer Verteidigungsaufgaben und wegen der Auswirkungen ihrer Maßnahmen auf den jeweils anderen Bereich auf enges Zusammenwirken angewiesen.


(3) Das Zusammenwirken hat auf allen Gebieten und Ebenen stattzufinden und reicht von der Festlegung von Konzeptionen und Zielen über die notwendige Abstimmung von Planungen bis zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen. Dies gilt sowohl im Frieden, in dem die Verteidigungsplanungen und -vorbereitungen zu treffen sind, als auch in einer Krise und im Verteidigungsfall. Bei der Erfüllung der einzelnen Aufgaben sind ständig die Auswirkungen auf die jeweils anderen Bereiche der Gesamtverteidigung zu berücksichtigen.


(4) Im nationalen Bereich ist das Zusammenwirken in zahlreichen besonderen Rechts- und Verwaltungsbestimmungen sowie in Regierungsentscheidungen festgelegt, insbesondere


1.
im Grundgesetz;


2.
in Sicherstellungsgesetzen einschließlich zugehöriger Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften sowie in sonstigen Gesetzen, Richtlinien und Grundsätzen;


3.
in militärischen Vorschriften und Dienstanweisungen;


4.
in Regelungen für den Bundesgrenzschutz und die Polizeien der Länder.


Im übrigen entspricht das Zusammenwirken einem allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundsatz, der die staatlichen Organe, zu denen alle Dienststellen der militärischen und der zivilen Verteidigung gehören, zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.


(5) Das Zusammenwirken deutscher nationaler Stellen mit NATO-Kommandobehörden und mit verbündeten Streitkräften sowie mit zivilen Stellen verbündeter Staaten beruht auf zwischenstaatlichen Abkommen und Vereinbarungen, insbesondere auf dem NATO-Truppenstatut und dessen Zusatzabkommen, sowie dem sogenannten SACEUR-Abkommen mit Folgevereinbarungen, den Regierungsabkommen über die Unterstützung verbündeter Streitkräfte in einer Krise und im Verteidigungsfall und sonstigen Vereinbarungen.


(6) Das Zusammenwirken zwischen militärischen und zivilen Bündnisorganen vollzieht sich auf der Grundlage und im Rahmen des Nordatlantik-Vertrages.


(7) Deutsche militärische und zivile Dienststellen wirken im verbündeten Ausland auf der Grundlage bi- oder multilateraler Abkommen untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtverteidigung und unter Beachtung der innerstaatlichen Regelungen des Gastlandes zusammen.


32
Organe und Verfahren
(1) Organe des Zusammenwirkens sind alle Dienststellen der militärischen und der zivilen Verteidigung, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der jeweils anderen Seite zusammenarbeiten. In militärischen Dienststellen kann es in besonderen Fällen erforderlich sein, eigene Organisationselemente für das Zusammenwirken einzurichten.


(2) Das Zusammenwirken zwischen den Organen der militärischen und der zivilen Verteidigung erfolgt in Form der zivil-militärischen Zusammenarbeit (ZMZ).


Im Frieden, in einer Krise und im Verteidigungsfall arbeiten bei der zivil-militärischen Zusammenarbeit deutsche und verbündete militärische Dienststellen und NATO-Dienststellen bei Maßnahmen, die der Vorbereitung und Durchführung der militärischen Verteidigung dienen, mit den zivilen Behörden grundsätzlich unter Einschaltung der territorialen Kommandobehörden zusammen. In Angelegenheiten der Wehrverwaltung erfolgt die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden durch die Dienststellen der Bundeswehrverwaltung.


Im Frieden findet bei militärischen Maßnahmen, die nicht unmittelbar der Vorbereitung der militärischen Verteidigung dienen, die Zusammenarbeit ohne Einschaltung eines Mittlers statt.


(3) Die zivil-militärische Zusammenarbeit
1.
kann je nach Sachlage stattfinden
a)
mittels Verbindungspersonen, -kommandos, -stäben oder -gruppen;


b)
in gemeinsamen Koordinierungsausschüssen und Arbeitsgruppen;


c)
falls zweckmäßig ausnahmsweise durch Abschluß von Vereinbarungen;


2.
wird im übrigen vollzogen
a)
nach den Bestimmungen allgemeiner Geschäftsordnungen (z. B. Geschäftsordnung der Bundesregierung, Geschäftsordnung des Bundessicherheitsrates, Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien). Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien ist dahingehend zu überprüfen, ob und gegebenenfalls wie sie auch den Besonderheiten einer Krise und des Verteidigungsfalles Rechnung tragen kann;


b)
aufgrund besonderer vereinbarter Verfahren;


c)
formlos.


33
 Gebiete des Zusammenwirkens
(1) Ein Zusammenwirken hat nahezu in allen Aufgabenbereichen, insbesondere bei der Festlegung von Konzeptionen und Zielen der militärischen und der zivilen Verteidigung zu erfolgen.


(2) Zu den Aufgaben der militärischen Verteidigung einschließlich der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung, deren Erfüllung ein Zusammenwirken mit den Organen der zivilen Verteidigung erfordert, gehören vor allem


1.
militärische Planungen für den Einsatz der Streitkräfte, die die zivile Verteidigung unmittelbar berühren;


2.
Deckung von Sachleistungen (z. B. Kraftfahrzeuge, Bau- und Depotgeräte, Schiffe, Grundstücke) und Werkleistungen;


3.
Deckung von Transportleistungen auf Straße, Schiene, Wasserwegen und auf dem Luftwege;


4.
Instandsetzung und Instandhaltung von Wehrmaterial und Bauwerken;


5.
Planung und Durchführung des Militärverkehrs einschließlich der Verkehrsregelung;


6.
Feldpostwesen.


(3) Aufgaben der zivilen Verteidigung, deren Erfüllung ein Zusammenwirken mit Organen der militärischen Verteidigung erfordert, sind vor allem


1.
Aufenthaltsregelung;


2.
bestimmte Teilgebiete des Warndienstes;


3.
Katastrophenschutz;


4.
Kulturgutschutz;


5.
Verkehrswesen


(4) Zu den Aufgaben, die in beiden Bereichen der Verteidigung anfallen und die ein Zusammenwirken erfordern, gehören vor allem


1.
Krisenbewältigung;


2.
Melde- und Lagewesen;


3.
Versorgung mit Nahrungsmitteln;


4.
vorrangige Abwicklung verteidigungswichtiger Aufträge;


5.
Sanitäts- und Gesundheitswesen;


6.
Fernmeldewesen;


7.
Objektschutz;


8.
Liegenschaftswesen einschließlich Stationierungsplanung;


9.
Einrichtung und Betrieb von Notlandeplätzen;


10.
Flugsicherung;


11.
Karten- und Vermessungswesen;


12.
Wetterdienst;


13.
gewisse Bereiche der Deckung des Personalbedarfs;


14.
Schadensbeseitigung;


15.
Alarmplanung und Durchführung der Alarmierung;


16.
gemeinsame Übungen.


34
 Ebenen des Zusammenwirkens


34.1
Oberste Bundesebene
(1) Auf Ressortebene haben der Bundesminister der Verteidigung und die Bundesminister, deren Geschäftsbereich Aufgaben der zivilen Verteidigung umfaßt, im Rahmen der Gesamtverteidigung zusammenzuwirken.


(2) Der Bundesminister der Verteidigung hat neben den nationalen militärischen Belangen auch die Interessen des Obersten Alliierten Befehlshabers Europa, der Höheren Nachgeordneten NATO-Befehlshaber und der im Bundesgebiet befindlichen nationalen Oberkommandos der verbündeten Streitkräfte gegenüber den zivilen Bundesressorts sowie umgekehrt die Belange der zivilen Bundesressorts gegenüber dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa, den Höheren Nachgeordneten NATO-Befehlshabern und den nationalen Oberkommandos zu vertreten.


(3) Der Bundesminister des Innern hat ressortübergreifende Aufgaben der zivilen Verteidigung gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung zu koordinieren.


34.2
Ebene Territorialkommando
(1) Die Territorialkommandos, denen keine zivilen Organe in der bundesstaatlichen Gliederung entsprechen, können unmittelbar mit Bundesoberbehörden zusammenwirken.


(2) Die Territorialkommandos haben in ihrem Zuständigkeitsbereich zu vertreten


1.
die deutschen nationalen militärischen Belange gegenüber den entsprechenden zivilen Behörden;


2.
Belange der Nachgeordneten NATO-Befehlshaber und der nationalen Befehlshaber der verbündeten Streitkräfte gegenüber dem deutschen nationalen militärischen und dem zivilen Bereich;


3.
die deutschen nationalen militärischen und zivilen Belange gegenüber den Nachgeordneten NATO-Befehlshabern und den höheren nationalen Kommandobehörden der verbündeten Streitkräfte.


(3) In Angelegenheiten der Wehrverwaltung erfolgt die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung (Bundesminister der Verteidigung und Wehrbereichsverwaltungen). Die Territorialkommandos üben dann eine Mittlerfunktion zwischen den Nachgeordneten NATO-Befehlshabern, den nationalen Befehlshabern der deutschen oder der verbündeten Streitkräfte und den zuständigen Stellen der Bundeswehrverwaltung aus.


34.3
Ebene oberste Landesbehörden – Wehrbereich
(1) Auf der Ebene der obersten Landesbehörden und des Wehrbereichs haben zusammenzuwirken


1.
auf militärischer Seite das Wehrbereichskommando und die Wehrbereichsverwaltung, die die Belange der Korps und entsprechender Kommandobehörden der deutschen und verbündeten Streitkräfte vertreten;


2.
auf ziviler Seite die Landesministerien sowie bestimmte Bundesmittelbehörden.


(2) Auf der Ebene der obersten Landesbehörden und des Wehrbereichs sind gemeinsame ZMZ-Koordinierungsausschüsse oder vergleichbare Gremien gebildet.


1.
In ihnen sind vertreten


a)
Landesministerien;


b)
das Wehrbereichskommando;


c)
die Wehrbereichsverwaltung;


d)
zivile Bundesbehörden.


2.
Weitere Kommandobehörden und Dienststellen der deutschen Streitkräfte und weitere Landesbehörden sowie Kommandobehörden und Dienststellen der verbündeten Streitkräfte können hinzugezogen werden.


3.
Bei Bedarf werden Fachausschüsse und Arbeitsgruppen eingesetzt.


(3) In einer Krise und im Verteidigungsfall entsendet das Wehrbereichskommando ein Verbindungskommando, die Wehrbereichsverwaltung eine Verbindungsgruppe zur zuständigen obersten Landesbehörde.


34.4
Ebene Regierungsbezirk – Verteidigungsbezirk
(1) Auf der Ebene des Regierungsbezirks und des Verteidigungsbezirks haben zusammenzuwirken


1.
auf militärischer Seite das Verteidigungsbezirkskommando und die Wehrbereichsverwaltung, die die Belange der Divisionen und vergleichbarer Kommandobehörden der deutschen und verbündeten Streitkräfte vertreten;


2.
auf ziviler Seite die Bezirksregierung sowie entsprechende Bundesbehörden.


(2) In einer Krise und im Verteidigungsfall entsendet das Verteidigungsbezirkskommando ein Verbindungskommando, die Wehrbereichsverwaltung eine Verbindungsgruppe zur Bezirksregierung.


34.5
Ebene Kreis – Verteidigungskreis
(1) Auf der Ebene des Kreises und des Verteidigungskreises haben zusammenzuwirken


1.
auf militärischer Seite das Verteidigungskreiskommando, das Kreiswehrersatzamt und die Standortverwaltung, die die Belange der Brigaden und vergleichbarer Kommandobehörden/Dienststellen der deutschen und verbündeten Streitkräfte vertreten;


2.
auf ziviler Seite die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe sowie entsprechende Bundes- und Landesbehörden.


(2) In einer Krise und im Verteidigungsfall entsendet das Verteidigungskreiskommando Verbindungskommandos zu den Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.


34.6
Besonderheiten
Soweit in einem Land ein besonderer Verwaltungsaufbau oder im militärischen Bereich eine besondere Kommandostruktur besteht, sind die Ebenen des Zusammenwirkens entsprechend festzulegen.


34.7
Zusammenwirken innerhalb der bündnisgemeinsamen Organisation der NATO
Militärische und zivile Bündnisorgane wirken auf allen Ebenen z. B. in der Weise zusammen, daß der Militärausschuß und der Oberausschuß für zivile Notfallplanung im Hauptquartier der NATO zusammenarbeiten, Vertreter der Obersten Alliierten Befehlshaber an den Sitzungen des Oberausschusses für zivile Notfallplanung und seiner Fachausschüsse teilnehmen sowie die Zivilen NATO-Kriegsbehörden nach ihrer Aktivierung mit den einschlägigen NATO-Kommandobehörden Verbindungspersonal austauschen.